Kinderrechte klären Die „verfassungsgebende Versammlung“ in der Kita Dr. Kathrin Aghamiri, Fachhochschule Kiel Ein Kind ist ein Mensch von Anfang an…. „Sozialpädagogisches Handeln (…) [setzt] die individuelle und konkrete Existenz des Subjekts als die ihm aktuell zugängliche und verfügbare Normalform seines Lebens voraus.“ (Winkler 1988: 270) „Das Kind muss nicht erst zum Menschen werden, es ist schon einer.“ (Korczak 1929: 30) Daraus folgt die Anerkennung des Kindes als Mensch mit eigenen Bedürfnissen, Handlungswissen, Interessen und Rechten Als Rechtssubjekte sind Kinder Erwachsenen gleich…. ….aber Kinder sind keine kleinen Erwachsenen! Sie benötigen aufgrund der „Entwicklungstatsache“ (Bernfeld 1925) besondere Schutz-, Fürsorge- und Beteiligungsrechte Die Erwachsenen tragen die Verantwortung dafür, dass die Rechte von Kindern als Subjekte gewahrt werden. Pädagogik hat es immer mit der Gestaltung eines Verhältnisses zwischen Ungleichen zu tun. „Was wünschen wir, woran wollen wir uns halten, welche Konstellation zwischen ungleichen Partnern halten wir für angemessen? ... Die Freiheit des jungen Menschen ergibt sich nicht von selbst; sie muss gewollt, beschlossen und gestaltet werden.“ Freiheit muss gewollt sein (Haltung) Freiheit muss pädagogisch gestaltet werden Murmelgruppen… Worüber sollen die Kinder auf jeden Fall mitentscheiden? Worüber sollen die Kinder auf keinen Fall mitentscheiden? Die (Mit)Entscheidungsrechte der Kinder klären Worüber sollen die Kinder auf jeden Fall mitentscheiden? Raumgestaltung wie die Räume gestaltet sind Spielgeräte draußen Worüber sollen die Kinder auf keinen Fall mitentscheiden? Mahlzeiten Büro, Küche, Personalraum Vorschlagsrecht: Funktion der Räume Wandfarben Bodenbeläge Anordnung der Möbel Anordnung der Materialien Dekoration feste Einbauten Mahlzeiten Die (Mit)Entscheidungsrechte der Kinder klären MahlWer entscheidet? zeiten F F+K K ob sie essen X was sie essen X wie viel sie essen X wann sie essen X1 wo sie essen X wie sie essen X was es gibt Sitzordnung … X2 X Anmerkungen Mahlzeiten wenn keine gesundheitlichen Einschränkungen vorliegen solange genug für alle ist 1 Mittag / 2 Frühstück (im vorgegebenen Zeitrahmen) Rückmeldungen an Küche X kann bei Regelverstößen vorübergehend entzogen werden Die (Mit)Entscheidungsrechte der Kinder klären Worüber sollen die Kinder auf jeden Fall mitentscheiden? Worüber sollen die Kinder auf keinen Fall mitentscheiden? Kleidung Hausschuhe in Sanitärräumen Kleidung Kleidung in den Räumen Kleidung draußen Fürsorge vs. Selbstverantwortung Kleidung draußen „Sich angemessen kleiden“ als begleiteter (Selbst)Bildungsprozess Die (Mit)Entscheidungsrechte der Kinder klären Worüber sollen die Kinder auf jeden Fall mitentscheiden? Worüber sollen die Kinder auf keinen Fall mitentscheiden? Kleidung Hausschuhe in Sanitärräumen Kleidung Kleidung in den Räumen Kleidung bei feuchtem Wetter Kleidung draußen Kleidung draußen wenn keine Gesundheitsgefährdung Krippe draußen wenn genug Wechselkleidung da ist bei Beachtung vereinbarter Regeln Die (Mit)Entscheidungsrechte der Kinder klären Auszug aus einer Kita-Verfassung: § 10 Bekleidung (1) Die Kinder in den Elementargruppen haben das Recht selbst zu entscheiden und die Kinder in der Krippengruppe haben das Recht mitzuentscheiden, wie sie sich in den Innenräumen der Einrichtung kleiden. Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behalten sich jedoch das Recht vor zu bestimmen, dass die Kinder in den Sanitärräumen Hausschuhe tragen müssen. (2) Die Kinder in den Elementargruppen haben das Recht selbst zu entscheiden, - wie sie sich bei trockener Witterung im Außengelände der Einrichtung kleiden, Die (Mit)Entscheidungsrechte der Kinder klären - wie sie sich bei feuchter Witterung im Außengelände der Einrichtung kleiden, sofern genug Wechselkleidung vorhanden ist und sie zuvor mit den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu vereinbarende diesbezügliche Auflagen beachten. Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behalten sich das Recht vor zu bestimmen, wie sich die Krippenkinder im Außengelände kleiden. (3) Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behalten sich das Recht vor, die in den Absätzen (1) und (2) genannten Rechte einzuschränken, wenn sie eine akute Gefährdung der Gesundheit eines Kindes aufgrund nicht angemessener Bekleidung befürchten. Von der Bedürfnis- zur Rechtepädagogik! Ein konstitutioneller Pädagoge ist ein Pädagoge, „der den Kindern kein Unrecht tut. Nicht weil er sie gern hat oder liebt, sondern weil eine Institution vorhanden ist, die sie gegen Rechtlosigkeit, Willkür und Despotismus des Erziehers schützt.“ (Janusz Korczak)
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