Ein Osterhase als Bonus? Endlich ist das Paket seines Arbeitgebers

Ein Osterhase als Bonus?
Endlich ist das Paket seines Arbeitgebers da; doch kaum geöffnet, macht Pasquale
Franco Boni grosse Augen. Im Paket findet er nur einen Schoko-Osterhasen und ein
Schreiben der Personalabteilung, in welchem ihm für seine Leistungen im letzten
Jahr gedankt wird. Jeweils im April erhält er eine Bonusbestätigung. Wie ist die
Rechtslage? Ist es rechtens, dass Pasquale nur noch einen Osterhasen als Bonus
bekommt?
Zunächst ist der Vertrag zu konsultieren und darin zu überprüfen, was die Parteien
konkret vereinbart und übereinstimmend gewollt haben.
Der Begriff „Bonus“ ist im Obligationenrecht nicht definiert. Es stellt sich somit im
Einzelfall die zentrale Frage, ob der Bonus juristisch als Gratifikation im Sinn von Art.
322d OR oder als Lohnbestandteil zu qualifizieren ist. Gegenüber dem Lohn
unterscheidet sich die Gratifikation dadurch, dass sie zusätzlich neben dem Lohn
ausgerichtet wird und ganz oder teilweise vom Willen oder Ermessen des
Arbeitgebers abhängt. Bei der Gratifikation handelt es sich also grundsätzlich um
eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, während der Lohn als zwingender
Vertragsbestandteil den Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet.
Zum Schutz der Mitarbeiter muss die (freiwillige) Gratifikation im Verhältnis zum Lohn
akzessorisch sein, d.h. sie darf nicht die Form einer eigentlichen Vergütung
annehmen. Wenn allerdings der Lohn die wirtschaftliche Existenz des Mitarbeiters
überwiegend gewährleistet bzw. seine Lebenshaltungskosten erheblich übersteigt, ist
die Höhe der Gratifikation gemäss Bundesgericht nicht mehr massgebend, um über
deren Lohncharakter zu befinden.
Falls der Bonus in seiner Höhe vom freien Willen des Arbeitgebers und seiner
subjektiven Beurteilung der Arbeitsleistung sowie vom Erreichen eines
Geschäftsergebnisses abhängt, kann man also grundsätzlich auch einen Osterhasen
als Bonus erhalten.
Korab Macula, Rechtskonsulent der Angestellten Schweiz