Zahnärzteforum 2016: Forum Recht Praxisfälle aus dem Arbeitsrecht Konfliktsituationen am Arbeitsplatz, Mobbing, sexuelle Belästigung, Stresshaftung Angela Hensch, Fachanwältin SAV Arbeitsrecht Themenübersicht • Allgemeines zur Fürsorgepflicht • Pflicht zum allgemeinen Persönlichkeitsschutz • Grundsatz • Ausgewählte Aspekte - Konfliktsituationen am Arbeitsplatz - Mobbing - Sexuelle Belästigung - Stresshaftung 1 Allgemeines zur Fürsorgepflicht 2 • Pflicht Arbeitgeberin, berechtigte Interessen Arbeitnehmer in guten Treuen zu wahren, insbesondere durch Gewährung von Fürsorge und Schutz • Konkretisierung durch gesetzliche Einzelpflichten - Pflicht zum allgemeinen Persönlichkeitsschutz (Art. 328 OR, Art. 6 ArG) - Pflicht zum Datenschutz (Art. 328b OR, DSG) - Pflicht zur Geschlechtergleichstellung (GlG) - Pflichten bei genetischen Untersuchungen (Art. 1 ff. GUMG) - Pflicht zur Gewährung von Freizeit, Ferien, Urlaub (Art. 329 ff. OR) - Pflicht zum Vermögensschutz hinsichtlich Arbeitsgeräte und Material (Art. 327 OR), Auslagen (Art. 327a ff. OR) - Pflicht zur Zeugnisausstellung (Art. 330a OR) - Pflicht zur Information über Arbeitsverhältnis (Art. 330b OR) 3 Pflicht zum allgemeinen Persönlichkeitsschutz 4 Grundsatz • Arbeitgeberin hat Persönlichkeit Arbeitnehmer zu achten und zu schützen (Art. 328 OR, Art. 6 ArG) • Persönlichkeitsgüter: Leben und Gesundheit, körperliche und geistige Integrität, persönliche und berufliche Ehre, Stellung und Ansehen im Betrieb, Meinungsäusserungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Geheimund Privatsphäre • Alle Eingriffe in Persönlichkeit unterlassen, die nicht durch Arbeitsvertrag gerechtfertigt sind • Gewährung von Schutz gegen Dritte, d.h. Ergreifen von geeigneten Massnahmen gegen persönlichkeitsverletzende Eingriffe durch Vorgesetzte, Mitarbeiter, Kunden, Patienten, Lieferanten etc. 5 Ausgewählte Aspekte 6 Konfliktsituationen am Arbeitsplatz 7 Fall 1: Kündigung in Konfliktsituation Eine Krankenschwester stand jahrelang in einem heftigen Streit mit einer Kollegin, der sich mit der Zeit sehr negativ auf das Arbeitsklima auswirkte und Clanbildungen auslöste. Die Arbeitgeberin kündigte einer der beiden Krankenschwestern, nachdem sie sie kurz vor der Kündigung abgemahnt hatte. Wie beurteilen Sie diese Kündigung? 8 Konfliktmanagement • Nach Rechtsprechung Bundesgericht muss Arbeitgeberin Konfliktlösungsmassnahmen ergreifen, bevor Kündigung ausgesprochen wird; gilt im privat- und öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis • BGE 132 III 115 E 2.2; BGE 4 A_384/2014 E 4.2.1 "Daraus hat das Bundesgericht abgeleitet, dass eine Kündigung nicht missbräuchlich ist, wenn wegen des schwierigen Charakters eines Arbeitnehmers eine konfliktgeladene Situation am Arbeitsplatz entstanden ist, die sich schädlich auf die gemeinsame Arbeit auswirkt, und wenn der Arbeitgeber zuvor sämtliche ihm zumutbaren Vorkehren getroffen hat, um den Konflikt zu entschärfen. Hat sich der Arbeitgeber nicht oder ungenügend um die Lösung des Konflikts bemüht, ist er seiner Fürsorgepflicht nicht hinreichend nachgekommen, weshalb sich die Kündigung als missbräuchlich erweist […]." • Kündigung zur Beendigung Konflikt zwischen Arbeitnehmern ist missbräuchlich, wenn Arbeitgeberin nicht genügende Massnahmen zur Entschärfung Konflikt ergriffen hat (vgl. Art. 336 OR) 9 • Geeignete Massnahmen (vgl. BGE 4A_384/2014 E 4.2.2) - Durchführung Einzel- und Gruppengespräche mit Konfliktbeteiligten - Erteilung konkrete Verhaltensanweisungen - Beizug Vertrauensstelle oder externe Beratungsunternehmung zwecks Teamcoachings - Unterbreitung Vorschläge zur Konfliktbeilegung - Befragungen - Aussprachen 10 - Teamsitzungen - Beizug von Coaches und Mediatoren - Umorganisation von Arbeitsabläufen - Vorsehen von Zielvorgaben - Verwarnungen - Interne Versetzungen → Gerichte beurteilen Umfang und Intensität erforderlicher Massnahmen einzelfallbezogen im Rahmen Gesamtwürdigung jeweiliger Umstände 11 Fall 1: Lösung (BGE 4C.253/2001) • Abmahnung nur einer Konfliktpartei kurz vor Kündigung genügte zur Entschärfung Konflikt nicht • Missbräuchlichkeit Kündigung bejaht (Art. 336 OR) und Entschädigung von CHF 15’019.20 und Genugtuung von CHF 5’000 zugesprochen 12 Mobbing 13 Begriff • Keine gesetzliche Definition • Mobbing-Definition Bundesgericht (BGE 8C_446/2010 E 4.1) "Systematisches, feindliches, über einen längeren Zeitraum anhaltendes Verhalten, mit dem eine Person an ihrem Arbeitsplatz isoliert, ausgegrenzt oder gar von ihrem Arbeitsplatz entfernt werden soll." • Wenn Mobbing von Vorgesetzten gegenüber Unterstellten ausgeübt wird: "Bossing" • Identisch im privat- und öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis 14 Mobbinghandlungen • Angriff auf Möglichkeit, sich mitzuteilen: Nicht ausreden lassen, unterbrechen, anschreien, Informationen vorenthalten • Angriff auf soziale Beziehungen: allgemein Kontaktverweigerung, ignorieren, ausgrenzen, isolieren • Angriff auf soziales Ansehen: lächerlich machen, Gerüchte streuen, Sticheleien, Beleidigungen, abschätzige Bemerkungen • Angriffe auf Qualität Berufs- und Lebenssituation: schikanöse und erniedrigende Arbeiten zuweisen, ungerechtfertigte Kritik, Entziehen von wichtigen Aufgaben 15 • Angriffe auf Gesundheit: Androhung von körperlicher Gewalt, Tätlichkeiten • "Cybermobbing"; Rechtslage weitgehend ungeklärt → Als Einzelfälle kaum fassbar, Persönlichkeitsverletzung erst durch systematische Wiederholung über längere Zeit → Beweislast liegt beim Arbeitnehmer 16 Kein Mobbing (Abgrenzungen) • Einzelne feindselige Handlungen oder Verhaltensweisen ohne systematisches Vorgehen • Gewöhnliche Arbeitskonflikte • Schlechte Arbeitsatmosphäre • Aufforderung, Arbeitspflichten nachzukommen, auch wenn eindringlich oder mit Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen verknüpft • Setzen von Zielen und damit verbundener Druck • Vorgesetzter, der Pflichten nicht in vollem Umfang nachkommt • Kritik an Arbeitsleistung • Aufforderung, Vertrauensarzt zu konsultieren 17 Schutzpflichten Arbeitgeberin • Selber aktives Mobbing unterlassen (inklusive Organpersonen Art. 55 ZGB) • Arbeitnehmer vor persönlichkeitsverletzendem Mobbing von Vorgesetzten und Mitarbeitern schützen • Massnahmen - Interne und externe Schlichtungsbemühungen - Aufstellen von Verhaltensregeln - Erteilen von Weisungen an "Mobbingtäter" - Versetzungen - Einschränkung / Sperrung Mediennutzung am Arbeitsplatz - Kündigung (ordentlich / fristlos) → Unterlässt Arbeitgeberin notwendige, angemessene und zumutbare Schutzmassnahmen liegt Fürsorgepflichtverletzung vor 18 Rechtsansprüche Mobbingopfer • Feststellungs- und Unterlassungsansprüche (Art. 28a ZGB) → in Praxis wenig hilfreich • Schadenersatz (Art. 97 i.V.m Art. 328 OR) • Genugtuung (Art. 99 Abs. 3 i.V.m Art. 47 und 49 OR) • Schutz gegen missbräuchliche Kündigung (Art. 336 OR) • Mobbing für sich allein macht Kündigung nicht missbräuchlich • BGE 8C_594/2010 E 5 "Mobbing an sich begründet den Missbrauch des Kündigungsrechts nicht ohne weiteres. Denkbar ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass eine Kündigung etwa dann missbräuchlich sein kann, wenn sie wegen einer Leistungseinbusse des Arbeitnehmers ausgesprochen wird, die sich ihrerseits als Folge des Mobbing erweist. Denn die Ausnutzung eigenes rechtswidrigen Verhaltens bildet einen typischen Anwendungsfall des Rechtsmissbrauchs. Der Arbeitgeber, der Mobbing nicht verhindert, verletzt seine Fürsorgepflicht. Er kann daher die Kündigung nicht mit den Folgen seiner eigenen Vertragsverletzung rechtfertigen." 19 • Entlassung Mobbingopfer zwecks Beendigung Konflikt nicht missbräuchlich, wenn Arbeitgeberin – abgesehen von Entlassung Mobbingtäter – alle geeigneten und zumutbaren Massnahmen gegen Mobbing unternommen hat • Einstellung Arbeitsleistung ohne Verlust Lohn (Art. 324 OR; Arbeitgeberverzug) • Fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer in schweren Fällen (Art. 337 OR) • Anzeige an zuständige Arbeitsbehörde (Art. 54 ArG) 20 Fall 2: Unangemessener Führungsstil Ein Arbeitnehmer war seit dem Jahr 2003 als Sekretär einer Gewerkschaft angestellt. Nachdem die Leitung des Sekretariats von einer neuen Vorgesetzten übernommen worden war, kam es zu verschiedenen Differenzen. Die Vorgesetzte übte häufig Kritik an der Arbeit des Arbeitnehmers und seiner Arbeitskollegen und kontrollierte deren Aktivitäten übermässig. Darüber hinaus öffnete die Vorgesetzte ohne entsprechende Mitteilung vorgängig die an einige ihrer Mitarbeiter gerichtete Post und behielt diese jeweils für mehrere Tage zurück. Im April 2007 kam es zur Entlassung des Sekretärs. In der Folge focht der Arbeitnehmer seine Entlassung an. Eine Wiedereinstellung wurde seitens der Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnt. Die Arbeitgeberin hatte keine Kenntnis von den Unstimmigkeiten. Der Arbeitnehmer verlangte eine Entschädigung von rund CHF 100’000. Er machte die Arbeitgeberin für die erlittene Arbeitsunfähigkeit und die möglichen Folgeschäden verantwortlich, da Letztere ihren Fürsorgepflichten nicht nachgekommen sei. Im gerichtlich eingeholten Gutachten wurde dem Arbeitnehmer eine chronische Depression attestiert, die in direktem Zusammenhang mit den Vorkommnissen während seiner Arbeitstätigkeit stehe. Wie beurteilen Sie die Entschädigungsforderung? 21 Fall 2: Lösung (BGE 4A_381/2014) • Richtet sich unangemessenes Führungsverhalten nicht nur gegen einzelnen Arbeitnehmer liegt kein Mobbing vor • Verletzung Fürsorgepflicht setzt Kenntnis Arbeitgeberin vom Mobbingvorwurf voraus • Entschädigungsforderung abgelehnt 22 Sexuelle Belästigung 23 Fall 3: Diskriminierung durch sexuelle Belästigung Zwei ausländische Hotelfachschülerinnen wurden in ihrem Praktikumsbetrieb, einem renommierten Zürcher Hotel, vom Vorgesetzten verbal und tätlich sexuell belästigt. Die lange Liste der Beschuldigungen reicht von regelmässigen handfesten unerwünschten Berührungen an Brüsten und Gesäss, von Griffen unter den Rock und dem Öffnen von Blusenknöpfen bis zu zahlreichen verbalen Aufforderungen. Sie wenden sich an einen Rechtsanwalt und verweigern die Weiterarbeit bis zur Entlassung des Vorgesetzten. Dieser bestreitet die Vorwürfe kategorisch, worauf den Praktikantinnen fristlos gekündigt wird. Sie ziehen die Arbeitgeberin vor Arbeitsgericht. Welche Ansprüche stehen den Hotelfachschülerinnen gegenüber der Arbeitgeberin zu? 24 Anspruch auf belästigungsfreies Arbeitsklima • Arbeitgeberin muss Arbeitnehmer vor hetero- und homosexueller Belästigung durch Arbeitgeberin selbst, andere Arbeitnehmer oder Dritte (z.B. Kunden, Lieferanten, Gäste, Patienten) schützen und • wenn die Schutzmassnahmen nicht greifen, den belästigten Arbeitnehmer durch ein aktives Einschreiten vor weiteren Nachteilen bewahren (Art. 328 OR, Art. 6 Abs. 1 ArG, Art. 5 Abs. 3 GlG) 25 Sanktionierte Verhaltensweisen • Jedes Verhalten sexueller Natur, das Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt (Art. 4 GlG) • Nicht nur in Art. 4 GlG aufgeführte Formen sexueller Erpressung, sondern auch Schaffen feindseliges Arbeitsklima • Belästigung muss nicht am Arbeitsplatz stattfinden, es genügt Auswirkung auf Arbeitsverhältnis 26 • Beispiele - Bemerkungen über persönliche Vorzüge und Schwächen - Obszönes Reden (anstössige Witze, Bemerkungen) - Gegen Würde verstossende herabsetzende Verhaltensweisen ohne sexuellen Bezug (Beschimpfung mit "Schlampe") - Anstarren, Pfeifen, taxierende Blicke - Unerwünschte Annäherungen, Gesten, Zudringlichkeiten - Unanständige Bilder oder Fotos - Versenden von E-Mails oder SMS mit groben sexuellen Witzen, unanständigen Fotos, Bildern oder Videos mit pornographischem Inhalt - Zurschaustellen der Geschlechtsteile - Sexueller Missbrauch, Nötigung und Vergewaltigung → Eine einzelne Belästigungshandlung kann genügen, um Tatbestand sexuelle Belästigung zu erfüllen 27 Rechtsansprüche • Unterlassungs-, Beseitigungs- und Feststellungsklage (Art. 5 Abs. 1 GlG) • Entschädigung / Prävention und Abhilfe Entschädigungspflicht, wenn Entlastungsbeweis Prävention misslingt (Art. 5 Abs. 3 GlG) - Maximal 6 Schweizer Durchschnittslöhne (Art. 5 Abs. 3 und 4 GlG) - Präventionsmassnahmen (kein Patentrezept) - Bestimmung Ansprechstelle - Aufklärungsschriften (mit Grundsatzerklärung, Definition sexuelle Belästigung, Geltungsbereich, Gesetzesbestimmungen, Rechte und Pflichten Arbeitnehmer, Beschwerdeverfahren) - 28 Androhung von Sanktionen - Gewissheit Kenntnisnahme - Regelmässige Prüfung - - Tatsächliches wirksames Einschreiten Arbeitgeberin bei Vorfall, um sexuelle Belästigung zu beenden • Schutz gegen diskriminierende Kündigung (Art. 5 Abs. 2 und 4 GlG) und Rachekündigung (Art. 10 GlG) • Schadenersatz und Genugtuung (Art. 5 Abs. 5 GlG) 29 Fall 3: Lösung (Urteil Arbeitsgericht Zürich vom 30.9.1998) • Sexuelle Belästigung bejaht • Hotelfachschülerinnen erhalten je: - Lohnnachzahlungen (Art. 337c Abs. 1 OR) - Entschädigungen wegen fristloser Kündigung von 6 Monatslöhnen (Art. 337c Abs. 3 OR) - Entschädigung fehlende Prävention von 3 Durchschnittslöhnen (Art. 5 Abs. 3 GlG) - Genugtuung von CHF 7’000 (Art. 49 OR) → Total je rund CHF 35’000 30 Stresshaftung 31 Begriff • Haftung Arbeitgeberin für materiellen immalerielle Schäden Arbeitnehmer wegen Stresses • Stress = negativ empfundene Anspannung • Stress zielt nicht wie Mobbing darauf ab, Arbeitnehmer auszugrenzen, sondern ihn leistungsmässig "auszupressen", bspw. durch übermässigen Zeitdruck oder Erfolgszwang oder durch Zuweisung von Arbeit, die nach Art und Schwierigkeit für ihn nicht zu bewältigen ist → Stresshaftung steht in Schweiz am Anfang Diskussion → Von Gerichten – wenn überhaupt – als Mobbing betrachtet 32 Haftungsvoraussetzungen (Art. 97 OR) • Schaden (unfreiwillige Vermögenseinbusse) • Vertragsverletzung - Überanstrengung und Belastung mit Arbeit, so dass Gesundheit geschädigt oder gefährdet → Verletzung Fürsorgepflicht (Art. 328 OR) und Gesundheitsschutz nach Arbeitsgesetz (Art. 6 ArG; Art. 2 Abs. 1 lit. c ArGV 3) • Kausalzusammenhang • Verschulden (vermutet) → Zusätzlich Genugtuung bei gegebenen Voraussetzungen (Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art 47 und 49 OR) 33 Präventionsmassnahmen • Einrichtung Anlaufsstelle • Durchführung "Stress-Audits": - Proaktives Eruieren von Stressursachen und Stressgefährdungen - Prüfen von Vorkehrungen gegen Stresskrankheiten 34 Fall 4: Stresshaftungsfall (BGE 4C. 24/2005) Eine Ausbildnerin hatte die Aufgabe 10 Verkaufsberaterinnen zu rekrutieren und zu betreuen. Sie hatte die Vorgabe für jede Verkaufsberaterin, einen Umsatz von CHF 7’000 pro Monat zu erzielen, das heisst, sie hatte für monatlichen Umsatz von CHF 70’000 zu sorgen. Die Arbeitgeberin schärfte der Ausbildnerin und den Verkausberaterinnen ständig ein, ihre Anstrengungen zur Kundenakquisition zu erhöhen. Der mit dem gewählten System ausgeübte Zwang und die langanhaltende ständige Überbeanspruchung führte bei der Ausbildnerin zu einer schweren Depression und in der Folge zu dauernder Arbeitsunfähigkeit. → Arbeitgeberin wurde zu Schadenersatz und Genugtuung verurteilt 35 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Angela Hensch Fachanwältin SAV Arbeitsrecht Bratschi Wiederkehr & Buob AG Vadianstrasse 44, 9001 St. Gallen [email protected] www.bratschi-law.ch 36
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