Wenn der Verwaltungsrat über eine eigene Firma

Neue Zürcher Zeitung vom 01.03.2016, Seite 27:
Steuern
Wenn der Verwaltungsrat über eine
eigene Firma abrechnet
Maryann Rohner ⋅ Die Aufgabe als Verwaltungsrat einer Gesellschaft ist an eine
Person gebunden und muss von dieser persönlich wahrgenommen werden. Wir
beobachten in unserer Prüfungs- und Beratungstätigkeit allerdings häufig, dass
das entsprechende Verwaltungsratshonorar nicht an diese Person direkt
ausgerichtet wird. Vielmehr stellt dafür eine Gesellschaft Rechnung, die sich im
Eigentum dieses Mitglieds des Verwaltungsrats befindet. Ein gleiches Vorgehen
wird oft auch bei der Erbringung von Beratungsleistungen gewählt.
Ein im Kanton Zürich wohnhafter Verwaltungsrat hatte seine Honorare über seine
eigene Gesellschaft mit Sitz im Kanton Zug in Rechnung gestellt, auf den
fakturierten Leistungen die Mehrwertsteuer belastet und auch entsprechend
abgerechnet. Aus seiner Gesellschaft bezog er anschliessend ein Salär, auf dem
die Sozialversicherungen vorschriftsgemäss abgerechnet wurden. Das kantonale
Steueramt Zürich hat jedoch die Verwaltungsratshonorare dem Steuerpflichtigen
direkt zugerechnet und somit die Fakturierung über die Gesellschaft ausser acht
gelassen. Das Bundesgericht hat die Aufrechnungen der Steuerbehörden
geschützt.
Die Steuerbehörden stellten sich auf den Standpunkt, das Honorar stehe
grundsätzlich der Person zu, welche die Leistung erbracht habe. Das gilt im
Übrigen auch für Beratungsaufträge, die ad personam erteilt werden, weil
beispielsweise ein Berater über langjährige persönliche Erfahrung bei
Sanierungen oder Restrukturierungen verfügt. Der Beratungsauftrag wird ihm
aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten und Erfahrungen erteilt. Soll das
Honorar von einer andern Person beziehungsweise einer Gesellschaft vereinnahmt
werden, müssen entsprechende vertragliche Vereinbarungen zwischen dem
Auftraggeber und der Gesellschaft vorhanden sein. Diese müssen vom
Steuerpflichtigen bewiesen werden. Mündliche Abmachungen reichen nicht aus.
Vielmehr müssen schriftliche Verträge vorliegen.
Es empfiehlt sich deshalb immer dann, wenn ein aufgrund persönlicher
Fähigkeiten an eine bestimmte Person vergebener Beratungsauftrag oder ein
Verwaltungsratshonorar über eine selbst beherrschte Gesellschaft in Rechnung
gestellt werden soll, das entsprechende schriftliche Vertragswerk auszuarbeiten,
wie es unter Dritten üblich wäre. Das gilt umso mehr, wenn sich die fakturierende
Gesellschaft in einem steuergünstigen Kanton befindet.
Maryann Rohner, dipl. Steuerexpertin, dipl. Wirtschaftsprüferin, Treureva AG,
Mitglied PrimeGlobal.