artikelgesetz _faq - ERH

März 2015, 2. Fassung
Artikelgesetz Attraktivität - Fragen und Antworten
Das Artikelgesetz Attraktivität ist ein umfangreiches Paket mit 22 Einzelmaßnahmen.
Wenn Sie wissen wollen, was sich wann konkret verbessert, finden Sie hier die Antworten. Und was der Deutsche BundeswehrVerband dazu beigetragen hat, erfahren
Sie ebenfalls.
I. Änderungen im Besoldungsrecht
1. Welche Erschwerniszulagen werden angehoben?
Folgende Erschwerniszulagen werden als „Inflationsausgleich“ angehoben:
-
Räumen und Vernichten von Munition von 3,83 € bis 7,67 € pro Tag auf
4,67 € bis 9,40 € pro Tag
-
Sprengstoffentschärfer und Kampfmittelräumer von 25,56 € pro Einsatz
und bis zu 818,07 € im Monat auf 35,78 € pro Einsatz ohne Höchstgrenze
-
Tätigkeit an Antennen von 1,53 € bis 14,06 € pro Tag auf 2,14 € bis 19,69
€ pro Tag
-
Klimaerprobungen von 2,05 € bis 2,56 € pro Tag auf 2,87 € bis 3,58 € pro
Tag
-
Dienst in der Unterdruckkammer beim Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe von 7,67 € pro Einsatz bis zu 76,70 € pro Monat auf 9,36 € pro Einsatz bis zu 93,60 € pro Monat
-
Krankenpflegedienst von 15,34 € bis 61,36 € pro Monat auf 21,48 € bis
85,90 € pro Monat
-
Bordzulage von 80,53 € auf 112,74 € pro Monat
-
U-Boot-Zulage von 230,08 € pro Monat auf 322,20 € pro Monat
-
Maschinenraum-Zulage von 23,01 € pro Monat auf 32,10 € pro Monat
-
Fliegendes Personal von 115 € bis 470 € pro Monat auf 138 € bis 564 €
pro Monat
Fluglehrer zusätzlich von 80 € bis 120 € auf 96 € auf 144 € pro Monat
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Testpiloten von 102,26 € oder 153,39 € auf 143,16 € bis 214,75 € pro
Monat
-
Fallschirmspringer von 115,04 € pro Monat auf 161,06 € pro Monat
-
Flugsicherungsbetriebsdienst von 30,68 € bis 143,16 € pro Monat auf
42,95 € bis 200,42 € pro Monat
-
Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen von 61,36 € pro Monat auf 85,90 €
pro Monat
-
Bergführer von 57,52 € pro Monat auf 80,53 € pro Monat
-
Erprobungs- und Versuchsarbeiten von 46,02 € bis 92,03 € pro Monat auf
64,43 € bis 128,84 € pro Monat
-
Führung und Ausbildung im Außendienst von 25,56 € wird mit der gleichnamigen Stellenzulage zusammengeführt bei 111 € pro Monat.
Folgende Erschwerniszulagen sind neu oder werden verbessert:
-
Verwendung in verbunkerten Anlagen von 15 € bis 38 € pro Monat bis
31.12.2012 auf einheitlich 30 € pro Monat rückwirkend zum 01.01.2013
-
Inübunghaltung als Minentaucher von 46,02 € pro Monat auf 270 € oder
392 € pro Monat gestaffelt nach Einsatzverpflichtung
-
Inübunghaltung von Spezialkräften neu mit 440 € oder 640 € pro Monat
gestaffelt nach Einsatzverpflichtung
-
Dienst zu ungünstigen Zeiten wird nicht mehr mit „Dienst bei Übungen“
verrechnet
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2. Warum werden nicht alle Erschwerniszulagen erhöht?
Einige Erschwerniszulagen wurden erst kürzlich angehoben. Für sie gibt es keine
Notwendigkeit eines „Inflationsausgleichs“. Das sind die Zulagen für:
-
Dienst zu ungünstigen Zeiten
-
Taucher
-
Pflege Schwerbrandverletzter
-
Dienst zu wechselnden Zeiten
-
Personenschutzkommando
-
Sicherheitsdienste bei Observation im Außendienst
-
Räumen von Weltkriegsmunition.
3. Welche Stellenzulagen werden angehoben?
Folgende Stellenzulagen werden als „Inflationsausgleich“ angehoben:
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Führung und Ausbildung im Außendienst von 53,69 € pro Monat (zusammen mit der Erschwerniszulage) auf 111 € pro Monat
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Kompaniefeldwebel von 80,53 € pro Monat auf 112,74 € pro Monat
-
Flugsicherungsbetriebsdienst von 169,03 € bis 271,47 € pro Monat auf
211,29 € bis 339,34 € pro Monat
-
Fernmelde- und Elektronische Aufklärung von 73,56 € bis 147,11 € pro
Monat auf 102,98 € bis 205,95 € pro Monat
-
Sonderfälle: Stellenzulagen Fliegendes Personal/Erhöhungsbetrag für
Kommandanten und Soldaten als Rettungsmediziner oder Gebietsärzte
von 614,64 € pro Monat werden bis 31.12.2019 verlängert.
4. Warum werden nicht alle Stellenzulagen angehoben?
Die Erhöhung der übrigen zehn Stellenzulagen konnte in den Ressortverhandlungen gegenüber dem Bundesinnenministerium nicht durchgesetzt werden. Gründe
dafür waren die dann gebotene Gleichbehandlung mit den Beamten (z. B. bei der
Zulage Polizeivollzugdienst bei der Bundespolizei), die auch das Innenministerium einiges Geld gekostet hätte.
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5. Wie hoch sind künftig die Wehrsoldtagessätze?
Alle freiwillig Wehrdienstleistenden erhalten ab dem 1. November 2015 zwei Euro
mehr als Wehrsoldtagessatz. Beispiele:
-
Grenadier von bisher 9,41 € auf 11,41 € pro Tag
-
Obergefreiter von bisher 10,18 € auf 12,18 € pro Tag
-
Stabsgefreiter von bisher 13,25 € auf 15,25 € pro Tag.
6. Wer erhält künftig den „Personalbindungszuschlag“?
Das wird nach Bedarf entschieden. Der Personalbindungszuschlag kann in so
genannten Mangelverwendungen gewährt werden. Eine Mangelverwendung liegt
vor, wenn dort seit mindestens sechs Monaten lediglich 90 % oder weniger des
vorgesehenen Personals zur Verfügung steht und dies für mindestens weitere
sechs Monate wohl so bleiben wird. Dann können 20 % des Grundgehalts als Zuschlag gezahlt werden. Das zunächst für 48 Monate mit einer maximalen Verlängerung auf 96 Monate.
Die Bundeswehr muss diese Mangelverwendungen identifizieren, und dann muss
noch das notwendige Geld da sein.
7. Was hat es mit diesen „Planstellenobergrenzen“ auf sich?
Planstellenobergrenzen sind eine Festlegung im Bundesbesoldungsgesetz. Sie
erlauben nur eine bestimmte Zahl an Planstellen (= Geld für die Besoldung für einen bestimmten Soldaten in einem bestimmten Dienstgrad) zumeist bei den Spitzendienstgraden einer Laufbahn. Wenn also bisher die Planstellenobergrenzen
für Oberstabsgefreite in der Besoldungsgruppe A 5 mit Amtszulage bei 50 % lag,
durften maximal 50 % aller Mannschaften im Dienstgrad Oberstabsgefreiter sein.
Das galt unabhängig von dem zur Verfügung stehenden Geld im Personalhaushalt und davon, wie viele Soldaten die persönlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllten. Nun gibt es hier keine Begrenzung mehr.
Beförderungen folgen darauf aber nicht automatisch, sondern es kommt vor allem
auf das zur Verfügung gestellte Geld aus dem Personalhaushalt an.
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8. Kann ich als Soldat auf Zeit in einer Feldwebellaufbahn den Spitzendienstgrad Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmann erreichen?
Ja, mit Inkrafttreten des Gesetzes können auch Soldaten auf Zeit zu diesem
Dienstgrad befördert werden. Wegen der Mindestdienstzeiten werden die „SaZ
25“ für diesen Dienstgrad in Frage kommen.
II. Soziale Rahmenbedingungen/Familie und Dienst
1. Wie hoch ist nun die regelmäßige Arbeitszeit?
Ab dem 1. Januar 2016 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit für Soldatinnen und
Soldaten im Grundbetrieb 41 Stunden pro Woche. Grundbetrieb ist alles außer:
-
Auslandseinsätzen und einsatzgleichen Verpflichtungen Einsätzen im Innern, z. B. Hochwasserhilfe
-
mehrtägigen Seefahrten
-
Alarmierungen, Zusammenziehungen und Ausbildung zur Vorbereitung
von Auslandseinsätzen, einsatzgleichen Verpflichtungen und Einsätzen im
Innern
-
Übungs- und Ausbildungsvorhaben mit Simulation dieser Einsatzarten.
Es muss noch die Arbeitszeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten erarbeitet
werden.
2. Gilt die regelmäßige Arbeitszeit auch in Auslandsdienststellen?
Im Auslandseinsatz gilt sie ohnehin nicht (siehe unter 1.) In Dienststellen oder
Verwendungen im Ausland (z. B. Eurokorps in Straßburg oder SHAPE in Belgien)
gelten die 41 Stunden sehr wohl. Allerdings gibt es hier für Mehrarbeit regelmäßig
keinen finanziellen Ausgleich, sondern nur in Freizeit.
3. In meiner Dienststelle galt bisher eine niedrigere Netto-Stundenzahl pro
Woche. Warum muss ich auf einmal mehr arbeiten?
Die regelmäßige Arbeitszeit von 41 Stunden pro Woche entspricht der Stundenzahl der Bundesbeamten.
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Für die Einführung einer gesetzlichen Dienstzeitregelung sprachen gleich mehrere Gründe:
Zunächst ist dies die zwingende Umsetzung der EU-Arbeitszeitrichtlinie. Das
Bundesverwaltungsgericht bestätigte im Dezember 2011, dass diese Richtlinie
mit ihrer Höchstarbeitsgrenze von 48 Stunden pro Woche im Jahresmittel aus
Gründen des Gesundheitsschutzes auch für die Streitkräfte gilt. Ausnahmen für
spezifische Tätigkeiten sind möglich.
Am wichtigsten ist: Diese Stundenzahl bedeutet für viele Truppenteile eine Verbesserung. Nicht umsonst hat die KPMG-Studie aus dem Jahr 2013 festgestellt,
dass die meisten Soldatinnen und Soldaten schon über der Höchstgrenze von 48
Stunden pro Woche liegen. Die zeitliche Gesamtbelastung im Durchschnitt aller
militärischen Organisationsbereiche liegt bei 48,2 Stunden pro Woche. Darin enthalten sind durchschnittlich 4,3 Überstunden pro Woche. Diese Überstunden
wurden mit den bisherigen Beträgen ausgeglichen, die allerdings mit anderen Berufsgruppen nicht mithalten können.
In allen militärischen Organisationsbereichen haben die Mannschaften die höchste zeitliche Belastung mit 6,2 Überstunden pro Woche. Das ist doppelt so viel wie
bei den Angehörigen manch höherer Laufbahnen. Es ist nicht hinnehmbar, dass
gerade die Soldaten mit den niedrigsten Dienstbezügen die höchste zeitliche Belastung ohne angemessenen Ausgleich haben.
Die Gesamtzahlen des Überstundenaufkommens sind beeindruckend: Streitkräfteweit sind dies 270.000 Stunden pro Woche oder 1,1 Millionen Stunden im Monat. Hochgerechnet auf den Mehrbedarf an Dienstposten und Personalkosten
würden das 20.000 neue Dienstposten und zusätzliche Personalkosten in Höhe
von 800 Mio. Euro bedeuten.
Die Einführung einer gesetzlichen Dienstzeitregelung war also längst überfällig.
Eine einheitliche gesetzliche Regelung hat immer zur Folge, dass es auch Menschen gibt, die sich benachteiligt fühlen. Im Vordergrund steht hier aber, dass die
Benachteiligung derjenigen, die bisher ihren Auftrag auf Kosten der eigenen Gesundheit und dann noch mit unattraktivem Ausgleich erfüllt haben, beendet ist.
Und alle Soldatinnen und Soldaten haben dann auch bald einen attraktiveren finanziellen Ausgleich für ihre Mehrarbeit.
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Durch diese Regelung wird einerseits ein Plus an Planbarkeit für den Soldaten
und seine Familie und andererseits die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr sichergestellt.
4. Was passiert, wenn die 41 Stunden pro Woche überschritten sind?
Jeder Soldat muss auch im Grundbetrieb über die 41 Stunden hinaus Dienst leisten, wenn es der militärische Dienst erfordert und es bei Ausnahmen bleibt. Leistet er aus eigenem Antrieb mehr Dienst, gibt es keinen Ausgleich. Nach der fünften angeordneten oder genehmigten Stunde Mehrarbeit im Monat entsteht ein
Anspruch auf Ausgleich. Vorrang hat der Ausgleich in Freizeit. Wenn das nicht
geht, muss es finanziellen Ausgleich geben.
5. Wie hoch ist der finanzielle Ausgleich für Mehrarbeit?
Für Mehrarbeit im Grundbetrieb wird es die Vergütung wie für Bundesbeamte geben. Sie reicht von 11,73 € in der Besoldungsgruppe A 3 bis 26,19 € in A 16 pro
Stunde. Und zwar:
-
11,73 € von A 2 bis A 4
-
13,86 € von A 5 bis A 8
-
19,02 € von A 9 bis A 12
-
26,19 € von A 13 bis A 16.
Für die Ausnahmen (siehe unter II. 1.) muss noch eine Verordnung erarbeitet
werden.
6. Wer bekommt die finanzielle Unterstützung für eine Familien- und Haushaltshilfe?
Die Familienbeihilfe in Höhe von höchstens 50 € pro Tag können Soldatinnen
und Soldaten z. B. dann erhalten, wenn während eines Auslandseinsatzes ein
Kind schwer erkrankt und betreut werden muss. Es darf keine andere Möglichkeit
der Betreuung für das Kind oder einen anderen Familienangehörigen geben als
eine externe Kraft. Das ist dann auch bei vergleichbaren Situationen wie in der
einsatzvorbereitenden Ausbildung, einsatzgleichen Verpflichtungen wie etwa ein
Hochwassereinsatz oder Dauereinsatzaufgaben möglich. Letztlich darf es nicht
möglich sein, die Soldatin oder den Soldaten daraus abzulösen.
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Wichtig: Zunächst gibt es eine gesetzliche Grundlage für diese Familien- und
Haushaltshilfe. Es muss noch eine Verordnung in Kraft treten, die Einzelheiten
regelt.
7. Kann ich jetzt leichter Teilzeit beantragen?
Ja, denn es ist jetzt nicht mehr zwingend, die Teilzeit für die Betreuung eines Kindes oder für die Pflege eines Angehörigen zu beantragen. Die Einschränkungen
durch Verwendungen, in denen Teilzeit von vornherein nicht möglich ist, werden
teilweise aufgehoben.
8. Was ändert sich bei der Elternzeit?
Bisher war es möglich, bis zu 12 Monate Elternzeit in den Zeitraum nach dem
dritten und vor dem 18. Geburtstag des Kindes zu schieben. Das geht nun für bis
zu 24 Monate.
Außerdem kann eine schwangere Soldatin die laufende Elternzeit vorzeitig beenden, um in den Status Mutterschutz (sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt) zu wechseln. Der Unterschied? In der Elternzeit gibt es
keine Dienstbezüge. Das Elterngeld beträgt maximal 2/3 der Netto-Dienstbezüge,
und das auch nur für höchstens zwölf Monate. Während der Elternzeit kann in
Teilzeit gearbeitet werden, aber dieser Verdienst fällt nach Beginn des Mutterschutzes weg.
Während des Mutterschutzes gibt es die vollen Dienstbezüge nach der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen.
9. Was ist aus dem Wahlrecht zwischen Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung geworden, das sogar im Koalitionsvertrag steht?
Dieser Punkt ist der Abstimmung zwischen dem Verteidigungs- und dem Innenministerium zum Opfer gefallen. Die Ressorts konnten sich nicht auf eine einheitliche gesetzliche Regelung einigen, so dass es bei der Lösung durch den sogenannten „Strukturerlass“ bleibt.
Der Deutsche BundeswehrVerband nimmt die Regierungskoalition in die Pflicht,
sich noch in der laufenden Legislaturperiode an die eigene Vereinbarung zu halten und ein solches Wahlrecht zu schaffen.
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III. Versorgung der Berufs- und Zeitsoldaten
1. Was bedeutet die „Rentennachversicherung plus“ für Soldatinnen und
Soldaten auf Zeit (SaZ)?
Die SaZ werden in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. D. h. die
Bundeswehr zahlt anhand der Brutto-Dienstbezüge aus der gesamten Dienstzeit
bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein. Daraus berechnet sich später
die Rente.
Dieser Einzahlungsbetrag wird nun um 20 % erhöht. Die „Rentennachversicherung plus“ ist also um 1/5 höher als normal. Bei SaZ, die in der Nachversicherung
über der Beitragsbemessungsgrenze liegen (= legt den Höchstbetrag der Einzahlung in die Rentenkasse fest), ist diese Grenze ebenfalls um 20 % höher.
Berechnungsbeispiele für einzelne Dienstgrade sind:
-
für einen Oberstabsgefreiten, SaZ 8, bedeutet dies eine Erhöhung des
Rentenanspruchs von rund 34 Euro im Monat
-
für einen Oberfeldwebel, SaZ 12, zirka 63 Euro im Monat
-
für einen Hauptmann, SaZ 12, in der Besoldungsgruppe A 11 rund 72 Euro im Monat
-
und für einen Oberstabsarzt, SaZ 20, rund 148 Euro im Monat.
2. Gilt die „Rentennachversicherung plus“ für die jetzigen SaZ?
Von der „Rentennachversicherung plus“ profitieren alle SaZ, die ab 1. Januar
2016 im aktiven Dienst sind. Dies richtet sich nach der Dienstzeitfestsetzung
durch die personalbearbeitende Dienststelle.
3. Was ändert sich bei den Ansprüchen auf Maßnahmen des Berufsförderungsdienstes und auf Übergangsgebührnisse?
Wie für Neuverpflichtungen gilt demnächst auch für Weiterverpflichtungen von
Soldaten auf Zeit: Es gibt keine Freistellung vom militärischen Dienst mehr vor
dem Dienstzeitende. Die gesamte Zeit von bis zu 60 Monaten Übergangsgebührnisse und Maßnahmen des Berufsförderungsdienstes liegt dann nach dem
Dienstzeitende.
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Was jeder Zeitsoldat wissen muss: Dadurch verlängert sich der Zeitraum, in dem
der Anspruch auf Übergangsgebührnisse in Höhe von 3/4 der letzten Dienstbezüge besteht. Aber auch die Zeit, in der keine Beiträge an die Sozialversicherung
abgeführt werden und die nicht auf die Rente angerechnet wird. Zahlt der ehemalige Soldat auf Zeit nicht aus eigener Tasche oder durch eine schon aufgenommene Anschlusstätigkeit in die Rentenkasse ein, entsteht hier eine Lücke von bis
zu 60 Monaten.
4. Welche Verbesserungen gibt es bei den Hinzuverdienstgrenzen der Berufssoldatinnen und –soldaten im Ruhestand?
Der Zeitpunkt, ab wann Hinzuverdienstgrenzen gelten, wird zeitlich nach hinten
versetzt:
Für Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit in der Privatwirtschaft oder aus
Selbständigkeit gibt es in der Zeit zwischen der besonderen Altersgrenze als Berufssoldat und der besonderen Altersgrenze eines Bundespolizeivollzugsbeamten
gar keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Die letztere Altersgrenze hängt vom Geburtsjahr ab und steigt ähnlich wie das Rentenalter von 60 Jahren nach und nach
auf das 62. Lebensjahr an. Der Berufssoldat im Ruhestand kann in diesem Zeitfenster unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass dieses Einkommen mit der Pension verrechnet wird.
Zwischen der Altersgrenze der Bundespolizeivollzugsbeamten und der Regelaltersgrenze der Bundesbeamten (abhängig vom Geburtsjahr zwischen 65 Jahre
und dem 67. Lebensjahr) gilt die Hinzuverdienstgrenze von 100 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Danach gibt es wiederum keine Hinzuverdienstgrenze
mehr.
Für Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst gilt unabhängig vom Alter
stets die Hinzuverdienstgrenze von 100 %.
Am Beispiel eines Stabsfeldwebels, der mit der besonderen Altersgrenze und mit
dem 54. Lebensjahr und drei Monaten in den Ruhestand versetzt wird (Jahresangaben nach dem dann erreichten Stand) sieht das wie folgt aus:
-
54 Jahre 3 Monate bis 61 Jahre 6 Monate = keine Hinzuverdienstgrenze
-
61 Jahre 6 Monate bis 66 Jahre 6 Monate = 100 % Hinzuverdienstgrenze
-
nach 66 Jahren 6 Monate = keine Hinzuverdienstgrenze.
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5. Ich habe Vordienstzeiten in der NVA. Wie sieht es hier mit den Hinzuverdienstgrenzen aus?
Für das Ruhegehalt aus den Dienstzeiten in der Bundeswehr gelten die unter 2.
dargestellten Regeln.
Für das erhöhte Ruhegehalt gemäß § 26a Soldatenversorgungsgesetz mit der
Hinzuverdienstgrenze von durchschnittlich 525 Euro im Monat gilt (beispielhaft für
einen Stabsfeldwebel):
-
54 Jahre 3 Monate bis 61 Jahre 6 Monate = keine Hinzuverdienstgrenze
-
61 Jahre 6 Monate bis 66 Jahre 6 Monate = durchschnittlich 525 Euro im
Monat (10 x 450 Euro und 2 x 900 Euro)
-
nach 66 Jahre 6 Monate = keine Hinzuverdienstgrenze.
Diese Aufteilung gilt für Einkommen aus der Wirtschaft oder Selbstständigkeit.
Für Einkommen aus dem öffentlichen Dienst gilt bis zur Regelaltersgrenze der
Bundesbeamten (aufsteigend vom 65. bis zum 67. Lebensjahr) die Hinzuverdienstgrenze von durchschnittlich 525 Euro im Monat.
6. Wer profitiert von den zeitlich angehobenen Hinzuverdienstgrenzen?
Die Neuregelung gilt ab dem Monat nach Inkrafttreten des Gesetzes für alle jetzigen oder künftigen Berufssoldaten im Ruhestand unabhängig vom Zeitpunkt der
Zurruhesetzung. Wegen der zeitlichen Aufteilung profitieren die Pensionäre, die
noch nicht die besondere Altersgrenze eines Bundespolizeivollzugsbeamten (abhängig vom Geburtsjahr zwischen 60 Jahren und dem 62. Lebensjahr) erreicht
haben.
7. Profitieren nur Berufssoldaten im Ruhestand oder auch Soldaten auf
Zeit?
Auch die Zeitsoldaten haben (fast) keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Das Gesetz
sieht vor, Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung außerhalb des öffentlichen
Dienstes nicht mehr auf die Übergangsgebührnisse anzurechnen. Dies gilt für die
Fälle, die nach altem Recht eine Minderung von 15 Prozent erfahren haben, sowie auch die Anrechnung auf den Versorgungszuschuss nach neuem Recht. Eine
Anrechnung erfolgt noch bei Einkünften, die im Zusammenhang mit einer nach §
5 Soldatenversorgungsgesetz geförderten Bildungsmaßnahme stehen.
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8. Wann wird der Versorgungsausgleich künftig abgezogen?
Der Versorgungsausgleich wird künftig nicht mehr sofort nach der Versetzung in
den Ruhestand mit der besonderen Altersgrenze abgezogen. Der Abzug greift
erst mit der Überschreitung der besonderen Altersgrenze eines Bundespolizeivollzugsbeamten von aufsteigend von 60 Jahren bis zum 62. Lebensjahr.
9. Für wen gilt der spätere Abzugszeitpunkt des Versorgungsausgleichs?
Dies gilt für alle Berufssoldatinnen und –soldaten, die wegen Überschreitens der
besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden oder wurden. Es profitieren also diejenigen, die noch nicht die besondere Altersgrenze eines Bundespolizeivollzugsbeamten aufsteigend vom 60. bis zum 62. Lebensjahr erreicht haben.
Je nach Ehezeit und den Alterssicherungsansprüchen beider Ehepartner kann
der Berufssoldat im Ruhestand durch diese Anhebung mehrere zehntausend Euro einsparen.
Diejenigen, die nach dem Bundeswehrreform-Begleitgesetz oder nach dem Personalanpassungsgesetz oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt
wurden, fallen nicht unter die Neuregelung. Für sie gilt - wie bisher - der frühe Abzug des Versorgungsausgleichs. Diese Personenkreise ebenso zu erfassen, war
wegen des Widerstands der Innenpolitiker nicht möglich.
Ebenso greift die Aussetzung nicht, wenn zum Beispiel die geschiedene Ehefrau
bereits eine Rente erhält.
10. Muss ich als geschiedener Berufssoldat im Ruhestand etwas tun, damit
der Versorgungsausgleich später abgezogen wird?
Nein. Zuständig ist die Bundesfinanzdirektion, die die Änderung von Amts wegen
umsetzt. Die Änderung beim Versorgungsausgleich setzt einen Monat nach Inkrafttreten des Gesetzes ein. Wegen des erforderlichen Verwaltungsaufwands
kann es ein paar Monate dauern, bis der Versorgungsausgleichsbetrag nicht
mehr abgezogen wird. Zuviel abgezogene Beträge werden selbstverständlich zurückerstattet.
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11. Was hat es mit dieser besonderen Altersgrenze des Bundespolizeivollzugsdienstes bei den Hinzuverdienstgrenzen und beim Versorgungsausgleich auf sich?
Dies ist die besondere Altersgrenze, nach der rund 30.000 Bundespolizisten in
den Ruhestand versetzt werden. Es gibt sie aus den gleichen Gründen wie die
besondere Altersgrenze der Berufssoldaten: Der Vollzugsdienst der Bundespolizei soll einen jungen Altersdurchschnitt haben und dem anstrengenden täglichen
Dienst Rechnung tragen. Diese Grenze hängt vom Geburtsjahr ab und steigt vom
60. bis zum 62. Lebensjahr auf.
Diese Altersgrenze ist aus Gleichbehandlungsgründen bei Hinzuverdienstgrenzen
und Versorgungsausgleich in das Gesetz übernommen worden. Wenn die Beamtinnen und Beamten des Bundespolizeivollzugsdienstes ab der Zurruhesetzung
mit ihrer besonderen Altersgrenze der Hinzuverdienstgrenze unterliegen, muss
das auch für die Berufssoldaten gelten - sagt das BMI.
12. Welcher Stichtag gilt nun für die Einsatzversorgung?
Nach Inkrafttreten des Gesetzes gelten für alle Fälle der Einsatzversorgung die
verbesserten Regelungen rückwirkend ab dem 1. November 1991. Das ist zum
Beispiel die Einmalzahlung für dauerhaft geschädigten Soldaten in Höhe von
150.000 Euro oder in Höhe von 100.000 Euro an hinterbliebene Ehepartner oder
Kinder. Auch der Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach dem EinsatzWeiterverwendungsgesetz gilt dann für alle Fälle nach dem 1. November 1991.
Für diese Ansprüche ist ebenso nur noch eine „Minderung der Erwerbsfähigkeit“
von mindestens 50 % beziehungsweise 30 % bei Weiterverwendung Voraussetzung.
Ausnahme von dem früheren Stichtag ist die zusätzliche Anrechnung von Einsatzzeiten. Sie kann nach wie vor nur für Zeiten ab 1. Dezember 2002 für die
Pension und ab 13. Dezember 2011 für die Rente beansprucht werden.
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IV. Die Rolle des Deutschen BundeswehrVerbandes
1. Was hat der Deutsche BundeswehrVerband zu diesem Gesetz beigetragen?
Zu sagen „Wir haben’s erfunden“, wäre ein bisschen übertrieben. Aber nicht viel,
und das ist auch schriftlich belegt. Schon im Mai 2014 hat der Verband die
„Schlagkräftige Bundeswehr 2020. Attraktivitätsoffensive starten!“ veröffentlicht: Sie gibt ein ganzheitliches Bild dessen, was für eine zukunftsfähige Bundeswehr im Jahr 2020 noch zu tun ist. Die Säulen „Rahmenbedingungen“ und
„Perspektiven“ enthielten schon damals viele der nun angegangenen Verbesserungen als Forderungen.
Ein Beispiel? Unter der Überschrift „Planbarer Dienst“ steht, was nun bald in die
Tat umgesetzt wird: „Eine moderne Dienstzeitregelung muss flexibel sein. Einsatzspezifische Ausnahmen sind selbstverständlich, aber im Grundbetrieb muss
es eine regelmäßige und verbindliche Arbeitszeit geben.“ Weitere Forderungen
werden Ihnen bekannt vorkommen, denn sie betreffen die Zulagenerhöhung, die
Alterssicherung der Soldaten auf Zeit, die Hinzuverdienstgrenzen und den Versorgungsausgleich.
2. Wie war die Basis des Deutschen BundeswehrVerbandes beteiligt?
Schon mit der vorletzten Hauptversammlung im Jahr 2009 hat die Basis des Verbandes den Grundstein für die Forderungen an eine Attraktivitätsoffensive gelegt.
In zahlreichen Einzelanträgen haben die Kameradschaften Themen identifiziert,
die schließlich in handfeste Forderungen gegenüber der Bundesregierung und
den politischen Parteien formuliert wurden.
Im Vorfeld der Bundestagswahl wurden die von der Politik noch nicht aufgenommenen Attraktivitätsmaßnahmen nach Priorität gesammelt und den wichtigsten
Parteien übermittelt. Der damalige Bundesvorstand stand schon zu diesem Zeitpunkt in regelmäßigem Kontakt zu den Ansprechpartnern aller dieser Parteien. Es
war denn auch ein Zeichen dieser vertrauensvollen Zusammenarbeit, dass die
Wahlprogramme der CDU, CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP Passagen enthielten, die diese Verbandsforderungen aufgenommen haben.
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Im Nachgang der Bundestagswahl hatte dies in der Phase der Koalitionsbildung
den großen Vorteil, dass der Deutsche BundeswehrVerband seinen Gesprächsfaden genau an der Stelle aufnehmen konnte, wo er unterbrochen worden war.
Und so kam es nicht von ungefähr, dass einige Formulierungen der „Attraktivitätsoffensive“ des Koalitionsvertrags sich genau den vorgebrachten Verbandsforderungen zuordnen lassen.
Eine weitere nicht unglückliche Fügung war die Ernennung von Ursula von der
Leyen zur Bundesministerin der Verteidigung im Dezember 2013. Als frühere
Familien- und Arbeitsministerin wusste sie genau um den Wert von attraktiven
Arbeitsbedingungen und insbesondere des guten Miteinanders von Familie und
Beruf. Sie legte einen ihrer ersten Schwerpunkte darauf, die Bundeswehr „zu einem der attraktivsten Arbeitgeber Deutschlands“ zu machen.
Der Deutsche BundeswehrVerband ist dankbar für diese Initiative, die sich in der
gesamten Bundesregierung und im Parlament fortsetzte. Er hat sie unterstützt,
eigene Impulse eingebracht und nicht locker gelassen. Am Ende kann er sagen,
das Prinzip „Synergieeffekte nutzen“ optimal umgesetzt zu haben.
3. Wie sah die Rolle des Verbandes im Gesetzgebungsverfahren denn nun
konkret aus?
Der Deutsche BundeswehrVerband hat alle Phasen des Gesetzgebungsverfahrens aktiv begleitet.
Die zuständigen Bundesvorstandsmitglieder haben allein im ministeriellen Verfahren:
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bei der Ausarbeitung der Inhalte des Gesetzentwurfes den Kontakt zu den
Fachabteilungen der federführenden Bundesministerien der Verteidigung
und des Innern gehalten
-
die Forderungen des Verbandes eingebracht
-
und die ministeriellen Inhalte auf Tauglichkeit aus Sicht der Interessenvertretung der Menschen der Bundeswehr geprüft
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das alles mehrfach, denn allein durch die doppelte Zuständigkeit von
BMVg und BMI musste alles wenigstens doppelt durchdacht werden
-
den Verband in der Anhörung zum Gesetzentwurf im Rahmen der Verbändebeteiligung vertreten
-
die Stellungnahme des Verbandes zu verantworten, die von den Fachleuten des DBwV in Sachen Versorgung, Besoldung und Familie und Dienst
geschrieben wurde
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den Schulterschluss mit den befreundeten Berufsverbänden und Gewerkschaften der zivilen Beschäftigten in die Wege geleitet, an deren Ende ein
gemeinsames Anschreiben von Deutschem BundeswehrVerband, Deutschem Beamtenbund und Deutschem Gewerkschaftsbund zu den Stellungnahmen stand,
-
bis zum Schluss den Dialog mit den Spitzen der beteiligten Ministerien der
Verteidigung, des Inneren, der Finanzen und für Arbeit und Soziales geführt.
Das setzte sich im parlamentarischen Verfahren, also nach dem Kabinettsbeschluss vom 29. Oktober 2014, fort durch:
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Termine der zuständigen Fachmandatsträger mit den Berichterstattern für
den Gesetzentwurf der Bundestagsausschüsse: Verteidigung, Innen, Arbeit und Soziales und mehr
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Termine mit den fachpolitischen Sprechern der Bundestagsfraktionen und
der Ausschussvorsitzenden
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Termine des Bundesvorsitzenden mit den Fraktionsspitzen der Regierungskoalition und der Opposition - etwa mit Volker Kauder, Thomas Oppermann, Gerda Hasselfeldt und Anton Hofreiter
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Stellungnahme und Antworten auf die Fachfragen der Abgeordneten in der
Anhörung des Verteidigungsausschusses.
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Die Landesverbände haben das gesamte Verfahren begleitet durch:
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den Kontakt der Landesvorstände zu den Regierungen der Bundesländer,
um etwaige Einwände im Bundesrat von vornherein zu entkräften und das
Interesse der Bundesländer zu schärfen
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Musterbriefe für Mitglieder an Wahlkreisabgeordnete
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Briefe von den kommunalen Mandatsträgern unter den Mitgliedern an Parteifreunde und –genossen in der Landes- und Bundespolitik.
Zusammen mit einer maßgeschneiderten Pressearbeit, die sich zwischen konstruktiver Kritik und deutlicher Ermunterung bewegte, hat die gemeinsame Anstrengung aller zum Erfolg geführt.
4. Das Artikelgesetz Attraktivität gilt vorrangig für die Soldatinnen und Soldaten. Hat sich der Deutsche BundeswehrVerband nicht für die zivilen
Beschäftigten der Bundeswehr eingesetzt?
Doch, sehr sogar. Besondere Herausforderung war, dass Verbesserungen für die
Beamtinnen und Beamten immer auch die anderen Bundesressorts betreffen
würden. Hier hat dann das BMI sein Veto eingelegt und diese weite Geltung verhindert, allein aus Kostengründen. Ein Beispiel ist die Stellenzulage Polizeivollzugsdienst: Der Verband hat die Anhebung auch dieser Stellenzulage um 40 %
als „Inflationsausgleich“ für die Feldjäger gefordert. Aber dann hätten auch die
Beamten des Bundespolizeivollzugsdienstes diese Erhöhung erhalten, was für
das BMI nicht verhandelbar war.
Der Deutsche BundeswehrVerband hat sich ausdrücklich für die Einbeziehung
der zivilen Beschäftigten in das Gesetz ausgesprochen. Er hat sich hier mit den
befreundeten Verbänden und Gewerkschaften abgestimmt. Ergebnis war das
gemeinsame Anschreiben von Deutschem BundeswehrVerband, Deutschem Beamtenbund und Deutschem Gewerkschaftsbund zu den Stellungnahmen im
Rahmen der Verbändebeteiligung.
Erfolg gab es durch Verbesserungen auch für die zivilen Beschäftigten bei:
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Anhebung der Planstellenobergrenzen für die Spitzenämter des einfachen
Dienstes von 20 auf 50 %, um mehr Beamtinnen und Beamte in die Ämter
mit der Besoldungsgruppe A 6 befördern zu können
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Erhöhung der Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte im militärischen
Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr von 169,03 bis 271,47 € auf 211,29 bis 339,34
€ im Monat
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Erhöhung der Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung von 73,56
bis 147,11 € auf 102,98 bis 205,95 € im Monat
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der einheitliche Stichtag der Einsatzversorgung 01.11.1991 gilt auch für
Beamte und für Tarifbeschäftigte, die als Reservedienstleistende in den
Einsatz gehen.
In manchen Punkten wie zum Beispiel bei der regelmäßigen Dienstzeitregelung
gab es keinen Handlungsbedarf, weil die Bundesbeamten sie ohnehin schon hatten und die Soldaten hier erst einmal aufholen mussten. Bei den Tarifbeschäftigten der Bundeswehr gelten hier beispielsweise ohnehin die tariflichen Regelungen.
Übrigens schon in der „Schlagkräftigen Bundeswehr 2020“ (siehe unter IV. 1.)
sind an Forderungen für alle Menschen der Bundeswehr enthalten:
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familienfreundliche Bundeswehr
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flexible Kinderbetreuung
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Gesundheitsmanagement
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Erhöhung von Stellenzulagen
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bessere Karrieremöglichkeiten mithilfe einer breiteren Durchlässigkeit der
Laufbahnen und vorzuhaltenden Stellen für den Laufbahnwechsel
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gute Alterssicherung der Berufsbeamten und Berufssoldaten
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einheitlicher Ansprechpartner für aktive und ehemalige Angehörige der
Bundeswehr in Beihilfeangelegenheiten
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eine moderne Infrastruktur.
Spezifisch für Zivilbeschäftigte sind die Forderungen zum Erhalt des zivilen
Know-hows und zur verstärkten Übernahme der Auszubildenden in der Bundeswehr.
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Die Agenda „Bundeswehr in Führung - Aktiv. Attraktiv. Anders.“ des Verteidigungsministeriums enthält schon eine Reihe von dazu passenden untergesetzlichen Maßnahmen, von denen Soldaten und Zivilbeschäftigte gleichermaßen profitieren. Die Schlagworte bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf, gesundes
Arbeiten, Weiterqualifizierung sowie modernisierte Unterkünfte zur Nutzung bei
Lehrgängen und (teilweise) Dienstreisen gehören dazu.
5. Und was ist mit Ausrüstung und Infrastruktur? Die müssen doch auch
dringend saniert werden.
Die Attraktivitätsoffensive der Bundeswehr berücksichtigt nicht alle Faktoren, die
zu einer zukunftsfähigen Bundeswehr gehören. Das Ziel der Verbandsinitiative
„Schlagkräftige Bundeswehr 2020“ war es, ein ganzheitliches Bild von einer zukunftsfähigen und schlagkräftigen Bundeswehr zu zeichnen und die wichtigsten
notwendigen Umsetzungen dafür aufzuzeigen. Dazu gehört ebenso die Säule
„Ausstattung“: Ausstattung und Infrastruktur sind seit vielen Monaten Thema, weit
über die eingängigen Meldungen der Medien über das Großgerät hinaus. Angemessene Unterkünfte, die persönliche Ausrüstung sowie die einsatzbezogene
Ausstattung und Ausbildung sind mindestens genauso wichtige Elemente.
Deshalb war es dem Verband immer wichtig, auch hier „den Finger in die Wunder
zu legen“.
6. Ausrüstung und Infrastruktur kosten Riesensummen. Muss da die Attraktivität nicht zurückstehen?
Klare Antwort: Nein! Wer soll denn die neuen Waffensysteme bedienen, wenn
nicht genügend gute Bewerberinnen und Bewerber in die Streitkräfte kommen
und auch bleiben?
Ohne Geld sind fast alle weiteren Vorhaben zwecklos, ohne einen adäquaten
Verteidigungshaushalt kann Deutschland weder seiner Verantwortung in der Welt
noch den Bündnisverpflichtungen nachkommen. Es muss mehr Mittel für alles
drei geben: Personal, Ausrüstung und Infrastruktur. Nicht umsonst hat der Deutsche BundeswehrVerband in der „Schlagkräftigen Bundeswehr 2020“ eine Steigerung des Verteidigungshaushaltes auf mindestens 35 Milliarden Euro gefordert.
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7. Wenn das Artikelgesetz in Kraft getreten ist, gibt es dann überhaupt
noch etwas zu tun für den Deutschen BundeswehrVerband?
Das Gesetz ist einer der größten Würfe in der Geschichte der Bundeswehr. Er
versammelt eine Reihe von Attraktivitätssteigerungen, die es in dieser geballten
Form noch nicht gab. Aber auch danach kann und muss die Freiwilligenarmee
Bundeswehr noch attraktiver werden. Neben der Ausrüstung, der Infrastruktur
und der Verankerung in der Gesellschaft sind allein in den drei hier genannten
„Kerngebieten der Attraktivität“ noch einige Punkte offen. Dazu gehören insbesondere:
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ein dauerhaftes und gesetzliches Wahlrecht zwischen Trennungsgeld und
Umzugskostenvergütung für die Menschen der Bundeswehr bei allen Versetzungen
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eine weiter verbesserte Alterssicherung für die Soldaten auf Zeit durch eine Versorgungsanwartschaft nach dem Altersgeldgesetz (= anteiliges Ruhegehalt)
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die Erhöhung aller Stellenzulagen und eine Dynamisierung aller Erschwernis- und Stellenzulagen
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die komplette Aufhebung der Hinzuverdienstgrenzen für Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes
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der Abzug des Versorgungsausgleichs erst mit der Regelaltersgrenze der
Bundesbeamten (65. bis 67. Lebensjahr)
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eine moderne Soldatenbeteiligung.
Bei einigen Punkten wie zum Beispiel der gesetzlichen Dienstzeitregelung mit der
Vergütung von Mehrarbeit in den Ausnahmefällen muss die Anwendung der neuen Bestimmungen zeigen, wie hoch der künftige Handlungsbedarf ist.
Es ist doch noch Einiges übrig an Forderungen des Deutschen BundeswehrVerbandes für die Zukunft. Der Verband bleibt also dran!
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