Rahmenvertrag über die Vermittlung von freiberuflichen Pflegekräften zwischen Vivable GbR Engelsdorfer Straße 396 04319 Leipzig im folgenden “Vivable” und Name Vorname Straße und Hausnummer Postleitzahl und Wohnort Auftraggeber Präambel Zur flexiblen Gestaltung der Personalsituation des Auftraggebers werden freiberufliche Pflegekräfte benötigt. Über die Vermittlung von freiberuflichen Pflegekräften an den Auftraggeber wird der folgende Rahmenvertrag zwischen Auftraggeber und Vivable geschlossen. Arbeitnehmerüberlassung ist dabei ausgeschlossen. Dieser Rahmenvertrag bildet die ausschließliche vertragliche Grundlage der Zusammenarbeit. Andere, auch entgegenstehende AGB, gelten als nicht vereinbart. 1. Vertragsgegenstand Vertragsgegenstand ist ausschließlich Vermittlung von freiberuflichen Pflegekräften an den Auftraggeber. Es findet keine Arbeitnehmerüberlassung statt. Seite 1 von 6 2. Vertragsschluss und Entstehung des Provisionsanspruchs a) Zustandekommen eines Vertrags Nachdem der Auftraggeber eine Vermittlungsanfrage gegenüber Vivable abgegeben hat, unterbreitet Vivable in der Form eines Kostenvoranschlags ein Vertragsangebot an den Auftraggeber. Dieses nimmt der Auftraggeber an, indem er der Vermittlung zu den im Kostenvoranschlag angegebenen Konditionen zustimmt. b) Kein Zustandekommen eines Vertrags Vivable behält sich dabei vor, nach eigenem Ermessen kein Angebot zu unterbreiten, wodurch kein Vertrag geschlossen wird. Der Auftraggeber wird auch in einem solchen Fall über darüber informiert, dass ein Vertrag nicht geschlossen wurde. c) Entstehung des Provisionsanspruchs für Vivable Ist ein Vermittlungsvertrag gemäß Ziffer 2 a) wirksam geschlossen worden entsteht ein Provisionsanspruch gemäß Ziffer 4 bei Dienstbeginn der vermittelten freiberuflichen Pflegekraft für Vivable. Der Auftraggeber informiert BE rechtzeitig vor Dienstantritt der vermittelten freiberuflichen Pflegekraft über die Anzahl und Dauer der geplanten Dienste. d) Ausschluss von Bindungswirkungen des Vertrags zwischen vermittelter freiberuflicher Pflegekraft und Auftraggeber Der Auftraggeber schließt im Anschluss an die Vermittlung mit der durch Vivable vermittelten freiberuflichen Pflegekraft einen eigenständigen Vertrag. Aus diesem Vertrag zwischen Auftraggeber und vermittelter freiberuflicher Pflegekraft resultieren keine Bindungswirkungen für Vivable. Der Auftraggeber hat insbesondere keine Weisungsbefugnis gegenüber Vivable. 3. Laufzeit des Provisionsanspruchs a) Laufzeitvereinbarung für Provisionsanspruch je nach Dauer des eigenständigen Vertrags zwischen Auftraggeber und vermittelter freiberuflicher Pflegekraft b) Verlängerungsoption Wenn ein Folgevertrag zwischen Auftraggeber und vermittelter freiberuflichen Pflegekraft geschlossen wird, verlängert sich der Provisionsanspruch für Vivable um die Dauer des Folgevertrags. Dies gilt auch bei mehreren aufeinander folgenden Folgeverträgen. Der Auftraggeber informiert Vivable unverzüglich darüber. 4. Höhe des Provisionsanspruchs Die Höhe der Provision für Vivable beträgt pro vermittelte Stunde, welche durch die vermittelte freiberufliche Pflegekraft beim Auftraggeber erbracht wird, 3,00 EUR. Seite 2 von 6 Die Höhe des Provisionsanspruchs kann durch Vivable mit einer Frist von einem (1) Monat angepasst werden. Dies wird dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber einer solchen Anpassung innerhalb der Monatsfrist nicht, so wird die neue Höhe des Provisionsanspruchs Vertragsbestandteil. Wiederspricht der Auftraggeber innerhalb der Monatsfrist der neuen Höhe des Provisionsanspruchs, kann er sich mit einer Frist von einem (1) Monat ab Zugang des Wiederspruchs bei Vivable gegen die neue Höhe des Provisionsanspruchs vom Vertrag durch Kündigung lösen. 5. Zahlung der Provision an Vivable Die Provision wird auf Wunsch des Auftraggebers wöchentlich oder 14 tägig oder monatlich in Rechnung gestellt und ist binnen zehn (10) Geschäftstagen nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber zu begleichen. Die Erstellung der Rechnung erfolgt durch die AS Abrechnungsstelle für Heil-, Hilfs- und Pflegeberufe AG, Am Wall 96 – 98 in 28195 Bremen. 6. Zahlungsverzug des Auftraggebers Verzug des Auftraggebers beginnt mit dem Ablauf der zehn (10) Tagesfrist zur Zahlung der in Rechnung gestellten Provision. Danach erhält der Auftraggeber eine erste Mahnung durch Vivable mit welcher 10,- EUR Mahnkosten erhoben werden. Eine zweite Mahnung erfolgt bei erfolgloser erster Mahnung eine (1) weitere Kalenderwoche später, wobei Mahnkosten in Höhe von 20,-EUR erhoben werden. Wenn diese auch erfolglos bleibt, wird eine (1) Woche später ohne weitere Ankündigung das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet. Im Falle von Zahlungsverzug werden weiterhin Verzugszinsen gemäß § 288 BGB erhoben. 7. Vertragsbeendigung a) Ordentliche Kündigung des Rahmenvertrags Jede der Vertragsparteien kann den Vertrag mit einer Frist von zehn (10) Geschäftstagen zum Ende einer Kalenderwoche kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. b) außerordentliche Kündigung des Rahmenvertrags Wenn eine Partei nicht binnen einer (1) Kalenderwoche der Aufforderung der anderen Partei nachkommt, grobe Verstöße gegen die Vertragserfüllung abzustellen, so ist die beeinträchtigte Partei berechtigt, nach Ablauf der Woche fristlos wegen wichtigem Grund zu kündigen. Dies ist jedoch nur möglichen, wenn die Information über einen möglichen Verstoß der Vertragserfüllung rechtzeitig der anderen Partei mitgeteilt wurde und die Wochenfrist gewährt wurde. Seite 3 von 6 c) Vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses zwischen Auftraggeber und vermittelter freiberuflicher Pflegekraft Kündigt der Auftraggeber den Vertrag mit der vermittelten freiberuflichen Pflegekraft vor Ablauf der vereinbarten Beschäftigungszeit wegen Gründen, welche nicht durch Vivable zu vertreten sind, so hat Vivable Anspruch auf eine Ausfallprovision in Höhe der Provision, welche bis zum Ende der vereinbarten Beschäftigungszeit abgerechnet worden wäre. Der Auftraggeber hat Vivable unverzüglich über eine solche Vertragsbeendigung zu informieren. d) Ausfall der vermittelten freiberuflichen Pflegekraft Soweit die vermittelte freiberufliche Pflegekraft nicht ihrer vertraglichen Verpflichtung für den Auftraggeber tätig zu sein nachkommt, entfällt der Provisionsanspruch für Vivable. Der Auftraggeber unterrichte Vivable darüber unverzüglich. Vivable ist bemüht nach erneuter Beauftragung eine geeignete Ersatzpflegekraft zu vermitteln. 8. Pflichten des Auftraggebers Im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten prüft der Auftraggeber eigenständig vor Beauftragung der Pflegekraft, ob sämtliche notwendigen Qualifikationen der Pflegekraft vorliegen und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Der Auftraggeber prüft bei Dienstantritt der vermittelten freiberuflichen Pflegekraft, ob die von ihm in Aussicht genommene Beschäftigung der vermittelten freiberuflichen Pflegekraft sozialversicherungspflichtig ist. Vivable schließt jegliche Haftung oder anderweitige Inanspruchnahme wegen Sozialversicherungsbeiträgen für die vermittelte freiberufliche Pflegekraft aus. 9. Haftungsausschluss bei Qualifikation der Pflegekraft Vivable weist darauf hin, dass eine Überprüfung der Qualifikationen der Pflegekraft im Rahmen des Vermittlungsvertrags nicht möglich ist. Vivable übernimmt daher keine Haftung für die Qualifikation und die Fähigkeiten der vermittelten freiberuflichen Pflegekraft. Dies gilt auch für den Fall der unwahren oder unvollständigen Angaben durch die Pflegekraft bei Abschluss ihres Vertrags mit dem Auftraggeber. 10. Datenschutz und Verschwiegenheit a) Schutz von Personenbezogenen Daten Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden von Vivable unter Beachtung der Datenschutzrechtlichen Bestimmungen ausschließlich im Rahmen der zwischen Vivable und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet werden. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers werden solche Daten nicht an Dritte weiter gegeben. Das Bundesdatenschutzgesetz findet Anwendung. Seite 4 von 6 b) Schutz vertraulicher Informationen Weiterhin vereinbaren Vivable und der Auftraggeber über die einzelnen Vermittlungsverträge und alle im Rahmen der Vertragsbeziehung bekannt werdenden vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht, soweit vertrauliche Informationen im Zusammenhang mit vertraglich geschuldeten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gegenüber Behörden oder berechtigten Stellen offengelegt werden müssen. Im Falle der Bekanntgabe von Informationen gegenüber Behörden oder berechtigten Stellen ist dies dem anderen Vertragspartner mitzuteilen. c) Verschwiegenheitsverpflichtung Vivable und der Auftraggeber verpflichten sich, sämtlichen Personen, welche Zugang zu vertraulichen Informationen haben, zur Verschwiegenheit darüber zu verpflichten. d) Dauer der Verschwiegenheit Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt zeitlich unbegrenzt auch über die Dauer dieses Vertrags hinaus. 11. Konkurrenzschutz a)Vermittlungsprivileg von Vivable Der Auftraggeber verpflichtet sich, dass innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Abschluss des Vertrags zwischen Auftraggeber und vermittelter freiberuflicher Pflegekraft keinen Vertrag mit dieser Pflegekraft ohne Vermittlung durch Vivable zu schließen. Der Auftraggeber unterlässt jegliche Weitervermittlung der Pflegekraft ohne Beteiligung von Vivable. b) Ausgleichszahlung an Vivable bei Zuwiderhandlung durch Auftraggeber Bei Zuwiderhandlungen ist der Auftraggeber verpflichtet eine Ausgleichszahlung an Vivable zu zahlen. Die Höhe der Ausgleichszahlung steht im billigen Ermessen von Vivable und ist gerichtlich überprüfbar. c) Dauer des Konkurrenzschutzes Dies gilt auch zwölf (12) Monate nach Beendigung des Rahmenvertrags 12. Haftung von Vivable Vivable haftet bei Sach- und Vermögensschäden ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und bei Körperschäden für Vorsatz und leichte Fahrlässigkeit. Eine Haftung für nicht direkte Schäden wird ausgeschlossen. Vivable hafte nicht für den Erfolg der Vermittlungstätigkeit, insbesondere wenn der Vertrag zwischen Pflegekraft und Auftraggeber nicht zustande kommt. Seite 5 von 6 Weiterhin hafte Vivable nicht, wenn sich die Tätigkeit der vermittelten freiberuflichen Pflegekraft beim Auftraggeber als sozialversicherungspflichtig darstellt. 13. Vertragsänderung Änderungen und Ergänzungen zu diesem Rahmenvertrag bedürfen der Schriftform. dies gilt auch für das Abweichen von diesem Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 14. Erfüllungsort und Gerichtstand Erfüllungsort der Vermittlung ist Leipzig. Deutsches Recht wird angewendet und Leipzig als Gerichtsstand vereinbart. 15 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Klauseln ganz oder Teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die unwirksame oder undurchführbare Klausel soll durch eine Klausel ersetzt werden, welche der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel unter Berücksichtigen des Vertragszwecks am nächsten kommt. Dies gilt auch für etwaige Lücken im Vertrag. Datum Ort Datum Ort Für Vivable Für Auftraggeber Name, Funktion Name, Funktion Name, Funktion Name, Funktion Seite 6 von 6
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