Umsatzsteuerrecht für Jagdverpachtungen

Vorbeugen statt mehr zahlen
Worauf Jagdpächter achten müssen
Bisher unterliegen Pachtverträge von Jagdgenossenschaften nicht der Umsatzsteuer. Dies wird sich ab
2017 mit der Novelle des Umsatzsteuergesetzes ändern.
Deshalb nachfolgende Hinweise für Jagdpächter aus Sicht des Landesjagdverbandes:
1. Bei laufenden Pachtverträgen sollte sehr auf den exakten Wortlaut der dort niedergeschriebenen
Preisregelung geachtet werden. Ist dort lediglich und ohne Ergänzungen die Höhe der jährlich zu
zahlenden Pacht geregelt, handelt es sich somit im Zweifel um eine sogenannte „Inklusivpacht“.
Dies hätte zur Folge, dass man darauf keine Umsatzsteuer an die Jagdgenossenschaft zu zahlen hätte.
Viele Pachtverträge enthalten jedoch Regelungen, die eine mögliche Umsatzsteuer auf den Pächter
abwälzen lässt. Etwa mit der Formulierung: „die jährliche Pacht beträgt ……….Euro zzgl.
Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe“ oder „nebst etwa anfallender Umsatzsteuer“.
Bei einer solchen Formulierung ist darauf aufmerksam zu machen, dass dies zur Folge haben kann,
dass auch die Umsatzsteuerpflicht sich gar auf die Wildschadensverhütungspauschale erstreckt (BGHUrteil vom 02.03.2006, Az.: III ZR 383/02).
Umso wichtiger ist es deshalb in solchen Fällen, dass man die Jagdgenossenschaft auf die gesetzlichen
Möglichkeiten nachhaltig hinweist, hier vom Optionsrecht oder der Kleinunternehmerregelung bis
zum 31.12.2016 Gebrauch zu machen.
2. Lässt die Jagdgenossenschaft trotz entsprechender Hinweise diese Möglichkeit des Optionsrechts
grundlos verstreichen sollte der Pächter im Einzelfall ggf. mit Hilfe anwaltlicher Vertretung die Frage
nach einer Schadenersatzpflicht in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer stellen.
Was nicht funktioniert, ist aus der Umsatzsteuerzahlung ein Sonderkündigungsrecht abzuleiten, wenn
tatsächlich Steuern zu zahlen sind. Somit kann empfohlen werden, dass der Pächter sich vom
Verpächter dessen konkrete Verpflichtung zur Abführung der Umsatzsteuer durch Nachweis
entsprechender finanzbehördlicher Unterlagen ausdrücklich bestätigen lässt.
Werden Verträge neu abgeschlossen oder verlängert, ist unbedingt zwischen den Vertragsparteien die
Problematik Umsatzsteuer offen zu erörtern.
Wichtig ist hierbei, dass für die steuerbefreienden Kleinunternehmerklausel (derzeit 17.500 Euro)
nicht allein die Höhe des Pachtzinses, sondern der Gesamtumsatz der Genossenschaft entscheidend ist.
Hat eine Genossenschaft mehrere Jagdbögen und erzielt daraus einen Pachterlös von mehr als
17.500 Euro unterliegt selbige grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht.
3. Zu prüfen ist auch die Gesamthöhe der Jagdpacht als entscheidendes Kriterium für die Pacht in der
Perspektive. Hat beispielsweise im Regelfall je nach Lage und Qualität die Jagdpacht einen
bestimmten Wert – üblicherweise der Betrag, den ein interessierter Pächter für das betreffende Revier
zahlen will – interessiert diesen letztlich nur der Gesamtbruttopachtzins.
Deshalb ist es Verhandlungssache zwischen den Parteien bei künftigen Vereinbarungen oder
Abänderungen hier ggf. den Pachtzins zu reduzieren und auf diesen dann die Umsatzsteuer
hinzuzurechnen.
4. Zu klären wird sein, wie man mit Verträgen umgeht, die über den ersten Januar 2021 hinaus
abgeschlossen wurden und wo bereits eine Umsatzsteuerpflicht auf den Pächter abgewälzt wurde.
Rechtanwalt Dr. Wolfang Müller, Suhl
Justitiar des Landesjagdverbandes