MUSTER I (Große Anfrage) Angabe des Namens

Die Senatorin für Kinder und Bildung
20. September 2015
Städtisch Verschiedenes
Herr Nelson / Herr Scholz
Tel.: - 6045
V o r l a g e Nr. G 501/19
für die Sitzung der Deputation für Kinder und Bildung am 30.09.2015
Bericht zur Genehmigung der Freien Gemeinschaftsschule Bremen
Mit Wirkung zum 1. August 2015 wurde die Privatschule „Freie Gemeinschaftsschule
Bremen“ mit der Schulnummer 825 in den Räumlichkeiten Zum Sebaldsbrücker Bahnhof 59
als private Ersatzschule genehmigt.
Genehmigungsverfahren
Gemäß § 5 des Privatschulgesetzes bedürfen Ersatzschulen der staatlichen Genehmigung.
Die Genehmigung einer Schule der Sekundarstufe I ist zu erteilen, wenn
1. die Schulen in ihren Bildungs- und Erziehungszielen und Einrichtungen sowie
2. in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen
Schulen zurückstehen und
3. eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert
wird.
Weitere Voraussetzung ist, dass die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte
gesichert ist.
Ein pädagogisches Konzept der Freien Gemeinschaftsschule wurde erstmalig am 12. Mai
2014 ohne weiteren Nachweis von Schulstandort, Lehrpersonal o. ä. eingereicht. Der
Verein zur Förderung alternativer Schulprojekte e. V. (Schulträger) reichte die fehlenden
Unterlagen am 23. Oktober 2014 nach. Seitdem stand die Senatorin für Kinder und Bildung
im kontinuierlichen Austausch mit dem Schulträger.
Während des Austauschs änderte sich das Konzept des Trägers dahingehend, dass nun
jegliche Fachräume an außerschulische Lernorte verlagert werden sollten. Die Verlegung
des Fachunterrichts an außerschulische Lernorte wiederum führte zu
1
Anpassungsnotwendigkeiten im pädagogischen Konzept sowie in der Finanzplanung der
Schule.
Am 14.07.2015 wurde der Betrieb einer Oberschule mit den Jahrgangsstufen 5 bis 10 mit
Wirkung zum 1. August 2015 unter Auflagen genehmigt.
Pädagogisches Konzept
Das pädagogische Konzept ist orientiert an den Bildungs- und Erziehungszielen des
Bremischen Schulgesetzes sowie an den in den Bildungsplänen der Oberschule definierten
Bildungsstandards. Der Unterricht wird in offener Form erteilt, die Schülerinnen und Schüler
haben Freiräume in Zeiteinteilung, Fach- Orts- und (Lern-)Partnerwahl. Außerschulischen
Lernorten kommt eine gehobene Bedeutung zu. Dabei finden Differenzierung und
Fachleistungsdifferenzierung nach Verordnung über die Sekundarstufe I der Oberschule
statt.
Merkmal des Konzepts ist die selbstgewählte Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an
Lerngruppen in der Stärke von 4 bis 15 Schülerinnen und Schülern. Verbindlichkeit soll über
Lernbegleiterinnen hergestellt werden, in deren Verantwortlichkeit das Erreichen der
Bildungsstandards liegt. Die Kontingentstundentafel der Oberschule wird umgesetzt.
Die Schule soll als gebundene Ganztagsschule betrieben werden, die je zwei Jahrgänge
(5/6, 7/8, 9/10) zu einer Lerngruppe mit jeweils 15-17 Schülerinnen und Schülern
zusammenfasst. Nach vollständigem Aufwachsen sollen rund 50 Schülerinnen und Schüler
die Schule besuchen.
Schulorganisation - Räume, Personal, Kosten -
Der Schulstandort umfasst u.a. drei Klassenräume, einen Lehrmittelraum, ein
Lehrerzimmer, Aula, Teeküche und eine multifunktionale Fläche, die als Essbereich wie
auch als Differenzierungsbereich genutzt werden soll. Der Fachunterricht wird teilweise an
außerschulischen Lernorten durchgeführt, wie der privaten Musikschule „Casa della
Musica“, der Sporthalle Glockenstraße und den Schülerlaboren der Universität Bremen.
Als pädagogische Leitung wurde gemäß § 10 des Bremischen Privatschulgesetzes eine
vollständig ausgebildete Lehrkraft benannt. Neben dieser Leitung sind an der sukzessive
aufwachsenden Schule zunächst drei weitere Lehrkräfte als Honorarkräfte tätig. Die
2
wirtschaftliche Stellung der Lehrkräfte ist über die jeweilige hauptberufliche Tätigkeit
gesichert. Außerdem wird über einen Pool aus Vertretungskräften der Unterricht im
Krankheitsfall abgesichert.
Die Schulgeldordnung erfüllt die Kriterien von § 5 Absatz 2 Nr. 3 Privatschulgesetz, wonach
eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht
gefördert wird. Eltern zahlen Schulgelder im Rahmen einer Einkommensstaffelung und auch
einer freiwilligen Einstufung.
Nach Aufnahme des Unterrichts zum 1. August 2015 könnte dem Träger gemäß § 20
Absatz 1 des Privatschulgesetzes erstmalig nach Ablauf von drei Jahren ab Schuljahr
2018/2019 ein Zuschuss gewährt werden. Nach Berechnungen der Senatorin für Kinder und
Bildung beläuft sich der Zuschuss bei 8 Schülerinnen und Schülern pro Jahrgangsstufe und
einem monatlichen Zuschuss pro Schülerin und Schüler von 320 € (Basis Schülerkostensatz
in 2014/2015) im Schuljahr 2018/2019 auf 104.960 € bzw. 184.320 €, je nachdem, ob die
Schule einen oder zwei Jahrgänge gleichzeitig aufnimmt. Nach vollständigem Aufwachsen
der Schule ab 2018 bzw. ab 2021 betragen die Kosten 184.320 €. Nach derzeitigem Stand
nimmt die Schule zum 1. August 2015 vier Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5
und 6 auf.
Auflagen
Die Genehmigung der Freie Gemeinschaftsschule Bremen wurde aufgrund von noch nicht
vorliegenden Dokumenten mit Auflagen versehen, die die Finanzierung der Schule sowie
ausstehende Unterlagen für die Lehrgenehmigungen von Lehrkräften betrafen. Die
ausstehenden Dokumente wurden inzwischen beigebracht. Bis zum 31.12.2015 ist darüber
hinaus ein detailliertes Konzept über die Beschulung an außerschulischen Lernorten
vorzulegen. Das Konzept muss u.a. die nach Fächern und Jahrgängen aufgeschlüsselten
Besuche an außerschulischen Lernorten sowie die angestrebten Lernziele enthalten.
Da die Renovierung der Räumlichkeiten nicht wie vorgesehen zum Unterrichtsbeginn am 3.
September 2015 abgeschlossen sein wird, prüft die Senatorin für Kinder und Bildung zurzeit
die durch den Träger beantragte vorübergehende Beschulung in Räumlichkeiten der privaten
Musikschule Casa della Musica.
3