Vergütungsvereinbarung der RA-Assist Rechtsanwaltsgesellschaft

Vergütungsvereinbarung
zwischen
RA-Assist Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Am Neubergsweg 8 / 3.OG
63868 Großwallstadt
Tel: 06022 2055 2205
Fax: 06022 2055 2222
www.ra-assist.de
Geschäftsführer: RAin Karin Maria Wolz
Amtsgericht Aschaffenburg HRB 12795
und
1. Vergütung für die Beratung
In der Angelegenheit
gegen
wegen
vereinbaren die Parteien gem. §§ 3a, 4, 34 Abs. 1 S. 1 RVG, dass die Kanzlei für eine
telefonische Rechtsberatung bzw. rechtliche Beratung/Auskunft per Telefon pauschal
eine angemessene Vergütung in Höhe von 29,90 Euro inklusive Umsatzsteuer erhält,
wenn keine Beratungshilfeberechtigung gegeben ist oder in dieser Angelegenheit keine
Beratungshilfebewilligung erfolgt.
Eine Anrechnung der vorstehend vereinbarten Gebühr auf die in einer eventuellen
nachfolgenden Angelegenheit entstehenden gesetzlichen Gebühren oder eine dort
vereinbarte Vergütung wird erfolgen.
2. Anwendbarkeit der gesetzlichen Vergütung im Übrigen
Die unter Nr. 1 vereinbarte Vergütung erfasst nur die telefonische Rechtsberatung bzw.
rechtliche Beratung/Auskunft per Telefon. Die gesetzliche Umsatzsteuer im Rahmen
der unter Nr. 1 benannten Vergütung richtet sich weiterhin nach den gesetzlichen
Vorschriften des RVG. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gebühren des RVG
(Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) bzw. bleiben die gesetzlichen Gebühren des RVG
unberührt.
3. Vorschüsse
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, jederzeit angemessene Vorschüsse zu verlangen.
4. Hinweise an den Auftraggeber
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass
- sich bei Wertgebühren die gesetzliche Vergütung gemäß § 2 Abs. 1 RVG nach dem
Gegenstandswert richtet,
- die vereinbarte Vergütung vom Rechtsschutzversicherer möglicherweise nicht oder
nicht in voller Höhe übernommen wird,
- die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse in der Regel
nicht mehr als die gesetzliche Vergütung zu erstatten hat,
- gemäß § 34 Abs. 1 RVG der Anwalt auf eine Vergütungsvereinbarung hinwirken soll –
für die anwaltliche Beratung gibt es keine gesetzliche Gebühr, so dass ohne
Vergütungsvereinbarung die übliche Vergütung nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts (§ 612 Abs. 2 BGB, für Gutachten § 632 Abs. 2 BGB) als vereinbart gilt; in
diesem Fall ist bei Beratung gegenüber einem Verbraucher die Gebühr für ein erstes
Beratungsgespräch auf höchstens 190,- € sowie bei darüber hinausgehender Beratung
(weitere Gespräche oder schriftliche Beratung) oder auch für die Ausarbeitung eines
schriftlichen Gutachtens auf höchstens 250,- € begrenzt, wobei ohne
Vergütungsvereinbarung bei weiterer Beauftragung in der gleichen Angelegenheit die
Anrechnungsregelung § 34 Abs. 2 RVG gilt.
Die Inhalte der zu vereinbarenden Vergütungsvereinbarung habe ich,
, gelesen und verstanden, ich bin
damit vollumfänglich einverstanden.
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(bitte klicken Sie auf senden oder senden
Sie das ausgefüllte Formular per Mail an
[email protected])