Fallkonferenzen und Runde Tische

Anlage 1
Fallkonferenzen und Runde Tische
Fallkonferenzen sind behörden- und ressortübergreifende Fachgespräche über
auffallend delinquente Minderjährige, in denen Informationen über den
Minderjährigen und seine aktuelle Entwicklung ausgetauscht werden.
Auf dieser Grundlage entwickeln und verabreden die Teilnehmer der Fallkonferenz
Handlungsschritte und Maßnahmen, die zu einem Legalverhalten und zur sozialen
Integration des Minderjährigen führen sollen. Sie werden bei Bedarf auf Antrag der
einzelnen Kooperationspartner im Haus des Jugendrechts durchgeführt.
Aufgaben und Ziele der Fallkonferenzen
-
Abstimmung von Maßnahmen und zeitlicher Reihenfolge der Handlungen der
beteiligten Institutionen
-
Beschleunigte Reaktion auf delinquentes Verhalten
-
Information aller an der Fallkonferenz beteiligten Personen über den jeweils
aktuellen Sachstand
Durch die o.g. Punkte soll ein Legalverhalten und die soziale Integration der
betroffenen Minderjährigen erreicht werden.
Handlungsschritte und Maßnahmen sind unter anderem:
-
Jugendhilfeleistungen, insbesondere Hilfen zur Erziehung;
-
Einleitung juristischer Schritte (z. B. Antrag an das Familiengericht,
Initiativen/Maßnahmen zur Beschleunigung von Jugendgerichtsverfahren);
-
polizeiliche Initiativen/Maßnahmen (z.B. Gefährderansprachen, Ermittlungen);
-
Anregung schulischer Maßnahmen;
-
Überprüfung und gegebenenfalls Modifizierung bereits beschlossener
Maßnahmen.
Teilnehmer
Vertreter der
-
Staatsanwaltschaft
Anlage 1
-
Polizei
-
Jugendamt
-
Bezirksverein für soziale Rechtspflege
Im Bedarfsfall werden auch die betroffenen Jugendlichen und deren
Erziehungsberechtigte zur Teilnahme an der Fallkonferenz eingeladen.
Im Einzelfall können bei Bedarf auch weitere Vertreter von Behörden und
Institutionen teilnehmen.
Zu den Fallkonferenzen werden die Fachkräfte der Institutionen geladen, die in den
jeweiligen Bereichen für die Minderjährigen fallzuständig sind.
Verfahrensablauf
Vor der Konferenz:
1. Der Vorschlag zur Durchführung kann durch alle Kooperationspartner erfolgen
2. Die Terminierung und Einladung erfolgt durch den Falleinreichenden
3. Einholen einer Einverständniserklärung zur Datenweitergabe durch das
Jugendamt1.Eine Datenweitergabe ohne Einverständniserklärung ist nur zulässig,
sofern dadurch der Erfolg einer zu gewährenden Jugendhilfeleistung nicht
gefährdet wird2.
Persönlich anvertraute Daten dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen weiter
gegeben werden3.
In der Konferenz:
1. Vorstellung des Falles in der Konferenz durch den Einreichenden, gegebenenfalls
mit Genogramm
2. Ergänzung durch andere Beteiligte sowie Darstellung der bisherigen Maßnahmen
3. Vorschläge über weiteres Verfahren/Maßnahmen aus Sicht der
- Polizei
- Staatsanwaltschaft
- Jugendamt
- Bezirksverein für soziale Rechtspflege
1
§ 67b SGB X
§ 69 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 64 Abs. 2 SGB VIII
3
§ 65 SGB VIII
2
Anlage 1
und gegebenenfalls weiterer Beteiligter
4. Dokumentation des Ergebnisses durch die Polizei
5. Festlegung eines Fallverantwortlichen
Nach der Konferenz:
1. Übersendung des Ergebnisprotokolls an die Teilnehmer durch die Polizei.
Nachträgliche Ergänzungen oder Korrekturen zum Protokoll werden allen
Teilnehmern wieder zugeleitet.
2. Mitteilung des Ergebnisses an die Personensorgeberechtigten und den
Betroffenen im Anschluss an die Konferenz, in der Regel durch den
Fallverantwortlichen.
3. Rückmeldung des Fallverantwortlichen über den weiteren Verlauf der
Maßnahmen/Hilfen an das HdJR. Von dort aus erfolgt die Weiterleitung der
Informationen an alle Teilnehmer, so dass zu jedem Zeitpunkt ein gleicher
Wissensstand bei allen Beteiligten vorhanden ist.
4. Im HdJR wird eine Liste mit stichwortartigem Ergebnis über alle
Hauskonferenzen und runden Tische geführt. Neue Entwicklungen werden
aktuell eingepflegt.
Runde Tische
Runde Tische sind ebenfalls behörden- und ressortübergreifende Fachgespräche
über auffallend delinquente Minderjährige, bei denen nicht unbedingt die Teilnahme
aller Vertreter einer Fallkonferenz erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann der
Fall, wenn kein strafrechtlich relevantes Handeln vorliegt (z.B. Gespräche mit Schule,
Polizei, Eltern und betroffenen Schülern bei Schulverweigerung).
Die Verfahrensweise ist analog zu den Fallkonferenzen. Es wird in der Regel aber
kein Protokoll für die Teilnehmer geführt.