Schaubild 1: Strukturelemente der wichtigsten geltenden impunidad-Gesetze Bezeichnung/ "Titel" offizieller Zweck / kriminalpolitischer Hintergrund Tatbestand sachlicher Anwendungsbereich - Taten - Ausnahmen persönlicher Anwendungsbereich - Begünstigte zeitlicher Anwendungsbereich - Verfahrensstadium 1 2 3 4 5 Gesetz 104/1993 (Kolumbien) Gesetz 81/1993 (Kolumbien) DL 25.499 (Peru, 1992) Gesetz 26.479 (Peru, 1995) DL 2.191 (Chile, 1978) Gesetz 23.492 (Argentinien, 1986) Begnadigung Vergünstigung für wirksame Zusammenarbeit Reuegesetz Amnestie Amnestie Schlußstrichgesetz, Schlußpunktgesetz Befriedung und Bekämpfung des Drogenhandels und Paramilitarismus Bekämpfung des "Terrorismus" Versöhnung nationale Einheit "politische Delikte" (Rebellion, Aufruhr, Zusammenrottung, Verschwörung und verwandte Delikte) alle "terroristische" Straftaten1 grundsätzlich alle Taten innerhalb eines bestimmten Zeitraums (siehe unten) grundsätzlich alle Taten innerhalb eines bestimmten Zeitraums (siehe unten) grundsätzlich alle Taten innerhalb eines bestimmten Zeitraums (siehe unten) ja: "abscheuliche Delikte", Völkermord, Totschlag,2 Entführung, grausame Taten nein ja: kein Straferlaß bei schwerer terroristischer Tat3 u. Teilnahme am Totschlag, nur (eingeschränkt) Strafmilderung bei "Vaterlandsverrat"4 Drogenhandel, Terrorismus, Vaterlandsverrat ja, aber keine typische Menschenrechtsverletzung (außer Vergewaltigung) und "Letelier"-Fall5 ja, aber keine typische Menschenrechtsverletzung (nur Delikte gegen Minderjährige) (ehem.) Mitglieder von Guerillagruppen grundsätzlich jede "Person" "Terroristen" (= Mitglieder der Aufstandsbewegungen) militärisches, polizeiliches oder ziviles Personal für Taten gegen "Terrorismus" (= Sicherheitskräfte), Putschisten, Kriegsverbrecher grundsätzlich alle Personen, grundsätzlich jede Person, die während des Bepraktisch nur lagerungszustands Taten Sicherheitskräfte begingen (= Sicherheitskräfte) und militärgerichtlich Verurteilte keine Einschränkung (auch außerh.alb des Strafverfahrens) keine Einschränkung (auch noch nicht angezeigte Taten) außerhalb der Strafverfahren, militärgerichtlich Verurteilte Befriedung, Versöhnung mit den Guerillagruppen von Ermittlungsverfahren keine Einschränkung bis zu rechtskräftigem (auch außerhalb des Urteil Strafverfahrens) Versöhnung, nationale Einheit vor Ermittlungsverfahren Gemäß DL 25.475 vom 6.5.1992 fallen darunter alle Handlungen, die in irgendeiner Form die öffentliche Sicherheit und Ordnung berühren, einschließlich der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, sowie die bekannten Teilnahmehandlungen ("Anstiftung", "Verteidigung des Terrorismus" etc.). Sofern er außerhalb des Kampfes oder unter Ausnutzung der Verteidigungsunfähigkeit des Opfers begangen wurde (vgl. 3. Kap., S. 89 f.). Darunter werden die in Art. 3 des DL 25.475 genannten Taten verstanden, etwa Zerstörung wichtiger Allgemeingüter (vgl. 3. Kap. Anm. 52). Vgl. 3. Kap. Anm. 46. Vgl. 3. Kap. Anm. 74. nein - Zeitraum bezüglich. Tatbegehung nein betroffene Rechtsgüter Kollektivrechtsgüter (öffentliche Sicherheit und Ordnung) Mitwirkungshandlungen des Begünstigten ja: Demobilisierung, Waf- ja: genauer Kriterienfenabgabe, Wiedereinkatalog und bestimmter gliederung in Zivilleben Erfolg erforderlich6 subjektive Tatbestandsmerkmale - Vorsatz, Fahrlässigkeit - spezielle nein implizit Gesinnung ("politische Delikte" = Subjektivierung) Rechtsfolgen - materielles Strafrecht Straffreiheit Individual- und Kollektivrechtsgüter nein im wesentlichen Individualrechtsgüter ja: zwischen 11.9.1973 und 10.3.1978 im wesentlichen Individualrechtsgüter ja: insbes. Aufgabe der "terroristischen" Aktivitäten und "Zusammenarbeit"7 nein, Tatbegehung als solche ausreichend nein, Tatbegehung als solche ausreichend nein nein nein ja: zwischen 24.3.1976 und 26.9.1983 im wesentlichen Individualrechtsgüter nein, Tatbegehung als solche zur Bekämpfung des "Terrorismus" ausreichend nein implizit Wille zur "Zusammenarbeit" nein nein Strafmilderung, -aussetzung zur Bewährung, -umwandlung (kein völliger Strafverzicht!) Strafmilderung, Strafausschluß und Straferlaß Straffreiheit Straffreiheit nein Löschung aller "Vorgänge"; Aufhebung freiheitseinschränkender Maßnahmen; unmittelbare Freilassung; endgültige Einstellung nein Verfahrenseinstellung (Verfahrenshindernis, wenn nach 60 Tagen seit Inkrafttreten keine Vernehmung) nein nein nein zivilrechtliche Haftung unberührt ja: bei Rückfall innerhalb von 10 Jahren nach Gewährung nein nein nein nein nein nein nein Verfahrenseinstellungen, unmittelbare Freilassung, entgegenstehende Rechtskraft - außerstrafrechtlich zivilrechtliche Haftung unberührt Verlust der Vergünstigung ja: bei Rückfall innerhalb ja: bei Nichterfüllung der von 2 Jahren nach "Verpflichtungen" Gewährung Opferschutz nur zivilrechtliche Ansprüche (siehe oben) nur indirekt über "Verpflichtungen", Opferschutzprogramm Täterschutz Garantie der Verfahrensrechte8 DL 3.030/90 analog? (Anm. 8), Aufnahme in Zeugenschutzprogramm Vgl. 3. Kap., S. 91 ff. Vgl. 3. Kap., S. 97. im wesentlichen Kollektivrechtsgüter Ja, Mai 1980 bis 14.6.1995 implizit Wille zur "Zusammenarbeit" - strafprozessual 6 7 nein, aber beschränkte Geltung (16.5.92-1.11.94) vorläufige Entlassung Verpflichtung u.a. Schadenswiedergutmachung Garantie von Sicherheit und Geheimhaltung in voller Achtung der Menschenrechte9 implizit Gesinnung (Tat zur Bekämpfung des Terrorismus) Straffreiheit nein nur zivilrechtliche Ansprüche (siehe oben) nein Schaubild 1: Strukturelemente der wichtigsten geltenden impunidad-Gesetze 8 9 Art. 3 DL 3.030/90, das zu ordentlicher Gesetzgebung wurde (Art. 3 DL 2.265/91). DS 015-93-JUS vom 8.5.1993 (3. Kap. Anm. 51).
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