Sie sorgen für Sicherheit am Arbeitsplatz. Sorgen Sie auch für

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Sie sorgen für Sicherheit
am Arbeitsplatz.
Sorgen Sie
auch für
Sicherheit in
der Pension.
Betriebliche Vorsorge.
Die Zukunftssicherung, die Betriebliche Kollektivversicherung und die Pensionsrückdeckungsversicherung sind Produkte der ERGO Versicherung
Aktiengesellschaft, ERGO Center, Businesspark Marximum / Objekt 3, Modecenterstraße 17, 1110 Wien.
Pensionskasse und Abfertigung Neu sind Produkte der VBV-Pensionskasse AG bzw. der VBV-Vorsorgekasse AG, Obere Donaustraße 49–53, 1020 Wien.
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Spart Steuern und
motiviert Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter:
Betriebliche Vorsorge.
1)
Eine Investition in die Zukunft Ihres
­Unternehmens.
Die österreichische Bevölkerung altert – die Lebenserwartung
der Menschen steigt und es werden immer weniger Kinder
geboren, gleichzeitig bedingen eine längere Ausbildungsdauer und ein späterer Einstieg ins Berufsleben einen kürzeren
Zeitraum der Beitragszahlungen. Konkret heißt das, dass
immer weniger Erwerbstätige die Pensionen von immer
mehr Pensionistinnen und Pensionisten finanzieren müssen.
Es liegt auf der Hand, dass die umlagenfinanzierte ASVGPension unseren Lebensstandard zukünftig nicht mehr
­sichern kann, sondern eher eine Art Grundsicherung dar­
stellen wird.
1) Wir weisen darauf hin, dass die steuerliche Behandlung von den persönlichen bzw. betrieblichen Verhältnissen der Investorin
bzw. des Investors abhängt und die Angaben über die Steuervorteile in dieser Broschüre auf Basis der geltenden Rechts­lage
gemacht werden, über deren Beibehaltung keine Auskunft gegeben werden kann.
Der Inhalt dieser Broschüre ist nur für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Personen gültig!
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Betriebliche Altersvorsorge.
Vor diesem Hintergrund gewinnt die betriebliche Altersvorsorge immer mehr an Bedeutung. Durch die gesetzliche
Förderung ist sie sowohl für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer interessant:
• Als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber können Sie Ihren Mit­
arbeiterinnen und Mitarbeitern attrak­tive Sozialleistungen
bieten, dabei gleichzeitig Kosten sparen und bilanzielle
Vorteile nutzen.
• Sie binden Schlüsselkräfte an das Unternehmen und
­erhöhen die Mitarbeitermotivation.
• Sie helfen Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, steuerbegünstigt den ­Einkommensverlust beim ­Pensionsantritt
abzudecken.
• Als Alternative zur „normalen“ Gehaltserhöhung kommt
für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter durch die steuerlichen Vorteile ab Pensionseintritt aufgrund des oftmals
geringern Einkommens ein größerer Auszahlungsbetrag
zum Tragen.
Abhängig vom einzubeziehenden Mitarbeiterkreis und unternehmerischen Faktoren wie Größe, Rechtsform und Liquidität
kommen die folgenden Vorsorgealternativen infrage.
Zukunftssicherung nach § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG.
Bei dieser Variante investiert die Arbeitgeberin bzw. der
­Arbeitgeber steuerfrei und ohne Lohnnebenkosten für alle
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. bestimmte Gruppen
bis zu 300 Euro jährlich pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter in
Vor­sorge­lösungen. Dabei kann sie bzw. er sich bis zu ­diesem
Betrag sowohl zwischen Beiträgen zur Lebens-, ­Pensions-,
Unfall-, Kranken- oder Pflegeversicherung e­ ntscheiden.
Die Zukunftssicherung ist auch als Gehalts­umwandlung
­gestaltbar. Hier gilt es aber zu beachten, dass die Beiträge
sozialver­sicherungs­pflichtig sind.
Bitte lesen Sie vor Abschluss der Zukunftssicherung den
Absatz „Das sollten Sie als Versicherungsnehmerin bzw.
Versicherungsnehmer bei der Zukunftssicherung beachten/
wichtige Risikohinweise“ auf den Seiten 4 und 5.
Betriebliche Kollektivversicherung.
Die Betriebliche Kollektivversicherung kommt für Unter­
nehmen infrage, die für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
bzw. bestimmte Gruppen mehr als 300 Euro jährlich pro
Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter vorsorgen wollen. Dieses ver­
sicherungsbasierte Modell sieht eine lebenslange Zusatz­
pension in Form einer garantierten Rente vor.
Bitte lesen Sie vor Abschluss der Betrieblichen Kollektiv­
versicherung den Absatz „Das sollten Sie als Versicherungsnehmerin bzw. Versicherungsnehmer bei der
­Betrieblichen Kollektivversicherung beachten/wichtige
Risikohinweise“ auf Seite 8.
Überbetriebliche Pensionskasse.
Als klassisches Vorsorgeinstrument für Ihre Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter bietet sich die Einzahlung in eine überbetriebliche Pensionskasse an. Das Pensionskassenmodell
bietet einerseits den Vorteil, dass der administrative Aufwand für Sie minimiert wird, und andererseits Ihre Kosten
exakt planbar sind.
Bitte lesen Sie vor Abschluss der Pensionskasse den Absatz
„Das sollten Sie als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber bei
der Pensionskasse beachten/wichtige Risikohinweise“ auf
Seite 10.
Pensionszusage (Direkte Leistungszusage).
Vor allem zur Bindung von Managerinnen und Managern,
Vorständen und Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern
von GmbHs (mit bis zu 100 % Beteiligung) ist die direkte
Pensionszusage ein interessantes Vorsorgemodell, da es
auch für einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter infrage
kommt. Sie stellt die klassische Firmen-Zusatzpension dar
und eignet sich hervorragend als Bestandteil von Vergütungsmodellen für Schlüsselkräfte.
Bitte lesen Sie vor Abschluss einer Pensionszusage
(­Direkte Leistungszusage) den Absatz „Das sollten Sie als
Arbeit­geberin bzw. Arbeitgeber bei der Pensionszusage
oder ­Pensionsrückdeckungsversicherung beachten/wich­
tige ­Risikohinweise“ auf den Seiten 13 und 14.
Gewinnfreibetrag gem. § 10 EStG – Vorsorge für
Selbstständige.
Selbstständige Unternehmerinnen und Unternehmer können
die Vorteile des Gewinnfreibetrages (§ 10 EStG) auch für sich
nutzen und mit der daraus resultierenden Steuerersparnis
den Grundstein für ihre private Vorsorge legen. Dazu stehen
verschiedene Versicherungsprodukte zur Auswahl, die auf die
persönliche Situation bedarfsgerecht abgestimmt werden
können.
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Zukunftssicherung mit oder ohne
­Bezugsumwandlung.
Als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber haben Sie die Möglichkeit,
300 Euro pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter und Jahr steuer­
frei und ohne Lohnnebenkosten als Zukunftssicherung gem.
§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG anzulegen. Die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter können bei Pensionsantritt wählen, ob sie
diese Zuwendungen als lebenslange Pension oder als ein­
maliges Kapital ausgezahlt haben möchten. Die Zukunfts­
sicherung eignet sich daher besonders für Unternehmen
mit einem Bonus- oder Prämienzahlungssystem.
Alternativ zur Beitragszahlung durch Ihr Unternehmen besteht auch die Möglichkeit, durch eine Bezugsumwandlung
die Vorteile der Zukunftssicherung zu nutzen. Ihre Arbeitnehmerin bzw. Ihr Arbeitnehmer stimmt in diesem Fall zu, dass
ein Teil ihrer bzw. seiner B
­ e­züge nicht ausbezahlt, sondern
für einen Ver­sicherungsvertrag einbehalten wird. Dadurch
wird die auf diesen Betrag anfallende Lohnsteuer erspart, die
Sozialversicherungspflicht bleibt aber bestehen.
Als Pensionsvorsorge läuft der Vertrag bis zum Pen­sionsalter,
als Er- und Ablebensversicherung muss die Laufzeit mindestens 15 Jahre betragen.
Vorteile Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber:
• Bis zu einer Höhe von 300 Euro jährlich pro Mitarbeiterin
bzw. Mitarbeiter können diese Beitragszahlungen als
­Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
• Bei von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber finanzierten Beiträgen fallen keine Lohnnebenkosten, Sozialversicherungsbeiträge (ausgenommen bei Bezugsumwandlung)
und Lohnsteuer an.
• Die Zukunftssicherung kommt für alle Dienstnehmerinnen
und Dienstnehmer im Sinne des ASVG infrage, d. h. auch
für GmbH-Geschäftsführerinnen und GmbH-Geschäftsführer, sofern sie mit maximal 25 % beteiligt sind.
Vorteile Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer (gelten nur
dann, wenn oben genannte Voraussetzungen erfüllt sind):
• Von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber finan­zierte
Beiträge unterliegen ­weder der Lohnsteuer noch Sozial­
versicherungs­abgaben.
• Bei von der Mitarbeiterin bzw. vom Mitarbeiter finanzierten
Beiträgen (Bezugs­umwandlung) ist die Prä­mienzahlung
von der Lohnsteuer befreit.
• Die Versicherungsleistung in Rentenform ist bis zum
­Er­reichen des Kapitalwerts einkommensteuerfrei. Der
­Kapitalwert ist die Höhe Ihrer Auszahlung aus der
­Zukunftssicherung zum Laufzeitende.
• Die Versicherung kann auch auf einmal steuerfrei
­ausbezahlt werden.
Das sollten Sie als Versicherungsnehmerin bzw.
Versicherungsnehmer bei der Zukunftssicherung
beachten/wichtige Risikohinweise:
• Die Zukunftssicherung ist eine spezielle Form der
­klassischen Lebensversicherung. Alle Sparanteile der
­laufenden Einzahlungen werden im klassischen Deckungsstock der ERGO Versicherung Aktiengesellschaft veranlagt.
Es stehen unterschiedliche Tarife zur Auswahl.
• Am Ende der Laufzeit zahlt die ERGO Versicherung
­Aktiengesellschaft die vereinbarte Ver­sicherungssumme
bzw. Rente (= garantierte Auszahlung) – abhängig vom
gewählten Tarif – zuzüglich einer etwaig zugewiesenen
Gewinn­beteiligung. Die laufenden ­Einzahlungen enden mit
dem Ableben der ver­sicherten Person.
• Gewinnbeteiligungen werden zu­gewiesen, insbesondere
wenn die erwirtschafteten Veranlagungserträge der ERGO
Versicherung Aktiengesellschaft über der Garantieverzinsung liegen. Gewinnbetei­ligungen können nicht voraus­
gesehen werden und sind daher unverbindlich. Zusatzversicherungen sind nicht gewinnberechtigt. Zugewiesene
Gewinnbetei­ligungen werden im klassischen Versicherungsdeckungsstock veranlagt.
• Die Versicherungssumme wird anhand des Alters der
­ver­sicherten Person, Laufzeit und der g­ ewählten Ein­
zahlungsart ermittelt. Die Versicherungssumme kann –
insbesondere bei kurzer Laufzeit – auch geringer sein
als die Summe der Einzahlungen.
• Ihre Einzahlungen enthalten 4 % Versicherungssteuer, die
von der ERGO Versicherung Aktiengesellschaft abgeführt
werden muss.
• Bitte beachten Sie, dass die steuerliche Behandlung von
den persönlichen Verhältnissen der Versicherungsnehmerin bzw. des Versicherungsnehmers abhängt und die Angaben über die Steuervorteile in dieser ­Broschüre auf Basis
der geltenden Rechtslage gemacht werden, über deren
Beibehaltung keine Auskunft gegeben werden kann. Die
angegebenen ­Steuervorteile können aufgrund künftiger
Gesetzes­änderungen ganz oder teilweise wegfallen.
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• Bitte informieren Sie sich vor Abschluss einer Zukunfts­
sicherung über die steuerlichen Auswirkungen oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Es ist nicht möglich, an dieser
Stelle auf alle Fragen einzugehen. Offene Fragen richten
Sie bitte an Ihre Steuerberaterin bzw. Ihren Steuerberater.
• Ihre Einzahlungen (Versicherungsprämien) enthalten
­neben der Versicherungssteuer auch Kosten für Abschluss,
Verwaltung und Deckung des Ablebensrisikos. Sie sind Teil
der versicherungsmathematischen Grundlagen. Kosten
und Gebühren entnehmen Sie den Besonderen Versicherungsbedingungen des jeweiligen Tarifs bzw. der Tarif­
gruppe.
• Kosten für den am häufigsten verwendeten Tarif II EL (für
weiterführende Informationen bezüglich der anderen möglichen Tarife wenden Sie sich bitte an Ihre Kundenbetreuerin bzw. Ihren Kundenbetreuer):
–– Kosten, die in der Versicherungsprämie inkludiert
sind:
–– 5 % einmalige Abschlusskosten (auf Basis der
Prämien­summe exkl. Versicherungssteuer).
(In diesen Abschlusskosten ist eine einmalige Abschlussprovision von 5 % für die Bank Austria in ihrer
Eigenschaft als Versicherungsagent inkludiert.)
–– Jährliche Verwaltungskosten 6 % der Jahresprämie
exkl. Versicherungssteuer zuzüglich 0,1 % der Ver­
sicherungssumme zuzüglich 6 Euro.
–– Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos: Basis Sterbetafel AVÖ 2005R Unisex.
–– Kostenabzug bei vorzeitigem Rückkauf:
10 % der Deckungsrückstellung abzüglich 0,5 % der
Deckungsrückstellung für jedes verstrichene Jahr der
Versicherungsdauer, zumindest aber 2 % der Deckungsrückstellung.
–– Aktuell verrechnete Zuschläge bei nicht jährlicher
Einzahlung:
1 % bei halbjährlicher, 2 % bei vierteljährlicher und 3 %
bei monatlicher Zahlung.
• Bei Ausscheiden der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters
aus dem Unternehmen stehen drei Wahlmöglichkeiten zur
Verfügung:
–– Rückkauf.
–– Prämienfreistellung.
–– Weiterführung des Vertrags mit eigenen von der Mit­
arbeiterin bzw. vom Mitarbeiter bezahlten Beiträgen.
• Bei Kündigung der Zukunftsvorsorge durch die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter während des aufrechten Dienstverhältnisses ist die bisherige Prämienzahlung in voller
Höhe nachzuversteuern.
• Die vorliegenden Informationen zur Zukunftssicherung
stellen keine Anlageberatung oder Anlageempfehlung dar.
Insbesondere sind sie kein Angebot und keine Aufforderung
zum Abschluss einer Versicherung. Sie dienen nur der Erstinformation und können eine auf die individuellen Verhältnisse und Kenntnisse der Ver­sicherungsnehmerin bzw. des
Versicherungsnehmers bezogene Beratung nicht ersetzen.
• Es besteht die Möglichkeit, dass die Versicherungsnehmerin bzw. der Versicherungsnehmer nicht die g­ esamte investierte Summe zurückerhält, wenn die Kapitalanlage nicht
bis zum Laufzeitende gehalten wird, diese Möglichkeit
besteht insbesondere dann, wenn die Kapitalanlage nur
kurze Zeit besteht.
• Die Tarife, die für die Zukunftssicherung verwendet
­werden, sind Produkte der ERGO Versicherung
­Aktien­gesellschaft.
• Die UniCredit Bank Austria AG ist in der Versicherungs­
vermittlung im Nebengewerbe in folgenden Bereichen
vertraglich gebundener Versicherungsagent der ERGO
­Versicherung Aktiengesellschaft, ERGO Center, Businesspark
Marximum / Objekt 3, Modecenterstraße 17, 1110 Wien:
Lebens- und Unfallversicherung
Sach- und Haftpflichtversicherung für die Produkte
­Haushalts- und Eigenheimversicherung
Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung für Kraftfahrzeuge
Die UniCredit Bank Austria AG ist zum Empfang von
­Prämien und von für die Kundin bzw. den Kunden bestimmten Beträgen ­berechtigt. GISA-Zahl: 27506127.
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Betriebliche Kollektivversicherung.
Ergänzend zu den bisherigen Möglichkeiten der betrieblichen
Altersvorsorge kann seit 2005 auch die Versicherungswirtschaft eine Betriebspension zu den gleichen ­steuer- und
arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen wie Pensionskassen
anbieten. Bei der Betrieblichen Kollektivversicherung wird ein
garantierter Zinssatz gewährt. Unternehmerinnen und Unternehmer zahlen entweder für alle Arbeitnehme­rinnen und
Arbeitnehmer oder für objektiv abgegrenzte Gruppen Prä­
mien ein – auch die Versicherung von GmbH-Geschäftsführerinnen und -Geschäftsführern kommt infrage, solange sie nur
mit höchstens 25 % beteiligt sind (ASVG).
Grundsätzlich können Beitragszusagen vereinbart werden.
Die Prämienhöhe darf max. 10 % der Lohn-/Gehaltssumme
aller teilnahmeberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
betragen. Auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
können zusätzlich zu den Arbeitgeberbeiträgen steuerlich
begünstigt Eigenbeiträge einzahlen.
Vorteile Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber:
• Arbeitgeberbeiträge sind als Betriebsausgabe ­bis zur
­steuerlich maximal anerkannten Höhe absetzbar.
• Keine Sozialversicherungsbeiträge und andere Lohnnebenkosten für das Unternehmen bis zur ­steuerlich maximal
anerkannten Höhe.
• Belohnung der Betriebstreue – Motivationsanreiz für die
Belegschaft.
• Auslagerung des administrativen Aufwands für die
­Arbeitgeberin bzw. den ­Arbeitgeber an unseren Partner, die
ERGO Versicherung Aktiengesellschaft.
• Kosten sind exakt planbar und überschaubar.
• Nach Ausscheiden der Mitarbeiterin bzw. des Mitar­beiters
durch Pensionsantritt wird die Zusatzpension direkt ausbezahlt – kein weiterer Aufwand für die ­Arbeitgeberin bzw.
den Arbeitgeber.
Vorteile Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer:
• Veranlagungen der Betrieblichen Kollektivversicherung
erfolgen KESt- und KöSt-frei.
• Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge sind sofort
­unverfallbar, d. h., sie bleiben auch bei Firmenwechsel
erhalten.
• Eine Kapitalablöse ist bis zur jeweils gesetzlich ­normierten
Höhe (im Jahr 2016 bis 12.000 Euro) möglich und steuerfrei, um Kleinstpensionen zu vermeiden.
• Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer hat Anspruch
auf Leistung direkt g­ egen das Versicherungsunternehmen
und ist somit bei einer Insolvenz der ­Arbeitgeberin bzw.
des Arbeitgebers geschützt.
• Möglichkeit der Erhöhung der Pensionsleistungen durch
freiwillige, zusätzliche Arbeitnehmerbeiträge.
• Eigenbeiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
sind im Rahmen des § 108a EStG, für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Personen, durch eine staatliche
Prämie gefördert. Arbeitnehmerbeiträge (Eigenbeiträge)
sind grundsätzlich mit der Höhe der Arbeitgeberbeiträge
begrenzt, prämiengefördert aber jedenfalls bis zu
1.000 Euro jährlich möglich.
Bitte lesen Sie vor Abschluss der Betrieblichen Kollektiv­
versicherung den Absatz „Das sollten Sie als Versicherungsnehmerin bzw. Versicherungsnehmer bei der Betrieblichen Kollektivversicherung beachten/wichtige
Risikohinweise“ auf Seite 7.
Betriebliche Vorsorge, Seite 7 von 20
Das sollten Sie als Versicherungsnehmerin bzw.
Versicherungsnehmer bei der Betrieblichen
­Kollektivversicherung beachten/wichtige Risikohinweise:
• Die Betriebliche Kollektivversicherung ist eine spezielle
Form der klassischen Rentenversicherung. Alle Sparanteile
der laufenden Einzahlungen werden in einem gesonderten
Versicherungsdeckungsstock der ERGO Versicherung
­Aktien­gesellschaft.
• Am Ende der Laufzeit (vertraglich geregeltes Pensions­alter)
zahlt die ERGO Versicherung Aktiengesellschaft die vereinbarte
Rente (= garantierte Auszahlung) z­ uzüglich einer etwaig
zuge­wiesenen Gewinnbe­teiligung (Zusatzrente). Die laufen­­
den Einzahlungen e­ nden mit dem Ableben der versicherten Person bzw. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
• Gewinnbeteiligungen werden der Betrieblichen Kollektiv­
versicherung zugewiesen, insbesondere wenn die erwirtschafteten Veranlagungserträge der ERGO Versicherung
Aktiengesellschaft über der Garantiever­zinsung liegen.
Gewinnbeteiligungen können nicht ­vorausgesehen werden
und sind daher unverbindlich. Zugewiesene Gewinnbetei­
ligungen werden im gesonderten Versicherungsdeckungsstock der Betrieblichen Kollektivversicherung veranlagt.
• Die Rentenhöhe wird anhand von Alter und Geschlecht der
versicherten Person, Laufzeit und der gewählten Einzahlungsart (monatlich oder jährlich) ermittelt. Die Versicherungssumme kann – insbesondere bei kurzer Laufzeit – auch
geringer sein als die Summe der Einzahlungen. Es besteht
die Möglichkeit, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter
nicht die gesamten Einzahlungen ausbezahlt bekommt.
• Die Pension aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen
kann frühestens ab dem Pensionsalter lt. Pen­sionsplan in
Anspruch genommen werden. Dieses Pensionsalter wird in
der Betriebsvereinbarung oder im Einzelvertrag vereinbart.
Derzeit ist das 55. Lebensjahr für die vorzeitige Alterspen­
sion bzw. das 65. Lebensjahr als Regelpensionsalter für Männer und Frauen üblich. Die Auszahlung erfolgt lebenslang.
• Eine einmalige Kapitalabfindung ist nur möglich, sofern
das Deckungskapital 12.000 Euro (Stand 2016) nicht übersteigt.
• Die Hinterbliebenenleistungen sind im Einzelvertrag bzw.
in der Betriebsvereinbarung geregelt (Lebensgefährtin bzw.
Lebensgefährte, Kinder, Ehepartner). Eine darüber hinausgehende Vererbung der Alterspensionsansprüche ist nicht
möglich.
• Ihre Einzahlungen enthalten 2,5 % Versicherungssteuer,
die von der ERGO Versicherung Aktiengesellschaft abgeführt werden muss.
• Bitte beachten Sie, dass die steuerliche Behandlung von
den persönlichen bzw. betrieblichen Verhältnissen des
Unternehmens bzw. der versicherten Person abhängt und
die angegebenen Steuervorteile aufgrund künftiger Gesetzesänderungen ganz oder teilweise wegfallen können.
• Bitte informieren Sie sich vor Abschluss einer Betrieb­lichen
Kollektivversicherung über die steuerlichen A
­ uswirkungen
und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen. Es ist nicht
möglich, an dieser Stelle auf alle ­Fragen einzugehen. Offene Fragen richten Sie bitte an Ihre Steuerberaterin bzw.
Ihren Steuerberater.
• Ihre Einzahlungen (Versicherungsprämien) enthalten
­neben der Versicherungssteuer auch Kosten für Abschluss,
Verwaltung sowie Risikoprämien für Berufsunfähigkeit
und Hinterbliebenenleistungen (abhängig vom gewählten
Tarif). Sie sind Teil der versicherungsmathematischen
Grundlagen. Kosten und Gebühren entnehmen Sie den
Besonderen Versicherungsbedingungen des jeweiligen
Tarifs bzw. der Tarifgruppe.
• Die vorliegenden Informationen zur Betrieblichen Kollektivversicherung stellen keine Versicherungsberatung oder
Versicherungsempfehlung dar. Insbesondere sind sie kein
Angebot und keine Aufforderung zum A
­ bschluss einer
Versicherung. Sie dienen nur der Erstinformation und können eine auf die individuellen Verhältnisse und Kenntnisse
der Versicherungsnehmerin bzw. des Versicherungsnehmers bezogene Beratung nicht ersetzen.
• Es besteht die Möglichkeit, dass die Versicherungsnehmerin bzw. der Versicherungsnehmer nicht die g­ esamte investierte Summe zurückerhält, wenn die Kapitalanlage nicht
bis zum Laufzeitende (vertraglich geregeltes Pensionsalter)
­gehalten wird; diese Möglichkeit besteht insbesondere
dann, wenn die Kapitalanlage nur kurze Zeit besteht.
• Die Betriebliche Kollektivversicherung ist ein Produkt
der ERGO Versicherung Aktiengesellschaft.
• Die UniCredit Bank Austria AG ist in der Versicherungs­
vermittlung im Nebengewerbe in folgenden Bereichen
vertraglich gebundener Versicherungsagent der ERGO
Versicherung Aktiengesellschaft, ERGO Center, Businesspark Marximum / Objekt 3, Modecenterstraße 17,
1110 Wien:
Lebens- und Unfallversicherung
Sach- und Haftpflichtversicherung für die Produkte
­Haushalts- und Eigenheimversicherung
Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung für Kraftfahrzeuge
Die UniCredit Bank Austria AG ist zum Empfang von
­Prämien und von für die Kundin bzw. den Kunden bestimmten Beträgen ­berechtigt. GISA-Zahl: 27506127.
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Überbetriebliche Pensionskasse.
Pensionskassenbeiträge werden als Betriebsausgaben im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften anerkannt und es
fallen dafür keine Lohnnebenkosten an. Die KESt-freie Veranlagung sorgt für höhere Renditen als bei vergleichbaren Portfolios. Sie können alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
bzw. objektiv abgrenzbaren Gruppen in die Pensionskassenvereinbarung einschließen. Denkbar wäre eine Abgrenzung
z. B. nach Betriebszugehörigkeit, Alter der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, Gehaltshöhe, Qualifikationen oder eine
Stichtagsregelung. Nach der Pensionierung der begünstigten
Mitarbeiterin bzw. des begünstigten Mitarbeiters übernimmt
die Pensionskasse die Auszahlung der Zusatzpension. So
können Sie Pensionszusagen bei beitragsorientierten Modellen exakt kalkulieren und nach Pen­sion­santritt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters fallen für Ihr Unternehmen keine
Kosten mehr an. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann
die Pension durch Eigenbeiträge erhöhen. Diese Eigenbei­
träge werden staatlich gefördert. Die laufenden, vertraglich
vereinbarten Arbeitgeberbeiträge zur Pensionskasse sind in
beitragsorientierten Modellen bis zu einer Höhe von 10 % der
Lohn- und Gehaltssumme der begünstigten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter Betriebsausgaben. Bei leistungsorientierten
Pensionskassen-Modellen besteht keine prozentuelle Beschränkung der Beitragshöhe, allerdings darf die zugesagte
Pension 80 % des letzten laufenden Aktivbezugs vor Pen­
sions­antritt nicht übersteigen.
Vorteile Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber:
• Einfache Abwicklung, da der administrative Aufwand bei
der Pensionskasse liegt.
• Keine Lohnnebenkosten.
• Günstiger als normale Gehaltserhöhung.
• Belohnung der Betriebstreue – Motivationsanreiz für Mit­
arbeiterinnen und Mitarbeiter.
• Die Kosten eines beitragsorientierten Pensionskassen­
modells sind exakt kalkulierbar.
• Für Dienstgeberbeiträge kann das Entstehen einer unverfallbaren Anwartschaft mit einer Wartezeit von bis zu drei
Jahren ab Beginn der Beitragszahlung vereinbart werden.
• Nach der Pensionierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters fallen keine Kosten für die Unternehmerin bzw. den
Unternehmer mehr an.
Betriebliche Vorsorge, Seite 9 von 20
Vorteile Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer:
• Die Einkommensteuer für die Arbeitnehmerin bzw. den
Arbeitnehmer wird erst in der Pensionsauszahlungsphase
fällig, in der die Steuerprogression in der Regel niedriger
als beim ­Aktiveinkommen ausfällt.
• Das verwaltete Vermögen ist von der Kapitalertrag- und
der Körperschaftsteuer befreit, was die Veran­
lagungserträge erhöht.
• Die Veranlagung erfolgt durch die Spezialistinnen und
Spezialisten unseres langjährigen Partners, der VBV-Pensionskasse AG.
• Das innovative Lebensphasenmodell der VBV er­möglicht
eine flexible, auf die Bedürfnisse und Risiko­neigung der
Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers ­abgestimmte
Veranlagungsstrategie.
• Eine Kapitalablöse ist bis zur jeweils gesetzlich ­normierten
Höhe (im Jahr 2016 bis 12.000 Euro) möglich, um Kleinstpensionen zu vermeiden.
• Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer hat Anspruch
auf Leistung direkt g­ egen die Pensionskasse und ist somit
im Falle einer Insolvenz ihrer bzw. seiner Arbeitgeberin
bzw. ihres bzw. seines Arbeitgebers ­geschützt.
• Eigenbeiträge von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
sind im Rahmen des § 108a EStG durch eine staat­liche
Prämie gefördert (gilt nur für in Österreich unbeschränkt
steuerpflichtige Personen).
• Eigenbeiträge sind sofort unverfallbar und bleiben auch bei
Arbeitgeberwechsel erhalten.
Bitte lesen Sie vor Abschluss der Pensionskasse den Absatz
„Das sollten Sie als Arbeitgeberin bzw. ­Arbeitgeber bei
der Pensionskasse beachten/wichtige Risikohinweise“ auf
Seite 10.
Betriebliche Vorsorge, Seite 10 von 20
Das sollten Sie als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber
bei der Pensionskasse beachten/wichtige Risikohinweise:
• Wir weisen darauf hin, dass die steuerliche Behandlung
von den persönlichen bzw. betrieblichen Verhältnissen der
Investorin bzw. des Investors abhängt und die Angaben
über die Steuervorteile in dieser Broschüre auf Basis der
geltenden Rechtslage gemacht werden, über deren
­Bei­behaltung keine Auskunft gegeben werden kann.
­Bitte informieren Sie sich vor Abschluss einer Pensions­
kassenlösung über die steuerlichen Auswirkungen und
arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen. Es ist nicht möglich, an dieser Stelle auf alle Fragen einzugehen. Offene
Fragen richten Sie bitte an Ihre Steuerberaterin bzw. Ihren
Steuerberater.
• Die vorliegenden Informationen zur Pensionskasse, die
trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen,
­stellen keine Anlageberatung oder Anlageempfehlung dar.
Insbesondere sind sie kein Angebot und keine Aufforderung
zum Abschluss. Partner bei Pensionskassenprodukten ist
die VBV-Pensionskasse AG, O
­ bere Donaustraße 49–53,
1020 Wien.
• Die Kosten der Pensionskasse werden auf das Einzel­
geschäft abgestimmt, zwischen der Arbeitgeberin bzw.
dem Arbeitgeber und der Pensionskasse verhandelt und
sind im Pensionskassenvertrag anzuführen, wobei die
Pensionskasse hier die Regelungen und Grenzen gemäß
§ 16a des Pensionskassengesetzes einzuhalten hat.
• Die Pensionskasse verrechnet sogenannte „laufende Verwaltungskosten“, die jährlich vom Nettopensionskassenbeitrag (= laufender Pensionskassenbeitrag exkl. 2,5 %
Versicherungssteuer) einbehalten werden. Abhängig von
der Anzahl der in die Pensionskasse einbezogenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und vom jährlichen Beitragsvolumen gelangt ein Verwaltungskostensatz zwischen 2 %
und 9 % zur Anwendung. An die Bank Austria zu zahlende
Vermittlerprovisionen (d. s. 30 % der laufenden Verwaltungskosten als laufende Provision bzw. ein korrespondierender diskontierter Provisionssatz als Einmalprovision,
welche die Pensionskasse aus Eigenmitteln vorfinanziert)
sind bereits inkludiert und werden nicht gesondert im
Sinne von Abschlusskosten verrechnet.
• Zusätzlich werden – ebenfalls vom laufenden Nettopen­
sionskassenbeitrag - sogenannte „Auszahlungskosten“
zwischen 1 % und 2 % verrechnet und von der Pensionskasse für die Administration der laufenden Pensionsauszahlungen in der Leistungsphase rückgestellt. Von den zur
Auszahlung gelangenden Pensionen werden keine laufenden Kosten abgezogen.
• Für die Vermögensverwaltung hebt die Pensionskasse
laufend zwischen 0,1 % und 0,5 % (abhängig von der
­gewählten Veranlagungsstrategie) vom angesparten Pen­
sionskapital an internen Vermögensverwaltungskosten ein.
• Die entstehenden Kosten und Management Fees in den
einzelnen von der Pensionskasse eingesetzten Investmentinstrumenten werden bereits innerhalb dieser Fonds abgerechnet und sind daher bereits in der jeweiligen Nettoperformance enthalten.
Betriebliche Vorsorge, Seite 11 von 20
Vergleich Betriebliche Kollektivversicherung (BKV)
– Pensionskasse (PK).
Pensionszusage (Direkte Leistungszusage) –
­Pensionsrückdeckungsversicherung.
Bei beiden Instrumenten:
Pensionszusagen stellen die stärkste Form der Mitarbeiterbindung durch eine betriebliche Pensionsvorsorge dar. Die
­Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber gibt eine schriftliche,
rechtsverbindliche und unwiderrufliche Pensionszusage an
einen oder mehrere ausgewählte Mitarbeiter, wobei selbst
geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH mit bis zu
100 % Beteiligung infrage kommen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich, die Ansprüche bei vorzei­
tigem Austritt verfallen zu lassen. Zu beachten gilt, dass die
Zusatzpension maximal 80 % des letzten laufenden Aktiv­
bezuges ausmachen darf und Firmen- und staatliche Pension
gemeinsam den letzten Aktivbezug nicht überschreiten dürfen. Leistungen bzw. Anwartschaften aus einer Pensionszu­
sage können nur gemäß § 8 und § 9 BPG widerrufen, ausgesetzt oder eingeschränkt werden. Das Unternehmen ist
selbst für die Finanzierung der Pension verantwortlich und
übernimmt die Administration der Pensionszusagen. Für eine
Pen­sionszusage ist gemäß § 14 Abs. 7 EStG 1988 eine Rückstellung zu bilden, die sich gewinnmindernd und dadurch
steuersparend auswirkt. Diese Pensionsrückstellung ist mit
Wertpapieren zu unterlegen, wobei zu Geschäftsjahresende
50 % der am Schluss des vorhergegangenen Wirtschafts­
jahres ausgewiesenen steuerrechtlichen Rückstellung durch
Wertpapiere gedeckt sein müssen. Die Bank Austria bietet
eine Vielzahl an Anleihen, Investment- und auch Immo­
bilienfonds sowie den Abschluss einer Pensionsrück­
deckungsversicherung, die auf das Deckungserfordernis angerechnet werden k­ önnen.
• Handelt es sich um betriebliche Vorsorgeinstrumente.
• Wird die Administration an Profis ausgelagert.
• Hängt die Pension von den eingezahlten Beträgen ab.
• Gilt ein gleiches arbeits- und steuerrechtliches Umfeld.
Unterschiede:
• Unverfallbarkeit der Arbeitgeberbeiträge: sofort bei BKV,
aufschiebbar bis zu drei Jahre bei PK.
• Mindestverzinsungsgarantie bei BKV – gibt mehr Sicherheit in schlechten Jahren, PK hat mehr Veranlagungs­
freiheiten – lässt bessere Erträge in gutem Kapitalmarkt­
umfeld erwarten.
• Bei der PK hängt die Pension auch von den Veranlagungserträgen und der Entwicklung der Lebenserwartung ab.
Bitte lesen Sie vor Abschluss einer Pensionszusage oder
Pensionsrückdeckungsversicherung den Absatz „Das sollten Sie als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber bei der Pensionszusage oder Pensionsrückdeckungsversicherung beachten/
wichtige Risikohinweise“ auf den Seiten 13 und 14.
Betriebliche Vorsorge, Seite 12 von 20
Vorteile Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber:
• Bei der direkten Leistungszusage fallen keine Lohnnebenkosten, Sozialversicherungsbeiträge und auch keine Lohnsteuer zum Zeitpunkt der Zusage an.
• Der Aufwand für die steuerliche Rückstellung kann als
Betriebsaus­gabe von der Steuer abgesetzt werden.
• Schlüsselkräfte können besser an das Unternehmen
­gebunden werden.
• Auch für einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
­geeignet, keine Gruppenabgrenzung erforderlich.
• Der Abschluss einer Pensionsrückdeckungsversicherung
sorgt für die erforderliche Liquidität im Unternehmen, die
Prämien wirken sich als Betriebsausgaben ebenfalls gewinnmindernd aus, der Versicherungswert ist aktivierungspflichtig.
• In wirtschaftlich schlechten Jahren besteht die Möglichkeit
der Aussetzung der Zahlungen, wenn diese für das Unternehmen existenzgefährdend sind. Gemäß § 8 Betriebspensionsgesetz kann eine Pensionszusage widerrufen werden,
wenn sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens
nachhaltig so wesentlich verschlechtert, dass die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistung eine Gefährudung des
Weiterbestandes des Unternehmens zur Folge hätte.
• Um administrativen Aufwand zu vermeiden, kann der gesamte Barwert der Pensionsvorsorge zum ­Pensionsantritt
in eine Pensionskasse oder Betrieb­liche Kollektivversicherung übertragen werden, die dann die Auszahlung der
Rente übernimmt. Über die jeweiligen gesetzlichen Rahmenbedingungen informiert Sie gerne Ihre Betreuerin bzw.
Ihr Betreuer.
Vorteile Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer:
• Die Zahlungen aufgrund der Pensionszusage müssen erst
in der Leistungsphase versteuert werden. Dann kommt
aber in der Regel aufgrund des oftmals geringeren Ein­
kommens ein niedrigerer Steuersatz zur Anwendung als in
der ­Ansparphase.
• Bei Insolvenz fallen die für die Pensionsrückstellung hinterlegten Wertpapiere bzw. eine Pensionsrückdeckungsver­
sicherung (wird zugunsten der Arbeitnehmerin bzw. des
Arbeit­nehmers verpfändet) nicht in die Konkursmasse und
werden ausgesondert.
• Eine Kapitalabfindung ist grundsätzlich möglich.
Betriebliche Vorsorge, Seite 13 von 20
Das sollten Sie als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber
bei der Pensionszusage oder Pensionsrück­
deckungsver­sicherung beachten/wichtige
­Risikohinweise:
• Bitte informieren Sie sich vor Abschluss einer Pensions­
zusage bzw. Pensionsrückdeckungsversicherung über
die steuerlichen Auswirkungen oder arbeitsrechtlichen
Konsequenzen einer Pensionszusage. Die Auflösung der
Pensionszusage hat weitreichende steuerliche und wirtschaftliche Konsequenzen, die je nach Unternehmen unterschiedlich sind. Es ist nicht möglich, an dieser Stelle auf
alle Fragen einzugehen. Offene Fragen richten Sie bitte an
Ihre Steuerberaterin bzw. Ihren Steuerberater.
• Die Pensionsrückdeckungsversicherung ist eine spezielle
Form der klassischen Lebensversicherung. Alle Sparanteile
der laufenden Einzahlungen werden im klassischen Deckungsstock der ERGO Versicherung Aktiengesellschaft
veranlagt. Es stehen unterschiedliche Tarife zur Auswahl.
• Gewinnbeteiligungen werden der Pensions­rück­­
deckungsver­sicherung zugewiesen, insbesondere wenn
die erwirtschafteten Veranlagungserträge der ERGO
­Versicherung Aktiengesellschaft über der Garantie­ver­
zinsung ­liegen. Gewinnbeteiligungen der Pensionsrück­
deckungsversicherung können nicht vorausge­sehen
­werden und sind daher unverbindlich. Etwaige zugewiesene Gewinnbetei­ligungen der Pensionsrück­deckungs­
versicherung werden im klassischen Versicherungs­
deckungsstock veranlagt.
• Im Falle des Rückkaufs der Versicherung vor Beginn der
Rentenzahlung bzw. bei kapitalbildenden Lebensversicherungen mit Kapitalauszahlung bei Ablauf des Vertrages
besteht die Möglichkeit, dass die Versicherungsnehmerin
bzw. der Versicherungsnehmer nicht die gesamten Einzahlungen erhält – insbesondere wenn der Versicherungsvertrag nur für kurze Zeit b­ esteht.
• Weitere Risikohinweise entnehmen Sie bitte der Kundenbroschüre des jeweiligen Tarifs, der für Ihre persönliche
Pensionszusage gewählt wurde.
• Ihre Einzahlungen in Pensionsrückdeckungsversicherungen
enthalten 4 % Versicherungssteuer, die von der ERGO
­Versicherung Aktiengesellschaft abgeführt werden muss.
• Wir weisen darauf hin, dass die steuerliche Behandlung
von den persönlichen bzw. betrieblichen Verhältnissen des
Unternehmens abhängt und die Angaben über die Steuervorteile in dieser Broschüre auf Basis der geltenden
Rechtslage gemacht werden, über deren Beibehaltung
keine Auskunft gegeben werden kann.
Betriebliche Vorsorge, Seite 14 von 20
• Kosten für den am häufigsten verwendeten Tarif „PR
(Pensions­rückdeckung)“ – für weiterführende Informa­
tionen bezüglich der anderen möglichen Tarife wenden
Sie sich bitte an Ihre Kundenbetreuerin bzw. Ihren Kunden­
betreuer:
–– Kosten, die in der Versicherungsprämie inkludiert
sind:
–– Einmalige Abschlusskosten:
Laufende Einzahlungen (laufende Prämien): 5 % (auf
Basis der Prämiensumme exkl. Versicherungssteuer).
In diesen Abschlusskosten ist folgende Provision für
die Bank Austria in ihrer Eigenschaft als Versicherungsagent inkludiert: 5 % einmalige Abschlusspro­
vision der Nettoprämiensumme.
Einmalige Zuzahlung (Einmalprämien): 5 % der Nettoeinmalprämie. In ­diesen Abschlusskosten ist folgende
Provision für die Bank Austria in ihrer Eigenschaft als
Versicherungsagent inkludiert: 3 % Abschlussprovision
der Nettoeinmalprämie.
–– Jährliche Verwaltungskosten bis zum Beginn der
­Rentenzahlung:
Bei laufenden Einzahlungen (laufende Prämien): 1,5 %
der Jahresprämie exkl. Versicherungssteuer zuzüglich
0,05 % p. a. des Ablösekapitals zuzüglich 35 Euro.
Der Verwaltungskostensatz ab einer Prämienhöhe im
Monatsausmaß von 450 Euro verringert sich um
0,75 %, ab 1.000 Euro um 1,00 %, ab 1.650 Euro
um 1,15 % und ab 2.500 Euro um 1,25 %. D. h. ab
2.500 Euro p. M. betragen die prämienabhängigen
Verwaltungskosten nur mehr 0,25 %.
Bei einmaligen Zuzahlungen: 0,05 % p. a. des Ablöse­
kapitals.
–– Ab Beginn der Rentenzahlung: 1 % jeder Rente.
–– Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos: Basis Sterbetafel AVÖ 2005R Unisex.
–– Kostenabzug bei vorzeitigem Rückkauf:
–– Bei laufenden Einzahlungen (laufende Prämien) bis
Alter 60 Jahre: 10 % der Deckungsrückstellung ab­
züglich 1 % der D
­ eckungsrückstellung für jedes verstrichene Jahr der Versicherungsdauer, zumindest aber
2 % der D
­ eckungsrückstellung. Kostenabzug bei vorzeitigem Rückkauf ab Alter 60 Jahre: kein Rückkaufsabschlag, keine Kosten für Prämienfreistellung und
Auszahlung der Schlussgewinnanteile.
–– Bei einmaliger Einzahlung (Einmalprämien) bis Alter
60 Jahre: 2 % der Deckungsrückstellung. Ab Alter
60 Jahre: kein Rückkaufsabschlag, keine Kosten für
Prämienfreistellung und Auszahlung der Schlussgewinnanteile.
–– Aktuell verrechnete Zuschläge bei nicht jährlicher
Einzahlung:
1 % bei halbjährlicher, 2 % bei vierteljährlicher und 3 %
bei monatlicher Zahlung.
• Die vorliegenden Informationen zur Pensionsrückdeckungsversicherung stellen keine Versicherungsberatung oder
Versicherungsempfehlung dar. Insbesondere sind sie kein
Angebot und keine Aufforderung zum A
­ bschluss einer
Versicherung. Sie dienen nur der Erstinformation und
­können eine auf die individuellen Verhältnisse und Kenntnisse der Versicherungsnehmerin bzw. des Versicherungsnehmers bezogene Beratung nicht ersetzen.
• Es besteht die Möglichkeit, dass die Versicherungsnehmerin bzw. der Versicherungsnehmer nicht die g­ esamte investierte Summe zurückerhält, wenn die Kapitalanlage nicht
bis zum Laufzeitende gehalten wird; diese Möglichkeit
besteht insbesondere dann, wenn die ­Kapitalanlage nur
kurze Zeit besteht.
• Die Tarife, die für die Pensionsrückdeckungsversicherung verwendet werden, sind Produkte der ERGO
­Versicherung Aktiengesellschaft.
• Die UniCredit Bank Austria AG ist in der Versicherungs­
vermittlung im Nebengewerbe in folgenden Bereichen
vertraglich gebundener Versicherungsagent der ERGO
Versicherung Aktiengesellschaft, ERGO Center, Businesspark Marximum / Objekt 3, Modecenterstraße 17,
1110 Wien:
Lebens- und Unfallversicherung
Sach- und Haftpflichtversicherung für die Produkte
­Haushalts- und Eigenheimversicherung
Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung für Kraftfahrzeuge
Die UniCredit Bank Austria AG ist zum Empfang von
­Prämien und von für die Kundin bzw. den Kunden bestimmten Beträgen ­berechtigt. GISA-Zahl: 27506127.
Betriebliche Vorsorge, Seite 15 von 20
Gewinnfreibetrag gem. § 10 EStG – Vorsorge für
Selbstständige.
Natürliche Personen, die betriebliche Einkünfte erzielen,
können aus betrieblichen Einkünften eine Privatpension
lukrieren, indem sie die Steuerersparnis aus dem Gewinn­
freibetrag gem. § 10 EStG für ihre Vorsorge nutzen.
Hiervon profitieren Einzelunternehmer ebenso wie Freiberufler und Personengesellschafter. Geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH mit mehr als 25 % Beteiligung können
den Gewinnfreibetrag im Rahmen ihrer Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit geltend machen.
Der Gewinnfreibetrag gilt gemäß § 10 EStG
• für Gewinne bis zu 30.000 Euro als Grundfreibetrag (13 %)
von bis zu 3.900 Euro.
• für Gewinne zwischen 30.000 Euro und max. 580.000 Euro
als investitionsbedingter Freibetrag in Höhe von:
für die ersten 175.000 Euro: 13 % Gewinnfreibetrag,
für die nächsten 175.000 Euro: 7 % Gewinnfreibetrag,
für die nächsten 230.000 Euro: 4,5 % Gewinnfreibetrag.
Insgesamt ist daher ein Gewinnfreibetrag von bis zu
45.350 Euro pro Jahr möglich! Bei Inanspruchnahme einer
Basis- oder Branchenspezialisierung steht ein investitions­
bedingter Gewinnfreibetrag nicht zu.
Der Grundfreibetrag ist von keinen Investitionen abhängig
und wirkt in jedem Fall steuermindernd. Die Steuerrückvergütung im Folgejahr kann als Grundstein für die private Vorsorge in Form einer klassischen Pensionsversicherung (oder
auch einer anderen Lebensversicherung) genutzt werden.
Es stehen verschiedene Versicherungsprodukte zur Auswahl,
die auf die persönliche Situation bedarfsgerecht abgestimmt
werden können.
Für den investitionsbedingten Freibetrag kann die Unter­
nehmerin bzw. der Unternehmer auch Wohnbauanleihen
er­werben. Nach der Behaltefrist von mindestens vier Jahren
können diese wieder verkauft werden, um mit dem Erlös
(abzüglich Steuern auf die stillen Reserven) aus dem Wert­
papierverkauf die mit der Steuerersparnis finanzierte Pension
zusätzlich zu erhöhen.
Die steuerliche Nutzung gilt nur solange und insoweit als die
gesetzlichen Rahmenbedingungen gegeben sind (Stand
­Dezember 2015). Die steuerliche Behandlung ist von den
­persönlichen Verhältnissen abhängig.
Bitte informieren Sie sich vor Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrages und Abschluss einer Vorsorgelösung über die
steuerlichen Auswirkungen und arbeitsrechtlichen Konsequenzen, da die steuerlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen je nach Unternehmen unterschiedlich sind. Es ist
nicht möglich, an dieser Stelle auf alle Fragen einzugehen.
Offene Fragen richten Sie bitte an Ihre Steuerberaterin bzw.
Ihren Steuerberater.
Wir weisen darauf hin, dass die steuerliche Behandlung von
den persönlichen bzw. betrieblichen Verhältnissen des Unternehmens abhängt und die Angaben über die Steuervorteile in
dieser Broschüre auf Basis der geltenden Rechtslage gemacht werden, über deren Beibehaltung keine Auskunft
­gegeben werden kann.
Betriebliche Vorsorge, Seite 16 von 20
Betriebliche Abfertigungs- und
­Selbstständigenvorsorge.
Neben freiwilligen Beiträgen für den Ruhestand von verdienten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bedeutet betriebliche
Vorsorge auch, auf die Abfertigungsansprüche von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorbereitet zu sein. Mit Einführung
der Abfertigung Neu kam es für alle nach dem 31. 12. 2002
geschlossenen Arbeitsverhältnisse zu einer Auslagerung der
Abfertigungsverpflichtungen der Arbeitgeberin bzw. des
Arbeitgebers auf rechtlich selbstständige Betriebliche Vorsorgekassen. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren
Dienstverhältnis vor dem 1. 1. 2003 begonnen hat, kommt
entweder die Beibehaltung der Abfer­tigung Alt (inkl. Bildung
einer Abfertigungsrückstellung) oder der Umstieg auf die
Abfertigung Neu (Umstieg in eine Betriebliche Vorsorge­
kasse) infrage.
Neu seit 1. 1. 2008: Auch Selbstständige können die Vorsorgekasse zur eigenen Abfertigungsvorsorge nutzen.
Abfertigungsrückstellung – Abfertigung Alt.
Die steuerlich gewinnmindernde Abfertigungsrückstellung
beträgt 45 % der am Bilanzstichtag bestehenden Abfertigungsansprüche (60 % für über 50-jährige Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer).
Da die verpflichtende Wertpapierdeckung für Abfertigungsrückstellungen nicht mehr besteht, kann es im Auszahlungsfall zu massiven Liquiditätsproblemen für das Unternehmen
kommen, da die Leistung aus laufenden Einnahmen aufgebracht werden muss.
Als Unternehmerin bzw. Unternehmer stehen Sie demnach
weiterhin vor der Entscheidung, wie Sie etwaige Abfertigungsansprüche aus dem Altsystem finanzieren: entweder
durch eine freiwillige Wertpapierdeckung oder durch eine
Abfertigungsrückdeckungsversicherung. Mit dem Wegfall der
gesetzlichen Verpflichtung zur Wertpapierdeckung sind auch
die Einschränkungen bei der Auswahl der Wertpapiere weggefallen. Sie können nun uneingeschränkt aus unserer breiten Wertpapierpalette wählen. Als Alternative oder auch
zusätzlich zu einer Wertpapierdeckung bietet sich der Abschluss einer Abfertigungsrückdeckungsversicherung zur
Schließung der Deckungslücke an.
Darüber hinaus kann in einer Einzelvereinbarung zwischen
Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bzw.
Arbeitnehmer ein Übertritt in eine Betriebliche Vorsorgekasse
vereinbart werden. Dabei kommt ein Teilübertritt (Einfrieren
der Ansprüche im Altsystem – Neuansprüche werden ab
Übertragungsstichtag aufgebaut) oder ein Vollübertritt (bereits fiktiv erworbene Altabfertigungsansprüche werden nicht
ausbezahlt, sondern gemäß einer Vereinbarung zwischen
Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bzw.
Arbeitnehmer an die Vorsorgekasse überwiesen) infrage.
Betriebliche Vorsorgekasse – Mitarbeitervorsorge.
Durch die „Abfertigung Neu“ kam es zu einer Auslagerung
der bisherigen Abfertigungsverpflichtung der Arbeitgeberin
bzw. des Arbeitgebers auf rechtlich selbstständige Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen) für alle Dienstverträge, die
ab dem 1. 1. 2003 abgeschlossen wurden. Kooperationspartner der Bank Austria für die „Abfertigung Neu“ ist die
VBV-Vorsorgekasse AG.
Gemäß betrieblichem Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber
für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer ab Beginn des
Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von
1,53 % des monatlichen Bruttoentgelts an die Krankenkasse
zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen. Durch die
Bekanntgabe der Vorsorgekassenleitzahl an die zuständige
Gebietskrankenkasse kann diese die Beiträge zuordnen und
weiterleiten. Voraussetzung ist, dass vorher ein Beitrittsvertrag mit der Vorsorgekasse geschlossen wird. Alle Abfertigungsverpflichtungen sind mit dieser Beitragsleistung erfüllt
und das Unternehmen haftet nicht mehr für Abfertigungs­
ansprüche. Der Anspruch der Arbeitnehmerin bzw. des
­Arbeitnehmers auf Abfertigung richtet sich an die BV-Kasse.
Dadurch wird der gesamte administrative Aufwand an die
Vorsorgekasse ausgelagert und die Gefahr von Liquiditätsengpässen ist nicht mehr gegeben.
Betriebliche Vorsorge, Seite 17 von 20
Die Vorsorgekassen haben eine Rückzahlung von 100 % der
ihnen zufließenden Vorsorgebeiträge zu garantieren. In die
nachhaltige Veranlagungsstrategie der VBV-Vorsorgekasse
AG fließen auch die Wertpapier-Erfahrungen und das Knowhow der an der VBV-Vorsorgekasse AG direkt oder indirekt
beteiligten Banken ein. Dadurch sollen die bestmöglichen
Erträge für Ihr Kapital gewährleistet werden.
Betriebliche Vorsorgekasse – Selbstständigenvorsorge.
Mit 1. 1. 2008 wurden auch die Selbstständigen und freien
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in die betriebliche
Vorsorge „Abfertigung Neu“ miteinbezogen. Seit 1. 1. 2008
gilt diese betriebliche Vorsorge verpflichtend für:
• Dienstgeberinnen und Dienstgeber leisten ausschließlich
einen monatlichen Fixbeitrag von 1,53 % der Bruttolohnsumme.
• Selbstständige, die laut GSVG in der Krankenversicherung
pflichtversichert sind.
• Sprünge bei Abfertigungsansprüchen aufgrund der Dauer des
Dienstverhältnisses gibt es im Rahmen der Abfertigung Neu
nicht mehr, so wird die Abfertigung ­finanziell planbarer und
Liquiditätsengpässe werden verhindert.
• Die Neuregelung bedeutet eine größere Mobilität der
­Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, da Abfertigungs­
ansprüche zur neuen Arbeitgeberin bzw. zum neuen Arbeit­
geber mitgenommen werden.
• Aufwendige Rückstellungsberechnungen und Wert­
papierdeckung entfallen.
• Freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die dem
ASVG unterliegen.
Ein Wahlrecht für diese betriebliche Vorsorge gilt für:
• Freiberuflich Selbstständige.
• Land- und Forstwirte.
Bitte informieren Sie sich vor einer Teilnahme an der Selbstständigenvorsorge über die steuerlichen Auswirkungen und
arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Es ist nicht möglich, an
dieser Stelle auf alle Fragen einzugehen. Offene Fragen richten Sie bitte an Ihre Steuerberaterin bzw. Ihren Steuerberater.
Wir weisen darauf hin, dass die steuerliche Behandlung von
den persönlichen bzw. betrieblichen Verhaltnissen des Unternehmens abhängt und die Angaben über die Steuervorteile in
dieser Broschüre auf Basis der geltenden Rechtslage gemacht werden, über deren Beibehaltung keine Auskunft
­gegeben werden kann.
Betriebliche Vorsorge, Seite 18 von 20
Überblick – für wen kommt welche Vorsorgeform infrage:
Pensionsvorsorge
Rechtsform
Zukunftssicherung
Betriebliche
Kollektivversicherung
Pensionskasse
Aktiengesellschaft
Vorstand
l
l
l
Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter
l
l
l
Gesellschafter GF2), Beteiligung ≥ 50 %
–
–
–
2)
Gesellschafter GF , Beteiligung 25 % bis 50 %
–
–
–
Gesellschafter GF , Beteiligung ≤ 25 %
l
l
l
Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter
l
l
l
Komplementär
–
–
–
Kommanditist
–
–
–
Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter
l
l
l
Gesellschafter
–
–
–
Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter
l
l
l
Genossenschafter
–
–
–
Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter
l
l
l
Freie Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer nach ASVG
–
–
–
Selbstständige, die laut GSVG in der ­Krankenversicherung
­pflichtversichert sind
–
–
–
Freiberuflich Selbstständige
–
–
–
Land- und Forstwirte
–
–
–
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
2)
Kommanditgesellschaft
Offene Gesellschaft
Genossenschaften
Selbstständige
1) Ausnahme: „§ 1 Abs. 1a BMSVG findet auf zum 31. Dezember 2007 bestehende freie Dienstverhältnisse mit vertraglich festgelegten
Abfertigungsansprüchen sowie auf unmittelbar nachfolgende mit demselben Dienstgeber oder einem Dienstgeber im ­Konzern (§ 46
Abs. 3 Z 2) abgeschlossene freie Dienstverhältnisse mit solchen Abfertigungsansprüchen keine Anwendung.“
2) Geschäftsführer.
3) B
ei Einkünften aus Gewerbebetrieb sollte ein Gewinnfreibetrag zustehen, dies müsste allerdings im Detail geprüft werden.
4) Wenn der Kommanditist nicht in der Personengesellschaft tätig ist.
5) Grundfreibetrag und, sofern nicht pauschaliert, investitionsbedingter Freibetrag.
Betriebliche Vorsorge, Seite 19 von 20
Abfertigungs- bzw. ­Selbstständigenvorsorge
Direkte Leistungszusage
Gewinnfreibetrag
Abfertigung Alt
Abfertigung Neu
l
–
l
l1)
l
–
l
l
l
l
–
l
l
l
–
l
l
–
l
l
l
–
l
l
–
l3)
–
l
–
– 4)
–
– 4)
l
–
l
l
–
l
–
l
l
–
l
l
–
–
–
–
l
–
l
l
–
–
–
l
–
l
–
l
–
l
–
l
–
l3)
–
l
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Kontakt.
Nähere Informationen erhalten Sie bei
Ihrer Firmenkundenbetreuerin bzw. Ihrem
­Firmenkundenbetreuer der Bank Austria
oder unter der 24h Business ServiceLine
+43 (0)5 05 05-24 sowie unter
­firmenkunden.bankaustria.at.
Die vorliegende Information zu den Produkten der
­betrieblichen Vorsorge stellt keine Anlageberatung
oder Anlageempfehlung dar. Insbesondere ist sie
kein Angebot und keine Aufforderung zum Abschluss
einer Versicherung, einer Pensionskasse oder einer
Vorsorgekasse. Sie dient nur der Erstinformation
und kann eine auf die individuellen Verhältnisse
und Kenntnisse der Anlegerin bzw. des An­legers
bezogene Beratung nicht ersetzen.
Telefon
24h Business ServiceLine: 05 05 05-24
SmartBanking ServiceLine: 05 05 05-26999
SmartBanking
Persönliche Beratung:
Montag bis Freitag 8.00 bis 20.00 Uhr
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