Geschäftsverteilung bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth für 2015 4. Nachtrag A. Mit Wirkung vom 1. Juli 2015 wird Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dr. Dettenhofer zum Vizepräsidenten des Landgerichts ernannt. Er ist mit der Hälfte seiner Arbeitskraft für Aufgaben der Justizverwaltung freigestellt; wird Vorsitzender Richter am Landgericht Rottmann zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Nürnberg ernannt; wird Richter am Landgericht von Kleist zum Richter am Oberlandesgericht Nürnberg ernannt; wird Staatsanwältin Beckmann zur Richterin am Landgericht ernannt. Ihr Dienst ist auf drei Viertel des regelmäßigen Dienstes ermäßigt; endet die Abordnung von Richter am Landgericht Leuzinger mit einem Teil seiner Arbeitskraft an das Oberlandesgericht Nürnberg. Er steht ab diesem Zeitpunkt mit drei Viertel seiner Arbeitskraft für Rechtsprechungsaufgaben zur Verfügung; wird der Dienst von Richterin am Landgericht Eckert und Richterin am Landgericht Dr. Hörtreiter auf die Hälfte des regelmäßigen Dienstes, der Dienst von Richterin am Landgericht Gerdes auf drei Viertel des regelmäßigen Dienstes ermäßigt; –2– wird Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Köhler anstelle von Vorsitzendem Richter am Landgericht Walther zum Leiter der Führungsaufsichtsstelle ernannt. Vorsitzender Richter am Landgericht Walther steht deshalb ab diesem Zeitpunkt mit 85 % seiner Arbeitskraft für Rechtsprechungsaufgaben zur Verfügung. Mit Wirkung vom 1. August 2015 wird Staatsanwalt als Gruppenleiter Sello zum Vorsitzenden Richter am Landgericht ernannt. Die Jugendkammer I ist nicht mehr überlastet. B. I. Mit Wirkung vom 1. Juli 2015 beschließt das Präsidium Folgendes: 1. a) Vizepräsident des Landgerichts Dr. Dettenhofer wird mit der Hälfte seiner Arbeitskraft zum Vorsitzenden der 3. Zivilkammer bestellt; b) Richter am Landgericht Leuzinger wird unter gleichzeitigem Ausscheiden aus der 14. Zivilkammer mit drei Viertel seiner Arbeitskraft der 19. Zivilkammer als Beisitzer zugewiesen; c) Richter am Landgericht Husemann wird unter gleichzeitigem Ausscheiden aus der 3. Zivilkammer mit drei Viertel seiner Arbeitskraft der 19. Zivilkammer als Beisitzer zugewiesen; d) Richterin am Landgericht Dr. Jaretzke wird unter gleichzeitigem Ausscheiden aus der 19. Zivilkammer mit einem Viertel ihrer Arbeitskraft der 5. Zivilkammer als Beisitzerin zugewiesen; –3– e) Richter am Landgericht Hammer wird unter gleichzeitigem Ausscheiden aus der 7. Strafkammer und der 16. Zivilkammer der 4. Zivilkammer als Beisitzer zugewiesen. Er bleibt jedoch zuständig für Verfahren, in welchen unter seiner Mitwirkung eine Hauptverhandlung begonnen hat und mit Ablauf des 30. Juni 2015 nicht beendet ist (§ 21e Abs. 4 GVG), sowie für bis zum 30. Juni 2015 eingegangene Verfahren gemäß § 74 GVG, für welche er nach der Geschäftsverteilung der 7. Strafkammer als Berichterstatter zuständig ist; f) Richter am Landgericht Dr. Rogoz wird unter gleichzeitigem Ausscheiden aus der 6. Zivilkammer mit drei Viertel seiner Arbeitskraft der 7. Strafkammer und mit einem Viertel seiner Arbeitskraft der 16. Zivilkammer zugewiesen; g) Richterin am Landgericht Beckmann wird mit drei Viertel ihrer Arbeitskraft der 6. Zivilkammer als Beisitzerin zugewiesen; h) Vorsitzender Richter am Landgericht Walther gehört mit einem Viertel seiner Arbeitskraft der 1. Kammer für Handelssachen und mit 60 % seiner Arbeitskraft der 19. Zivilkammer an. Er scheidet als Güterichter aus; i) Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Dannreuther gehört mit drei Viertel seiner Arbeitskraft der 3. Kammer für Handelssachen und mit einem Viertel seiner Arbeitskraft der 5. Zivilkammer an; j) Richterin am Landgericht Gerdes gehört mit drei Viertel ihrer Arbeitskraft der 1. Zivilkammer an; k) Richterin am Landgericht Eckert scheidet aus der 5. Zivilkammer aus; l) Richterin am Landgericht Dr. Hörtreiter gehört mit der Hälfte ihrer Arbeitskraft der 14. Zivilkammer an; m) Richter am Landgericht Kroier wird zum Vertreter des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer bestellt; –4– n) Richter am Landgericht Dr. Moosburner wird zum Vertreter der Vorsitzenden der 4. Zivilkammer bestellt; o) Richter am Landgericht Rudy wird zum Vertreter des Vorsitzenden der 6. Zivilkammer bestellt; p) Richter am Landgericht Husemann wird zum Vertreter des Vorsitzenden der 19. Zivilkammer bestellt; q) Richter am Landgericht Zaar wird zum Vertreter des Vorsitzenden der 7. Strafkammer bestellt. 2. Die Zuständigkeit für neu eingehende a) Verfahren gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.6 (Wettbewerbssachen), soweit nicht die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen gegeben ist, und Verfahren gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.12 (Streitigkeiten nach dem Patent-, Gebrauchsmuster- und dem Halbleiterschutzgesetz sowie dem Arbeitnehmererfindungsgesetz) wird der 19. Zivilkammer übertragen. Verfahren nach dem Designgesetz (früher: Geschmacksmustergesetz) bleiben jedoch der 3. Zivilkammer zugewiesen. Ist nach dem Sachvortrag der Klagepartei sowohl der Aufgabenbereich der 3. Zivilkammer als auch der Aufgabenbereich der 19. Zivilkammer betroffen, geht die Zuständigkeit der 19. Zivilkammer vor; b) Verfahren erster Instanz, soweit keine spezielle Zuständigkeit gegeben ist, mit den nachgenannten Anfangsbuchstaben wird der 3. bzw. 19. Zivilkammer zugewiesen: Verfahren mit den Anfangsbuchstaben 3. Zivilkammer Aq – As, He – Hn, Ma und Pi – Po 19. Zivilkammer Dg – Dq, Hu – Hz und Z c) Verfahren erster Instanz gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.3 (Streitigkeiten aus Bau-, Architektenverträgen u. a.), auch soweit sie zugleich dem Sachgebiet –5– gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.8. unterfallen, mit dem Anfangsbuchstaben L wird der 1. Zivilkammer übertragen; d) Verfahren zweiter Instanz aus dem Amtsgerichtsbezirk Erlangen, soweit keine spezielle Zuständigkeit gegeben ist, wird der 16. Zivilkammer übertragen; e) Verfahren zweiter Instanz aus dem Amtsgerichtsbezirk Fürth mit den Anfangsbuchstaben A – M, soweit keine spezielle Zuständigkeit gegeben ist, wird der 7. Zivilkammer übertragen. 3. Abweichend von Abschnitt A II Tz. 1 werden zukünftig vertreten: die 3. Zivilkammer von der 19. Zivilkammer die 4. Zivilkammer von der 3. Zivilkammer die 5. Zivilkammer von der 4. Zivilkammer die 19. Zivilkammer von der 3. Zivilkammer 4. In die 19. Zivilkammer werden folgende, mit Ablauf des 30. Juni 2015 anhängigen und nicht erledigten Verfahren übertragen: a) alle Richter am Landgericht Husemann in der 3. Zivilkammer als Einzelrichter oder Berichterstatter zugewiesenen Verfahren, sofern es sich nicht um Streitigkeiten gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.9 der Geschäftsverteilung (Streitigkeiten aus dem Bereich des Urheber- und Verlagsrechts) oder Streitigkeiten nach dem Designgesetz (früher: Geschmacksmustergesetz) handelt; b) alle Richter am Landgericht Dr. Beckstein und Richter am Landgericht Kroier in der 3. Zivilkammer zugewiesenen Streitigkeiten nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 87 ff. GWB); c) alle Richter am Landgericht Leuzinger in der 14. Zivilkammer als Einzelrichter zugewiesenen Verfahren; –6– d) die 4 nach dem Aktenzeichen ältesten Verfahren (O-Sachen) gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.3 (Streitigkeiten aus Bau-, Architektenverträgen u. a.), auch soweit sie zugleich dem Sachgebiet gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.8. unterfallen, die Richter am Landgericht Dr. Rogoz in der 6. Zivilkammer mit Ablauf des 30. Juni 2015 zugewiesen sind; e) die 23 nach dem Aktenzeichen jüngsten Verfahren erster Instanz, soweit keine spezielle Zuständigkeit gegeben ist, die Richter am Landgericht Dr. Rogoz in der 6. Zivilkammer mit Ablauf des 30. Juni 2015 als Einzelrichter zugewiesen sind; f) die 3 noch nicht erledigten Verfahren, die gemäß Abschnitt K.3 der Geschäftsverteilung zum 1. Januar 2015 in das Referat von Richterin am Landgericht Dr. Hörtreiter in der 14. Zivilkammer übertragen wurden; g) die 5 nach dem Aktenzeichen jüngsten Verfahren erster Instanz, soweit keine spezielle Zuständigkeit gegeben ist, die Richterin am Landgericht Dr. Hörtreiter in der 14. Zivilkammer als Einzelrichterin zugewiesen sind; h) alle Richterin am Landgericht Eckert in der 5. Zivilkammer als Einzelrichterin oder Berichterstatterin zugewiesenen Verfahren. 5. Die Richterin am Landgericht Dr. Jaretzke in der 19. Zivilkammer als Einzelrichterin oder Berichterstatterin zugewiesenen Verfahren werden in die 5. Zivilkammer übertragen. 6. Von den nach der Übertragung in die 19. Zivilkammer (vgl. oben 4.d.) verbleibenden und mit Ablauf des 30. Juni 2015 Richter am Landgericht Dr. Rogoz in der 6. Zivilkammer zugewiesenen Verfahren (O-Sachen) gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.3 (Streitigkeiten aus Bau-, Architektenverträgen u. a.), auch soweit sie zugleich dem Sachgebiet gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.8. unterfallen, werden die nach dem Aktenzeichen ältesten 6 Verfahren in die 1. Zivilkammer übertragen. 7. Neu eingehende Verfahren, für die nach dem Aktiengesetz, dem GmbH-Gesetz, dem Umwandlungsgesetz oder dem Kapitalerhöhungsgesetz eine Kammer für –7– Handelssachen zuständig ist, sowie neu eingehende Handelssachen, die die Anfechtung oder die Feststellung der Mangelhaftigkeit von organschaftlichen Beschlüssen bei Gesellschaften zum Gegenstand haben, werden in einem Turnus der 1. und der 5. Kammer für Handelssachen zugewiesen (gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten). Für Verfahren nach § 1 des Gesetzes über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (Spruchverfahrensgesetz) bleibt jedoch weiterhin ausschließlich die 1. Kammer für Handelssachen zuständig. Die im Turnus zu verteilenden gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten werden abwechselnd (1 zu 1) der 1. und der 5. Kammer für Handelssachen zugewiesen, wobei mit der 1. Kammer für Handelssachen begonnen wird. Die Regelungen in Abschnitt B I Tz. 4-15 und II der Geschäftsverteilung sind anwendbar. Verfahren, die mit einem in der 1. oder 5. Kammer für Handelssachen anhängigen oder dort erledigten Verfahren in sachlichem Zusammenhang stehen, werden unter Anrechnung auf den Turnus (Bonus) der Kammer zugewiesen, bei der die zuerst eingegangene Sache anhängig wurde. Ein solcher Sachzusammenhang besteht, wenn die Verfahren denselben Gesellschaftsbeschluss oder dieselbe Entscheidung eines Organs der Gesellschaft zum Gegenstand haben. Gleiches gilt, wenn in der Klage- bzw. Antragsschrift ein Gesellschaftsbeschluss oder eine Entscheidung eines Organs der Gesellschaft bezeichnet/genannt ist und diesbezüglich bereits ein Verfahren anhängig war oder ist. 8. Die Turnusverteilung für Handelssachen, soweit sie nicht Streitigkeiten gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.3 (Streitigkeiten aus Bau-, Architektenverträgen u.a., auch soweit sie zugleich dem Sachgebiet gemäß A I Tz. 1.2.8 unterfallen) zum Gegenstand haben, nicht das Wettbewerbsrecht betreffen und nicht der 1., 4. oder 5. Kammer für Handelssachen gesondert zugeteilt sind, (Anlage B zur Geschäftsverteilung) wird entsprechend der Anlage zu diesem Beschluss neu gefasst. Der Turnus beginnt am 1. Juli 2015 neu bei der Ordnungsnummer 1. –8– 9. Die Vertretung der Vorsitzenden der Kammern für Handelssachen wird neu gefasst. Es werden vertreten d. Vorsitzende der 1. Kammer für Handelssachen durch Vertreterin: VRi’inLG Dr. Bierlein weiterer Vertreter: VRiLG Eichelsdörfer 2. Kammer für Handelssachen durch in Bausachen in allgemeinen Sachen Vertreter: VRiLG Dr. Dannreuther weitere Vertreterin: VRi’inLG Dr. Bierlein Vertreter: VRiLG Eichelsdörfer weiterer Vertreter: VRiLG Dr. Dannreuther 3. Kammer für Handelssachen durch in Wettbewerbssachen im Übrigen Vertreter: VRiLG Eichelsdörfer weiterer Vertreter: VRiLG Walther Vertreter: VRiLG Dr. Meyer weitere Vertreterin: VRi’inLG Dr. Bierlein 4. Kammer für Handelssachen durch Vertreter: VRiLG Dr. Dannreuther weiterer Vertreter: VRiLG Walther 5. Kammer für Handelssachen durch im Gesellschaftsrecht im Übrigen Vertreter: VRiLG Walther weiterer Vertreter: VRiLG Eichelsdörfer Vertreter: VRiLG Dr. Meyer weiterer Vertreter: VRiLG Dr. Dannreuther Ist eine Vertretung auf diese Weise nicht möglich, so vertreten sich die Vorsitzenden der Kammern für Handelssachen in der Reihenfolge der Kammern, beginnend mit der Kammer für Handelssachen, welche der zu vertretenden Kammer in der Bezifferung folgt, wobei nach der 5. Kammer für Handelssachen wieder bei der 1. Kammer für Handelssachen zu beginnen ist. –9– II. Mit Wirkung vom 16. Juli 2015 beschließt das Präsidium Folgendes: Die Jugendkammer I nimmt wieder am Blockturnus der den Jugendkammern zugewiesenen Verfahren über Berufungen gegen Schöffengerichtsurteile teil. Im zum 1. Juli 2015 bei der Jugendkammer I neu beginnenden Blockturnus erhalten die Jugendkammer I drei Verfahren, die Jugendkammer II ein Verfahren und die Jugendkammer IV ein Verfahren. III. Mit Wirkung vom 1. August 2015 beschließt das Präsidium Folgendes: 1. Vorsitzender Richter am Landgericht Sello wird mit drei Viertel seiner Arbeitskraft zum Vorsitzenden der 1. Strafkammer und mit einem Viertel seiner Arbeitskraft zum Vorsitzenden der 16. Zivilkammer bestellt. 2. Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Köhler scheidet aus der 1. Strafkammer aus, bleibt jedoch zuständig für Verfahren, in welchen unter seiner Mitwirkung eine Hauptverhandlung begonnen hat und mit Ablauf des 31. Juli 2015 nicht beendet ist (§ 21e Abs. 4 GVG). 3. Vorsitzender Richter am Landgericht Schmidt scheidet aus der 16. Zivilkammer aus. IV. Für den mit Ablauf des 30. Juni 2015 aus dem Präsidium ausscheidenden Vorsitzenden Richter am Landgericht Rottmann rückt Richter am Landgericht Wätzold als aus der letzten Wahl Nächstberufener in das Präsidium nach. – 10 – Nürnberg, den 19. Juni 2015 Das Präsidium des Landgerichts Glass Präsident des Landgerichts Ehrhardt RiLG Eschenbacher VRiLG (wauRi) Husemann RiLG Dr. Jäckel RiLG Richter-Zeininger VRi’inLG Rottmann VRiLG Seyb VRiLG Zaar RiLG Richterin am Landgericht Armbruster ist aufgrund Urlaubs, Richter am Landgericht Engl aufgrund Teilnahme an einer Hauptverhandlung an der Mitwirkung bei der Beschlussfassung verhindert. Nürnberg, den 19. Juni 2015 Der Präsident des Landgerichts Nürnberg-Fürth Glass Präsident des Landgerichts laufende Ordnungsnummer der Verfahren 2. KfH 1 3. KfH 2 4. KfH 3 5. KfH 4 5 6 7 10 11 12 14 16 18 20 22 23 25 26 28 30 32 34 36 37 38 41 42 43 47 48 49 51 53 54 56 58 59 61 8 13 19 24 29 17 9 15 35 39 31 21 27 44 50 55 60 45 33 40 46 52 57 Anlage zum Beschluss vom 19. Juni 2015 (4. Nachtrag) Anlage B: Turnus für allgemeine Handelssachen (ab 1. Juli 2015)
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