Durch die Überarbeitung der Leitsätze ergeben sich für die fleischverarbeitenden Handwerksbetriebe unter anderem folgende relevante Änderungen: • Kochschinken Besondere Bedeutung für das Fleischerhandwerk haben die Änderungen betreffend Schinken, da diese im Discount vermehrt als „Metzgerschinken“, „Meisterschinken“ oder „herstellt nach handwerklicher Tradition“ angeboten werden, obwohl es sich hierbei in aller Regel um Schinken handelt, die aus Stücken zusammengesetzt sind (“Slicerschinken“). Nunmehr werden für die verschiedenen Qualitätsstufen unterschiedliche Verkehrsbezeichnungen und aussagekräftige Unterscheidungs- und Qualitätskriterien festgelegt: Verkehrsbezeichnungen, die auf eine traditionelle handwerkliche Herstellung hinweisen (z.B. „Traditions-“ oder „Klassik-“), werden nur für Schinken verwendet, bei den die Schinkenteile im natürlichen Zusammenhang bleiben, ggf. mit Speck- und ggf. Schwartenauflage. Als „Metzger-“, „Fleischer-“ oder „Meisterschinken“ werden nur Schinken bezeichnet, die aus einer (ganzen) Ober- und Unterschale und gegebenenfalls einer (ganzen) Nuss und/oder Hüfte bestehen, und manuell in Formen gelegt werden, mit oder ohne Speck- und Schwartenauflage. Die einzelnen Stücke dürfen getrennt, ggf. gefliest und gepoltert werden. „Schinken“ bestehen aus (ganzen) Ober- und/oder Unterschalen und/oder (ganzen) Nüssen und/oder (ganzen) Hüften. Es können im Gegensatz zu „Metzger-“, „Fleischer-“ oder „Meisterschinken“ jeweils viele Teilstücke verwendet werden. Aufgrund der Herstellung als Stangenware können diese Schinken maschinell gesliced und damit im SB angeboten werden. Kochschinken mit dem Zusatz „aus Fleischstücken zusammengefügt“ können aus kleineren Fleischteilstücken hergestellt und mit Füllern in Därme gefüllt werden. 80 % der Stücke weisen ein Gewicht von mehr als 250 g auf, der Rest kann unter 250 g sein. Gewolftes Fleisch in nicht üblich. Produkte, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden wie bisher als „Formfleisch“ bezeichnet. Produkte, die aus sehr kleinen Stücken bestehen und beispielsweise unter Verwendung von Stärke, Soja oder anderen Fremdeiweißen hergestellt werden, dürfen nicht als „Schinken“ bezeichnet werden (Aliude, z. B. „Pizzaauflage“). Durch diese Änderungen ist es für die Verbraucher einfacher, zwischen den unterschiedlichen Qualitätsstufen zu entscheiden. Die Änderung verhindert damit die Irreführung der Verbraucher durch „schmückende“ Verkehrsbezeichnungen und stellt gleichzeitig den fairen Wettbewerb zwischen den unterschiedlichen Marktteilnehmern sicher. Die Klarstellung und Differenzierung hilft auch dem Fleischerhandwerk, sich von den Mitbewerbern zu differenzieren. • Hackfleischerzeugnisse Die bestehende Systematik der Leitsätze für Erzeugnisse aus gewolftem oder ähnlich zerkleinertem Fleisch hat in der Vergangenheit zu unterschiedlichen Auslegungen geführt. Deshalb wurde die Verkehrsauffassung von Gemischtem Hackfleisch, Hackfleisch halb und halb hinsichtlich der Rindund Schweinefleischanteile konkretisiert. • Verarbeitung von Innereien Die Liste der Tierkörperteile welche nicht in Fleischerzeugnissen verarbeitet werden, wurde entsprechend der EU-Hygienegesetzgebung erweitert. • Hüllen für Fleischerzeugnisse (Därme) • Kennzeichnung der Geflügelfleischerzeugnisse Insbesondere die Verbraucherseite monierte nachdrücklich die Mitverwendung von Schweinefleisch in Geflügelfleischerzeugnissen. Deshalb darf in Zukunft bei Erzeugnissen, die mit „Geflügelwurst“ etc. gekennzeichnet sind, nur Geflügelfleisch verwendet werden. Werden Geflügel- und Schweinefleisch verarbeitet, so muss entsprechend dem redlichem Handelsbrauch und der berechtigten Verbrauchererwartung die Verwendung von Schweinefleisch in der Verkehrsbezeichnung gekennzeichnet werden. • Kennzeichnung der verwendeten Rohstoffe zu Fleischerzeugnissen Für Erzeugnisse, die mit „Kalb-“ etc. gekennzeichnet sind, wurde die Verwendung des Kalbfleisches bzw. bei Kalbfleischleberwurst von Kalbsleber entsprechend dem redlichem Handelsbrauch und der berechtigten Verbrauchererwartung angepasst. • Spitzenerzeugnisse Vor allem im Handel hat die Verwendung von hervorhebenden Bezeichnungen („Spitzenqualität“) bei Fleischerzeugnissen eine große Bedeutung. Dabei ist häufig nicht eindeutig, ob ein so ausgelobtes Fleischerzeugnis auch eine höhere Qualität aufweist. Die hervorhebenden Hinweisen wie Spitzenqualität, Delikatess, Feinkost, Gold, prima, extra, spezial, Ia, usw. wurde daher präzisiert und die speziellen Beurteilungsmerkmale angepasst. • Verarbeitung von Fleischerzeugnissen in anderen Fleischerzeugnissen Die Verarbeitung von Fleischerzeugnissen in anderen Fleischerzeugnissen („Rework“) war lange Zeit ein kontrovers diskutiertes Thema und wurde auch ausführlich im DFV-Fachbeirat Lebensmittelrecht besprochen. Aufgrund der großen Standardisierung bei Fertigpackungen fällt beim Slicen eine erhebliche Menge an nicht egalisierten Zuschnitten an, die aus Gründen der Nachhaltigkeit in beschränktem Umfang nunmehr wiederverarbeitet werden dürfen. Dar-über hinaus hatten auch verschiedene Gerichte eine Klarstellung eingefordert. Eine Mitverwendung bei Fleischerzeugnissen mit hervorhebenden Hinweisen wie „Spitzenqualität“ ist nun maximal bis 3 % verkehrsüblich, wenn sie beim Aufschneiden von Brühwursterzeugnissen der Spitzenqualität anfallen und ohne Zeitverzug und ohne Beeinträchtigung der sensorischen Eigenschaften unter definierten Bedingungen wieder verarbeitet werden. • Integration der Regelung der Fleischverordnung in die Leitsätze Die Verordnung über Fleisch und Fleischerzeugnisse (Fleisch-Verordnung) enthält Vorschriften zur Herstellung und Zusammensetzung von Fleischerzeug-nissen. Mit dem Inkrafttreten der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) Ende 2014 wurden die in der Fleisch-Verordnung festgeschriebenen Verbote unwirksam. Darüber hinaus stellten Gerichte die Unzulässigkeit der absoluten Verwendungsverbote der Fleischverordnung fest. Deshalb wurde die durch die FleischVerordnung geprägte Verkehrsauffassung in die Leitsätze für Fleisch- und Fleischerzeugnisse überführt. Es ist damit zu rechnen, dass die Fleischverordnung damit in Kürze aufgehoben wird.
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