Geschäftsverteilung Richter Nr 7-2015

Beschluss Nr. 7 / 2015
Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt
für das Geschäftsjahr 2016
A. Allgemeine Grundsätze zur Verteilung der richterlichen Geschäfte
I. Allgemeines
1)
Die Zuständigkeit einer Abteilung wird mit Eingang der Sache bei Gericht bestimmt.
Bereits begründete Zuständigkeiten für Sachen, die während der Geltung eines
früheren abweichenden Geschäftsverteilungsplanes eingegangen sind, bestehen
fort, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt.
2)
Abgaben aus Gründen der geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit können nur so
lange erfolgen als
a) in Zivilsachen
aa) noch nicht streitig verhandelt ist oder noch kein Urteil auf Grund nichtstreitiger
Verhandlungen ergangen ist,
bb) noch keine Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
ergangen ist,
cc) im schriftlichen Vorverfahren das Verfahren in der Sache fördernde Verfügungen und Beschlüsse oder Urteile noch nicht ergangen sind,
dd) über Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügungen in der Sache noch nicht
entschieden ist oder
ee) vom Eingang der Klageerwiderung oder der Stellungnahme des Antragsgegners in den unter bb) und dd) genannten Verfahren bis zur Abgabeverfügung
nicht mehr als ein Monat verstrichen ist;
b) in Strafsachen
ein Eröffnungsbeschluss noch nicht ergangen ist.
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II. Verteilung der Sachen im Einzelnen
1)
Die Verteilung nach Buchstaben richtet sich nach dem Namen (Familienname,
Bezeichnung) des Beklagten, Antragsgegners, Schuldners oder Betroffenen. Sind
deren mehrere, vorhanden, so ist der Name maßgebend, dessen
Anfangsbuchstabe im Alphabet an erster Stelle steht, bei Strafsachen jedoch der
des lebensältesten Beschuldigten oder Angeschuldigten.
2)
Für Zivil- und Familiensachen gelten folgende Besonderheiten:
Maßgebend ist der erste Buchstabe des Namens, der eingetragenen Firma oder
der Bezeichnung. Vornamen, erworbene Titel, Berufsbezeichnungen, Anreden oder
der deutsche Artikel bleiben außer Betracht.
Wird ein Einzelkaufmann unter seiner Firma und seinem Familiennamen verklagt,
so ist letzterer maßgebend. Wird auch eine Versicherung oder ein
Versorgungsträger mitverklagt, so bleibt deren Bezeichnung außer Betracht.
Bei der Verbindung von Klagen ist der zuerst mit einer Sache befasste Richter
zuständig. Die Abgabe einer Sache wegen Änderung oder Klarstellung des
Namens des Beklagten ist nach Terminierung oder Anordnung des schriftlichen
Vorverfahrens nicht mehr zulässig.
3)
Für Familiensachen gilt:
Vom Scheidungsverbund abgetrennte Verfahren (insbesondere Verfahren wegen
Versorgungsausgleich) werden von dem Richter fortgeführt, welcher die
Abtrennungsentscheidung getroffen hat.
Bei Eheleuten als Beklagte ist der gemeinsame Familienname maßgebend. Haben
Eheleute keinen gemeinsamen Familiennamen, so ist der Name des Ehegatten
maßgebend, dessen Anfangsbuchstabe im Alphabet an erster Stelle steht.
Bei Familiensachen nach § 23b Abs. 1 Nr. 2 - 4 GVG ist der Name des Kindes
maßgebend.
III. Besonderheiten
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1)
Die Abteilung, die eine Sache abschließend erledigt hat, bleibt ohne Rücksicht auf
etwaige spätere Änderungen der Geschäftsverteilung auch für die weitere
Bearbeitung (z.B. Berichtigungsbeschlüsse, Streitwertfestsetzungen) zuständig.
Können aufgrund der Geschäftsverteilung in einer Abteilung keine neuen Klagen
oder Verfahren mehr eingehen, werden Vollstreckungsanträge in beendeten
Verfahren unter Beibehaltung des Aktenzeichens durch die Abteilung behandelt,
welche für die Bearbeitung einer neue eingehenden Klagen mit identischen
Streitgegenstand zuständig wäre.
2)
Wie neu eingehende Sachen werden behandelt:
a) Wiederaufnahmeverfahren,
b) Strafverfahren, in denen das Revisionsgericht das angefochtene Urteil wegen
Unzuständigkeit der entscheidenden Abteilung aufgehoben und zurückverwiesen
hat,
c) Strafsachen anderer Gerichte, die zurückverwiesen werden, soweit nicht das
Revisions- oder Beschwerdegericht im Einzelfall eine besondere Abteilung
bestimmt.
3)
Wird auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gemäß § 210 Abs. 2
StPO das Hauptverfahren bei dem Amtsgericht eröffnet und bestimmt das
Beschwerdegericht, dass die Hauptverhandlung vor einer anderen Abteilung
stattzufinden habe, so ist die Abteilung zuständig, die nach dem
Geschäftsverteilungsplan im Falle der Zurückverweisung gemäß § 354 Abs. 2 StPO
einzutreten hätte, soweit nicht das Beschwerdegericht eine andere Kammer
bestimmt.
Im Falle der Eröffnung eines Verfahrens vor dem erweiterten Schöffengericht (§ 29
Abs. 2 GVG) ist der zweite Richter Richterin am Amtsgericht Petzoldt. Vertreter ist
Richter am Amtsgericht Böhlendorf.
Wird bei zurückverwiesenen Strafsachen (§§ 210 Abs. 3, 354 Abs. 2 StPO) vom
Rechtsmittelgericht eine andere Abteilung nicht bestimmt, so wird die Sache von
dem geschäftsplanmäßigen Vertreter des ursprünglich zuständigen Richters
bearbeitet.
4)
Über Ablehnungsgesuche entscheidet der jeweilige zur Vertretung berufene
Richter.
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B. Allgemeine Zuständigkeit
Die Richterinnen und die Richter des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt bearbeiten im
Jahr 2016 den Geschäftsanfall wie folgt:
Abteilung I
Direktor des Amtsgerichts Dr. Wolff
1. vor dem Strafrichter angeklagte Straftaten von Erwachsenen, soweit sie nicht der
Abteilung II Nr. 4 gesondert zugewiesen sind;
2. bis zum 31. Dezember 2015 eingegangene und vor dem Strafrichter von
Erwachsenen im öffentlichen Straßenverkehr mit Fahrzeugen (einschl.
Fahrrädern) angeklagte Straftaten;
3. ab dem 1. Januar 2016 eingehende Schöffensachen (Erwachsene);
4. richterliche Entscheidungen auf Grund des Bundespolizeigesetzes und des
Brandenburgischen Polizeigesetzes;
5. Angelegenheiten der Schöffen- und Jugendschöffenwahl;
6. nicht besonders zugewiesene Sachen;
7. bis zum 31. Januar 2016: Zivilsachen;
8. bis zum 31. Januar 2016: Nachlasssachen;
9. bis zum 21. Februar 2016: Verfahren betreffend unbegleitete Minderjährige;
10. bis zum 21. Februar 2016: Erinnerungen nach dem Beratungshilfegesetz;
11. bis zum 21. Februar 2016: Grundbuchsachen.
Abteilung II
Richterin am Amtsgericht Petzoldt
1. Jugendschöffensachen (einschließlich Jugendschutz- und Gnadensachen);
2. Jugendsachen;
3. bis zum 31. Dezember 2015 eingegangene Schöffensachen (Erwachsene);
4. ab dem 1. Januar 2016 eingehende und vor dem Strafrichter von Erwachsenen
im öffentlichen Straßenverkehr mit Fahrzeugen (einschl. Fahrrädern) angeklagte
Straftaten;
5. Strafbefehlssachen gegen Erwachsene und Heranwachsende;
6. Vollstreckungsleiterin in Jugend- und Jugendschöffensachen;
Abteilung III
Richter am Amtsgericht Böhlendorf
1. Richterliche Entscheidungen nach dem Schiedsstellengesetz;
2. Betreuungssachen ohne Entscheidungen bei erteilter Vorsorgevollmacht / Patientenverfügung;
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3. Kirchenaustritte;
4. Hinterlegungssachen;
5. bis zum 6. Januar 2016: Freiheitsentziehungen aufgrund medizinischer
Indikation außerhalb einer Betreuung oder Vorsorgevollmacht (insbesondere
PsychKG und InfSchutzG)
6. bis zum 31. Januar 2016: Zwangsvollstreckungssachen.
Abteilung IV
Ab dem 1. Februar 2016: Richterin Reichelt
1. Zivilsachen;
2. Nachlasssachen.
Abteilung V
Richter am Amtsgericht Müller
ab dem 1. Januar 2016:
1. Ordnungswidrigkeiten;
2. Freiheitsentziehungen nach dem Aufenthaltsgesetz.
ab dem 7. Januar 2016 zusätzlich:
3. Freiheitsentziehungen aufgrund medizinischer Indikation außerhalb einer
Betreuung oder Vorsorgevollmacht (insbesondere PsychKG und InfSchutzG).
ab dem 21. Januar 2016 zusätzlich:
4. Adoptionen;
5. Zwangsvollstreckungssachen.
ab dem 4. Februar 2016 zusätzlich:
6. Familiensachen im Bestand der Abteilung 7 F, außer den Verfahren 7 F 150/99,
7 F 188/09 und 7 F 23/14.
ab dem 18. Februar 2016 zusätzlich:
7. Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz.
ab dem 3.März 2016 zusätzlich:
8. neu eingehende Kindschaftssachen außerhalb Scheidungsverfahren, jedoch
ohne Sorgerecht / Vormundschaft für Kinder und Jugendliche bei unbegleiteter
Einreise in das Bundesgebiet.
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Abteilung VI
1.
2.
3.
4.
Ab dem 22. Februar 2016: Richter am Amtsgericht Glaß
Familiensachen, soweit sie nicht der Abteilung V zugewiesen sind;
Erinnerungen nach dem Beratungshilfegesetz;
Grundbuchsachen;
Güterichtersachen.
Vom 1. Januar 2016 bis zum 19. Februar 2016 bearbeitet Richterin am Amtsgericht
Mietzner die Verfahren zu 1).
C. Vertretungen
Abteilung I
Direktor des Amtsgerichts Dr. W o l f f
durch Richter in folgender Reihenfolge:
Richterin am Amtsgericht Petzoldt,
Richter am Amtsgericht Glaß,
Richter am Amtsgericht Böhlendorf,
Richterin Reichelt
mit Ausnahme Abteilung I Nr. 4 bis 6: Diese Vertretung wird von
Richter am Amtsgericht Böhlendorf wahrgenommen
Abteilung II
Richterin am Amtsgericht P e t z o l d t
durch Richter in folgender Reihenfolge:
Direktor des Amtsgerichts Dr. Wolff,
Richter am Amtsgericht Glaß,
Richter am Amtsgericht Böhlendorf,
Richterin Reichelt
Abteilung III
Richter am Amtsgericht B ö h l e n d o r f
durch
bis zum 21. Februar 2016: Direktor des Amtsgerichts Dr. Wolff
ab dem 22. Februar 2016: Richter am Amtsgericht Müller
Abteilung IV
Richterin R e i c h e l t
durch
bis zum 21. Februar 2016: Richter am Amtsgericht Böhlendorf
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ab dem 22. Februar 2016: Richter am Amtsgericht Glaß
Abteilung V
Richter am Amtsgericht M ü l l e r
durch Richter am Amtsgericht Böhlendorf
Abteilung VI
Richter am Amtsgericht G l a ß
durch Richter am Amtsgericht Müller
Soweit die Vertretung innerhalb einer Abteilung nicht möglich ist, erfolgt sie wie
folgt:
Abteilung
Abteilung
Abteilung
Abteilung
Abteilung
Abteilung
I durch Abteilung III
II durch Abteilung V
III durch Abteilung VI
IV durch Abteilung I
V durch Abteilung II
VI durch Abteilung IV
D. Besondere Zuständigkeiten während Eil- und Bereitschaftszeiten
Die Zuständigkeit für Eil- und Bereitschaftsdienste gemäß §§ 22 c Abs. 1 Satz 4,
21 e GVG in Verbindung mit § 11 der Zweiten Verordnung über gerichtliche
Zuständigkeiten und Zuständigkeitskonzentrationen vom 8. Mai 2007 (GVBl. II S.
113), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juni 2010 (GVBl. II Nr. 28 vom 4.
Juni 2010) richtet sich nach den Beschlüssen des Präsidium des Landgerichts in
der jeweils geltenden Fassung.
E. Richter gemäß § 162 Abs. 1 Satz 3 StPO und §§ 125, 126 Abs. 1, 126 a StPO
Die Zuständigkeit als Richter gemäß § 162 Abs. 1 Satz 3 StPO und §§ 125, 126
Abs. 1, 126 a StPO wechselt kalenderwöchentlich und gilt an regulären Werktagen
während der Arbeitszeit. In Kalenderwochen mit ungeraden Ziffern ist Direktor des
Amtsgerichts Dr. Wolff und in Kalenderwochen mit geraden Ziffern ist Richterin am
Amtsgericht Petzoldt zuständig. Die beiden Richter vertreten sich wechselseitig.
Sind beide Richter nicht erreichbar, sind weitere Vertreter in der Reihenfolge:
Richter am Amtsgericht Müller, Richter am Amtsgericht Glaß, Richter am
Amtsgericht Böhlendorf und Richterin Reichelt.
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Für Folgeentscheidungen im gleichen Ermittlungsverfahren bleibt der Richter
zuständig, der erstmals mit der Sache befasst war. Dies gilt nicht für Richter am
Amtsgericht Glaß, Richter am Amtsgericht Böhlendorf, Richter am Amtsgericht
Müller und Richterin Reichelt. Ist einer dieser Richter mit einem entsprechenden
Verfahren befasst gewesen, gibt dieser Richter die Sache an den Richter ab, der
mit der Sache befasst gewesen wäre, wenn er erreichbar gewesen wäre.
Eisenhüttenstadt, 23. Dezember 2015
Das Präsidium des Amtsgerichts
Dr. Matthiessen
Böhlendorf
Müller
Dr. Wolff
Frost
Petzoldt
Glaß
Räckers