Gemeinde Ballrechten-Dottingen nachfolgend Gemeinde genannt und Firma ______________________________________ Straße, Nr. ______________________________________ PLZ, Ort ______________________________________ Telefon, E-Mail ______________________________________ nachfolgend Eigentümer genannt schließen folgenden Hausanschlussvertrag Der/Die Eigentümer des Grundstücks (der Grundstücke) Flst-Nr: Lage: Ballrechten-Dottingen – Gewerbegebiet Wettelbrunnerstraße Wohneinheiten/Gewerbeeinheiten: gestattet/gestatten der Gemeinde die angegebenen Grundstücke unentgeltlich zur Verlegung von Kommunikationsleitungen zu nutzen, diese zu unter- und instandzuhalten, zu erweitern und zu erneuern. Der/die Eigentümer sind damit einverstanden, dass die Gemeinde auf seinem/ihrem Grundstück sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden Vorrichtungen anbringt, die erforderlich sind, um Zugänge zu dem öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, zu prüfen und instand zu halten. Dieses Recht erstreckt sich auch auf vorinstallierte Hausverkabelungen. Die Inanspruchnahme des Grundstücks darf nur in zumutbarem Umfang erfolgen. Die hierfür erforderlichen Rechte werden der Gemeinde bzw. den von ihr beauftragen Dritten eingeräumt. Die Vornahme entsprechender Arbeiten wird vorab mit dem Eigentümer/den Eigentümern abgestimmt. Die Leitungsführung wird nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten vor Ausführung der Bauarbeiten in Abstimmung mit dem Eigentümer von der Gemeinde festgelegt. Die Gemeinde ist befugt, die für sie wirtschaftlichste Leitungsführung zu wählen, soweit der Eigentümer hierdurch nicht unzumutbar belastet wird. Ebenso legt die Gemeinde im Einvernehmen mit dem Eigentümer die technisch geeignete Stelle fest, an der der Hausübergabepunkt erstellt wird. 1 Die Regelung der Versorgung mit Breitbanddiensten ist nicht Vertragsgegenstand. Die Breitbandversorgung erfolgt durch Dritte und wird in einem gesonderten Vertrag mit diesen geregelt. 1. Hausanschluss und Hausübergabepunkt Der/die Eigentümer beauftragen die Gemeinde mit der Herstellung eines entsprechenden Hausanschlusses. Dieser besteht aus Kommunikationsleitungen; Kabelnetzteilen nebst Hausanschluss und Spleißbox und endet am Hausübergabepunkt. Die hierfür zu verlegenden Kommunikationsleitungen sind gemäß § 95 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden. Eigentümerin der Kommunikationsleitungen nebst Kabelnetzteilen bis einschließlich dem Hausübergabepunkt an der Spleißbox ist die Gemeinde. Je Wohneinheit (WE) kann die Gemeinde an der Spleißbox einen Zugang von zwei Glasfasern herstellen, dabei sind die örtlichen Gegebenheiten und die Absprache mit dem Eigentümer maßgebend. Werden, z.B. wegen zukünftiger Umbaumaßnahmen, mehr Fasern benötigt muss dies schriftlich beantragt werden. Spätere Erweiterungen einer Anlage aufgrund von weiteren WE oder aus sonstigen Gründen werden nach Aufwand abgerechnet. Der/die Eigentümer tragen dafür Sorge, dass der Hausübergabepunkt zugänglich ist und nicht beschädigt wird. Die Vornahme von Veränderungen des Hausanschlusses und/oder der verlegten Kommunikationsleitungen ist dem Eigentümer/den Eigentümern untersagt. Im Übrigen darf der Hausübergabepunkt vom Eigentümer/von den Eigentümern für die Versorgung mit Breitbanddiensten durch Dritte genutzt werden. Der/die Eigentümer verpflichtet/-n sich, die erforderliche elektrische Energie für die Installation, den Betrieb, die Instand- und Unterhaltung des Hausanschlusses sowie des Hausübergabepunktes auf eigene Kosten bereitzustellen. Wird nach dem Hausanschluß das Glasfaserkabel für mehrere Netzanschlussgeräte aufgeteilt, ist nach der Spleißbox die Verlegung von Glasfaserkabeln in die entsprechenden Wohnungen erforderlich. Die Verlegung dieser Leitungen ist alleinige Sache des Eigentümers/der Eigentümer. Das Recht zur Herstellung der Hausanschlüsse wird, soweit dadurch die Spleißbox betroffen ist, ausschließlich hierfür fachlich qualifizierten Unternehmen eingeräumt. Der/Die Eigentümer selbst ist/sind zur Vornahme von Änderungen an der Spleißbox nicht berechtigt. Nimmt der Eigentümer/Nehmen die Eigentümer dennoch Änderungen an der Spleißbox selbst vor und entstehen der Gemeinde dadurch Schäden für Reparaturen an den Kommunikationsleitungen etc., sind diese von dem Eigentümer/den Eigentümern in voller Höhe zu erstatten. Ebenso obliegt die Einräumung von Durchleitungsrechten gegenüber einem berechtigten Netzbetreiber/Dienstanbieter dem Eigentümer/den Eigentümern. 2. Rückbau / Eigentumswechsel Die Gemeinde ist zum Rückbau der Kabelanlage oder Erstattung der Kosten eines Rückbaus auch im Falle der Kündigung oder anderweitigen Beendigung dieses Vertrages nicht verpflichtet. Die Gemeinde verpflichtet sich, das Grundstück des Eigentümers/der Eigentümer und die darauf befindlichen Gebäude, Anlagen und Bepflanzungen wieder ordnungsgemäß instandzusetzen, soweit diese durch die Gemeinde bei Arbeiten zur Errichtung, Instandhaltung, Unterhaltung, Erneuerung oder Erweiterung von Zugängen zu den Kommunikationsleitungen nebst Kabelnetzteilen infolge der Inanspruchnahme beschädigt worden sind. Für den Fall des Eigentümerwechsels gilt § 45a Abs. 4 TKG. 2 Anlage 1, Datenschutz, ist Bestandteil des Vertrages. 3. Zugang Der/die Eigentümer sind dazu verpflichtet, der Gemeinde und ihren Beauftragten den Zutritt zum Hausanschluss und der Hausverteilungsanlage in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück während der üblichen Tages-/Geschäftszeiten nach vorheriger Anmeldung der Gemeinde zu gestatten, soweit dies für die Wahrnehmung der Rechte nach diesem Vertrag und zur Prüfung der Einrichtungen der Gemeinde erforderlich ist. 4. Rücktrittsrecht und Kündigung Der Gemeinde steht das Recht zu, aus sachlichem Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Eigentümer von diesem Vertrag zurückzutreten. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die nach diesem Vertrag vereinbarten Anschlusskosten aufgrund der konkreten Gegebenheiten vor Ort nicht auskömmlich und wirtschaftlich sind. Die Gemeinde kann diesen Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum jeweiligen Monatsende ohne Angabe von Gründen jederzeit schriftlich kündigen. 5. Anschlusskosten und Investitionszuschuss Die Hausanschlusskosten mit Investitionszuschuss betragen pauschal / Anschluss 1.500,- € zzgl. Mwst.. Der Hausanschluss umfasst: Bereitstellung Anschlusstechnik im Technikstandort (POP) Anteil Bereitstellung Netzverbindung Einrichtung eines Abzweiges für Kundenanschluss Bereitstellung Anschlusstrasse bis Grenze Kundengrundstück Liefern und Verlegen der Leerrohre durch die Hauseinführung und Abdichtung *) Anschlussbox / Spleißbox mit 2 Spleißen Einblasen Kabel Messung und Übergabe des Anschlusses *) Bauseits sind zu stellen: 1. Offener Graben oder Leerrohr 2. Hauseinführung Die Weiterführung des Hausanschlusses im Haus selbst ist alleinige Sache des Hauseigentümers/der Hauseigentümer. Zu den vorbenannten Preisen kommt die jeweils gültige Mehrwertsteuer, derzeit 19%. Der Anspruch auf Erstattung der Anschlusskosten wird mit Bereitstellung fällig. Nach Vertragsunterzeichnung erhält der Kunde vor der Errichtung des Netzanschlusses eine Kostenschätzung. Als Anlage 2 zum Vertrag ist eine Beispielsrechnung Stand 2014 von Biengen beigefügt. 3 abweichender Rechnungsempfänger Name, Vorname: ______________________________________ Anschrift: ______________________________________ Kontakt: ______________________________________ Salvatorische Klausel Sofern einzelne Bedingungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sind, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die vertragsschließenden Parteien verpflichten sich in diesem Fall, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine Regelung zu treffen, die dem gewollten Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, sofern der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Ballrechten-Dottingen, den ___________________ ___________________________________ Eigentümer _________________________________ Gemeinde Ballrechten-Dottingen 4 Anlage 1 zum Anschlussvertrag mit Einräumung eines Nutzungsrechts Datenschutz Datenschutz - Weitergabe der Daten an Dritte Der/die Eigentümer erklärt/erklären sich damit einverstanden, dass die Gemeinde seine/ihre Adressdaten zum Zwecke der nachfolgenden Einholung von Durchleitungsverträgen an berechtigte Netzbetreiber/Diensteanbieter weitergibt. Eine Übermittlung der Daten an Dritte zu anderen Zwecken ist der Gemeinde nicht gestattet. Das Einverständnis kann jederzeit schriftlich gegenüber der Gemeinde widerrufen werden. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten der Gemeinde gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Gemeinde Ballrechten-Dottingen, Alfred-Löffler-Straße 1, 79282 Ballrechten-Dottingen Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang. Ballrechten-Dottingen, den ___________________ ___________________________________ Eigentümer _________________________________ Gemeinde Ballrechten-Dottingen 5 Anlage 2 zum Anschlussvertrag mit Einräumung eines Nutzungsrechts Kostenschätzung Hausanschluss für eine WE für das Jahr 2014 (am Beispiel Biengen mit 10m Graben) Ermittlung voraussichlicher Hausanschlussbeiträge für das Jahr 2014 Grundgebühr Graben Spleiß je WE Fasern Leerrohr bis 4 WE Beispiel 10 m je Spleiß 16,00 € Anz. Spleiße bei 1 WE mit 4 Fasern je lfd m einblasen Zeit 0,50 h je lfd m einlegen Zeit 0,75 h x Satz 4 0,50 € Anz. MA 1,00 € Anz. MA € 1.450,00 750,00 75,00 €/lfm angenomm. Länge 10 m 2 Stdsatz 41,04 €/h Fahrzeug angenomm. Länge 10 m 1 Stdsatz 41,04 €/h Fahrzeug Zwischensumme Umsatzsteuer 19% Summe 10,00 €/h 10,00 €/h 64,00 5,00 46,04 10,00 38,28 2.363,32 449,03 2.812,35 Dieser Erfahrungswert aus Bad Krozingen wurde in Staufen bestätigt und ist demnach auch als Anhalt für Ballrechten-Dottingen tragfähig. 6
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