recht interessant xxxxx (3. teil) news aus lausanne steuerfreIer

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september 2015
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interessant
lausanne
xxxxx
steuerfreier kapitalgewinn bei aktienverkauf
gefährdet,
wenn sich der verkäufer zur
(3. Teil)
weiterarbeit verpflichtet
Am 2. Dezember 2001 kam die Volksinitiative «für eine Kapitalgewinnsteuer» zur Abstimmung. Die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer wurde wuchtig, mit 65,9 % der Stimmen, verworfen. Seither ist klar, dass private Kapitalgewinne steuerfrei
sind. Dennoch ist bei Verkauf der Anteile einer Kapitalgesellschaft Vorsicht am Platze wie der aktuelle Bundesgerichtsentscheid zeigt.
Im Entscheid des Bundesgerichts vom 3. April 2015 (BGE 3.4.2015 2C_618/2014) ging es um den steuerfreien Kapitalgewinn bei
Verkauf der Aktien einer Gesellschaft. Dabei wurde die Mehrheit an einer Beratungs-Gesellschaft durch die Aktionäre verkauft, welche gleichzeitig auch das Kader dieser Gesellschaft ausmachten (Partnersystem).
Nach einer etwas komplizierten Vorgeschichte, in der der Geschäftsbereich Corporate Finance ausgegliedert und in eine neue Gesellschaft eingebracht wurde, verkauften die Partner die Mehrheit an der Gesellschaft mit Gewinn gegen Zahlung in vier Tranchen.
Die erste Tranche wurde sofort fällig und die drei weiteren Tranchen jeweils ein Jahr später, wobei die Voraussetzung für die Tranchen zwei bis vier ein jeweils ungekündigtes Arbeitsverhältnis des verkaufenden Aktionärs war. Die weitere Mitarbeit wurde also einbedungen, was in einem Beratungsgeschäft durchaus nachvollziehbar ist.
Dies führte aber dazu, dass die Steuerverwaltung dies nicht als steuerfreien Kapitalgewinn aus Verkauf von privatem Vermögen qualifizierte, sondern als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit! Die Verpflichtung zur Mitarbeit zeige, dass eine Entschädigung für die Arbeitsleistung und nicht für die Aktien vorliege. Ein Verkäufer war aus nachvollziehbaren Gründen nicht mit diesem
Entscheid einverstanden und ging in der Folge bis ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hat ebenfalls in diesem Sinne entschieden. Auch ein Gutachten über den Wert der Aktien, welches von den Verkäufern beigebracht wurde, änderte daran nichts. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vereinbarung über die weitere Mitarbeit untypisch sei! Die Aufteilung der Zahlung wurde als Antrittsgeld (1. Tranche) bzw. als Treueprämie (2. - 4. Tranche) angesehen. Dass
die Zahlung zudem nicht vom formellen Arbeitgeber (sondern vom Käufer der Gesellschaft, in der die Verkäufer angestellt sind) erfolgt, ändere daran nichts.
Fazit
Dieser Entscheid beinhaltet «Sprengstoff». Im Gegensatz zu den Aussagen des Bundesgerichtes, dass es sich hier um einen untypische Vorgehensweise handle, ist die Verpflichtung zur weiteren Mitarbeit in personenbezogenen (Beratungs-)Geschäften durchaus
üblich. Es bringt nicht viel, nur den Kundenstamm zu kaufen, wenn der Verkäufer und Kundenberater sich sofort nach Kauf verabschiedet. Wenn nun jeder dieser Fälle unter dem Titel der «Entschädigung für unselbstständigen Erwerbstätigkeit» besteuert würde,
würden sich diese Verkäufe durch die Steuern klar verteuern oder die Verkäufe würden gar unterbleiben, was den Strukturwandel
behindern würde.
Die Umqualifikation von Kapitalgewinn zu Salär ist ein weiterer argumentativer Baustein, um die unerwünschte Lücke (steuerfreier
Kapitalgewinn) im Schweizer Steuerrecht zu schliessen. Der Grund für dieses Urteil liegt auf der Hand: Es kann nicht sein, dass solche Gewinne ohne Abgabe an den Staat realisiert werden.
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steuerfreier kapitalgewinn bei aktienverkauf
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Auch wenn der Fall etwas speziell aufgegleist wurde (Ausgliederung des Beratungsteils für CHF 200'000 in eine Gesellschaft der
sieben Partner dieses Geschäftsbereiches und Verkauf von 51 % an der neuen Gesellschaft durch die sieben Partner an eine unabhängige Gesellschaft für CHF 3'836'250 praktisch einen Monat später), sind die Aussagen des Bundesgerichtes auch für andere Verkäufer von Gesellschaften, welche während einer gewissen Zeit noch weiterarbeiten wollen, potentiell heikel.
Es könnte sich die eine oder andere Steuerverwaltung bei solchen Verkäufen auf die Erwägungen des Bundesgerichtes stützen. Das
vorliegende Urteil führt deshalb zu einer Rechtsunsicherheit. Es ist mehr denn je nötig, Verkäufe, in welchen ein steuerfreier Kapitalgewinn geltend gemacht wird, mit der Steuerverwaltung zu rulen. Dabei muss explizit bestätigt werden, dass der privat erzielte
Kapitalgewinn effektiv steuerfrei ist.
Autor:
Erich Ettlin, dipl. Steuerexperte, Leiter Produktbereich Steuern und Recht, Partner, BDO AG Luzern,
Tel: 041 368 13 36, E-Mail: [email protected]
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