1 Gemeinde Ballrechten-Dottingen nachfolgend Gemeinde genannt

Gemeinde Ballrechten-Dottingen
nachfolgend Gemeinde genannt
und
Firma
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Straße, Nr.
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PLZ, Ort
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Telefon, E-Mail
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nachfolgend Eigentümer genannt
schließen folgenden
Hausanschlussvertrag
Der/Die Eigentümer des Grundstücks (der Grundstücke)
Flst-Nr:
Lage:
Ballrechten-Dottingen – Gewerbegebiet Wettelbrunnerstraße
Wohneinheiten/Gewerbeeinheiten:
gestattet/gestatten der Gemeinde die angegebenen Grundstücke unentgeltlich zur Verlegung
von Kommunikationsleitungen zu nutzen, diese zu unter- und instandzuhalten, zu erweitern
und zu erneuern. Der/die Eigentümer sind damit einverstanden, dass die Gemeinde auf seinem/ihrem Grundstück sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden Vorrichtungen
anbringt, die erforderlich sind, um Zugänge zu dem öffentlichen Telekommunikationsnetz auf
dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, zu prüfen und instand zu halten. Dieses Recht erstreckt sich auch auf
vorinstallierte Hausverkabelungen. Die Inanspruchnahme des Grundstücks darf nur in zumutbarem Umfang erfolgen. Die hierfür erforderlichen Rechte werden der Gemeinde bzw.
den von ihr beauftragen Dritten eingeräumt. Die Vornahme entsprechender Arbeiten wird
vorab mit dem Eigentümer/den Eigentümern abgestimmt. Die Leitungsführung wird nach den
jeweiligen örtlichen Gegebenheiten vor Ausführung der Bauarbeiten in Abstimmung mit dem
Eigentümer von der Gemeinde festgelegt. Die Gemeinde ist befugt, die für sie wirtschaftlichste Leitungsführung zu wählen, soweit der Eigentümer hierdurch nicht unzumutbar belastet wird. Ebenso legt die Gemeinde im Einvernehmen mit dem Eigentümer die technisch geeignete Stelle fest, an der der Hausübergabepunkt erstellt wird.
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Die Regelung der Versorgung mit Breitbanddiensten ist nicht Vertragsgegenstand. Die Breitbandversorgung erfolgt durch Dritte und wird in einem gesonderten Vertrag mit diesen geregelt.
1. Hausanschluss und Hausübergabepunkt
Der/die Eigentümer beauftragen die Gemeinde mit der Herstellung eines entsprechenden
Hausanschlusses. Dieser besteht aus Kommunikationsleitungen; Kabelnetzteilen nebst
Hausanschluss und Spleißbox und endet am Hausübergabepunkt. Die hierfür zu verlegenden Kommunikationsleitungen sind gemäß § 95 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck
mit dem Grund und Boden verbunden. Eigentümerin der Kommunikationsleitungen nebst
Kabelnetzteilen bis einschließlich dem Hausübergabepunkt an der Spleißbox ist die Gemeinde. Je Wohneinheit (WE) kann die Gemeinde an der Spleißbox einen Zugang von zwei
Glasfasern herstellen, dabei sind die örtlichen Gegebenheiten und die Absprache mit dem
Eigentümer maßgebend. Werden, z.B. wegen zukünftiger Umbaumaßnahmen, mehr Fasern
benötigt muss dies schriftlich beantragt werden. Spätere Erweiterungen einer Anlage aufgrund von weiteren WE oder aus sonstigen Gründen werden nach Aufwand abgerechnet.
Der/die Eigentümer tragen dafür Sorge, dass der Hausübergabepunkt zugänglich ist und
nicht beschädigt wird. Die Vornahme von Veränderungen des Hausanschlusses und/oder
der verlegten Kommunikationsleitungen ist dem Eigentümer/den Eigentümern untersagt. Im
Übrigen darf der Hausübergabepunkt vom Eigentümer/von den Eigentümern für die Versorgung mit Breitbanddiensten durch Dritte genutzt werden.
Der/die Eigentümer verpflichtet/-n sich, die erforderliche elektrische Energie für die Installation, den Betrieb, die Instand- und Unterhaltung des Hausanschlusses sowie des Hausübergabepunktes auf eigene Kosten bereitzustellen.
Wird nach dem Hausanschluß das Glasfaserkabel für mehrere Netzanschlussgeräte aufgeteilt, ist nach der Spleißbox die Verlegung von Glasfaserkabeln in die entsprechenden Wohnungen erforderlich. Die Verlegung dieser Leitungen ist alleinige Sache des Eigentümers/der
Eigentümer. Das Recht zur Herstellung der Hausanschlüsse wird, soweit dadurch die
Spleißbox betroffen ist, ausschließlich hierfür fachlich qualifizierten Unternehmen eingeräumt. Der/Die Eigentümer selbst ist/sind zur Vornahme von Änderungen an der Spleißbox
nicht berechtigt. Nimmt der Eigentümer/Nehmen die Eigentümer dennoch Änderungen an
der Spleißbox selbst vor und entstehen der Gemeinde dadurch Schäden für Reparaturen an
den Kommunikationsleitungen etc., sind diese von dem Eigentümer/den Eigentümern in voller Höhe zu erstatten. Ebenso obliegt die Einräumung von Durchleitungsrechten gegenüber
einem berechtigten Netzbetreiber/Dienstanbieter dem Eigentümer/den Eigentümern.
2. Rückbau / Eigentumswechsel
Die Gemeinde ist zum Rückbau der Kabelanlage oder Erstattung der Kosten eines Rückbaus auch im Falle der Kündigung oder anderweitigen Beendigung dieses Vertrages nicht
verpflichtet.
Die Gemeinde verpflichtet sich, das Grundstück des Eigentümers/der Eigentümer und die
darauf befindlichen Gebäude, Anlagen und Bepflanzungen wieder ordnungsgemäß instandzusetzen, soweit diese durch die Gemeinde bei Arbeiten zur Errichtung, Instandhaltung, Unterhaltung, Erneuerung oder Erweiterung von Zugängen zu den Kommunikationsleitungen
nebst Kabelnetzteilen infolge der Inanspruchnahme beschädigt worden sind.
Für den Fall des Eigentümerwechsels gilt § 45a Abs. 4 TKG.
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Anlage 1, Datenschutz, ist Bestandteil des Vertrages.
3. Zugang
Der/die Eigentümer sind dazu verpflichtet, der Gemeinde und ihren Beauftragten den Zutritt
zum Hausanschluss und der Hausverteilungsanlage in seinen Räumen bzw. auf seinem
Grundstück während der üblichen Tages-/Geschäftszeiten nach vorheriger Anmeldung der
Gemeinde zu gestatten, soweit dies für die Wahrnehmung der Rechte nach diesem Vertrag
und zur Prüfung der Einrichtungen der Gemeinde erforderlich ist.
4. Rücktrittsrecht und Kündigung
Der Gemeinde steht das Recht zu, aus sachlichem Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Eigentümer von diesem Vertrag zurückzutreten. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die nach diesem Vertrag vereinbarten Anschlusskosten aufgrund
der konkreten Gegebenheiten vor Ort nicht auskömmlich und wirtschaftlich sind.
Die Gemeinde kann diesen Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum jeweiligen
Monatsende ohne Angabe von Gründen jederzeit schriftlich kündigen.
5. Anschlusskosten und Investitionszuschuss
Die Hausanschlusskosten mit Investitionszuschuss betragen pauschal / Anschluss 1.500,- €
zzgl. Mwst..
Der Hausanschluss umfasst:
Bereitstellung Anschlusstechnik im Technikstandort (POP)
Anteil Bereitstellung Netzverbindung
Einrichtung eines Abzweiges für Kundenanschluss
Bereitstellung Anschlusstrasse bis Grenze Kundengrundstück
Liefern und Verlegen der Leerrohre durch die Hauseinführung und Abdichtung *)
Anschlussbox / Spleißbox mit 2 Spleißen
Einblasen Kabel
Messung und Übergabe des Anschlusses
*) Bauseits sind zu stellen:
1. Offener Graben oder Leerrohr
2. Hauseinführung
Die Weiterführung des Hausanschlusses im Haus selbst ist alleinige Sache des Hauseigentümers/der Hauseigentümer.
Zu den vorbenannten Preisen kommt die jeweils gültige Mehrwertsteuer, derzeit 19%.
Der Anspruch auf Erstattung der Anschlusskosten wird mit Bereitstellung fällig.
Nach Vertragsunterzeichnung erhält der Kunde vor der Errichtung des Netzanschlusses eine
Kostenschätzung.
Als Anlage 2 zum Vertrag ist eine Beispielsrechnung Stand 2014 von Biengen beigefügt.
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abweichender Rechnungsempfänger
Name, Vorname:
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Anschrift:
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Kontakt:
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Salvatorische Klausel
Sofern einzelne Bedingungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sind, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die vertragsschließenden Parteien verpflichten sich in diesem Fall, anstelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung eine Regelung zu treffen, die dem gewollten Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, sofern der Vertrag eine Regelungslücke enthält.
Ballrechten-Dottingen, den ___________________
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Eigentümer
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Gemeinde Ballrechten-Dottingen
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Anlage 1 zum Anschlussvertrag mit Einräumung eines Nutzungsrechts
Datenschutz
Datenschutz - Weitergabe der Daten an Dritte
Der/die Eigentümer erklärt/erklären sich damit einverstanden, dass die Gemeinde seine/ihre
Adressdaten zum Zwecke der nachfolgenden Einholung von Durchleitungsverträgen an berechtigte Netzbetreiber/Diensteanbieter weitergibt. Eine Übermittlung der Daten an Dritte zu
anderen Zwecken ist der Gemeinde nicht gestattet. Das Einverständnis kann jederzeit
schriftlich gegenüber der Gemeinde widerrufen werden.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in
Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung
in Textform jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten der Gemeinde gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Gemeinde Ballrechten-Dottingen, Alfred-Löffler-Straße 1, 79282 Ballrechten-Dottingen
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die
empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie
mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
Ballrechten-Dottingen, den ___________________
___________________________________
Eigentümer
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Gemeinde Ballrechten-Dottingen
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Anlage 2 zum Anschlussvertrag mit Einräumung eines Nutzungsrechts
Kostenschätzung Hausanschluss für eine WE für das Jahr 2014
(am Beispiel Biengen mit 10m Graben)
Ermittlung voraussichlicher Hausanschlussbeiträge für das Jahr 2014
Grundgebühr
Graben
Spleiß je WE
Fasern
Leerrohr bis 4 WE
Beispiel
10 m
je Spleiß
16,00 € Anz. Spleiße
bei 1 WE mit 4 Fasern
je lfd m
einblasen Zeit
0,50 h
je lfd m
einlegen
Zeit
0,75 h
x Satz
4
0,50 €
Anz. MA
1,00 €
Anz. MA
€
1.450,00
750,00
75,00 €/lfm
angenomm. Länge
10 m
2
Stdsatz
41,04 €/h Fahrzeug
angenomm. Länge
10 m
1
Stdsatz
41,04 €/h Fahrzeug
Zwischensumme
Umsatzsteuer
19%
Summe
10,00 €/h
10,00 €/h
64,00
5,00
46,04
10,00
38,28
2.363,32
449,03
2.812,35
Dieser Erfahrungswert aus Bad Krozingen wurde in Staufen bestätigt und ist demnach auch
als Anhalt für Ballrechten-Dottingen tragfähig.
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