Art. 205 GAV Schichtarbeit

Art. 205 GAV Schichtarbeit
1.
Die Schichtarbeit umfasst den zeitlich gestaffelten Einsatz mehrerer
1. Die Schichtarbeit umfasst den zeitlich gestaffelten Einsatz mehrerer
Gruppen am gleichen Arbeitsplatz.
Gruppen am gleichen Arbeitsplatz.
2. Die Schichtarbeit wird in den Betrieben individuell oder in einem
2. Die Schichtarbeit wird in den Betrieben individuell oder in einem
Reglement geregelt. Diese Reglemente sollen insbesondere die
Reglement geregelt. Diese Reglemente sollen insbesondere die
Schichtpläne, die Weiterbildungsmöglichkeiten, den Gesundheitsschutz
Schichtpläne, die Weiterbildungsmöglichkeiten, den Gesundheitsschutz
und den Einsatz ausserhalb der Schichtarbeit umfassen.
und den Einsatz ausserhalb der Schichtarbeit umfassen.
3. Schichtreglemente und Schichtpläne sind unter Mitsprache der
3. Schichtreglemente sind unter Mitsprache der Arbeitnehmervertretung
Arbeitnehmendenvertretung (sofern vorhanden) und Zustimmung der
und Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer und
Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
Arbeitnehmerinnen festzulegen.
festzulegen.
4. Beim Schichtbetrieb haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
4. Bei einer Arbeitszeit von über 5 ½ bis zu 7 Stunden muss eine Pause von
grundsätzlich Anspruch auf eine halbstündige Pause:
mindestens einer Viertelstunde gestattet werden. Bei einer Arbeitszeit
4.a Können Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen den Arbeitsplatz während
von über 7 bis zu 9 Stunden ist eine Pause von mindestens einer halben
dieser Pause verlassen, ist die Pause zu bezahlen, sie gilt aber nicht als
Stunde zu gestatten. Können Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
Bestandteil der Arbeitszeit. Weitere Ansprüche bestehen nicht.
während der Pause den Arbeitsplatz nicht verlassen, gelten die Pausen
4.b Können Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der Pause den
als Arbeitszeit.
Arbeitsplatz nicht verlassen oder über die Pausenzeit nicht frei verfügen,
Diese Regelung gilt sowohl bei Schichtarbeit als auch unabhängig von
so haben sie zu der bezahlten Pause zusätzlich Anspruch auf eine
Schichtarbeit.
Extrazulage in der Höhe eines Halbstundenlohnes (inkl. Schichtzulagen).
5. Bei Mehrschichtenbetrieb oder reiner Nachtarbeit haben Arbeitnehmer
Diese Pause am Arbeitsplatz ist Bestandteil der Arbeitszeit.
und Arbeitnehmerinnen Anspruch auf eine halbstündige Pause. Diese gilt 4.c Die Pause muss zusammenhängend gewährt werden und muss die
als Bestandteil der Arbeitszeit.
Arbeitszeit unterbrechen (Art. 15 ArG und Art. 18 ArV).
6. Die Zuschläge sind in Art. 223 GAV geregelt.
Kurzkommentar: Ziffer 4b des Art. 205 GAV 2013-2015 wurde in die Übergangsbestimmungen transferiert. Die Extrazulage in Höhe eines Halbstundenlohnes
kann durch eine gleichwertige Regelung ersetzt werden. Die Ausrichtung einer Extrazulage (inkl. Schichtzulagen) oder gleichwertige Regelung gilt zudem nur
für Arbeitnehmende, welche die Extrazulage bereits vor dem 1. Januar 2016 erhalten hatten. In allen anderen Fällen fällt die Extrazulage somit ersatzlos weg.