Geschäftsverteilungsplan Richter ab 08.06.2015

Amtsgericht Bernburg
- Präsidium 320 I
Beschluss
Der richterliche Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Bernburg für das Jahr
2015 wird aus Anlass des Dienstantritts der Richterin am Amtsgericht Kliebisch und
der Versetzung des Richters am Amtsgericht Dr. Papesch mit Wirkung ab dem
08.06.2015 wie folgt geändert und neu gefasst:
Dezernatsverteilung
A. Generelle Zuständigkeit
I. Zivilprozeßsachen:
Die Zuweisung von Endnummern erfolgt nach zeitlicher Reihenfolge des
Eingangs.
Eingänge eines Tages gelten als gleichzeitig eingegangen. Bei gleichzeitigem
Eingang entscheidet die alphabetische Reihenfolge des jeweiligen Anfangsbuchstabens des Nachnamens des Beklagten, soweit es sich um eine natürliche
Person handelt. Bei mehreren Beklagten ist der 1. Beklagte maßgebend.
Bei gleichen Familiennamen ist der erste Buchstabe des ersten Vornamens des
Beklagten maßgebend.
Sollte Namensgleichheit auch bei den Vornamen bestehen, ist der Straßenname
der Anschrift in alphabetischer Reihenfolge maßgebend.
Ist die beklagte Partei eine juristische Person, so ist in alphabetischer Reihenfolge
der erste Buchstabe des in der Firmenbezeichnung auftretenden
Personennamens oder der erste Buchstabe des gewählten Sondernamens bzw.
Eigennamens maßgebend.
II. Strafsachen, Jugendstrafsachen und Bußgeldsachen:
Wird ein Verfahren, das ursprünglich von einem anderen Gericht des Landes
verhandelt wurde, an das Amtsgericht Bernburg verwiesen, ist dafür der Richter
zuständig, in dessen Dezernat es der Sache nach fällt.
III. Familiensachsen:
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des (ersten)
Antragsgegners.
In Familiensachen, in denen Antragsteller und Antragsgegner unterschiedliche
Nachnamen haben, ist die Richterin bzw. der Richter zuständig, die bzw. der das
älteste noch laufende Verfahren aus der jeweils betroffenen Familie bearbeitet.
In Abstammungssachen gegen Verstorbene ist für die Zuweisung der Nachname
des Verstorbenen ausschlaggebend.
Für die ab dem 01.01.2012 eingehenden Verfahren nach §§ 1666, 1630, Absatz
3, 1631 b BGB ist für die Zuständigkeit maßgebend jeweils der erste Buchstabe
des Nachnamens des ältesten beteiligten Kindes.
Für die ab dem 01.01.2012 eingehenden Anträge auf Adoptionen ist für die
Zuständigkeit maßgebend der erste Buchstabe des Nachnamens des ältesten
Anzunehmenden.
B. Dezernatsverteilung im Einzelnen
I. Direktor des Amtsgerichts Hoffmann
1. Zivilsachen und H-Sachen mit den Endnummern 1 - 2
2. Rechtshilfesachen in Zivilsachen mit den Endnummern 1 - 2
3. Entscheidungen über Befangenheitsanträge, soweit nicht selbst betroffen
und für das jeweils betroffene Verfahren nicht als Vertreter zuständig
4. Betreuungssachen mit den Endziffern 6 - 0, soweit nicht anderweitig
zugewiesen
5. Alle Sachen, für die eine besondere Zuständigkeit in diesem
Geschäftsverteilungsplan nicht begründet worden ist
6. Abschiebehaftsachen und andere Freiheitsentziehungssachen nach dem
FamFG
II. Richterin am Amtsgericht Knabe
1. Bußgeldsachen einschließlich Rechtshilfesachen
2. Folgende Strafsachen:
a) Jugendrichtersachen einschließlich Rechtshilfesachen
b) Strafsachen aus dem Dezernat des Richters am Amtsgericht Stelzner,
wenn sie von einem Gericht des Landes an eine andere Abteilung des
Amtsgerichts zurückverwiesen worden sind, einschließlich der Fälle des
§ 210 III StPO
c) zweiter Richter im erweiterten Schöffengericht
d) Privatklageschen
3. Zwangsvollstreckungssachen
4. Nachlasssachen
5. Folgende Familiensachen:
a) Adoptionsverfahren
b) Abstammungssachen
c) vor dem 01.09.2009 abgetrennte Verfahren zur Regelung des
Versorgungsausgleichs
d) sonstige Familiensachen im Sinne von § 111 Nr. 10 FamFG
III. Richterin am Amtsgericht Kliebisch
1. Familiensachen mit den Anfangsbuchstaben I - Z, soweit nicht Richterin
am Amtsgericht Knabe zugewiesen
2. Unterbringungssachen
IV. Richter am Amtsgericht Stelzner
1. Auswahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sowie der
Jugendhilfeschöffinnen und Jugendhilfeschöffen für das
Jugendschöffengericht, insbesondere Vorsitz im Wahlausschuss, und
damit zusammenhängende Aufgaben (§ 45, 52, 53 GVG) sowie alle
Entscheidungen gem. §§ 54, 56 GVG
2. Auswahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die
Jugendkammern beim Landgericht
3. Jugendschöffensachen
4. Auswahl der Schöffinnen und Schöffen sowie der Hilfsschöffen und Hilfsschöffen für das Schöffengericht, insbesondere Vorsitz in Wahlausschuss
und damit zusammenhängende Aufgaben (§§ 45, 52, 53 GVG) sowie alle
Entscheidungen gemäß §§ 54, 56 GVG
5. Auswahl der Schöffinnen und Schöffen für die Strafkammern des
Landgerichts
6. Schöffensachen einschließlich Strafbefehlssachen, soweit für den Fall des
Einspruchs Verhandlung vor dem Schöffengericht beantragt worden ist
7. Strafrichtersachen (Ds)
8. Cs-Sachen
9. Rechtshilfesachen in Strafsachen und Jugendstrafsachen
10. Strafrichtersachen sowie Jugendrichtersachen, wenn sie von einem
Gericht des Landes an eine andere Abteilung des Amtsgerichts
zurückverwiesen worden sind, einschließlich der Fälle des § 210 III StPO
11. Entscheidungen über Befangenheitsanträge, soweit nicht DirAG Hoffmann
nach B I 3 zuständig
12. Vorermittlungssachen (GS)
13. Straf- und Bußgeldsachen aus dem Dezernat der Richterin am Amtsgericht
Knabe, wenn sie von einem Gericht des Landes an eine andere Abteilung
des Amtgerichts zurückverwiesen worden sind, einschließlich der Fälle des
§ 210 III StPO
V. Richter am Amtsgericht Wittassek
1. Folgende Familiensachen mit den Anfangsbuchstaben A - H
a) Ehescheidungssachen mit Folgesachen
b) isolierte Sorgerechtsverfahren
c) isolierte Umgangsverfahren
d) Verfahren, die sich auf die Genehmigung der Unterbringung von
Kindern richte
2. Betreuungssachen mit den Endnummern 1 - 5
3. Güterichter in Zivil- und Familiensachen
VI. Richterin am Amtsgericht Hoffmann
1. Familiensachen mit den Anfangsbuchstaben A - H , soweit nicht Richter
am Amtsgericht Witassek und nicht Richterin am Amtsgericht Knabe
zugewiesen
2. Zivilsachen mit den Endnummern 3 - 0 einschließlich H-Sachen
3. Rechtshilfesachen in Zivilprozesssachen mit den Endnummern 3 - 0
Es werden vertreten
1. Direktor des Amtsgerichts Hoffmann von Richter am Amtsgericht Witassek
2. Richterin am Amtsgericht Kliebisch von Richterin am Amtsgericht Hoffmann
3. Richter am Amtsgericht Stelzner von Richterin am Amtsgericht Knabe
4. Richter am Amtsgericht Witassek von Direktor des Amtsgerichts Hoffmann
5. Richterin am Amtsgericht Hoffmann von Richterin am Amtsgericht Kliebisch
6. Richterin am Amtsgericht Knabe von Richter am Amtsgericht Stelzner
Hilfsvertretung
Ist der geschäftsplanmäßige Vertreter verhindert, so werden vertreten:
Direktor des Amtsgerichts Hoffmann
von Richter am Amtsgericht Stelzner
Richter am Amtsgericht Stelzner
von Direktor des Amtsgerichts Hoffmann
Richterin am Amtsgericht Knabe
von Richterin am Amtsgericht Hoffmann
Richterin am Amtsgericht Kliebisch
von Richter am Amtsgericht Witassek
Richter am Amtsgericht Witassek
von Richterin am Amtsgericht Kliebisch
Richterin am Amtsgericht Hoffmann
von Richterin am Amtsgericht Knabe
Ist auch der Hilfsvertreter verhindert, so vertritt der jeweils dienstjüngste Richter.
Bernburg, den 20.05.2015
Jaspers
(Präsidentin des LG)
Hoffmann
(Direktor des AG)
Knabe
(Richterin am AG)
Hoffmann
(Richterin am AG)
Stelzner
(Richter am AG)
Witassek
(Richter am AG)