11. ordentliche Hauptversammlung der BENE AG, Waidhofen an der Ybbs, FN 89102 h, am Donnerstag, dem 17. September 2015, um 11:00 Uhr Beschlussvorschläge des Vorstandes und Aufsichtsrates gemäß § 108 AktG 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht und Corporate Governance-Bericht zum 31. Jänner 2015, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht zum 31. Jänner 2015 und des Berichtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014/15. Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine Beschlussfassung erforderlich. Die oben genannten Unterlagen stehen auf der Homepage der Gesellschaft www.bene.com zur Verfügung. 2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2014/15. Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Hauptversammlung möge folgenden Beschluss fassen: „Den Mitgliedern des Vorstandes der BENE AG, Mag. Rudolf Payer und Mag. Michael Fried, wird für das Geschäftsjahr 2014/15 die Entlastung erteilt.“ 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014/15. Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Hauptversammlung möge folgenden Beschluss fassen: „Den Mitgliedern des Aufsichtsrates im Geschäftsjahr 2014/15 der BENE AG wird für das Geschäftsjahr 2014/15 die Entlastung erteilt.“ 4. Beschlussfassung über die Änderung des Bilanzstichtages und entsprechende Änderung der Satzung in § 5 (Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr). Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Hauptversammlung möge folgende Beschlüsse fassen: „a) b) Der Bilanzstichtag ist zukünftig der 31. Dezember des jeweiligen Jahres, mithin im laufenden Geschäftsjahr der 31. Dezember 2015. Die Satzung wird in § 5 (Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr) in der Weise geändert, dass Absatz 2 den folgenden Wortlaut erhält: §5 Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr (2) Die Geschäftsjahre beginnen jeweils am 1.1. (ersten Jänner) eines jeden Jahres und enden mit dem 31.12. (einunddreißigsten Dezember) desselben Jahres.“ 5. Wahl des Abschlussprüfers für den Jahres- und Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2015. Der Aufsichtsrat schlägt gemäß § 270 Abs. 1 UGB vor, die Hauptversammlung möge folgenden Beschluss fassen: „Die Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH mit Sitz in Wien wird zum Abschlussprüfer für den Jahres- und Konzernabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2015 bestellt.“ 6. Beschlussfassung über die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015. Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Hauptversammlung möge folgenden Beschluss fassen: „Den Aufsichtsratsmitgliedern a) Mag. Andrea Gaal b) Dr. Andreas Bierwirth c) Mag. Gerhard Peller d) Dr. Armenak Utudjian e) Dr. Martin Bartenstein f) Dipl.-Ing. Peter Funder g) Dr. Alexander Isola h) Dr. Michael Schur wird, jeweils aliquot für die Dauer ihrer Zugehörigkeit, für das Geschäftsjahr 2015 eine Vergütung von jeweils EUR 10.000,- zzgl. EUR 500,- Sitzungsgeld pro besuchter Sitzung gewährt.“ 7. Beschlussfassung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre gemäß § 1 Abs 1 GesAusG und Übertragung von deren Aktien der BENE AG auf die Hauptaktionärin BGO Beteiligungsverwaltungs GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 2 GesAusG. Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Hauptversammlung möge folgenden Beschluss fassen: „Die Aktien aller Aktionäre außer der BGO Beteiligungsverwaltungs GmbH, mit dem Sitz in Wien und der Geschäftsanschrift Walfischgasse 5, 1010 Wien, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 433778 i („Hauptaktionärin“), werden gemäß § 1 GesAusG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf die Hauptaktionärin 2|3 übertragen. Die Hauptaktionärin zahlt den Minderheitsaktionären kosten-, provisions- und spesenfrei eine Barabfindung in der Höhe von EUR 1,03 pro Aktie. Die Barabfindung ist zwei Monate nach dem Tag fällig, an dem die Eintragung des Ausschlusses gemäß § 10 UGB als bekannt gemacht gilt und ist ab dem der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung folgenden Tag mit jährlich zwei Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen. Die Kosten der Durchführung des Ausschlusses, insbesondere der Auszahlung der Barabfindung, trägt die Hauptaktionärin.“ 3|3
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