Vergütungsvereinbarung zwischen RA-Assist Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Am Neubergsweg 8 / 3.OG 63868 Großwallstadt Tel: 06022 2055 2205 Fax: 06022 2055 2222 www.ra-assist.de Geschäftsführer: RAin Karin Maria Wolz Amtsgericht Aschaffenburg HRB 12795 und 1. Vergütung für die Beratung In der Angelegenheit gegen wegen vereinbaren die Parteien gem. §§ 3a, 4, 34 Abs. 1 S. 1 RVG, dass die Kanzlei für eine telefonische Rechtsberatung bzw. rechtliche Beratung/Auskunft per Telefon pauschal eine angemessene Vergütung in Höhe von 29,90 Euro inklusive Umsatzsteuer erhält, wenn keine Beratungshilfeberechtigung gegeben ist oder in dieser Angelegenheit keine Beratungshilfebewilligung erfolgt. Eine Anrechnung der vorstehend vereinbarten Gebühr auf die in einer eventuellen nachfolgenden Angelegenheit entstehenden gesetzlichen Gebühren oder eine dort vereinbarte Vergütung wird erfolgen. 2. Anwendbarkeit der gesetzlichen Vergütung im Übrigen Die unter Nr. 1 vereinbarte Vergütung erfasst nur die telefonische Rechtsberatung bzw. rechtliche Beratung/Auskunft per Telefon. Die gesetzliche Umsatzsteuer im Rahmen der unter Nr. 1 benannten Vergütung richtet sich weiterhin nach den gesetzlichen Vorschriften des RVG. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gebühren des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) bzw. bleiben die gesetzlichen Gebühren des RVG unberührt. 3. Vorschüsse Der Rechtsanwalt ist berechtigt, jederzeit angemessene Vorschüsse zu verlangen. 4. Hinweise an den Auftraggeber Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass - sich bei Wertgebühren die gesetzliche Vergütung gemäß § 2 Abs. 1 RVG nach dem Gegenstandswert richtet, - die vereinbarte Vergütung vom Rechtsschutzversicherer möglicherweise nicht oder nicht in voller Höhe übernommen wird, - die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse in der Regel nicht mehr als die gesetzliche Vergütung zu erstatten hat, - gemäß § 34 Abs. 1 RVG der Anwalt auf eine Vergütungsvereinbarung hinwirken soll – für die anwaltliche Beratung gibt es keine gesetzliche Gebühr, so dass ohne Vergütungsvereinbarung die übliche Vergütung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 612 Abs. 2 BGB, für Gutachten § 632 Abs. 2 BGB) als vereinbart gilt; in diesem Fall ist bei Beratung gegenüber einem Verbraucher die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch auf höchstens 190,- € sowie bei darüber hinausgehender Beratung (weitere Gespräche oder schriftliche Beratung) oder auch für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens auf höchstens 250,- € begrenzt, wobei ohne Vergütungsvereinbarung bei weiterer Beauftragung in der gleichen Angelegenheit die Anrechnungsregelung § 34 Abs. 2 RVG gilt. Die Inhalte der zu vereinbarenden Vergütungsvereinbarung habe ich, , gelesen und verstanden, ich bin damit vollumfänglich einverstanden. senden (bitte klicken Sie auf senden oder senden Sie das ausgefüllte Formular per Mail an [email protected])
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