Antrag auf Gewährung einer Förderung

Antrag auf Gewährung einer Förderung
„Sondermaßnahmen zugunsten der Nahversorgungsdienste“
Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4
„Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft“
An die
Autonome Provinz Bozen - Südtirol
Abteilung 35 – Amt für Handel
und Dienstleistungen
Raiffeisenstraße 5
39100 BOZEN
Stempelmarke
16,00 Euro
Antragstellendes Unternehmen
Familienname* ………………………………………………….. Vorname …………………………………………….……
Steuernummer ……………………………………………………………………………………………………………………
Inhaber(in)/gesetzliche(r) Vertreter(in) des Unternehmens ………………………………………………………………….
………………………………………………………………………………………………………………………………………
MwSt. Nr.: ……………………………………………... Steuernummer ………………………………………………………
* Unternehmerinnen geben ledigen Namen an
Sitz des antragstellenden Unternehmens
Staat ………………………………………………….. Provinz ……………….………………………………………………..
PLZ ………….…… Gemeinde ……………………..……………… Fraktion ………………………………………………..
Straße / Platz ………………………………………………………………………………… Nummer ……………………….
Telefon …………………………………………………………………. Fax: ………………..………………………………...
E-mail ……………………………………………………………………………………………………………………………...
PEC ………………………………………………………………………………………………………………………………..
Sprache, die für die Mitteilungen von Seiten der Landesverwaltung verwendet werden soll:
deutsch
italienisch
Klassifizierung des Unternehmens (im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG)
Er/Sie erklärt, dass das eigene Unternehmen als:
Kleinunternehmen einzustufen ist (1).
Mittel-
Groß-
Der/Die Unterfertigte beantragt die Förderung für folgende Initiative: (Zutreffendes ankreuzen!)
die Eröffnung des einzigen Nahversorgungsbetriebes (2)
die Aufrechterhaltung des einzigen Nahversorgungsbetriebes (3)
Der Antrag betrifft den folgenden Verkaufspunkt:
PLZ ………….…… Gemeinde ……………………..……………… Fraktion ………………………………………………..
Straße / Platz ………………………………………………………………………………… Nummer …………………...….
Der/Die Unterfertigte ist darüber informiert:
dass das Förderungsansuchen für die Eröffnung des einzigen Nahversorgungsbetriebes vor Beginn der Tätigkeit
entsprechend „ZMT“ (zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns) eingereicht werden muss. Andernfalls wird es
von den Förderungen ausgeschlossen,
dass nicht der Wahrheit entsprechende Angaben und gefälschte Unterlagen gemäß den Artikeln 75 und 76 des Dekretes
des Präsidenten der Republik vom 28.12.2000, Nr. 445, sowie Art. 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17
strafrechtlich verfolgt werden können und den Widerruf der Förderung aufgrund einer Falscherklärung zur Folge hat,
dass die eventuelle Förderung unter Berücksichtigung der „De-minimis“ - Bestimmung gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“ - Beihilfen gewährt wird.
Der/Die Unterfertigte verpflichtet sich:
die Bestimmungen im Sinne der geltenden Richtlinien genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 487 vom
28. April 2015 einzuhalten und insbesonders jene die von den Artikeln 2 und 10 vorgesehen sind. (4)
Der/Die Unterfertigte erklärt:
dass die im Sinne des Landesgesetzes Nr. 4/1997 vorgesehene und beantragte Förderung für „Sondermaßnahmen
zugunsten der Nahversorgungsdienste“ der Vorsteuereinbehaltspflicht von 4% gemäß Artikel 28 Absatz 2 des D.P.R.
vom 29.09.1973, Nr. 600 unterliegt und zwar mit folgender Begründung:
die Förderung dient zur Verminderung von Betriebslasten oder zur vollen Deckung von Betriebsverlusten
einer Handels- oder Unternehmenstätigkeit d.h. eines steuerpflichtigen Subjektes, das eine Tätigkeit
ausübt, welche laut Art. 55 des D.P.R. 917/86 ein Unternehmenseinkommen erzeugt.
Der/Die Unterfertigte erklärt außerdem eventuelle Änderungen zu dieser Erklärung dem zuständigen Amt unverzüglich
mitzuteilen.
Zulassungsvoraussetzungen: der/die Unterfertigte erklärt: (Zutreffendes ankreuzen)
der einzige Nahversorgungsbetrieb zu sein, der in einem ländlichen Gebiet den Detailhandel mit einer
großen Auswahl an frischen und konservierten Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs betreibt
und zwar:
in einer Ortschaft mit mindestens 150 Einwohnern,
die Entfernung vom nächsten Handelsbetrieb mit einem angemessenen Lebensmittelangebot beträgt
mindestens 2,5 km, (5)
mit einem durchschnittlichen jährlichen Mehrwertsteuerumsatz in den letzten drei Jahren von bis zu
400.000,00 Euro,
mit
bis
zu
drei
Vollzeitbeschäftigten,
einschließlich
Inhaberi/in,
Lehrlinge
und
mitarbeitende
Familienmitglieder, (6)
mit einer Verkaufsfläche bis zu 150 m²,
mit täglichen Öffnungszeiten über drei Stunden an sechs Wochentagen.
Zusatzleistungen und Eigenschaften, die nur bei der Aufrechtherhaltung des einzigen
Nahversorgungsbetriebes auszufüllen sind: (Zutreffendes ankreuzen)
Verkauf von Tageszeitungen und Zeitschriften,
Lieferservice von Einkäufen frei Haus,
Verkauf von Monopolwaren,
multimedialer Standort mit Internetverbindung, Telefax- und Fotokopierdienst,
Ausübung von mindestens zwei der folgenden Tätigkeiten:
Verkauf von Südtiroler Produkten mit Qualitätszeichen,
Unterstützung von Postdiensten,
Touristeninformationsstelle in Absprache mit dem Tourismusverein,
Verkaufs- und Aufladestelle von verschiedenen Servicekarten (z.B. Südtirol Pass),
Entfernung von mehr als vier km zum nächsten Nahversorgungs- oder Handelsbetrieb mit einem
angemessenen Lebensmittelangebot,
Entfernung von mehr als sieben km zum nächsten Nahversorgungs- oder Handelsbetrieb mit einem
angemessenen Lebensmittelangebot,
Lage in einer Ortschaft mit höchstens 500 Einwohnern,
Lage in einer Ortschaft wo kein weiterer Handelsbetrieb angesiedelt ist.
Der/Die Unterfertigte beantragt:
die eventuell gewährte Förderung auf das nachfolgende Bank K/K zu überweisen:
Bank/Filiale: .....………………………….………………………………………………………………….…………………….
IBAN-Nummer: |_|_|_|_|
|_|_|_|_| |_|_|_|_| |_|_|_|_| |_|_|_|_| |_|_|_|_| |_|_|_|
lautend auf das begünstigte Unternehmen.
Der/Die Unterfertigte ermächtigt:
unter Berücksichtigung des Art. 13 des Gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. Juni 2003, Nr. 196, in geltender
Fassung (Codex im Bereich des Schutzes von persönlichen Daten), die Beitrags gewährende Verwaltung zur
Verwendung und Verarbeitung der Daten in dieser Erklärung zum Zweck der Verwaltung oder aus statistischen
Gründen, auch mithilfe von elektronischen und automatisierten Mitteln, unter Beachtung der Sicherheit und
Vertraulichkeit und im Sinne des Artikels 38 des DPR Nr. 445/2000.
Datum ……………………………..
Unterschrift (bei Gesellschaften auch Firmenstempel)
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Anlage:
Kopie Personalausweis des gesetzlichen.Vertreters
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
(1) Definition Klein-, Mittel- und Großunternehmen:
Kleinunternehmen: beschäftigt weniger als 50 Personen; der Jahresumsatz bzw. die Jahresbilanzsumme
übersteigt nicht 10 Mio. Euro,
Mittleres Unternehmen: beschäftigt mindestens 50 und weniger als 250 Personen; Jahresumsatz von höchstens
50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro,
Großunternehmen: beschäftigt 250 oder mehr Personen; Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro oder eine
Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Mio. Euro.
Eigenständiges Unternehmen: das Unternehmen hält keine Anteile von 25% oder mehr an einem anderen
Unternehmen, ist nicht zu 25% oder mehr unmittelbar im Besitz eines anderen Unternehmens bzw. einer
öffentlichen Stelle oder im gemeinsamen Besitz mehrerer verbundener Unternehmen bzw. öffentlicher Stellen, von
einigen Ausnahmen abgesehen, und erstellt keine konsolidierte Bilanz und ist nicht im Abschluss eines
Unternehmens enthalten, das eine konsolidierte Bilanz erstellt, und ist damit kein verbundenes Unternehmen.
Partnerunternehmen: das Unternehmen hält mindestens 25% oder höchstens 50% des Kapitals oder der
Stimmrechte an einem anderen Unternehmen, und/oder ein anderes Unternehmen hält einen Anteil von
mindestens 25% und höchstens 50% des Kapitals oder der Stimmrechte an Ihrem Unternehmen.
Verbundenes Unternehmen: das Unternehmen hält mehr als 50% des Kapitals oder der Stimmrechte an einem
anderen Unternehmen, und/oder ein anderes Unternehmen hält einen Anteil von mehr als 50% des Kapitals oder
der Stimmrechte an Ihrem Unternehmen.
(2) Eröffnung des einzigen Nahversorgungsbetriebes:
In der Ortschaft ist kein Handelsbetrieb mit einem angemessenen Lebensmittelangebot angesiedelt oder der
einzige Nahversorgungsbetrieb der Ortschaft ist seit mindestens einem Jahr geschlossen.
(3) Aufrechterhaltung des einzigen Nahversorgungsbetriebes:
In der Ortschaft ist nur der Nahversorgungsbetrieb angesiedelt, der die Förderung beantragt oder der einzige
Nahversorgungsbetrieb der Ortschaft wurde vor weniger als einem Jahr geschlossen.
(4) Pflichten:
Die festgestellte Übertretung der Bestimmungen gemäß den geltenden Richtlinien bewirkt den Widerruf und die
Rückerstattung der gewährten Förderung oder eines Teiles derselben zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem
Zeitpunkt der Auszahlung.
(5) Mindestentfernung:
Die Mindestentfernung von 2,5 km kann auf 2 km reduziert werden, falls die beiden Handelsbetriebe mindestens 5
km vom nächsten Handelsbetrieb mit einem angemessenen Lebensmittelangebot entfernt sind. Diese Abweichung
gilt nur für die Förderungen zur Aufrechterhaltung des einzigen Nahversorgungsbetriebes.
(6) Berechnung der Beschäftigten:
Achtung: bei den mitarbeitenden Familienmitgliedern werden der Ehepartner und die Verwandten des Inhabers bis
zum zweiten Grad in gerader Linie nicht berücksichtigt!
Die Mitarbeiterzahl wird in Jahresarbeitseinheiten (JAE) angegeben. Jede Vollzeitarbeitskraft, die während des
gesamten Berichtsjahres im Unternehmen oder für das Unternehmen tätig war, zählt als eine Einheit. Für Teilzeitund Saisonarbeitskräfte sowie für Angestellte, die nicht das gesamte Jahr gearbeitet haben, ist jeweils der
entsprechende Bruchteil einer Einheit zu zählen. Inhaber und Gesellschafter sind nur dann zu berücksichtigen,
wenn sie eine regelmäßige Tätigkeit im Unternehmen ausüben.
Beispiele:
- Vollzeitarbeiter für das ganze Jahr JAE = 1
- Vollzeitarbeiter für 6 Monate JAE = 0,5
- Vollzeitarbeiter für 4 Monate JAE = 0,33
- Teilzeitarbeiter (50%) für das ganze Jahr JAE = 0,5
- Teilzeitarbeiter (50%) für 6 Monate JAE = 0,25