Amtsgericht Bernburg - Präsidium 320 I Beschluss Der richterliche Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Bernburg für das Jahr 2015 wird aus Anlass des Dienstantritts der Richterin am Amtsgericht Kliebisch und der Versetzung des Richters am Amtsgericht Dr. Papesch mit Wirkung ab dem 08.06.2015 wie folgt geändert und neu gefasst: Dezernatsverteilung A. Generelle Zuständigkeit I. Zivilprozeßsachen: Die Zuweisung von Endnummern erfolgt nach zeitlicher Reihenfolge des Eingangs. Eingänge eines Tages gelten als gleichzeitig eingegangen. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet die alphabetische Reihenfolge des jeweiligen Anfangsbuchstabens des Nachnamens des Beklagten, soweit es sich um eine natürliche Person handelt. Bei mehreren Beklagten ist der 1. Beklagte maßgebend. Bei gleichen Familiennamen ist der erste Buchstabe des ersten Vornamens des Beklagten maßgebend. Sollte Namensgleichheit auch bei den Vornamen bestehen, ist der Straßenname der Anschrift in alphabetischer Reihenfolge maßgebend. Ist die beklagte Partei eine juristische Person, so ist in alphabetischer Reihenfolge der erste Buchstabe des in der Firmenbezeichnung auftretenden Personennamens oder der erste Buchstabe des gewählten Sondernamens bzw. Eigennamens maßgebend. II. Strafsachen, Jugendstrafsachen und Bußgeldsachen: Wird ein Verfahren, das ursprünglich von einem anderen Gericht des Landes verhandelt wurde, an das Amtsgericht Bernburg verwiesen, ist dafür der Richter zuständig, in dessen Dezernat es der Sache nach fällt. III. Familiensachsen: Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des (ersten) Antragsgegners. In Familiensachen, in denen Antragsteller und Antragsgegner unterschiedliche Nachnamen haben, ist die Richterin bzw. der Richter zuständig, die bzw. der das älteste noch laufende Verfahren aus der jeweils betroffenen Familie bearbeitet. In Abstammungssachen gegen Verstorbene ist für die Zuweisung der Nachname des Verstorbenen ausschlaggebend. Für die ab dem 01.01.2012 eingehenden Verfahren nach §§ 1666, 1630, Absatz 3, 1631 b BGB ist für die Zuständigkeit maßgebend jeweils der erste Buchstabe des Nachnamens des ältesten beteiligten Kindes. Für die ab dem 01.01.2012 eingehenden Anträge auf Adoptionen ist für die Zuständigkeit maßgebend der erste Buchstabe des Nachnamens des ältesten Anzunehmenden. B. Dezernatsverteilung im Einzelnen I. Direktor des Amtsgerichts Hoffmann 1. Zivilsachen und H-Sachen mit den Endnummern 1 - 2 2. Rechtshilfesachen in Zivilsachen mit den Endnummern 1 - 2 3. Entscheidungen über Befangenheitsanträge, soweit nicht selbst betroffen und für das jeweils betroffene Verfahren nicht als Vertreter zuständig 4. Betreuungssachen mit den Endziffern 6 - 0, soweit nicht anderweitig zugewiesen 5. Alle Sachen, für die eine besondere Zuständigkeit in diesem Geschäftsverteilungsplan nicht begründet worden ist 6. Abschiebehaftsachen und andere Freiheitsentziehungssachen nach dem FamFG II. Richterin am Amtsgericht Knabe 1. Bußgeldsachen einschließlich Rechtshilfesachen 2. Folgende Strafsachen: a) Jugendrichtersachen einschließlich Rechtshilfesachen b) Strafsachen aus dem Dezernat des Richters am Amtsgericht Stelzner, wenn sie von einem Gericht des Landes an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen worden sind, einschließlich der Fälle des § 210 III StPO c) zweiter Richter im erweiterten Schöffengericht d) Privatklageschen 3. Zwangsvollstreckungssachen 4. Nachlasssachen 5. Folgende Familiensachen: a) Adoptionsverfahren b) Abstammungssachen c) vor dem 01.09.2009 abgetrennte Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs d) sonstige Familiensachen im Sinne von § 111 Nr. 10 FamFG III. Richterin am Amtsgericht Kliebisch 1. Familiensachen mit den Anfangsbuchstaben I - Z, soweit nicht Richterin am Amtsgericht Knabe zugewiesen 2. Unterbringungssachen IV. Richter am Amtsgericht Stelzner 1. Auswahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sowie der Jugendhilfeschöffinnen und Jugendhilfeschöffen für das Jugendschöffengericht, insbesondere Vorsitz im Wahlausschuss, und damit zusammenhängende Aufgaben (§ 45, 52, 53 GVG) sowie alle Entscheidungen gem. §§ 54, 56 GVG 2. Auswahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Jugendkammern beim Landgericht 3. Jugendschöffensachen 4. Auswahl der Schöffinnen und Schöffen sowie der Hilfsschöffen und Hilfsschöffen für das Schöffengericht, insbesondere Vorsitz in Wahlausschuss und damit zusammenhängende Aufgaben (§§ 45, 52, 53 GVG) sowie alle Entscheidungen gemäß §§ 54, 56 GVG 5. Auswahl der Schöffinnen und Schöffen für die Strafkammern des Landgerichts 6. Schöffensachen einschließlich Strafbefehlssachen, soweit für den Fall des Einspruchs Verhandlung vor dem Schöffengericht beantragt worden ist 7. Strafrichtersachen (Ds) 8. Cs-Sachen 9. Rechtshilfesachen in Strafsachen und Jugendstrafsachen 10. Strafrichtersachen sowie Jugendrichtersachen, wenn sie von einem Gericht des Landes an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen worden sind, einschließlich der Fälle des § 210 III StPO 11. Entscheidungen über Befangenheitsanträge, soweit nicht DirAG Hoffmann nach B I 3 zuständig 12. Vorermittlungssachen (GS) 13. Straf- und Bußgeldsachen aus dem Dezernat der Richterin am Amtsgericht Knabe, wenn sie von einem Gericht des Landes an eine andere Abteilung des Amtgerichts zurückverwiesen worden sind, einschließlich der Fälle des § 210 III StPO V. Richter am Amtsgericht Wittassek 1. Folgende Familiensachen mit den Anfangsbuchstaben A - H a) Ehescheidungssachen mit Folgesachen b) isolierte Sorgerechtsverfahren c) isolierte Umgangsverfahren d) Verfahren, die sich auf die Genehmigung der Unterbringung von Kindern richte 2. Betreuungssachen mit den Endnummern 1 - 5 3. Güterichter in Zivil- und Familiensachen VI. Richterin am Amtsgericht Hoffmann 1. Familiensachen mit den Anfangsbuchstaben A - H , soweit nicht Richter am Amtsgericht Witassek und nicht Richterin am Amtsgericht Knabe zugewiesen 2. Zivilsachen mit den Endnummern 3 - 0 einschließlich H-Sachen 3. Rechtshilfesachen in Zivilprozesssachen mit den Endnummern 3 - 0 Es werden vertreten 1. Direktor des Amtsgerichts Hoffmann von Richter am Amtsgericht Witassek 2. Richterin am Amtsgericht Kliebisch von Richterin am Amtsgericht Hoffmann 3. Richter am Amtsgericht Stelzner von Richterin am Amtsgericht Knabe 4. Richter am Amtsgericht Witassek von Direktor des Amtsgerichts Hoffmann 5. Richterin am Amtsgericht Hoffmann von Richterin am Amtsgericht Kliebisch 6. Richterin am Amtsgericht Knabe von Richter am Amtsgericht Stelzner Hilfsvertretung Ist der geschäftsplanmäßige Vertreter verhindert, so werden vertreten: Direktor des Amtsgerichts Hoffmann von Richter am Amtsgericht Stelzner Richter am Amtsgericht Stelzner von Direktor des Amtsgerichts Hoffmann Richterin am Amtsgericht Knabe von Richterin am Amtsgericht Hoffmann Richterin am Amtsgericht Kliebisch von Richter am Amtsgericht Witassek Richter am Amtsgericht Witassek von Richterin am Amtsgericht Kliebisch Richterin am Amtsgericht Hoffmann von Richterin am Amtsgericht Knabe Ist auch der Hilfsvertreter verhindert, so vertritt der jeweils dienstjüngste Richter. Bernburg, den 20.05.2015 Jaspers (Präsidentin des LG) Hoffmann (Direktor des AG) Knabe (Richterin am AG) Hoffmann (Richterin am AG) Stelzner (Richter am AG) Witassek (Richter am AG)
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