Merkblatt Änderungen im Unterhaltsrecht

LANDRATSAMT LICHTENFELS
"ÄNDERUNGEN IM UNTERHALTSRECHT"
Der Deutsche Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates den Gesetzentwurf zur Anhebung
des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
verabschiedet. Mit Inkrafttreten des Gesetzes am 23.07.2015 ergeben sich folgende wesentliche
Änderungen zu folgenden Terminen:
1.) Erhöhung des Kinderfreibetrages und damit des Mindestunterhalts ab 01.08.2015
Der Kinderfreibetrag des Einkommensteuergesetzes (§ 32 Abs. 6 S. 1 EStG) wird von
2.184,00 € auf 2.256,00 € erhöht. Dadurch steigt zugleich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder, der in § 1612 a Abs. 1 BGB durch Bezugnahme auf den vorgenannten
Kinderfreibetrag definiert worden ist.
Der Mindestunterhalt beträgt somit ab 01.08.2015:
für die erste Altersstufe
für die zweite Altersstufe
für die dritte Altersstufe
328,00 €
376,00 €
440,00 €
(statt bisher 317,00 €)
(statt bisher 364,00 €)
(statt bisher 426,00 €)
Die Erhöhung des Kinderfreibetrages tritt am 23.07.2015 in Kraft. Der erhöhte Mindestunterhalt kann jedoch erst ab 01.08.2015 vom unterhaltspflichtigen Elternteil des
minderjährigen Kindes eingefordert werden.
2.) Weitere Erhöhung des Kinderfreibetrages und damit des Mindestunterhalts zum
01.01.2016
Der Kinderfreibetrag des Einkommensteuergesetzes (§ 32 Abs. 6 S. 1 EStG) wird zum
01.01.2016 erneut erhöht und zwar von 2.256,00 € auf 2.304,00 €. Dadurch steigt zugleich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder, der in § 1612 a Abs. 1 BGB durch
Bezugnahme auf den vorgenannten Kinderfreibetrag definiert worden ist, nochmals wie
folgt:
Der Mindestunterhalt beträgt somit ab 01.01.2016:
für die erste Altersstufe
für die zweite Altersstufe
für die dritte Altersstufe
335,00 €
384,00 €
450,00 €
(statt bisher 328,00 €)
(statt bisher 376,00 €)
(statt bisher 440,00 €)
Die Erhöhung des Kinderfreibetrages tritt am 01.01.2016 in Kraft. Der Mindestunterhalt in
dieser Höhe kann somit auch erst ab 01.01.2016 vom unterhaltspflichtigen Elternteil des
minderjährigen Kindes eingefordert werden.
3.) Erhöhung des Kindergeldes rückwirkend zum 01.01.2015
Das Kindergeld wird rückwirkend zum 01.01.2015 wie folgt erhöht:
1.
2.
3.
4.
Kind
Kind
Kind
Kind und jedes weitere Kind
auf 188,00 €
auf 188,00 €
auf 194,00 €
auf 219,00 €
(statt bisher 184,00 €)
(statt bisher 184,00 €)
(statt bisher 190,00 €)
(statt bisher 215,00 €)
Kindergeldberechtigte haben somit einen Nachzahlungsanspruch für den Zeitraum, bis die
Familienkassen ihre Zahlungen auf den höheren Betrag umgestellt haben. Soweit der auszahlungsberechtigte Elternteil die Nachzahlung überwiesen bekommt, ist er im Rahmen
eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs verpflichtet, die regelmäßig dem anderen
Elternteil zustehende Hälfte diesem zur Verfügung zu stellen. Dasselbe gilt übrigens für den
Vorteil, den der das Kindergeld beziehende Elternteil dadurch erhält, dass ihm von Inkrafttreten bis Jahresende das erhöhte Kindergeld ausbezahlt wird, andererseits aber bei der
hälftigen Anrechnung nach § 1612 b Abs. 1 BGB bis Jahresende 2015 der niedrigere „Altbetrag“ zugrunde gelegt wird. Wir weisen Sie lediglich auf diese Rechtslage hin, eine
„Verrechnung“ des Auszahlungsbetrages mit zukünftig fälligem Kindesunterhalt kann jedoch von Seiten des Sachgebietes Jugend und Familie, Lichtenfels nicht erfolgen.
Bis zum Jahresende 2015 ist vom unterhaltspflichtigen Elternteil zwar der erhöhte Mindestunterhalt (siehe Nr. 1 dieses Merkblattes) zu zahlen, das hierbei gem. § 1612 b BGB
anrechenbare Kindergeld wird aber auf den Stand des Jahres 2014 eingefroren und beläuft
sich (rechnerisch) weiterhin auf 184,00 € für jedes erste und zweite Kind, 190,00 € für jedes
dritte Kind und auf 215,00 € für das vierte und jedes weitere Kind.
4.) Weitere Erhöhung des Kindergeldes zum 01.01.2016
Zum 01.01.2015 wird das Kindergeld nochmals wie folgt erhöht:
1. Kind
2. Kind
3. Kind
4. Kind und jedes weitere Kind
auf 190,00 €
auf 190,00 €
auf 196,00 €
auf 221,00 €
(statt bisher 188,00 €)
(statt bisher 188,00 €)
(statt bisher 194,00 €)
(statt bisher 219,00 €)
Ab 01.01.2016 ist bei der Berechnung des zu zahlenden Unterhaltsbetrages auch das Kindergeld in der ab 01.01.2016 gültigen Höhe zu berücksichtigen.
5.) Erhöhung des Unterhaltsvorschusses zum 01.07.2015 und zum 01.01.2016
Der im Unterhaltsvorschussgesetz neu eingefügte § 11 a UVG legt folgende ab 01.07.2015
bzw. ab 01.01.2016 auszuzahlende UVG-Beträge fest (unter Berücksichtigung des für 2014
maßgeblichen Kindergeldes, welches ebenfalls bis 31.12.2015 rein rechnerisch eingefroren
wird):
Erhöhung des UVG-Betrages ab 01.07.2015:
1. Altersstufe(0-5 Jahre)
auf 144,00 € (statt bisher 133,00 €)
2. Altersstufe (6-11 Jahre)
auf 192,00 € (statt bisher 180,00 €)
Erhöhung des UVG-Betrages ab 01.01.2016:
1. Altersstufe(0-5 Jahre)
auf 145,00 € (statt bisher 144,00 €)
2. Altersstufe (6-11 Jahre)
auf 194,00 € (statt bisher 192,00 €)
Für Rückfragen zur Gesetzesänderung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Ihr Sachgebiet Jugend und Familie - Lichtenfels.
(Tel. 09571/18 -113 / -213 / - 301)
Lichtenfels, Juli 2015