Amtsblatt Nr. 6 vom 24.06.2016

Amtsblatt für die Stadt Wriezen
24. Juni 2016
25. Jahrgang / Nr. 6
Seite 1
Amtsblatt für die Stadt Wriezen
Inhaltsverzeichnis
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Wriezen
Bekanntmachung Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung
Bekanntmachung Termine Fachausschüsse
Bekanntmachung Beschlüsse
Vorhaben: Erweiterung und technischer Ausbau der Parkplätze vor dem Krankenhaus Wriezen
Satzung der Jagdgenossenschaft Schulzendorf
Nichtamtliche Bekanntmachungen der Stadt Wriezen
Sonstiges und Veranstaltungen
Geburtstagsglückwünsche
Amtliche Bekanntmachungen
Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung
Gemäß § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt
Wriezen mache ich bekannt, dass der Vorsitzende der
Stadtverordnetenversammlung Wriezen die nächste Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung für
Donnerstag, den 30. Juni 2016 um 19:00 Uhr
mit folgender Tagesordnung einberufen hat:
Öffentliche Sitzung:
1. Begrüßung
2. Feststellen der Beschlussfähigkeit
3. Bekanntgabe der Tagesordnung
4. Anträge zur Tagesordnung
5. Bestätigung der Tagesordnung
6. Einwohnerfragestunde
7. Bericht des Bürgermeisters zur aktuellen Situation
in Wriezen
8. Feststellen Mitwirkungsverbot nach § 22
Kommunalverfassung Land Brandenburg
9. Entscheidung über Einwendungen gegen die
Niederschrift (öffentlicher Teil) der Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung vom 26.05.2016
10. Beschlussvorlagen/Mitteilungsvorlagen
10.1 Beratung und Beschlussfassung
24/2016
Erste Änderungssatzung zur Satzung der Stadt
Wriezen zur Umlage der Verbandsbeiträge des
Gewässer- und Deichverbandes "Oderbruch"
Antragsteller: Bürgermeister
10.2 Beratung und Beschlussfassung
28/2016
Vorhabenbezogener Bebauungsplan FreiflächenPhotovoltaik-Anlage „Altes Holzlager in Wriezen", hier:
Beratung und Beschlussfassung über den Entwurfes
05/2016
Antragsteller: Bürgermeister
10.3 Beratung und Beschlussfassung
30/2016
Seite
01
02
02
02
02-05
Seite
05-08
08
Ordnungsbehördliche Verordnung über Ausnahmen
vom Verbot der Störung der Nachtruhe und der
Lärmbelästigung durch Tonträger in der Stadt Wriezen
Antragsteller: R.Barth, K.Stumpe
10.4 Beratung und Beschlussfassung
31/2016
Annullierung des Wahlergebnisses der Kommunalwahl
2014 zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Wriezen
Antragsteller: CDU/UWG-Fraktion
10.5 Beratung und Beschlussfassung
32/2016
Verbesserung der Erreichbarkeit der Wilhelmstraße in
Wriezen
Antragsteller: FDP-Fraktion
11. Anfragen aus vorherigen Stvv
12. Anfragen, Informationen, Sonstiges
Nichtöffentliche Sitzung:
1. Entscheidung über Einwendungen gegen die
Niederschrift (nichtöffentlicher Teil) der Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung vom 26.05.2016
2. Anfragen, Informationen, Sonstiges
Die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung findet im
Rathaus (Ratssaal), Freienwalder Str. 50, 16269 Wriezen statt.
Alle interessierten Einwohnerinnen und Einwohner sind
herzlich eingeladen.
Siebert
Bürgermeister der Stadt Wriezen
Sitzungstermine Fachausschüsse:
04.07.2016
19.00 Uhr Bauausschuss
05.07.2016
19.00 Uhr GOSULT
06.07.2016
19.00 Uhr Bildungsausschuss
14.07.2016
19.00 Uhr Hauptausschuss
Die Sitzungen der Fachausschüsse finden im Rathaus,
Konferenzzimmer (Nr. 20), Freienwalder Str. 50 in 16269
Wriezen statt.
Beschlüsse der Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung vom 26.05.2016
Amtsblatt für die Stadt Wriezen
öffentlich behandelt:
24. Juni 2016
Beschluss-Nr. 25/2016 1. Ergänzung
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wriezen
beschließt eine überplanmäßige Auszahlung für investive
Anschaffung für die Freiwillige Feuerwehr in Höhe von 41.000
€ für Schutzausrüstungen. Deckung erfolgt aus den investiven
Rücklagen der Stadt Wriezen.
Beratungsergebnis:
18 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen
Beschluss-Nr. 26/2016
Die
Stadtverordnetenversammlung
beschließt
eine
außerplanmäßige Auszahlung in Höhe von 82.000 € für den
Grundstückserwerb + Nebenkosten für den Bau der Kita
Lüdersdorf.
Beratungsergebnis:
18 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen
nichtöffentlich behandelt:
Beschluss-Nr. 22/2016
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
genehmigt die Eilentscheidung vom 18.05.2016.
Beratungsergebnis:
17 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen
Wriezen
Vorhaben: Erweiterung und technischer Ausbau der
Parkplätze vor dem Krankenhaus Wriezen
Die Stadt Wriezen plant den Bau von Parkplätzen am
Sonnenburger Weg vor dem Krankenhaus Wriezen. Es
werden 2 Parkplätze gebaut. Der Parkplatz 1 soll hinter und
der Parkplatz 2 vor dem Hubschrauberlandeplatz befestigt
werden. Insgesamt werden 49 PKW-Stellflächen hergestellt.
Dieses
Vorhaben
wird
im
Rahmen
des
Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum in
Brandenburg und Berlin für die Förderperiode 2014 bis 2020
gefördert. Die Zuwendung dieses Vorhabens setzt sich aus
ELER- und Landesmitteln zusammen.
Die Planungsleistung für dieses Vorhaben wurde an das
Ingenieurbüro Wenzel Straßen- und Tiefbauplanung, Am
Weidendamm 11 in 16259 Bad Freienwalde vergeben.
gez. Siebert
Bürgermeister
Jagdvorstand der Jagdgenossenschaft Schulzendorf
Vorsitzender Werner Selle
Dorfstraße 37
16269 Wriezen OT Schulzendorf
Bekanntmachungsanordnung
Die nachfolgende am 20.05.2016 beschlossene Satzung der
Jagdgenossenschaft Schulzendorf, genehmigt durch die
Untere Jagdbehörde als Aufsichtsbehörde durch Verfügung
vom 31.05.2016 (AZ: 32.40.13/17-16) wird gemäß § 10 Abs. 2
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG) i.V.m. § 1
ff. Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von
Satzungen und sonstige ortsrechtliche Vorschriften in den
Gemeinden,
Ämtern
und
Landkreisen
(Bekanntmachungsverordnung - BekanntmV) öffentlich
bekannt gemacht.
Die Bekanntmachung der genehmigten Satzung im vollen
Wortlaut erfolgt entsprechend § 14 der Satzung durch
Veröffentlichung im amtlichen Teil des Amtsblattes für die
Stadt Wriezen, 25.Jahrgang/Nr. 6.
Schulzendorf, 03.06.2016
Der Jagdvorstand der Jagdgenossenschaft Schulzendorf
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gez. Selle
(Vorsitzender)
gez. Kramm
(Beisitzer)
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gez. Ruhmke
(Beisitzer)
Satzung der Jagdgenossenschaft Schulzendorf
Die
Jagdgenossenschaftsversammlung
gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Schulzendorf
20.05.2016 folgende Satzung beschlossen:
hat
des
am
§ 1 Name und Sitz der Jagdgenossenschaft
Die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes
Schulzendorf ist gemäß § 10 Abs. 1 Jagdgesetz für das Land
Brandenburg (BbgJagdG) eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts und untersteht der Aufsicht der unteren Jagdbehörde
des Landkreises in dem der gemeinschaftliche Jagdbezirk liegt
(Aufsichtsbehörde). Sie führt den Namen “Jagdgenossenschaft
Schulzendorf” (im Folgenden „Jagdgenossenschaft“) und hat
ihren Sitz in Schulzendorf.
§ 2 Gemeinschaftlicher Jagdbezirk
Der gemeinschaftliche Jagdbezirk umfasst gemäß § 8 Abs. 1
Bundesjagdgesetz
(BJagdG)
mit
Ausnahme
der
Eigenjagdbezirke
alle
Grundflächen
in
Gemeinde
Schulzendorf.
§ 3 Mitglieder der Jagdgenossenschaft
(1) Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind
die Eigentümer der Grundflächen, auf denen die Jagd
ausgeübt werden kann. Eigentümer von Grundflächen des
gemeinschaftlichen Jagdbezirkes, auf denen die Jagd ruht
oder aus anderen Gründen nicht ausgeübt werden darf,
gehören gemäß § 9 Abs. 1 BJagdG insoweit der
Jagdgenossenschaft nicht an.
(2) Die Jagdgenossenschaft führt ein Jagdkataster, in dem die
bejagbaren Grundflächen des Jagdbezirkes, deren Größe
und deren Eigentümer verzeichnet sind. Die Jagdgenossen
sind zur Mitwirkung bei der Fortführung des Jagdkatasters
verpflichtet.
Insbesondere
Änderungen
der
Eigentumssituation oder der Art der Flächennutzung sind
unverzüglich anzuzeigen. Das Jagdkataster liegt für die
Jagdgenossen und deren schriftlich bevollmächtigte
Vertreter zur Einsicht beim Vorstand offen.
§ 4 Aufgaben der Jagdgenossenschaft
(1) Die Jagdgenossenschaft verwaltet nach Maßgabe des
geltenden Rechts unter eigener Verantwortung nach den
Grundsätzen
der
Wirtschaftlichkeit
und
unter
Berücksichtigung
der
jagdlichen
Belange
alle
Angelegenheiten, die sich aus ihrem Jagdausübungsrecht
ergeben.
(2) Ihr obliegt nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 BJagdG der
Ersatz des Wildschadens auf den bejagbaren Flächen des
Jagdbezirkes.
§ 5 Organe der Jagdgenossenschaft
Die Organe der Jagdgenossenschaft sind
1. die Jagdgenossenschaftsversammlung und
2. der Jagdvorstand
§ 6 Zuständigkeit der Jagdgenossenschaftsversammlung
(1) Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist das höchste
Organ der Jagdgenossenschaft. Ihr obliegen alle
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(2)
(3)
(4)
(5)
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Entscheidungen, soweit diese nicht ausdrücklich einem
andern Organ zugewiesen sind. Sie kontrolliert die
Tätigkeit des Vorstandes. Beschlüsse, einschließlich
Wahlen, werden gemäß § 9 Abs. 3 BJagdG mit der
Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen,
als auch mit der Mehrheit der bei der Beschlussfassung
vertretenen Grundflächen (doppelte Mehrheit) gefasst.
Die Jagdgenossenschaftsversammlung beschließt die
Satzung und deren Änderungen.
Sie wählt
1. den Jagdvorstand und die weiteren nach dieser
Satzung bestimmten Funktionsträger
und
2. zwei Rechnungsprüfer.
Die
Jagdgenossenschaftsversammlung
beschließt
weiterhin über
1. den jährlichen Haushaltsplan,
2. die Entlastung des Jagdvorstandes und des
Kassenführers,
3. die Antragstellung zur Abrundung, Zusammenlegung
und Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes,
4. die Art der Jagdnutzung des gemeinschaftlichen
Jagdbezirkes,
5. das Verfahren und die Bedingungen für den Abschluss
von Jagdpachtverträgen,
6. die Erteilung des Zuschlages bei der Jagdverpachtung,
7. die
Änderung
und
Verlängerung
laufender
Jagdpachtverträge,
8. die Zustimmung zur Weiter- und Unterverpachtung des
gemeinschaftlichen Jagdbezirkes und zur Erteilung von
entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen,
9. den Zeitpunkt der Ausschüttung des Reinertrages aus
der Jagdnutzung sowie der Auszahlungsmodalitäten,
10. die Bildung von Rücklagen und deren Verwendung,
11. die Erhebung von Umlagen zum Ausgleich des
Haushaltsplanes,
12. die Zustimmung zu Dringlichkeitsentscheidungen des
Jagdvorstandes gemäß § 10 Absatz 4 dieser Satzung,
13. die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für die
Mitglieder
des
Jagdvorstandes
und
weitere
Funktionsträger,
14. die Befreiung von der Beschränkung des § 181
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu Insichgeschäften
von Vorstandsmitgliedern im Einzelfall,
15. die Stellungnahme zur Befriedung von Grundflächen im
gemeinschaftlichen Jagdbezirk
und
16. die Grundsätze der Wildbewirtschaftung im Jagdbezirk,
insbesondere auch hinsichtlich nicht der behördlichen
Abschussplanung unterliegender Schalenwildarten.
Diese Grundsätze sollen auch im Jagdpachtvertrag
ihren Niederschlag finden.
Regelungen im Sinne des Absatzes 4 Nr. 3, 5, 6, 7, 8, 9
und 15 können nur im Einzelfall durch Beschluss auf den
Jagdvorstand übertragen werden.
§ 7 Durchführung der Jagdgenossenschaftsversammlung
(1) Zur Teilnahme an der Jagdgenossenschafts-versammlung
sind die Mitglieder der Jagdgenossenschaft berechtigt. Sie
können sich durch ihre gesetzlichen Vertreter oder nach
Maßgabe des § 8 Abs. 4 dieser Satzung durch
Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht ist
schriftlich zu erteilen und dem Vorsitzenden oder dessen
Beauftragten zu Beginn der Versammlung vorzulegen.
(2) Die
Jagdgenossenschaftsversammlung
soll
vom
Jagdvorstand einmal im Jahr einzuberufen werden. Der
Jagdvorstand muss die Jagdgenossenschaftsversammlung
auch einberufen, wenn mindestens ein Viertel aller
Jagdgenossen die Einberufung bei ihm schriftlich unter
Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden
Gegenstände der Beschlussfassung beantragt.
(3) Die Jagdgenossenschaftsversammlung soll am Sitz der
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(4)
(5)
(6)
(7)
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Jagdgenossenschaft stattfinden. Sie ist nicht öffentlich,
soweit nicht durch Beschluss in begründeten Einzelfällen
Dritte zugelassen werden. Die Zulassung soll sich auf
einzelne Tagesordnungspunkte beschränken.
Die Einladung zur Jagdgenossenschafts-versammlung
ergeht durch amtliche Bekanntmachung gemäß § 14 dieser
Satzung. Sie muss mindestens zwei Wochen vorher
erfolgen und Angaben über den Ort und den Zeitpunkt der
Versammlung sowie die Tagesordnung mit den
wesentlichen
Gegenständen
der
Beschlussfassung
enthalten.
Den Vorsitz in der Jagdgenossenschaftsversammlung führt
der Vorsitzende. Der Vorstand kann auch für einzelne
Tagesordnungspunkte einem anderen Versammlungsleiter
bestimmen.
Unter dem Tagesordnungspunkt “Verschiedenes” können
Beschlüsse nach § 6 Absatz 2 bis 5 dieser Satzung nicht
gefasst werden.
Mit der Bekanntmachung nach Abs. 4 ist die
Aufsichtsbehörde über den Versammlungstermin zu
informieren.
§ 8 Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft
(1) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen gemäß § 9
Abs. 3 BJagdG sowohl der Mehrheit der anwesenden und
vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei
der Beschlussfassung vertretenen Grundflächen.
(2) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft werden durch offene
Abstimmung
gefasst.
Die
Jagdgenossenschaftsversammlung kann auf Antrag von
mindestens drei Jagdgenossen, die zusammen mindestens
ein Zehntel der Gesamtfläche des Gebietes der
Jagdgenossenschaft vertreten müssen, zu einzelnen
Tagesordnungspunkten eine schriftliche Abstimmung
beschließen; das gilt nicht für Beschlüsse über die
Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung nach § 10
Abs. 3 BJagdG. Über die Einzelheiten der schriftlichen
Abstimmung ist von den Mitgliedern des Jagdvorstandes
und den Stimmzählern Verschwiegenheit zu wahren; die
Unterlagen sind vom Vorsitzenden (Jagdvorsteher)
mindestens zehn Jahre lang, im Falle der Beanstandung
oder Anfechtung des Beschlusses für die Dauer des
Verfahrens, den Jagdpachtvertrag betreffend, bis zu
dessen Ablauf und Beachtung der Verjährung von
möglichen Ansprüchen aufzubewahren.
(3) Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme. Miteigentümer und
Gesamthandseigentümer können ihr Stimmrecht nur
einheitlich ausüben.
(4) Ein bevollmächtigter Vertreter darf höchstens zwei
Jagdgenossen vertreten. Die von einem Bevollmächtigten
vertretene Grundfläche darf einschließlich seiner eigenen
Grundfläche ein Drittel der Gesamtfläche des Gebietes der
Jagdgenossenschaft nicht überschreiten.
(5) Ein Jagdgenosse oder ein Bevollmächtigter ist von der
Mitwirkung an der Abstimmung entsprechend § 34 BGB
ausgeschlossen, kann sich auch nicht vertreten lassen und
auch
keinen
anderen
vertreten,
wenn
die
Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes
mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines
Rechtsstreites zwischen ihm und der Jagdgenossenschaft
betrifft.
(6) Über die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft ist eine
Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss auch hervorgehen,
wie viele Jagdgenossen anwesend und vertreten waren
und welche Grundfläche von ihnen vertreten wurde. Bei
Beschlussfassungen sind die Stimmlisten zu Protokoll zu
nehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter
sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen und der
nächsten Jagdgenossenschaftsversammlung zur Billigung
vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde ist innerhalb eines
Monats über die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft
durch Übersendung einer Zweitfertigung der Niederschrift
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zu unterrichten. Jeder Jagdgenosse ist berechtigt, die
Protokolle einzusehen und sich auf eigene Kosten
Abschriften zu fertigen.
§ 9 Jagdvorstand
(1) Der Jagdvorstand (Vorstand der Jagdgenossenschaft)
besteht gemäß § 10 Abs. 6 BbgJagdG aus dem
Vorsitzenden, mindestens zwei Beisitzern und dem
Kassenwart/Schriftführer.
(2) Wählbar für den Jagdvorstand ist jede volljährige und
geschäftsfähige natürliche Person. Vorstandsmitglieder
sollten,
müssen
aber
nicht
Mitglieder
der
Jagdgenossenschaft sein.
(3) Der Jagdvorstand wird für eine Amtszeit von vier
Geschäftsjahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit Beginn
des Geschäftsjahres, das dem Geschäftsjahr, in dem die
Amtszeit des alten Vorstandes endete, folgt. Endet die
Amtszeit des Vorstandes, ohne dass ein neuer Vorstand
gewählt ist, bleibt der bisherige Vorstand bis zu einer
Neuwahl geschäftsführend im Amt. Die Amtszeit dieses
geschäftsführenden Vorstandes endet spätestens mit
Ablauf des Geschäftsjahres, das der ursprünglichen
Amtszeit folgt.
(4) Endet die Amtszeit eines Mitgliedes des Jagdvorstandes
vorzeitig durch Tod, Rücktritt oder Verlust der Wählbarkeit,
so rückt der für ihn gewählte Stellvertreter als
Ersatzmitglied in den Jagdvorstand nach; in diesem Falle
ist für den Rest der Amtszeit in der nächsten
Jagdgenossenschaftsversammlung ein neuer Stellvertreter
zu wählen. In gleicher Weise ist eine Ersatzwahl
vorzunehmen, wenn ein stellvertretendes Mitglied des
Jagdvorstandes oder ein anderer Funktionsträger vorzeitig
ausscheidet.
(5) Die Mitglieder des Jagdvorstandes sowie die weiteren
Funktionsträger
sind
ehrenamtlich
tätig.
Ihre
Aufwendungen sind durch die Jagdgenossenschaft zu
erstatten.
§ 10 Vertretung der Jagdgenossenschaft
(1) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gemäß §
9 Abs. 2 BJagdG gerichtlich und außergerichtlich, verwaltet
die Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft und ist
hierbei
an
die
Beschlüsse
der
Jagdgenossenschaftsversammlung gebunden. Bei der
Abgabe
rechtsgeschäftlicher
Erklärungen
müssen
unbeschadet der Regelung in Absatz 4 alle Mitglieder des
Jagdvorstandes gemeinschaftlich handeln. Die Mitglieder
des Jagdvorstandes können sich von anderen Mitgliedern
des Jagdvorstandes nur aufgrund schriftlicher Vollmacht
vertreten lassen. Bei Rechtsgeschäften für die durch
Gesetz die Schriftform vorgeschrieben ist, ist in der
Vertragsurkunde auf die Bevollmächtigung hinzuweisen.
Sie
können
durch
Beschluss
der
Jagdgenossenschaftsversammlung von der Beschränkung
des § 181 BGB (Insichgeschäfte) im Einzelfall befreit
werden.
(2) Der
Jagdvorstand
hat
die
Beschlüsse
der
Jagdgenossenschaftsversammlung
vorzubereiten
und
durchzuführen. Insbesondere obliegt ihm
1. die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes;
2. die Anfertigung der Jahresrechnung;
3. die Überwachung der Schrift- und Kassenführung;
4. die Verteilung der Erträge an die einzelnen
Jagdgenossen;
5. die Feststellung der Umlagen der einzelnen
Jagdgenossen;
6. die Führung des Jagdkatasters und die Aktenführung;
7. die Anordnung von Bekanntmachungen.
(3) In dringenden Angelegenheiten, die an sich der
Beschlussfassung
durch
die
Jagdgenossenschaftsversammlung
unterliegen,
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entscheidet der Jagdvorstand zur Abwehr einer Gefahr
oder
eines
erheblichen
Nachteils
für
die
Jagdgenossenschaft.
Dies
gilt
insbesondere
für
Stellungnahmen im Rahmen öffentlicher Anhörungen und
anderer
Verwaltungsverfahren.
Soweit
die
Jagdgenossenschaft in einem Befriedungsverfahren
gemäß § 6a BJagdG Beteiligte ist, hat der Jagdvorstand im
Verwaltungsverfahren darauf hinzuwirken, dass der
Jagdbezirk in seinem bisherigen Bestand erhalten bleibt
und insbesondere eine Befriedung von Flächen nach § 6a
BJagdG unterbleibt.
(4) Zu Entscheidungen gemäß Absatz 3 hat der Jagdvorstand
unverzüglich
die
Zustimmung
der
Jagdgenossenschaftsversammlung einzuholen. Diese kann
die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht
schon Rechte Dritter durch die Ausführung der
Entscheidung entstanden sind.
(5) Solange die Jagdgenossenschaft keinen vollständigen
Jagdvorstand gewählt hat, die Amtszeit abgelaufen ist oder
der Jagdvorstand aus anderen Gründen nicht vollständig
besetzt ist, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes
nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 BJagdG in Verbindung mit §
10 Absatz 7 BbgJagdG vom zuständigen hauptamtlichen
Bürgermeister, bei amtsangehörigen Gemeinden vom
Amtsdirektor (Notvorstand) wahrgenommen. Die Kosten
der vorübergehenden Geschäftsführung bis zur Wahl des
Jagdvorstandes trägt die Jagdgenossenschaft.
(6) Von der Übernahme der Geschäfte durch den Notvorstand
ist die untere Jagdbehörde vom Notvorstand in Kenntnis zu
setzen.
§ 11 Sitzungen des Jagdvorstandes
(1) Der Jagdvorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden
nach Bedarf, mindestens aber einmal je Geschäftsjahr
zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied
des Jagdvorstandes dies schriftlich beantragt.
(2) Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens 2/3
der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Der
Jagdvorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen
seiner Mitglieder.
(3) Ein Mitglied des Jagdvorstandes darf bei Angelegenheiten
der Jagdgenossenschaft nicht beratend oder entscheidend
mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem
Ehegatten, dem eingetragenen Partner einer auf Dauer
angelegten Lebensgemeinschaft, seinen Verwandten bis
zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade
oder
einer
von
ihm
kraft
Gesetzes
oder
rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen
unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. In diesen
Fällen ist das betreffende Mitglied des Jagdvorstandes bei
der Ermittlung der Beschlussfähigkeit gemäß Abs. 2 als
nicht anwesend zu betrachten.
(4) Die Sitzungen des Jagdvorstandes sind nicht öffentlich.
(5) Der
Jagdvorstand
hat
Beschlüsse
der
Jagdgenossenschaft, die das geltende Recht verletzen, zu
beanstanden. Ist ein Beschluss beanstandet worden, so ist
dies unverzüglich bekannt zu machen.
(6) Über die Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine
Niederschrift zu fertigen, vom Versammlungsleiter und
Protokollführer zu unterzeichnen und den Teilnehmern zur
Kenntnis zu geben.
(7) Der Jagdvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Darin können insbesondere Regelungen über die
Zuständigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder und den
Ort der Geschäftsführung getroffen werden.
§ 12 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
(1) Der Jagdvorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen
Haushaltsplanentwurf auf, der die voraussichtlichen
Einnahmen und Ausgaben enthält. Der Haushaltsplan
muss ausgeglichen sein.
Amtsblatt für die Stadt Wriezen
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(2) Zum Ende des Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung zu
erstellen, die den Rechnungsprüfern zur Prüfung und der
Jagdgenossenschaftsversammlung zur Entlastung des
Vorstandes vorzulegen ist. Die Jahresrechnung ist
dauerhaft aufzubewahren.
(3) Die Rechnungsprüfer werden jeweils im Voraus für zwei
Geschäftsjahre gewählt. Rechnungsprüfer kann nicht sein,
wer dem Jagdvorstand als Mitglied angehört oder ein
anderes Amt für die Jagdgenossenschaft innehat oder wer
zu einem der Funktionsträger in einer Beziehung der in §
11 Absatz 3 bezeichneten Art steht. Die Rechnungsprüfung
ist durch wenigstens zwei Rechnungsprüfer durchzuführen.
(4) Im Übrigen finden für das Haushalts-, Kassen- und
Rechnungswesen, einschließlich der Rechnungsprüfung
die für die Gemeinden des Landes Brandenburg geltenden
Vorschriften entsprechend Anwendung.
§ 13 Geschäfts- und Wirtschaftsführung
(1) Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr
gemäß § 11 Abs. 4 BJagdG.
(2) Einnahmeund
Ausgabeanordnungen
der
Jagdgenossenschaft
sind
von
mindestens
zwei
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Stellvertretung ist
unzulässig.
(3) Die Einnahmen der Jagdgenossenschaft sind, soweit sie
nicht zur Erfüllung der Aufgaben der Jagdgenossenschaft
oder nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Bildung von
Rücklagen oder anderen Zwecken zu verwenden sind
(Reinertrag), an die Jagdgenossen grundsätzlich jährlich
auszuschütten. Sie sind bis zum beschlossenen
Auszahlungstermin möglichst verzinslich anzulegen. Durch
den Beschluss über die Bildung von Rücklagen oder die
anderweitige Verwendung der Einnahmen wird der
Anspruch des Jagdgenossen, der dem Beschluss nicht
zugestimmt hat, auf Auszahlung seines Anteils am
Reinertrag der Jagdnutzung gemäß § 10 Abs. 3 BJagdG
nicht berührt.
(4) Von den Jagdgenossen dürfen Umlagen nur erhoben
werden, wenn und soweit dies zum Ausgleich des
Haushaltsplanes unabweisbar notwendig ist.
(5) Die Auszahlung des Reinertrages erfolgt unbar. Dazu ist
der Jagdgenossenschaft vom Jagdgenossen eine aktuelle
Bankverbindung anzugeben.
§ 14 Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft
(1) Alle Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft sind
gemäß der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmV)1)
entsprechend der Hauptsatzung der Stadt Wriezen durch
Veröffentlichung im amtlichen Teil des amtlichen
Bekanntmachungsblattes Amtsblatt für die Stadt Wriezen
bekannt zu machen. Bei Bekanntmachungen nach § 10
Abs. 2 BbgJagdG ist auf die Genehmigung der unteren
Jagdbehörde hinzuweisen.
(2) Die Jagdgenossen haben selbst sicher zu stellen, dass sie
von der Einladung und den Bekanntmachungen rechtzeitig
Kenntnis erlangen.
§ 15 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Satzung wird gemäß § 10 Abs. 2 BbgJagdG mit ihrer
Bekanntmachung rechtsverbindlich.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt gleichzeitig die
bisherige Satzung vom 17.08.1992 außer Kraft.
(3) Die Amtszeit des beim Inkrafttreten dieser Satzung
amtierenden
Jagdvorstandes,
der
in
der
Jagdgenossenschaftsversammlung
vom
26.04.2013
gewählt wurde, endet mit dem 31. März 2017.
(4) Der erste Haushaltsplan nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 ist für das
Geschäftsjahr
2016-2017
aufzustellen;
die
erste
Rechnungsprüfung nach den Vorschriften dieser Satzung
ist für dasselbe Geschäftsjahr vorzunehmen.
25. Jahrgang / Nr. 6
Seite 5
Schulzendorf, 20.05.2016
(Ort, Datum)
Der Jagdvorstand der Jagdgenossenschaft Schulzendorf
____________________
(Vorsitzender)
____________________
(Beisitzer)
____________________
(Beisitzer)
Ende der amtlichen Bekanntmachungen





Mitteilung
Der Landkreis plant in den Sommerferien 2016 die
Deckenerneuerung der Kreisstraße K 6436, Abs. 10, von
km 0,00 bis km 1,33, Ortslage Wriezen, Freienwalder
Straße, von Rathaus bis zur Anbindung an die
Umgehungsstraße B 167
Unterteilt wird diese Baumaßnahme in 2 Bauabschnitte:
1. Bauabschnitt von Rathaus bis Höhe Tankstelle in der
Zeit vom 25.07. bis 12.08.2016 und
2. Bauabschnitt
von
Höhe
Tankstelle
bis
zur
Umgehungsstraße in der Zeit vom 15.08. bis
02.09.2016
Vorgesehen ist die verschlissene Asphaltdecke (Risse und
Spurrinnen) in einer Stärke bis ca. 4 cm herunter zu fräsen
und durch eine neue Decke zu ersetzen. In diesem
Zusammenhang werden durch den TAVOB die vorhanden
TW-Schieberkappen ausgetauscht. Weiterhin werden in
dem 1. Bauabschnitt zwischen dem Rad- und Gehweg die
Grünflächen neu angelegt. Zusätzlich werden Inseln mit
Frühblühern integriert. Das Abstellen von PKWs auf den
Grünflächen wird durch den Einbau von Pollern
unterbunden.
Die Arbeiten werden von der Fa. Oevermann
Verkehrswegebau GmbH mit Sitz in Eisenhüttenstadt
ausgeführt.
Die Umleitungsstrecken werden ausgeschildert und führen
jeweils über die Umgehungsstraße B 167.
Für den Zeitraum der Baumaßnahme müssen die Anlieger
mit Verkehrseinschränkungen rechnen, wofür der
Landkreis MOL als Baulastträger der Kreisstraße um
Verständnis bittet.
Ausschreibung von Bauhoffahrzeugen
am 30.06.2016, werden ehemalige Bauhoffahrzeuge der
Stadtverwaltung Wriezen veräußert.
Bei Interesse beachten Sie folgende Hinweise:
Einsendeschluss für die Abgabe von Angeboten ist der
30.06.2016, um 12.00 Uhr.
Die Angebote müssen in einem verschlossenen Umschlag, mit
dem Vermerk „Bitte nicht öffnen“ an die unten genannte
Adresse rechtzeitig eingereicht werden.
Eine Vorbesichtigung ist am 28.06.2016 in der Zeit von 9.00
Uhr - 16.00 Uhr auf dem Gelände der Stadtverwaltung
Wriezen, Freienwalder Straße 50 möglich.
Weitere Details zu den einzelnen Fahrzeugen finden Sie unter
www.wriezen.de
Stadt Wriezen
Der Bügermeister
Freienwalder Straße 50
16269 Wriezen
Amtsblatt für die Stadt Wriezen
24. Juni 2016
Beantragung von Nutzungszeiten der Sporthallen in
Trägerschaft der Stadt Wriezen Schuljahr 2016/2017
Für die Sporthallen an den Standorten
 „Am
Schützenplatz“
(Evangelisches
JohanniterGymnasium)
 „Hospitalstraße 36“ (Grund- und Oberschule S.Allende)
 „Freienwalder Straße 50“ (neben dem Rathaus)
 „Wirtschaftshof Lüdersdorf“
müssen
bis
zum
15.07.2016
die
Anträge
auf
Sporthallennutzung eingereicht werden.
Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten
 betroffene Sporthalle
 Name des Vereins, Abteilung/Sportart
 Anzahl der Teilnehmer
 gewünschte Trainingszeit, wenn möglich Ausweichtermin
 Datum des Nutzungsbeginns und letzter Nutzungstag im
Schuljahr
 verantwortlicher
Übungsleiter
mit
Anschrift
und
Telefonnummer
 Unterschrift des Vereinsvorsitzenden.
Die Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
Stadt Wriezen
Immobilienmanagement
Freienwalder Straße 50
16269 Wriezen
Hinweis:
Es werden nur vollständig ausgefüllte Anträge bearbeitet.
Nach Möglichkeit bitten wir um die Verwendung des
Antragsformulars auf unserer Homepage. Es ist zu finden auf
www.wriezen.de, unter der Rubrik: Rathaus -> Formulare ->
Immobilienmanagement.
An alle Sporthallennutzer
Angesichts der bevorstehenden Sommerpause erinnern wir an
folgende Dinge:
Sporthallen geschlossen:
Während der Sommerferien bleiben alle Sporthallen für
den Vereinssport und Wettkämpfe geschlossen. Letzter
Nutzungstag: 20.07.2016
Schlüsselrückgabe:
Alle derzeitig ausgegebenen Schlüssel sind bis
spätestens 22.07.2016 beim Immobilienmanagement
abzugeben.
2016 wird der Ehrenpreis der Stiftung Oderbruch erneut
verliehen
Sie möchten ehrenamtliches Engagement und/oder besondere
Verdienste im bzw. für das Oderbruch gewürdigt wissen? Die
Ehrung 2016 ist mit 800,00 € dotiert.
Senden Sie Ihren Vorschlag (wer und warum?) bis zum
19.08.2016 an:
Stiftung Oderbruch
Herr Matthias Trömel
Max-Lieber-Str. 26
16269 Wriezen
oder per E-Mail an: [email protected]
Danke
25. Jahrgang / Nr. 6
Seite 6
Ein herzliches Dankeschön an alle beteiligten Händler,
Geschäftsinhaber, Vereine und Unternehmen, die am 19.
Deichtag durch Ihre vielseitigen Angebote und kreativen Ideen
unsere Wilhelmstraße und den Marktplatz in eine Festmeile
verwandelten.
Dank allen mitwirkenden Einrichtungen, die auf unserer
Showbühne aktiv waren und ein abwechslungsreiches und
buntes Unterhaltungsprogramm gestalteten.
Herzlichen Dank der Kita-Einrichtung „Freundschaft“ und der
Kita-Einrichtung
„Marie
Juchacz“,
dem
Tanzund
Blasorchester Schulzendorf, der Schützengilde Wriezen 1585,
dem CVJM Seelow e.V. – Jugendclub Wriezen, dem Bushido
Wriezen e.V., der evangelischen Kirchengemeinde, dem
Kreissportbund Märkisch-Oderland e.V., den Teilnehmern der
Musikveranstaltung „Oderbruchrock(t)“, dem Technischen
Hilfswerk des Ortsverbandes Seelow, der Trommelschule
Steffi Keil und dem Dienstleistungsunternehmen Muh & Mäh.
Außerdem
ein
großes
Dankeschön
an
alle
Gewerbetreibenden, die sich durch Verteilung von Losen und
dem Sponsern von Preisen an unserer Tombola beteiligt
haben.
Küchenstudio Hoke, Gärtnerei Pallmann, WSD HausmeisterService, HSW Handels- und Service GmbH, Einrichtungshaus
Miesterfeld, Stadtreinigung & Grünanlagenpflege Karsten
Preuß, meintopshop24, Dachdecker GmbH Marco Riemelt,
Breiers Kräutergarten, Gaststätte „Marktklause“, Haveg mbH
Wriezen, Bäckerei und Konditorei Lehmann, Eberswalder Brotund Feinbackwaren GmbH, MIB Wriezen GmbH, Edeka
Hübner und Volks- und Raiffeisenbank Fürstenwalde Seelow
Wriezen eG.
Ebenfalls einen herzlichen Dank an alle Mitwirkenden hinter
den „Kulissen“, die durch Ihre Mithilfe bei der Organisation,
Vorbereitung und Durchführung zu einem gelungenen 19.
Deichfest beigetragen haben.
Frau Kruse – Gärtnerei Pallmann, Firma Elektro Weber GbR
Wriezen, E.ON edis AG Bad Freienwalde, der Alba Wriezen
GmbH, dem Trink- und Abwasserverband Oderbruch-Barnim,
dem Seniorentreff „Plauderstübchen“, Herrn Nico Kollmann Acoustic
Sound
Studio,
Herrn
Uwe
Möller
–
Veranstaltungsservice music and more, dem Verein „Sicher
leben in Wriezen“, der Polizeiwache Bad Freienwalde sowie
den Mitarbeitern der Stadtverwaltung.
Ihr Bürgermeister
Uwe Siebert
Danksagung
Der Duft der Blumen ist weit süßer in der Luft als in der
Hand.
Von: Sir Francis von Verulam Bacon
Vielleicht haben auch Sie bereits die ersten Düfte
wahrgenommen, die durch unsere Stadt Wriezen ziehen?!
Am 24.05.2016 wurden die stadteigenen Blumenkübel und
Pflanzschalen von den Mitarbeitern des städtischen Bauhofes
aus dem Winterschlaf geholt.
Die Blumenhändlerin Frau Carla Hofmann und ihre fleißigen
Mitarbeiterinnen haben auch in diesem Jahr mit
wunderschönen Blumenarrangements unsere Pflanzkübel zu
kleinen Hinguckern gestaltet.
Amtsblatt für die Stadt Wriezen
24. Juni 2016
Für die gute Zusammenarbeit bedankt sich die Stadt Wriezen
bei Frau Hofmann und ihrem Team.
25. Jahrgang / Nr. 6
Seite 7
Veranstaltungsplan Juli 2016
Montag:
Dienstag:
Donnerstag:
ab 13:00 Uhr Skat, Rommé, Canasta
ab 14:00 Uhr Hobbygruppe
ab 13:30 Uhr Handarbeitszirkel
Mittwoch, den 06.07.2016 um 14:00 Uhr
Bei schönem
Sommerwetter
verbringen
Plaudernachmittag auf der Freifläche.
Mittwoch, den 13.07.2016 um 13:00 Uhr
Wir wandern in die nähere Umgebung,
gemeinsames Kaffeetrinken.
wir
einen
anschließend
Mittwoch, den 20.07.2016 um 14:00 Uhr
Wir spielen Rommé, Canasta und
Mensch-ärgere-dich-nicht.
Hinweis auf Veranstaltungen
02.07.2016
08:00 Uhr
02./03.07.2016
08:00 Uhr
09.07.2016
09:00 Uhr
09.07.2016 und
10.07.2016
15:00 Uhr
12.07.2016
19:30 Uhr
15.07.2016 bis
17.07.2016
23.07.2016 und
24.07.2016
10:00 Uhr
06.08.2016
20:00 Uhr
20.08.2016
14:00 Uhr
27.08.2016
09:00 Uhr
27.08.2016
14:30 Uhr
Reise Kromlauer Park
Heimatverein Altwriezen-Beauregard
bei Interesse bitte melden bei:
Frau Hennemeyer 033456/70654
Herr Voigt 033456/35823
Her Albert 033456/70655
Reit- und Springturnier
Reitplatz Schulzendorf
Königsschießen
Schießstand Schützengilde Wriezen
Dorffest Altwriezen-Beauregard
Vereinshaus Altwriezen
Benefizkonzert in der Kirchenruine
Marienkirche mit dem Heeresmusikkorps
Neubrandenburg
Village Festival 2016
Gelände Reitsportverein Schulzendorf
16. Koyenuma-Beachvolleyball-Masters
Koyenuma-Beach-Park Wriezen
Tanzveranstaltung mit der CCR Cover
Band "The Travelin Band"
Reitplatz Schulzendorf
Dorffest Frankenfelde
Park Frankenfelde
Vogelkönig und Proklamation
Schützenkönig
Schießstand der Schützengilde Wriezen
32. Haselberger Erntefest mit Umzug
Förderverein „Hospital St. Marien“
Seniorentreff „Plauderstübchen“
Wilhelmstr. 28 A
16269 Wriezen
Mittwoch, den 27.07.2016 um 14:00 Uhr
Die Geburtstagskinder vom Monat Juli sowie andere Gäste
sind ganz herzlich zum Geburtstag des Monats eingeladen. Es
freut sich auf Sie das „Plauderstübchenteam“.
Seniorensport und Gedächtnistraining haben Sommerpause
Grzona
Leiterin Plauderstübchen
Allen Jubilaren die herzlichsten Glückwünsche zum
Geburtstag
Ihr Bürgermeister
Uwe Siebert
01.07. Herr Siegmar Wendler
Wriezen
70
05.07. Herr Horst Siegl
Wriezen
75
06.07. Herr Eckhard Bock
OT AltwriezenBeauregard
07.07. Frau Erika Pathe
Wriezen
75
08.07. Frau Renate Dieckow
OT Rathsdorf
70
08.07. Frau Rosemarie Korge
Wriezen
75
09.07. Frau Ingeborg Draht
Wriezen
85
11.07. Herr Horst Weckwerth
Wriezen
75
13.07. Frau Brigitte Zache
Wriezen
80
14.07. Frau Ina Mißling
Wriezen
75
15.07. Herr Heinz Henseleit
Wriezen
80
16.07. Herr Erich Bartsch
Wriezen
80
20.07. Frau Erika Erdmann
Wriezen
75
20.07. Frau Ingeborg Briesemeister
Wriezen
90
21.07. Frau Marianne Karbe
Wriezen
80
70
Amtsblatt für die Stadt Wriezen
24. Juni 2016
23.07. Frau Anna Korn
OT Rathsdorf
85
24.07. Frau Monika Hökendorff
Wriezen
75
25.07. Frau Anneliese Mielenz
Wriezen
75
25.07. Herr Wolfgang Holzfuß
Wriezen
80
26.07. Herr Rudi Wagener
Wriezen
75
29.07. Herr Dr. Wilfried Böttcher
Wriezen
75
29.07. Frau Monika Hippe
Wriezen
75
30.07. Frau Marianne Waßkowiak
Wriezen
80
31.07. Frau Renate Gieseler
OT Haselberg
80
25. Jahrgang / Nr. 6
Seite 8
Redaktionsschluss nächstes Amtsblatt: 11.07.2016
Impressum
Stadt Wriezen
Bürgermeister Uwe Siebert
Freienwalder Str. 50
16269 Wriezen
Tel. 033456/49100
Fax: 033456/49400
Ansprechpartnerin:
Frau Lippert
Internet:
Das Amtsblatt für die Stadt Wriezen ist
unter
der
Internetadresse
www.wriezen.de verfügbar.
Bezugsmöglichkeiten Das Amtsblatt für die Stadt Wriezen
und –bedingungen:
wird kostenlos ohne Rechtsanspruch
an alle erreichbaren Haushalte der
Stadt
Wriezen
verteilt.
Einzelne
Ausgaben des Amtsblattes können
kostenlos in der Stadtverwaltung
(Zimmer 31) empfangen werden.
Erscheinungsweise: nach Bedarf
Auflagenhöhe:
4.000 Exemplare
Druck:
Paulus & Partner GmbH
Friedhofstraße 20 b
Küstriner Vorland, OT Manschnow
Herausgeber: