Die vierte Dimension - Komplizierte Rechtsfragen im 3D

Die vierte Dimension
Komplizierte Rechtsfragen im
3D-Druck
Die vierte Dimension
Komplizierte Rechtsfragen im 3D-Druck
Häuser, Autos, Flugzeuge, Nahrungsmittel, Waffen – vielfältig und unglaublich sind die Begriffe, die in letzter Zeit
bisweilen mit 3D-Druck in Verbindung gebracht worden sind. Die Technologie der additiven Fertigungsverfahren
und deren Anwendungsbereiche scheinen grenzenlos und lassen in der Tat interessante Einsatzmöglichkeiten
erwarten, auch wenn vorerst nur der 3D-Druck sehr spezifischer Gegenstände in speziellen Anwendungsnischen
realistisch erscheint. Zum Gesamtkomplex gehört auch das 3D-Scannen zur Erstellung einer CAD Datei, welche
dann vielleicht separat gehandelt wird oder über Filesharing-Portale Verbreitung findet. Neue Technologien
werfen aber auch neue Fragen auf; die Marktforscher von Gartner Inc. prognostizieren Schäden durch
Diebstahl geistigen Eigentums bis 2018 in Höhe von mindestens USD 100 Milliarden weltweit; die Transport- und
Logistikbranche sieht aktuell vielversprechende neue Möglichkeiten, die Ein- und Ausfuhrregularien treffen auf
ganz neue Warenströme und letztlich ist spannend, wie das im Kern über hundert Jahre alte deutsche Zivilrecht
auf die neue Technologie anzuwenden ist.
Die Rechtsfragen sind vielfältig:
>> Gewerbliche Schutzrechte (Intellectual Property Rights)
Gibt es einen abstrakten Objektschutz, d.h. ist das 3D-Scannen, das Herstellen von 3D-Bauplänen, das FileSharing solcher 3D-Baupläne, das Herstellen oder das Herstellenlassen der 3D-Produkte und deren Anbieten
möglicherweise eine Verletzung von gewerblichen Schutzrechten (Intellectual Property Rights) wie Patentrechten,
Geschmacksmusterrechten, Gebrauchsmusterrechten, Markenrechten oder des Urheberrechts? Im Einzelfall
stellen sich diverse Fragen aus dem IP-Bereich, je nachdem welches Objekt beim 3D-Druck wie hergestellt wird.
Handelt es sich bereits um eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung, mittels eines Scanners einen
3D-Bauplan herzustellen – insbesondere, wenn dieser zum öffentlichen Upload und Download bestimmt ist? Die
Erstellung einer CAD-Datei könnte eine Vervielfältigung darstellen, sowie auch deren Verbreitung. Die Herstellung
und Verbreitung eines 3D-Objektes könnte wiederum als gesonderter Vorgang als Vervielfältigungshandlung
dem Urheberrecht unterfallen. Regelmäßig wird es es jedoch maßgeblich darauf ankommen, ob das Original
überhaupt ein Werk im Sinne des Urheberrechts darstellt und damit dessen Schutz unterliegt. Hierfür wird
sich die Frage nach der ausreichenden Schöpfungshöhe stellen. In der Regel sind die Anforderungen an die
sog. Werke der angewandten Kunst relativ hoch, obwohl die höchstrichterliche Rechtsprechung zuletzt die
strengen Voraussetzungen etwas abgemildert hat. Sofern ein urheberrechtlich geschützter Gegenstand nicht
in exakter Nachbildung eines Originals im Wege des 3D-Drucks hergestellt wird, stellt sich zudem die Frage, ob
ggfs. eine zulässige Bearbeitung oder Umgestaltung (je nachdem, ob die erforderliche Wesentlichkeitsschwelle
überwunden ist) oder eine freie Benutzung vorliegt; insbesondere dann, wenn man von einem 2D-Objekt auf ein
3D-Objekt ein „Updesign“ vornimmt oder das Material ändert. Auch wird zwischen privatem und gewerblichem
Gebrauch zu unterscheiden sein – obwohl dies bisweilen nicht ganz einfach ist, könnte eine Vervielfältigung u.U.
unter die Ausnahme der Privatkopie fallen. Interessant sind insoweit auch Fragen im Zusammenhang mit der
Erstellung von bloßen Teilen eines anderen – möglicherweise in seiner Gesamtheit geschützten – Gegenstandes
(etwa Ersatzteile, Verschleißteile, o.ä.) und ob hierdurch nicht ggfs. eine Entstellung gegeben ist.
Markenrechtlicher Schutz wird wohl nur dann relevant sein, wenn man an einen 3D-Nachbau die registrierte
oder aufgrund ihrer Bekanntheit geschützte Wort- oder Bildmarke eines anderen anbringt – allerdings kann es
ausreichen, dass eine 3D-Druckdatei bereits die geschützte Abbildung einer Marke beinhaltet; ein Thema wird
dann auch sein, ob eine Herstellung aus einem anderen Material oder in einem anderen Fertigungsverfahren noch
identisch ist. Fraglich ist dann jeweils auch, ob man von einer mittelbaren Verletzung über die Aufmachung oder
die Verwechslungsgefahr ausgeht. Theoretisch könnte das Markenrecht auch dann zum Zuge kommen, wenn
eine sog. 3D-Marke eingetragen worden ist, was in der Praxis bisher jedoch selten vorkommt. Dagegen kommt
der Schutz nach dem Designgesetz (ehemals Geschmacksmuster) generell in Betracht, wenn das Original
entsprechend eingetragen worden ist. Insofern dürfte eine Steigerung der Eintragungen in dieser Hinsicht zu
erwarten sein, wenn sich 3D-Druck als Erfolgsmodell zur Nachahmung bestimmter, nach dem Designgesetz
schutzfähiger Gegenstände etablieren sollte.
> Europe > Middle East > Asia
www.taylorwessing.com
© Taylor Wessing 2015
This publication is intended for general public guidance and to highlight issues. It is not intended to apply to specific circumstances or to constitute legal
advice. Taylor Wessing’s international offices operate as one firm but are established as distinct legal entities.
For further information about our offices and the regulatory regimes that apply to them, please refer to: www.taylorwessing.com/regulatory.html
Die vierte Dimension
Komplizierte Rechtsfragen im 3D-Druck
Designschutz bzw. Geschmacksmusterschutz besteht nach Eintragung, wenn die zwei- oder
dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses den entsprechenden Anforderungen
gerecht wird, u.a. also neu ist und Eigenart hat. Ob eine 3D-Druckdatei den Schutz eines
Geschmacksmusters verletzt, ist fraglich; es wird auf die Details ankommen. Der 3D-Druck
hingegen stellt wohl eine Benutzungshandlung nach dem Designrecht dar.
Darüber hinaus könnte über einen Schutz nach dem Patentgesetz oder dem Gebrauchsmustergesetz
nachgedacht werden, sofern der nachgebildete Gegenstand die Funktion des patentierten
Gegenstandes erfüllt. Auch die Verteilung von funktionsfähigen 3D-Druckdateien könnte heikel
sein, da dies bereits den Vorfeldschutz der mittelbaren
Verletzung tangieren könnte.
Weitere interessante Fragen ergeben sich aus dem Vergleich
mit gewöhnlichen Kopien: Kann es etwa zu einer Erhebung für
3D-Drucker wie z.B. einer Urheberrechtsabgabe kommen, wie
dies bei gewöhnlichen Druckern und PCs der Fall ist?
Auch das Lauterkeitsrecht könnte eine Rolle spielen, wenn
durch Erstellung einer 3D-Druckdatei oder die Verbreitung
des nachgebildeten Produkts eine Nachahmung im Verkehr
angeboten wird. Insofern wird sich regelmäßig einerseits die
Frage einer Herkunftstäuschung stellen; andererseits, ob das für die Herstellung erforderliche
Know-how unredlich erlangt wurde. Ferner kann das Risiko einer Rufausbeutung ein Stolperstein
darstellen.
Dies alles gilt es im Einzelfall zu prüfen und das Business lösungsoptimiert zu strukturieren.
>> Gewährleistung, Haftung, Vertrieb
Wer ein Produkt liefert, muss gewährleisten, dass es frei von Sachmängeln ist und keine Rechte
Dritter verletzt. Diese juristische Wahrheit erscheint schlicht, ist aber im Rahmen des 3D-Drucks
mit einer Vielzahl von Fragestellungen verbunden.
Welche Gewährleistung übernimmt der Verkäufer von Produkten, die im Wege des 3D-Drucks
hergestellt wurden und in welchen Fällen schuldet der Verkäufer eines 3D-Druckers die
Mangelfreiheit des 3D-Produkts bzw. dessen Rechtsmängelfreiheit? Noch etwas schwieriger
wird die Antwort für den Verkäufer des 3D-Bauplans und: Wie verhält sich das für den „AuftragsScanner“ oder „Auftrags-Drucker“? Im Übrigen: Wenn ein (3D-Druck-)Produkt mangelhaft
ist, darf die Nachbesserung dann im Wege des 3D-Drucks erfolgen? Und bezüglich der Frage,
ob ein Sachmangel eines im Wege des 3D-Drucks hergestellten Erzeugnisses vorliegt: Welche
Beschaffenheit ist bei Sachen der gleichen Art üblich bzw. kann der Käufer erwarten?
Daneben stellen sich weitere Fragen, z.B. wer Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes
ist und wen Produzentenpflichten (Konstruktion, Fabrikation, Instruktion, Produktbeobachtung,
etc.) treffen. Offen ist auch, wer im Rahmen der arbeitsteiligen Wertschöpfungskette die Design-/
Funktions-/Systemverantwortung trägt.
Letztlich eine Gestaltungsfrage ist, wer im Rahmen komplexer Vertriebssysteme wem gegenüber
wofür gesetzlich und/oder vertraglich haftet (z.B. im Wege von Garantien) und wer etwaige
Beratungs- und/oder Wartungsleistungen erbringt.
Solche Problemgemenge lassen sich vertraglich entzerren.
> Europe > Middle East > Asia
www.taylorwessing.com
© Taylor Wessing 2015
This publication is intended for general public guidance and to highlight issues. It is not intended to apply to specific circumstances or to constitute legal
advice. Taylor Wessing’s international offices operate as one firm but are established as distinct legal entities.
For further information about our offices and the regulatory regimes that apply to them, please refer to: www.taylorwessing.com/regulatory.html
Die vierte Dimension
Komplizierte Rechtsfragen im 3D-Druck
>> Transport-, Logistik- und Zollfragen
Es liegt nahe, dass der 3D-Druck die Logistik der Supply-Chain beeinflussen wird, insbesondere in den Hubs von
Logistikdienstleistern Printzentren entstehen werden. Ist es denkbar, dass der 3D-Druck – jedenfalls in bestimmten Fällen
– dann eine Haftungsprivilegierung als logistiknahe Leistung erfährt und auch verkürzte Verjährungsfristen gelten? Welcher
Zollsatz wird eigentlich für die Übermittlung von Druckdateien gelten?
Darauf wird man Antworten finden müssen.
>> Regulatorisches
In außenwirtschaftsrechtlicher Hinsicht stellen sich beim Transfer von Know-how statt Waren ebenfalls neue Fragen:
Soweit beispielsweise ein Gut nicht über die Grenze transportiert wird, sondern lediglich ein 3D-Drucker in einem anderen
Land die Möglichkeit erhält, einen ansonsten außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflichten unterliegenden
Gegenstand (Stichworte Embargos, dual-use Güter etc.) zu drucken, wird man wohl beispielsweise die Übermittlung der
Programmierungsdaten ggf. als genehmigungspflichtig betrachten müssen.
In sonstiger regulatorischer Hinsicht stellt sich jeweils die Frage, für welche Tätigkeit wer genau eine Genehmigung bedarf:
Bei produktbezogenen Genehmigungen (z. B. Waffen, u. U. Arzneimittel – soweit druckbar, beispielsweise Blister) wird
man die Genehmigung für den jeweiligen Druckvorgang benötigen; ggf. auch für den Druckbetrieb (beispielsweise für
Herstellererlaubnisse).
Dies ist abzuklären, da regulatorische und außenwirtschaftsrechtliche Sanktionen erheblich sind.
Wir haben nicht nur Fragen, sondern auch Antworten – sprechen Sie uns an!
Dr. Christof Höhne
Benrather Straße 15
40213 Düsseldorf
+49 (0)211 83 87 297
[email protected]
Dr. Martin Rothermel
Isartorplatz 8
80331 München
+49 (0)89 2 10 38 176
[email protected]
Dr. Gregor Staechelin
Thurn-und-Taxis-Platz 6
60313 Frankfurt
+49 (0)69 9 71 30 113
[email protected]
Prof. Dr. Christoph Stumpf
Am Sandtorkai 41
20457 Hamburg
+49 (0)40 3 68 03 233
[email protected]
Dr. Dirk Wieddekind
Am Sandtorkai 41
20457 Hamburg
+49 (0)40 3 68 03 263
[email protected]
Jan Andresen
Am Sandtorkai 41
20457 Hamburg
+49 (0)40 3 68 03 223
[email protected]
Donata von Enzberg
Am Sandtorkai 41
20457 Hamburg
+49 (0)40 3 68 03 234
[email protected]
Heiko Franke
Benrather Straße 15
40213 Düsseldorf
+49 (0)211 83 87 141
[email protected]
Thanos Rammos
Isartorplatz 8
80331 München
+49 (0)89 2 10 38 425
[email protected]
Stefanie Ritter
Thurn-und-Taxis-Platz 6
60313 Frankfurt
+49 (0)69 9 71 30 310
[email protected]
Über Taylor Wessing
Taylor Wessing ist eine führende internationale Sozietät. Mit rund 1200 Anwälten an 28 Standorten in Europa, dem Mittleren
Osten, Asien und zwei Repräsentanzbüros in den USA bieten wir Unternehmen aus aller Welt integrierte Rechtsberatung zu
allen Fragen des nationalen und internationalen Wirtschaftsrechts mit Schwerpunkten in den Bereichen Technology, Media &
Communication, Life Sciences & Healthcare, Logistics & Infrastructure, Energy sowie Financial Services.
> Europe > Middle East > Asia
www.taylorwessing.com
© Taylor Wessing 2015
This publication is intended for general public guidance and to highlight issues. It is not intended to apply to specific circumstances or to constitute legal advice.
Taylor Wessing’s international offices operate as one firm but are established as distinct legal entities.
For further information about our offices and the regulatory regimes that apply to them, please refer to: www.taylorwessing.com/regulatory.html