Geschäftsverteilungsplan für das Oberlandesgericht Stuttgart 2016 Stand: 1. Januar 2016 Inhaltsverzeichnis A. G E S C H Ä F T S V E R T E I L U N G ............................. 4 Zivilsenate ................................................................................. 4 1. Zivilsenat................................................................................................... 4 2. Zivilsenat................................................................................................... 5 3. Zivilsenat................................................................................................... 6 4. Zivilsenat................................................................................................... 7 5. Zivilsenat................................................................................................... 8 6. Zivilsenat................................................................................................... 9 7. Zivilsenat................................................................................................. 11 8. Zivilsenat (Beschwerdesenat) ................................................................. 12 9. Zivilsenat................................................................................................. 14 9a. Zivilsenat............................................................................................... 15 10. Zivilsenat............................................................................................... 16 11. Zivilsenat............................................................................................... 17 12. Zivilsenat............................................................................................... 18 13. Zivilsenat............................................................................................... 19 14. Zivilsenat............................................................................................... 20 15. Zivilsenat............................................................................................... 21 16. Zivilsenat............................................................................................... 22 17. Zivilsenat............................................................................................... 23 18. Zivilsenat............................................................................................... 25 19. Zivilsenat............................................................................................... 26 20. Zivilsenat............................................................................................... 27 Strafsenate .............................................................................. 28 1. Strafsenat ............................................................................................... 28 2. Strafsenat ............................................................................................... 29 3. Strafsenat ............................................................................................... 31 4. Strafsenat ............................................................................................... 32 5. Strafsenat ............................................................................................... 34 6. Strafsenat ............................................................................................... 36 Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts ................................................. 37 Ergänzungsrichter ....................................................................................... 37 Die Tätigkeit der Richterinnen hat Vorrang vor ihren übrigen Verwendungen. 37 Sonstige................................................................................... 38 Senat für Baulandsachen............................................................................ 38 Senat für Landwirtschaftssachen ................................................................ 39 Senat für Notarsachen ................................................................................ 40 Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg..................................................... 41 Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart ................. 42 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen .................... 43 Schlussbestimmungen zur Geschäftsverteilung ....................... 44 I. Für Zivilsachen ...................................................................................... 44 II. Für Strafsachen ..................................................................................... 49 III. Übergangsvorschriften ........................................................................... 52 B. V E R T R E T U N G ........................................................ 53 C. Anhang zum Geschäftsverteilungsplan ............................. 54 D. Anlage zum Geschäftsverteilungsplan .............................. 55 E. Schnellübersicht über Spezialzuständigkeiten .................. 59 F. Sitzungssäle ................................................................... 61 Fernsprechanschlüsse der Geschäftsstellen: .............................. 62 -3- Für das Oberlandesgericht Stuttgart gilt im Geschäftsjahr 2016 nachstehende GESCHÄFTSVERTEILUNG nach der Erklärung des Präsidenten des Oberlandesgerichts gemäß § 21 e Abs. 1 Satz 3 GVG vom 14. Dezember 2015 und dem Beschluss des Präsidiums gemäß § 21 e Abs. 1 Satz 1 und 2 GVG vom 14. Dezember 2015 Stuttgart, den 14. Dezember 2015 gez. ( Dr. Steinle ) Präsident des Oberlandesgerichts gez. ( Gramlich ) Vors. Richter am OLG gez. ( Heiter ) Richter am OLG gez. ( Kapp ) Richter am OLG gez. ( Maier ) Richter am OLG gez. ( Dr. Röhm ) Richter am OLG gez. ( Saam ) Vors. Richter am OLG - verhindert ( Stößer ) Vors. Richter am OLG gez.. ( Walter ) Richterin am OLG gez. ( Wetzel ) Vors. Richter am OLG gez. ( Wilke ) Richter am OLG -4- A. GESCHÄFTSVERTEILUNG Zivilsenate 1. Zivilsenat (1) Vorsitzender: stv. Vorsitzender: Beisitzer: Vors. Richter am OLG Dr. R e d e r Richter am OLG H o r s t Richterin am OLG S c h r o t h , ½ Richterin am OLG T a f e r n e r Zuständigkeit: a) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 1, b) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus einer Heilbehandlung oder aus einer tierärztlichen Behandlung, Schadensersatzansprüche aus §§ 84 ff. des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln sowie Ansprüche aus dem Gesetz zur Regelung der Gentechnik, c) Berufungen und Beschwerden über Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung sowie Ansprüche aus Staatshaftung und Regressansprüche des Dienstherrn, wenn die Ansprüche aus einer Heilbehandlung oder aus einer tierärztlichen Behandlung hergeleitet werden, d) Entscheidungen über die Amtsenthebung ehrenamtlicher Richter entsprechend §§ 113 GVG, 101 StBerG, 7 Abs. 2 LwVG, 104 Abs. 2 BNotO, e) Entscheidungen über Anträge in Schiedsgerichtsverfahren nach § 1062 ZPO, f) unbeschadet der Zuständigkeit des 1. Strafsenats nach Rdnr. 21 d) alle nicht anderen Senaten zugeteilten Sachen; Sitzungstag: Dienstag (bzw. Donnerstag) Sitzungssaal: 2 Vertretung: 5. Zivilsenat -52. Zivilsenat (2) Vorsitzender: stv. Vorsitzender: Beisitzer: Vors. Richter am OLG R u f Richter am OLG Dr. H o f m a n n Richter am OLG H o l z e r Richter am OLG Dr. R ö h m (mit ½ seiner Arbeitskraft) * * Die Tätigkeit des Richters im 2. Zivilsenat hat Vorrang vor der Tätigkeit im 12. Zivilsenat. Zuständigkeit: a) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 2, b) als Kartellsenat im Sinne von § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) für die diesem Senat gesetzlich zugewiesenen Rechtssachen, c) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche oder Einwendungen aus Kartellrecht oder EG-Kartellrecht, d) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche auf Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch gemäß § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), e) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, soweit nicht nach Rdnr. 4 d) der 4. Zivilsenat zuständig ist, f) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus dem Markengesetz und dem früheren Warenzeichengesetz, g) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG), h) Nach dem Energiewirtschaftsgesetz dem Oberlandesgericht zugewiesenen Rechtssachen sowie in Fällen des § 102 dieses Gesetzes über die Berufung gegen Endurteile und Beschwerden; Sitzungstag: Donnerstag (bzw. Montag) Sitzungssaal: 2.10 (Archivstraße 15 A/B) (bzw. 12) Vertretung: 4. Zivilsenat -63. Zivilsenat (3) Vorsitzender: stv. Vorsitzender: Beisitzer: Vors. Richter am OLG V a t t e r Richter am OLG Dr. M e h r i n g Richter am OLG H e r r m a n n Richterin am AG H e c h t , ½ - bis 31.01.2016 Richterin am AG F a r r e l l, ½ - 01.02.2016 bis 31.10.2016 Richterin am AG Dr. W e n t z e l l, ½ - 01.11.2016 bis 31.07.2017 - Zuständigkeit: a) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 3, b) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Speditions-, Lager- und Frachtgeschäften (einschließlich der Güterbeförderung auf See und in der Luft) sowie aus Versicherungsverträgen für solche Geschäfte und aus sonstigen Transportversicherungen, c) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus Maklertätigkeit (einschließlich der Handelsmakler), soweit nicht der 9. Zivilsenat nach Rdnr. 9 c) zuständig ist; Sitzungstag: Mittwoch (bzw. Freitag) Sitzungssaal: 15 (bzw. 14) Vertretung: 10. Zivilsenat -74. Zivilsenat (4) Vorsitzender: stv. Vorsitzender: Vors. Richter am OLG H a a g Richter am OLG S c h ü l e r (mit ½ seiner Arbeitskraft) Richter am OLG K l i e r Richter am AG W i e d w a l d - 01.01.2016 bis 30.09.2016 Richterin am LG Dr. S c h o r m - B e r n s c h ü t z, ½ - 01.10.2016 bis 30.06.2017 Richterin am LG Dr. W a r m u t h, ½ - 01.10.2016 bis 30.06.2017 - Beisitzer: Zuständigkeit: a) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 4, b) Rechtssachen, die Ansprüche - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - aus (bereits bewirkten oder erst bevorstehenden) Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bildund Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Internet, Film und Fernsehen zum Gegenstand haben; jedoch bleibt der 2. Zivilsenat zuständig, soweit es sich um Wettbewerbsstreitigkeiten handelt, die aus Veröffentlichungen außerhalb des redaktionellen Teils herrühren, c) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten, die das Urheberrecht, das Verlagsrecht und das Geschmacksmusterrecht betreffen, d) Wettbewerbsstreitigkeiten, an denen der Träger eines Massenmediums oder eine für ihn handelnde Person beteiligt ist; jedoch bleibt der 2. Zivilsenat zuständig, soweit es sich um Wettbewerbsstreitigkeiten handelt, die aus Veröffentlichungen außerhalb des redaktionellen Teils herrühren, e) unbeschadet der Zuständigkeit des Senats für Baulandsachen Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Aufopferung, Enteignung, enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff oder aus Amtspflichtverletzung oder aus § 839a BGB, f) Entschädigungsstreitigkeiten auf Grundlage des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, g) Berufungen und Beschwerden über Ansprüche nach dem Haftpflichtgesetz; Sitzungstag: Mittwoch (bzw. Montag) Sitzungssaal: 12 Vertretung: 2. Zivilsenat -85. Zivilsenat (5) Vorsitzender: stv. Vorsitzender: Beisitzer: Vors. Richter am OLG Dr. W ü r t h w e i n Richter am OLG T h r a n Richter am OLG Prof. Dr. G e b a u e r, 1/8 Richter am OLG Dr. H ä c k e r (mit ½ seiner Arbeitskraft) * Richterin am LG T e n c k h o f f - bis 31.07.2016 Richterin am LG B u t z - 01.08.2016 bis 30.04.2017 - * Die Tätigkeit des Richters im 5. Zivilsenat hat Vorrang vor der Tätigkeit im 6. Zivilsenat. Zuständigkeit: a) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 5, b) Berufungen und Beschwerden (ausgenommen Beschwerden im Sinne von Rdnr. 8 a) und Berufungen und Beschwerden im Sinne von Rdnr. 16 b) und Rdnr. 17 b) ) in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche oder Einwendungen aus einem anderen Recht als dem der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht der 14. oder der 20. Zivilsenat oder der 19. Zivilsenat nach Rdnr. 19 d) zuständig ist, c) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche oder Einwendungen aus einem internationalen Abkommen zum Kaufrecht (EKG, UN-Kaufrecht u.a.), d) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Miet- und Pachtverhältnissen über Immobilien in den von den Landgerichten Stuttgart, Hechingen und Rottweil entschiedenen Sachen, soweit nicht der 6. Zivilsenat (Rdnr. 6 b) ) oder der Senat für Landwirtschaftssachen (Rdnr. 28) wegen §§ 1, 48 LwVG zuständig ist, e) Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen aufgrund zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen und aufgrund des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes - AVAG - in der jeweils geltenden Fassung sowie sofortige Beschwerden gegen Entscheidungen über die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung gemäß dem am 10.01.2015 in Kraft tretenden § 1115 Abs. 5 ZPO. f) Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen, in denen die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts im Streit ist, soweit nicht der 14. oder der 20. Zivilsenat oder der 19. Zivilsenat nach Rdnr. 19 d) zuständig ist; Sitzungstag: Montag (bzw. Freitag) Sitzungssaal: 11 Vertretung: 1. Zivilsenat -96. Zivilsenat (6) Vorsitzender: stv. Vorsitzender: Beisitzer: Vors. Richter am OLG E l l i n g e r Richter am OLG K a p p Richter am OLG Dr. H ä c k e r * (mit ½ seiner Arbeitskraft) Richterin am LG F u h r m a n n - bis 30.06.2016 Richter am LG Dr. K o n t u s c h - 01.07.2016 bis 31.03.2017 - * Die Tätigkeit des Richters im 5. Zivilsenat hat Vorrang vor der Tätigkeit im 6. Zivilsenat. Zuständigkeit: a) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 6, b) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Leasinggeschäften, c) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche oder Einwendungen - aus Haustürgeschäften nach § 312 BGB [in der bis zum 12.06.2014 gültigen Fassung] (sowie aus dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften - HWiG), - aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nach § 312 b BGB, - aus Fernabsatzverträgen nach § 312 c BGB (sowie aus § 312 b BGB [in der bis zum 12.06.2014 gültigen Fassung] und dem früheren Fernabsatzgesetz - FernAbsG), bei Ansprüchen oder Einwendungen im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen jedoch nur, soweit sich diese auf die Hingabe oder Vermittlung von Verbraucherdarlehen beziehen, - aus Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312 i BGB (sowie aus § 312 g BGB [in der bis zum 12.06.2014 gültigen Fassung], - aus Verbraucherdarlehensverträgen nach § 491 BGB (sowie aus dem Verbraucherkreditgesetz - VerbrKrG), - aus Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nach §§ 506 ff. BGB, - aus Ratenlieferungsverträgen nach § 510 BGB, - aus Existenzgründungsdarlehen nach § 512 BGB, d) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus der gewerbsmäßigen Hingabe oder Vermittlung von Darlehen, soweit sie als Ratenkredite gewährt werden, e) ausgenommen von der Zuständigkeit nach Rdnr. 6 c) und d) sind - Immobiliardarlehensverträge nach § 503 BGB sowie grundpfandrechtlich gesicherte Darlehensverträge, bei denen die Qualifizierung als Immobiliardarlehensvertrag streitig ist, es sei denn, der Schwerpunkt des Rechtsstreits liegt in der Verbrauchereigenschaft, dem Widerruf oder dessen Rechtsfolgen, - Bankdarlehen, die dem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts dienen, wobei ein Immobilienfondsanteil kein solches Recht darstellt; diese Ausnahme gilt nicht, wenn im ersten Rechtszug ein Verbundgeschäft (§ 358 Abs. 3 BGB) zugrunde gelegt worden ist oder Verbundvorschriften über - 10 - - - § 359 a BGB angewendet wurden oder wenn der Schwerpunkt des Rechtstreits in der Verbrauchereigenschaft, dem Widerruf oder dessen Rechtsfolgen liegt, Bankdarlehen, die ganz oder überwiegend für die Zwecke einer gewerblichen beruflichen Tätigkeit oder für einen im Handelsregister eingetragenen Kaufmann oder eine Handelsgesellschaft bestimmt waren; unberührt bleibt die Zuständigkeit des 6. Zivilsenats für Existenzgründungsdarlehen nach § 512 BGB, Börsengeschäfte nach dem BörsG und sonstige Optionsgeschäfte sowie Darlehen zur Finanzierung solcher Geschäfte, f) Anlageberatung oder Anlagevermittlung durch Kreditinstitute soweit das beratende/vermittelnde Kreditinstitut die Kapitalanlage ganz oder teilweise finanziert hat und für den Darlehensvertrag nicht der 9. Zivilsenat zuständig ist, ohne Finanzierung der Kapitalanlage durch das beratende/vermittelnde Kreditinstitut, wenn geschlossene Investmentfonds betroffen sind oder andere Kapitalanlagen mit Ausnahme von Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG. g) Berufungen und Beschwerden, die Ansprüche aus Sicherungsrechten betreffen, sofern für Rechtsstreitigkeiten über die gesicherte Hauptschuld der 6. Zivilsenat zuständig wäre. Sitzungstag: Dienstag (bzw. Montag) Sitzungssaal: 14 Vertretung: 13. Zivilsenat - 11 7. Zivilsenat (7) Vorsitzender: stv. Vorsitzender: Beisitzer: Vors. Richter am OLG G r a m l i c h Richter am OLG L e n n a r t z (mit 7/10 seiner Arbeitskraft) Richter am OLG Dr. H ä u s l e r Richter am LG B u c h m ü l l e r - bis 31.07.2016 Richter am AG R o g l e r - 01.08.2016 bis 30.04.2017 - Zuständigkeit: a) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 7, b) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Versicherungsvertragsverhältnissen, soweit nicht der 3. Zivilsenat (Rdnr. 3 b) ) zuständig ist, c) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Mietverhältnissen über Kraftfahrzeuge, soweit nicht der 6. Zivilsenat (Rdnr. 6 b) ) zuständig ist; Sitzungstag: Donnerstag (bzw. Montag) Sitzungssaal: 12 (bzw. 15) Vertretung: 8. Zivilsenat - 12 8. Zivilsenat (Beschwerdesenat) (8) Vorsitzender: stv. Vorsitzende: Beisitzer: Vors. Richter am OLG T a x i s Richterin am OLG T s c h e r s i c h Richter am OLG Dr. B a r t h Richter am OLG B a r t h e l m e s s , ½ Richterin am OLG L i n g n e r (mit 1/10 ihrer Arbeitskraft) Zuständigkeit: a) In Verfahren, die bis zum 01.09.2009 in erster Instanz eingeleitet worden sind, oder deren Einleitung bis zu diesem Tag beantragt wurde: Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (einschließlich Vertragshilfesachen sowie Verfahren nach § 99 AktG), ferner Entscheidungen nach §§ 5, 46 Abs. 2 FGG, soweit nicht der 11., der 14 oder der 20. Zivilsenat zuständig ist, b) In Verfahren, die ab dem 01.09.2009 in erster Instanz eingeleitet worden sind, oder deren Einleitung ab diesem Tag beantragt wurde (als selbständige Verfahren sind alle gerichtliche Verfahren anzusehen, die mit einer Endentscheidung abgeschlossen werden): - Beschwerden in Nachlass- und Teilungssachen, Registersachen, unternehmensrechtlichen Verfahren nach § 375 FamFG, - Entscheidungen in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 410 FamFG, - Entscheidungen in Aufgebotsverfahren, Grundbuchsachen, Schiffsregistersachen - Entscheidungen in den sonstigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind (einschließlich Vertragshilfesachen sowie Verfahren nach § 99 AktG), - ferner Entscheidungen nach § 5 FamFG, soweit nicht der 11., der 14 oder der 20. Zivilsenat zuständig ist, c) Beschwerden in Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung im Sinne des 8. Buches der ZPO (einschließlich Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen), auch in Verbindung mit §§ 95 und 120 FamFG (der Senat wird insoweit auch als Familiensenat tätig), ausgenommen Entscheidungen nach §§ 719 i.V.m. 707, 767, 769, 771 ZPO. Ausgenommen sind ferner Entscheidungen nach §§ 887 bis 890 ZPO (auch in Verbindung mit § 95 FamFG), soweit die Familiensenate zuständig sind oder das Landgericht als Prozessgericht erster Instanz entschieden hat sowie nach § 33 FGG, §§ 35, 88 bis 94, 96 und 96a FamFG, soweit die Rechtssache selbst in die Zuständigkeit eines anderen Senats gehört, und Beschwerden gegen Endentscheidungen in Familiensachen (§ 38 Abs. 1 FamFG), d) Beschwerden in Kostensachen (ohne die Streitwertbeschwerden zu Zwecken der Kostenberechnung, die Beschwerden gegen Entscheidungen nach §§ 91a, 93, 99 ZPO und die sofortigen Beschwerden über die Kostentragung bei Klagrücknahme nach § 269 ZPO) einschließlich derjenigen in Landwirtschaftssachen und in Familiensachen; der Senat wird insoweit auch als Familiensenat tätig (Beschwerden gegen Anordnungen nach §§ 120 Abs. 3, 120a, 124 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 ZPO bzw. §§ 120 Abs. 3 und 4, 124 Nr. 2 bis 4 ZPO a.F., § 40 EGZPO sind als Kostensachen anzusehen). Keine Kostensachen sind Beschwerden, die sich gegen eine Endentscheidung richten (isolierte Anfechtung der Kostengrundentscheidung; Beschwerde gegen Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung, übereinstimmender Erklärung zur Beendigung des Verfahrens oder Rücknahme eines Antrags), - 13 - e) als Familiensenat Berufungen und Beschwerden (UF-Sachen), sonstige Beschwerden (WF-Sachen) und Anträge (UFH) in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen (§ 23 b Abs. 1 GVG) mit dem Ordnungszeichen 8; die Zuständigkeit wegen Sachzusammenhangs mit anhängig gewesenen Sachen (Rdnr. 42a) ist ausgeschlossen. Sitzungstag: Dienstag Sitzungssaal: 12 Vertretung: 7. Zivilsenat in Angelegenheiten nach Buchstaben a) - d) 11. Zivilsenat in Angelegenheiten nach Buchstabe e) - 14 9. Zivilsenat (9) Vorsitzender: stv. Vorsitzender: Beisitzer: Vors. Richter am OLG W e t z e l Richter am OLG B r a n d Richterin am OLG Dr. S t o r c k , ½ Richterin am LG Dr. L a n g n e f f , ½ - bis 30.06.2016 Richterin am LG G r i m m - H a n k e , ½ - bis 30.06.2016 Richter am LG Dr. B e c k - 01.07.2016 bis 31.03.2017 - Zuständigkeit: a) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 9, b) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten (Ansprüche oder Einwendungen) über aa) Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 1 KWG, soweit nicht der 6. Zivilsenat zuständig ist, c) bb) Anlageberatung oder Anlagevermittlung durch Kreditinstitute, - soweit das beratende/vermittelnde Kreditinstitut die Kapitalanlage ganz oder teilweise finanziert hat und für den Darlehensvertrag nicht der 6. Zivilsenat zuständig ist, - soweit die Kapitalanlage nicht durch das beratende/vermittelnde Kreditinstitut finanziert wurde, wenn sie Finanzinstrumente i.S.d. § 1 Abs. 11 KWG mit Ausnahme von geschlossenen Investmentfonds betreffen (s. zu geschlossenen Investmentfonds und Finanzinstrumenten, die nicht unter § 1 Abs. 11 KWG fallen, Rdnr. 6), cc) weitere Finanzdienstleistungen von Kreditinstituten i.S.d. § 1 Abs. 1a KWG mit Ausnahme von Finanzierungsleasing und Factoring, dd) Eigengeschäfte von Kreditinstituten über Finanzinstrumente i.S.d. § 1 Abs. 11 KWG, ee) Zahlungsdienste i.S.d. § 1 ZAG, soweit nicht der 6. Zivilsenat zuständig ist, ff) Börsengeschäfte nach dem BörsG, gg) Maklertätigkeit über Geschäfte gemäß Rdnr. 9 b) aa) und ff), hh) Sicherungsrechte, sofern für Rechtsstreitigkeiten über die gesicherte Hauptschuld der 9. Zivilsenat zuständig wäre, Musterverfahren, die dem Oberlandesgericht nach dem Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetz zugewiesen sind, diese Zuständigkeit geht den Zuständigkeiten anderer Zivilsenate vor. Sitzungstag: Mittwoch (bzw. Montag) Sitzungssaal: 14 (bzw. 13) Vertretung: 19. Zivilsenat - 15 9a. Zivilsenat (Entschädigungs- und Wiedergutmachungssenat) (9/1) Vorsitzende: Vors. Richterin am OLG K r e m e r (mit 1/10 ihrer Arbeitskraft) Richter am OLG H e i t e r (mit 1/10 seiner Arbeitskraft) Richter am OLG W i n t e r (mit 1/10 seiner Arbeitskraft) stv. Vorsitzender: Beisitzer: Zuständigkeit: a) Berufungen und Beschwerden in Entschädigungssachen, b) Berufungen und Beschwerden in Restitutions- und Rückerstattungssachen, c) Beschwerden, die Rückgriffsansprüche nach Art. 47 US-REG betreffen; Sitzungstag: Freitag Sitzungssaal: 13 Vertretung: 7. Zivilsenat - 16 10. Zivilsenat (10) Vorsitzender: stv. Vorsitzender: Beisitzer: Vors. Richter am OLG R a s t Richter am OLG Dr. H a u g Richterin am OLG H o f f m a n n, ½ Richter am LG F r a n k, ½ - 01.01.2016 bis 30.09.2016 Richterin am LG Dr. T a u c h m a n n, ½ - 01.01.2016 bis 30.09.2016 Richter am LG L i e f k e - 01.10.2016 bis 30.06.2017 - Zuständigkeit: a) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 10, b) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche oder Einwendungen aus Bauverträgen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) sowie über Ansprüche wegen der Verletzung von Regelungen des Ausschreibungsverfahrens nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), c) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Honoraransprüche der Architekten und Ingenieure nach der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (HOAI); Sitzungstag: Dienstag (bzw. Montag) Sitzungssaal: 2.10 (Archivstraße 15 A/B) Vertretung: 3. Zivilsenat - 17 11. Zivilsenat (11) Vorsitzender: stv. Vorsitzender: Beisitzer: Vors. Richter am OLG V i e r t e l Richter am OLG M a i e r Richterin am OLG L i n g n e r (mit 9/10 ihrer Arbeitskraft) Richterin am OLG S c h ö n l a u b , ¾ Richterin am AG W ü n s c h e , ½ - bis 30.06.2016 Richterin am AG W a h l, ½ - 01.07.2016 bis 31.03.2017 - Zuständigkeit: a) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, soweit diesen eine Tätigkeit aus dem Bereich des Familienrechts zugrunde liegt, b) Beschwerden in Wertpapierbereinigungssachen, c) als Familiensenat Berufungen und Beschwerden (UF-Sachen), sonstige Beschwerden (WF-Sachen) und Anträge (UFH) in den von den Familiengerichten im Bezirk des LG Ellwangen sowie von den Familiengerichten Ulm und Geislingen entschiedenen Sachen (§ 23 b Abs. 1 GVG) und solche mit dem Ordnungszeichen 11; Sitzungstag: Donnerstag (bzw. Mittwoch) Sitzungssaal: 14 (bzw. 11) Vertretung: 12. Zivilsenat - 18 12. Zivilsenat (12) Vorsitzender: stv. Vorsitzender: Beisitzer: Vors. Richter am OLG O l e s c h k e w i t z Richter am OLG Dr. M ü n c h Richter am OLG Dr. R ö h m (mit ½ seiner Arbeitskraft) * Richter am LG Dr. S c h u m a n n - bis 30.06.2016 Richter am LG Dr. S c h w o e r e r - 01.07.2016 bis 31.03.2017 - * Die Tätigkeit des Richters im 2. Zivilsenat hat Vorrang vor der Tätigkeit im 12. Zivilsenat. Zuständigkeit: a) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 12, b) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus Mandatsverhältnissen der Rechtsanwälte, Rechtsbeistände und Patentanwälte, soweit nicht der 11. Zivilsenat (Rdnr. 11 a) ) zuständig ist, c) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus Mandatsverhältnissen der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, soweit nicht der 11. Zivilsenat (Rdnr. 11 a) ) zuständig ist; Sitzungstag: Dienstag (bzw. Montag) Sitzungssaal: 11 (bzw. 13) Vertretung: 11. Zivilsenat - 19 13. Zivilsenat (13) Vorsitzender: stv. Vorsitzender: Beisitzer: Vors. Richter am OLG K a u l i g Richter am OLG D o l d (mit ½ seiner Arbeitskraft) Richter am OLG A n d e l f i n g e r , 3/4 Richter am OLG K e c k Zuständigkeit: a) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 13, b) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Miet- und Pachtverhältnissen über Immobilien, soweit nicht der 5. Zivilsenat (Rdnr. 5 d) ), der 6. Zivilsenat (Rdnr. 6 b) ) oder der Senat für Landwirtschaftssachen (Rdnr. 28) wegen §§ 1, 48 LwVG zuständig ist; Sitzungstag: Donnerstag (bzw. Montag) Sitzungssaal: 11 (bzw. 14) Vertretung: 6. Zivilsenat - 20 14. Zivilsenat (14) Vorsitzender: stv. Vorsitzender: Beisitzer: Vizepräsidentin des OLG A d e r h o l d (mit 3/10 ihrer Arbeitskraft) Richterin am OLG K r a u s e * (mit 3/10 ihrer Arbeitskraft) Richter am OLG D i e k m a n n ** (mit 2/10 seiner Arbeitskraft) Richter am OLG Dr. K a t z e n s t e i n *** (mit ½ seiner Arbeitskraft) * Die Tätigkeit der Richterin im 20. Zivilsenat hat Vorrang vor ihrer Tätigkeit im 14. Zivilsenat. ** Die Tätigkeit des Richters im 20. Zivilsenat hat Vorrang vor seiner Tätigkeit im 14. Zivilsenat. *** Die Tätigkeit des Richters im 20. Zivilsenat hat Vorrang vor seiner Tätigkeit im 14. Zivilsenat. Zuständigkeit: a) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über innere Verhältnisse von Handelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung sowie vergleichbaren Gesellschaften ausländischen Rechts mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Anteilserwerb, soweit nicht der 19. Zivilsenat (Rdnr. 19 d)) oder der 20. Zivilsenat (Rdnr. 20 a)) zuständig ist; die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Rechtsstreitigkeiten zwischen diesen Gesellschaften und ihren Gesellschafter-Geschäftsführern sowohl während des Bestehens als auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses; die Zuständigkeit wird nicht dadurch berührt, dass Gesellschafter-Geschäftsführer ihre Ansprüche an Dritte abgetreten haben, b) vorstehende Zuständigkeit (Rdnr. 14 a)) erfasst nicht Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Beschwerden gegen Entscheidungen aa) über das Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 51b GmbHG, bb) über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach §§ 98 f. AktG und cc) in unternehmensrechtlichen Verfahren nach § 375 Nr. 6 FamFG; Sitzungstag: Mittwoch Sitzungssaal: 2.10 (Archivstraße 15 A/B) Vertretung: 1) Richter am OLG Dr. Hub 2) 20. Zivilsenat - 21 15. Zivilsenat (15) Vorsitzender: stv. Vorsitzende: Beisitzer: Vors. Richter am OLG Dr. M a u r e r Richterin am OLG P f i t z e n m a i e r - K r e m p e l Richterin am OLG S e l g Richterin am OLG Dr. S c h l e c h t Zuständigkeit: als Familiensenat Berufungen und Beschwerden (UF-Sachen), sonstige Beschwerden (WF-Sachen) und Anträge (UFH) in den von den Familiengerichten im Bezirk des LG Heilbronn entschiedenen Sachen (§ 23 b Abs. 1 GVG) und solche mit dem Ordnungszeichen 15; Sitzungstag: Mittwoch (bzw. Freitag) Sitzungssaal: 13 Vertretung: 17. Zivilsenat - 22 16. Zivilsenat (16) Vorsitzender: stv. Vorsitzende: Beisitzer: Vors. Richter am OLG S t ö ß e r Richterin am OLG H ü t t e r , ½ Richter am OLG Dr. H o l z w a r t h (mit ½ seiner Arbeitskraft) Richterin am OLG W a n n e r - S i e b i n g e r Richter am AG (sV) B r i n k e r - bis 31.07.2016 Richter am AG Dr. V o l z - 01.08.2016 bis 30.04.2017 - Zuständigkeit: als Familiensenat Berufungen und Beschwerden (UF-Sachen), sonstige Beschwerden (WF-Sachen) und Anträge (UFH) in den von den Familiengerichten im Bezirk des LG Ravensburg sowie von dem Familiengericht Waiblingen entschiedenen Sachen (§ 23b Abs. 1 GVG) und solche mit dem Ordnungszeichen 16; Sitzungstag: Donnerstag (bzw. Mittwoch) Sitzungssaal: 13 (bzw. 2) Vertretung: 18. Zivilsenat - 23 17. Zivilsenat (17) Vorsitzende: stv. Vorsitzender: Beisitzer: Vors. Richterin am OLG K r e m e r (mit 9/10 ihrer Arbeitskraft) Richter am OLG H e i t e r (mit 9/10 seiner Arbeitskraft) Richter am OLG W i n t e r (mit 9/10 seiner Arbeitskraft) Richter am OLG Dr. H u b (mit 7/10 seiner Arbeitskraft) Richterin am AG K i f f e r - bis 29.02.2016 Richterin am AG F o r s t e r, ½ - 01.03.2016 bis 30.11.2016 Richterin am AG H i r s c h, ½ - 01.03.2016 bis 30.11.2016 Richterin am AG H a r r e s - 01.12.2016 bis 31.08.2017 - Zuständigkeit: als Familiensenat a) Berufungen und Beschwerden (UF-Sachen), sonstige Beschwerden (WF-Sachen und Anträge (UFH) in den von den Familiengerichten im Bezirk des LG Rottweil sowie dem Familiengericht Stuttgart entschiedenen Sachen (§ 23b Abs. 1 GVG) und solche mit dem Ordnungszeichen 17, b) Rechtsmittel und Anträge in Familiensachen, in denen im ersten Rechtszug (auch) ein anderes Recht als das der Bundesrepublik Deutschland angewandt wurde oder von einem Verfahrensbeteiligten im Rechtsmittelverfahren die Anwendung eines solchen Rechts geltend gemacht wird oder nach Auffassung des angerufenen Senats anzuwenden ist, c) Anträge auf gerichtliche Entscheidung gemäß Art. 7 FamRÄndG bzw. in Verfahren, die ab dem 01.09.2009 in erster Instanz eingeleitet worden sind, deren Einleitung ab diesem Tag beantragt wurde, die an diesem Tag ausgesetzt waren oder deren Ruhen ab diesem Tag angeordnet war, gemäß § 107 Abs. 5 bis 8 FamFG; d) Rechtsmittel und Anträge in Verfahren - nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ), einschließlich Verfahren nach Art. 15 HKÜ auf Erteilung einer Widerrechtlichkeitsbescheinigung, - auf Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Vollstreckungstitel aus dem Bereich des Familienrechts, - nach dem Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (AdWirkG), - in Verfahren nach Art. 19 Abs. 1 und 2 EuEheVO (Ehe- und Kindschaftssachen) bei Zwischenentscheidungen über die internationale Zuständigkeit; - 24 Sitzungstag: Dienstag (bzw. Freitag) Sitzungssaal: 13 Vertretung: 15. Zivilsenat - 25 18. Zivilsenat (18) Vorsitzende: stv. Vorsitzender: Beisitzer: Vors. Richterin am OLG H u b e r Richter am OLG K a h l Richter am OLG K i e n i n g e r Richterin am OLG G e n s e l Zuständigkeit: als Familiensenat Berufungen und Beschwerden (UF-Sachen), sonstige Beschwerden (WF-Sachen) und Anträge (UFH) in den von den Familiengerichten in den Bezirken des LG Tübingen und des LG Hechingen entschiedenen Sachen (§ 23 b Abs. 1 GVG) und solche mit dem Ordnungszeichen 18; die Zuständigkeit für Berufungen und Beschwerden (UF-Sachen), sonstige Beschwerden (WFSachen) und Anträge (UFH) in den von den Familiengerichten im Bezirk des LG Hechingen entschiedenen Sachen (§ 23 b Abs. 1 GVG) geht der Zuständigkeit nach Rdnr. 42a) wegen Sachzusammenhangs mit anhängig gewesenen Sachen vor, sofern für die andere Sache nicht eine Zuständigkeit nach Rdnr. 17b) bis d) bestand. Sitzungstag: Dienstag (bzw. Freitag) Sitzungssaal: 15 (bzw. 14) Vertretung: 16. Zivilsenat - 26 19. Zivilsenat (19) Vorsitzender: stv. Vorsitzender: Beisitzer: Vors. Richter am OLG S p ä t h Richter am OLG Dr. M o l l e n k o p f (mit 8/10 seiner Arbeitskraft) Richterin am OLG W a l t e r , ½ Richterin am OLG T h o n h o f e r Zuständigkeit: a) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 19, b) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Erbrecht einschließlich von Erbschaftskäufen, c) Anträge auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG in Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozessrechts und der freiwilligen Gerichtsbarkeit, d) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über innere Verhältnisse von stillen Gesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften gemäß § 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) [ohne die Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung] und Gesellschaften des BGB (§§ 705 ff. BGB) sowie vergleichbaren Gesellschaften ausländischen Rechts mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Anteilserwerb; die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Rechtsstreitigkeiten zwischen diesen Gesellschaften und ihren GesellschafterGeschäftsführern sowohl während des Bestehens als auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses; die Zuständigkeit wird nicht dadurch berührt, dass Gesellschafter-Geschäftsführer ihre Ansprüche an Dritte abgetreten haben; Sitzungstag: Donnerstag (bzw. Montag) Sitzungssaal: 15 (bzw. 2) Vertretung: 9. Zivilsenat - 27 20. Zivilsenat (20) Vorsitzender: stv. Vorsitzender: Beisitzer: Präsident des OLG Dr. S t e i n l e (mit 2/10 seiner Arbeitskraft) Richter am OLG Dr. K a t z e n s t e i n * (mit ½ seiner Arbeitskraft) Richter am OLG D i e k m a n n ** (mit 2/10 seiner Arbeitskraft) Richterin am OLG K r a u s e *** (mit 7/20 ihrer Arbeitskraft) * Die Tätigkeit des Richters im 20. Zivilsenat hat Vorrang vor ihrer Tätigkeit im 14. Zivilsenat. ** Die Tätigkeit des Richters im 20. Zivilsenat hat Vorrang vor seiner Tätigkeit im 14. Zivilsenat. *** Die Tätigkeit der Richterin im 20. Zivilsenat hat Vorrang vor ihrer Tätigkeit im 14. Zivilsenat. Zuständigkeit: a) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über innere Verhältnisse von Aktiengesellschaften, europäischen Aktiengesellschaften (SE) und Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie vergleichbaren Gesellschaften ausländischen Rechts mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Anteilserwerb, b) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus dem Umwandlungsgesetz, c) vorstehende Zuständigkeit (Rdnr. 20 a) und b)) erfasst nicht Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Beschwerden gegen Entscheidungen d) aa) nach §§ 304 f., 320b, 327f AktG sowie Spruchverfahren nach §§ 305 ff. UmwG und nach dem SpruchG, bb) über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach §§ 98 f. AktG und über das Auskunftsrecht nach § 132 AktG, cc) über die Bestellung von Sonderprüfern nach §§ 142, 315 AktG und deren abschließende Feststellungen nach § 260 AktG sowie die Gestattung der Nichtaufnahme von Tatsachen in den Sonderprüfungsbericht nach § 145 AktG, dd) in unternehmensrechtlichen Verfahren nach § 375 Nr. 3 und 4 FamFG und ee) in unternehmensrechtlichen Verfahren nach § 375 Nr. 5 FamFG, erstinstanzliche Freigabeverfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz; Sitzungstag: Mittwoch Sitzungssaal: 2.10 (Archivstraße 15 A/B) Vertretung: 1) Richter am OLG Dr. Hub 2) 14. Zivilsenat - 28 Strafsenate 1. Strafsenat (21) Vorsitzender: stv. Vorsitzender: Vors. Richter am OLG S a a m Richter am OLG Dr. G r ü b l (mit 4/10 seiner Arbeitskraft) * Richterin am OLG Dr. L i n k e r, ½ Richterin am OLG H a b e r (mit 6/10 ihrer Arbeitskraft) ** Richter am LG Dr. B o l l a c h e r - 01.12.2015 bis 31.05.2016 Richter am AG G r o ß e - 01.06.2016 bis 30.11.2016 Richterin am LG M a s e r, ½ - 01.12.2016 bis 31.05.2017 Richterin am LG Dr. T h o m m a, ½ - 01.12.2016 bis 31.05.2017 - Beisitzer: * Die Tätigkeit des Richters im 6. Strafsenat hat Vorrang vor der Tätigkeit im 1. Strafsenat. ** Die Tätigkeit der Richterin im 3. Strafsenat hat Vorrang vor der Tätigkeit im 1. Strafsenat. Zuständigkeit: a) Rechtsmittel, Haftprüfungen und ARs-Sachen aus den Bezirken der Landgerichte Ellwangen und Hechingen sowie - im Turnus mit dem Ordnungszeichen 1 - aus den Bezirken der Landgerichte Heilbronn, Ravensburg und Stuttgart, b) Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO), wenn die erste Einstellungsverfügung von den Staatsanwaltschaften Ellwangen, Hechingen oder - im Turnus mit dem Ordnungszeichen 1 - von den Staatsanwaltschaften Heilbronn, Ravensburg und Stuttgart ergangen ist, c) Anträge und Vorlagen nach § 138c StPO, soweit sie nicht bei einem Strafsenat des Oberlandesgerichts anhängige Verfahren betreffen, d) alle nicht anderen Senaten zugeteilten Strafsachen, e) Senat für Bußgeldsachen im Rahmen der vorstehenden Rechtsmittelzuständigkeit, f) Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG); Sitzungstag: Montag Sitzungssaal: 2 Vertretung: 2. Strafsenat - 29 2. Strafsenat (22) Vorsitzender: stv. Vorsitzender: Beisitzer: Vors. Richter am OLG H e t t i c h (mit 1/2 seiner Arbeitskraft) * Richter am OLG M a n g o l d (mit ½ seiner Arbeitskraft) ** Richterin am OLG H a r r s c h a r, ¾ (mit 1/3 ihrer Arbeitskraft) *** Richterin am OLG Dr. W a g n e r (mit 0,15 ihrer Arbeitskraft) **** Richterin am LG F ü l l e r (mit ½ der Arbeitskraft) ***** Richterin am AG D a w i d o w s k y (mit 0,65 ihrer Arbeitskraft)****** - 01.12.2015 bis 31.05.2016 Richterin am LG F u c h s, ½ - 01.06.2016 bis 30.11.2016 Richterin am LG Dr. G e i s t, ½ - 01.06.2016 bis 30.11.2016 Richterin am AG H e n r i c h - 01.12.2016 bis 31.05.2017 - * Die Tätigkeit des Richters als Vorsitzender des 2. Strafsenats hat Vorrang vor der Tätigkeit im 5. Strafsenat. ** Die Tätigkeit des Richters im 5. Strafsenat hat Vorrang vor der Tätigkeit im 2. Strafsenat. *** Die Tätigkeit der Richterin im 6. Strafsenat hat Vorrang vor der Tätigkeit im 2. Strafsenat. **** Die Tätigkeit der Richterin im 5. Strafsenat hat Vorrang vor ihrer Tätigkeit im 2. Strafsenat. Ihre Tätigkeit als Ergänzungsrichterin hat Vorrang vor ihren übrigen Verwendungen. ***** Die Tätigkeit der Richterin im 5. Strafsenat hat Vorrang vor der Tätigkeit im 2. Strafsenat. ****** Die Tätigkeit der Richterin als Ergänzungsrichterin hat Vorrang vor ihrer Tätigkeit im 2. Strafsenat. Zuständigkeit: a) Rechtsmittel, Haftprüfungen und ARs-Sachen aus den Bezirken der Landgerichte Ulm und Rottweil sowie - im Turnus mit dem Ordnungszeichen 2 - aus den Bezirken der Landgerichte Heilbronn, Ravensburg und Stuttgart; ist der Senat mit einer solchen Sache bereits gem. Rdnr. 22 e) befasst, wird die Sache dem nächsten im jeweiligen Turnus zuständigen Senat zugeteilt; b) Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO), wenn die erste Einstellungsverfügung von den Staatsanwaltschaften Ulm, Rottweil oder - im Turnus mit dem Ordnungszeichen 2 - von den Staatsanwaltschaften Heilbronn, Ravensburg und Stuttgart ergangen ist, c) Senat für Bußgeldsachen im Rahmen der vorstehenden Rechtsmittelzuständigkeit, d) Beschwerden gegen Entscheidungen der Landgerichte über die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; die Zuständigkeit des 4. Strafsenats gem. Rdnr. 24 e) bleibt unberührt, e) Rechtsmittel und erstinstanzliche Entscheidungen gem. § 120 Abs. 4 Satz 2 GVG; diese Zuständigkeit geht den Zuständigkeiten anderer Strafsenate vor; - 30 Sitzungstag: Freitag Sitzungssaal: 15 Vertretung: 4. Strafsenat - 31 3. Strafsenat (23) Vorsitzender: stv. Vorsitzender: Beisitzer Vors. Richter am OLG Dr. S c h n e l l e Richter am OLG Dr. G r u b e (mit 9/10 seiner Arbeitskraft)* Richter am OLG Dr. F a d (mit 6/10 seiner Arbeitskraft) ** Richter am OLG M e r z (mit 4/10 seiner Arbeitskraft) *** Richterin am OLG H a b e r (mit 4/10 ihrer Arbeitskraft) **** * ** Die Tätigkeit des Richters im 3. Strafsenat hat Vorrang vor der Tätigkeit im 5. Strafsenat. Die Tätigkeit des Richters im 3. Strafsenat hat Vorrang vor der Tätigkeit im 4. Strafsenat. *** Die Tätigkeit des Richters im 3. Strafsenat hat Vorrang vor der Tätigkeit im 4. Strafsenat. **** Die Tätigkeit der Richterin im 3. Strafsenat hat Vorrang vor der Tätigkeit im 1. Strafsenat. . Zuständigkeit: Sachen, für die nach § 120 GVG das Oberlandesgericht zuständig ist, soweit sie nicht dem 4. Strafsenat zugewiesen sind, sowie nicht dem 4. Strafsenat zugewiesene ARs-, Ws- und HEs-Sachen, soweit das Oberlandesgericht Stuttgart in Staatsschutzsachen im Sinne von § 74a oder § 120 GVG zur Entscheidung berufen ist, jeweils im Turnus mit dem 5. und 6. Strafsenat, Sitzungstag: Dienstag und Donnerstag Sitzungssaal: Mehrzweckgebäude Stuttgart-Stammheim oder Saal 18 Vertretung: 5. Strafsenat - 32 4. Strafsenat (24) Vorsitzende: stv. Vorsitzender: Beisitzer: Vors. Richterin am OLG R o g g e n b r o d Richter am OLG M e r z (mit 6/10 seiner Arbeitskraft) * Richterin am OLG D r. L i n k e n h e i l, ¾ (mit 1/5 ihrer Arbeitskraft) Richter am OLG Dr. F a d (mit 4/10 seiner Arbeitskraft) ** Richterin am LG M ü l l e r - N i e s, ½ - 01.12.2015 bis 31.05.2016 Richterin am AG D r. S t u m p f, ½ - 01.12.2015 bis 31.05.2016 Richter am LG B e r n h a r d - 01.06.2016 bis 30.11.2016 Richter am LG K l o t z - 01.12.2016 bis 31.05.2017 - * Die Tätigkeit des Richters im 3. Strafsenat hat Vorrang vor der Tätigkeit im 4. Strafsenat. ** Die Tätigkeit des Richters im 3. Strafsenat hat Vorrang vor der Tätigkeit im 4. Strafsenat. Zuständigkeit: a) Sachen, für die nach § 120 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 und Abs. 2 Nr. 4 GVG das Oberlandesgericht zuständig ist, sowie ARs-, Ws- und HEs-Sachen, soweit das Oberlandesgericht in Staatsschutzsachen im Sinne von § 74 a Abs. 1 Nrn. 1 - 3 mit Ausnahme der unter Nr. 2 genannten Straftaten gemäß §§ 89a - 89c StGB oder § 120 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 und Abs. 2 Nr. 4 GVG zur Entscheidung berufen ist, b) Rechtsmittel, Haftprüfungen und ARs-Sachen aus dem Bezirk des Landgerichts Tübingen sowie - im Turnus mit dem Ordnungszeichen 4 - aus den Bezirken der Landgerichte Heilbronn, Ravensburg und Stuttgart, c) Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO), wenn die erste Einstellungsverfügung von der Staatsanwaltschaft Tübingen oder - im Turnus mit dem Ordnungszeichen 4 - von den Staatsanwaltschaften Heilbronn, Ravensburg und Stuttgart ergangen ist, d) Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen Anordnungen der Justizbehörde, die eine Angelegenheit der Strafrechtspflege oder des Vollzugs i. S. v. § 23 Abs. 1 S. 2 EGGVG betreffen, Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 35, 37 EGGVG, soweit nicht der 6. Strafsenat zuständig ist, sowie Beschwerden nach § 35 Abs. 2 BtMG, e) Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern und der Jugendkammern nach den §§ 116, 138 Abs. 3 des StrafvollzugsG, § 92 JGG und sonstige Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern und der Jugendkammern in Strafvollzugssachen und Jugendstrafvollzugssachen, f) Senat für Bußgeldsachen im Rahmen der vorstehenden Rechtsmittelzuständigkeit, g) Wahlanfechtungen nach § 21b Abs. 6 GVG, h) Sachen, für die nach § 120b GVG das Oberlandesgericht zuständig ist. - 33 - Sitzungstag: Donnerstag Sitzungssaal: 18 Vertretung: 1. Strafsenat - 34 5. Strafsenat (25) Vorsitzender: stv. Vorsitzender: Beisitzer: * Vors. Richter am OLG A n d e r e r Richter am OLG M a n g o l d (mit ½ seiner Arbeitskraft)* Richter am OLG W i l k e (mit 1/10 seiner Arbeitskraft)** Richter am OLG Dr. G r u b e (mit 1/10 seiner Arbeitskraft)*** Richterin am LG F ü l l e r (mit ½ der Arbeitskraft) **** Vors. Richter am OLG H e t t i c h (mit ½ seiner Arbeitskraft)***** Richterin am OLG D r . W a g n e r (mit 5/10 ihrer Arbeitskraft) ****** Vors. Richter am LG E r n s t (mit 5/10 seiner Arbeitskraft)******* Vors. Richter am LG P e t e r k e (mit 1/10 seiner Arbeitskraft)******** Vors. Richter am LG W ü n s c h (mit 1/10 seiner Arbeitskraft)********* Die Tätigkeit des Richters im 5. Strafsenat hat Vorrang vor der Tätigkeit im 2. Strafsenat. ** Die Tätigkeit des Richters im 6. Strafsenat hat Vorrang vor seiner Tätigkeit im 5. Strafsenat. *** Die Tätigkeit des Richters im 3. Strafsenat hat Vorrang vor seiner Tätigkeit im 5. Strafsenat. **** Die Tätigkeit der Richterin im 5. Strafsenat hat Vorrang vor der Tätigkeit im 2. Strafsenat. ***** Die Tätigkeit als Vorsitzender des 2. Strafsenats hat Vorrang vor der Tätigkeit im 5. Strafsenat. Er ist nur zuständig in Verfahren nach lit. a), in denen die Hauptverhandlung vor Ablauf des 31. Dezember 2011 begonnen hat. ****** Die Tätigkeit der Richterin im 5. Strafsenat hat Vorrang vor der Tätigkeit im 2. Strafsenat. Ihre Tätigkeit als Ergänzungsrichterin hat Vorrang vor ihren übrigen Verwendungen. Sie ist nur zuständig in Verfahren nach lit. a), in denen die Hauptverhandlung vor Ablauf des 31. Dezember 2011 begonnen hat, und für Verfahren nach lit. b) bis e). ******* Nur zuständig für Verfahren, in denen die Hauptverhandlung vor Ablauf des 31. Dezember 2011 begonnen hat. ******** Nur zuständig in Verfahren, in denen die Hauptverhandlung vor Ablauf des 31. Dezember 2011 begonnen hat. *********Nur zuständig in Verfahren, in denen die Hauptverhandlung vor Ablauf des 31. Dezember 2011 begonnen hat. - 35 Zuständigkeit: a) Sachen, für die nach § 120 GVG das Oberlandesgericht zuständig ist, soweit sie nicht dem 4. Strafsenat zugewiesen sind, sowie nicht dem 4. Strafsenat zugewiesene ARs-, Ws- und HEs-Sachen, soweit das Oberlandesgericht Stuttgart in Staatsschutzsachen im Sinne von § 74a oder § 120 GVG zur Entscheidung berufen ist, jeweils im Turnus mit dem 3. und 6. Strafsenat, b) Rechtsmittel, Haftprüfungen und ARs-Sachen im Turnus mit dem Ordnungszeichen 5 aus den Bezirken der Landgerichte Heilbronn, Ravensburg und Stuttgart, c) Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO) im Turnus mit dem Ordnungszeichen 5, wenn die erste Einstellungsverfügung von den Staatsanwaltschaften Heilbronn, Ravensburg und Stuttgart ergangen ist, d) Senat für Bußgeldsachen im Rahmen der vorstehenden Rechtsmittelzuständigkeit, e) Bestimmung des zuständigen Gerichts in Strafsachen (darunter fallen keine Verbindungsanträge); Sitzungstag: Montag und Mittwoch Sitzungssaal: Saal 6 Vertretung: 6. Strafsenat - 36 6. Strafsenat (25/1) Vorsitzender: stv. Vorsitzender: Beisitzer: Vors. Richter am OLG Dr. B e l l i n g Richter am OLG W i l k e (mit 9/10 seiner Arbeitskraft) * Richter am OLG Dr. G r ü b l (mit 6/10 seiner Arbeitskraft) ** Richterin am OLG H a r r s c h a r, 3/4 (mit 2/3 ihrer Arbeitskraft) *** Richterin am OLG M a c c o * ** Die Tätigkeit des Richters im 6. Strafsenat hat Vorrang vor der Tätigkeit im 5. Strafsenat. Die Tätigkeit des Richters im 6. Strafsenat hat Vorrang vor der Tätigkeit im 1. Strafsenat. *** Die Tätigkeit der Richterin im 6. Strafsenat hat Vorrang vor der Tätigkeit im 2. Strafsenat. Zuständigkeit: a) Sachen, für die nach § 120 GVG das Oberlandesgericht zuständig ist, soweit sie nicht dem 4. Strafsenat zugewiesen sind, sowie nicht dem 4. Strafsenat zugewiesene ARs-, Ws- und HEs-Sachen, soweit das Oberlandesgericht Stuttgart in Staatsschutzsachen im Sinne von § 74a oder § 120 GVG zur Entscheidung berufen ist, jeweils im Turnus mit dem 3. und 5. Strafsenat, b) Entscheidungen bei Ablehnung des Ermittlungsrichters und Beschwerden gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts gemäß § 120 Abs. 3 Satz 2 GVG, c) Anträge auf gerichtliche Entscheidungen gegen Maßnahmen von Justizbehörden i. S. v. § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG in Sachen, in denen nach Rdnr. 24 a) die Zuständigkeit des 4. Strafsenats begründet ist oder im Falle der Anklageerhebung begründet wäre, sowie Anträge auf gerichtliche Entscheidungen nach §§ 35, 37 EGGVG für Gefangene, gegen die ein Verfahren beim 4. Strafsenat anhängig ist; Sitzungstag: Dienstag und Donnerstag Sitzungssaal: Mehrzweckgebäude Stuttgart-Stammheim oder nach Festlegung im Einzelfall Vertretung: 3. Strafsenat - 37 Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts (26) Vors. Richter am OLG S a a m Vertretung: Vors. Richterin am OLG R o g g e n b r o d Die Tätigkeit der Richter hat Vorrang vor ihren übrigen Verwendungen. Ergänzungsrichter (26 a) Soweit der Vorsitzende eines erstinstanzlich tätigen Senats die Zuziehung eines Ergänzungsrichters gem. § 192 Abs. 2 GVG anordnet, werden als Ergänzungsrichter bestimmt, wobei für die Reihenfolge der Heranziehung der Zeitpunkt des Eingangs der Anordnung der Zuziehung beim Präsidenten des Oberlandesgerichts entscheidend ist: 1. Richterin am Oberlandesgericht Dr. Wagner 2. Richterin am Amtsgericht Dawidowsky 3. Richterin am Oberlandesgericht Macco. Solange eine als Ergänzungsrichterin vorgesehene Richterin in einem Verfahren als Ergänzungsrichterin zugezogen ist, steht sie, wenn in einem weiteren Verfahren die Anordnung des Vorsitzenden, einen Ergänzungsrichter zuzuziehen, beim Präsidenten des Oberlandesgerichts eingeht, nicht zur Verfügung. Die Tätigkeit der Richterinnen hat Vorrang vor ihren übrigen Verwendungen. - 38 Sonstige Senat für Baulandsachen (27) Vorsitzende: stv. Vorsitzender und Beisitzer des OLG: Vors. Richterin am OLG Dr. S t a d e (mit einem Teil ihrer Arbeitskraft) Richter am OLG Dr. H a u g (mit einem Teil seiner Arbeitskraft) Beisitzer des Verwaltungsgerichtshofs: Richter am VGH P f a u n d l e r (bis 14. Oktober 2017) Richterin am VGH B u r r (bis 31. Dezember 2018) Zuständigkeit: Der Senat für Baulandsachen ist zuständig für Berufungen und Beschwerden in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Vertretung: Vertretung für den Beisitzer des Oberlandesgerichts: Richterin am OLG H o f f m a n n Die Richter des Oberlandesgerichts im Senat werden im Übrigen vertreten durch die Richter des 10. Zivilsenats und im Weiteren wie die Richter des 10. Zivilsenats. Die Beisitzer des Verwaltungsgerichtshofs vertreten sich gegenseitig. Sind beide verhindert, werden sie in alphabetischer Reihenfolge vertreten von: Richterin am VGH Dr. P a e h l k e - G ä r t n e r (bis 6. Dezember 2016) - 39 Senat für Landwirtschaftssachen (28) Vorsitzender: Vors. Richterin am OLG Dr. S t a d e (mit einem Teil ihrer Arbeitskraft) weitere richterliche Mitglieder des Oberlandesgerichts wie die Beisitzer im 10. Zivilsenat Ehrenamtliche Richter (bis 31. Dezember 2018): 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Ulrich Kühnle Friedrich Raith Lothar Maier Helmut Mokler Walter Söllner Manfred Missel Karl Endriß Tobias Amann Zuständigkeit: Der Senat für Landwirtschaftssachen ist für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die in dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen dem Oberlandesgericht zugewiesen sind, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des 8. Zivilsenats nach Rdnr. 8 c) fallen. Vertretung: Die richterlichen Mitglieder des Oberlandesgerichts im Senat für Landwirtschaftssachen werden vertreten wie die Mitglieder des 10. Zivilsenats. - 40 Senat für Notarsachen (29) Vorsitzender: stv. Vorsitzender und richterl. Beisitzer: richterl. Beisitzer: Vors. Richter am OLG G r a m l i c h (bis 31.12.2016) Richter am OLG S c h ü l e r (bis 31.12.2020) Richterin am OLG Dr. S t o r c k (bis 10.08.2019) Richter am OLG K a p p (bis 31.12.2018) stv. richterl. Beisitzer: Richter am OLG Dr. B a r t h (bis 31.12.2016) Beisitzer aus den Reihen der Notare: Notar Hagen K r z y w o n, Stuttgart (bis 31.12.2020) Notar Gerhard S e i b o l d, Stuttgart (bis 31.05.2020) Anwaltsnotar Dr. Thomas K e ß l e r, Stuttgart (bis 31.12.2020) Anwaltsnotar Dr. Jörg S c h a i b l e, Stuttgart (bis 31.12.2020) Zuständigkeit: Der Senat für Notarsachen ist für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die in der Bundesnotarordnung dem Oberlandesgericht zugewiesen sind. - 41 Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg (30) Richterliche Mitglieder des Oberlandesgerichts Stuttgart: Richter am OLG H o r s t (bis 30.11.2016) Richterin am OLG L i n g n e r (bis 30.03.2017) Vors. Richter am LG S e i c h t e r (bis 14.02.2016) Richter am OLG W i l k e (bis 15.08.2020) Zuständigkeit: Der Anwaltsgerichtshof ist für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die ihm durch die Bundesrechtsanwaltsordnung zugewiesen sind. - 42 Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart (31) Vorsitzender: Vors. Richter am Oberlandesgericht Karcher, Oberlandesgericht Karlsruhe Stellvertreter: a) Vors. Richter am Oberlandesgericht Schwab, Oberlandesgericht Karlsruhe b) Vors. Richter am Oberlandesgericht Haag, Oberlandesgericht Stuttgart c) Vors. Richter am Oberlandesgericht L a n g r o c k, Oberlandesgericht Karlsruhe Die übrige Besetzung und die Reihenfolge, in welcher die Beisitzer zu den Sitzungen heranzuziehen sind, ergibt sich aus dem Beschluss des Präsidiums vom 27.10.2015, Az.: 32012/2015. Die Mitglieder sind für die Amtszeit vom 01.11.2011 bis 31.10.2016 bestimmt. Zuständigkeit: Der Dienstgerichtshof für Richter ist für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die ihm durch das Landesrichtergesetz übertragen sind. - 43 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen (32) Vorsitzender: Vors. Richterin am OLG R o g g e n b r o d stv. Vorsitzender und richterlicher Beisitzer: richterlicher Beisitzer: Richter am OLG M e r z Richter am OLG D r. F a d Ehrenamtliche Beisitzer: Steuerberater und vereidigter Buchprüfer Dipl.-Vw. Wolfgang D i e t e r l e , Steuerberater Helmuth K ä h l e r , Steuerberater und vereidigter Buchprüfer Dipl.-Ök. Thomas K l e i n k n e c h t , Steuerbevollmächtigte Christa L i e n i g - H a l l e r , Steuerberater Dipl.-Kfm. Dr. Manfred N e t h , Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dipl-Kfm. Thomas S e i b o l d Zuständigkeit: Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen ist für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die im Steuerberatungsgesetz dem Oberlandesgericht zugewiesen sind. Vertretung: Die Vertretung der richterlichen Beisitzer des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen erfolgt durch die Beisitzer des 4. Strafsenats. Die Reihenfolge der Heranziehung der ehrenamtlichen Beisitzer zu den Sitzungen richtet sich nach der Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 27. November 2015, Az.: 75 – 26/2016. - 44 Schlussbestimmungen zur Geschäftsverteilung I. Für Zivilsachen (40) a) Berufungen in Zivilsachen, mit Ausnahme derjenigen, die nach dem Geschäftsverteilungsplan bestimmten Senaten besonders zugeteilt sind, erhalten nach der Reihenfolge ihres Eingangs ein Ordnungszeichen von 1 bis 19, wobei die Ordnungszeichen 8, 9a, 11, 14 bis 18 hier nicht zu verwenden sind. b) Ebenso erhalten die Beschwerden in Zivilsachen, mit Ausnahme der einzelnen Senaten nach dem Geschäftsverteilungsplan besonders zugeteilten Beschwerden, ein Ordnungszeichen von 1 bis 19, wobei gleichfalls die Ordnungszeichen 8, 9a, 11, 14 bis 18 hier nicht zu verwenden sind. c) Bei Berufungen, Beschwerden und Anträgen in Zivilsachen sind die Ordnungszeichen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 9, 10 und 12 bei jedem 19. Turnus , das Ordnungszeichen 13 bei jedem 8. Turnus und das Ordnungszeichen 19 bei jedem 9. Turnus nicht zu verwenden. d) In den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen (Familiensachen) werden gleichfalls getrennte Turnusse (UF-Sachen und WF-Sachen) geführt. Berufungen und Beschwerden in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen (UF-Sachen), mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund besonderer Zuständigkeit zuzuteilen sind, erhalten nach der Reihenfolge ihres Eingangs die Ordnungszeichen 8, 11, 15, 16, 17 und 18. e) Sonstige Beschwerden in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen (WF-Sachen), mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund besonderer Zuständigkeit zuzuteilen sind, erhalten nach der Reihenfolge ihres Eingangs die Ordnungszeichen 8, 11, 15, 16, 17 und 18. f) Bei Berufungen, Beschwerden und Anträgen in Familiensachen sind das Ordnungszeichen 11 bei jedem 29. Turnus, die Ordnungszeichen 15, 16 und 18 bei jedem 11. Turnus nicht zu verwenden. Das Ordnungszeichen 8 ist nicht zu verwenden. Letzteres gilt nicht für Verfahren des 8. Zivilsenats, die ihm aufgrund seiner Zuständigkeit nach Rdnr. (8) Buchstaben b), c), d) und e) zugeteilt werden. g) Die Zivil- und Familiensenate sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Rechtsmittel gegen Endentscheidungen unter Anrechnung auf den entsprechenden Turnus auch für Wiederaufnahmeverfahren zuständig. h) Im Übrigen wird nach der dem Geschäftsverteilungsplan als Anhang C beigefügten, vom Präsidium am 10. Dezember 2014 beschlossenen Regelung verfahren. - 45 (41) a) Unabhängig vom Turnus vorgenommene Zuteilungen werden auf den Turnus angerechnet, es sei denn, dass es sich um die Zuteilung eines Verfahrens handelt, welches ein Senat von einem dort anhängigen Verfahren abgetrennt hat. Jede Abgabe einer Sache an einen anderen Senat, gleichgültig aus welchem Grund, hat zur Folge, dass der übernehmende Senat beim nächsten Turnus nicht, der abgebende Senat doppelt zu berücksichtigen ist. Der Eingangsüberhang eines Senats aus seiner Spezialzuständigkeit am 31.12. eines jeden Jahres wird zur Anrechnung auf den Turnus des Folgejahres übertragen. b) Auf den U-Turnus des jeweiligen Zivilsenats sind Berufungen aus folgenden Spezialmaterien anderthalbfach anzurechnen: 1. Zivilsenat: Arzthaftung (Rdnrn. 1 b) und c) ) 5. Zivilsenat: Internationales Privatrecht (Rdnrn. 5 b), c), e) und f) ) 10. Zivilsenat: VOB/B, VOB/A und HOAI (Rdnrn. 10 b) und c) ) 12. Zivilsenat: Rechtsstreitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer (Rdnr. 12 c) ) 19. Zivilsenat: Gesellschaftsrecht (Rdnr. 19 d)) c) Berufungen in Baulandsachen sind auf den U-Turnus des 10. Zivilsenats, Beschwerden in Baulandsachen sind auf den W-Turnus des 10. Zivilsenats anzurechnen. d) Berufungen in Landwirtschaftssachen sind auf den U-Turnus des 10. Zivilsenats, Beschwerden in Landwirtschaftssachen sind auf den W-Turnus des 10. Zivilsenats (hier doppelt) anzurechnen. e) Soweit dem 1. Zivilsenat Anträge nach § 1062 ZPO (Rdnr. 1 e) ) zugeteilt werden, sind Verfahren mit dem Registerzeichen Sch (Anträge nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) auf den U-Turnus und Verfahren mit dem Registerzeichen SchH (Anträge nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO) auf den W-Turnus des 1. Zivilsenats anzurechnen. f) Kartellsachen (Verwaltungs- und Bußgeldsachen) und Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz sind auf den U-Turnus des 2. Zivilsenats doppelt anzurechnen. Hauptsache und Nebenanträge, auch soweit diese vorab eingehen, gelten insoweit als ein Verfahren. g) Soweit dem 19. Zivilsenat Anträge nach § 23 EGGVG (Rdnr. 19 c) ) zugeteilt werden (VASachen), sind sie auf den W-Turnus des 19. Zivilsenats anzurechnen. h) Soweit dem 11. Zivilsenat Berufungen in Zivilsachen nach Rdnr. 11 a) zugeteilt werden, sind sie auf den UF-Turnus des 11. Zivilsenats anzurechnen. Beschwerden in Zivilsachen nach Rdnr. 11 a) sowie Beschwerden in Wertpapierbereinigungssachen (Rdnr. 11 b) ) sind auf den WF-Turnus des 11. Zivilsenats anzurechnen. i) Soweit dem 17. Zivilsenat Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach Rdnr. 17 c) und d) zugeteilt werden, sind diese auf den UF-Turnus des 17. Zivilsenats anzurechnen. j) Beschwerden, die dem 5. Zivilsenat wegen seiner Spezialzuständigkeit für das Internationale Privatrecht (Rdnrn. 5 b), c), e) und f) ) zugeteilt werden, sind auf den W-Turnus des 5. Zivilsenats doppelt anzurechnen. k) Entschädigungsstreitigkeiten auf Grundlage des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind auf den UTurnus des 4. Zivilsenats anzurechnen. - 46 (42) a) Berufungen und Beschwerden, die mit am 01.01.2011 anhängigen oder anhängig werdenden Sachen in Zusammenhang stehen, werden von dem Senat bearbeitet, bei dem die zuerst anhängige Sache anhängig ist oder zuletzt anhängig war. Bei Sachzusammenhang mit einer anhängig gewesenen Sache ist jedoch vorrangig derjenige Senat zuständig, dem der damalige Berichterstatter bei Eingang des neuen Verfahrens angehört; das gilt nicht, wenn der damalige Berichterstatter jetzt einem Senat angehört, der keine Zuteilung aus dem Turnus erhält, nach welchem das Verfahren zuzuteilen wäre. Diese Regelung gilt entsprechend für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen. b) Für vom Bundesgerichtshof zurückverwiesene Sachen ist der Senat zuständig, der die Ausgangsentscheidung getroffen hat. Verweist der Bundesgerichtshof die Sache an einen anderen Senat zurück, ist zuständig der Vertretersenat. Eine Entschädigungssache fällt nach ihrer Zurückverweisung an das Oberlandesgericht in die Zuständigkeit des 7. Zivilsenats. c) Für die Entscheidung über nach § 7 AktO weggelegte und dann wieder angerufene Verfahren ist der Senat zuständig, bei dem die Sache zuletzt anhängig war. d) In den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen, die denselben Personenkreis betreffen, gilt die Zusammenhangsregelung des § 23 b Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 119 Abs. 2 GVG. Rn. 42 a) geht dieser Regelung vor. (43) a) Als zusammenhängende Sachen gelten mehrere Rechtsstreitigkeiten, wenn sie zwischen denselben Parteien geführt werden und dasselbe Rechts- oder Lebensverhältnis betreffen, oder wenn wenigstens eine Partei an den Prozessen beteiligt ist und gleichartige Ansprüche geltend gemacht werden, die im Wesentlichen auf gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen beruhen, bei Verfahren in Familiensachen gelten die entsprechenden Bezeichnungen nach § 113 Abs. 5 FamFG, b) ferner die in § 34 ZPO genannten Rechtsstreitigkeiten. (44) Die Spezialzuständigkeit der Senate ist gegeben, wenn das Zuständigkeitsmerkmal im ersten Rechtszug angenommen worden ist oder von einem Verfahrensbeteiligten im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren geltend gemacht wird. Die Spezialzuständigkeit der Senate, denen bestimmte Rechtsgebiete zugewiesen sind, geht der Zuständigkeitsregelung in Rdnrn. 42 und 43 vor. Dies gilt in Fällen der Rdnr. 42 c) jedoch nur, wenn in der Sache noch kein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt war. Der Vorrang der Spezialzuständigkeit für bestimmte Rechtsgebiete vor der Zuständigkeit wegen Sachzusammenhangs gilt nicht für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen. - 47 - Weist eine Rechtssache die Zuständigkeitsmerkmale mehrerer Spezialsenate auf, so ist unbeschadet der in den Rdnrn. 1 bis 20 getroffenen Vorrangregelungen - der in der folgenden Aufstellung zuerst genannte Senat zuständig: 1.) 2.) 3.) 4.) 5.) 6.) 7.) 8.) 9.) 10.) 11.) 12.) 13.) 14.) 15.) 16.) 17.) (44a) 2. Zivilsenat, soweit er Kartellsenat (Rdnrn. 2 b) und c) ) ist 12. Zivilsenat, 11. Zivilsenat, 1. Zivilsenat, 4. Zivilsenat, 2. Zivilsenat, in der Zuständigkeit nach Rdnrn. 2 d) bis h) 6. Zivilsenat, 3. Zivilsenat, 5. Zivilsenat, 13. Zivilsenat, 7. Zivilsenat 10. Zivilsenat, 9. Zivilsenat, 20. Zivilsenat, 14. Zivilsenat, 19. Zivilsenat, 8. Zivilsenat. Im Mai 2013 sind beim Landgericht Stuttgart innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs ca. 1.750 Klagen von Anlegern eingegangen, mit denen diese die persönliche Haftung des Gründungsgesellschafters Walter F. der sog. „Dreiländerfonds (DLF)“ und der „Dreiländer Handels- und Beteiligungsgesellschaften (DHB) [insbesondere: Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 87/2, 87/3, 89/2, 90/5, 90/6, 90/7, 91/8, 92/10, 92/11, 92/12, 93/14, 94/17, 97/22, 97/25, 97/26, 98/29 und 99/32 sowie der (durchnummerierten) Dreiländer Handels- und Beteiligungsgesellschaft - KC Beteiligungs GmbH & Co. KG] für Schäden geltend machen, die ihnen angeblich durch nicht rentable Beteiligung entstanden sein sollen. Die aus diesen Verfahren zu erwartenden Berufungsverfahren können bis zu ca. 70 % des durchschnittlichen Jahrespensums an U-Verfahren der Zivilsenate des Oberlandesgerichts Stuttgart ausmachen. Um eine handhabbare, gleichmäßige und sachgerechte Bearbeitung und Verteilung zu gewährleisten, gelten für die o.g. Verfahren unter Ausschluss der Sonderzuständigkeiten - für die Zivilsenate folgende Sonderregelungen (Sonderturnus): Die Verteilung der Verfahren erfolgt im Turnus, beginnend mit dem 6. Zivilsenat. Im Turnus nehmen ausnahmsweise auch der 14. und 20. Zivilsenat teil. In einem Umlauf werden den Senaten im Turnus jeweils 5 Verfahren, oder wenn eine Sache mehrere Kläger aufweist, nicht mehr als 5 Kläger (Antragssteller) zugeteilt. Dem 14. und 20. Zivilsenat werden jeweils nur 2 Fälle bzw. nicht mehr als 2 Kläger zugeteilt. Hat ein Verfahren mehr Kläger (Antragssteller), als dem Senat im Turnus zufallen, so verbleibt es bei dem Senat, der für den ersten Kläger (Antragssteller) zuständig ist. Dieser Senat erhält einen Turnusausgleich im Sonderturnus, abhängig von der Anzahl der diesen Turnus übersteigenden Kläger (Antragssteller). Eine Abgabe der Verfahren wegen Sachzusammenhangs (Rdnr. 42 a)) scheidet aus. - 48 (45) a) Eine Sache, für die unabhängig vom Turnus die Zuständigkeit eines bestimmten Senats besteht, ist an diesen abzugeben, wenn sie einem nicht zuständigen Senat zugeteilt worden ist. Familiensachen sind über die Verwaltung - die sie als Neuzugang zu behandeln hat - an den nach Rdnrn. 40 d), e) zuständigen Familiensenat abzugeben. Zivilsachen, sind über die Verwaltung - die sie als Neuzugang zu behandeln hat - an den nach Rdnrn. 40 a), b) zuständigen Zivilsenat abzugeben. b) Die Abgabe ist nicht mehr zulässig, wenn in der Sache ein Beweisbeschluss erlassen (§ 358 a ZPO), Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt oder ein Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO erteilt worden ist. Dies gilt nicht für die Abgabe an den 2. Zivilsenat nach Rdnrn. 2 b) und c); diese ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. c) Die Abgabe von U- und W-Sachen an einen Familiensenat, an den 11. Zivilsenat außerhalb seiner Zuständigkeit nach Rdnr. 11 a) und b) oder an einen sonstigen Senat nach Rdnr. 27 - 29, 32 ist unzulässig. a) Will ein Senat eine Sache abgeben, fragt er zuvor bei dem betroffenen Senat an. Lehnt der angefragte Senat die Übernahme ab, so hat der abgebende Senat die Entscheidung des Präsidiums über die Zuständigkeit einzuholen. Das Präsidium entscheidet für die beteiligten Senate bindend über die Zuständigkeit. b) Die Abgabe durch einen Senat ist für den anderen Senat bindend. a) Eine Sache, die außerhalb des Turnus einem Senat zugeteilt worden ist, obwohl sie im Turnus hätte zugeteilt werden müssen, ist über die Verwaltung - die sie als Neuzugang zu behandeln hat - an den im Turnus zuständigen Senat abzugeben. b) Die Abgabe erfolgt mit bindender Wirkung. Die Abgabe ist nicht mehr zulässig, wenn in der Sache ein Beweisbeschluss erlassen (§ 358 a ZPO), Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt oder ein Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO erteilt worden ist. (46) (47) (48) Gibt ein Senat eine Sache gemäß Rdnrn. 45 a) oder 47 a) an die Verwaltung zurück, so ist er beim nächsten Turnus doppelt zu berücksichtigen. (49) Wird nachträglich ein Wechsel erforderlich, so werden dadurch die inzwischen erfolgten weiteren Zuteilungen nicht berührt. (50) Fällt eine Sache bei einem Zivilsenat an, in der ein Mitglied dieses Senats als Schiedsrichter tätig ist oder gewesen ist, so geht die Sache im Turnus weiter an den nächsten, jedoch nicht an den 9a., 11., 14. bis 18., 20. Senat. (51) Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß für Anträge auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe, AR-Sachen und UFH-Sachen. Zuständigkeitsstreitigkeiten nach § 17a GVG zwischen Familiengericht und Landgericht oder allgemeiner Prozessabteilung eines Amtsgerichts erhalten abweichend davon nach der Reihenfolge ihres Eingangs nur die Ordnungszeichen 8, 11, 15, 16, 17 und 18. - 49 II. Für Strafsachen (52/1) a) Ss(R)-Turnus: Revisionen, mit Ausnahme derjenigen, die nach dem Geschäftsverteilungsplan bestimmten Senaten besonders zugeteilt sind, erhalten nach der Reihenfolge ihres Eingangs die Ordnungszeichen 1, 2, 4, und 5. b) Ss(B)-Turnus: Bußgeldsachen, mit Ausnahme derjenigen, die nach dem Geschäftsverteilungsplan bestimmten Senaten besonders zugeteilt sind, erhalten nach der Reihenfolge ihres Eingangs die Ordnungszeichen 1, 2, 4, und 5. c) HEs-Turnus: Haftprüfungen, mit Ausnahme derjenigen, die nach dem Geschäftsverteilungsplan bestimmten Senaten besonders zugeteilt sind, erhalten nach der Reihenfolge ihres Eingangs die Ordnungszeichen von 1, 2, 4, und 5. d) Ws-Turnus: Klageerzwingungsverfahren und Beschwerden, mit Ausnahme derjenigen, die nach dem Geschäftsverteilungsplan bestimmten Senaten besonders zugeteilt sind, erhalten nach der Reihenfolge ihres Eingangs die Ordnungszeichen 1, 2, 4, und 5. e) ARs-Turnus: ARs-Sachen, mit Ausnahme derjenigen, die nach dem Geschäftsverteilungsplan bestimmten Senaten besonders zugeteilt sind, erhalten nach der Reihenfolge ihres Eingangs die Ordnungszeichen 1, 2, 4, 5. f) Im Ss(R)-Turnus, Ss(B)-Turnus, HEs-Turnus, Ws-Turnus und ARs-Turnus - ist das Ordnungszeichen 1 in jedem 5. Durchgang nicht zu verwenden, - ist das Ordnungszeichen 2 in jedem 5. Durchgang nicht zu verwenden, - ist das Ordnungszeichen 5 in jedem 2. Durchgang nicht zu verwenden. g) Die in § 120 GVG bezeichneten Staatsschutzsachen mit Ausnahme derjenigen, die dem 4. Strafsenat zugewiesen sind, erhalten nach der Reihenfolge ihres Eingangs die Ordnungszeichen 3, 5 und 6. h) Nicht dem 4. Strafsenat zugewiesene ARs-Sachen, soweit das Oberlandesgericht Stutt gart in Staatsschutzsachen im Sinne von § 74a oder § 120 GVG zur Entscheidung beru fen ist, erhalten nach der Reihenfolge ihres Eingangs die Ordnungszeichen 3, 5 und 6. i) Nicht dem 4. Strafsenat zugewiesene Ws-Sachen, soweit das Oberlandesgericht Stuttgart in Staatsschutzsachen im Sinne von § 74a oder § 120 GVG zur Entscheidung berufen ist, erhalten nach der Reihenfolge ihres Eingangs die Ordnungszeichen 3, 5 und 6. j) Nicht dem 4. Strafsenat zugewiesene HEs-Sachen, soweit das Oberlandesgericht Stuttgart in Staatsschutzsachen im Sinne von § 74a oder § 120 GVG zur Entscheidung berufen ist, erhalten nach der Reihenfolge ihres Eingangs die Ordnungszeichen 3, 5 und 6. k) Bei der Zuteilung im Turnus wird entsprechend der dem Geschäftsverteilungsplan als Anhang C beigefügten Regelung verfahren. Der Turnus gem. Rdnr. 52/1 Buchstaben g) bis j) des GVPl. erfolgt in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Ordnungszeichen 5. - 50 (52/2) a) Unabhängig vom Turnus vorgenommene Zuteilungen werden auf den jeweiligen Turnus angerechnet, es sei denn, dass es sich um die Zuteilung eines Verfahrens handelt, welches ein Senat von einem dort anhängigen Verfahren abgetrennt hat. Jede Abgabe einer Sache an einen anderen Senat, gleichgültig aus welchem Grund, hat zur Folge, dass der übernehmende Senat beim nächsten Turnus nicht, der abgebende Senat doppelt zu berücksichtigen ist. Der Eingangsüberhang eines Senats aus seiner Spezialzuständigkeit am 31.12. eines jeden Jahres wird zur Anrechnung auf den Turnus des Folgejahres übertragen. b) Verfahren gemäß Rdnrn. 24 d) und 24 e) sind auf den Ss(R)-Turnus einfach anzurechnen. Verfahren gemäß Rdnr. 22 d) sind auf den Ws-Turnus doppelt anzurechnen. - 51 - (52/3) a) Die Zuständigkeit für Rechtsmittel, Haftprüfungen und ARs-Sachen bestimmt sich nach dem Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen oder die Sache vorgelegt hat. Beschwerden und Haftprüfungen, die ein Verfahren betreffen, das bereits bei einem Senat anhängig ist oder war, werden demselben Senat zugeteilt. Dabei gelten Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren als unterschiedliche Verfahren. b) Gleichzeitig eingehende Haftprüfungen oder Haftbeschwerden, die ein Verfahren betreffen, werden demselben Senat zugeteilt und im Turnus nur einfach angerechnet. c) Für Pauschgebührenanträge, die im Zusammenhang mit einem anhängigen oder erledigten Pauschgebührenantrag stehen, ist der Strafsenat zuständig, der mit dem Pauschgebührenantrag bereits befasst ist oder war. d) Hat ein Strafsenat eine Sache zurückverwiesen, so bleibt er zuständig, wenn diese abermals anfällt. Dies gilt auch, wenn er infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung nicht mehr zuständig wäre. e) Haftbefehl im Sinne der Geschäftsverteilung ist auch der Unterbringungsbefehl (§ 126a StPO). Diese Vorschrift gilt für das Verhältnis der zum 1. Oktober 2013 geschlossenen 4a. und 4b. Strafsenate zu dem neuen 4. Strafsenat mit der Maßgabe, dass für Verfahren, mit denen die geschlossenen 4a. und 4b. Strafsenate vorbefasst waren, nunmehr der 4. Strafsenat zuständig ist. (53) a) Vom Bundesgerichtshof aufgehobene und zurückverwiesene Sachen (nach § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO und nach § 210 Abs. 3 Satz 2 StPO, wenn bestimmt wird, dass die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat stattzufinden hat), des 3. Strafsenats behandelt der 4. Strafsenat, solche des 4. Strafsenats der 5. Strafsenat, solche des 5. Strafsenats der 6. Strafsenat und solche des 6. Strafsenats der 3. Strafsenat. Sachen des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, die der Bundesgerichtshof nach §§ 130 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz, 354 Abs. 2 und Abs. 3 StPO aufgehoben und zurückverwiesen hat, behandelt der 1. Strafsenat mit den heranzuziehenden ehrenamtlichen Beisitzern als Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen. Wird eine Sache vom Bundesgerichtshof ein weiteres Mal aufgehoben und zurückverwiesen, so ist der nach der Vertretungsregelung nächstberufene Senat zuständig. Hat ein Mitglied des somit zuständigen Senats an dem vorausgegangenen oder einem früheren Urteil mitgewirkt, so tritt dessen Vertreter an seine Stelle. b) Bei Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Entscheidungen des (früheren) 4. Strafsenats, des früheren 4b. Strafsenats, des früheren 5a. Strafsenats (Hilfsstrafsenat) und des 6. Strafsenats entscheidet der 5. Strafsenat, gegen Entscheidungen des 2., 3. und 5. Strafsenats und des früheren 2a. Strafsenats (Hilfsstrafsenats) entscheidet der 4. Strafsenat. - 52 c) Über Anträge auf Ausschließung eines Verteidigers gem. §§ 138 a und 138 b StPO, die ein beim Oberlandesgericht anhängiges Verfahren betreffen, entscheidet der jeweilige Vertretungssenat. (54) Wird eine Sache irrtümlich einem nicht zuständigen Strafsenat zugeteilt, so ist sie von diesem an den zuständigen Strafsenat abzugeben. Die Abgabe ist nach Ablauf eines Monats seit Eingang der Akten nicht mehr zulässig. Die Abgabe erfolgt durch Beschluss, der für den Senat, an den die Sache abgegeben wird, bindend ist. Der Beschluss ist zu begründen. (55) Soweit das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zuständig war (§ 120 GVG), bleibt für Nachtragsentscheidungen (z. B. nach §§ 453, 454, 462, 463 StPO) der Strafsenat zuständig, der das Urteil erlassen hat. Besteht dieser Strafsenat nicht mehr, so fällt die Sache dem Strafsenat an, der im Falle des Neueingangs der Sache zuständig wäre. III. Übergangsvorschriften (56) Soweit durch den Geschäftsverteilungsplan Veränderungen in der Zuständigkeit der Zivil- oder Strafsenate eintreten, verbleibt es für die bis zum 31. Dezember 2015 eingegangenen Sachen bei den bisherigen Zuständigkeiten, soweit der Geschäftsverteilungsplan nicht eine andere Regelung vorsieht. - 53 B. (60) VERTRETUNG Innerhalb der Senate werden verhinderte Mitglieder nach einer durch Senatsbeschluss für das Geschäftsjahr zu bestimmenden Reihenfolge vertreten. Falls ein Senat nicht mehr beschlussfähig ist, sind die Mitglieder (einschließlich der Vorsitzenden) der übrigen Senate zur Vertretung berufen, und zwar wie folgt: Der jeweils dienstjüngere Beisitzer vor dem Dienstälteren, bei gleichem Dienstalter der Lebensjüngere vor dem Älteren, sodann der stellvertretende Vorsitzende und zuletzt der Vorsitzende. (61) Reicht die bei den einzelnen Senaten geregelte Vertretung nicht aus, so erfolgt die weitere Vertretung in erster Linie durch die Senate der gleichen Gruppe (Zivil-, Familien-, Strafsenate), und zwar in der Reihenfolge der Ordnungszahlen, beginnend mit dem Senat, der gegenüber dem Senat, in welchem der Vertretungsfall eingetreten ist, die nächsthöhere Ordnungszahl hat. Nach der höchsten Ordnungszahl einer Gruppe folgt jeweils die niedrigste dieser Gruppe. (62) Kann auf diese Weise die Beschlussfähigkeit eines Senats nicht hergestellt werden, so werden a) zur Vertretung der Zivilsenate in erster Linie die Familiensenate, sodann die Strafsenate, b) zur Vertretung der Familiensenate in erster Linie die Zivilsenate, sodann die Strafsenate, c) zur Vertretung der Strafsenate in erster Linie die Zivilsenate, sodann die Familiensenate jeweils in der Reihenfolge der Ordnungszahlen herangezogen. (63) Der 9 a. Zivilsenat vertritt nicht. Senatsvorsitzende vertreten in Strafsachen nicht in Hauptverhandlungen im ersten Rechtszug. (64) Reicht die in Rdnr. 26 geregelte Vertretung der Ermittlungsrichter nicht aus, so sind die Mitglieder der Strafsenate in der Reihenfolge der Ordnungszahlen heranzuziehen, wobei Rdnr. 60 Abs. 3 entsprechend gilt. - 54 C. Anhang zum Geschäftsverteilungsplan Vom Präsidium am 14. Dezember 2015 beschlossene Regelung über die Behandlung beim Oberlandesgericht eingehender Rechtsbehelfe: 1. Es ist Vorsorge getroffen, dass die beim Oberlandesgericht eingehenden Berufungs- und Beschwerdeschriftsätze sowie Prozesskostenhilfeanträge in allgemeinen Zivilsachen und Familiensachen sowie Rechtsbehelfe und Anträge in Strafsachen unverzüglich der Verwaltung, Olgastraße 2, 70182 Stuttgart, Zimmer 405, vorgelegt werden. 2. Diese Schriftsätze werden sofort mit einer fortlaufenden, jeden Tag mit „1“ beginnenden Kennziffer versehen, die neben den Eingangsstempel gesetzt wird. Der Eingang aus dem Nachtbriefschalter wird nach Stempel und Kennziffer als Eingang des abgelaufenen Tages behandelt. Der Kennziffer wird das Namenszeichen des Geschäftsleiters oder des von ihm hiermit betrauten Mitarbeiters der Verwaltung beigefügt. 3. Diese Nummerierung geschieht unabhängig von der Registratur, ohne Kenntnis des Registerstands und ohne vorherige Durchsicht der Schriftsätze oder Anträge und der ihnen beiliegenden Anlagen. 4. Nach Anbringung der Kennziffer werden die Schriftsätze und Anträge der Registratur überbracht. Die Registratur ist angewiesen, in der Reihenfolge der Kennziffern zuzuteilen. 5. Wird eine Sache unabhängig vom Turnus zugeteilt, so ist dies durch den Vermerk “Außer Turnus“ oder „AT“ neben dem Eingangsstempel kenntlich zu machen; bei Zuteilung aufgrund der Spezialzuständigkeit eines Senats ist dem Vermerk ein “S“, bei Zuteilung aufgrund der Regionalzuständigkeit ein „R“ beizufügen. 6. Von der Registratur werden nur die von der Verwaltung mit einer Kennziffer versehenen Schriftsätze und Anträge angenommen, in der Reihenfolge der Kennziffern registriert und entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan zugeteilt. - 55 - D. Anlage zum Geschäftsverteilungsplan Gemäß § 140 a Abs. 2 GVG wird bestimmt: I. Es entscheidet bei Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Entscheidungen 1. 2. 3. 4. des Landgerichts Ellwangen das Landgericht Ulm des Landgerichts Hechingen das Landgericht Tübingen des Landgerichts Heilbronn das Landgericht Stuttgart des Landgerichts Stuttgart das Landgericht Ravensburg ausgenommen gegen Entscheidungen a) der Staatsschutzkammern (§ 74 a GVG) und der Wirtschaftsstrafkammern in Strafsachen, in denen das Landgericht Stuttgart gemäß der bis 31. Dezember 1998 gültig gewesenen Verordnung über die Zuständigkeit der Landgerichte in Wirtschaftsstrafsachen nach § 74 c GVG oder gemäß § 17 der Verordnung des Justizministeriums über gerichtliche Zuständigkeiten (Zuständigkeitsverordnung Justiz - ZuVOJu) vom 20. November 1998 (GBl. S. 680) zuständig war. Das örtlich zuständige Gericht in Wiederaufnahmeverfahren wird insoweit vom Präsidium des Oberlandesgerichts Karlsruhe bestimmt (§ 27 ZuVOJu vom 20. November 1998), b) der kleinen Strafkammern des Landgerichts Stuttgart; als örtlich zuständiges Gericht wird insoweit bestimmt das Landgericht Heilbronn 5. des Landgerichts Ravensburg das Landgericht Ellwangen 6. des Landgerichts Rottweil das Landgericht Hechingen 7. des Landgerichts Tübingen das Landgericht Heilbronn 8. des Landgerichts Ulm das Landgericht Rottweil 9. der Staatsschutzkammern (§ 74 a GVG) des Landgerichts Karlsruhe das Landgericht Stuttgart - 56 - 10. der Wirtschaftsstrafkammern des Landgerichts Mannheim in Strafsachen, in denen das Landgericht Mannheim gemäß der bis 31. Dezember 1998 gültig gewesenen Verordnung über die Zuständigkeit der Landgerichte in Wirtschaftsstrafsachen nach § 74 c GVG oder gemäß § 17 der Verordnung des Justizministeriums über gerichtliche Zuständigkeiten (ZuVOJu) vom 20. November 1998 (GBl. S. 680) zuständig war, das Landgericht Stuttgart 11. des Amtsgerichts Aalen das Amtsgericht Ellwangen 12. des Amtsgerichts Bad Mergentheim das Amtsgericht Crailsheim 13. des Amtsgerichts Crailsheim das Amtsgericht Bad Mergentheim 14. des Amtsgerichts Ellwangen das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd 15. des Amtsgerichts Heidenheim das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd 16. des Amtsgerichts Langenburg das Amtsgericht Aalen 17. des Amtsgerichts Neresheim das Amtsgericht Aalen 18. des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd das Amtsgericht Heidenheim 19. des Amtsgerichts Balingen das Amtsgericht Albstadt 20. des Amtsgerichts Albstadt das Amtsgericht Balingen 21. des Amtsgerichts Hechingen das Amtsgericht Rottweil 22. des Amtsgerichts Sigmaringen das Amtsgericht Hechingen 23. des Amtsgerichts Besigheim das Amtsgericht Brackenheim 24. des Amtsgerichts Brackenheim das Amtsgericht Besigheim 25. des Amtsgerichts Heilbronn das Amtsgericht Schwäbisch Hall 26. des Amtsgerichts Künzelsau das Amtsgericht Heilbronn 27. des Amtsgerichts Marbach das Amtsgericht Öhringen 28. des Amtsgerichts Öhringen das Amtsgericht Vaihingen 29. des Amtsgerichts Schwäbisch Hall das Amtsgericht Heilbronn 30. des Amtsgerichts Vaihingen das Amtsgericht Marbach 31. des Amtsgerichts Bad Waldsee das Amtsgericht Riedlingen 32. des Amtsgerichts Biberach das Amtsgericht Ravensburg 33. des Amtsgerichts Leutkirch das Amtsgericht Tettnang - 57 - 34. des Amtsgerichts Ravensburg das Amtsgericht Biberach 35. des Amtsgerichts Riedlingen das Amtsgericht Bad Waldsee 36. des Amtsgerichts Saulgau das Amtsgericht Wangen 37. des Amtsgerichts Tettnang das Amtsgericht Leutkirch 38. des Amtsgerichts Wangen das Amtsgericht Saulgau 39. des Amtsgerichts Freudenstadt das Amtsgericht Tuttlingen 40. des Amtsgerichts Horb das Amtsgericht Freudenstadt 41. des Amtsgerichts Oberndorf das Amtsgericht Spaichingen 42. des Amtsgerichts Rottweil das Amtsgericht Hechingen 43. des Amtsgerichts Spaichingen das Amtsgericht Oberndorf 44. des Amtsgerichts Tuttlingen das Amtsgericht Freudenstadt 45. des Amtsgerichts Backnang das Amtsgericht Schorndorf 46. des Amtsgerichts Böblingen das Amtsgericht Esslingen 47. des Amtsgerichts Esslingen das Amtsgericht Böblingen 48. des Amtsgerichts Kirchheim das Amtsgericht Leonberg 49. des Amtsgerichts Leonberg das Amtsgericht Nürtingen 50. des Amtsgerichts Ludwigsburg das Amtsgericht Waiblingen 51. des Amtsgerichts Nürtingen das Amtsgericht Stuttgart 52. des Amtsgerichts Schorndorf das Amtsgericht Backnang 53. des Amtsgerichts Stuttgart das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt 54. des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt das Amtsgericht Stuttgart 55. des Amtsgerichts Waiblingen das Amtsgericht Ludwigsburg 56. des Amtsgerichts Calw das Amtsgericht Tübingen 57. des Amtsgerichts Münsingen das Amtsgericht Calw 58. des Amtsgerichts Nagold das Amtsgericht Bad Urach 59. des Amtsgerichts Reutlingen das Amtsgericht Tübingen 60. des Amtsgerichts Rottenburg das Amtsgericht Münsingen - 58 - 61. des Amtsgerichts Tübingen das Amtsgericht Reutlingen 62. des Amtsgerichts Bad Urach das Amtsgericht Nagold 63. des Amtsgerichts Ehingen das Amtsgericht Geislingen 64. des Amtsgerichts Geislingen das Amtsgericht Ulm 65. des Amtsgerichts Göppingen das Amtsgericht Ulm 66. des Amtsgerichts Ulm das Amtsgericht Göppingen. II. Für die Fälle des § 140 a Abs. 1 S. 2 GVG gilt die Regelung des Abschnitts I entsprechend. III. Soweit durch diese Anlage Veränderungen in der örtlichen Zuständigkeit der Wiederaufnahmegerichte eintreten, verbleibt es für die bis zum 31. Dezember 2015 eingegangenen Wiederaufnahmeanträge und die Anträge, denen bereits vorbereitende Entscheidungen des bisher zuständigen Wiederaufnahmegerichts vorausgingen, bei der bisherigen örtlichen Zuständigkeit. - 59 E. I. Schnellübersicht über Spezialzuständigkeiten Allgemeine Zivilsenate: SENAT SPEZIALZUSTÄNDIGKEIT __________________________________________________________________________ 1. Zivilsenat: Ärztliche Heilbehandlung, Arzneimittelgesetz, Gentechnik, Schiedsverfahren 2. Zivilsenat: Kartellrecht, gewerblicher Rechtsschutz, Markenrecht, UKlaG, Energiewirtschaftsgesetz. 3. Zivilsenat: Speditions-, Lager- und Frachtgeschäfte; Makler. 4. Zivilsenat: Presse, Rundfunk, Internet, Film, Fernsehen; Wettbewerbsstreitigkeiten an denen Träger eines Massenmediums beteiligt sind; Urheber-, Verlags- und Geschmacksmusterrecht; Ansprüche aus Aufopferung, Enteignung, Amtspflichtverletzung, überlangen Gerichts- und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie aus dem Haftpflichtgesetz. 5. Zivilsenat: Ausländisches Recht, internationales Privatrecht; Miete und Pacht über unbewegliche Sachen in den Landgerichtsbezirken Stuttgart, Hechingen und Rottweil. 6. Zivilsenat: Abzahlung, Leasing, Haustürgeschäfte, Ratenkredite, Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, Anlageberatung durch Banken. 7. Zivilsenat: Versicherungsvertragsverhältnisse, Mietverhältnisse über Kraftfahrzeuge. 8. Zivilsenat: Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; 8. Buch der ZPO (Zwangsvollstreckung einschließlich Insolvenzsachen); Beschwerden in Kostensachen. 9. Zivilsenat: Bank- und Börsengeschäfte, Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz. 9a. Zivilsenat: Entschädigung und Wiedergutmachung. 10. Zivilsenat: Bau- und Architektenrecht (VOB/B, VOB/A, HOAI). 11. Zivilsenat: Ansprüche aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer aus dem Bereich des Familienrechts; Beschwerden in Wertpapierbereinigungssachen. 12. Zivilsenat: Ansprüche aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer. 13. Zivilsenat: Miete und Pacht über unbewegliche Sachen, soweit nicht der 5. Zivilsenat zuständig ist. 14. Zivilsenat Gesellschaftsrecht (Handelsgesellschaften, soweit nicht der 20. Zivilsenat zuständig ist). 19. Zivilsenat: Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften, soweit nicht der 14. Zivilsenat zuständig ist; stille Gesellschaften); Erbrecht; Anträge auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG. - 60 - 20. Zivilsenat: II. Gesellschaftsrecht (AG, SE, KGaA); Umwandlungsgesetz; SpruchG. Familiensenate: 11. Zivilsenat: Familiensachen aus den Bezirken des Landgerichts Ellwangen und der Familiengerichte Geislingen und Ulm. 15. Zivilsenat: Familiensachen aus dem Bezirk des Landgerichts Heilbronn. 16. Zivilsenat: Familiensachen aus den Bezirken des Landgerichts Ravensburg und der Familiengerichte Waiblingen. 17. Zivilsenat: Familiensachen des Familiengerichts Stuttgart und aus dem Bezirk des Landgerichts Rottweil; Ausländisches Familienrecht; Anträge nach Art. 7 FamRÄndG und nach § 107 Abs. 5 bis 8 FamFG; Anträge und Verfahren nach dem HKÜ und dem Auslandsunterhaltsgesetz sowie dem Adoptionswirkungsgesetz. 18. Zivilsenat: Familiensachen aus den Bezirken der Landgerichte Hechingen und Tübingen III. Spezialsenate: Senat für Baulandsachen Rdnr. 27 Senat für Landwirtschaftssachen Rdnr. 28 Senat für Notarsachen Rdnr. 29 Senat für Steuerberaterund Steuerbevollmächtigtensachen Rdnr. 32 Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg Rdnr. 30 Dienstgerichtshof für Richter Rdnr. 31 F. Saal 2 (Ber.Zi. 21) Saal 6 Saal 11 Saal 12 Saal 13 Sitzungssäle Saal 14 (Ber.Zi. 42) (Ber.Zi. 53) (Ber.Zi. 54) (Ber.Zi. 59) (Ber.Zi. 60) Saal 15 Saal 18 Saal 2.10 (Ber.Zi.61) (Ber.Zi.67) (Ber.Zi. 265) 1. SS 5. SS 5. ZS 2./4. ZS (Res.) 9./12. ZS (Res.) 6./13. ZS (Res.) 7. ZS (Res.) Dienstag 1. ZS LG Stgt. 12. ZS 8. ZS 17. ZS 6. ZS 18. ZS Mittwoch 16. ZS 5. SS 19./11. ZS (Res.) 4. ZS 15. ZS 9. ZS 3. ZS Donnerstag 1. ZS (Res.) LG Stgt. 13. ZS 7. ZS 16. ZS 11. ZS 19. ZS 3. SS (oder MZG) 3. SS (oder MZG) 10. ZS Erstinstanzliche Strafsenate 10. ZS 3.SS (oder Saal 18) 6. SS 14./20. ZS Erstinstanzliche Strafsenate 2. ZS 3. SS (oder Saal 18) 6. SS GL Erstinstanzliche Strafsenate 4. SS LG Stgt. Freitag 5. ZS 15./17. ZS 3./18. ZS (Res.) (Res.) (Res.) 9a. ZS 2. SS - 61 - Montag MZG - 62 - Fernsprechanschlüsse der Geschäftsstellen: 1. Zivilsenat: 3031/3106 1. Strafsenat: 3068 2. Zivilsenat: 3290 2. Strafsenat: 3066/3067 3. Zivilsenat: 3105 3. Strafsenat 3089 4. Zivilsenat: 3102 4. Strafsenat: 3053 5. Zivilsenat: 3031/3106 5. Strafsenat: 3065 6. Zivilsenat: 3097 6. Strafsenat: 3078 7. Zivilsenat: 3159 8. Zivilsenat: 3093 9. Zivilsenat: 3156/3099 Senat für Baulandsachen: 3939 9a. Zivilsenat: 3189/3147 Senat für Landwirtschaftssachen: 3939 10. Zivilsenat: 3939 Senat für Notarsachen: 3159 11. Zivilsenat: 3163/3162/3101 Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg: 3066 12. Zivilsenat: 3115 13. Zivilsenat: 3081 Dienstgerichtshof für Richter: 3238 14. Zivilsenat 3020 3053 15. Zivilsenat 3189/3147 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen: 16. Zivilsenat: 3163/3162/3101 17. Zivilsenat: 3189/3147 18. Zivilsenat: 3141 19. Zivilsenat: 3150 20. Zivilsenat: 3020
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