Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises 3/32 Jagdbehörde Wahl des Kreisjagdmeisters/der Kreisjagdmeisterin und eines Stellvertreters/einer Stellvertreterin nach § 46 Landesjagdgesetz (LJG) und §§ 52 ff Landesjagdverordnung (LJVO) Die Wahlen finden am Donnerstag, den 17. März 2016, 17:00 Uhr im großen Sitzungssaal der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Insel Silberau 1 in 56130 Bad Ems, statt. Diese wurde bewusst vor dem 01. April terminiert, da die Amtszeit zum 31. März endet und so ein reibungsloser Übergang gewährleistet wird. Zudem ist der Kreisjagdmeister Vorsitzender des Kreisjagdbeirats, der im April tagt und lädt diesen ein, um wichtige Beschlüsse für das Jagdjahr zu fassen. Wir möchten Ihnen hierzu aber schon jetzt einige Informationen zukommen lassen, weil Genossenschaftsversammlung und Jagdvorstand im Vorfeld der Wahl Beschlüsse zu fassen haben. Stimmverhalten Die Landesjagdverordnung (LJVO) sieht in § 3 Abs. 2 Nr. 11 vor, dass grundsätzlich die Genossenschaftsversammlung das Stimmverhalten bei der Wahl des Kreisjagdmeisters vorgibt. Sie kann dieses Recht durch Beschluss auf den Jagdvorstand übertragen. Daraus folgt, dass Ihre Jagdgenossenschaft nur dann an der Wahl teilnehmen kann, wenn zuvor eine Genossenschaftsversammlung stattgefunden hat. In dieser Versammlung muss darüber abgestimmt werden, ob eine Übertragung des Stimmverhaltens auf den Jagdvorstand erfolgt. Ist eine Übertragung nicht gewünscht, hat die Genossenschaftsversammlung über das Stimmverhalten zu beschließen. In ihrem Beschluss kann sie festlegen, ob die Jagdgenossenschaft teilnimmt und ob sie ihre Stimme abgibt oder sich enthält. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Am Tag der Wahl werden die Wahlvorschläge bekannt gegeben. Bis zur eigentlichen Wahlhandlungen können noch Vorschläge gemacht werden. Vertretung der Jagdgenossenschaft bei der Wahl Der Gesetzgeber hat für die Wahl des KJM und dessen Stellvertreter die Einzelvertretung in Person eines Jagdvorstands-Mitglieds festgeschrieben (§ 54 Abs. 1 Satz 3 LJVO). Hierüber hat der Jagdvorstand gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 11 LJVO einen separaten Beschluss zu fassen. Am Wahltag wird Ihre Jagdgenossenschaft also durch ein Mitglied des Jagdvorstands vertreten. Zum Nachweis der Vertretungsberechtigung sind der maßgebliche Auszug aus dem Protokoll der Vorstandssitzung sowie ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Bitte beachten Sie, dass die vom Vorstand beschlossene Wahlberechtigung nicht übertragbar ist. Sollte die beauftragte Person verhindert sein, müsste der Jagdvorstand einen neuen Beschluss fassen. Sonstige Hinweise Angliederungsgenossenschaften haben bei der KJM-Wahl kein Stimmrecht. Gleiches gilt für Eigentümer, die gemäß § 9 Abs. 5 LJG auf die Selbstständigkeit ihres Eigenjagdbezirkses verzichtet haben. Am 19. März 2016 werden auch verschiedene Vertreter des Kreisjagdbeirats gewählt werden. Dies betrifft Sie jedoch nicht, weil die beiden Vertreter der Jagdgenossenschaften von der Landwirtschaftskammer benannt werden. Servicezeiten: montags-freitags 08.00 bis 12.00 Uhr donnerstags 14.00 bis 18.00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung Email: [email protected] Internet: http://www.rhein-lahn-info.de Dienstgebäude: Insel Silberau 1 ♦ 56130 Bad Ems Gläubiger-Ident-Nr.: DE71ZZZ00000064069 Nassauische Sparkasse Bad Ems (BLZ 510 500 15) 552 052 900 Postbank Frankfurt (BLZ 500 100 60) 23 74- 604 Volksbank Rhein-Lahn e.G. (BLZ 570 928 00) 200 475 801 IBAN-Nr. DE58 5105 0015 0552 0529 00 BIC: NASSDE55XXX IBAN-NR. DE13 5001 0060 0002 3746 04 BIC: PBNKDEFFXXX IBAN-Nr. DE65 5709 2800 0200 4758 01 BIC: GENODE51DIE
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