Diese Stellungnahme als PDF speichern

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Referat IVa 5
Beitrags- und Melderecht in der Sozialversicherung
Rochusstraße 1
53107 Bonn
E-Mail: [email protected]
Abt. Berufsrecht
Unser Zeichen: Br/Da
Tel.: +49 30 240087-16
Fax: +49 30 240087-99
E-Mail: [email protected]
25. Januar 2016
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz – 6. SGB IV-ÄndG)
Sehr geehrte Damen und Herren,
für die uns eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem o. g. Gesetzentwurf möchten wir uns bedanken.
Steuerberater sind in der Lohnabrechnung wichtige Ansprechpartner für ihre Mandanten
aus dem Kreis der kleinen- und mittelständischen Unternehmen. Aus Sicht des steuerberatenden Berufs ist deshalb die Zielsetzung des Gesetzes, das Meldeverfahren in der sozialen Sicherung in qualitativer Hinsicht weiter zu verbessern und noch offene Optimierungsvorschläge aus dem Projekt über die Möglichkeiten zur Optimierung der Meldeverfahren in
der sozialen Sicherung (OMS) umzusetzen, grundsätzlich zu begrüßen; dient dieses doch
der Entlastung der betroffenen Unternehmen.
Als Spitzenorganisation des steuerberatenden Berufs vertritt die Bundessteuerberaterkammer fast 94.000 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland. Zu unseren Aufgaben gehört es, in allen die
Gesamtheit der 21 Steuerberaterkammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung
des Berufsstandes gegenüber dem Gesetzgeber zum Ausdruck zu bringen (vgl. § 86
Abs. 2 StBerG).
Mit freundlichen Grüßen
i. V.
Thomas Hund
stellv. Hauptgeschäftsführer
Anlage
Stellungnahme
zum Entwurf eines Sechsten Gesetzes
zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
und anderer Gesetze
(6. SGB IV-Änderungsgesetz – 6. SGB IV-ÄndG)
Abt. Berufsrecht
Telefon: +49 30 240087-16
Telefax: +49 30 240087-99
E-Mail: [email protected]
Berlin, 25. Januar 2016
Seite 2
Allgemeines
Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt das Ziel des Gesetzentwurfs, nach dem 5. SGB IVÄnderungsgesetz die als realisierbar eingestuften und noch offenen Optimierungsvorschläge
aus dem Projekt über die Möglichkeiten zur Optimierung der Meldeverfahren in der sozialen
Sicherung (OMS) umzusetzen, um damit das Meldeverfahren in qualitativer Hinsicht zu verbessern. Damit geht der Gesetzgeber einen weiteren Schritt, um das aus Sicht des steuerberatenden Berufs langfristige Ziel des medienbruchfreien Arbeitens, das Nebeneinander von
Papier und elektronischen Verfahren, im Meldeverfahren zu erreichen und damit schlussendlich die Unternehmen zu entlasten. Allein über die DATEV eG, dem berufsstandseigenen Rechenzentrum der Steuerberater, werden Monat für Monat mehr als 11 Mio. Lohnabrechnungen
und die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Meldungen erstellt. Hinzu kommt
noch eine von der Bundessteuerberaterkammer nicht zu beziffernde Zahl von Meldungen und
Lohnabrechnungen über andere Softwareunternehmen.
Aus Sicht des steuerberatenden Berufs besteht aber auch im Interesse der kleinen und mittleren Unternehmen das grundsätzliche Bedürfnis, bei allen Verbesserungen und Optimierungsprozessen auch eine einheitliche Vorgehensweise mit den Verfahren der Finanzverwaltung im
Auge zu behalten. Ziel sollte sein, da wo heute überhaupt noch zu realisieren, die Verfahren
nicht noch weiter auseinanderlaufen zu lassen.
Angesichts der zunehmenden Komplexität der melderechtlichen Verfahren ist der Gesetzgeber zunehmend dazu übergegangen, Details des melderechtlichen Verfahrens in Gemeinsamen Grundsätzen zu regeln. Dabei werden je nach Inhalt und Ausgestaltung der Grundsätze
unterschiedliche Sozialversicherungsträger bzw. die Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände als Beteiligte in den gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen genannt. Es fehlt
bisher eine Beteiligung der Steuerberater als lohnabrechende Stelle über die Bundesteuerberaterkammer. Um deren Sachverstand einzubeziehen, sollten auch diese als Beteiligte u. a. in
§§ 106, 107 SGB IV-E gesetzlich genannt werden.
Seite 3
In unserer nachfolgenden Stellungnahme haben wir uns auf die im Gesetzentwurf enthaltenen
Änderungen beschränkt. Im Einzelnen möchten wir auf die folgenden Aspekte des Gesetzentwurfs hinweisen:
Artikel 1 – Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Zu Nr. 3: Betriebsnummer (§ 18i)
Mit dem Gesetzentwurf soll das Verfahren zur Beantragung der Betriebsnummer in den neuen
§§ 18i ff. geregelt werden. Künftig soll gemäß § 18i Abs.1 SGB IV-E die Beantragung der Betriebsnummer allein durch elektronischen Antrag möglich sein. Zu begrüßen ist das dahinterstehende Ziel des medienbruchfreien Arbeitens. Allerdings sollte, da nach den Erfahrungen in
den Steuerberaterkanzleien heute die Betriebsnummer zumeist völlig unproblematisch telefonisch beantragt werden kann, diese Möglichkeit entweder grundsätzlich oder zumindest für einen Übergangszeitraum weiter bestehen bleiben. Hierfür sprechen auch die bisherigen Erfahrungen bei der Umstellung der Verfahren auf eine elektronische Durchführung. Bisher mussten bei jeder Umstellung bis zum ordnungsgemäßen Ablauf zunächst die üblichen „Kinderkrankheiten“ ausgemerzt werden. Hinweisen möchten wir an dieser Stelle auf ein in der Praxis
bewährtes voll-elektronisches Verfahren bei der Beantragung der Gläubiger-ID im Falle des
SEPA-Lastschrifteinzugs bei der Deutschen Bundesbank. Die Erfahrungen aus diesem elektronischen Verfahren sollten sich zunutze gemacht werden.
Zu Nr. 3: Beantragung der Betriebsnummer durch Dritte (§ 18l)
In § 18l SGB IV-E soll die Beantragung einer Betriebsnummer durch vom Arbeitgeber mit der
Lohnabrechnung beauftragte Dritte, also auch Steuerberater als lohnabrechnende Stellen, geregelt werden. Hier wird jedoch aus unserer Sicht eine widersprüchliche Wertung offenbar:
Während der Arbeitgeber gemäß § 18i SGB IV eine Betriebsnummer lediglich zu beantragen
hat, soll dem beauftragten Dritten in § 18l Abs. 1 Satz 1 gesetzlich auferlegt werden, diese Betriebsnummer „unverzüglich“ zu beantragen. Bisher legt das SGB IV bzw. die Beitragsverfahrensverordnung lohnabrechnenden Stellen nur die gleichen Pflichten bzw. Rechte eines Arbeitgebers auf. Wieso hier Dritten weitergehende Pflichten auferlegt werden, erschließt sich
auch aus der Begründung nicht. Das Wort „unverzüglich“ sollte deshalb in § 18l gestrichen
Seite 4
werden. Ebenfalls nicht nachzuvollziehen ist das in der Begründung zu § 18l enthaltene Beispiel eines selbstständigen Steuerberaters ohne eigene Beschäftigte. Dieses Beispiel muss
daher aus unserer Sicht gestrichen werden. Da uns dieses Beispiel nicht bekannt ist, stehen
wir selbstverständlich gerne für Aufklärungsbedarf im steuerberatenden Beruf zur Verfügung.
Zu Nr. 5: Säumniszuschläge (§ 24)
Die klarstellende Ergänzung in § 24, dass bei Vorliegen einer vom Beitragsschuldner erteilten
Einzugsermächtigung keine Säumniszuschläge erhoben werden, ist aus unserer Sicht zu begrüßen. Wir möchten an dieser Stelle auf ein grundsätzliches Problem in der Praxis hinweisen:
In der täglichen Arbeitspraxis stößt angesichts des derzeit niedrigen Zinsniveaus die Höhe des
Säumniszuschlags von 1 % pro Monat, mithin 12 % pro Jahr, auf großes Unverständnis. Damit wird offenbar, dass damit nicht nur der Zinsverlust der Sozialversicherungsträger im Falle
verspäteter Zahlung ausgeglichen werden soll, sondern auch ein deutlicher Strafcharakter bereits bei fahrlässigen Fehlern beabsichtigt ist. Damit werden diese einfachen Versäumnisse
vorsätzlichen Beitragshinterziehungen, wie z. B. im Falle von Schwarzarbeit, in denen Säumniszuschläge natürlich gerechtfertigt sind, gleichgestellt. So sollten deshalb nicht nur die Höhe
der Säumniszuschläge, sondern auch die Fälle, in denen Säumniszuschläge zu erheben sind,
überdacht werden. Fälle von einfacher Fahrlässigkeit sollten aus dem Anwendungsbereich
des § 24 herausgenommen werden.
Zu Nr. 12: Informationsanspruch (§ 104)
Neben einem jetzt in § 104 SGB IV–E gesetzlich geregelten Informationsanspruch für Arbeitgeber besteht in der Praxis ein Bedürfnis nach rechtsverbindlichen Entscheidungen der Sozialversicherungsträger, die dann auch die anderen Sozialversicherungsträger binden. Bisher
findet sich eine solche Bindung – soweit ersichtlich – nur im Falle eines bei der Clearingstelle
der Deutschen Rentenversicherung Bund durchgeführten Statusfeststellungsverfahrens. Nur
durch dieses werden – wie in § 336 SGB III klarstellend geregelt – die Agenturen für Arbeit im
späteren Leistungsfalle gebunden. Eine Bindung unter den Sozialversicherungsträgern sollte
auch bei allen anderen getroffenen Entscheidungen eintreten.
Seite 5
Zu Nr. 12: Informationsportal (§ 105)
Der Vorschlag aus dem OMS-Projekt, ein einheitliches Informationsportal zu schaffen, könnte
sicher für viele Arbeitgeber Arbeitserleichterungen bringen. Da Arbeitgeber und Steuerberater
als lohnabrechnende Stellen im Rahmen der Lohnabrechnung jedoch nicht nur sozialversicherungsrechtlichen sondern auch lohnsteuerrechtlichen Pflichten unterliegen, sollten in diesem
Informationsportal für Arbeitgeber aber nicht nur Informationen der Sozialversicherungsträger,
sondern darüber hinaus auch relevante Informationen der Finanzverwaltung eingestellt werden. In einem solchen Informationsportal sollten sich auch die Rundschreiben und die Besprechungsergebnisse der Sozialversicherungsträger idealerweise in aufbereiteter Form in einer
Datenbank mit Suchfunktion finden lassen. Heutzutage sind diese in nicht aufbereiteter Form
lediglich auf den einzelnen Webseiten der Sozialversicherungsträger nach langem Suchen zu
finden.
Zu Nr. 12: Automatisierter Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat (§ 106)
Die vorgesehene Möglichkeit, die so genannten A 1-Bescheinigungen elektronisch zu beantragen, ist aus Sicht des Berufsstands der Steuerberater zu begrüßen. Die Tätigkeit von Mitarbeitern ist aber nicht auf die EU beschränkt. Mitarbeiter werden stärker denn je global für Unternehmen tätig. Um die Unternehmen hier zu unterstützen, sollten in einem weiteren Schritt
darüber hinaus auch andere Bescheinigungen, wie z. B. die Bescheinigung D/USA 101, elektronisch beantragt werden können.
Wie oben unter I. Allgemeines ausgeführt, sollte neben der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände auch die Bundessteuerberaterkammer angehört werden.
Seite 6
Zu Nr. 12: Automatisierte Übermittlung von sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger (§107 ff.)
Auch wenn die elektronische Übermittlung von Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger im Sinne eines medienbruchfreien Arbeitens grundsätzlich elektronisch erfolgen sollte,
ist dabei aber auch immer zu bedenken, dass sich die von den Sozialversicherungsträgern
benötigten Daten nicht immer nur aus der Lohnabrechnung heraus generieren lassen. In der
Praxis, z. B. im BEA-Verfahren der Bundesagentur für Arbeit, hat sich dieses als Hemmschuh
für eine elektronische Übertragung erwiesen. Für eine größere Akzeptanz bei den Unternehmen sollten daher die Datensätze der Bescheinigungen auf ihre Relevanz überprüft werden.
Wie oben unter I. Allgemeines ausgeführt, sollte neben der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände auch die Bundessteuerberaterkammer angehört werden.