Amtsblatt für die Stadt Wriezen 24. Juni 2016 25. Jahrgang / Nr. 6 Seite 1 Amtsblatt für die Stadt Wriezen Inhaltsverzeichnis Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Wriezen Bekanntmachung Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Bekanntmachung Termine Fachausschüsse Bekanntmachung Beschlüsse Vorhaben: Erweiterung und technischer Ausbau der Parkplätze vor dem Krankenhaus Wriezen Satzung der Jagdgenossenschaft Schulzendorf Nichtamtliche Bekanntmachungen der Stadt Wriezen Sonstiges und Veranstaltungen Geburtstagsglückwünsche Amtliche Bekanntmachungen Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Gemäß § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Wriezen mache ich bekannt, dass der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung Wriezen die nächste Sitzung der Stadtverordnetenversammlung für Donnerstag, den 30. Juni 2016 um 19:00 Uhr mit folgender Tagesordnung einberufen hat: Öffentliche Sitzung: 1. Begrüßung 2. Feststellen der Beschlussfähigkeit 3. Bekanntgabe der Tagesordnung 4. Anträge zur Tagesordnung 5. Bestätigung der Tagesordnung 6. Einwohnerfragestunde 7. Bericht des Bürgermeisters zur aktuellen Situation in Wriezen 8. Feststellen Mitwirkungsverbot nach § 22 Kommunalverfassung Land Brandenburg 9. Entscheidung über Einwendungen gegen die Niederschrift (öffentlicher Teil) der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 26.05.2016 10. Beschlussvorlagen/Mitteilungsvorlagen 10.1 Beratung und Beschlussfassung 24/2016 Erste Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wriezen zur Umlage der Verbandsbeiträge des Gewässer- und Deichverbandes "Oderbruch" Antragsteller: Bürgermeister 10.2 Beratung und Beschlussfassung 28/2016 Vorhabenbezogener Bebauungsplan FreiflächenPhotovoltaik-Anlage „Altes Holzlager in Wriezen", hier: Beratung und Beschlussfassung über den Entwurfes 05/2016 Antragsteller: Bürgermeister 10.3 Beratung und Beschlussfassung 30/2016 Seite 01 02 02 02 02-05 Seite 05-08 08 Ordnungsbehördliche Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Störung der Nachtruhe und der Lärmbelästigung durch Tonträger in der Stadt Wriezen Antragsteller: R.Barth, K.Stumpe 10.4 Beratung und Beschlussfassung 31/2016 Annullierung des Wahlergebnisses der Kommunalwahl 2014 zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wriezen Antragsteller: CDU/UWG-Fraktion 10.5 Beratung und Beschlussfassung 32/2016 Verbesserung der Erreichbarkeit der Wilhelmstraße in Wriezen Antragsteller: FDP-Fraktion 11. Anfragen aus vorherigen Stvv 12. Anfragen, Informationen, Sonstiges Nichtöffentliche Sitzung: 1. Entscheidung über Einwendungen gegen die Niederschrift (nichtöffentlicher Teil) der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 26.05.2016 2. Anfragen, Informationen, Sonstiges Die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung findet im Rathaus (Ratssaal), Freienwalder Str. 50, 16269 Wriezen statt. Alle interessierten Einwohnerinnen und Einwohner sind herzlich eingeladen. Siebert Bürgermeister der Stadt Wriezen Sitzungstermine Fachausschüsse: 04.07.2016 19.00 Uhr Bauausschuss 05.07.2016 19.00 Uhr GOSULT 06.07.2016 19.00 Uhr Bildungsausschuss 14.07.2016 19.00 Uhr Hauptausschuss Die Sitzungen der Fachausschüsse finden im Rathaus, Konferenzzimmer (Nr. 20), Freienwalder Str. 50 in 16269 Wriezen statt. Beschlüsse der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 26.05.2016 Amtsblatt für die Stadt Wriezen öffentlich behandelt: 24. Juni 2016 Beschluss-Nr. 25/2016 1. Ergänzung Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wriezen beschließt eine überplanmäßige Auszahlung für investive Anschaffung für die Freiwillige Feuerwehr in Höhe von 41.000 € für Schutzausrüstungen. Deckung erfolgt aus den investiven Rücklagen der Stadt Wriezen. Beratungsergebnis: 18 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen Beschluss-Nr. 26/2016 Die Stadtverordnetenversammlung beschließt eine außerplanmäßige Auszahlung in Höhe von 82.000 € für den Grundstückserwerb + Nebenkosten für den Bau der Kita Lüdersdorf. Beratungsergebnis: 18 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen nichtöffentlich behandelt: Beschluss-Nr. 22/2016 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt genehmigt die Eilentscheidung vom 18.05.2016. Beratungsergebnis: 17 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen Wriezen Vorhaben: Erweiterung und technischer Ausbau der Parkplätze vor dem Krankenhaus Wriezen Die Stadt Wriezen plant den Bau von Parkplätzen am Sonnenburger Weg vor dem Krankenhaus Wriezen. Es werden 2 Parkplätze gebaut. Der Parkplatz 1 soll hinter und der Parkplatz 2 vor dem Hubschrauberlandeplatz befestigt werden. Insgesamt werden 49 PKW-Stellflächen hergestellt. Dieses Vorhaben wird im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum in Brandenburg und Berlin für die Förderperiode 2014 bis 2020 gefördert. Die Zuwendung dieses Vorhabens setzt sich aus ELER- und Landesmitteln zusammen. Die Planungsleistung für dieses Vorhaben wurde an das Ingenieurbüro Wenzel Straßen- und Tiefbauplanung, Am Weidendamm 11 in 16259 Bad Freienwalde vergeben. gez. Siebert Bürgermeister Jagdvorstand der Jagdgenossenschaft Schulzendorf Vorsitzender Werner Selle Dorfstraße 37 16269 Wriezen OT Schulzendorf Bekanntmachungsanordnung Die nachfolgende am 20.05.2016 beschlossene Satzung der Jagdgenossenschaft Schulzendorf, genehmigt durch die Untere Jagdbehörde als Aufsichtsbehörde durch Verfügung vom 31.05.2016 (AZ: 32.40.13/17-16) wird gemäß § 10 Abs. 2 Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG) i.V.m. § 1 ff. Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstige ortsrechtliche Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmV) öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung der genehmigten Satzung im vollen Wortlaut erfolgt entsprechend § 14 der Satzung durch Veröffentlichung im amtlichen Teil des Amtsblattes für die Stadt Wriezen, 25.Jahrgang/Nr. 6. Schulzendorf, 03.06.2016 Der Jagdvorstand der Jagdgenossenschaft Schulzendorf 25. Jahrgang / Nr. 6 gez. Selle (Vorsitzender) gez. Kramm (Beisitzer) Seite 2 gez. Ruhmke (Beisitzer) Satzung der Jagdgenossenschaft Schulzendorf Die Jagdgenossenschaftsversammlung gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Schulzendorf 20.05.2016 folgende Satzung beschlossen: hat des am § 1 Name und Sitz der Jagdgenossenschaft Die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Schulzendorf ist gemäß § 10 Abs. 1 Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und untersteht der Aufsicht der unteren Jagdbehörde des Landkreises in dem der gemeinschaftliche Jagdbezirk liegt (Aufsichtsbehörde). Sie führt den Namen “Jagdgenossenschaft Schulzendorf” (im Folgenden „Jagdgenossenschaft“) und hat ihren Sitz in Schulzendorf. § 2 Gemeinschaftlicher Jagdbezirk Der gemeinschaftliche Jagdbezirk umfasst gemäß § 8 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) mit Ausnahme der Eigenjagdbezirke alle Grundflächen in Gemeinde Schulzendorf. § 3 Mitglieder der Jagdgenossenschaft (1) Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind die Eigentümer der Grundflächen, auf denen die Jagd ausgeübt werden kann. Eigentümer von Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes, auf denen die Jagd ruht oder aus anderen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören gemäß § 9 Abs. 1 BJagdG insoweit der Jagdgenossenschaft nicht an. (2) Die Jagdgenossenschaft führt ein Jagdkataster, in dem die bejagbaren Grundflächen des Jagdbezirkes, deren Größe und deren Eigentümer verzeichnet sind. Die Jagdgenossen sind zur Mitwirkung bei der Fortführung des Jagdkatasters verpflichtet. Insbesondere Änderungen der Eigentumssituation oder der Art der Flächennutzung sind unverzüglich anzuzeigen. Das Jagdkataster liegt für die Jagdgenossen und deren schriftlich bevollmächtigte Vertreter zur Einsicht beim Vorstand offen. § 4 Aufgaben der Jagdgenossenschaft (1) Die Jagdgenossenschaft verwaltet nach Maßgabe des geltenden Rechts unter eigener Verantwortung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung der jagdlichen Belange alle Angelegenheiten, die sich aus ihrem Jagdausübungsrecht ergeben. (2) Ihr obliegt nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 BJagdG der Ersatz des Wildschadens auf den bejagbaren Flächen des Jagdbezirkes. § 5 Organe der Jagdgenossenschaft Die Organe der Jagdgenossenschaft sind 1. die Jagdgenossenschaftsversammlung und 2. der Jagdvorstand § 6 Zuständigkeit der Jagdgenossenschaftsversammlung (1) Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist das höchste Organ der Jagdgenossenschaft. Ihr obliegen alle Amtsblatt für die Stadt Wriezen (2) (3) (4) (5) 24. Juni 2016 Entscheidungen, soweit diese nicht ausdrücklich einem andern Organ zugewiesen sind. Sie kontrolliert die Tätigkeit des Vorstandes. Beschlüsse, einschließlich Wahlen, werden gemäß § 9 Abs. 3 BJagdG mit der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch mit der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundflächen (doppelte Mehrheit) gefasst. Die Jagdgenossenschaftsversammlung beschließt die Satzung und deren Änderungen. Sie wählt 1. den Jagdvorstand und die weiteren nach dieser Satzung bestimmten Funktionsträger und 2. zwei Rechnungsprüfer. Die Jagdgenossenschaftsversammlung beschließt weiterhin über 1. den jährlichen Haushaltsplan, 2. die Entlastung des Jagdvorstandes und des Kassenführers, 3. die Antragstellung zur Abrundung, Zusammenlegung und Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes, 4. die Art der Jagdnutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes, 5. das Verfahren und die Bedingungen für den Abschluss von Jagdpachtverträgen, 6. die Erteilung des Zuschlages bei der Jagdverpachtung, 7. die Änderung und Verlängerung laufender Jagdpachtverträge, 8. die Zustimmung zur Weiter- und Unterverpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes und zur Erteilung von entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen, 9. den Zeitpunkt der Ausschüttung des Reinertrages aus der Jagdnutzung sowie der Auszahlungsmodalitäten, 10. die Bildung von Rücklagen und deren Verwendung, 11. die Erhebung von Umlagen zum Ausgleich des Haushaltsplanes, 12. die Zustimmung zu Dringlichkeitsentscheidungen des Jagdvorstandes gemäß § 10 Absatz 4 dieser Satzung, 13. die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Jagdvorstandes und weitere Funktionsträger, 14. die Befreiung von der Beschränkung des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu Insichgeschäften von Vorstandsmitgliedern im Einzelfall, 15. die Stellungnahme zur Befriedung von Grundflächen im gemeinschaftlichen Jagdbezirk und 16. die Grundsätze der Wildbewirtschaftung im Jagdbezirk, insbesondere auch hinsichtlich nicht der behördlichen Abschussplanung unterliegender Schalenwildarten. Diese Grundsätze sollen auch im Jagdpachtvertrag ihren Niederschlag finden. Regelungen im Sinne des Absatzes 4 Nr. 3, 5, 6, 7, 8, 9 und 15 können nur im Einzelfall durch Beschluss auf den Jagdvorstand übertragen werden. § 7 Durchführung der Jagdgenossenschaftsversammlung (1) Zur Teilnahme an der Jagdgenossenschafts-versammlung sind die Mitglieder der Jagdgenossenschaft berechtigt. Sie können sich durch ihre gesetzlichen Vertreter oder nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 dieser Satzung durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und dem Vorsitzenden oder dessen Beauftragten zu Beginn der Versammlung vorzulegen. (2) Die Jagdgenossenschaftsversammlung soll vom Jagdvorstand einmal im Jahr einzuberufen werden. Der Jagdvorstand muss die Jagdgenossenschaftsversammlung auch einberufen, wenn mindestens ein Viertel aller Jagdgenossen die Einberufung bei ihm schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Gegenstände der Beschlussfassung beantragt. (3) Die Jagdgenossenschaftsversammlung soll am Sitz der 25. Jahrgang / Nr. 6 (4) (5) (6) (7) Seite 3 Jagdgenossenschaft stattfinden. Sie ist nicht öffentlich, soweit nicht durch Beschluss in begründeten Einzelfällen Dritte zugelassen werden. Die Zulassung soll sich auf einzelne Tagesordnungspunkte beschränken. Die Einladung zur Jagdgenossenschafts-versammlung ergeht durch amtliche Bekanntmachung gemäß § 14 dieser Satzung. Sie muss mindestens zwei Wochen vorher erfolgen und Angaben über den Ort und den Zeitpunkt der Versammlung sowie die Tagesordnung mit den wesentlichen Gegenständen der Beschlussfassung enthalten. Den Vorsitz in der Jagdgenossenschaftsversammlung führt der Vorsitzende. Der Vorstand kann auch für einzelne Tagesordnungspunkte einem anderen Versammlungsleiter bestimmen. Unter dem Tagesordnungspunkt “Verschiedenes” können Beschlüsse nach § 6 Absatz 2 bis 5 dieser Satzung nicht gefasst werden. Mit der Bekanntmachung nach Abs. 4 ist die Aufsichtsbehörde über den Versammlungstermin zu informieren. § 8 Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft (1) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen gemäß § 9 Abs. 3 BJagdG sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundflächen. (2) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft werden durch offene Abstimmung gefasst. Die Jagdgenossenschaftsversammlung kann auf Antrag von mindestens drei Jagdgenossen, die zusammen mindestens ein Zehntel der Gesamtfläche des Gebietes der Jagdgenossenschaft vertreten müssen, zu einzelnen Tagesordnungspunkten eine schriftliche Abstimmung beschließen; das gilt nicht für Beschlüsse über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung nach § 10 Abs. 3 BJagdG. Über die Einzelheiten der schriftlichen Abstimmung ist von den Mitgliedern des Jagdvorstandes und den Stimmzählern Verschwiegenheit zu wahren; die Unterlagen sind vom Vorsitzenden (Jagdvorsteher) mindestens zehn Jahre lang, im Falle der Beanstandung oder Anfechtung des Beschlusses für die Dauer des Verfahrens, den Jagdpachtvertrag betreffend, bis zu dessen Ablauf und Beachtung der Verjährung von möglichen Ansprüchen aufzubewahren. (3) Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme. Miteigentümer und Gesamthandseigentümer können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben. (4) Ein bevollmächtigter Vertreter darf höchstens zwei Jagdgenossen vertreten. Die von einem Bevollmächtigten vertretene Grundfläche darf einschließlich seiner eigenen Grundfläche ein Drittel der Gesamtfläche des Gebietes der Jagdgenossenschaft nicht überschreiten. (5) Ein Jagdgenosse oder ein Bevollmächtigter ist von der Mitwirkung an der Abstimmung entsprechend § 34 BGB ausgeschlossen, kann sich auch nicht vertreten lassen und auch keinen anderen vertreten, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Jagdgenossenschaft betrifft. (6) Über die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss auch hervorgehen, wie viele Jagdgenossen anwesend und vertreten waren und welche Grundfläche von ihnen vertreten wurde. Bei Beschlussfassungen sind die Stimmlisten zu Protokoll zu nehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen und der nächsten Jagdgenossenschaftsversammlung zur Billigung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft durch Übersendung einer Zweitfertigung der Niederschrift Amtsblatt für die Stadt Wriezen 24. Juni 2016 zu unterrichten. Jeder Jagdgenosse ist berechtigt, die Protokolle einzusehen und sich auf eigene Kosten Abschriften zu fertigen. § 9 Jagdvorstand (1) Der Jagdvorstand (Vorstand der Jagdgenossenschaft) besteht gemäß § 10 Abs. 6 BbgJagdG aus dem Vorsitzenden, mindestens zwei Beisitzern und dem Kassenwart/Schriftführer. (2) Wählbar für den Jagdvorstand ist jede volljährige und geschäftsfähige natürliche Person. Vorstandsmitglieder sollten, müssen aber nicht Mitglieder der Jagdgenossenschaft sein. (3) Der Jagdvorstand wird für eine Amtszeit von vier Geschäftsjahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit Beginn des Geschäftsjahres, das dem Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit des alten Vorstandes endete, folgt. Endet die Amtszeit des Vorstandes, ohne dass ein neuer Vorstand gewählt ist, bleibt der bisherige Vorstand bis zu einer Neuwahl geschäftsführend im Amt. Die Amtszeit dieses geschäftsführenden Vorstandes endet spätestens mit Ablauf des Geschäftsjahres, das der ursprünglichen Amtszeit folgt. (4) Endet die Amtszeit eines Mitgliedes des Jagdvorstandes vorzeitig durch Tod, Rücktritt oder Verlust der Wählbarkeit, so rückt der für ihn gewählte Stellvertreter als Ersatzmitglied in den Jagdvorstand nach; in diesem Falle ist für den Rest der Amtszeit in der nächsten Jagdgenossenschaftsversammlung ein neuer Stellvertreter zu wählen. In gleicher Weise ist eine Ersatzwahl vorzunehmen, wenn ein stellvertretendes Mitglied des Jagdvorstandes oder ein anderer Funktionsträger vorzeitig ausscheidet. (5) Die Mitglieder des Jagdvorstandes sowie die weiteren Funktionsträger sind ehrenamtlich tätig. Ihre Aufwendungen sind durch die Jagdgenossenschaft zu erstatten. § 10 Vertretung der Jagdgenossenschaft (1) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gemäß § 9 Abs. 2 BJagdG gerichtlich und außergerichtlich, verwaltet die Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft und ist hierbei an die Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung gebunden. Bei der Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen müssen unbeschadet der Regelung in Absatz 4 alle Mitglieder des Jagdvorstandes gemeinschaftlich handeln. Die Mitglieder des Jagdvorstandes können sich von anderen Mitgliedern des Jagdvorstandes nur aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Bei Rechtsgeschäften für die durch Gesetz die Schriftform vorgeschrieben ist, ist in der Vertragsurkunde auf die Bevollmächtigung hinzuweisen. Sie können durch Beschluss der Jagdgenossenschaftsversammlung von der Beschränkung des § 181 BGB (Insichgeschäfte) im Einzelfall befreit werden. (2) Der Jagdvorstand hat die Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung vorzubereiten und durchzuführen. Insbesondere obliegt ihm 1. die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes; 2. die Anfertigung der Jahresrechnung; 3. die Überwachung der Schrift- und Kassenführung; 4. die Verteilung der Erträge an die einzelnen Jagdgenossen; 5. die Feststellung der Umlagen der einzelnen Jagdgenossen; 6. die Führung des Jagdkatasters und die Aktenführung; 7. die Anordnung von Bekanntmachungen. (3) In dringenden Angelegenheiten, die an sich der Beschlussfassung durch die Jagdgenossenschaftsversammlung unterliegen, 25. Jahrgang / Nr. 6 Seite 4 entscheidet der Jagdvorstand zur Abwehr einer Gefahr oder eines erheblichen Nachteils für die Jagdgenossenschaft. Dies gilt insbesondere für Stellungnahmen im Rahmen öffentlicher Anhörungen und anderer Verwaltungsverfahren. Soweit die Jagdgenossenschaft in einem Befriedungsverfahren gemäß § 6a BJagdG Beteiligte ist, hat der Jagdvorstand im Verwaltungsverfahren darauf hinzuwirken, dass der Jagdbezirk in seinem bisherigen Bestand erhalten bleibt und insbesondere eine Befriedung von Flächen nach § 6a BJagdG unterbleibt. (4) Zu Entscheidungen gemäß Absatz 3 hat der Jagdvorstand unverzüglich die Zustimmung der Jagdgenossenschaftsversammlung einzuholen. Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter durch die Ausführung der Entscheidung entstanden sind. (5) Solange die Jagdgenossenschaft keinen vollständigen Jagdvorstand gewählt hat, die Amtszeit abgelaufen ist oder der Jagdvorstand aus anderen Gründen nicht vollständig besetzt ist, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 BJagdG in Verbindung mit § 10 Absatz 7 BbgJagdG vom zuständigen hauptamtlichen Bürgermeister, bei amtsangehörigen Gemeinden vom Amtsdirektor (Notvorstand) wahrgenommen. Die Kosten der vorübergehenden Geschäftsführung bis zur Wahl des Jagdvorstandes trägt die Jagdgenossenschaft. (6) Von der Übernahme der Geschäfte durch den Notvorstand ist die untere Jagdbehörde vom Notvorstand in Kenntnis zu setzen. § 11 Sitzungen des Jagdvorstandes (1) Der Jagdvorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal je Geschäftsjahr zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstandes dies schriftlich beantragt. (2) Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens 2/3 der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Der Jagdvorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. (3) Ein Mitglied des Jagdvorstandes darf bei Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, dem eingetragenen Partner einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. In diesen Fällen ist das betreffende Mitglied des Jagdvorstandes bei der Ermittlung der Beschlussfähigkeit gemäß Abs. 2 als nicht anwesend zu betrachten. (4) Die Sitzungen des Jagdvorstandes sind nicht öffentlich. (5) Der Jagdvorstand hat Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, die das geltende Recht verletzen, zu beanstanden. Ist ein Beschluss beanstandet worden, so ist dies unverzüglich bekannt zu machen. (6) Über die Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und den Teilnehmern zur Kenntnis zu geben. (7) Der Jagdvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Darin können insbesondere Regelungen über die Zuständigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder und den Ort der Geschäftsführung getroffen werden. § 12 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (1) Der Jagdvorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplanentwurf auf, der die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält. Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein. Amtsblatt für die Stadt Wriezen 24. Juni 2016 (2) Zum Ende des Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung zu erstellen, die den Rechnungsprüfern zur Prüfung und der Jagdgenossenschaftsversammlung zur Entlastung des Vorstandes vorzulegen ist. Die Jahresrechnung ist dauerhaft aufzubewahren. (3) Die Rechnungsprüfer werden jeweils im Voraus für zwei Geschäftsjahre gewählt. Rechnungsprüfer kann nicht sein, wer dem Jagdvorstand als Mitglied angehört oder ein anderes Amt für die Jagdgenossenschaft innehat oder wer zu einem der Funktionsträger in einer Beziehung der in § 11 Absatz 3 bezeichneten Art steht. Die Rechnungsprüfung ist durch wenigstens zwei Rechnungsprüfer durchzuführen. (4) Im Übrigen finden für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, einschließlich der Rechnungsprüfung die für die Gemeinden des Landes Brandenburg geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung. § 13 Geschäfts- und Wirtschaftsführung (1) Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr gemäß § 11 Abs. 4 BJagdG. (2) Einnahmeund Ausgabeanordnungen der Jagdgenossenschaft sind von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Stellvertretung ist unzulässig. (3) Die Einnahmen der Jagdgenossenschaft sind, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufgaben der Jagdgenossenschaft oder nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Bildung von Rücklagen oder anderen Zwecken zu verwenden sind (Reinertrag), an die Jagdgenossen grundsätzlich jährlich auszuschütten. Sie sind bis zum beschlossenen Auszahlungstermin möglichst verzinslich anzulegen. Durch den Beschluss über die Bildung von Rücklagen oder die anderweitige Verwendung der Einnahmen wird der Anspruch des Jagdgenossen, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, auf Auszahlung seines Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung gemäß § 10 Abs. 3 BJagdG nicht berührt. (4) Von den Jagdgenossen dürfen Umlagen nur erhoben werden, wenn und soweit dies zum Ausgleich des Haushaltsplanes unabweisbar notwendig ist. (5) Die Auszahlung des Reinertrages erfolgt unbar. Dazu ist der Jagdgenossenschaft vom Jagdgenossen eine aktuelle Bankverbindung anzugeben. § 14 Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft (1) Alle Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft sind gemäß der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmV)1) entsprechend der Hauptsatzung der Stadt Wriezen durch Veröffentlichung im amtlichen Teil des amtlichen Bekanntmachungsblattes Amtsblatt für die Stadt Wriezen bekannt zu machen. Bei Bekanntmachungen nach § 10 Abs. 2 BbgJagdG ist auf die Genehmigung der unteren Jagdbehörde hinzuweisen. (2) Die Jagdgenossen haben selbst sicher zu stellen, dass sie von der Einladung und den Bekanntmachungen rechtzeitig Kenntnis erlangen. § 15 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (1) Diese Satzung wird gemäß § 10 Abs. 2 BbgJagdG mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt gleichzeitig die bisherige Satzung vom 17.08.1992 außer Kraft. (3) Die Amtszeit des beim Inkrafttreten dieser Satzung amtierenden Jagdvorstandes, der in der Jagdgenossenschaftsversammlung vom 26.04.2013 gewählt wurde, endet mit dem 31. März 2017. (4) Der erste Haushaltsplan nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 ist für das Geschäftsjahr 2016-2017 aufzustellen; die erste Rechnungsprüfung nach den Vorschriften dieser Satzung ist für dasselbe Geschäftsjahr vorzunehmen. 25. Jahrgang / Nr. 6 Seite 5 Schulzendorf, 20.05.2016 (Ort, Datum) Der Jagdvorstand der Jagdgenossenschaft Schulzendorf ____________________ (Vorsitzender) ____________________ (Beisitzer) ____________________ (Beisitzer) Ende der amtlichen Bekanntmachungen Mitteilung Der Landkreis plant in den Sommerferien 2016 die Deckenerneuerung der Kreisstraße K 6436, Abs. 10, von km 0,00 bis km 1,33, Ortslage Wriezen, Freienwalder Straße, von Rathaus bis zur Anbindung an die Umgehungsstraße B 167 Unterteilt wird diese Baumaßnahme in 2 Bauabschnitte: 1. Bauabschnitt von Rathaus bis Höhe Tankstelle in der Zeit vom 25.07. bis 12.08.2016 und 2. Bauabschnitt von Höhe Tankstelle bis zur Umgehungsstraße in der Zeit vom 15.08. bis 02.09.2016 Vorgesehen ist die verschlissene Asphaltdecke (Risse und Spurrinnen) in einer Stärke bis ca. 4 cm herunter zu fräsen und durch eine neue Decke zu ersetzen. In diesem Zusammenhang werden durch den TAVOB die vorhanden TW-Schieberkappen ausgetauscht. Weiterhin werden in dem 1. Bauabschnitt zwischen dem Rad- und Gehweg die Grünflächen neu angelegt. Zusätzlich werden Inseln mit Frühblühern integriert. Das Abstellen von PKWs auf den Grünflächen wird durch den Einbau von Pollern unterbunden. Die Arbeiten werden von der Fa. Oevermann Verkehrswegebau GmbH mit Sitz in Eisenhüttenstadt ausgeführt. Die Umleitungsstrecken werden ausgeschildert und führen jeweils über die Umgehungsstraße B 167. Für den Zeitraum der Baumaßnahme müssen die Anlieger mit Verkehrseinschränkungen rechnen, wofür der Landkreis MOL als Baulastträger der Kreisstraße um Verständnis bittet. Ausschreibung von Bauhoffahrzeugen am 30.06.2016, werden ehemalige Bauhoffahrzeuge der Stadtverwaltung Wriezen veräußert. Bei Interesse beachten Sie folgende Hinweise: Einsendeschluss für die Abgabe von Angeboten ist der 30.06.2016, um 12.00 Uhr. Die Angebote müssen in einem verschlossenen Umschlag, mit dem Vermerk „Bitte nicht öffnen“ an die unten genannte Adresse rechtzeitig eingereicht werden. Eine Vorbesichtigung ist am 28.06.2016 in der Zeit von 9.00 Uhr - 16.00 Uhr auf dem Gelände der Stadtverwaltung Wriezen, Freienwalder Straße 50 möglich. Weitere Details zu den einzelnen Fahrzeugen finden Sie unter www.wriezen.de Stadt Wriezen Der Bügermeister Freienwalder Straße 50 16269 Wriezen Amtsblatt für die Stadt Wriezen 24. Juni 2016 Beantragung von Nutzungszeiten der Sporthallen in Trägerschaft der Stadt Wriezen Schuljahr 2016/2017 Für die Sporthallen an den Standorten „Am Schützenplatz“ (Evangelisches JohanniterGymnasium) „Hospitalstraße 36“ (Grund- und Oberschule S.Allende) „Freienwalder Straße 50“ (neben dem Rathaus) „Wirtschaftshof Lüdersdorf“ müssen bis zum 15.07.2016 die Anträge auf Sporthallennutzung eingereicht werden. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten betroffene Sporthalle Name des Vereins, Abteilung/Sportart Anzahl der Teilnehmer gewünschte Trainingszeit, wenn möglich Ausweichtermin Datum des Nutzungsbeginns und letzter Nutzungstag im Schuljahr verantwortlicher Übungsleiter mit Anschrift und Telefonnummer Unterschrift des Vereinsvorsitzenden. Die Anträge sind an folgende Anschrift zu richten: Stadt Wriezen Immobilienmanagement Freienwalder Straße 50 16269 Wriezen Hinweis: Es werden nur vollständig ausgefüllte Anträge bearbeitet. Nach Möglichkeit bitten wir um die Verwendung des Antragsformulars auf unserer Homepage. Es ist zu finden auf www.wriezen.de, unter der Rubrik: Rathaus -> Formulare -> Immobilienmanagement. An alle Sporthallennutzer Angesichts der bevorstehenden Sommerpause erinnern wir an folgende Dinge: Sporthallen geschlossen: Während der Sommerferien bleiben alle Sporthallen für den Vereinssport und Wettkämpfe geschlossen. Letzter Nutzungstag: 20.07.2016 Schlüsselrückgabe: Alle derzeitig ausgegebenen Schlüssel sind bis spätestens 22.07.2016 beim Immobilienmanagement abzugeben. 2016 wird der Ehrenpreis der Stiftung Oderbruch erneut verliehen Sie möchten ehrenamtliches Engagement und/oder besondere Verdienste im bzw. für das Oderbruch gewürdigt wissen? Die Ehrung 2016 ist mit 800,00 € dotiert. Senden Sie Ihren Vorschlag (wer und warum?) bis zum 19.08.2016 an: Stiftung Oderbruch Herr Matthias Trömel Max-Lieber-Str. 26 16269 Wriezen oder per E-Mail an: [email protected] Danke 25. Jahrgang / Nr. 6 Seite 6 Ein herzliches Dankeschön an alle beteiligten Händler, Geschäftsinhaber, Vereine und Unternehmen, die am 19. Deichtag durch Ihre vielseitigen Angebote und kreativen Ideen unsere Wilhelmstraße und den Marktplatz in eine Festmeile verwandelten. Dank allen mitwirkenden Einrichtungen, die auf unserer Showbühne aktiv waren und ein abwechslungsreiches und buntes Unterhaltungsprogramm gestalteten. Herzlichen Dank der Kita-Einrichtung „Freundschaft“ und der Kita-Einrichtung „Marie Juchacz“, dem Tanzund Blasorchester Schulzendorf, der Schützengilde Wriezen 1585, dem CVJM Seelow e.V. – Jugendclub Wriezen, dem Bushido Wriezen e.V., der evangelischen Kirchengemeinde, dem Kreissportbund Märkisch-Oderland e.V., den Teilnehmern der Musikveranstaltung „Oderbruchrock(t)“, dem Technischen Hilfswerk des Ortsverbandes Seelow, der Trommelschule Steffi Keil und dem Dienstleistungsunternehmen Muh & Mäh. Außerdem ein großes Dankeschön an alle Gewerbetreibenden, die sich durch Verteilung von Losen und dem Sponsern von Preisen an unserer Tombola beteiligt haben. Küchenstudio Hoke, Gärtnerei Pallmann, WSD HausmeisterService, HSW Handels- und Service GmbH, Einrichtungshaus Miesterfeld, Stadtreinigung & Grünanlagenpflege Karsten Preuß, meintopshop24, Dachdecker GmbH Marco Riemelt, Breiers Kräutergarten, Gaststätte „Marktklause“, Haveg mbH Wriezen, Bäckerei und Konditorei Lehmann, Eberswalder Brotund Feinbackwaren GmbH, MIB Wriezen GmbH, Edeka Hübner und Volks- und Raiffeisenbank Fürstenwalde Seelow Wriezen eG. Ebenfalls einen herzlichen Dank an alle Mitwirkenden hinter den „Kulissen“, die durch Ihre Mithilfe bei der Organisation, Vorbereitung und Durchführung zu einem gelungenen 19. Deichfest beigetragen haben. Frau Kruse – Gärtnerei Pallmann, Firma Elektro Weber GbR Wriezen, E.ON edis AG Bad Freienwalde, der Alba Wriezen GmbH, dem Trink- und Abwasserverband Oderbruch-Barnim, dem Seniorentreff „Plauderstübchen“, Herrn Nico Kollmann Acoustic Sound Studio, Herrn Uwe Möller – Veranstaltungsservice music and more, dem Verein „Sicher leben in Wriezen“, der Polizeiwache Bad Freienwalde sowie den Mitarbeitern der Stadtverwaltung. Ihr Bürgermeister Uwe Siebert Danksagung Der Duft der Blumen ist weit süßer in der Luft als in der Hand. Von: Sir Francis von Verulam Bacon Vielleicht haben auch Sie bereits die ersten Düfte wahrgenommen, die durch unsere Stadt Wriezen ziehen?! Am 24.05.2016 wurden die stadteigenen Blumenkübel und Pflanzschalen von den Mitarbeitern des städtischen Bauhofes aus dem Winterschlaf geholt. Die Blumenhändlerin Frau Carla Hofmann und ihre fleißigen Mitarbeiterinnen haben auch in diesem Jahr mit wunderschönen Blumenarrangements unsere Pflanzkübel zu kleinen Hinguckern gestaltet. Amtsblatt für die Stadt Wriezen 24. Juni 2016 Für die gute Zusammenarbeit bedankt sich die Stadt Wriezen bei Frau Hofmann und ihrem Team. 25. Jahrgang / Nr. 6 Seite 7 Veranstaltungsplan Juli 2016 Montag: Dienstag: Donnerstag: ab 13:00 Uhr Skat, Rommé, Canasta ab 14:00 Uhr Hobbygruppe ab 13:30 Uhr Handarbeitszirkel Mittwoch, den 06.07.2016 um 14:00 Uhr Bei schönem Sommerwetter verbringen Plaudernachmittag auf der Freifläche. Mittwoch, den 13.07.2016 um 13:00 Uhr Wir wandern in die nähere Umgebung, gemeinsames Kaffeetrinken. wir einen anschließend Mittwoch, den 20.07.2016 um 14:00 Uhr Wir spielen Rommé, Canasta und Mensch-ärgere-dich-nicht. Hinweis auf Veranstaltungen 02.07.2016 08:00 Uhr 02./03.07.2016 08:00 Uhr 09.07.2016 09:00 Uhr 09.07.2016 und 10.07.2016 15:00 Uhr 12.07.2016 19:30 Uhr 15.07.2016 bis 17.07.2016 23.07.2016 und 24.07.2016 10:00 Uhr 06.08.2016 20:00 Uhr 20.08.2016 14:00 Uhr 27.08.2016 09:00 Uhr 27.08.2016 14:30 Uhr Reise Kromlauer Park Heimatverein Altwriezen-Beauregard bei Interesse bitte melden bei: Frau Hennemeyer 033456/70654 Herr Voigt 033456/35823 Her Albert 033456/70655 Reit- und Springturnier Reitplatz Schulzendorf Königsschießen Schießstand Schützengilde Wriezen Dorffest Altwriezen-Beauregard Vereinshaus Altwriezen Benefizkonzert in der Kirchenruine Marienkirche mit dem Heeresmusikkorps Neubrandenburg Village Festival 2016 Gelände Reitsportverein Schulzendorf 16. Koyenuma-Beachvolleyball-Masters Koyenuma-Beach-Park Wriezen Tanzveranstaltung mit der CCR Cover Band "The Travelin Band" Reitplatz Schulzendorf Dorffest Frankenfelde Park Frankenfelde Vogelkönig und Proklamation Schützenkönig Schießstand der Schützengilde Wriezen 32. Haselberger Erntefest mit Umzug Förderverein „Hospital St. Marien“ Seniorentreff „Plauderstübchen“ Wilhelmstr. 28 A 16269 Wriezen Mittwoch, den 27.07.2016 um 14:00 Uhr Die Geburtstagskinder vom Monat Juli sowie andere Gäste sind ganz herzlich zum Geburtstag des Monats eingeladen. Es freut sich auf Sie das „Plauderstübchenteam“. Seniorensport und Gedächtnistraining haben Sommerpause Grzona Leiterin Plauderstübchen Allen Jubilaren die herzlichsten Glückwünsche zum Geburtstag Ihr Bürgermeister Uwe Siebert 01.07. Herr Siegmar Wendler Wriezen 70 05.07. Herr Horst Siegl Wriezen 75 06.07. Herr Eckhard Bock OT AltwriezenBeauregard 07.07. Frau Erika Pathe Wriezen 75 08.07. Frau Renate Dieckow OT Rathsdorf 70 08.07. Frau Rosemarie Korge Wriezen 75 09.07. Frau Ingeborg Draht Wriezen 85 11.07. Herr Horst Weckwerth Wriezen 75 13.07. Frau Brigitte Zache Wriezen 80 14.07. Frau Ina Mißling Wriezen 75 15.07. Herr Heinz Henseleit Wriezen 80 16.07. Herr Erich Bartsch Wriezen 80 20.07. Frau Erika Erdmann Wriezen 75 20.07. Frau Ingeborg Briesemeister Wriezen 90 21.07. Frau Marianne Karbe Wriezen 80 70 Amtsblatt für die Stadt Wriezen 24. Juni 2016 23.07. Frau Anna Korn OT Rathsdorf 85 24.07. Frau Monika Hökendorff Wriezen 75 25.07. Frau Anneliese Mielenz Wriezen 75 25.07. Herr Wolfgang Holzfuß Wriezen 80 26.07. Herr Rudi Wagener Wriezen 75 29.07. Herr Dr. Wilfried Böttcher Wriezen 75 29.07. Frau Monika Hippe Wriezen 75 30.07. Frau Marianne Waßkowiak Wriezen 80 31.07. Frau Renate Gieseler OT Haselberg 80 25. Jahrgang / Nr. 6 Seite 8 Redaktionsschluss nächstes Amtsblatt: 11.07.2016 Impressum Stadt Wriezen Bürgermeister Uwe Siebert Freienwalder Str. 50 16269 Wriezen Tel. 033456/49100 Fax: 033456/49400 Ansprechpartnerin: Frau Lippert Internet: Das Amtsblatt für die Stadt Wriezen ist unter der Internetadresse www.wriezen.de verfügbar. Bezugsmöglichkeiten Das Amtsblatt für die Stadt Wriezen und –bedingungen: wird kostenlos ohne Rechtsanspruch an alle erreichbaren Haushalte der Stadt Wriezen verteilt. Einzelne Ausgaben des Amtsblattes können kostenlos in der Stadtverwaltung (Zimmer 31) empfangen werden. Erscheinungsweise: nach Bedarf Auflagenhöhe: 4.000 Exemplare Druck: Paulus & Partner GmbH Friedhofstraße 20 b Küstriner Vorland, OT Manschnow Herausgeber:
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