Mitteilungen der Juristischen Zentrale VERTRAGSANWÄLTE Nr. 25/2015 31.03.2015 SW ADAC-Rechtsprechungsübersicht zum gutgläubigen Erwerb von Fahrzeugen Sehr geehrte Damen und Herren, verstärkt erreichen die Juristische Zentrale Mitgliederanfragen zum gutgläubigen Erwerb eines Fahrzeugs und welche Voraussetzungen dafür bestehen. Von grundlegender Bedeutung für die Beurteilung, ob ein Fahrzeug gutgläubig erworben wurde, ist regelmäßig die Frage, welche Nachforschungs- und Erkundigungspflichten den Käufer treffen. Diese können im Einzelfall variieren, je nachdem ob es sich um einen Neu- oder Gebrauchtwagenkauf handelt und von wem das Fahrzeug erworben wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt der Erwerber eines Gebrauchtwagens in der Regel grob fahrlässig, wenn er sich nicht den Kraftfahrzeugbrief zeigen lässt. Besondere Vorsicht gebietet zudem der Straßenverkauf, weil er erfahrungsgemäß das Risiko der Entdeckung eines gestohlenen Fahrzeugs mindert. Zur besseren Orientierung wann ein gutgläubiger Erwerb in der Vergangenheit angenommen wurde, hat die Juristische Zentrale eine Urteilssammlung aus den bisher vorliegenden zumeist obergerichtlichen Entscheidungen zusammengestellt. Wir planen, die Liste in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren. Falls Sie Entscheidungen zu diesem Thema erstreiten, bitten wir um Übersendung und nehmen sie gerne in die Liste auf. Mit freundlichen kollegialen Grüßen Ulrich May Leiter Juristische Zentrale Rechtsprechungsübersicht – gutgläubiger Erwerb von Fahrzeugen (Stand: Februar 2015) Inhaltsverzeichnis I. Gebrauchtwagenkauf…………………………………………………………………………..……………………………………………… 2 1. Erwerb von gestohlenen/unterschlagenen Leasingfahrzeugen…………………………………………………….….….... 2 a) Urteile mit Auslandsbezug………………………………………………………………………….…….……………….. 2 b) Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts……………………………………………..………………………………. 3 c) Verkauf unter fremden Namen…………………………………………………………..……..…………………………. 4 d) Einschaltung eines Vermittlers…………………………………………………..……................................................. 5 2. Kauf vom Händler………………………………………………………….………………………………………………………….. 5 a) Geschäft zwischen Kfz-Händlern………………………………………………………………………….……………... 5 b) Geschäft zwischen Kfz-Händlern mit Auslandsbezug……………………………………………………………...... 6 c) Unterschlagung zuvor gemieteter Fahrzeuge………………………………………………………..……..…………... 8 d) Verkauf unter fremdem Namen…………………………………………………………..……………………………..….. 9 3. Kauf von einer Privatperson…………………………………………………………………………………………………….…… 9 a) Privatperson erwirbt von einer Privatperson durch ein Internetinserat……………………………………..…..… 9 b) Privatperson erwirbt vom Unternehmer (vorherige Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts…….……..… 11 c) Einschaltung einer Hilfsperson/eines Stellvertreters auf Veräußererseite……………………………………..... 12 d) Einschaltung einer Hilfsperson auf Erwerberseite………………………………………..………………………..…. 13 e) Privatkauf mit Auslandsbezug…………………………………………...……………………………………………..…. 13 f) Unterschlagung eines zuvor gemieteten Wohnmobils………………………………………………………………… 14 II. Neuwagenkauf…………………………………………………………………………………………………………..……………………….. 14 III. Sonstiges…………………………………………………………………………………………………………………..…………………….. 14 2 Sachverhalt Besonderheiten Gutgläubiger Erwerb Urteilsbegründung Gericht I. Gebrauchtwagenkauf 1. Erwerb von gestohlenen/unterschlagenen Leasingfahrzeugen a) Urteile mit Auslandsbezug Die Klägerin übergab als Leasinggeberin in Italien mit Leasingvertrag vom 28.05.2010 einen fabrikneuen Ferrari an die Leasingnehmerin. Der Vertrag wurde wegen rückständiger Raten am 11.01.2013 gekündigt. Das Kfz wurde nicht herausgegeben und von der Klägerin als gestohlen gemeldet. Der Beklagte kaufte den Ferrari am 27.09.2012 von einem Kfz-Händler in Deutschland und ließ sich die Fahrzeugpapiere im Original aushändigen, die sich jedoch erst nach aufwändiger Untersuchung als gefälscht herausgestellt haben. ja Die Klägerin als Leasinggeberin überließ zwei ihrer Pkw einer in Belgien ansässigen Firma, mit der sie hierüber Leasingverträge schloss. Wegen Zahlungsrückständen kündigte die Klägerin die Leasingverträge und erwirkte ein rechtskräftiges auf Herausgabe der Fahrzeuge gerichtetes Urteil. Die Leasingnehmerin verkaufte in der Zwischenzeit beide Kfz an die Beklagte mit sämtlichen Fahrzeugpapieren und –schlüsseln. Zu den Papieren gehörte jeweils ein sog. Kennzeichennachweis (niederländisch: „Kentekenbewijs“), in welchem die Klägerin als Halterin aufgeführt war. nein Den Erwerber eines ausländischen Luxusfahrzeugs trifft keine erhöhte Erkundigungspflicht, wenn der Verkäufer nicht als Halter im Kfz-Brief eingetragen ist, da ein Kfz-Händler im Rahmen seines Geschäftsbetriebes ein gebrauchtes Kfz verkauft, ohne zuvor als Halter eingetragen zu werden. Damit ist ein gutgläubiger Erwerb gemäß § 366 HGB nicht ausgeschlossen. Ein gutgläubiger Erwerb liegt nicht vor, wenn jemand von einer Leasingnehmerin in Belgien ein Fahrzeug erwirbt, ohne sich eine Originalankaufsrechnung zeigen zu lassen oder über sonstige Erkenntnisse im Bezug auf die Eigentümerstellung des Verkäufers zu verfügen. OLG Dresden, Az. 6 U 427/14 OLG Koblenz, Az.: 6 U 473/10 = ADAJUR Dok.Nr. 91171 3 Die Fahrzeuge wurden später von der Polizei beschlagnahmt. Der Kläger erwarb von der Beklagten einen gebrauchten BMW. Zu diesem Pkw gehörte ein Blanko-Kfz-Brief, der keinen Halter auswies. Tatsächlich gehörte das Kfz einer italienischen Leasinggesellschaft, die das Kfz an die Leasingnehmerin ausgehändigt hatte. Die Leasingnehmerin zahlte zu keiner Zeit die Leasingraten und veräußerte das Kfz verbotwidrig weiter. nein Die Fa. E. Leasing in C./Italien war Eigentümerin eines Mercedes 560 SEL. Sie hatte den Pkw am 4.11.1987 als Neuwagen gekauft und an C verleast. Am 16.2.1988 meldete C den Pkw bei der Polizei in Mailand als gestohlen. Die Klägerin erbrachte als Kaskoversicherer des Pkw eine Entschädigungsleistung an die Eigentümerin. Der Diebstahl war vorgetäuscht. In Wirklichkeit hatte C den Pkw unterschlagen und in die BRD verbracht, wo der Kfz-Händler F in M., dem die Unterschlagung bekannt war, einen Blanko-KfzBrief beschaffte, um das Kfz an den Beklagten zu veräußern. nein Beim Kauf eines gebrauchten Kfz begründet der Besitz desselben allein noch nicht den für den Gutglaubenserwerb nach § 932 BGB nötigen Rechtsschein. Daher muss sich der Käufer regelmäßig den Kfz-Brief vorlegen lassen, um die Berechtigung des Veräußerers überprüfen zu können. Legt dieser nur einen Blanko-Kfz-Brief vor, der keinen Halter ausweist, so besitzt dieses Papier für die Frage nach der Berechtigung des Veräußerers keine Aussagekraft. In diesem Fall muss ein Erwerber weitere Nachforschungen in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse des Fahrzeugs anstellen, will er sich nicht dem Vorwurf aussetzen, er habe seine Sorgfaltspflichten in ungewöhnlichem Maße verletzt. Beim Erwerb eines aus dem Ausland eingeführten Gebrauchtwagens ist die Verkaufsberechtigung des Veräußerers besonders sorgfältig zu prüfen, wenn sich aus dem von diesem vorgelegten Fahrzeugbrief lediglich die Tatsache der Einfuhr und Verzollung, nicht aber die Identität des früheren Halters ergibt. b) Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts Die Beklagte vertreibt in Deutschland durch Vertragshändler Pkws. Zu den Vertragshändlern gehörte die G-GmbH. In ihren AGB behält sich die Beklagte gegenüber ihren Vertragshändlern das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Die Beklagte stimmte einer nein Eine gewerbliche Leasinggesellschaft, zu deren üblichen Geschäften die Finanzierung von Lastkraftwagen mit einem erheblichen wirtschaftlichen Wert gehört, erwirbt beim Kauf eines solchen Fahrzeugs von einem Vertragshändler des Herstellers nicht gut- OLG Jena, Az.: 4 U 265/08 = ADAJUR Dok.Nr. 86530 BGH, Az.: II ZR 196/93 = ADAJUR Dok.Nr. 20939 4 Weiterveräußerung der Fahrzeuge nur in gläubig das Eigentum an dem Fahrzeug, Abhängigkeit von der Zahlung des Kaufpreises an die Beklagte zu. Die Kfz-Briefe wurden aufgrund eines mit der Beklagten getroffenen Rahmenabkommens bis zur Überweisung des Kaufpreises treuhänderisch von der Sparkasse B verwahrt. Die Klägerin als Leasinggesellschaft kaufte bei der G-GmbH einen Lkw der Beklagten. Der Lkw wurde an eine Leasingnehmerin der Klägerin ausgeliefert. Der Kaufpreis des Lkw wurde an die G-GmbH gezahlt, die das Geld jedoch nicht an die Beklagte weiterleitete. Die Beklagte kündigte den Vertrag mit der G-GmbH, nahm den Lkw wieder an sich und veräußerte diesen samt des Kfz-Briefes an einen Dritten. Bis zur Veräußerung befand sich der Kfz-Brief bei der Sparkasse. wenn der Vertragshändler den Kraftfahrzeugbrief nicht übergibt und die Leasinggesellschaft auf Grund ihrer zahlreichen einschlägigen Geschäfte weiß oder wissen müsste, dass sich der Hersteller das Eigentum an dem Fahrzeug bis zur vollständigen Weiterleitung des Kaufpreises an ihn vorbehält, dass er die Verfügungsbefugnis der Händler entsprechend einschränkt und dass er den Kraftfahrzeugbrief zur Verhinderung eines gutgläubigen Eigentumserwerbs durch Dritte zurückhält oder zum Zwecke des Dokumenteninkassos einem Treuhänder überlässt. BGH, Az.: VIII ZR 82/03 = ADAJUR Dok.Nr. 62643 c) Verkauf unter fremden Namen Aufgrund eines Internet-Angebots, nach welchem ein VW Multivan für 22.900 Euro zum Verkauf angeboten wurde, nahm der Beklagte Kontakt mit dem Verkäufer „C” – in Wahrheit D – auf. Der Beklagte unternahm an einem Sonntag eine Probefahrt, ließ sich von „C” den Fahrzeugschein und den Kfz-Brief (beide in Wahrheit gefälscht) vorlegen und überprüfte die Daten. Als Halterin war die „A-GmbH”, die das Kfz aufgrund eines Leasingvertrages von der Klägerin erworben hatte, eingetragen. Der Beklagte fragte „C”, ob er zu einem Verkauf des Fahrzeugs bevollmächtigt sei, was dieser bejahte. Sodann wurde der Kaufvertrag auf einem Parkplatz geschlossen, sowie der Kaufpreis als auch die Schlüssel und Kfz-Papiere übergeben. nein Wer von einer in den Fahrzeugpapieren als Halterin eingetragenen juristischen Person ein Kfz kaufen will, muss die Berechtigung der für diese handelnden Person vor allem dann sorgfältig prüfen, wenn ungewöhnliche Umstände – hier das Drängen des Verkäufers auf schnelle Abwicklung des Geschäfts an einem Sonntag, auf der Straße und zu einem sehr günstigen Preis – hinzutreten. Dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit kann der Käufer nicht mit dem Argument entgehen, die tatsächlich unterlassene aber gebotene Nachprüfung der Berechtigung des Verkäufers hätte voraussichtlich zu keinem anderen Ergebnis geführt. OLG Schleswig, Az.: 14 U 201/05 = ADAJUR Dok.Nr. 73829 5 d) Einschaltung eines Vermittlers Der Kläger leaste über die Vermittlung eines Autohauses N einen Pkw bei der Beklagten, die die Fahrzeuge von N finanzierte und in deren Sicherungseigentum sie standen. Nach Ablauf des Leasingvertrags bot N, dem Kläger den Pkw zum Kauf an und versprach, ihm den Kfz-Brief nach Kaufpreiszahlung zuzuschicken. Der Kläger überwies den Betrag auf ein Konto von N, erhielt aber den Fahrzeugbrief nicht. Zunächst hieß es, der Brief sei verlegt worden, dann stellte sich jedoch heraus, dass der Fahrzeugbrief nach wie vor bei der Beklagten war, weil der von der Beklagten gewährte Kredit nicht zurückbezahlt war und N den Kaufpreis nicht weitergegeben hatte. ja Nach Ablauf der Leasingzeit wollte der Kläger das Fahrzeug ablösen. Da die Beklagte im Rahmen ihrer Leasinggeschäfte keine eigene Niederlassung unterhält, bedient sie sich bei Abschluss von Leasingverträgen sogenannter Vertragshändler, bei dem der Kläger die Restrate zahlte. Nach Zahlung der Restrate forderte der Kläger die Herausgabe des Fahrzeugbriefes von der Beklagten. Die Beklagte verweigerte die Herausgabe, da die Restrate nicht an sie gezahlt wurde. ja Wird dem Käufer eines geleasten Fahrzeugs im Rahmen eines Privatkaufes der Fahrzeugbrief nicht ausgehändigt, und hält er den Verkäufer, der ihm die Zusendung des Fahrzeugbriefes nach erfolgter Zahlung zusicherte, für verfügungsbefugt, kann ihm keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Erwirbt ein privater Kunde ein Leasingfahrzeug von einem Vertragshändler, ohne sich den Kfz-Brief zeigen zu lassen, liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn er von der Verfügungsbefugnis des Händlers ausgeht, da er das Fahrzeug zuvor über ihn geleast hatte. LG Darmstadt, Az.: 8 O 490/00 = ADAJUR Dok.Nr. 49641 AG Neuss, Az.: 87 C 667/10 = ADAJUR Dok.Nr. 91636 2. Kauf vom Händler a) Geschäft zwischen Kfz-Händlern Die Beklagte handelt mit Gebrauchtwagen, stand seit vielen Jahren mit der S-GmbH in Geschäftsbeziehungen und hat dabei vielfach von ihr gleichzeitig mehrere Gebrauchtwagen erworben. Die Klägerin hatte der inzwischen in Konkurs gefallenen S-GmbH Kredite gewährt. Zu deren nein Auch unter Kraftfahrzeughändlern, die mit gebrauchten, aus beendeten Leasingverträgen stammenden Kraftfahrzeugen handeln, gilt der Grundsatz, dass der gute Glaube des Erwerbers an das Eigentum bzw. die Verfügungsbefugnis des Veräußerers nur geschützt BGH, Az.: II ZR 222/95 = ADAJUR Dok.Nr. 4947 6 Sicherung wurden zuletzt am 5. 2. 1993 zwei Raumsicherungsverträge geschlossen. Die Beklagte kaufte am 17.3.1993 insgesamt neun gebrauchte Kfz zum Gesamtpreis von 152.000 DM, der auf ein bei der Klägerin geführtes Geschäftskonto der S-GmbH, nicht jedoch auf ein eigens eingerichtetes „Gebrauchtwagenkonto“ überwiesen wurde. Die Beklagte nahm die Fahrzeuge mit, erhielt aber nur für fünf von ihnen gleichzeitig die Kfz-Briefe. ist, wenn er sich zumindest den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lässt. Verzichtet der Erwerber hierauf in der Annahme, der Brief befinde sich noch bei der Leasinggesellschaft, trägt er das Risiko, dass der Veräußerer nicht einmal verfügungsbefugt ist. b) Geschäft zwischen Kfz-Händlern mit Auslandsbezug Der Kläger (ein Autohändler) erhielt 2010 einen Ferrari von einer Firma in den Niederlanden. In den Kfz-Papieren war jedoch die Beklagte als italienische Leasinggesellschaft als Eigentümerin eingetragen. Auf Nachfrage bei der Firma in den Niederlanden wurde dem Kläger mitgeteilt, dass das Kfz bei der Firma E. BV erworben wurde. Der Kläger suchte einen Ferrari-Vertragshändler auf, der eine Garantiefrage startete, bei der unter der Fahrgestellnummer festgestellt wurde, dass das Kfz in Italien als gestohlen gemeldet war. Unter Vorlage des Certificato di proprieta wurde das Kfz der Beklagten ausgehändigt. nein Der Kläger übereignete seinen BMW als Sicherheit für ein Darlehen an die Treuhand-AG. Bis auf den zweiten Schlüssel sowie das Bordbuch und Servicescheckheft übergab der Kläger alle Kfz-Papiere. Das Fahrzeug wurde am 22.02.2011 abgemeldet und am 07.04.2011 von der Beklagten, unter Inzahlunggabe ihres alten BMW, von einem Händler erworben. Sie erhielt die Originalpapiere, in denen nicht der Verkäufer, sondern der Kläger als Halter ausgewiesen war. ja Der Beklagte (ein Händler) gewährte dem Darle- nein Kein gutgläubiger Eigentümer ist, wer ein hochwertiges Fahrzeug wie „heiße Ware“ weiterveräußert, wenn keine besonderen Gründe hierfür vorliegen (hier: Autohändler verkauft binnen 14 Tagen nach eigenem Einkauf Ferrari 5.000,-€ unter eigenem Einkaufspreis). Ein guter Glaube an die „scheinbare“ Eigentumsberechtigung des Veräußerers eines Fahrzeugs ist nicht möglich, wenn dem Käufer die Veräußerungskette zwischen dem Veräußerer und dem eingetragenen Halter des Fahrzeugs nicht nachvollziehbar dargelegt wird. Übergibt der Eigentümer eines Kfz dieses mit dem Schlüssel und mit sämtlichen Wagenpapieren einem Dritten, so begründet er für diesen Dritten unmittelbaren Besitz und macht ihn nicht zu seinem Besitzdiener. Eine bewegliche Sache kommt dem mitbesitzenden Eigentümer nicht iSv § 935 BGB abhanden, wenn er selbst den unmittelbaren Besitz ohne Willen des eigentumslosen Mitbesitzers freiwillig aufgibt. Die Übergabe und Prüfung der Zulassungs- LG München I, Az.: 20 O 20182/10; BeckRS 2013, 16678 BGH, Az.: V ZR 58/13 = ADAJUR Dok.Nr. 104020 7 hensnehmer ein Darlehen iHv. 39.300,00 €. Zur Sicherheit übereignete der Darlehensnehmer sein Kfz. Der Darlehensnehmer konnte nur die Zulassungsbescheinigung Teil II, jedoch nicht die Zulassungsbescheinigung Teil I vorlegen. Die Zulassungsbescheinigung Teil II war gefälscht, was der Beklagte hätte anhand einer Überprüfung der Fahrgestellnummer erkennen können. bescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) sind Mindestanforderungen für einen gutgläubigen Erwerb von Kraftfahrzeugen. Wer einen Gebrauchtwagen kauft (ob vom Händler oder von einer Privatperson), ohne sich die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen zu lassern, handelt schon allein aus diesem Grund grob fahrlässig im Sinne von § 932 Abs. 2 BGB. Die Beklagte (eine Vertragshändlerin) verkaufte ein Kfz an die Firma DBD, welche als deutsche Zwischenhändlerin tätig war. Die Beklagte vereinbarte einen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung. Ferner wurde der Firma DBD bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung untersagt, über das Fahrzeug zu verfügen oder Dritten vertraglich eine Nutzung einzuräumen. Die DBD verkaufte das Kfz ihrerseits an die in Frankreich ansässige Klägerin weiter und ließ es nach Frankreich zur Klägerin transportieren. Kfz-Brief, Kfz-Schein und EG-Übereinstimmungsbescheinigung verblieben bei der Beklagten. Die Klägerin zahlte den Kaufpreis und verkaufte das Kfz ihrerseits in Frankreich weiter. Als ihr Abnehmer eine vereinbarte Zusatzausstattung vermisste, kam er mit der Klägerin überein, das Fahrzeug zwecks Einbaus der fehlenden Tuning-Komponenten noch einmal zur Beklagten zu verbringen. Diese nahm das Fahrzeug in Besitz und verweigerte eine Herausgabe unter Hinweis auf den mit der DBD vereinbarten Eigentumsvorbehalt, weil die DBD ihr den geschuldeten Kaufpreis nicht bezahlt habe. nein Der Kläger (ein Gebrauchtwagenhändler) kaufte am 14.10.1998 bei der Beklagten (ebenfalls Gebrauchtwagenhändler) einen gebrauchten BMW für einen Kaufpreis von 51.000 DM. Das Kfz stammte aus Italien und wurde erstmals 1996 dort zugelassen. In Deutschland wurde ein nein Bei einem grenzüberschreitenden Versendungskauf in das Ausland erfolgt die für einen Eigentumsübergang nach deutschem Recht erforderliche Besitzverschaffung am Kaufgegenstand in aller Regel erst mit dessen Ablieferung am Bestimmungsort. Wird der nach deutschem Recht im Inland eingeleitete Erwerbstatbestand bis zum Grenzübertritt nicht mehr vollendet, beurteilt sich die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt das Eigentum am Kaufgegenstand übergeht, gemäß Art. 43a Abs. 1 EGBGB nach dem dann für das Recht des Lageortes zuständigen ausländischen Sachrecht. Das gilt auch für die Voraussetzungen, unter denen Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten kraft guten Glaubens möglich ist. Der Kläger konnte kein gutgläubiges Eigentum am Kfz erwerben, weil dieses dem rechtmäßigen Eigentümer abhanden gekommen ist. Der Beweis des Abhandenkommens im Rahmen des § 935 BGB kann durch das äußere Erscheinungsbild geführt werden. Ein KG Berlin, Az.: 8 U 114/13; BecksRS 2014, 22393 BGH Az.: VIII ZR 108/07 = ADAJUR Dok.Nr. 83632 OLG Saarbrücken, Az.: 4 U 465/00-119 8 neuer Kfz-Brief von der Zulassungsstelle ausgestellt. Am 15.04.1999 wurde das Kfz auf dem Betriebshof des Klägers beschlagnahmt, weil das Kfz seinem rechtmäßigen Eigentümer 1998 gestohlen wurde. Der Kläger verlangt vom Beklagten Rückzahlung der 51.000 € nach §§ 440, 325, 347 BGB. solcher Beweis ist auch geführt, wenn feststeht, dass das Fahrzeug mit den Originalschlüsseln geöffnet wurde. c) Unterschlagung zuvor gemieteter Fahrzeuge Die Beklagte (eine Autovermietung) vermietete einen VW Golf an eine Person, die das Kfz nach Ende der Mietzeit nicht zurück gab. Diese Person verkaufte das Kfz an einen Autohändler, der seinerseits das Kfz an den Kläger weiter veräußerte. Am Tag des Erwerbs verglich der Kläger, der ebenfalls als Autohändler tätig ist, die Fahrgestellnummer des Autos mit der im Fahrzeugbrief und stellte Abweichungen fest. Die unregelmäßigen Angaben im Fahrzeugbrief seien ihm bei der Übergabe nicht aufgefallen. Nachdem der Kläger die Polizei über die Unregelmäßigkeiten im Kfz-Brief informierte, wurde das Kfz sichergestellt und an die Beklagte herausgegeben nein Der Beklagte vermietete ein in seinem Eigentum stehendes Wohnmobil an einen Dritten, von dem er es nach Ablauf der Mietzeit nicht zurückerhielt. Der Kläger (ein Gebrauchtwagenhändler) wurde in einem Inserat auf das Kfz aufmerksam und schickte einen Mitarbeiter zum Verkäufer, der ebenfalls zwei Mitarbeiter beauftragte, den Kaufvertrag abzuwickeln. Für den Verkäufer unterschrieb einer der beiden von ihm beauftragten Personen mit dem Nachnamen des Beklagten. Das Wohnmobil überbrachte der Mitarbeiter dem Kläger, bei welchem es von der Polizei sichergestellt wurde. Diese gab das Wohnmobil an den Beklagten heraus. ja Der Erwerber eines Kraftfahrzeuges vom Nichtberechtigten ist i. d. R. als bösgläubig anzusehen, wenn ein Fahrzeugbrief bei der Übergabe nicht vorgelegt wird. Zusätzlich ist eine Nachforschungspflicht des Erwerbers eines gebrauchten Kraftfahrzeuges dann anzunehmen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkauf mit nur einem Schlüssel, einem Preisnachlass von 42 % und mit einem KfzBrief verkauft wird, der eine Namensangabe in umgekehrter Reihenfolge zum amtlichen Vordruck enthält und mit einem auffälligen Schreibfehler hinsichtlich des Herstellers verkauft werden soll. LG München, Az.: 10 O 14907/04; BeckRS 2005, 12848 Tritt der Veräußerer eines unterschlagenen Kfz unter dem Namen des Eigentümers auf, wird Vertragspartner des Erwerbers grundsätzlich die unter fremden Namen handelnde Person und nicht der Eigentümer, sofern der Kauf sofort abgewickelt wird. BGH, Az.: V ZR 92/12 = ADAJUR Dok.Nr. 101596 9 d) Verkauf unter fremden Namen Die Klägerin handelt – unter anderem – mit Gebrauchtfahrzeugen. Bei der Klägerin war der Zeuge G. als Verkäufer angestellt, der eine Vielzahl von Fahrzeugen aus dem Bestand der Klägerin an den Nebenintervenienten B. weitergab. Auch der Beklagte ist auf dem Gebiet des Gebrauchtwagenhandels tätig. Er erwarb von Herrn P. einen Pkw BMW 540i, der aus dem Bestand der Klägerin stammte. Dieses Fahrzeug wurde von der Staatsanwaltschaft Bremen beschlagnahmt. Der Zeuge G. habe das von dem Beklagten erworbene Fahrzeug im Zusammenwirken mit dem Nebenintervenienten B. durch strafbare Handlung aus dem Besitz der Klägerin gebracht. Das Kfz wurde im Laufe des Rechtsstreits veräußert. nein Der Ladenangestellte eines Kfz-Handelsgeschäfts ist aufgrund des § 56 HGB allein zur Vornahme von branchentypischen Rechtsgeschäften bevollmächtigt. Ob der Verkauf eines Personenkraftwagens in diesem Sinne branchentypisch ist, bestimmt sich maßgeblich nach dem konkreten Inhalt des Rechtsgeschäfts. Er ist regelmäßig nicht befugt, Fahrzeuge aus dem Besitz seines Besitzherrn an Interessenten zu übereignen, ohne dass die Zahlung des Kaufpreises gesichert ist. Stellt ein Kfz-Handelsgeschäft einem Kaufinteressenten einen Personenkraftwagen für eine Probefahrt zur Verfügung, wird kein Leihverhältnis zwischen dem Handelsgeschäft und dem Interessenten begründet. Insofern ist der Klägerin das Kfz nach § 935 BGB abhandengekommen. OLG Bremen, Az.: 1 U 50/05; BeckRS 2005, 30362534 3. Kauf von einer Privatperson a) Privatperson erwirbt von einer Privatperson durch ein Internetinserat Der Kläger entdeckte das Kfz im Internet. Am vereinbarten Treffpunkt wurde mit dem privaten Veräußerer ein handschriftlicher Kaufvertrag geschlossen und das Kfz mit Zulassungsbescheinigung Teil I und II im Original, Fahrzeugschlüssel sowie Scheckheft übergeben. Erst nachdem der Veräußerer den Treffpunkt verlassen hat, bemerkte der Kläger, dass in der Zulassungsbescheinigung Teil II nicht der Veräußerer stand. Das Kfz ist zuvor der Beklagten gestohlen worden. nein Der Kläger (eine Privatperson) wurde auf ein Internetangebot eines Audi A 4 zu einem günstigen Kaufpreis aufmerksam. Der Kläger reiste von Aschaffenburg nach Duisburg, um den Kaufvertrag abzuschließen. Er traf sich mit dem Verkäufer auf einem Tankstellengelände, zahlte ja Der gutgläubige Erwerb des Kfz ist sowohl nach § 935 Abs. 1 BGB als auch nach § 932 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Beim Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs besteht keine allgemeine Nachforschungspflicht. Die Übergabe und Prüfung des Kfz-Briefs bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II sind aber die Mindestanforderungen für einen gutgläubigen Erwerb von Kraftfahrzeugen, so dass ein gutgläubiger Erwerb ausscheidet, wenn gerade nicht der Veräußerer als Halter eingetragen war. Ein gutgläubiger Erwerb seitens des Käufers setzt zumindest das Vorlageverlangen von Kfz-Schein und -brief voraus, wenn aufgrund der Verkaufsumstände das Risiko eines unlauteren Erwerbs besonders hoch ist oder der Käufer ohne Weiteres erkennen kann, dass LG Köln, Az.: 22 O 312/12; BeckRS 2014, 18189 10 den Kaufpreis und erhielt das Kfz samt KfzSchein und Kfz-Brief. Im Kfz-Brief fehlte allerdings die Eintragung des Vornamen des Fahrzeughalters. Der Veräußerer erklärte dem Kläger zudem, dass er das Kfz aufgrund einer bevorstehenden Scheidung schnellstmöglich verkaufen muss. es sich bei dem vorgezeigten Fahrzeugbrief um eine Fälschung handelt, und ihn daher eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des Verkäufers trifft. Eine erweiterte Nachforschungspflicht wird bei Privatverkäufen weder durch die Durchführung der Verkaufsverhandlungen auf einem Tankstellengelände mangels anderweitiger Parkmöglichkeiten begründet noch durch die Unterschreitung des üblichen Verkaufspreises, wenn der Verkäufer als Begründung für seinen Preis einen akuten Notbedarf (hier: anstehende Scheidung) anführt. Der Kläger erwarb einen Pkw bei einer Privatperson, die das Kfz bei „mobile.de“ anbot. Der Kaufvertrag wurde geschlossen, allerdings wurde nur ein Schlüssel übergeben. Nachdem das Kfz vom Kläger angemeldet wurde, wurde dieses von der Polizei beschlagnahmt, da die als Verkäufer auftretende Privatperson das Kfz zuvor unter Vorlage eines gefälschten vorläufigen Personalausweises von dem Verkäufer Q des Autohauses Y zu einer Probefahrt erhalten und nicht zurückgebracht hatte. nein Der Kläger suchte über Internetplattformen einen gebrauchten Lieferwagen und wurde auf einen Ford Transit aufmerksam. Nach telefonischer Vereinbarung traf sich der Kläger mit dem Veräußerer. Der Veräußerer übergab einen KfzBrief, in dem er nicht angegeben war und erklärte, dass er das Kfz aus einer Insolvenzmasse erworben und es nicht weiter auf sich zugelassen habe. Eine Abmeldebescheinigung und Kaufvertrag legte er vor. Tatsächlich war der Ford Transit neben zahlreichen weiteren Fahrzeugen von der anscheinend eigens zu diesem Zweck gegründeten Firma R-GmbH mit dem Ziel geleast worden, das Fahrzeug zu unterschlagen und es, wie die anderen Fahrzeuge auch, unter Nutzung einiger zuvor gestohlener Kfz- ja Derjenige, der als Kaufinteressent eines Pkw auftritt und dem das Fahrzeug vom Eigentümer für eine Probefahrt überlassen wird, ist nur Besitzdiener des Verkäufers. Wird das Fahrzeug nicht wie verabredet zurückgebracht, sondern unterschlagen, kommt es dem Berechtigten dadurch im Sinne von § 935 Abs. 1 BGB abhanden. Ein späterer gutgläubiger Erwerb durch einen Dritten ist damit ausgeschlossen. Bösgläubigkeit kann seitens des Käufers beim Erwerb eines Kfz nicht angenommen werden, wenn der Veräußerer den Fahrzeugbrief, die Original-Abmeldebescheinigung und den Kaufvertrag zwischen ihm und dem vorherigen Halter vorweisen kann. Dies gilt umso mehr, wenn der Fahrzeugbrief, der durch Vervollständigung eines entwendeten Originalblanketts hergestellt wurde, offenbar so echt wirkte, dass bei der 14 Tage später stattgefundenen Zulassung nicht einmal die Zulassungsstelle selbst Verdacht geschöpft hat. Dem Erwerber kann nicht vorgeworfen werden, diesbezüglich keine Nachforschungen angestellt zu haben, wenn ein Diebstahl nicht nachweisbar ist und zum betreffenden Zeit- OLG Braunschweig, Az.: 8 U 170/10 = ADAJUR Dok.Nr. 97647 OLG Köln, Az.: 19 U 10/05 = ADAJUR Dok.Nr. 64944 LG Mönchengladbach, Az.: 2 O 36/05 = ADAJUR Dok.Nr. 65946 11 Briefblankette weiterzuveräußern. Der Kläger erwarb aufgrund eines Inserats im Internet einen Porsche Carrera. Nach einem Telefonat mit dem Verkäufer traf sich der Kläger mit einem für den Verkäufer auftretendem Mann am Flughafen, um den Kaufvertrag abzuwickeln. Wie sich später herausstellte war sowohl der in Kopie vorgelegte Personalausweis des Verkäufers als auch die auf den Verkäufer ausgestellte Zulassungsbescheinigung Teil II gefälscht. Die Beklagte als finanzierende Gesellschaft machte ihrerseits Eigentumsrechte geltend und ließ das Kfz nach Vorlage der Originalpapiere beschlagnahmen. punkt die Nichtberechtigung des Veräußerers ebenfalls nicht nachweisbar gewesen wäre. nein Gemäß § 932 ff. BGB kommt Erwerb des Eigentums an einer Sache auch vom Nichtberechtigten in Betracht, es sei denn der Erwerber war zum Zeitpunkt des Erwerbsvorganges nicht in gutem Glauben. Dabei muss die Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang an der Sache wirksam sein. Fehlt es – wie im vorliegenden Fall – an der Vertretungs- und Verfügungsmacht der das Übereignungsangebot abgebenden Person, scheidet gutgläubiger Erwerb aus. Ausnahmen nach § 366 HBG liegen unstreitig nicht vor. LG Heilbronn, Az.: 5 O 264/11,St.; BeckRS 2013, 11116 b) Privatperson erwirbt vom Unternehmer (vorherige Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts) Am 16.09.1971 verkaufte der Kläger seinen Opel GT unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an die Firma H.GmbH zum Preise von 8.200 DM. Er erhielt hierfür 2000 DM in bar und über den Kaufpreisrest von 6.200 DM einen am 01.10.1971 fälligen Wechsel, der nicht eingelöst wurde. Der Kläger übergab der Firma H.-GmbH mit dem Fahrzeug auch den Kfz-Brief, weil die Käuferin ihn um kurzfristige Überlassung des Briefes zwecks Umschreibung des Fahrzeugs gebeten hatte. Noch am gleichen Tag verkaufte die Firma H.GmbH den Opel für 5.100 DM an X., einen Kaufmann der Beklagten, gegen Barzahlung. Dieser wiederum verkaufte das Kfz, den er zusammen mit anderen von ihm zum Verkauf angebotenen Fahrzeugen auf der Straße vor seiner Wohnung abgestellt hatte, am 22.09.1971 zum Preis von 6.800 DM an den Beklagten zu 2) weiter. Der Beklagte zu 2) hat den Kaufpreis bar bezahlt. Im Kfz-Brief war stets der Kläger als Halter eingetragen. nein Der Kläger veräußerte sein Kfz am 20.11.2003 nein Wer bei einem Händler im Rahmen von dessen Geschäftsbetrieb eine Ware kauft, geht im Zweifel mindestens von der Verfügungsbefugnis des Händlers aus. Der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis eines Kaufmanns kann gerechtfertigt sein, selbst wenn ein guter Glaube an sein Eigentum durch grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen wäre. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens ist die Übergabe und Prüfung des Kfz-Briefs nur eine Mindestanforderung für einen gutgläubigen Eigentumserwerb. Sind Umstände vorhanden, die einen Verdacht erregen müssen, so besteht eine Erkundigungspflicht beim letzten eingetragenen Halten des Fahrzeugs. Ein solcher Verdachtsgrund liegt immer vor, wenn ein Gebrauchtwagen auf der Straße verkauft wird und der Verkäufer nicht der letzte im Kfz-Brief eingetragene Halter ist. Beim Autokauf kann der Käufer, der den BGH, Az.: VIII ZR 151/73 = ADAJUR Dok.Nr. 10052 12 an die W. GmbH. Diese hat das Kfz am 25.11.2003 an den Beklagten weiterveräußert. Bei beiden Veräußerungsvorgängen kam es zwar jeweils zur Übergabe des Kfz, nicht jedoch zur Aushändigung des Kfz-Briefes, welchen der Kläger noch in Händen hält. In dem zwischen dem Kläger und der W. GmbH abgeschlossenen Kaufvertrag wurde ein Eigentumsvorbehalt nicht geregelt. Allerdings bezahlte die W. GmbH den Kaufpreis an den Kläger nicht und dieser übergab seinerseits den Kfz-Brief nicht. Dem Beklagten sollte der Kfz-Brief zugesandt werden, was nicht geschah. Der Kaufpreis wurde durch den Beklagten an die W. GmbH bezahlt. Kaufpreis noch nicht gezahlt hat, die Einbehaltung des Fahrzeugbriefes bei der Übergabe des Fahrzeugs regelmäßig nur dahin verstehen, dass der Verkäufer ihm das Eigentum am Fahrzeug zur Sicherung seiner Kaufpreisforderung nur unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen will. BGH, Az.: VIII ZR 184/05; NJW 2006, 3488 c) Einschaltung einer Hilfsperson/ Stellvertreter auf Veräußererseite Der Kläger löste ein von der Zeugin F. geleastes Kfz bei der B-Bank aus. Die Zeugin K. wurde beauftragt, das Kfz auf den Kläger umzuschreiben, was jedoch unterblieb. Die Zeugin K., die alle Fahrzeugpapiere vom Kläger erhalten hatte, verkaufte das Kfz in eigenen Namen an den Beklagten. Der Beklagte vermietete ein Wohnmobil an einen unbekannten Herrn, der das Kfz nach Ende der Mietzeit nicht zurückbrachte. Der Kläger (ein Autohändler), vertreten durch einen Freund, kaufte das Wohnmobil aufgrund einer Zeitungsannonce und bekam sowohl den Fahrzeugbrief als auch den Fahrzeugschein überreicht. Tat- nein ja Zwar kommt ein gutgläubiger Erwerb nach § 932 BGB hier nicht in Betracht, weil der gute Glaube an die Vollmacht nicht geschützt wird. Aber nach Überzeugung des Gerichts erteilte der Kläger vorab der Zeugin K. eine Vollmacht zum Verkauf es Kfz. Der Kläger handelt widersprüchlich, wenn er vor diesem Hintergrund die Übereignung des Fahrzeugs durch die von ihm dazu bevollmächtigte Person an den Beklagten nicht gegen sich gelten lassen möchte, nur weil seine Vertreterin dem Beklagten eine Vollmacht der Person vorgaukelte, die noch in den Fahrzeugpapieren eingetragen war. Maßgeblich für die Beurteilung des guten Glaubens ist der Zeitpunkt der Vornahme des letzten Erwerbsaktes, im Falle des § 932 Abs. 1 S. 1 BGB ist dies der Zeitpunkt der Übergabe. Handelt aufseiten des Erwerbers ein Stellvertreter, so kommt es auf den guten Glauben des Vertreters an, vgl. § 166 Abs. 1 BGB. Es OLG München, Az.: 3 U 1823/10; BeckRS 2011, 02126 OLG Karlsruhe, Az.: 9 U 143/10 = ADAJUR Dok.Nr. 98652 13 sächlich war der Fahrzeugbrief gefälscht. Der Originalfahrzeugbrief befindet sich immer noch beim Beklagten. Das Fahrzeug wurde am 23.04.2008 durch die Polizei sichergestellt und an den Beklagten herausgegeben. sind im vorliegenden Fall auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die zu weiteren Nachforschungen Anlass gegeben hätten. Der Käufer handelt nicht ohne weiteres grob fahrlässig, wenn er sich über die Identität des Verkäufers nicht durch Vorlage eines Ausweises vergewissert. d) Einschaltung einer Hilfsperson auf Erwerberseite Der Beklagte bot dem Zeugen P, Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin, einen Mercedes zum Preis von 67.000 DM an. In den KfzPapieren war Herr W als Halter eingetragen. Nach Abwicklung des Kaufvertrages, in dem Herr W als Verkäufer eingetragen war, wollte der Zeuge P das Kfz bei der Zulassungsstelle abmelden, woraufhin festgestellt wurde, dass es sich um gefälschte Kfz-Papiere handelte. Der Mercedes war aus den Ausstellungsräumen einer Niederlassung gestohlen worden, was dem Beklagten bekannt war. e) Privatkauf mit Auslandsbezug Der Italiener S kaufte am 24.09.1987 von seinem Landsmann C dessen am 17.06.1986 in das öffentliche Register in R. eingetragenen Pkw Ferrari 208 Turbo. Um den Kaufpreis zahlen zu können, nahm S einen Kredit bei der Klägerin auf, die sich zur Sicherung eine Hypothek auf das Kfz eintragen ließ. S verkaufte das Kfz an die Beklagte, die die v. X-GmbH mit dem Ankauf des Wagens für sie beauftragte. Diese Firma verfuhr entsprechend und ließ sich von P auch die italienischen Papiere vorlegen. Sie erledigte alle Formalitäten bei Zoll und Zulassungsstelle und sorgte dafür, dass der Beklagte der Ferrari mit deutscher Zulassung übergeben wurde. nein nein Die Nachforschungspflicht entfällt nicht deshalb, weil der Käufer im Besitze des Zweitschlüssels ist. Der Käufer hätte durch Rückfragen bei der Kfz-Zulassungsstelle oder beim Kraftfahrtbundesamt die Herkunft des Fahrzeugs klären müssen, ebenso wäre eine Rückfrage bei der Polizei naheliegend gewesen. Er hätte dann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfahren, dass das Fahrzeug gestohlen war. Da die Klägerin sich die grobfahrlässige Unkenntnis des die Sittenwidrigkeit begründenden Umstandes, dass das Kfz gestohlen war, gem. § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss, ist der von den Parteien geschlossene Kaufvertrag gem. § 138 BGB nichtig. Wird im Inland ein im Ausland zugelassenes gebrauchtes Kfz verkauft, hat sich der Käufer grundsätzlich die Kfz-Papiere im Original (hier: italienische carta di circolazione mit dem zugehörigen foglio complementare) vorlegen zu lassen, um sich – notfalls unter Einschaltung eines sprachkundigen Fachmanns – darüber zu vergewissern, dass er nach dem Inhalt der ausländischen Papiere unbelastetes Eigentum erwerben kann. Eine in Italien wirksam bestellte Autohypothek ist in Deutschland anzuerkennen, wenn das Fahrzeug endgültig im Inland verbleiben soll; hinsichtlich der Verwertung eines solchen besitzlosen Pfand- BGH, Az.: VIII ZR 19/91 = ADAJUR Dok.Nr. 3217 BGH, Az.: II ZR 88/90 = ADAJUR DOK.Nr. 672 14 rechts gelten die für das Sicherungseigentum entwickelten Regeln entsprechend. f) Unterschlagung eines zuvor gemietete Wohnmobils Der Kläger vermietete gewerblich ein Wohnmobil im Wert von 31.000 €. Wenig später wurde das Wohnmobil im Internet für 24.500 € zum Verkauf angeboten. Die Beklagte nahm telefonisch Kontakt zu dem Verkäufer auf, der sich mit dem Namen des Klägers auswies. Der Kaufvertrag wurde auf einem Parkplatz geschlossen, der Kaufpreis in bar gezahlt. Der Beklagten wurden ein Satz Schlüssel ausgehändigt, die offensichtlich unvollständig waren. Der übergebene KfzBrief war zudem gefälscht, Wartungsheft und Bordhandbuch fehlten gänzlich. nein Es liegt kein gutgläubiger Eigentumserwerb vor, wenn das verkaufte Fahrzeug Gegenstand einer Unterschlagung war und der Verkäufer sich über einen gefälschten Kfz-Brief als scheinbarer Eigentümer darstellt. Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn er ein Wohnmobil über das Internet kauft und es neben der Übergabe eines scheinbar echten Kfz-Briefes noch weitere Anhaltspunkte gibt, die Zweifel an der wahren Eigentümerstellung des Verkäufers begründen können. Dies ist der Fall, wenn wichtige Papiere fehlen, im Kaufvertrag gravierende Rechtschreibfehler vorliegen und die Barzahlung eines hohen Kaufpreises auf einem Parkplatz stattfindet. OLG Koblenz, Az.: 5 U 833/10; ADAJUR Dok.Nr. 92886 II. Neuwagenkauf Die Klägerin betreibt einen Autohandel und verkaufte im März 1992 Herrn A unter anderem zwei Neuwagen. Die Fahrzeugbriefe beider Neufahrzeuge wurden Herrn A übergeben. Eine Haltereintragung erfolgte nicht. Eine Zahlung der Kaufpreise blieb aus. Herr A verkaufte seinerseits die Fahrzeuge an die Beklagte, die auch die Kaufpreise zahlte. nein Beim Neuwagenkauf von einem autorisierten und zuverlässigen Vertragshändler ist mangels sonstiger Auffälligkeiten nicht zu beanstanden, dass Fahrzeugbriefe ohne Haltereintragung vorgelegt werden. Das kann aber auf einen Autokauf aus Privathand nicht ohne weiteres übertragen werden. Das festgestellte auffällige Missverhältnis zwischen dem beim Ankauf an Herrn A gezahlten Preis und dem üblichen „marktgerechten“ Preis bei den zwei Fahrzeugen hätte Anlass geben müssen, Nachforschungen nach dem Voreigentümer der Neufahrzeuge anzustellen. Dies hätte z.B. bei den Neuwagen anhand der Fahrgestellnummer durch Nachfrage beim Hersteller erfolgen können. III. Sonstiges Die Beklagte ist die Tochter des am 06.12.2002 verstorbenen K. Der Verstorbene erwarb am 11.12.2001 von der Klägerin einen gebrauchten nein Der Erwerber eines Gebrauchtwagens muss sich den Kfz-Brief vorlegen lassen, um sich nicht dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit BGH, Az.: II ZR 254/94 = ADAJUR Dok.Nr. 24843 15 Pkw. Er schenkte den Wagen der Beklagten, an die er ihn unmittelbar ausliefern ließ. Den KfzBrief behielt die Klägerin. Die Klägerin behauptet, sie habe mit dem Verstorbenen Ratenzahlung vereinbart. Das Eigentum an dem Fahrzeug habe erst nach vollständiger Zahlung übergehen sollen. Der Kaufpreis sei nicht vollständig beglichen worden. Die Beklagte meint, sie habe das Fahrzeug gutgläubig erworben, weil ihr Vater ihr auf ihre Frage nach dem Kfz-Brief versichert habe, sie müsse sich keine Gedanken machen, das Fahrzeug gehöre ihr. § 932 BGB auszusetzen. Bei gebrauchten Kfz muss jeder Teilnehmer am Rechtsverkehr wissen, dass Kfz oft als Sicherheit für einen bei ihrer Anschaffung gewährten Kredit dienen und deshalb der Umstand, dass der Veräußerer den Kfz-Brief nicht vorlegen kann, Argwohn erwecken und zu weiteren Nachforschungen Anlass geben muss. Jedenfalls ist ein schützenswertes Vertrauen, dass der Besitzer des Gebrauchtwagen Eigentümer oder zur Verfügung über die Sache ermächtigt ist, nicht gerechtfertigt. Diese Grundsätze gelten auch bei der Schenkung. OLG Oldenburg, Az.: 9 U 66/04 = ADAJUR Dok.Nr. 62129
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