Sozialleistungen für Zuwanderer

Sozialleistungen für Zuwanderer
Sozialleistungen für Zuwanderer
Immer mehr Menschen kommen in den letzten Jahren nach Deutschland. Behalten
sie ihre eigene Staatsangehörigkeit, sind sie rechtlich gesehen Ausländer und
werden als Zuwanderer bezeichnet. Personen, welche die deutsche
Staatsangehörigkeit annehmen, werden Einwanderer genannt. Die Gründe, weshalb
Menschen ihr Heimatland verlassen, sind vielfältig und entscheidend für die Frage,
ob jemand einen Aufenthaltstitel erhält. Auch die Vergabe von Sozialleistungen
hängt davon ab. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Migranten, die ihr Land
freiwillig verlassen und Flüchtlingen.
Differenzierung der Zuwanderer
07.12.2015
❍
EU-Zuwanderer - Menschen, die aus einem Mitgliedsland der
Europäischen Union nach Deutschland einwandern
❍
Asylbewerber - Personen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, über
den noch nicht entschieden wurde
❍
Asylberechtigte - Personen und deren Ehepartner sowie die
minderjährigen, ledigen Kinder, die in ihrem Herkunftsland politisch
verfolgt werden. Sobald das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die
Asylberechtigung anerkannt hat und das Verfahren rechtskräftig ist,
dürfen sich Asylberechtigte frei in Deutschland aufhalten und eine
Erwerbstätigkeit aufnehmen. Sie haben Anspruch auf eine 3-jährige
Aufenthaltserlaubnis
❍
Kontingentflüchtlinge - kommen aus Krisenregionen und werden im
Rahmen humanitärer Hilfsaktionen Deutschlands aufgenommen und auf
die einzelnen Bundesländer verteilt. Sie bekommen ohne Asyl- bzw.
Anerkennungsverfahren eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis
❍
Flüchtlinge - Menschen, die aus unterschiedlichen Gründen
(Hautfarbe, politische Gesinnung, Religion, Staatsangehörigkeit,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe etc.), in ihrem
Herkunftsland verfolgt werden und daher nicht in diesen Staat
abgeschoben werden dürfen. Im Unterschied zum Asylanten wurde ihr
Status von einer nationalen Regierung anerkannt
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Daneben gibt es noch die Gruppen der jüdischen Emigranten und der heimatlosen
Ausländer.
Aufenthaltstitel
Ein Aufenthaltstitel ist ein Dokument, das den Inhaber dazu berechtigt, sich befristet
oder unbefristet in Deutschland aufzuhalten. Im Aufenthaltsgesetz (AufentG) finden
sich die Regelungen zu den einzelnen Aufenthaltstiteln:
Visum (befristet) - Alle Ausländer mit Ausnahme von Menschen aus EU-Staaten
benötigen für die Einreise nach Deutschland ein kostenpflichtiges Visum. Abhängig
von der Dauer des Aufenthaltes kann bei der Botschaft bzw.
Auslandsvertretung Deutschlands ein Schengen-Visa (maximal 3 Monate) oder ein
nationales Visum ("D"-Visum, länger als 3 Monate) beantragt werden.
Aufenthaltserlaubnis (befristet) - Personen, die sich zu einem bestimmten Zweck
(Ausbildung, Erwerbstätigkeit, familiäre, völkerrechtliche, humanitäre oder politische
Gründe) in Deutschland aufhalten, bekommen zweckgebunden eine
Aufenthaltserlaubnis. Eine Arbeitserlaubnis muss explizit darin genannt werden.
Blaue Karte EU (befristet) - Hochqualifizierte Drittstaatenangehörige können sich
bis zu 4 Jahren zu Beschäftigungszwecken in Deutschland aufhalten.
Niederlassungserlaubnis (unbefristet) - Der Aufenthaltstitel berechtigt zum
Daueraufenthalt und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; er ist räumlich
unbeschränkt und darf nicht mit Nebenbestimmungen versehen sein.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU (unbefristet) - Ausländer aus Nicht-EU-Staaten
erhalten ein Daueraufenthaltsrecht und dürfen sich - im Gegensatz zu Inhabern
einer Niederlassungserlaubnis - längerfristig in anderen EU-Ländern aufhalten und
dort auch arbeiten.
Sozialleistungsansprüche
Welche Leistungsansprüche Betroffene stellen können, ist vom Aufenthaltstitel und
vom Einzelfall abhängig und kann daher nicht im Detail dargestellt werden. Die
folgende Auflistung gibt einen allgemeinen Überblick.
Leistungen für EU-Zuwanderer
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Personen aus einem EU-Land sind grundsätzlich dort sozialversichert, wo sie leben
und arbeiten. Für Zuwanderer aus einem EU-Mitgliedsstaat, die sich nicht nur
vorübergehend in Deutschland aufhalten, gelten die deutschen
Sozialgesetze. Demnach haben EU-Zuwanderer, die in Deutschland arbeiten, den
gleichen Leistungsanspruch wie Bundesbürger.
Leistungen für Asylbewerber
(Asylbewerberleistungsgesetz = AsylbLG)
Asylbewerber erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, wenn
sie ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen
bestreiten können und folgende Voraussetzungen erfüllen:
❍
wenn sie eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz
besitzen
❍
wenn sie über einen Flughafen einreisen wollen und ihnen die Einreise
nicht oder noch nicht gestattet ist
❍
wenn sie wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes
oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a, 4b oder
Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen (humanitäre, politische und
völkerrechtliche Gründe)
❍
wenn sie eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen
❍
wenn sie vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine
Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist
❍
wenn sie Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder
der genannten Personen sind
❍
wenn sie einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder
einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen
Geld- und Sachleistungen
Im Regelfall werden Asylbewerber in der Anfangszeit in Erstaufnahme- und
Gemeinschaftseinrichtungen untergebracht. Grundleistungen (= physisches
Existenzminimum, also Unterkunft, Heizung, Kleidung, Ernährung, Gesundheits- und
Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt) werden je nach
individuellem Bedarf als Sachleistung ausgegeben. Schwangere können einen
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Mehrbedarf geltend machen.
Ergänzend erhalten die Betroffenen ein Taschengeld für persönliche Bedürfnisse,
das sogenannte soziokulturelle Existenzminimum.
Asylbewerber, die außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen untergebracht werden,
erhalten vorrangig Geldleistungen zur Deckung ihres physischen
Existenzminimums.
LeistungsberechtigterGrundleistung
(RBS=Regelbedarfsstufe)
RBS 1:
alleinstehend
oder
alleinerziehend
Bargeldleistung
219,00 Euro
145,00 Euro
je 196,00 Euro
je 131,00 Euro
RBS 3:
je 176,00 Euro
erwachsene
Haushaltsangehörige
ohne eigenen
Hausstand
je 114,00 Euro
RBS 4:
Jugendliche vom
15. bis 18.
Lebensjahr
je 200,00 Euro
je 86,00 Euro
RBS 5: Kind vom
7. bis 14.
Lebensjahr
je 159,00 Euro
je 93,00 Euro
RBS 2: Ehe- bzw.
Lebenspartner
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RBS 6: Kind bis
zum 6.
Lebensjahr
je 135,00 Euro
je 85,00 Euro
Schwangere
können einen
Mehrbedarf in
Höhe von 17% der
maßgeblichen
Regelbedarfsstufe
geltend machen
Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
Bei Bedarf erhalten Asylbewerber vom Sozialamt einen Krankenschein, der sie
berechtigt in akuten und behandlungsbedürftigen Fällen ärztliche und
zahnärztliche Hilfe, einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln
sowie weiterer erforderlicher Leistungen in Anspruch zu nehmen. Eine Versorgung
mit Zahnersatz erfolgt nur in medizinisch unaufschiebbaren Einzelfällen.
Asylbewerber müssen keine Zuzahlungen leisten. Wird ein Dolmetscher benötigt, ist
vorab die Genehmigung und Kostenzusage des Sozialamts einzuholen.
Für einen Facharztbesuch benötigen die Betroffenen eine Überweisung des
Allgemeinarztes und die Zusage des Sozialamtes, welches im Bedarfsfall einen
weiteren Krankenschein ausstellt. Für eine Notfallbehandlung im Krankenhaus wird
kein Krankenschein benötigt.
Bei Schwangerschaft werden Kosten für alle notwendigen
Vorsorgeuntersuchungen, für die Entbindung im Krankenhaus, die Betreuung durch
die Hebamme sowie notwendige Arznei- und Verbandsmittel übernommen.
Leistungen für schulpflichtige Kinder von Asylbewerbern
Kinder von Familien, die sich im Asylverfahren befinden, unterliegen der Schulpflicht.
Für sie können Bildungs- und Teilhabeleistungen (z.B. Unterstützung
Schulbedarf, Schulausflug, Sportverein) beantragt werden.
Leistungen für Asylberechtigte und Kontingentflüchtlinge
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Asylberechtigte und Kontingentflüchtlinge haben weitgehend die gleichen sozialen
Leistungsansprüche wie deutsche Staatsbürger.
Anlaufstellen und weitere Informationsquellen
Detaillierte Informationen erhalten Interessierte bei folgenden Einrichtungen:
http://www.bamf.de/DE/Startseite/startseite-node.html
http://www.caritas.de/hilfeundberatung/ratgeber/migration/asylundflucht/wer-bekommt-asyl-in
Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit kann eine in vier
Sprachen vorliegende Broschüre mit allgemeinen Informationen zur
Gesundheitsversorgung downgeloadet werden: "Ratgeber Gesundheit für
Asylsuchende in Deutschland"
http://www.bmg.bund.de/themen/gesundheitssystem/internationale-zusammenarbeit/migratio
Publikationen zum Thema können unter folgendem Link bezogen werden:
http://www.migration.paritaet.org/index.php?id=1966
Auf der Internetseite des Informationsverbundes Asyl und Migration, einem
Zusammenschluss von Organisationen wie z.B. Parietätischer Wohlfahrtsverband,
Amnesty International, DRK, u.a. können vor allem in der Beratung tätige Personen
Publikationen und Arbeitshilfen herunterladen und sich umfassend über die
Thematik informieren. http://www.asyl.net/index.php?id=wir_ueber_uns
Die neueste Version des Artikels finden Sie unter:
http://neuraxwiki.de/artikel/details/319_Sozialleistungen_fuer_Zuwanderer.html
neuraxFoundation gemeinnützige GmbH
Telefon: 02173 - 999 85 00
Elisabeth-Selbert-Str. 23
E-Mail:
D-40764 Langenfeld
Internet: www.neuraxWiki.de
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