Förderhinweise Liquiditätshilfen BERLINPDF

Förderhinweise für die
Liquiditätshilfen BERLIN
(Liquiditätsfonds BERLIN II und Konsolidierungsfonds BERLIN II)
vom 01.03.2015
geändert am 11.01.2016
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie
und Forschung - IV D Telefon: 9013-8367/8595
Telefax: 9013-7900
1.
Ziele
(1)
Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich umstrukturieren und in diesem Zusammenhang Arbeitsplätze sichern wollen,
können durch Vergabe von Rettungs- und Umstrukturierungsdarlehen nach
Maßgabe dieser Richtlinie gefördert werden. Die öffentliche Unterstützung
setzt jedoch voraus, dass auch andere Geldgeber – insbesondere die Geschäftsbanken – ihren Finanzierungsbeitrag leisten.
Die Vergabe der Rettungs- und Umstrukturierungsdarlehen erfolgt auf der
Grundlage und nach Maßgabe der Bundesrahmenregelung für staatliche
Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung kleiner und mittlerer Unternehmen in Schwierigkeiten (Bundesrahmenregelung)1, die integraler Bestandteil
dieser Förderhinweise ist.
(2)
2.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Darlehens besteht nicht. Der
Förderausschuss (s. Nr. 6) entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.
Gegenstand der Förderung
Die Darlehen können unter den sich aus der Bundesrahmenregelung ergebenden
Voraussetzungen
•
•
•
1
als maximal sechsmonatige Rettungsbeihilfe gemäß § 7 Absätze 1 bis 3 der
Bundesrahmenregelung,
als maximal achtzehnmonatige vorübergehende Umstrukturierungshilfe gemäß § 12 der Bundesrahmenregelung, sowie
als Umstrukturierungsbeihilfe auf der Grundlage eines Umstrukturierungsplans zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität gemäß § 6 der
Bundesrahmenregelung
Vgl. Anlage.
1
gewährt werden.
Während Umstrukturierungsbeihilfen nur Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von § 2 der Bundesrahmenregelung gewährt werden können, können Darlehen
als Rettungsbeihilfe im Sinne von § 7 der Bundesrahmenregelung oder als vorübergehende Umstrukturierungshilfe im Sinne von § 12 der Bundesrahmenregelung auch Unternehmen gewährt werden, die aufgrund außergewöhnlicher und
unvorhersehbarer Umstände mit einem akuten Liquiditätsbedarf konfrontiert sind,
ohne dass es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von § 2 der
Bundesrahmenregelung handeln muss.
3.
Antragsteller
(1)
Förderanträge können von kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Sinne der jeweils geltenden Definition der Europäischen
Union (weniger als 250 Beschäftigte, bis 50 Mio. EUR Jahresumsatz oder
höchstens 43 Mio. EUR Jahresbilanzsumme, Beteiligung an bzw. von Unternehmen sind anzurechnen)2 gestellt werden, wenn sie in Berlin eine Betriebsstätte haben.
(2)
Von einer Antragstellung ausgeschlossen sind:
a. Unternehmen des Steinkohlenbergbaus und der Stahlindustrie,
b. Unternehmen, für die spezifische Regeln für Finanzinstitute gelten,
c. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei, soweit sie
nicht der Verarbeitung dienen,
d. Einzelhandelsunternehmen,
e. Gastronomie- und Beherbergungsunternehmen,
f. Wohnungsbauunternehmen und Bauträger,
g. Unternehmen des Bauhaupt- und Baunebengewerbes, sowie
h. konsumorientierte Dienstleister (ohne Handwerk) und vergleichbare Unternehmen.
(3)
4.
Soweit im Einzelfall besondere Struktureffekte nachgewiesen werden, können Unternehmen der unter (2) c) bis (2) h) genannten Branchen in eine Förderung einbezogen werden.
Fördervoraussetzungen
Mittel aus den Liquiditätshilfen BERLIN können nur gewährt werden, wenn
2
Vgl. im Einzelnen Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 06.05.2003, ABl. EU L 124/36, v.
20.05.2003.
2
•
andere Möglichkeiten zur Überwindung der Liquiditätsschwierigkeiten, insbesondere durch Bürgschafts- und Darlehensprogramme des Bundes und des
Landes, nicht bestehen bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden können,
•
bestätigt wird, dass die Hausbankkredite nicht außerplanmäßig zu Lasten der
Mittel aus diesem Programm zurückgeführt werden,
•
arbeitsmarkt- und strukturpolitische Aspekte eine positive Entscheidung
rechtfertigen,
•
die Mitfinanzierung des Finanzbedarfs durch andere Finanziers (z. B. die
Gesellschafter oder eine Geschäftsbank) in wesentlicher Höhe getätigt wird.
Des Weiteren gelten die im Einzelnen unter § 4 der Bundesrahmenregelung zu
entnehmenden Fördervoraussetzungen.
5.
Antrags- und Prüfungsverfahren
(1)
Anträge auf die Gewährung von Mitteln aus den Liquiditätshilfen BERLIN
sind zu richten an:
Hausanschrift:
Investitionsbank Berlin
Bundesallee 210
10719 Berlin
Telefon: (030) 2125-4747
Postanschrift:
Investitionsbank Berlin
10702 Berlin
(2)
Zusammen mit einem formlosen Antrag auf Gewährung von Mitteln aus den
Liquiditätshilfen sind der IBB alle erforderlichen Unterlagen für die Gewährung der Rettungs- und Umstrukturierungsdarlehen vorzulegen. Der von dem
Antragsteller vorzulegende Umstrukturierungsplan wird von der IBB auf
Schlüssigkeit geprüft.
(3)
Die IBB kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies zur Beurteilung des Unternehmens und des zu finanzierenden Vorhabens erforderlich ist.
(4)
Wird ein Darlehen als vorübergehende Umstrukturierungshilfe im Sinne von
§ 12 der Bundesrahmenregelung gewährt, ist der IBB innerhalb von sechs
Monaten ab Auszahlung der ersten Rate an das begünstigte Unternehmen
ein vereinfachter Umstrukturierungsplan vorzulegen, der mindestens die
Maßnahmen enthält, die das Unternehmen durchzuführen plant, um seine
langfristige Rentabilität ohne weitere staatliche Unterstützung wiederherzustellen.
(5)
Wird ein Darlehen als Rettungsbeihilfe für einen Zeitraum von höchstens
sechs Monaten gewährt, prüft die IBB innerhalb dieses Zeitraums die Lage
des begünstigten Unternehmens. Vor Ablauf dieses Zeitraums muss
3
•
•
•
6.
der Förderausschuss einen Umstrukturierungs- oder Abwicklungsplan genehmigen oder
das begünstigte Unternehmen einen vereinfachten Umstrukturierungsplan
für eine vorübergehende Umstrukturierungsbeihilfe vorlegen oder
das Darlehen zurückgezahlt sein.
Förderausschuss
Die IBB vergibt die Mittel aus den Liquiditätshilfen aufgrund der Entscheidung des
Förderausschusses, dem jeweils ein stimmberechtigter Vertreter
•
der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung (Vorsitz),
•
der Senatsverwaltung für Finanzen,
•
der Industrie- und Handelskammer zu Berlin,
•
der Handwerkskammer Berlin und
•
der IBB
angehört. Gegen das Votum des Landes Berlin können keine begünstigenden
Beschlüsse gefasst werden.
7.
Darlehenshöhe und -konditionen
Die Mittel aus den Liquiditätshilfen BERLIN werden als Darlehen von der IBB auf
Grundlage eines privatrechtlichen Vertrags u. a. zu folgenden Konditionen vergeben:
(1) Umstrukturierungsdarlehen
•
Höhe
In der Regel bis zu 1 Mio. EUR je Antragsteller, in begründeten Ausnahmefällen bis
zu 2,5 Mio. EUR möglich.
•
Laufzeit
In der Regel bis zu 5 Jahre davon bis zu 2
Jahre tilgungsfrei.
•
Verzinsung
Refinanzierungszinssatz der IBB plus 4,5 %
p. a.
•
Zins und Tilgung
Ratierliche (vierteljährig, nachschüssig) Tilgung und Zinszahlung.
4
(2) Vorübergehende Umstrukturierungsdarlehen
•
Höhe
In der Regel bis zu 1 Mio. EUR je Antragsteller, in begründeten Ausnahmefällen bis
zu 2,5 Mio. EUR möglich.
•
Laufzeit
Höchstens 18 Monate abzüglich einer etwaigen unmittelbar vorangehenden Zeit einer
Rettungsbeihilfe.
•
Verzinsung
Refinanzierungszinssatz der IBB plus 4,5 %
p. a. (min. jedoch IBOR 12 Monate + 400
Basispunkte, 12 Monate nach Auszahlung
der ersten Rate + min. 50 Basispunkte).
•
Zins und Tilgung
Ratierliche (vierteljährig, nachschüssig) Tilgung und Zinszahlung.
(3) Rettungsbeihilfen
8.
•
Höhe
In der Regel bis zu 1 Mio. EUR je Antragsteller, in begründeten Ausnahmefällen bis
zu 2,5 Mio. EUR möglich.
•
Laufzeit
Höchstens 6 Monate.
•
Verzinsung
Refinanzierungszinssatz der IBB plus 4,5 %
p. a. (min. jedoch IBOR 12 Monate + 400
Basispunkte, + min. 50 Basispunkte bei Verlängerung der Genehmigung).
•
Zins und Tilgung
Ratierliche (vierteljährig, nachschüssig) Tilgung und Zinszahlung oder endfällige Tilgung.
Managementunterstützung
Im Rahmen des Darlehensvertrages wird die IBB mit dem Kreditnehmer eine Managementunterstützung durch sachverständige Berater vereinbaren, wenn sie dies
für erforderlich hält, um die Ziele der Förderung zu erreichen. Durch die jeweils
gewählte Form der Managementunterstützung werden die Rechte des Unternehmers nicht eingeschränkt.
5
9.
Sicherheiten, Mithaftung
(1)
Das Darlehen ist nach Möglichkeit banküblich abzusichern. Die Besicherung
ist so zu wählen, dass der Raum für eine erforderliche weitere Kreditaufnahme nicht unangemessen beschränkt wird.
(2) Soweit es unter Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse
geboten erscheint, wird bei Kommanditgesellschaften die selbstschuldnerische Bürgschaft der Kommanditisten verlangt.
(3) Bei Kapitalgesellschaften haben die Personen, die kraft ihrer Stellung als
Gesellschafter wesentlichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben können,
ebenfalls die selbstschuldnerische Bürgschaft zu übernehmen.
10.
Rückzahlung von Darlehen
(1)
Das Darlehen ist unverzüglich zurückzuzahlen,
a)
wenn und soweit es zu Unrecht (insbesondere durch unzutreffende Angaben) erlangt oder nicht seinem Zweck entsprechend verwendet worden ist oder
b)
wenn und soweit sich die Voraussetzungen für seine Gewährung geändert haben oder nachträglich entfallen sind.
Die IBB wird in diesen Fällen das Darlehen aus wichtigem Grund zur sofortigen Rückzahlung kündigen.
(2)
Bei Kündigung gem. 1a) ist das Darlehen vom Tage der Auszahlung, bei
Kündigung gem. 1b) spätestens vom Tage der Kündigung - falls die Voraussetzungen nachträglich entfallen sind, vom Zeitpunkt ihres Wegfalls an - mit
9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Etwaige weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben von dieser
Regelung unberührt.
(3)
Werden geschuldete Zahlungen bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig erbracht, so sind die Rückstände mit 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz
der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Auf Zinsrückstände ist als Vertragsstrafe für die Zeit des Verzugs ein Zuschlag in Höhe des Zinssatzes für
Tilgungsrückstände zu leisten.
11. Durchführung des Umstrukturierungsplanes, Verwendungsnachweise
(1)
Die IBB überwacht die bestimmungsgemäße Verwendung des Darlehens
sowie den Vollzug des Umstrukturierungsplanes auf Grundlage der vom Darlehensnehmer zeitnah vorzulegenden Jahresabschlüsse sowie weiterer Unterlagen und Auskünfte, die vom Darlehensnehmer nach dem Darlehensvertrag beizubringen sind.
6
(2)
Die nach § 13 der Bundesrahmenregelung verlangten Jahresberichte wird
die IBB auf der Grundlage der nach den Darlehensverträgen von den Darlehensnehmern vorzulegenden Angaben erstellen und der Senatsverwaltung
für Wirtschaft, Technologie und Forschung vorlegen. Diese wird die Berichte
an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie weiterleiten.
(3)
Die IBB wird der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung und dem Rechnungshof von Berlin sowie der Europäischen Kommission in diesem Rahmen alle erforderlichen Auskünfte erteilen, Einsicht in Bücher und sonstige Unterlagen sowie Prüfungen gestatten. Die gleichen Verpflichtungen überträgt die IBB auch auf das begünstigte Unternehmen.
12. Subventionserheblichkeit
Sämtliche vom Empfänger der Mittel aus den Liquiditätshilfen BERLIN im Zusammenhang mit der Gewährung dieser Mittel gemachten Angaben, von denen die
Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder Belassung dieser
Mittel abhängt, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des
Strafgesetzbuches. Auf die §§ 2 - 6 des Subventionsgesetzes vom 29.07.1976
und auf § 1 des Landessubventionsgesetzes vom 20.06.1977 wird besonders hingewiesen.
13. Geltungsdauer
Die Förderhinweise gelten in dieser Form ab dem 01.01.2016 und laufen mit dem
31.12.2020 aus.
Anlage
Bundesrahmenregelung für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung kleiner und
mittlerer Unternehmen in Schwierigkeiten
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