Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Dienst- und Werkleistungen der cablex AG 1 Anwendungsbereich Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienst- und Werkleistungen der cablex AG» («AGB») gelangen zur Anwendung, soweit in der Offertbzw. Vertragsurkunde keine abweichende Regelung besteht. Subsidiär zu diesen AGB gelten die Vorschriften des Schweizerischen Ingenieurund Architektenvereins (SIA Norm 118 und 380/7). 2 Leistungen von cablex cablex baut und unterhält hochleistungsfähige ICT- und Netzinfrastrukturlösungen für heutige und zukünftige Marktbedürfnisse. Sie erbringt für den Kunden Leistungen während der Planungs-, Realisierungs- und Betriebsphase. Der konkrete Leistungsumfang sowie Ausführungstermine, Baufenster oder Betriebszeiten sind in der Offert- bzw. Vertragsurkunde und in der Leistungsbeschreibung bzw. im Leistungsverzeichnis geregelt. Planungsphase In der Planungsphase erstellt cablex Lösungskonzepte und unterstützt den Kunden in technischen Belangen und ist allgemein beratend tätig. Darüber hinaus übernimmt cablex die detaillierte Ausarbeitung der durch den Kunden geplanten Projekte. Realisierungsphase In der Realisierungsphase übernimmt cablex ganz oder teilweise die Materialbeschaffung, die Installation und die Inbetriebnahme bei Neu-, Um- oder Rückbau von ICT- und Infrastrukturnetzen. Die Lieferungen und Installationen werden nach bewährten Methoden, dem aktuellen Stand der Technik von qualifizierten und erfahrenen Fachspezialisten unter Einsatz von modernstem Equipment ausgeführt. Betriebsphase In der Betriebsphase erbringt cablex die vereinbarten Leistungen gemäss einem separaten Service- und Wartungsvertrag (Service Level Agreement SLA). Der Vertrag kann das komplette Infrastrukturmanagement, den gesamten Störungsprozess, den Pikett- und Bereitschaftsdienst, den präventiven Netzunterhalt oder Teile davon enthalten. Die reine Störungseingrenzung und deren Behebung dienen der Wiederherstellung des Betriebs und der Betriebssicherheit bzw. dem Werterhalt der bestehenden Anlagen. Falls cablex Wert vermehrende Arbeiten oder eine Kapazitätserweiterung (z.B. ein Aus- oder Umbauprojekt) ausführen soll, ist dies zusätzlich, z.B. mit separatem Vertrag oder Nachtrag, zu regeln. 3 Total-/Generalunternehmer Übernimmt cablex die Funktionen eines Total- oder Generalunternehmers, werden diese in der Vertragsurkunde detailliert umschrieben und zusätzlich vergütet. 4 Subunternehmer cablex betreibt ein Partnerprogramm mit zertifizierten Partnern. Sie ist berechtigt, Teile des Kundenauftrags an Subunternehmer unterzuvergeben. Die Wahl der Partner bzw. Subunternehmer ist Sache von cablex. cablex schliesst die entsprechenden Verträge auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit diesen Subunternehmern ab. Sofern sich cablex gegenüber dem Kunden ausdrücklich dazu verpflichtet hat, als Generalunternehmerin aufzutreten, haftet sie für ihre Subunternehmer wie für sich selbst. Ansonsten haftet cablex nur für die Auswahl, Instruktion und Überwachung der beigezogenen Dritten. Verlangt der Kunde von cablex den Beizug eines bestimmten Subunternehmers, trägt der Kunde das Risiko einer Nicht- oder Schlechterfüllung durch den betreffenden Subunternehmer allein. 5 Vergütung Allgemein Die vom Kunden zu bezahlenden Vergütungen ergeben sich aus dem Aufwand gemäss dem Ausmass der realisierten Anlage und den Preisen gemäss Offert- bzw. Vertragsurkunde. Vergütung der Ausmasspositionen Das Ausmass wird auf Basis der Leistungspositionen in der Leistungsbeschreibung (Anhang zur Offert- bzw. Vertragsurkunde) erstellt. Die Positionspreise sind im Leistungsverzeichnis festgelegt. Vergütung für Regiearbeiten Regiearbeiten, welche bis zu 10% der Offert- bzw. Vertragssumme betragen, gelten vom Kunden als genehmigt, sofern in der Vertragsurkunde nichts Abweichendes vereinbart wird. Arbeiten während der Betriebsphase, die dem Netzunterhalt dienen, gelten grundsätzlich nicht als Regiearbeiten und werden gemäss Vertrag vergütet. Verbindlichkeit der Preise Die Gültigkeit der Offerte beträgt drei Monate, soweit in der Offerte bzw. in der Vertragsurkunde keine abweichende Regelung besteht. Die in der Offerte bzw. im Vertrag vereinbarten Positionspreise gelten über die vertraglich vereinbarte Projektdauer. Jedoch steht cablex namentlich in folgenden Fällen ein Anspruch zu, Preisanpassungen oder Mehrkosten gemäss Teuerung, aktuellen Kursen oder cablex Tarifen vorzunehmen: Mengenabweichungen von mehr als 20% (SIA-Norm 118, Art.86) Projektverzögerungen, Baustopps, Unterbrechungen, welche nicht durch cablex verschuldet sind Teuerung gemäss VSEI bei Projektausführung über den Jahreswechsel hinaus Kursänderungen der Rohstoffpreise (z.B. Kupfer) gemäss London Metal Exchance, LME Wartezeiten, Leergänge oder Planungsfehler, die nicht durch cablex verschuldet sind Ausserordentliche unvorhersehbare Ereignisse, die den geplanten Bauablauf erschweren, verzögern oder verhindern und nicht durch cablex verschuldet sind Höhere Gewalt und Elementarereignisse Zuschläge und Rabatte Allfällige Zuschläge und Rabatte sind in der Vertragsurkunde geregelt. 6 Rechnungsstellung und Zahlung Die Vergütung wird gemäss Zahlungsplan in der Offert- bzw. Vertragsurkunde fällig. Alle Beträge verstehen sich exklusiv Mehrwertsteuer. Ist die Vergütung fällig, macht sie cablex mit einer Rechnung geltend. Fällige Zahlungen leistet der Kunde innert vereinbarter Zahlungsfrist. Wurde im Vertrag keine Zahlungsfrist vereinbart oder auf der Rechnung keine angegeben, beträgt diese 30 Tage ab Rechnungsdatum. Der Verzug des Kunden tritt ohne weitere Mahnung nach Ablauf der Zahlungsfrist ein. Befindet sich der Kunde mit der Zahlung in Verzug, kann cablex soweit gesetzlich zulässig die Leistungserbringung bei allen Dienst- und Werkleistungen unterbrechen, weitere Massnahmen zur Verhinderung wachsenden Schadens treffen und/oder den Vertrag frist- und entschädigungslos auflösen. Der Kunde trägt sämtliche Kosten, die cablex durch den Zahlungsverzug entstehen. Insbesondere schuldet der Kunde cablex einen Verzugszins von 5% sowie eine Mahngebühr von CHF 100.– pro Mahnung. Die Schlussabrechnung im Sinne von SIA-Norm 118 ist jene Abrechnung der cablex, die den Teil der Vergütung feststellt, der sich nach den vereinbarten Einheits-, Global- oder Pauschalpreisen bestimmt (Schlussabrechnungssumme). Die Schlussabrechnung wird dem Kunden bis spätestens zwei Monate nach erfolgter Abnahme zugestellt. 7 Verrechnung Eine Verrechnung von Forderungen durch den Kunden ist nur mit Zustimmung von cablex zulässig. 8 Schlussmessungen und Abnahme Schlussmessungen Als Abschluss der Realisierungsphase oder der Reparatur führt cablex zur Funktionsprüfung Qualitäts- und Abnahmemessungen durch und erstellt entsprechende Messberichte und Protokolle, die dem Kunden übergeben werden. Ohne schriftlichen Gegenbericht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Messberichte und Protokolle gelten die Anlagen damit als genehmigt. Abnahme Gegenstand der Abnahme kann das vollendete Werk sein oder, falls sich aus dem Werkvertrag nicht etwas anderes ergibt, auch ein in sich 1/2 Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Dienst- und Werkleistungen der cablex AG geschlossener vollendeter Werkteil. Mit der Abnahme gilt das Werk (oder der Werkteil) als abgeliefert und geht in die Obhut des Bauherrn über. Dieser trägt fortan die Gefahr. 9 Erfüllungsort Erfüllungsort ist die Baustelle, soweit in der Offerte bzw. in der Vertragsurkunde keine abweichende Regelung besteht. 10 Mitwirkung des Kunden Der Kunde stellt sicher, dass alle für die gehörige Ausführung des Auftrages erforderlichen Mitwirkungspflichten (z.B. fristgerechte Lieferung von Informationen, Unterlagen und Forecastwerte) rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für cablex unentgeltlich erbracht werden. Die Mitwirkungspflichten sind wesentliche Pflichten des Kunden. Der Kunde gewährt cablex den notwendigen Zugang zu den Anlagen und sorgt nach Absprache für die notwendige Stromversorgung, Netzwerkanschlüsse und Materialräume. Die Einholung, Bereitstellung und Nachführung der Werkleitungspläne ist Sache des Kunden. Ausnahmen werden in der Vertragsurkunde festgehalten. Die Arbeiten von cablex betreffend Werkleitungspläne werden nach Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. 11 Garantie der cablex cablex steht gegenüber dem Kunden für die sorgfältige und vertragsgemässe Erbringung ihrer Leistungen und die Verwendung von einwandfreiem Material ein. cablex verpflichtet sich, von ihr gelieferte Produkte oder Teile davon, die zu begründeten Beanstandungen Anlass geben, nach ihrer Wahl kostenlos instand zu stellen oder zu ersetzen. Diese Garantie gilt für die Dauer eines Jahres ab Lieferdatum. Sieht das Gesetz zwingend eine andere Frist vor, so gilt diese. Auftretende Schäden, deren Verhütung nicht in der Macht von cablex liegt, sowie Folgen äusserer Einwirkungen (besonders mechanischer, chemischer oder elektrotechnischer Art usw.) und atmosphärischer Einflüsse sind von der Garantie ausgeschlossen. Während der Garantiezeit wird im Falle von Fremdeingriffen an die durch cablex erstellte Anlage oder von Vorkommnissen, die der Kunde mitzuverantworten hat, jegliche Garantiepflicht wegbedungen. Jede weitere Gewährleistung ist ausgeschlossen. Für Betriebsmittel, die vom Kunden beigestellt werden, ist cablex nicht verantwortlich. Liegt ein von der Gewährleistung erfasster Mangel vor, so ist dieser schriftlich und mit einer kurzen Begründung anzuzeigen. Der Kunde kann zunächst nur eine unentgeltliche Nachbesserung verlangen. Kann der Mangel nicht innert einer angemessenen Nachfrist behoben werden, so setzt der Kunde nochmals eine angemessene Nachfrist zur Behebung des Mangels an. Scheitert die Nachbesserung definitiv, kann der Kunde eine angemessene Preisminderung verlangen oder bei einem erheblichen Mangel, der den Kunden an der Nutzung des Werkes oder des Produktes insgesamt hindert, vom entsprechenden Einzelvertrag zurücktreten. Diesfalls sind diejenigen Leistungen (oder Teile davon), die bereits im Wesentlichen vertragsgemäss erbracht wurden und vom Kunden als solche in objektiv zumutbarer Weise verwendet werden können, voll zu vergüten. Sowohl die Garantie- als auch die Verjährungsfrist für Mängelrechte des Bauherrn beginnen ab Abnahme des Gewerks zu laufen. Für Produkte (z.B. Hard- und Software) von Dritten leistet cablex nur in dem Umfang Gewähr, wie der Dritte gegenüber cablex einsteht. cablex ist dabei bestrebt, sowohl für sich wie auch für den Kunden bestmöglichste Bedingungen mit den Dritten auszuhandeln. 12 Haftung der cablex Bei Vertragsverletzungen haftet cablex für den nachgewiesenen Schaden, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Absichtlich oder grobfahrlässig verschuldete Schäden ersetzt cablex unbegrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet sie für Personenschäden unbegrenzt, für Sachschäden bis zum Gegenwert der bezogenen Leistung, höchstens aber bis zum Betrage von CHF 50'000.– je Schadenereignis. In keinem Fall haftet cablex jedoch, wenn die Erbringung der Leistung auf Grund höherer Gewalt nicht oder beschränkt möglich ist sowie für Folgeschäden und entgangenen Gewinn. Jede weitere Haftung für direkten oder indirekten Schaden wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Bei Personalverleih haftet cablex ausschliesslich für die sorgfältige Auswahl der verliehenen Mitarbeitenden. 13 Verzug Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten Leistungsverpflichtungen von cablex nicht als Verfalltagsgeschäfte. Termine gelten mit der Bereitstellung der Leistung von cablex als eingehalten. Gerät cablex in Verzug, hat der Kunde ihr zwei Mal schriftlich eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Gerät der Kunde in Gläubigerverzug, kann cablex alle ihr dadurch entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung stellen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 14 Versicherung cablex ist gegen Schadenersatzansprüche, die kraft gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen sie erhoben werden können, für Personenund Sachschäden versichert. 15 Geheimhaltung Die von cablex angebotenen Lösungen und Preise gelten als Firmengeheimnisse, eine Weitergabe dieser vertraulichen Informationen durch den Kunden an Dritte ist untersagt. Im Gegenzug verpflichtet sich cablex, ihr zugänglich gemachte oder sonstwie zugekommene vertrauliche Informationen vom Kunden gegenüber Dritten geheim zu halten. 16 Höhere Gewalt Kann eine Partei trotz aller Sorgfalt auf Grund von höherer Gewalt wie Naturereignissen, Streik, unvorhergesehenen behördlichen Restriktionen usw. ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird die Vertragserfüllung oder der Termin für die Vertragserfüllung dem eingetretenen Ereignis entsprechend hinausgeschoben. Sofern die vom Ereignis betroffene Partei innerhalb von sechs Monaten nicht zur Vertragserfüllung in der Lage ist, kann die andere Partei ohne weitere Kosten- und Entschädigungsfolgen vom Vertrag zurücktreten. 17 Weitere Bestimmungen Alle Änderungen und Abweichungen von den jeweiligen Verträgen bedürfen der Schriftform, soweit die Parteien kein anderes Verfahren schriftlich vereinbart haben. Die Rechte und Pflichten aus den jeweiligen Verträgen können nur mit schriftlicher Zustimmung der Gegenpartei an Dritte abgetreten und übertragen werden. cablex kann die Rechte und Pflichten jedoch mit befreiender Wirkung jederzeit auf eine andere Gesellschaft der Muttergesellschaft abtreten und übertragen. Die Parteien sind sich einig, dass sie durch einen Rahmenvertrag oder durch Einzelverträge keine einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) eingehen wollen. Sollten sich Teile der jeweiligen Verträge (einschliesslich dieser AGB) als ungültig oder unwirksam erweisen, so soll dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen oder den Bestand der jeweiligen und anderen Verträge haben. Die ungültige oder unwirksame Bestimmung soll durch eine Bestimmung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Ziel der Parteien am nächsten kommt. Die Gültigkeit der jeweiligen Verträge steht unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen behördlichen Genehmigungen zur Abwicklung derselben erteilt werden. Fällt ein Vertrag dahin, haftet der Kunde dafür. 18 Anwendbares Recht / Gerichtsstand Die Vertragsbeziehung der Parteien untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht. Die Parteien erklären das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 für nicht anwendbar. Der Gerichtsstand ist Bern, sofern im Vertrag nichts anders vereinbart worden ist. 2/2
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