Sozialleistungen für Zuwanderer Sozialleistungen für Zuwanderer Immer mehr Menschen kommen in den letzten Jahren nach Deutschland. Behalten sie ihre eigene Staatsangehörigkeit, sind sie rechtlich gesehen Ausländer und werden als Zuwanderer bezeichnet. Personen, welche die deutsche Staatsangehörigkeit annehmen, werden Einwanderer genannt. Die Gründe, weshalb Menschen ihr Heimatland verlassen, sind vielfältig und entscheidend für die Frage, ob jemand einen Aufenthaltstitel erhält. Auch die Vergabe von Sozialleistungen hängt davon ab. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Migranten, die ihr Land freiwillig verlassen und Flüchtlingen. Differenzierung der Zuwanderer 07.12.2015 ❍ EU-Zuwanderer - Menschen, die aus einem Mitgliedsland der Europäischen Union nach Deutschland einwandern ❍ Asylbewerber - Personen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, über den noch nicht entschieden wurde ❍ Asylberechtigte - Personen und deren Ehepartner sowie die minderjährigen, ledigen Kinder, die in ihrem Herkunftsland politisch verfolgt werden. Sobald das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylberechtigung anerkannt hat und das Verfahren rechtskräftig ist, dürfen sich Asylberechtigte frei in Deutschland aufhalten und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Sie haben Anspruch auf eine 3-jährige Aufenthaltserlaubnis ❍ Kontingentflüchtlinge - kommen aus Krisenregionen und werden im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen Deutschlands aufgenommen und auf die einzelnen Bundesländer verteilt. Sie bekommen ohne Asyl- bzw. Anerkennungsverfahren eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis ❍ Flüchtlinge - Menschen, die aus unterschiedlichen Gründen (Hautfarbe, politische Gesinnung, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe etc.), in ihrem Herkunftsland verfolgt werden und daher nicht in diesen Staat abgeschoben werden dürfen. Im Unterschied zum Asylanten wurde ihr Status von einer nationalen Regierung anerkannt Seite 1 von 6 Sozialleistungen für Zuwanderer Daneben gibt es noch die Gruppen der jüdischen Emigranten und der heimatlosen Ausländer. Aufenthaltstitel Ein Aufenthaltstitel ist ein Dokument, das den Inhaber dazu berechtigt, sich befristet oder unbefristet in Deutschland aufzuhalten. Im Aufenthaltsgesetz (AufentG) finden sich die Regelungen zu den einzelnen Aufenthaltstiteln: Visum (befristet) - Alle Ausländer mit Ausnahme von Menschen aus EU-Staaten benötigen für die Einreise nach Deutschland ein kostenpflichtiges Visum. Abhängig von der Dauer des Aufenthaltes kann bei der Botschaft bzw. Auslandsvertretung Deutschlands ein Schengen-Visa (maximal 3 Monate) oder ein nationales Visum ("D"-Visum, länger als 3 Monate) beantragt werden. Aufenthaltserlaubnis (befristet) - Personen, die sich zu einem bestimmten Zweck (Ausbildung, Erwerbstätigkeit, familiäre, völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe) in Deutschland aufhalten, bekommen zweckgebunden eine Aufenthaltserlaubnis. Eine Arbeitserlaubnis muss explizit darin genannt werden. Blaue Karte EU (befristet) - Hochqualifizierte Drittstaatenangehörige können sich bis zu 4 Jahren zu Beschäftigungszwecken in Deutschland aufhalten. Niederlassungserlaubnis (unbefristet) - Der Aufenthaltstitel berechtigt zum Daueraufenthalt und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; er ist räumlich unbeschränkt und darf nicht mit Nebenbestimmungen versehen sein. Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU (unbefristet) - Ausländer aus Nicht-EU-Staaten erhalten ein Daueraufenthaltsrecht und dürfen sich - im Gegensatz zu Inhabern einer Niederlassungserlaubnis - längerfristig in anderen EU-Ländern aufhalten und dort auch arbeiten. Sozialleistungsansprüche Welche Leistungsansprüche Betroffene stellen können, ist vom Aufenthaltstitel und vom Einzelfall abhängig und kann daher nicht im Detail dargestellt werden. Die folgende Auflistung gibt einen allgemeinen Überblick. Leistungen für EU-Zuwanderer 07.12.2015 Seite 2 von 6 Sozialleistungen für Zuwanderer Personen aus einem EU-Land sind grundsätzlich dort sozialversichert, wo sie leben und arbeiten. Für Zuwanderer aus einem EU-Mitgliedsstaat, die sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, gelten die deutschen Sozialgesetze. Demnach haben EU-Zuwanderer, die in Deutschland arbeiten, den gleichen Leistungsanspruch wie Bundesbürger. Leistungen für Asylbewerber (Asylbewerberleistungsgesetz = AsylbLG) Asylbewerber erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen bestreiten können und folgende Voraussetzungen erfüllen: ❍ wenn sie eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen ❍ wenn sie über einen Flughafen einreisen wollen und ihnen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist ❍ wenn sie wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a, 4b oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen (humanitäre, politische und völkerrechtliche Gründe) ❍ wenn sie eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen ❍ wenn sie vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist ❍ wenn sie Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der genannten Personen sind ❍ wenn sie einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen Geld- und Sachleistungen Im Regelfall werden Asylbewerber in der Anfangszeit in Erstaufnahme- und Gemeinschaftseinrichtungen untergebracht. Grundleistungen (= physisches Existenzminimum, also Unterkunft, Heizung, Kleidung, Ernährung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt) werden je nach individuellem Bedarf als Sachleistung ausgegeben. Schwangere können einen 07.12.2015 Seite 3 von 6 Sozialleistungen für Zuwanderer Mehrbedarf geltend machen. Ergänzend erhalten die Betroffenen ein Taschengeld für persönliche Bedürfnisse, das sogenannte soziokulturelle Existenzminimum. Asylbewerber, die außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen untergebracht werden, erhalten vorrangig Geldleistungen zur Deckung ihres physischen Existenzminimums. LeistungsberechtigterGrundleistung (RBS=Regelbedarfsstufe) RBS 1: alleinstehend oder alleinerziehend Bargeldleistung 219,00 Euro 145,00 Euro je 196,00 Euro je 131,00 Euro RBS 3: je 176,00 Euro erwachsene Haushaltsangehörige ohne eigenen Hausstand je 114,00 Euro RBS 4: Jugendliche vom 15. bis 18. Lebensjahr je 200,00 Euro je 86,00 Euro RBS 5: Kind vom 7. bis 14. Lebensjahr je 159,00 Euro je 93,00 Euro RBS 2: Ehe- bzw. Lebenspartner 07.12.2015 Seite 4 von 6 Sozialleistungen für Zuwanderer RBS 6: Kind bis zum 6. Lebensjahr je 135,00 Euro je 85,00 Euro Schwangere können einen Mehrbedarf in Höhe von 17% der maßgeblichen Regelbedarfsstufe geltend machen Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt Bei Bedarf erhalten Asylbewerber vom Sozialamt einen Krankenschein, der sie berechtigt in akuten und behandlungsbedürftigen Fällen ärztliche und zahnärztliche Hilfe, einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln sowie weiterer erforderlicher Leistungen in Anspruch zu nehmen. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur in medizinisch unaufschiebbaren Einzelfällen. Asylbewerber müssen keine Zuzahlungen leisten. Wird ein Dolmetscher benötigt, ist vorab die Genehmigung und Kostenzusage des Sozialamts einzuholen. Für einen Facharztbesuch benötigen die Betroffenen eine Überweisung des Allgemeinarztes und die Zusage des Sozialamtes, welches im Bedarfsfall einen weiteren Krankenschein ausstellt. Für eine Notfallbehandlung im Krankenhaus wird kein Krankenschein benötigt. Bei Schwangerschaft werden Kosten für alle notwendigen Vorsorgeuntersuchungen, für die Entbindung im Krankenhaus, die Betreuung durch die Hebamme sowie notwendige Arznei- und Verbandsmittel übernommen. Leistungen für schulpflichtige Kinder von Asylbewerbern Kinder von Familien, die sich im Asylverfahren befinden, unterliegen der Schulpflicht. Für sie können Bildungs- und Teilhabeleistungen (z.B. Unterstützung Schulbedarf, Schulausflug, Sportverein) beantragt werden. Leistungen für Asylberechtigte und Kontingentflüchtlinge 07.12.2015 Seite 5 von 6 Sozialleistungen für Zuwanderer Asylberechtigte und Kontingentflüchtlinge haben weitgehend die gleichen sozialen Leistungsansprüche wie deutsche Staatsbürger. Anlaufstellen und weitere Informationsquellen Detaillierte Informationen erhalten Interessierte bei folgenden Einrichtungen: http://www.bamf.de/DE/Startseite/startseite-node.html http://www.caritas.de/hilfeundberatung/ratgeber/migration/asylundflucht/wer-bekommt-asyl-in Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit kann eine in vier Sprachen vorliegende Broschüre mit allgemeinen Informationen zur Gesundheitsversorgung downgeloadet werden: "Ratgeber Gesundheit für Asylsuchende in Deutschland" http://www.bmg.bund.de/themen/gesundheitssystem/internationale-zusammenarbeit/migratio Publikationen zum Thema können unter folgendem Link bezogen werden: http://www.migration.paritaet.org/index.php?id=1966 Auf der Internetseite des Informationsverbundes Asyl und Migration, einem Zusammenschluss von Organisationen wie z.B. Parietätischer Wohlfahrtsverband, Amnesty International, DRK, u.a. können vor allem in der Beratung tätige Personen Publikationen und Arbeitshilfen herunterladen und sich umfassend über die Thematik informieren. http://www.asyl.net/index.php?id=wir_ueber_uns Die neueste Version des Artikels finden Sie unter: http://neuraxwiki.de/artikel/details/319_Sozialleistungen_fuer_Zuwanderer.html neuraxFoundation gemeinnützige GmbH Telefon: 02173 - 999 85 00 Elisabeth-Selbert-Str. 23 E-Mail: D-40764 Langenfeld Internet: www.neuraxWiki.de 07.12.2015 [email protected] Seite 6 von 6
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