Infobrief Jagdgenossenschaften - Kreisverwaltung des Rhein

Kreisverwaltung
des Rhein-Lahn-Kreises
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Jagdbehörde
Wahl des Kreisjagdmeisters/der Kreisjagdmeisterin und eines Stellvertreters/einer Stellvertreterin nach § 46 Landesjagdgesetz (LJG) und §§ 52 ff Landesjagdverordnung (LJVO)
Die Wahlen finden am
Donnerstag, den 17. März 2016, 17:00 Uhr
im großen Sitzungssaal der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises,
Insel Silberau 1 in 56130 Bad Ems,
statt.
Diese wurde bewusst vor dem 01. April terminiert, da die Amtszeit zum 31. März endet und so
ein reibungsloser Übergang gewährleistet wird. Zudem ist der Kreisjagdmeister Vorsitzender
des Kreisjagdbeirats, der im April tagt und lädt diesen ein, um wichtige Beschlüsse für das
Jagdjahr zu fassen.
Wir möchten Ihnen hierzu aber schon jetzt einige Informationen zukommen lassen, weil Genossenschaftsversammlung und Jagdvorstand im Vorfeld der Wahl Beschlüsse zu fassen haben.
Stimmverhalten
Die Landesjagdverordnung (LJVO) sieht in § 3 Abs. 2 Nr. 11 vor, dass grundsätzlich die Genossenschaftsversammlung das Stimmverhalten bei der Wahl des Kreisjagdmeisters vorgibt.
Sie kann dieses Recht durch Beschluss auf den Jagdvorstand übertragen.
Daraus folgt, dass Ihre Jagdgenossenschaft nur dann an der Wahl teilnehmen kann, wenn zuvor eine Genossenschaftsversammlung stattgefunden hat. In dieser Versammlung muss darüber abgestimmt werden, ob eine Übertragung des Stimmverhaltens auf den Jagdvorstand erfolgt. Ist eine Übertragung nicht gewünscht, hat die Genossenschaftsversammlung über das
Stimmverhalten zu beschließen. In ihrem Beschluss kann sie festlegen, ob die Jagdgenossenschaft teilnimmt und ob sie ihre Stimme abgibt oder sich enthält. Gewählt ist, wer die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen erhält.
Am Tag der Wahl werden die Wahlvorschläge bekannt gegeben. Bis zur eigentlichen Wahlhandlungen können noch Vorschläge gemacht werden.
Vertretung der Jagdgenossenschaft bei der Wahl
Der Gesetzgeber hat für die Wahl des KJM und dessen Stellvertreter die Einzelvertretung in
Person eines Jagdvorstands-Mitglieds festgeschrieben (§ 54 Abs. 1 Satz 3 LJVO). Hierüber hat
der Jagdvorstand gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 11 LJVO einen separaten Beschluss zu fassen.
Am Wahltag wird Ihre Jagdgenossenschaft also durch ein Mitglied des Jagdvorstands vertreten.
Zum Nachweis der Vertretungsberechtigung sind der maßgebliche Auszug aus dem Protokoll
der Vorstandssitzung sowie ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.
Bitte beachten Sie, dass die vom Vorstand beschlossene Wahlberechtigung nicht übertragbar
ist. Sollte die beauftragte Person verhindert sein, müsste der Jagdvorstand einen neuen Beschluss fassen.
Sonstige Hinweise
Angliederungsgenossenschaften haben bei der KJM-Wahl kein Stimmrecht. Gleiches gilt für
Eigentümer, die gemäß § 9 Abs. 5 LJG auf die Selbstständigkeit ihres Eigenjagdbezirkses
verzichtet haben.
Am 19. März 2016 werden auch verschiedene Vertreter des Kreisjagdbeirats gewählt werden.
Dies betrifft Sie jedoch nicht, weil die beiden Vertreter der Jagdgenossenschaften von der
Landwirtschaftskammer benannt werden.
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