Veranstaltungsordnung zum Absolventenkongress Schweiz 2015 am 11. Dezember 2015 in Zürich. Die Veranstaltungsordnung bestimmt die Rechte und Pflichten von Besuchern während ihres Aufenthaltes in der Versammlungsstätte. Staufenbiel Institut als Veranstalter hat für die Einhaltung der Pflichten gegenüber den Besuchern und Gästen zu sorgen. Der Aufenthalt in der Versammlungsstätte ist nur Besuchern und Gästen mit gültiger Eintrittskarte gestattet. Alle Einrichtungen der Versammlungsstätte sind pfleglich und schonend zu benutzen. Innerhalb der Versammlungsstätte hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird. In der Versammlungsstätte besteht insgesamt Rauchverbot. Aus Sicherheitsgründen kann die Schliessung von Räumen, Gebäuden und Freiflächen und deren Räumung angeordnet werden. Alle Personen, die sich in der Versammlungsstätte und auf dem Gelände aufhalten, haben entsprechenden Aufforderungen unverzüglich zu folgen und bei einer Räumungsanordnung die Versammlungsstätte sofort zu verlassen. Taschen, mitgeführte Behältnisse und Kleidung, wie Mäntel, Jacken und Umhänge, können auf ihren Inhalt hin kontrolliert werden. Besucher, die mit der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von Besuchern führen können, durch Kontroll- oder Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. Die Mitnahme von Taschen und ähnlichen Behältnissen in die Veranstaltung kann untersagt werden. Grundsätzlich besteht die Pflicht zur Abgabe der Garderobe. Personen, die erkennbar unter Alkohol oder Drogeneinwirkung stehen, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen und haben die Versammlungsstätte zu verlassen. Das Mitführen folgender Sachen ist verboten: • Waffen oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können. • Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge • Behältnisse, die aus zerbrechlichen oder splitternden Material hergestellt sind. • Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände • Mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente • Sämtliche Getränke, Speisen und Drogen • Tiere • Rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zweck der kommerziellen Nutzung (sofern keine entsprechende Zustimmung von Staufenbiel Institut vorliegt) Recht am eigenen Bild: Werden durch Staufenbiel Institut oder beauftragte Unternehmen Fotografien, Film- und/oder Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte zur Berichterstattung oder zu Werbezwecken hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Alle Personen, die die Versammlungsstätte betreten oder sich dort aufhalten, werden durch die vorliegende Veranstaltungsordnung auf die Durchführung von Foto-, Filmund Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte hingewiesen. Durch das Betreten der Versammlungsstätte willigen diejenigen, die auf solchen Aufnahmen zu erkennen sind, darin ein, dass diese Aufnahmen sowohl zur Berichterstattung als auch zu Werbezwecken verwendet werden.
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