Mit einem Fuß im Knast - IT

Mit einem Fuß im Knast?!
Haftung, Gesetze, Datenschutz
RA/FA IT-Recht Stefan Sander, LL.M., B.Sc.
RA Heiko Schöning, LL.M.
Mit einem Fuß im Knast?!
Haftung, Gesetze, Datenschutz
SDS Rechtsanwälte Sander Dahm Schöning Partnerschaft mbB
IT-Sicherheitstag 2015
Ihre Referenten
Stefan Sander, LL.M. (Informationsrecht), B.Sc.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht
Software-Systemingenieur
Heiko Schöning, LL.M. (Informationsrecht)
Rechtsanwalt
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Haftung, Gesetze, Datenschutz
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Agenda
Datenschutz
Pflichten nach aktueller Gesetzeslage
Haftung
Strafrechtliche Aspekte
Praxisbeispiel: Betrieb einer Internetseite
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(3)
Datenschutz
Was meint eigentlich der Begriff …
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(4)
Datenschutz – keine einheitliche Definition, aber:
Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
(BVerfGE 65, 1 – „Volkszählungsurteil“)
Schutz des Persönlichkeitsrechts bei der Datenverarbeitung
Schutz der Privatsphäre
Schutz vor missbräuchlicher Datenverarbeitung
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(5)
personenbezogene Daten als Anknüpfungspunkt
§ 3 Abs. 1 BDSG:
„Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder
sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen
Person (Betroffener)“
geschützt werden „Menschen“ – egal, wie sensibel die Daten sind
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(6)
Gesetze (nicht abschließende Aufzählung)
Allgemeine Datenschutznormen
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Datenschutzgesetze der Länder
Bereichsspezifische Datenschutzregelungen
Telemediengesetz (TMG), §§ 11 ff.
Telekommunikationsgesetz (TKG), §§ 91 ff.
SGB I (§ 35 – „Sozialgeheimnis“) i.V.m. SGB X (§§ 67 – 85a)
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(7)
Haftung
Keine umfassende Regelung im BDSG trotz spezialgesetzlicher Gestaltung
§ 7: Schadensersatzanspruch bei jedem Verstoß gegen eine Datenschutzvorschrift;
aber kein Ersatz für immaterielle Schäden (Schmerzensgeld), vgl. § 253 Abs. 1 BGB
Keine Grundlagen für Unterlassungsansprüche
Deliktische Ansprüche (§§ 823, 824, 826 BGB)
Anders als bei § 7 BDSG ist nicht immer eine rechtswidrige Datenverwendung erforderlich.
§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. BDSG
o dient die jeweilige Norm dem Schutz von Individualinteressen?
• § 32 BDSG - Beschäftigtendatenschutz (+)
• § 9a BDSG – Datenschutzaudit (-)
§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
§ 44 TKG i.V.m. TKG (z.B. § 88 Abs. 3 – „Fernmeldegeheimnis“); Begrenzung in § 44a TKG
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(8)
Haftung
Vertragliche und quasi-vertragliche Ansprüche
Vorvertragliche Ansprüche
o Daten von Bankkunden für Kreditentscheidungen
o Bewerberdaten
o §§ 280 Abs. 1 iVm 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB iVm der verletzten Datenschutznorm
Vertragliche Ansprüche
o Verletzung von Neben- und Schutzpflichten aufgrund Datenschutzverstoß
o §§ 280 Abs. 1 iVm 241 Abs. 2 BGB
Nachvertragliche Ansprüche
o Nachvertragliche Schutzpflichten
o §§ 280 Abs. 1 iVm 241 Abs. 2, 242 BGB
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(9)
Strafrechtliche Implikationen am Beispiel des BDSG
Ordnungswidrigkeiten
§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 11
o z.B. wer trotz Verpflichtung keinen DSB nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestellt, § 43 Abs. 1 Nr. 2
o Es drohen Bußgelder bis 50.000 €, § 43 Abs. 3 S. 1 Var. 1
§ 43 Abs. 2 Nr. 1 bis 7
o z.B. wer entgegen § 28 Absatz 3b den Abschluss eines Vertrages von der Einwilligung des Betroffenen
abhängig macht, § 43 Abs. 2 Nr. 5b
o Es drohen Bußgelder bis 300.000 €, § 43 Abs. 3 S. 1 Var. 2
Darüber hinaus ist Gewinnabschöpfung möglich, § 43 Abs. 3 S. 2, 3
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(10)
Strafrechtliche Implikationen am Beispiel des BDSG
Straftaten, § 44
Abs. 1:
Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen
anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
Abs. 2:
Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Aufsichtsbehörde.
Weitere Straftatbestände in Spezialgesetzen und dem StGB
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(11)
Praxisbeispiel: Betrieb einer Internetseite
Rechtsrahmen
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(12)
Cybersecurity und
der Betrieb einer Internetseite
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
§9
§§ 12 ff, bzw. 27 ff
technische und organisatorische Maßnahmen
Zulässigkeit des Umgangs mit pbD
Telemediengesetz (TMG)
§ 13 Abs. 7 (n.F.)
§ 13 Abs. 1
technische und organisatorische Vorkehrungen
Informationspflichten
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(13)
Praxisbeispiel: Betrieb einer Internetseite
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Einwilligungserklärungen
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(14)
Häufig anzutreffende Texte
auf Internetseiten
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsbedingungen
Impressum / Disclaimer
Datenschutzerklärung
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(15)
Allgemeine Geschäftsbedingungen und
datenschutzrechtliche Einwilligungen
§ 4a Abs. 1 BDSG
Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des
Betroffenen beruht.
Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen,
auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen.
Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände
eine andere Form angemessen ist ( § 13 Abs. 2 TMG).
Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist
sie besonders hervorzuheben.
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(16)
Allgemeine Geschäftsbedingungen und
datenschutzrechtliche Einwilligungen
§ 13 Abs. 2 TMG
Die Einwilligung kann elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter
sicherstellt, dass
1. der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
2. die Einwilligung protokolliert wird,
3. der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
4. der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.
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(17)
Praxisbeispiel: Betrieb einer Internetseite
Rechtsprechung zu üblichen Gestaltungen
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(18)
Internationale Anwendbarkeit des
deutschen Datenschutzrechts
§ 1 Abs. 5 S. 1, 2 BDSG
Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern eine in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum belegene verantwortliche Stelle
personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies
erfolgt durch eine Niederlassung im Inland.
Dieses Gesetz findet Anwendung, sofern eine verantwortliche Stelle, die nicht in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, personenbezogene
Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt.
OVG Schleswig, Beschl. v. 22.4.2013 – 4 MB 10/13, 11/13
(Facebook ./. ULD)
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(19)
□
Ich habe die Datenschutzerklärung
gelesen und bin einverstanden.
Vertrag?
AGB im Sinne der §§ 305 ff BGB?
LG Berlin, Urt. v. 30.4.2013 – 15 O 92/12
(vzbv ./. Apple)
Informationspflicht bzgl. Maßnahmen der Datensicherheit?
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(20)
Datenschutzrechtliche Einwilligungen
im „Kleingedruckten“
LG Berlin, Urt. v. 6.3.2012 – 16 O 551/10
(vzbv ./. Facebook: hier „FriendFinder“)
LG Berlin vom 19.11.2013 - 15 O 402/12
(vzbv ./. Google)
LG Berlin, Urt. v. 28.10.2014 – 16 O 60/13
(vzbv ./. Facebook: hier „AppCenter“)
Gesetzesentwurf BT-Drs. 18/4631
Geplante Änderung des UKlaG zur Durchsetzung des Datenschutzes
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(21)
Praxisbeispiel: Betrieb einer Internetseite
Auskunftsverpflichtungen
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(22)
Auskünfte über Bestandsdaten (von Telemedien)
§ 14 Abs. 2 TMG (in Kraft seit dem 1.3.2007)
Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall
Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies erforderlich ist
o für Zwecke der Strafverfolgung,
o zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder,
o zur Aufgabenerfüllung des Verfassungsschutzes, des BND, des MAD oder des
BKA
oder
o zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum.
BGH, Urt. v. 1.7.2014 – VI ZR 345/13
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(23)
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Fragen? Anmerkungen? … Diskussion!
Stefan Sander, LL.M., B.Sc.
Heiko Schöning, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Software-Systemingenieur
Rechtsanwalt
0203 / 39 20 89 00
[email protected]
0203 / 39 20 89 00
[email protected]
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Harmoniestraße 2a, 47119 Duisburg
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