Kundmachung Ablagerungen im Wald

Ablagerungen im Wald
Die Ablagerung von Erdaushub, Bodenaushub, Baurestmassen auf Waldgrund ist gemäß
§ 16 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr.440/1975, i.d.F. BGBl.I Nr.102/2015, verboten.
Es handelt sich dabei um Abfall, der die Produktionskraft des Waldbodens nachhaltig schwächt und
somit eine Waldverwüstung darstellt.
Zusätzlich zu den einschlägigen forstgesetzlichen Vorschriften sind im Besonderen die
abfallrechtlichen Bestimmungen zu beachten; im Speziellen fällt für jede Tonne abgelagerten
Erdaushubes, Baurestmassen und gleichartiger Abfälle ein Altlastensanierungsbeitrag an.
Im Zusammenhang mit einer konkreten Baumaßnahme sind unbedingt vor Beginn der Bauarbeiten
alle erforderlichen Bewilligungen einzuholen.
Da es in letzter Zeit vermehrt zu Ablagerungen von Aushubmaterial auf Waldgrund kam, darf
Nachstehendes ausgeführt werden:
Um den forstgesetzlichen Notwendigkeiten zu entsprechen, ist es unbedingt erforderlich vor Beginn
derartiger Baumaßnahmen mit dem Forstfachreferat der Bezirkshauptmannschaft HartbergFürstenfeld, unter der Telefonnummer 03332/606-271, in Kontakt zu treten.
Dies betrifft sämtliche Maßnahmen im Wald, in deren Zusammenhang es zu einem Verbringen von
Aushubmaterial auf Waldboden kommt.
Geländekorrekturen im Wald sind aus forsttechnischer Sicht nicht genehmigungsfähig, da sie generell
zu einer Verschlechterung des Waldwachstums führen.
Befestigungsmaßnahmen auf Forststraßen bzw. Traktorwegen sind vorab durch einen forsttechnischen
Amtssachverständigen zu beurteilen, um die entsprechenden Qualitätskriterien bzw. die zulässige
Verwendung in unbedingt erforderlichem Ausmaß beurteilen zu können.
Ablagerung von Aushubmaterial (Erde)
im Wald
Zwischenlagerung von Aushubmaterial
im Wald
Zwischenlagerung von Bauschutt
im Wald