Verhaltensweisen im Wald und der freien Landschaft

Erholung in der Landschaft ? - Ja, doch einige Gesetze, Vorschriften und
gegenseitige Rücksichtnahme sind einzuhalten, bzw. zu beachten.
Hier nun Auszüge bzw. Kommentare aus den Gesetzen:
________________________________________________________________
Was versteht man unter dem Betretungsrecht zum Zwecke der Erholung ?
- § 2 LFoG, § 49 LG
Das Betretungsrecht ist eine jedermann in Form des Gemeingebrauchs gewährte
Gestattung zur Mitbenutzung von Grundstücken im Wald und in der freien
Landschaft. Betreten dürfen Wege und Pfade, Öd- und Brachflächen und
andere landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen zum Zwecke der Erholung auf
eigene Gefahr.
Merke: Stilllegungsflächen sind keine Brachflächen im vorgenannten Sinne, da
die Bewirtschaftung, wenn auch im eingeschränkten Umfang, weiter besteht.
Stoppelfelder müssen ebenso gemieden werden. Das Betreten und Reiten ist
ohne Genehmigung des Eigentümers hier verboten. Der Forstbehörde
Welche Grundstücke können im Wald betreten werden ?
- § 3 LFoG
Das Betretungsrecht bezieht sich auf alle privaten Wege im Wald aber auch auf
Wald schlechthin, mit Ausnahme von Dickungen und Forstkulturen, sowie
Saatkämpen und Pflanzgärten. Wird auf einem Waldgrundstück Holz
eingeschlagen oder aufbereitet, so besteht hier ein Betretungsverbot. In
Rücksichtnahme auf die Tier und Pflanzewelt sollte man aber generell auf
Wegen und Pfaden bleiben. Das Betreten von forstwirtschaftlichen, jagdlichen,
imkerlichen und teichwirtschaftlichen Einrichtungen ist ebenfalls verboten.
Was versteht man konkret unter Betreten ?
Hierzu gehört der gesamte Fußgängerverkehr. Er umfasst das Spazierengehen,
wandern, Laufen, Joggen, aber auch das Ruhen im Sitzen oder Liegen und das
Spielen. Die Erholung muss unmittelbar Zweck des Betretens sein. Nicht erlaubt
sind organisierte Veranstaltungen im Wald. Diese sind vor Beginn der
Maßnahme der Forstbehörde anzuzeigen.
Ist das Fahren mit Fahrzeugen im Wald erlaubt ?
- § 2 LFoG
Fahren im Wald mit motorbetriebenen Fahrzeugen ist sowohl auf festen Wegen,
als auch abseits davon verboten. Ebenso das Abstellen von Wohnwagen und
Kraftfahrzeugen. Auch das Zelten ist verboten. Für diese Verbote sind keine
zusätzlichen Verbotsschilder notwendig. Erlaubt hingegen ist das Radfahren und
das Fahren mit Krankenstühlen auf Straßen und befestigten Wegen im Wald,
sowie auf privaten Straßen und Wegen in der freien Landschaft. In NordrheinWestfalen ist das Radfahren im Wald in § 2 LFoG geregelt. Danach ist das
Radfahren im Wald zum Zwecke der Erholung auf Straßen und festen Wegen
gestattet. Verboten ist das Radfahren in der Waldfläche selbst außerhalb von
Straßen und festen Wegen. Ein Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit geahndet
werden (§ 3 Abs. 1 Buchstabe e LFoG).
Wo ist das Reiten erlaubt ?
- §50 LG
Das Reiten in der freien Landschaft ist über den Gemeingebrauch an
öffentlichenVerkehrsflächen hinaus auf privaten Straßen und Wegen gestattet.
Das Reiten im Wald ist auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung als Reitwege gekennzeichneten privaten Straßen und Wegen ( Reitweg)
gestattet. Gekennzeichnete Wanderwege, Wanderpfade, Sport- und Lehrpfade ,
Feldrainen, Böschungen, Waldschneisen, Rückegassen, Schleifspuren,
Wildwechsel, Wildwiesen, Trampelpfade und Leitungstrassen dürfen nicht als
Reitwege genutzt werden. Das Reiten darf nur zum Zwecke der Erholung
durchgeführt werden. Die Ausübung erfolgt auf eigene Gefahr.
Muss mein Pferd eine Plakette haben ?
- §51 LG
Wer in der freien Landschaft oder im Wald reitet, muss ein gut sichtbares
gelbes, beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen.
Darf ein Erholungssuchender jagdliche Einrichtungen betreten ?
- §§ 858, 859 BGB
Jagdliche Einrichtungen wie Hochsitze, Jagdkanzeln, Ansitzleitern,
Wildwiesen dürfen nicht betreten werden. Dies stellt eine verbotene Eigenmacht
dar, derer sich der Berechtigte (sogar mit Gewalt) erwehren kann.
Darf ich meinen Hund im Wald frei laufen lassen ?
- § 61 LG
Erholungssuchende dürfen auf den Waldwegen Hunde unangeleint und
außerhalb von Wegen angeleint mitführen. (Bei Gemeindewald ist
gegebenenfalls die Gemeindehundeverordnung zu beachten).
Darf ich als Hundezüchter im Wald oder auf einer landwirtschaftlichen
Fläche/Brache mit meinem Hund eine Fährte arbeiten ?
Nein. Im Sinne des Gesetzes ist diesen kein Betreten zum Zwecke der Erholung.
Hier ist unbedingt ein Einverständnis des Grundstückeigentümers erforderlich.
Darf ich im Wald grillen oder rauchen ?
- § 47 LFoG
Wenn der Abstand zum Waldrand weniger als 100 m beträgt, darf im Wald nur
gegrillt werden, wenn dies an einer von der Forstbehörde genehmigten und
entsprechend gekennzeichneten Grillstätte geschieht.
Das Rauchen im Wald ist wegen Waldbrandgefahr vom 1. März bis 31. Oktober
nicht erlaubt.
________________________________________________________________
Landesforstgesetzt (LFoG); Bundesjagdgesetz; Landschaftsgesetzt (LG);
Bundeswildschutzgesetz; BGB, Bundeswaldgesetz, Landwirtschaftsgesetz,
Bundesjagdzeitenverordnung, Tierschutzgesetz, Bundeswaldgesetz