Betriebliche Vorsorge, Seite 1 von 20 Sie sorgen für Sicherheit am Arbeitsplatz. Sorgen Sie auch für Sicherheit in der Pension. Betriebliche Vorsorge. Die Zukunftssicherung, die Betriebliche Kollektivversicherung und die Pensionsrückdeckungsversicherung sind Produkte der ERGO Versicherung Aktiengesellschaft, ERGO Center, Businesspark Marximum / Objekt 3, Modecenterstraße 17, 1110 Wien. Pensionskasse und Abfertigung Neu sind Produkte der VBV-Pensionskasse AG bzw. der VBV-Vorsorgekasse AG, Obere Donaustraße 49–53, 1020 Wien. Betriebliche Vorsorge, Seite 2 von 20 Spart Steuern und motiviert Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Betriebliche Vorsorge. 1) Eine Investition in die Zukunft Ihres Unternehmens. Die österreichische Bevölkerung altert – die Lebenserwartung der Menschen steigt und es werden immer weniger Kinder geboren, gleichzeitig bedingen eine längere Ausbildungsdauer und ein späterer Einstieg ins Berufsleben einen kürzeren Zeitraum der Beitragszahlungen. Konkret heißt das, dass immer weniger Erwerbstätige die Pensionen von immer mehr Pensionistinnen und Pensionisten finanzieren müssen. Es liegt auf der Hand, dass die umlagenfinanzierte ASVGPension unseren Lebensstandard zukünftig nicht mehr sichern kann, sondern eher eine Art Grundsicherung dar stellen wird. 1) Wir weisen darauf hin, dass die steuerliche Behandlung von den persönlichen bzw. betrieblichen Verhältnissen der Investorin bzw. des Investors abhängt und die Angaben über die Steuervorteile in dieser Broschüre auf Basis der geltenden Rechtslage gemacht werden, über deren Beibehaltung keine Auskunft gegeben werden kann. Der Inhalt dieser Broschüre ist nur für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Personen gültig! Betriebliche Vorsorge, Seite 3 von 20 Betriebliche Altersvorsorge. Vor diesem Hintergrund gewinnt die betriebliche Altersvorsorge immer mehr an Bedeutung. Durch die gesetzliche Förderung ist sie sowohl für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer interessant: • Als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber können Sie Ihren Mit arbeiterinnen und Mitarbeitern attraktive Sozialleistungen bieten, dabei gleichzeitig Kosten sparen und bilanzielle Vorteile nutzen. • Sie binden Schlüsselkräfte an das Unternehmen und erhöhen die Mitarbeitermotivation. • Sie helfen Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, steuerbegünstigt den Einkommensverlust beim Pensionsantritt abzudecken. • Als Alternative zur „normalen“ Gehaltserhöhung kommt für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter durch die steuerlichen Vorteile ab Pensionseintritt aufgrund des oftmals geringern Einkommens ein größerer Auszahlungsbetrag zum Tragen. Abhängig vom einzubeziehenden Mitarbeiterkreis und unternehmerischen Faktoren wie Größe, Rechtsform und Liquidität kommen die folgenden Vorsorgealternativen infrage. Zukunftssicherung nach § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG. Bei dieser Variante investiert die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber steuerfrei und ohne Lohnnebenkosten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. bestimmte Gruppen bis zu 300 Euro jährlich pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter in Vorsorgelösungen. Dabei kann sie bzw. er sich bis zu diesem Betrag sowohl zwischen Beiträgen zur Lebens-, Pensions-, Unfall-, Kranken- oder Pflegeversicherung e ntscheiden. Die Zukunftssicherung ist auch als Gehaltsumwandlung gestaltbar. Hier gilt es aber zu beachten, dass die Beiträge sozialversicherungspflichtig sind. Bitte lesen Sie vor Abschluss der Zukunftssicherung den Absatz „Das sollten Sie als Versicherungsnehmerin bzw. Versicherungsnehmer bei der Zukunftssicherung beachten/ wichtige Risikohinweise“ auf den Seiten 4 und 5. Betriebliche Kollektivversicherung. Die Betriebliche Kollektivversicherung kommt für Unter nehmen infrage, die für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. bestimmte Gruppen mehr als 300 Euro jährlich pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter vorsorgen wollen. Dieses ver sicherungsbasierte Modell sieht eine lebenslange Zusatz pension in Form einer garantierten Rente vor. Bitte lesen Sie vor Abschluss der Betrieblichen Kollektiv versicherung den Absatz „Das sollten Sie als Versicherungsnehmerin bzw. Versicherungsnehmer bei der Betrieblichen Kollektivversicherung beachten/wichtige Risikohinweise“ auf Seite 8. Überbetriebliche Pensionskasse. Als klassisches Vorsorgeinstrument für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bietet sich die Einzahlung in eine überbetriebliche Pensionskasse an. Das Pensionskassenmodell bietet einerseits den Vorteil, dass der administrative Aufwand für Sie minimiert wird, und andererseits Ihre Kosten exakt planbar sind. Bitte lesen Sie vor Abschluss der Pensionskasse den Absatz „Das sollten Sie als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber bei der Pensionskasse beachten/wichtige Risikohinweise“ auf Seite 10. Pensionszusage (Direkte Leistungszusage). Vor allem zur Bindung von Managerinnen und Managern, Vorständen und Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern von GmbHs (mit bis zu 100 % Beteiligung) ist die direkte Pensionszusage ein interessantes Vorsorgemodell, da es auch für einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter infrage kommt. Sie stellt die klassische Firmen-Zusatzpension dar und eignet sich hervorragend als Bestandteil von Vergütungsmodellen für Schlüsselkräfte. Bitte lesen Sie vor Abschluss einer Pensionszusage (Direkte Leistungszusage) den Absatz „Das sollten Sie als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber bei der Pensionszusage oder Pensionsrückdeckungsversicherung beachten/wich tige Risikohinweise“ auf den Seiten 13 und 14. Gewinnfreibetrag gem. § 10 EStG – Vorsorge für Selbstständige. Selbstständige Unternehmerinnen und Unternehmer können die Vorteile des Gewinnfreibetrages (§ 10 EStG) auch für sich nutzen und mit der daraus resultierenden Steuerersparnis den Grundstein für ihre private Vorsorge legen. Dazu stehen verschiedene Versicherungsprodukte zur Auswahl, die auf die persönliche Situation bedarfsgerecht abgestimmt werden können. Betriebliche Vorsorge, Seite 4 von 20 Zukunftssicherung mit oder ohne Bezugsumwandlung. Als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber haben Sie die Möglichkeit, 300 Euro pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter und Jahr steuer frei und ohne Lohnnebenkosten als Zukunftssicherung gem. § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG anzulegen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können bei Pensionsantritt wählen, ob sie diese Zuwendungen als lebenslange Pension oder als ein maliges Kapital ausgezahlt haben möchten. Die Zukunfts sicherung eignet sich daher besonders für Unternehmen mit einem Bonus- oder Prämienzahlungssystem. Alternativ zur Beitragszahlung durch Ihr Unternehmen besteht auch die Möglichkeit, durch eine Bezugsumwandlung die Vorteile der Zukunftssicherung zu nutzen. Ihre Arbeitnehmerin bzw. Ihr Arbeitnehmer stimmt in diesem Fall zu, dass ein Teil ihrer bzw. seiner B ezüge nicht ausbezahlt, sondern für einen Versicherungsvertrag einbehalten wird. Dadurch wird die auf diesen Betrag anfallende Lohnsteuer erspart, die Sozialversicherungspflicht bleibt aber bestehen. Als Pensionsvorsorge läuft der Vertrag bis zum Pensionsalter, als Er- und Ablebensversicherung muss die Laufzeit mindestens 15 Jahre betragen. Vorteile Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber: • Bis zu einer Höhe von 300 Euro jährlich pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter können diese Beitragszahlungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. • Bei von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber finanzierten Beiträgen fallen keine Lohnnebenkosten, Sozialversicherungsbeiträge (ausgenommen bei Bezugsumwandlung) und Lohnsteuer an. • Die Zukunftssicherung kommt für alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Sinne des ASVG infrage, d. h. auch für GmbH-Geschäftsführerinnen und GmbH-Geschäftsführer, sofern sie mit maximal 25 % beteiligt sind. Vorteile Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer (gelten nur dann, wenn oben genannte Voraussetzungen erfüllt sind): • Von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber finanzierte Beiträge unterliegen weder der Lohnsteuer noch Sozial versicherungsabgaben. • Bei von der Mitarbeiterin bzw. vom Mitarbeiter finanzierten Beiträgen (Bezugsumwandlung) ist die Prämienzahlung von der Lohnsteuer befreit. • Die Versicherungsleistung in Rentenform ist bis zum Erreichen des Kapitalwerts einkommensteuerfrei. Der Kapitalwert ist die Höhe Ihrer Auszahlung aus der Zukunftssicherung zum Laufzeitende. • Die Versicherung kann auch auf einmal steuerfrei ausbezahlt werden. Das sollten Sie als Versicherungsnehmerin bzw. Versicherungsnehmer bei der Zukunftssicherung beachten/wichtige Risikohinweise: • Die Zukunftssicherung ist eine spezielle Form der klassischen Lebensversicherung. Alle Sparanteile der laufenden Einzahlungen werden im klassischen Deckungsstock der ERGO Versicherung Aktiengesellschaft veranlagt. Es stehen unterschiedliche Tarife zur Auswahl. • Am Ende der Laufzeit zahlt die ERGO Versicherung Aktiengesellschaft die vereinbarte Versicherungssumme bzw. Rente (= garantierte Auszahlung) – abhängig vom gewählten Tarif – zuzüglich einer etwaig zugewiesenen Gewinnbeteiligung. Die laufenden Einzahlungen enden mit dem Ableben der versicherten Person. • Gewinnbeteiligungen werden zugewiesen, insbesondere wenn die erwirtschafteten Veranlagungserträge der ERGO Versicherung Aktiengesellschaft über der Garantieverzinsung liegen. Gewinnbeteiligungen können nicht voraus gesehen werden und sind daher unverbindlich. Zusatzversicherungen sind nicht gewinnberechtigt. Zugewiesene Gewinnbeteiligungen werden im klassischen Versicherungsdeckungsstock veranlagt. • Die Versicherungssumme wird anhand des Alters der versicherten Person, Laufzeit und der g ewählten Ein zahlungsart ermittelt. Die Versicherungssumme kann – insbesondere bei kurzer Laufzeit – auch geringer sein als die Summe der Einzahlungen. • Ihre Einzahlungen enthalten 4 % Versicherungssteuer, die von der ERGO Versicherung Aktiengesellschaft abgeführt werden muss. • Bitte beachten Sie, dass die steuerliche Behandlung von den persönlichen Verhältnissen der Versicherungsnehmerin bzw. des Versicherungsnehmers abhängt und die Angaben über die Steuervorteile in dieser Broschüre auf Basis der geltenden Rechtslage gemacht werden, über deren Beibehaltung keine Auskunft gegeben werden kann. Die angegebenen Steuervorteile können aufgrund künftiger Gesetzesänderungen ganz oder teilweise wegfallen. Betriebliche Vorsorge, Seite 5 von 20 • Bitte informieren Sie sich vor Abschluss einer Zukunfts sicherung über die steuerlichen Auswirkungen oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Es ist nicht möglich, an dieser Stelle auf alle Fragen einzugehen. Offene Fragen richten Sie bitte an Ihre Steuerberaterin bzw. Ihren Steuerberater. • Ihre Einzahlungen (Versicherungsprämien) enthalten neben der Versicherungssteuer auch Kosten für Abschluss, Verwaltung und Deckung des Ablebensrisikos. Sie sind Teil der versicherungsmathematischen Grundlagen. Kosten und Gebühren entnehmen Sie den Besonderen Versicherungsbedingungen des jeweiligen Tarifs bzw. der Tarif gruppe. • Kosten für den am häufigsten verwendeten Tarif II EL (für weiterführende Informationen bezüglich der anderen möglichen Tarife wenden Sie sich bitte an Ihre Kundenbetreuerin bzw. Ihren Kundenbetreuer): –– Kosten, die in der Versicherungsprämie inkludiert sind: –– 5 % einmalige Abschlusskosten (auf Basis der Prämiensumme exkl. Versicherungssteuer). (In diesen Abschlusskosten ist eine einmalige Abschlussprovision von 5 % für die Bank Austria in ihrer Eigenschaft als Versicherungsagent inkludiert.) –– Jährliche Verwaltungskosten 6 % der Jahresprämie exkl. Versicherungssteuer zuzüglich 0,1 % der Ver sicherungssumme zuzüglich 6 Euro. –– Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos: Basis Sterbetafel AVÖ 2005R Unisex. –– Kostenabzug bei vorzeitigem Rückkauf: 10 % der Deckungsrückstellung abzüglich 0,5 % der Deckungsrückstellung für jedes verstrichene Jahr der Versicherungsdauer, zumindest aber 2 % der Deckungsrückstellung. –– Aktuell verrechnete Zuschläge bei nicht jährlicher Einzahlung: 1 % bei halbjährlicher, 2 % bei vierteljährlicher und 3 % bei monatlicher Zahlung. • Bei Ausscheiden der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters aus dem Unternehmen stehen drei Wahlmöglichkeiten zur Verfügung: –– Rückkauf. –– Prämienfreistellung. –– Weiterführung des Vertrags mit eigenen von der Mit arbeiterin bzw. vom Mitarbeiter bezahlten Beiträgen. • Bei Kündigung der Zukunftsvorsorge durch die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter während des aufrechten Dienstverhältnisses ist die bisherige Prämienzahlung in voller Höhe nachzuversteuern. • Die vorliegenden Informationen zur Zukunftssicherung stellen keine Anlageberatung oder Anlageempfehlung dar. Insbesondere sind sie kein Angebot und keine Aufforderung zum Abschluss einer Versicherung. Sie dienen nur der Erstinformation und können eine auf die individuellen Verhältnisse und Kenntnisse der Versicherungsnehmerin bzw. des Versicherungsnehmers bezogene Beratung nicht ersetzen. • Es besteht die Möglichkeit, dass die Versicherungsnehmerin bzw. der Versicherungsnehmer nicht die g esamte investierte Summe zurückerhält, wenn die Kapitalanlage nicht bis zum Laufzeitende gehalten wird, diese Möglichkeit besteht insbesondere dann, wenn die Kapitalanlage nur kurze Zeit besteht. • Die Tarife, die für die Zukunftssicherung verwendet werden, sind Produkte der ERGO Versicherung Aktiengesellschaft. • Die UniCredit Bank Austria AG ist in der Versicherungs vermittlung im Nebengewerbe in folgenden Bereichen vertraglich gebundener Versicherungsagent der ERGO Versicherung Aktiengesellschaft, ERGO Center, Businesspark Marximum / Objekt 3, Modecenterstraße 17, 1110 Wien: Lebens- und Unfallversicherung Sach- und Haftpflichtversicherung für die Produkte Haushalts- und Eigenheimversicherung Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung für Kraftfahrzeuge Die UniCredit Bank Austria AG ist zum Empfang von Prämien und von für die Kundin bzw. den Kunden bestimmten Beträgen berechtigt. GISA-Zahl: 27506127. Betriebliche Vorsorge, Seite 6 von 20 Betriebliche Kollektivversicherung. Ergänzend zu den bisherigen Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge kann seit 2005 auch die Versicherungswirtschaft eine Betriebspension zu den gleichen steuer- und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen wie Pensionskassen anbieten. Bei der Betrieblichen Kollektivversicherung wird ein garantierter Zinssatz gewährt. Unternehmerinnen und Unternehmer zahlen entweder für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder für objektiv abgegrenzte Gruppen Prä mien ein – auch die Versicherung von GmbH-Geschäftsführerinnen und -Geschäftsführern kommt infrage, solange sie nur mit höchstens 25 % beteiligt sind (ASVG). Grundsätzlich können Beitragszusagen vereinbart werden. Die Prämienhöhe darf max. 10 % der Lohn-/Gehaltssumme aller teilnahmeberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betragen. Auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zusätzlich zu den Arbeitgeberbeiträgen steuerlich begünstigt Eigenbeiträge einzahlen. Vorteile Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber: • Arbeitgeberbeiträge sind als Betriebsausgabe bis zur steuerlich maximal anerkannten Höhe absetzbar. • Keine Sozialversicherungsbeiträge und andere Lohnnebenkosten für das Unternehmen bis zur steuerlich maximal anerkannten Höhe. • Belohnung der Betriebstreue – Motivationsanreiz für die Belegschaft. • Auslagerung des administrativen Aufwands für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber an unseren Partner, die ERGO Versicherung Aktiengesellschaft. • Kosten sind exakt planbar und überschaubar. • Nach Ausscheiden der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters durch Pensionsantritt wird die Zusatzpension direkt ausbezahlt – kein weiterer Aufwand für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber. Vorteile Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer: • Veranlagungen der Betrieblichen Kollektivversicherung erfolgen KESt- und KöSt-frei. • Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge sind sofort unverfallbar, d. h., sie bleiben auch bei Firmenwechsel erhalten. • Eine Kapitalablöse ist bis zur jeweils gesetzlich normierten Höhe (im Jahr 2016 bis 12.000 Euro) möglich und steuerfrei, um Kleinstpensionen zu vermeiden. • Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Leistung direkt g egen das Versicherungsunternehmen und ist somit bei einer Insolvenz der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers geschützt. • Möglichkeit der Erhöhung der Pensionsleistungen durch freiwillige, zusätzliche Arbeitnehmerbeiträge. • Eigenbeiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind im Rahmen des § 108a EStG, für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Personen, durch eine staatliche Prämie gefördert. Arbeitnehmerbeiträge (Eigenbeiträge) sind grundsätzlich mit der Höhe der Arbeitgeberbeiträge begrenzt, prämiengefördert aber jedenfalls bis zu 1.000 Euro jährlich möglich. Bitte lesen Sie vor Abschluss der Betrieblichen Kollektiv versicherung den Absatz „Das sollten Sie als Versicherungsnehmerin bzw. Versicherungsnehmer bei der Betrieblichen Kollektivversicherung beachten/wichtige Risikohinweise“ auf Seite 7. Betriebliche Vorsorge, Seite 7 von 20 Das sollten Sie als Versicherungsnehmerin bzw. Versicherungsnehmer bei der Betrieblichen Kollektivversicherung beachten/wichtige Risikohinweise: • Die Betriebliche Kollektivversicherung ist eine spezielle Form der klassischen Rentenversicherung. Alle Sparanteile der laufenden Einzahlungen werden in einem gesonderten Versicherungsdeckungsstock der ERGO Versicherung Aktiengesellschaft. • Am Ende der Laufzeit (vertraglich geregeltes Pensionsalter) zahlt die ERGO Versicherung Aktiengesellschaft die vereinbarte Rente (= garantierte Auszahlung) z uzüglich einer etwaig zugewiesenen Gewinnbeteiligung (Zusatzrente). Die laufen den Einzahlungen e nden mit dem Ableben der versicherten Person bzw. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. • Gewinnbeteiligungen werden der Betrieblichen Kollektiv versicherung zugewiesen, insbesondere wenn die erwirtschafteten Veranlagungserträge der ERGO Versicherung Aktiengesellschaft über der Garantieverzinsung liegen. Gewinnbeteiligungen können nicht vorausgesehen werden und sind daher unverbindlich. Zugewiesene Gewinnbetei ligungen werden im gesonderten Versicherungsdeckungsstock der Betrieblichen Kollektivversicherung veranlagt. • Die Rentenhöhe wird anhand von Alter und Geschlecht der versicherten Person, Laufzeit und der gewählten Einzahlungsart (monatlich oder jährlich) ermittelt. Die Versicherungssumme kann – insbesondere bei kurzer Laufzeit – auch geringer sein als die Summe der Einzahlungen. Es besteht die Möglichkeit, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nicht die gesamten Einzahlungen ausbezahlt bekommt. • Die Pension aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen kann frühestens ab dem Pensionsalter lt. Pensionsplan in Anspruch genommen werden. Dieses Pensionsalter wird in der Betriebsvereinbarung oder im Einzelvertrag vereinbart. Derzeit ist das 55. Lebensjahr für die vorzeitige Alterspen sion bzw. das 65. Lebensjahr als Regelpensionsalter für Männer und Frauen üblich. Die Auszahlung erfolgt lebenslang. • Eine einmalige Kapitalabfindung ist nur möglich, sofern das Deckungskapital 12.000 Euro (Stand 2016) nicht übersteigt. • Die Hinterbliebenenleistungen sind im Einzelvertrag bzw. in der Betriebsvereinbarung geregelt (Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte, Kinder, Ehepartner). Eine darüber hinausgehende Vererbung der Alterspensionsansprüche ist nicht möglich. • Ihre Einzahlungen enthalten 2,5 % Versicherungssteuer, die von der ERGO Versicherung Aktiengesellschaft abgeführt werden muss. • Bitte beachten Sie, dass die steuerliche Behandlung von den persönlichen bzw. betrieblichen Verhältnissen des Unternehmens bzw. der versicherten Person abhängt und die angegebenen Steuervorteile aufgrund künftiger Gesetzesänderungen ganz oder teilweise wegfallen können. • Bitte informieren Sie sich vor Abschluss einer Betrieblichen Kollektivversicherung über die steuerlichen A uswirkungen und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen. Es ist nicht möglich, an dieser Stelle auf alle Fragen einzugehen. Offene Fragen richten Sie bitte an Ihre Steuerberaterin bzw. Ihren Steuerberater. • Ihre Einzahlungen (Versicherungsprämien) enthalten neben der Versicherungssteuer auch Kosten für Abschluss, Verwaltung sowie Risikoprämien für Berufsunfähigkeit und Hinterbliebenenleistungen (abhängig vom gewählten Tarif). Sie sind Teil der versicherungsmathematischen Grundlagen. Kosten und Gebühren entnehmen Sie den Besonderen Versicherungsbedingungen des jeweiligen Tarifs bzw. der Tarifgruppe. • Die vorliegenden Informationen zur Betrieblichen Kollektivversicherung stellen keine Versicherungsberatung oder Versicherungsempfehlung dar. Insbesondere sind sie kein Angebot und keine Aufforderung zum A bschluss einer Versicherung. Sie dienen nur der Erstinformation und können eine auf die individuellen Verhältnisse und Kenntnisse der Versicherungsnehmerin bzw. des Versicherungsnehmers bezogene Beratung nicht ersetzen. • Es besteht die Möglichkeit, dass die Versicherungsnehmerin bzw. der Versicherungsnehmer nicht die g esamte investierte Summe zurückerhält, wenn die Kapitalanlage nicht bis zum Laufzeitende (vertraglich geregeltes Pensionsalter) gehalten wird; diese Möglichkeit besteht insbesondere dann, wenn die Kapitalanlage nur kurze Zeit besteht. • Die Betriebliche Kollektivversicherung ist ein Produkt der ERGO Versicherung Aktiengesellschaft. • Die UniCredit Bank Austria AG ist in der Versicherungs vermittlung im Nebengewerbe in folgenden Bereichen vertraglich gebundener Versicherungsagent der ERGO Versicherung Aktiengesellschaft, ERGO Center, Businesspark Marximum / Objekt 3, Modecenterstraße 17, 1110 Wien: Lebens- und Unfallversicherung Sach- und Haftpflichtversicherung für die Produkte Haushalts- und Eigenheimversicherung Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung für Kraftfahrzeuge Die UniCredit Bank Austria AG ist zum Empfang von Prämien und von für die Kundin bzw. den Kunden bestimmten Beträgen berechtigt. GISA-Zahl: 27506127. Betriebliche Vorsorge, Seite 8 von 20 Überbetriebliche Pensionskasse. Pensionskassenbeiträge werden als Betriebsausgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften anerkannt und es fallen dafür keine Lohnnebenkosten an. Die KESt-freie Veranlagung sorgt für höhere Renditen als bei vergleichbaren Portfolios. Sie können alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer bzw. objektiv abgrenzbaren Gruppen in die Pensionskassenvereinbarung einschließen. Denkbar wäre eine Abgrenzung z. B. nach Betriebszugehörigkeit, Alter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Gehaltshöhe, Qualifikationen oder eine Stichtagsregelung. Nach der Pensionierung der begünstigten Mitarbeiterin bzw. des begünstigten Mitarbeiters übernimmt die Pensionskasse die Auszahlung der Zusatzpension. So können Sie Pensionszusagen bei beitragsorientierten Modellen exakt kalkulieren und nach Pensionsantritt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters fallen für Ihr Unternehmen keine Kosten mehr an. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann die Pension durch Eigenbeiträge erhöhen. Diese Eigenbei träge werden staatlich gefördert. Die laufenden, vertraglich vereinbarten Arbeitgeberbeiträge zur Pensionskasse sind in beitragsorientierten Modellen bis zu einer Höhe von 10 % der Lohn- und Gehaltssumme der begünstigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Betriebsausgaben. Bei leistungsorientierten Pensionskassen-Modellen besteht keine prozentuelle Beschränkung der Beitragshöhe, allerdings darf die zugesagte Pension 80 % des letzten laufenden Aktivbezugs vor Pen sionsantritt nicht übersteigen. Vorteile Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber: • Einfache Abwicklung, da der administrative Aufwand bei der Pensionskasse liegt. • Keine Lohnnebenkosten. • Günstiger als normale Gehaltserhöhung. • Belohnung der Betriebstreue – Motivationsanreiz für Mit arbeiterinnen und Mitarbeiter. • Die Kosten eines beitragsorientierten Pensionskassen modells sind exakt kalkulierbar. • Für Dienstgeberbeiträge kann das Entstehen einer unverfallbaren Anwartschaft mit einer Wartezeit von bis zu drei Jahren ab Beginn der Beitragszahlung vereinbart werden. • Nach der Pensionierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters fallen keine Kosten für die Unternehmerin bzw. den Unternehmer mehr an. Betriebliche Vorsorge, Seite 9 von 20 Vorteile Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer: • Die Einkommensteuer für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer wird erst in der Pensionsauszahlungsphase fällig, in der die Steuerprogression in der Regel niedriger als beim Aktiveinkommen ausfällt. • Das verwaltete Vermögen ist von der Kapitalertrag- und der Körperschaftsteuer befreit, was die Veran lagungserträge erhöht. • Die Veranlagung erfolgt durch die Spezialistinnen und Spezialisten unseres langjährigen Partners, der VBV-Pensionskasse AG. • Das innovative Lebensphasenmodell der VBV ermöglicht eine flexible, auf die Bedürfnisse und Risikoneigung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers abgestimmte Veranlagungsstrategie. • Eine Kapitalablöse ist bis zur jeweils gesetzlich normierten Höhe (im Jahr 2016 bis 12.000 Euro) möglich, um Kleinstpensionen zu vermeiden. • Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Leistung direkt g egen die Pensionskasse und ist somit im Falle einer Insolvenz ihrer bzw. seiner Arbeitgeberin bzw. ihres bzw. seines Arbeitgebers geschützt. • Eigenbeiträge von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind im Rahmen des § 108a EStG durch eine staatliche Prämie gefördert (gilt nur für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Personen). • Eigenbeiträge sind sofort unverfallbar und bleiben auch bei Arbeitgeberwechsel erhalten. Bitte lesen Sie vor Abschluss der Pensionskasse den Absatz „Das sollten Sie als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber bei der Pensionskasse beachten/wichtige Risikohinweise“ auf Seite 10. Betriebliche Vorsorge, Seite 10 von 20 Das sollten Sie als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber bei der Pensionskasse beachten/wichtige Risikohinweise: • Wir weisen darauf hin, dass die steuerliche Behandlung von den persönlichen bzw. betrieblichen Verhältnissen der Investorin bzw. des Investors abhängt und die Angaben über die Steuervorteile in dieser Broschüre auf Basis der geltenden Rechtslage gemacht werden, über deren Beibehaltung keine Auskunft gegeben werden kann. Bitte informieren Sie sich vor Abschluss einer Pensions kassenlösung über die steuerlichen Auswirkungen und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen. Es ist nicht möglich, an dieser Stelle auf alle Fragen einzugehen. Offene Fragen richten Sie bitte an Ihre Steuerberaterin bzw. Ihren Steuerberater. • Die vorliegenden Informationen zur Pensionskasse, die trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen, stellen keine Anlageberatung oder Anlageempfehlung dar. Insbesondere sind sie kein Angebot und keine Aufforderung zum Abschluss. Partner bei Pensionskassenprodukten ist die VBV-Pensionskasse AG, O bere Donaustraße 49–53, 1020 Wien. • Die Kosten der Pensionskasse werden auf das Einzel geschäft abgestimmt, zwischen der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber und der Pensionskasse verhandelt und sind im Pensionskassenvertrag anzuführen, wobei die Pensionskasse hier die Regelungen und Grenzen gemäß § 16a des Pensionskassengesetzes einzuhalten hat. • Die Pensionskasse verrechnet sogenannte „laufende Verwaltungskosten“, die jährlich vom Nettopensionskassenbeitrag (= laufender Pensionskassenbeitrag exkl. 2,5 % Versicherungssteuer) einbehalten werden. Abhängig von der Anzahl der in die Pensionskasse einbezogenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und vom jährlichen Beitragsvolumen gelangt ein Verwaltungskostensatz zwischen 2 % und 9 % zur Anwendung. An die Bank Austria zu zahlende Vermittlerprovisionen (d. s. 30 % der laufenden Verwaltungskosten als laufende Provision bzw. ein korrespondierender diskontierter Provisionssatz als Einmalprovision, welche die Pensionskasse aus Eigenmitteln vorfinanziert) sind bereits inkludiert und werden nicht gesondert im Sinne von Abschlusskosten verrechnet. • Zusätzlich werden – ebenfalls vom laufenden Nettopen sionskassenbeitrag - sogenannte „Auszahlungskosten“ zwischen 1 % und 2 % verrechnet und von der Pensionskasse für die Administration der laufenden Pensionsauszahlungen in der Leistungsphase rückgestellt. Von den zur Auszahlung gelangenden Pensionen werden keine laufenden Kosten abgezogen. • Für die Vermögensverwaltung hebt die Pensionskasse laufend zwischen 0,1 % und 0,5 % (abhängig von der gewählten Veranlagungsstrategie) vom angesparten Pen sionskapital an internen Vermögensverwaltungskosten ein. • Die entstehenden Kosten und Management Fees in den einzelnen von der Pensionskasse eingesetzten Investmentinstrumenten werden bereits innerhalb dieser Fonds abgerechnet und sind daher bereits in der jeweiligen Nettoperformance enthalten. Betriebliche Vorsorge, Seite 11 von 20 Vergleich Betriebliche Kollektivversicherung (BKV) – Pensionskasse (PK). Pensionszusage (Direkte Leistungszusage) – Pensionsrückdeckungsversicherung. Bei beiden Instrumenten: Pensionszusagen stellen die stärkste Form der Mitarbeiterbindung durch eine betriebliche Pensionsvorsorge dar. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber gibt eine schriftliche, rechtsverbindliche und unwiderrufliche Pensionszusage an einen oder mehrere ausgewählte Mitarbeiter, wobei selbst geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH mit bis zu 100 % Beteiligung infrage kommen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich, die Ansprüche bei vorzei tigem Austritt verfallen zu lassen. Zu beachten gilt, dass die Zusatzpension maximal 80 % des letzten laufenden Aktiv bezuges ausmachen darf und Firmen- und staatliche Pension gemeinsam den letzten Aktivbezug nicht überschreiten dürfen. Leistungen bzw. Anwartschaften aus einer Pensionszu sage können nur gemäß § 8 und § 9 BPG widerrufen, ausgesetzt oder eingeschränkt werden. Das Unternehmen ist selbst für die Finanzierung der Pension verantwortlich und übernimmt die Administration der Pensionszusagen. Für eine Pensionszusage ist gemäß § 14 Abs. 7 EStG 1988 eine Rückstellung zu bilden, die sich gewinnmindernd und dadurch steuersparend auswirkt. Diese Pensionsrückstellung ist mit Wertpapieren zu unterlegen, wobei zu Geschäftsjahresende 50 % der am Schluss des vorhergegangenen Wirtschafts jahres ausgewiesenen steuerrechtlichen Rückstellung durch Wertpapiere gedeckt sein müssen. Die Bank Austria bietet eine Vielzahl an Anleihen, Investment- und auch Immo bilienfonds sowie den Abschluss einer Pensionsrück deckungsversicherung, die auf das Deckungserfordernis angerechnet werden k önnen. • Handelt es sich um betriebliche Vorsorgeinstrumente. • Wird die Administration an Profis ausgelagert. • Hängt die Pension von den eingezahlten Beträgen ab. • Gilt ein gleiches arbeits- und steuerrechtliches Umfeld. Unterschiede: • Unverfallbarkeit der Arbeitgeberbeiträge: sofort bei BKV, aufschiebbar bis zu drei Jahre bei PK. • Mindestverzinsungsgarantie bei BKV – gibt mehr Sicherheit in schlechten Jahren, PK hat mehr Veranlagungs freiheiten – lässt bessere Erträge in gutem Kapitalmarkt umfeld erwarten. • Bei der PK hängt die Pension auch von den Veranlagungserträgen und der Entwicklung der Lebenserwartung ab. Bitte lesen Sie vor Abschluss einer Pensionszusage oder Pensionsrückdeckungsversicherung den Absatz „Das sollten Sie als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber bei der Pensionszusage oder Pensionsrückdeckungsversicherung beachten/ wichtige Risikohinweise“ auf den Seiten 13 und 14. Betriebliche Vorsorge, Seite 12 von 20 Vorteile Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber: • Bei der direkten Leistungszusage fallen keine Lohnnebenkosten, Sozialversicherungsbeiträge und auch keine Lohnsteuer zum Zeitpunkt der Zusage an. • Der Aufwand für die steuerliche Rückstellung kann als Betriebsausgabe von der Steuer abgesetzt werden. • Schlüsselkräfte können besser an das Unternehmen gebunden werden. • Auch für einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geeignet, keine Gruppenabgrenzung erforderlich. • Der Abschluss einer Pensionsrückdeckungsversicherung sorgt für die erforderliche Liquidität im Unternehmen, die Prämien wirken sich als Betriebsausgaben ebenfalls gewinnmindernd aus, der Versicherungswert ist aktivierungspflichtig. • In wirtschaftlich schlechten Jahren besteht die Möglichkeit der Aussetzung der Zahlungen, wenn diese für das Unternehmen existenzgefährdend sind. Gemäß § 8 Betriebspensionsgesetz kann eine Pensionszusage widerrufen werden, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachhaltig so wesentlich verschlechtert, dass die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistung eine Gefährudung des Weiterbestandes des Unternehmens zur Folge hätte. • Um administrativen Aufwand zu vermeiden, kann der gesamte Barwert der Pensionsvorsorge zum Pensionsantritt in eine Pensionskasse oder Betriebliche Kollektivversicherung übertragen werden, die dann die Auszahlung der Rente übernimmt. Über die jeweiligen gesetzlichen Rahmenbedingungen informiert Sie gerne Ihre Betreuerin bzw. Ihr Betreuer. Vorteile Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer: • Die Zahlungen aufgrund der Pensionszusage müssen erst in der Leistungsphase versteuert werden. Dann kommt aber in der Regel aufgrund des oftmals geringeren Ein kommens ein niedrigerer Steuersatz zur Anwendung als in der Ansparphase. • Bei Insolvenz fallen die für die Pensionsrückstellung hinterlegten Wertpapiere bzw. eine Pensionsrückdeckungsver sicherung (wird zugunsten der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers verpfändet) nicht in die Konkursmasse und werden ausgesondert. • Eine Kapitalabfindung ist grundsätzlich möglich. Betriebliche Vorsorge, Seite 13 von 20 Das sollten Sie als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber bei der Pensionszusage oder Pensionsrück deckungsversicherung beachten/wichtige Risikohinweise: • Bitte informieren Sie sich vor Abschluss einer Pensions zusage bzw. Pensionsrückdeckungsversicherung über die steuerlichen Auswirkungen oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen einer Pensionszusage. Die Auflösung der Pensionszusage hat weitreichende steuerliche und wirtschaftliche Konsequenzen, die je nach Unternehmen unterschiedlich sind. Es ist nicht möglich, an dieser Stelle auf alle Fragen einzugehen. Offene Fragen richten Sie bitte an Ihre Steuerberaterin bzw. Ihren Steuerberater. • Die Pensionsrückdeckungsversicherung ist eine spezielle Form der klassischen Lebensversicherung. Alle Sparanteile der laufenden Einzahlungen werden im klassischen Deckungsstock der ERGO Versicherung Aktiengesellschaft veranlagt. Es stehen unterschiedliche Tarife zur Auswahl. • Gewinnbeteiligungen werden der Pensionsrück deckungsversicherung zugewiesen, insbesondere wenn die erwirtschafteten Veranlagungserträge der ERGO Versicherung Aktiengesellschaft über der Garantiever zinsung liegen. Gewinnbeteiligungen der Pensionsrück deckungsversicherung können nicht vorausgesehen werden und sind daher unverbindlich. Etwaige zugewiesene Gewinnbeteiligungen der Pensionsrückdeckungs versicherung werden im klassischen Versicherungs deckungsstock veranlagt. • Im Falle des Rückkaufs der Versicherung vor Beginn der Rentenzahlung bzw. bei kapitalbildenden Lebensversicherungen mit Kapitalauszahlung bei Ablauf des Vertrages besteht die Möglichkeit, dass die Versicherungsnehmerin bzw. der Versicherungsnehmer nicht die gesamten Einzahlungen erhält – insbesondere wenn der Versicherungsvertrag nur für kurze Zeit b esteht. • Weitere Risikohinweise entnehmen Sie bitte der Kundenbroschüre des jeweiligen Tarifs, der für Ihre persönliche Pensionszusage gewählt wurde. • Ihre Einzahlungen in Pensionsrückdeckungsversicherungen enthalten 4 % Versicherungssteuer, die von der ERGO Versicherung Aktiengesellschaft abgeführt werden muss. • Wir weisen darauf hin, dass die steuerliche Behandlung von den persönlichen bzw. betrieblichen Verhältnissen des Unternehmens abhängt und die Angaben über die Steuervorteile in dieser Broschüre auf Basis der geltenden Rechtslage gemacht werden, über deren Beibehaltung keine Auskunft gegeben werden kann. Betriebliche Vorsorge, Seite 14 von 20 • Kosten für den am häufigsten verwendeten Tarif „PR (Pensionsrückdeckung)“ – für weiterführende Informa tionen bezüglich der anderen möglichen Tarife wenden Sie sich bitte an Ihre Kundenbetreuerin bzw. Ihren Kunden betreuer: –– Kosten, die in der Versicherungsprämie inkludiert sind: –– Einmalige Abschlusskosten: Laufende Einzahlungen (laufende Prämien): 5 % (auf Basis der Prämiensumme exkl. Versicherungssteuer). In diesen Abschlusskosten ist folgende Provision für die Bank Austria in ihrer Eigenschaft als Versicherungsagent inkludiert: 5 % einmalige Abschlusspro vision der Nettoprämiensumme. Einmalige Zuzahlung (Einmalprämien): 5 % der Nettoeinmalprämie. In diesen Abschlusskosten ist folgende Provision für die Bank Austria in ihrer Eigenschaft als Versicherungsagent inkludiert: 3 % Abschlussprovision der Nettoeinmalprämie. –– Jährliche Verwaltungskosten bis zum Beginn der Rentenzahlung: Bei laufenden Einzahlungen (laufende Prämien): 1,5 % der Jahresprämie exkl. Versicherungssteuer zuzüglich 0,05 % p. a. des Ablösekapitals zuzüglich 35 Euro. Der Verwaltungskostensatz ab einer Prämienhöhe im Monatsausmaß von 450 Euro verringert sich um 0,75 %, ab 1.000 Euro um 1,00 %, ab 1.650 Euro um 1,15 % und ab 2.500 Euro um 1,25 %. D. h. ab 2.500 Euro p. M. betragen die prämienabhängigen Verwaltungskosten nur mehr 0,25 %. Bei einmaligen Zuzahlungen: 0,05 % p. a. des Ablöse kapitals. –– Ab Beginn der Rentenzahlung: 1 % jeder Rente. –– Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos: Basis Sterbetafel AVÖ 2005R Unisex. –– Kostenabzug bei vorzeitigem Rückkauf: –– Bei laufenden Einzahlungen (laufende Prämien) bis Alter 60 Jahre: 10 % der Deckungsrückstellung ab züglich 1 % der D eckungsrückstellung für jedes verstrichene Jahr der Versicherungsdauer, zumindest aber 2 % der D eckungsrückstellung. Kostenabzug bei vorzeitigem Rückkauf ab Alter 60 Jahre: kein Rückkaufsabschlag, keine Kosten für Prämienfreistellung und Auszahlung der Schlussgewinnanteile. –– Bei einmaliger Einzahlung (Einmalprämien) bis Alter 60 Jahre: 2 % der Deckungsrückstellung. Ab Alter 60 Jahre: kein Rückkaufsabschlag, keine Kosten für Prämienfreistellung und Auszahlung der Schlussgewinnanteile. –– Aktuell verrechnete Zuschläge bei nicht jährlicher Einzahlung: 1 % bei halbjährlicher, 2 % bei vierteljährlicher und 3 % bei monatlicher Zahlung. • Die vorliegenden Informationen zur Pensionsrückdeckungsversicherung stellen keine Versicherungsberatung oder Versicherungsempfehlung dar. Insbesondere sind sie kein Angebot und keine Aufforderung zum A bschluss einer Versicherung. Sie dienen nur der Erstinformation und können eine auf die individuellen Verhältnisse und Kenntnisse der Versicherungsnehmerin bzw. des Versicherungsnehmers bezogene Beratung nicht ersetzen. • Es besteht die Möglichkeit, dass die Versicherungsnehmerin bzw. der Versicherungsnehmer nicht die g esamte investierte Summe zurückerhält, wenn die Kapitalanlage nicht bis zum Laufzeitende gehalten wird; diese Möglichkeit besteht insbesondere dann, wenn die Kapitalanlage nur kurze Zeit besteht. • Die Tarife, die für die Pensionsrückdeckungsversicherung verwendet werden, sind Produkte der ERGO Versicherung Aktiengesellschaft. • Die UniCredit Bank Austria AG ist in der Versicherungs vermittlung im Nebengewerbe in folgenden Bereichen vertraglich gebundener Versicherungsagent der ERGO Versicherung Aktiengesellschaft, ERGO Center, Businesspark Marximum / Objekt 3, Modecenterstraße 17, 1110 Wien: Lebens- und Unfallversicherung Sach- und Haftpflichtversicherung für die Produkte Haushalts- und Eigenheimversicherung Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung für Kraftfahrzeuge Die UniCredit Bank Austria AG ist zum Empfang von Prämien und von für die Kundin bzw. den Kunden bestimmten Beträgen berechtigt. GISA-Zahl: 27506127. Betriebliche Vorsorge, Seite 15 von 20 Gewinnfreibetrag gem. § 10 EStG – Vorsorge für Selbstständige. Natürliche Personen, die betriebliche Einkünfte erzielen, können aus betrieblichen Einkünften eine Privatpension lukrieren, indem sie die Steuerersparnis aus dem Gewinn freibetrag gem. § 10 EStG für ihre Vorsorge nutzen. Hiervon profitieren Einzelunternehmer ebenso wie Freiberufler und Personengesellschafter. Geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH mit mehr als 25 % Beteiligung können den Gewinnfreibetrag im Rahmen ihrer Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit geltend machen. Der Gewinnfreibetrag gilt gemäß § 10 EStG • für Gewinne bis zu 30.000 Euro als Grundfreibetrag (13 %) von bis zu 3.900 Euro. • für Gewinne zwischen 30.000 Euro und max. 580.000 Euro als investitionsbedingter Freibetrag in Höhe von: für die ersten 175.000 Euro: 13 % Gewinnfreibetrag, für die nächsten 175.000 Euro: 7 % Gewinnfreibetrag, für die nächsten 230.000 Euro: 4,5 % Gewinnfreibetrag. Insgesamt ist daher ein Gewinnfreibetrag von bis zu 45.350 Euro pro Jahr möglich! Bei Inanspruchnahme einer Basis- oder Branchenspezialisierung steht ein investitions bedingter Gewinnfreibetrag nicht zu. Der Grundfreibetrag ist von keinen Investitionen abhängig und wirkt in jedem Fall steuermindernd. Die Steuerrückvergütung im Folgejahr kann als Grundstein für die private Vorsorge in Form einer klassischen Pensionsversicherung (oder auch einer anderen Lebensversicherung) genutzt werden. Es stehen verschiedene Versicherungsprodukte zur Auswahl, die auf die persönliche Situation bedarfsgerecht abgestimmt werden können. Für den investitionsbedingten Freibetrag kann die Unter nehmerin bzw. der Unternehmer auch Wohnbauanleihen erwerben. Nach der Behaltefrist von mindestens vier Jahren können diese wieder verkauft werden, um mit dem Erlös (abzüglich Steuern auf die stillen Reserven) aus dem Wert papierverkauf die mit der Steuerersparnis finanzierte Pension zusätzlich zu erhöhen. Die steuerliche Nutzung gilt nur solange und insoweit als die gesetzlichen Rahmenbedingungen gegeben sind (Stand Dezember 2015). Die steuerliche Behandlung ist von den persönlichen Verhältnissen abhängig. Bitte informieren Sie sich vor Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrages und Abschluss einer Vorsorgelösung über die steuerlichen Auswirkungen und arbeitsrechtlichen Konsequenzen, da die steuerlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen je nach Unternehmen unterschiedlich sind. Es ist nicht möglich, an dieser Stelle auf alle Fragen einzugehen. Offene Fragen richten Sie bitte an Ihre Steuerberaterin bzw. Ihren Steuerberater. Wir weisen darauf hin, dass die steuerliche Behandlung von den persönlichen bzw. betrieblichen Verhältnissen des Unternehmens abhängt und die Angaben über die Steuervorteile in dieser Broschüre auf Basis der geltenden Rechtslage gemacht werden, über deren Beibehaltung keine Auskunft gegeben werden kann. Betriebliche Vorsorge, Seite 16 von 20 Betriebliche Abfertigungs- und Selbstständigenvorsorge. Neben freiwilligen Beiträgen für den Ruhestand von verdienten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bedeutet betriebliche Vorsorge auch, auf die Abfertigungsansprüche von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorbereitet zu sein. Mit Einführung der Abfertigung Neu kam es für alle nach dem 31. 12. 2002 geschlossenen Arbeitsverhältnisse zu einer Auslagerung der Abfertigungsverpflichtungen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers auf rechtlich selbstständige Betriebliche Vorsorgekassen. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis vor dem 1. 1. 2003 begonnen hat, kommt entweder die Beibehaltung der Abfertigung Alt (inkl. Bildung einer Abfertigungsrückstellung) oder der Umstieg auf die Abfertigung Neu (Umstieg in eine Betriebliche Vorsorge kasse) infrage. Neu seit 1. 1. 2008: Auch Selbstständige können die Vorsorgekasse zur eigenen Abfertigungsvorsorge nutzen. Abfertigungsrückstellung – Abfertigung Alt. Die steuerlich gewinnmindernde Abfertigungsrückstellung beträgt 45 % der am Bilanzstichtag bestehenden Abfertigungsansprüche (60 % für über 50-jährige Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer). Da die verpflichtende Wertpapierdeckung für Abfertigungsrückstellungen nicht mehr besteht, kann es im Auszahlungsfall zu massiven Liquiditätsproblemen für das Unternehmen kommen, da die Leistung aus laufenden Einnahmen aufgebracht werden muss. Als Unternehmerin bzw. Unternehmer stehen Sie demnach weiterhin vor der Entscheidung, wie Sie etwaige Abfertigungsansprüche aus dem Altsystem finanzieren: entweder durch eine freiwillige Wertpapierdeckung oder durch eine Abfertigungsrückdeckungsversicherung. Mit dem Wegfall der gesetzlichen Verpflichtung zur Wertpapierdeckung sind auch die Einschränkungen bei der Auswahl der Wertpapiere weggefallen. Sie können nun uneingeschränkt aus unserer breiten Wertpapierpalette wählen. Als Alternative oder auch zusätzlich zu einer Wertpapierdeckung bietet sich der Abschluss einer Abfertigungsrückdeckungsversicherung zur Schließung der Deckungslücke an. Darüber hinaus kann in einer Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer ein Übertritt in eine Betriebliche Vorsorgekasse vereinbart werden. Dabei kommt ein Teilübertritt (Einfrieren der Ansprüche im Altsystem – Neuansprüche werden ab Übertragungsstichtag aufgebaut) oder ein Vollübertritt (bereits fiktiv erworbene Altabfertigungsansprüche werden nicht ausbezahlt, sondern gemäß einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer an die Vorsorgekasse überwiesen) infrage. Betriebliche Vorsorgekasse – Mitarbeitervorsorge. Durch die „Abfertigung Neu“ kam es zu einer Auslagerung der bisherigen Abfertigungsverpflichtung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers auf rechtlich selbstständige Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen) für alle Dienstverträge, die ab dem 1. 1. 2003 abgeschlossen wurden. Kooperationspartner der Bank Austria für die „Abfertigung Neu“ ist die VBV-Vorsorgekasse AG. Gemäß betrieblichem Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 % des monatlichen Bruttoentgelts an die Krankenkasse zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen. Durch die Bekanntgabe der Vorsorgekassenleitzahl an die zuständige Gebietskrankenkasse kann diese die Beiträge zuordnen und weiterleiten. Voraussetzung ist, dass vorher ein Beitrittsvertrag mit der Vorsorgekasse geschlossen wird. Alle Abfertigungsverpflichtungen sind mit dieser Beitragsleistung erfüllt und das Unternehmen haftet nicht mehr für Abfertigungs ansprüche. Der Anspruch der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers auf Abfertigung richtet sich an die BV-Kasse. Dadurch wird der gesamte administrative Aufwand an die Vorsorgekasse ausgelagert und die Gefahr von Liquiditätsengpässen ist nicht mehr gegeben. Betriebliche Vorsorge, Seite 17 von 20 Die Vorsorgekassen haben eine Rückzahlung von 100 % der ihnen zufließenden Vorsorgebeiträge zu garantieren. In die nachhaltige Veranlagungsstrategie der VBV-Vorsorgekasse AG fließen auch die Wertpapier-Erfahrungen und das Knowhow der an der VBV-Vorsorgekasse AG direkt oder indirekt beteiligten Banken ein. Dadurch sollen die bestmöglichen Erträge für Ihr Kapital gewährleistet werden. Betriebliche Vorsorgekasse – Selbstständigenvorsorge. Mit 1. 1. 2008 wurden auch die Selbstständigen und freien Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in die betriebliche Vorsorge „Abfertigung Neu“ miteinbezogen. Seit 1. 1. 2008 gilt diese betriebliche Vorsorge verpflichtend für: • Dienstgeberinnen und Dienstgeber leisten ausschließlich einen monatlichen Fixbeitrag von 1,53 % der Bruttolohnsumme. • Selbstständige, die laut GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert sind. • Sprünge bei Abfertigungsansprüchen aufgrund der Dauer des Dienstverhältnisses gibt es im Rahmen der Abfertigung Neu nicht mehr, so wird die Abfertigung finanziell planbarer und Liquiditätsengpässe werden verhindert. • Die Neuregelung bedeutet eine größere Mobilität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, da Abfertigungs ansprüche zur neuen Arbeitgeberin bzw. zum neuen Arbeit geber mitgenommen werden. • Aufwendige Rückstellungsberechnungen und Wert papierdeckung entfallen. • Freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die dem ASVG unterliegen. Ein Wahlrecht für diese betriebliche Vorsorge gilt für: • Freiberuflich Selbstständige. • Land- und Forstwirte. Bitte informieren Sie sich vor einer Teilnahme an der Selbstständigenvorsorge über die steuerlichen Auswirkungen und arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Es ist nicht möglich, an dieser Stelle auf alle Fragen einzugehen. Offene Fragen richten Sie bitte an Ihre Steuerberaterin bzw. Ihren Steuerberater. Wir weisen darauf hin, dass die steuerliche Behandlung von den persönlichen bzw. betrieblichen Verhaltnissen des Unternehmens abhängt und die Angaben über die Steuervorteile in dieser Broschüre auf Basis der geltenden Rechtslage gemacht werden, über deren Beibehaltung keine Auskunft gegeben werden kann. Betriebliche Vorsorge, Seite 18 von 20 Überblick – für wen kommt welche Vorsorgeform infrage: Pensionsvorsorge Rechtsform Zukunftssicherung Betriebliche Kollektivversicherung Pensionskasse Aktiengesellschaft Vorstand l l l Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter l l l Gesellschafter GF2), Beteiligung ≥ 50 % – – – 2) Gesellschafter GF , Beteiligung 25 % bis 50 % – – – Gesellschafter GF , Beteiligung ≤ 25 % l l l Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter l l l Komplementär – – – Kommanditist – – – Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter l l l Gesellschafter – – – Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter l l l Genossenschafter – – – Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter l l l Freie Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer nach ASVG – – – Selbstständige, die laut GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert sind – – – Freiberuflich Selbstständige – – – Land- und Forstwirte – – – Gesellschaft mit beschränkter Haftung 2) Kommanditgesellschaft Offene Gesellschaft Genossenschaften Selbstständige 1) Ausnahme: „§ 1 Abs. 1a BMSVG findet auf zum 31. Dezember 2007 bestehende freie Dienstverhältnisse mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen sowie auf unmittelbar nachfolgende mit demselben Dienstgeber oder einem Dienstgeber im Konzern (§ 46 Abs. 3 Z 2) abgeschlossene freie Dienstverhältnisse mit solchen Abfertigungsansprüchen keine Anwendung.“ 2) Geschäftsführer. 3) B ei Einkünften aus Gewerbebetrieb sollte ein Gewinnfreibetrag zustehen, dies müsste allerdings im Detail geprüft werden. 4) Wenn der Kommanditist nicht in der Personengesellschaft tätig ist. 5) Grundfreibetrag und, sofern nicht pauschaliert, investitionsbedingter Freibetrag. Betriebliche Vorsorge, Seite 19 von 20 Abfertigungs- bzw. Selbstständigenvorsorge Direkte Leistungszusage Gewinnfreibetrag Abfertigung Alt Abfertigung Neu l – l l1) l – l l l l – l l l – l l – l l l – l l – l3) – l – – 4) – – 4) l – l l – l – l l – l l – – – – l – l l – – – l – l – l – l – l – l3) – l Betriebliche Vorsorge, Seite 20 von 20 Kontakt. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Firmenkundenbetreuerin bzw. Ihrem Firmenkundenbetreuer der Bank Austria oder unter der 24h Business ServiceLine +43 (0)5 05 05-24 sowie unter firmenkunden.bankaustria.at. Die vorliegende Information zu den Produkten der betrieblichen Vorsorge stellt keine Anlageberatung oder Anlageempfehlung dar. Insbesondere ist sie kein Angebot und keine Aufforderung zum Abschluss einer Versicherung, einer Pensionskasse oder einer Vorsorgekasse. Sie dient nur der Erstinformation und kann eine auf die individuellen Verhältnisse und Kenntnisse der Anlegerin bzw. des Anlegers bezogene Beratung nicht ersetzen. Telefon 24h Business ServiceLine: 05 05 05-24 SmartBanking ServiceLine: 05 05 05-26999 SmartBanking Persönliche Beratung: Montag bis Freitag 8.00 bis 20.00 Uhr Mobile Publikationen e-magazin.bankaustria.at wirtschaft-online.bankaustria.at XING www.xing.com/net/babusinessforum Diese Marketingmitteilung wurde von der UniCredit Bank Austria AG, Schottengasse 6–8, 1010 Wien, erstellt. Irrtum und Druckfehler vorbehalten. Stand: Jänner 2016 86106000 XXM/12.15/ST/XX Internet firmenkunden.bankaustria.at www.smartbanking.at
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