Neue Zürcher Zeitung vom 01.03.2016, Seite 27: Steuern Wenn der Verwaltungsrat über eine eigene Firma abrechnet Maryann Rohner ⋅ Die Aufgabe als Verwaltungsrat einer Gesellschaft ist an eine Person gebunden und muss von dieser persönlich wahrgenommen werden. Wir beobachten in unserer Prüfungs- und Beratungstätigkeit allerdings häufig, dass das entsprechende Verwaltungsratshonorar nicht an diese Person direkt ausgerichtet wird. Vielmehr stellt dafür eine Gesellschaft Rechnung, die sich im Eigentum dieses Mitglieds des Verwaltungsrats befindet. Ein gleiches Vorgehen wird oft auch bei der Erbringung von Beratungsleistungen gewählt. Ein im Kanton Zürich wohnhafter Verwaltungsrat hatte seine Honorare über seine eigene Gesellschaft mit Sitz im Kanton Zug in Rechnung gestellt, auf den fakturierten Leistungen die Mehrwertsteuer belastet und auch entsprechend abgerechnet. Aus seiner Gesellschaft bezog er anschliessend ein Salär, auf dem die Sozialversicherungen vorschriftsgemäss abgerechnet wurden. Das kantonale Steueramt Zürich hat jedoch die Verwaltungsratshonorare dem Steuerpflichtigen direkt zugerechnet und somit die Fakturierung über die Gesellschaft ausser acht gelassen. Das Bundesgericht hat die Aufrechnungen der Steuerbehörden geschützt. Die Steuerbehörden stellten sich auf den Standpunkt, das Honorar stehe grundsätzlich der Person zu, welche die Leistung erbracht habe. Das gilt im Übrigen auch für Beratungsaufträge, die ad personam erteilt werden, weil beispielsweise ein Berater über langjährige persönliche Erfahrung bei Sanierungen oder Restrukturierungen verfügt. Der Beratungsauftrag wird ihm aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten und Erfahrungen erteilt. Soll das Honorar von einer andern Person beziehungsweise einer Gesellschaft vereinnahmt werden, müssen entsprechende vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und der Gesellschaft vorhanden sein. Diese müssen vom Steuerpflichtigen bewiesen werden. Mündliche Abmachungen reichen nicht aus. Vielmehr müssen schriftliche Verträge vorliegen. Es empfiehlt sich deshalb immer dann, wenn ein aufgrund persönlicher Fähigkeiten an eine bestimmte Person vergebener Beratungsauftrag oder ein Verwaltungsratshonorar über eine selbst beherrschte Gesellschaft in Rechnung gestellt werden soll, das entsprechende schriftliche Vertragswerk auszuarbeiten, wie es unter Dritten üblich wäre. Das gilt umso mehr, wenn sich die fakturierende Gesellschaft in einem steuergünstigen Kanton befindet. Maryann Rohner, dipl. Steuerexpertin, dipl. Wirtschaftsprüferin, Treureva AG, Mitglied PrimeGlobal.
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