Anlage 1 Fallkonferenzen und Runde Tische Fallkonferenzen sind behörden- und ressortübergreifende Fachgespräche über auffallend delinquente Minderjährige, in denen Informationen über den Minderjährigen und seine aktuelle Entwicklung ausgetauscht werden. Auf dieser Grundlage entwickeln und verabreden die Teilnehmer der Fallkonferenz Handlungsschritte und Maßnahmen, die zu einem Legalverhalten und zur sozialen Integration des Minderjährigen führen sollen. Sie werden bei Bedarf auf Antrag der einzelnen Kooperationspartner im Haus des Jugendrechts durchgeführt. Aufgaben und Ziele der Fallkonferenzen - Abstimmung von Maßnahmen und zeitlicher Reihenfolge der Handlungen der beteiligten Institutionen - Beschleunigte Reaktion auf delinquentes Verhalten - Information aller an der Fallkonferenz beteiligten Personen über den jeweils aktuellen Sachstand Durch die o.g. Punkte soll ein Legalverhalten und die soziale Integration der betroffenen Minderjährigen erreicht werden. Handlungsschritte und Maßnahmen sind unter anderem: - Jugendhilfeleistungen, insbesondere Hilfen zur Erziehung; - Einleitung juristischer Schritte (z. B. Antrag an das Familiengericht, Initiativen/Maßnahmen zur Beschleunigung von Jugendgerichtsverfahren); - polizeiliche Initiativen/Maßnahmen (z.B. Gefährderansprachen, Ermittlungen); - Anregung schulischer Maßnahmen; - Überprüfung und gegebenenfalls Modifizierung bereits beschlossener Maßnahmen. Teilnehmer Vertreter der - Staatsanwaltschaft Anlage 1 - Polizei - Jugendamt - Bezirksverein für soziale Rechtspflege Im Bedarfsfall werden auch die betroffenen Jugendlichen und deren Erziehungsberechtigte zur Teilnahme an der Fallkonferenz eingeladen. Im Einzelfall können bei Bedarf auch weitere Vertreter von Behörden und Institutionen teilnehmen. Zu den Fallkonferenzen werden die Fachkräfte der Institutionen geladen, die in den jeweiligen Bereichen für die Minderjährigen fallzuständig sind. Verfahrensablauf Vor der Konferenz: 1. Der Vorschlag zur Durchführung kann durch alle Kooperationspartner erfolgen 2. Die Terminierung und Einladung erfolgt durch den Falleinreichenden 3. Einholen einer Einverständniserklärung zur Datenweitergabe durch das Jugendamt1.Eine Datenweitergabe ohne Einverständniserklärung ist nur zulässig, sofern dadurch der Erfolg einer zu gewährenden Jugendhilfeleistung nicht gefährdet wird2. Persönlich anvertraute Daten dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen weiter gegeben werden3. In der Konferenz: 1. Vorstellung des Falles in der Konferenz durch den Einreichenden, gegebenenfalls mit Genogramm 2. Ergänzung durch andere Beteiligte sowie Darstellung der bisherigen Maßnahmen 3. Vorschläge über weiteres Verfahren/Maßnahmen aus Sicht der - Polizei - Staatsanwaltschaft - Jugendamt - Bezirksverein für soziale Rechtspflege 1 § 67b SGB X § 69 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 64 Abs. 2 SGB VIII 3 § 65 SGB VIII 2 Anlage 1 und gegebenenfalls weiterer Beteiligter 4. Dokumentation des Ergebnisses durch die Polizei 5. Festlegung eines Fallverantwortlichen Nach der Konferenz: 1. Übersendung des Ergebnisprotokolls an die Teilnehmer durch die Polizei. Nachträgliche Ergänzungen oder Korrekturen zum Protokoll werden allen Teilnehmern wieder zugeleitet. 2. Mitteilung des Ergebnisses an die Personensorgeberechtigten und den Betroffenen im Anschluss an die Konferenz, in der Regel durch den Fallverantwortlichen. 3. Rückmeldung des Fallverantwortlichen über den weiteren Verlauf der Maßnahmen/Hilfen an das HdJR. Von dort aus erfolgt die Weiterleitung der Informationen an alle Teilnehmer, so dass zu jedem Zeitpunkt ein gleicher Wissensstand bei allen Beteiligten vorhanden ist. 4. Im HdJR wird eine Liste mit stichwortartigem Ergebnis über alle Hauskonferenzen und runden Tische geführt. Neue Entwicklungen werden aktuell eingepflegt. Runde Tische Runde Tische sind ebenfalls behörden- und ressortübergreifende Fachgespräche über auffallend delinquente Minderjährige, bei denen nicht unbedingt die Teilnahme aller Vertreter einer Fallkonferenz erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn kein strafrechtlich relevantes Handeln vorliegt (z.B. Gespräche mit Schule, Polizei, Eltern und betroffenen Schülern bei Schulverweigerung). Die Verfahrensweise ist analog zu den Fallkonferenzen. Es wird in der Regel aber kein Protokoll für die Teilnehmer geführt.
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