Schaubild 1: Strukturelemente der wichtigsten geltenden impunidad

Schaubild 1: Strukturelemente der wichtigsten geltenden impunidad-Gesetze
Bezeichnung/
"Titel"
offizieller Zweck /
kriminalpolitischer
Hintergrund
Tatbestand
sachlicher
Anwendungsbereich
- Taten
- Ausnahmen
persönlicher
Anwendungsbereich
- Begünstigte
zeitlicher
Anwendungsbereich
- Verfahrensstadium
1
2
3
4
5
Gesetz 104/1993
(Kolumbien)
Gesetz 81/1993
(Kolumbien)
DL 25.499
(Peru, 1992)
Gesetz 26.479
(Peru, 1995)
DL 2.191
(Chile, 1978)
Gesetz 23.492
(Argentinien, 1986)
Begnadigung
Vergünstigung für wirksame Zusammenarbeit
Reuegesetz
Amnestie
Amnestie
Schlußstrichgesetz,
Schlußpunktgesetz
Befriedung und Bekämpfung des Drogenhandels
und Paramilitarismus
Bekämpfung des
"Terrorismus"
Versöhnung
nationale Einheit
"politische Delikte"
(Rebellion, Aufruhr, Zusammenrottung, Verschwörung und verwandte
Delikte)
alle
"terroristische"
Straftaten1
grundsätzlich alle Taten
innerhalb eines bestimmten Zeitraums (siehe
unten)
grundsätzlich alle Taten
innerhalb eines bestimmten Zeitraums (siehe
unten)
grundsätzlich alle Taten
innerhalb eines bestimmten Zeitraums (siehe
unten)
ja: "abscheuliche Delikte", Völkermord,
Totschlag,2 Entführung,
grausame Taten
nein
ja: kein Straferlaß bei
schwerer terroristischer
Tat3 u. Teilnahme am
Totschlag, nur (eingeschränkt) Strafmilderung
bei "Vaterlandsverrat"4
Drogenhandel,
Terrorismus,
Vaterlandsverrat
ja, aber keine typische
Menschenrechtsverletzung (außer
Vergewaltigung)
und "Letelier"-Fall5
ja, aber keine typische
Menschenrechtsverletzung (nur Delikte
gegen Minderjährige)
(ehem.) Mitglieder von
Guerillagruppen
grundsätzlich jede
"Person"
"Terroristen" (= Mitglieder der Aufstandsbewegungen)
militärisches, polizeiliches oder ziviles Personal
für Taten gegen "Terrorismus" (= Sicherheitskräfte), Putschisten,
Kriegsverbrecher
grundsätzlich alle Personen, grundsätzlich jede Person,
die während des Bepraktisch nur
lagerungszustands Taten
Sicherheitskräfte
begingen (= Sicherheitskräfte) und militärgerichtlich
Verurteilte
keine Einschränkung
(auch außerh.alb des
Strafverfahrens)
keine Einschränkung
(auch noch nicht angezeigte Taten)
außerhalb der Strafverfahren, militärgerichtlich
Verurteilte
Befriedung, Versöhnung
mit den Guerillagruppen
von Ermittlungsverfahren keine Einschränkung
bis zu rechtskräftigem
(auch außerhalb des
Urteil
Strafverfahrens)
Versöhnung,
nationale Einheit
vor Ermittlungsverfahren
Gemäß DL 25.475 vom 6.5.1992 fallen darunter alle Handlungen, die in irgendeiner Form die öffentliche Sicherheit und Ordnung berühren, einschließlich der Mitgliedschaft in einer
terroristischen Vereinigung, sowie die bekannten Teilnahmehandlungen ("Anstiftung", "Verteidigung des Terrorismus" etc.).
Sofern er außerhalb des Kampfes oder unter Ausnutzung der Verteidigungsunfähigkeit des Opfers begangen wurde (vgl. 3. Kap., S. 89 f.).
Darunter werden die in Art. 3 des DL 25.475 genannten Taten verstanden, etwa Zerstörung wichtiger Allgemeingüter (vgl. 3. Kap. Anm. 52).
Vgl. 3. Kap. Anm. 46.
Vgl. 3. Kap. Anm. 74.
nein
- Zeitraum bezüglich.
Tatbegehung
nein
betroffene
Rechtsgüter
Kollektivrechtsgüter
(öffentliche Sicherheit
und Ordnung)
Mitwirkungshandlungen des
Begünstigten
ja: Demobilisierung, Waf- ja: genauer Kriterienfenabgabe, Wiedereinkatalog und bestimmter
gliederung in Zivilleben Erfolg erforderlich6
subjektive Tatbestandsmerkmale
- Vorsatz,
Fahrlässigkeit
- spezielle
nein
implizit Gesinnung
("politische Delikte" =
Subjektivierung)
Rechtsfolgen
- materielles
Strafrecht
Straffreiheit
Individual- und
Kollektivrechtsgüter
nein
im wesentlichen
Individualrechtsgüter
ja: zwischen 11.9.1973
und 10.3.1978
im wesentlichen
Individualrechtsgüter
ja: insbes. Aufgabe der
"terroristischen" Aktivitäten und "Zusammenarbeit"7
nein, Tatbegehung als
solche ausreichend
nein, Tatbegehung als
solche ausreichend
nein
nein
nein
ja: zwischen 24.3.1976
und 26.9.1983
im wesentlichen
Individualrechtsgüter
nein, Tatbegehung als
solche zur Bekämpfung
des "Terrorismus" ausreichend
nein
implizit Wille zur
"Zusammenarbeit"
nein
nein
Strafmilderung, -aussetzung zur Bewährung,
-umwandlung (kein
völliger Strafverzicht!)
Strafmilderung,
Strafausschluß und
Straferlaß
Straffreiheit
Straffreiheit
nein
Löschung aller "Vorgänge"; Aufhebung freiheitseinschränkender
Maßnahmen; unmittelbare
Freilassung; endgültige
Einstellung
nein
Verfahrenseinstellung
(Verfahrenshindernis,
wenn nach 60 Tagen seit
Inkrafttreten keine
Vernehmung)
nein
nein
nein
zivilrechtliche Haftung
unberührt
ja: bei Rückfall innerhalb
von 10 Jahren nach
Gewährung
nein
nein
nein
nein
nein
nein
nein
Verfahrenseinstellungen,
unmittelbare Freilassung,
entgegenstehende
Rechtskraft
- außerstrafrechtlich
zivilrechtliche Haftung
unberührt
Verlust der
Vergünstigung
ja: bei Rückfall innerhalb ja: bei Nichterfüllung der
von 2 Jahren nach
"Verpflichtungen"
Gewährung
Opferschutz
nur zivilrechtliche
Ansprüche (siehe oben)
nur indirekt über "Verpflichtungen", Opferschutzprogramm
Täterschutz
Garantie der
Verfahrensrechte8
DL 3.030/90 analog?
(Anm. 8), Aufnahme in
Zeugenschutzprogramm
Vgl. 3. Kap., S. 91 ff.
Vgl. 3. Kap., S. 97.
im wesentlichen
Kollektivrechtsgüter
Ja, Mai 1980 bis
14.6.1995
implizit Wille zur
"Zusammenarbeit"
- strafprozessual
6
7
nein, aber beschränkte
Geltung (16.5.92-1.11.94)
vorläufige Entlassung
Verpflichtung u.a.
Schadenswiedergutmachung
Garantie von Sicherheit
und Geheimhaltung in
voller Achtung der
Menschenrechte9
implizit Gesinnung (Tat
zur Bekämpfung des
Terrorismus)
Straffreiheit
nein
nur zivilrechtliche
Ansprüche (siehe oben)
nein
Schaubild 1: Strukturelemente der wichtigsten geltenden impunidad-Gesetze
8
9
Art. 3 DL 3.030/90, das zu ordentlicher Gesetzgebung wurde (Art. 3 DL 2.265/91).
DS 015-93-JUS vom 8.5.1993 (3. Kap. Anm. 51).