Energieaudits nach dem Energiedienstleistungsgesetz

 Christoph Schade Ass. jur. Energieaudits nach dem Energiedienstleistungsgesetz September 2015 Christoph Schade Schräder Abgastechnologie K. Schräder Nachf. Hemsack 11‐13 59174 Kamen www.schraeder.com
2 Energieaudits nach dem EDL‐G Christoph Schade, Schräder Abgastechnologie 1. Energiedienstleistungsgesetz: Der Hin‐
tergrund Die EU hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2020 den Primärenergieverbrauch um 20 Pro‐
zent zu senken. Um dieses Ziel zu errei‐
chen, hat die EU‐Kommission neben ande‐
ren Maßnahmen im Jahr 2012 die Energie‐
effizienz‐Richtlinie erlassen. Diese Richtlinie verpflichtet die EU‐Mitgliedstaaten, allen Unternehmen, die kein Kleines und Mittle‐
res Unternehmen (KMU) sind, Energieau‐
dits vorzuschreiben. In Deutschland erfolgt die Umsetzung die‐
ser Vorgabe durch eine Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL‐G), die am 22. April 2015 wirksam wurde. Von der Regelung werden ca. 50.000 Unternehmen betroffen sein.1 2. Gesetzliche Regelung Im Energiedienstleistungsgesetz finden sich die entscheidenden Vorschriften in den §§ 8 bis 8d. Danach müssen Unternehmen, die kein KMU sind, bereits bis zum 5. De‐
zember 2015 ein Energieaudit durchführen. Dabei muss das Audit insbesondere den Anforderungen der DIN EN 16247 entspre‐
chen (§ 8a Abs. 1 Nr. 1 EDL‐G). Alle vier Jah‐
3 Energieaudits nach dem EDL‐G Christoph Schade, Schräder Abgastechnologie re muss ein solches Energieaudit dann er‐
neut durchgeführt werden (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 EDL‐G). 2.1 Was ist ein Energieaudit? Ein Energieaudit wird definiert als „ein um‐
fassendes Verfahren zur Überprüfung und Analyse des Energieverbrauchsprofils eines betrachteten Energie nutzenden Systems mit dem Ziel, Energieströme und Potenziale zur Verbesserung der energiebezogenen Leistung zu ermitteln.“2 Eine ähnliche, et‐
was engere Begriffsbestimmung findet sich in der DIN EN 16247: Das Audit ist nach dieser Norm eine „systematische Inspekti‐
on und Analyse des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs einer Organisation mit dem Ziel, das Potenzial für Energieeffi‐
zienzverbesserungen zu identifizieren.“3 Nach der ausführlichen Begriffsbestim‐
mung in § 2 Nr. 4 EDL‐G ist ein Energieaudit „ein systematisches Verfahren zur Erlan‐
gung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegrup‐
pe, eines Betriebsablaufs in der Industrie oder Industrieanlage oder privater oder öf‐
fentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für 4 Energieaudits nach dem EDL‐G Christoph Schade, Schräder Abgastechnologie wirtschaftliche Energieeinsparungen und Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht“. Die Vorschrift enthält damit neben der De‐
finition bereits grundlegende Anforderun‐
gen an das Audit. Mit dem Audit sollen Unternehmen syste‐
matisch auf die Möglichkeit hin untersucht werden, den Energieeinsatz und Energie‐
verbrauch effizienter zu gestalten. Das Energieaudit hat das Ziel, Potenziale für Ef‐
fizienzverbesserungen auszuweisen. 2.2 Wen verpflichtet das Energiedienstleis‐
tungsgesetz? Die Pflicht, das Audit durchzuführen, trifft nach §§ 8, 1 EDL‐G alle Unternehmen, die nicht unter die KMU‐Definition der EU4 fal‐
len. 2.2.1 Kleine und mittlere Unternehmen Betroffen sind also Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen sowie kleine und mitt‐
lere Unternehmen sind.5 Als Unternehmen gilt dabei unabhängig von ihrer Rechtsform jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, also auf 5 Energieaudits nach dem EDL‐G Christoph Schade, Schräder Abgastechnologie dem Markt Güter und Dienstleistungen an‐
bietet.6 Die Definition umfasst damit nicht etwa nur Industriebetriebe, sondern z. B. auch Banken oder Versicherungen sowie kommunale Eigenbetriebe. Wer 250 oder mehr Personen beschäftigt oder zwar weniger als 250 Personen be‐
schäftigt, dafür aber mehr als 50 Mio. EUR Jahresumsatz und mehr als 43 Mio. EUR Jahresbilanzsumme aufweist gilt nicht mehr als KMU7 und ist damit von der Audi‐
tierungspflicht betroffen. 2.2.2 Ausnahmen Befreit von der Verpflichtung zur Durch‐
führung des Audits sind nach § 8 Nr. 3 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 17 EDL‐G Unternehmen, die bis zum 5. Dezember 2015 ein Energiema‐
nagement nach DIN EN ISO 50001 einge‐
richtet haben. Dasselbe gilt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 EDL‐G für Unternehmen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt ein EMAS‐
Umweltmanagementsystem8 („EU‐Öko Au‐
dit“, Eco‐Management and Audit Scheme) eingerichtet haben. Da sowohl das Energie‐ als auch das Um‐
weltmanagement zeitaufwändiger sind als ein Audit nach DIN 16247, genügt bis zum 6 Energieaudits nach dem EDL‐G Christoph Schade, Schräder Abgastechnologie 31. Dezember 2016 der Nachweis, dass mit deren Einführung bis zum 5. Dezember 2015 begonnen wurde.9 2.3 Das Audit im Einzelnen § 8 Abs. 1 EDL‐G verpflichtet die betroffe‐
nen Unternehmen, ein Energieaudit nach Maßgabe der DIN EN 16247 durchzuführen. Den Kern dieser Norm bilden Vorgaben für Inhalt und Ablauf des Audits. Zu beachten ist, dass § 8a Abs. 1 Nr. 2 ‐ 5 EDL‐G weitere Anforderungen an das Audit enthält. Somit stellt die Aussage, Nicht‐
KMU hätten ein Audit nach DIN EN 16247 durchzuführen, eine unzutreffende Verkür‐
zung dar. § 8b EDL‐G regelt schließlich, wer befugt ist, ein Audit durchzuführen. 2.3.1 Auditor nach dem Energiedienstleis‐
tungsgesetz Nach § 8b EDL‐G ist das Energieaudit „von einer Person durchzuführen, die aufgrund ihrer Ausbildung oder beruflichen Qualifi‐
zierung und praktischen Erfahrung über die erforderliche Fachkunde zur ordnungs‐
7 Energieaudits nach dem EDL‐G Christoph Schade, Schräder Abgastechnologie gemäßen Durchführung eines Energieau‐
dits verfügt“. Die Fachkunde setzt den Nachweis einer einschlägigen Ausbildung voraus, die nachzuweisen ist „durch den Abschluss eines Hochschul‐ oder Fachhoch‐
schulstudiums in einer einschlägigen Fach‐
richtung oder durch eine berufliche Qualifi‐
kation zum staatlich geprüften Techniker in einer einschlägigen Fachrichtung oder ei‐
nen Meisterabschluss oder gleichwertigen Weiterbildungsabschluss und eine min‐
destens dreijährige hauptberufliche Tätig‐
keit, bei der praxisbezogene Kenntnisse über die betriebliche Energieberatung er‐
worben wurden.“ Das Energieaudit kann sowohl von Exter‐
nen als auch von unternehmensinternen Personen durchgeführt werden. Letztere dürfen dann allerdings nicht unmittelbar an der Tätigkeit beteiligt sein, die dem Ener‐
gieaudit unterzogen wird. Sie müssen au‐
ßerdem in ihrer Aufgabenwahrnehmung unabhängig sein (§ 8b Abs. 2 EDL‐G). Diese Voraussetzungen werden auf einen inter‐
nen Energiebeauftragten oder Energiema‐
nager in der Regel zutreffen, so dass dieser befugt ist, das Energieaudit im eigenen Un‐
ternehmen durchzuführen. 8 Energieaudits nach dem EDL‐G Christoph Schade, Schräder Abgastechnologie Energieauditoren haben die Möglichkeit, dem Bundesamt für Wirtschaft und Aus‐
fuhrkontrolle (BAFA) gegenüber ihre Quali‐
fikationen nachzuweisen und sich auf eine Liste externer Auditoren eintragen zulas‐
sen. Die Liste ist auf der Website des BAFA veröffentlicht10. 2.3.2 Ablauf des Audits Ziel des Energieaudits ist es, Energieflüsse und Potenziale für Effizienzverbesserungen zu identifizieren. Dadurch wird es möglich, unterschiedliche Maßnahmen durch Inves‐
titions‐ oder Wirtschaftlichkeitsberechnun‐
gen zu bewerten. Ein Unternehmen soll durch das Energieaudit somit erkennen können, welche Investitionen sich in wel‐
chem Zeitraum rechnen.11 Vor diesem Hin‐
tergrund gibt die DIN EN 16247 die einzel‐
nen Elemente und damit den Ablauf eines Energieaudits in sieben Schritten detailliert vor: Anlässlich eines einleitenden Kontakts werden zwischen dem Unternehmen und dem Auditor insbesondere die Rahmenbe‐
dingungen für das Audit festgelegt. Dabei wird u.a. dessen Umfang bestimmt und es 9 Energieaudits nach dem EDL‐G Christoph Schade, Schräder Abgastechnologie werden grundlegende Informationen aus‐
getauscht. Bei der Auftakt‐Besprechung steht die Ab‐
stimmung über die praktische Durchfüh‐
rung des Audits im Vordergrund. Der Audi‐
tor vereinbart mit dem Unternehmen, wel‐
che Daten zu liefern sind und informiert darüber, welche Anforderungen an die Messungen gestellt werden. Das Unter‐
nehmen benennt einen Ansprechpartner für den Auditor. Es folgt die Datenerfassung durch den Au‐
ditor. Dabei erfasst er insbesondere Daten von den Energie verbrauchenden Syste‐
men, Prozessen und Einrichtungen im Un‐
ternehmen. Ermittelt werden alle Arten von Einfluss‐
größen, die sich auf den Energieverbrauch im Unternehmen auswirken können. Be‐
reits erhobene Daten, insbesondere zum Energieverbrauch werden ebenso einbezo‐
gen wie etwa Betriebs‐, Konstruktions‐ und Wartungsdokumente. Grundsätzlich ist der gesamte Energiever‐
brauch zu berücksichtigen, gleichzeitig müssen alle Energieträger (Strom, Brenn‐
stoffe, Wärme, erneuerbare Energieträger, Kraftstoffe usw.) und sämtliche Unterneh‐
10 Energieaudits nach dem EDL‐G Christoph Schade, Schräder Abgastechnologie mensteile, Anlagen, Standorte, Prozesse, Einrichtungen und Transporte berücksich‐
tigt werden. Als rechtsstaatliches Prinzip ist der Grund‐
satz der Verhältnismäßigkeit für jede ho‐
heitliche Gewalt verbindlich.12 § 8a Abs. 1 Nr. 5 EDL‐G verlangt für das Energieaudit konsequenterweise ausdrücklich dessen Verhältnismäßigkeit. An die Unternehmen sollen also keine nur unter größtem Auf‐
wand zu erbringende Anforderungen ge‐
stellt werden. Gleichzeitig soll das Audit aber „so repräsentativ sein, dass sich dar‐
aus ein zuverlässiges Bild der Gesamtener‐
gieeffizienz ergibt“. Gerade bei der Daten‐
erfassung werden dem Betrieb also eine Reihe von Erleichterungen zugutekommen müssen, um die Verhältnismäßigkeit zu wahren. So sind insbesondere gemäß § 8a Abs. 1 Nr. 2 EDL‐G „nachvollziehbare Hochrechnun‐
gen“ zulässig, wenn der Energieverbrauch bestimmter Geräte sonst nur mit erhebli‐
chem Aufwand ermittelt werden könnte. Auch nach der Begründung zum Energie‐
dienstleistungsgesetz sollen bei der Erfas‐
sung der Daten in bestimmten Anwen‐
dungsfällen anerkannte Schätzverfahren erlaubt sein.13 11 Energieaudits nach dem EDL‐G Christoph Schade, Schräder Abgastechnologie Es dürfte in den meisten Fällen unmöglich sein, die Energieverbräuche innerhalb ei‐
nes Unternehmens nicht nur sämtlich zu erfassen, sondern diese auch noch aus‐
nahmslos den betrieblichen Anlagen und Geräten zuzuordnen. Verhältnismäßigkeit und Repräsentativität werden daher dann als gegeben angesehen, wenn zunächst zwar alle Energieverbräuche eines Unter‐
nehmens erfasst und dann noch mindes‐
tens 90 Prozent dieses Gesamtverbrauchs den Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten des Unternehmens zugeordnet werden.14 In einem ersten Schritt wird also der gesamte Energieverbrauch aufgenom‐
men. Bei der weiteren Durchführung des Audits ist dann eine Konzentration auf die wesentlichen Energieverbräuche zulässig. Das BAFA hat im Rahmen des von ihm her‐
ausgegebenen Merkblatts für Energieau‐
dits15 weitere Ausnahmen vorgeschlagen, die, wenn auch rechtlich nicht bindend, bei der praktischen Umsetzung des Gesetzes in der Praxis von Bedeutung sein werden:  Bei der Ermittlung von gebäudebezogenen Verbräuchen ‐ etwa bei Heizkosten für einen Bürokomplex ‐ kann es keine Rolle spielen, ob das Unternehmen das Gebäude als Eigentü‐
mer, Mieter oder Pächter nutzt. Solche Ver‐
bräuche sind also im Rahmen des Audits zu be‐
rücksichtigen. Etwas anderes muss aber gelten, 12 Energieaudits nach dem EDL‐G Christoph Schade, Schräder Abgastechnologie wenn das Unternehmen Gebäude an Dritte vermietet oder verpachtet hat, da der Energie‐
verbrauch sich in diesen Fällen dem Einfluss des Unternehmens entzieht. Diese Verbräuche Dritter bleiben bei der Datenerfassung im Rahmen des Audits folglich unberücksichtigt.16 Sofern der Mieter oder Pächter von der Audi‐
tierungspflicht des Energiedienstleistungsge‐
setzes betroffen ist, werden diese Verbräuche ohnehin dessen Unternehmen zugeordnet.  Zu ermitteln sind auch Energieverbräuche, die bei der Personenbeförderung oder beim Warentransport anfallen, insbesondere also Energieverbräuche durch Fahrzeuge (Land,‐ Schienen‐ und Luftfahrzeuge). Dabei können jedoch Energieverbräuche von Dienstwagen durch Mitarbeiter, welche diese auch privat nutzen, von der Erfassung ausgenommen werden17. Hier dürften praktische Erwägungen den Ausschlag gegeben haben. Energiever‐
bräuche für den Transport von Gütern und die Personenbeförderung können weiter dann un‐
berücksichtigt bleiben, wenn sie von Dritten durchgeführt werden.18 Auch hier gilt neben Praktikabilitätserwägungen, dass diese Ver‐
bräuche gegebenenfalls ohnehin bei Dritten berücksichtigt werden. Energieverbräuche im grenzüberschreitenden Verkehr sollen nur er‐
fasst werden, wenn dessen Beginn oder Ende in Deutschland liegt.19  Unberücksichtigt bleiben soll auch Energie, die nicht vom Unternehmen selbst genutzt, sondern an Dritte geliefert wird.20 Das sollte selbstverständlich sein, da das Unternehmen diese Energie nun einmal nicht verbraucht.  Energieverbräuche im Ausland unterliegen ebenfalls nicht der Verbrauchserfassung. 13 Energieaudits nach dem EDL‐G Christoph Schade, Schräder Abgastechnologie Der Auditor muss anlässlich eines Außen‐
einsatzes das zu prüfende Objekt inspizie‐
ren, damit er den Energieeinsatz evaluieren kann. Er muss sich durch Inaugenschein‐
nahme Kenntnisse über Arbeitsabläufe und Nutzerverhalten sowie deren Einfluss auf Energieverbräuche und Effizienz verschaf‐
fen. Auf dieser Basis können bereits erste Verbesserungsvorschläge entstehen. Im Rahmen einer Analyse stellt der Auditor die bestehende Situation hinsichtlich der energiebezogenen Leistung fest. Es erfolgt insbesondere eine Aufschlüsselung des Energieverbrauchs auf der Verbrauchs‐ und der Versorgungsseite. Auf dieser Grundlage bestimmt der Auditor Möglichkeiten zur Optimierung der Energieeffizienz. Solche Verbesserungsmöglichkeiten sind von ihm nach bestimmten Aspekten, zum Beispiel nach Einsparungen oder Investitionskosten, zu evaluieren. Der Auditor zeigt die Zuver‐
lässigkeit der Daten auf und dokumentiert die angewendeten Berechnungsmethoden sowie die getroffenen Annahmen. Der Bericht des Auditors muss eine Zu‐
sammenfassung des Audits enthalten und dabei die Rangfolge der Möglichkeiten zur Effizienzverbesserung sowie Vorschläge zur 14 Energieaudits nach dem EDL‐G Christoph Schade, Schräder Abgastechnologie Umsetzung angeben. Dies schließt Angaben zu den folgenden Punkten ein:  Maßnahmen und Empfehlungen für die Um‐
setzung,  Annahmen, die für die Berechnung von Ein‐
sparungen verwendet wurden,  Informationen über Zuschüsse und Beihilfen,  eine Wirtschaftlichkeitsanalyse,  Angaben zu möglichen Wechselwirkungen zwischen den Empfehlungen,  Vorschläge für Mess‐ und Nachweisverfahren für eine Abschätzung der Einsparungen nach Umsetzung der Empfehlungen sowie  Schlussfolgerungen. Anlässlich einer Abschlussbesprechung übergibt der Auditor den Bericht. Er prä‐
sentiert und erläutert seine Ergebnisse. 2.3.3 Wirtschaftlichkeitsberechnung im Sinne des Energiedienstleistungsgesetzes Die DIN EN 16247 sieht gleich an zwei Stel‐
len im Ablauf des Audits vor, dass der Audi‐
tor sich zur Wirtschaftlichkeit von Effizi‐
enzmaßnahmen äußert: Bereits im Rahmen der Analyse soll er die Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bewerten; für den Schluss‐
15 Energieaudits nach dem EDL‐G Christoph Schade, Schräder Abgastechnologie bericht ist eine „geeignete Wirtschaftlich‐
keitsanalyse“ zwingend vorgeschrieben. Bezüglich dieses Aspekts geht das Energie‐
dienstleistungsgesetz über die allgemeine Anweisung in § 8a Abs. 1 Nr. 1 hinaus, wo‐
nach das Audit den Anforderungen der DIN EN 16247 zu genügen hat. Vielmehr be‐
stimmt § 8a Abs. 1 Nr. 4 EDL‐G, dass das Audit „nach Möglichkeit auf einer Lebens‐
zyklus‐Kostenanalyse anstatt auf einfachen Amortisationszeiten basieren“ muss. Daraus folgt zunächst, dass die Berechnung der Amortisationszeit nur die Mindestan‐
forderung an die Wirtschaftlichkeitsbe‐
rechnung darstellt und in jedem Fall vorge‐
nommen werden muss. Die gesetzliche Vorgabe, wonach im Regelfall eine Amorti‐
sationsberechnung nicht genügt, erklärt sich vor folgendem Hintergrund: Die Mehrzahl der Unternehmen legt der Beurteilung von Investitionsentscheidun‐
gen die Amortisationszeit zugrunde und ak‐
zeptiert dabei überwiegend Amortisations‐
zeiten von drei bis fünf Jahren.21 Anders als von vielen angenommen, stellt die Amorti‐
sationszeit aber kein Maß für die Wirt‐
schaftlichkeit einer Maßnahme dar. Sie be‐
schreibt vielmehr nur das mit der Investiti‐
on verbundene Risiko: Bei einer Amortisa‐
16 Energieaudits nach dem EDL‐G Christoph Schade, Schräder Abgastechnologie tionsberechnung wird ausschließlich der Zeitraum bestimmt, den die Investition be‐
nötigt, um die Anschaffungskosten zu de‐
cken, aber nicht, welchen Nutzen die Inves‐
tition bringt, da die Nutzungsdauer über‐
haupt nicht berücksichtigt wird. Informationen über die Rentabilität einer Maßnahme kann eine Amortisationsbe‐
rechnung nicht liefern. Vielfach scheitern Investitionen in Effizi‐
enzmaßnahmen damit an von den Unter‐
nehmen geforderten, eher kurzen Amorti‐
sationszeiten. Tatsächlich wird das Energie‐
einsparpotenzial bei weitem nicht ausge‐
nutzt. Im Gegensatz zu Amortisationsberechnun‐
gen zeigen die Lebenszykluskosten die Wirtschaftlichkeit einer Investition unter Berücksichtigung aller anfallenden Kosten und Einsparungen über die gesamte Le‐
bensdauer an. Insbesondere für Investiti‐
onsvorhaben mit langer Nutzungsdauer bieten Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die auf einer Lebenszyklus‐Kostenanalyse beruhen, wesentlich aussagekräftigere Er‐
gebnisse und stellen den Vermögenszu‐
wachs über die Amortisationszeit hinaus dar. Zur Beurteilung der Investition wird berechnet, wie hoch die Rendite für das in‐
17 Energieaudits nach dem EDL‐G Christoph Schade, Schräder Abgastechnologie vestierte Kapital über den gesamten zeitli‐
chen Verlauf der Ein‐ und Ausnahmen ist. Ein Beispiel, bei dem die Berechnungsme‐
thoden gegenübergestellt werden, ver‐
deutlicht den Unterschied: Gibt ein Unter‐
nehmen eine Amortisationszeit von vier Jahren vor und verzichtet daher auf eine Investition mit einer fünfjährigen Amortisa‐
tionszeit, so bleibt bei einer Anlagennut‐
zungsdauer von zehn bzw. fünfzehn Jahren eine interne Verzinsung von 10 bzw. 18 Prozent unerschlossen.22 Die nach dem Energiedienstleistungsgesetz als Regelfall vorgesehene Wirtschaftlich‐
keitsberechnung auf Basis einer Lebenszyk‐
lus‐Kostenanalyse ist somit ein wichtiges Instrument zur Veranschaulichung der Ren‐
tabilität von Effizienzmaßnahmen. Sie wird dazu beitragen, dass Umsetzungshemmnis‐
se überwunden werden können und Ener‐
giesparpotenziale entsprechend der Ziel‐
setzung des Gesetzes durch einen intelli‐
genten Einsatz von Energie23 in größerem Umfang als bisher ausgeschöpft werden. 2.3.4 Keine Verpflichtung zur Umsetzung § 8 EDL‐G in Verbindung mit der DIN EN 16247 verpflichtet nur zur Durchführung 18 Energieaudits nach dem EDL‐G Christoph Schade, Schräder Abgastechnologie des Audits, beinhaltet aber keine Ver‐
pflichtung zur Umsetzung der vom Auditor ausgesprochenen Empfehlungen. Das Auf‐
zeigen der Einsparpotenziale im Bericht soll aber einen Anreiz bieten, Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz auch durchzuführen. 2.3.5 Nachweis und Sanktionen Das Energiedienstleistungsgesetz sieht eine aktive Nachweispflicht des Unternehmens nicht vor. Unternehmen müssen also nicht etwa dem BAFA melden, dass sie der ge‐
setzlichen Verpflichtung, ein Audit durch‐
zuführen nachgekommen sind. Allerdings obliegt es dem BAFA nach § 8c Abs. 1 EDL‐
G Stichprobenkontrollen durchzuführen. Von solchen Kontrollen könnten etwa 20 Prozent der Unternehmen betroffen sein.24 Bei Missachtung der Auditierungspflicht können Bußgelder bis 50.000 € verhängt werden, § 12 EDL‐G. 2.4 Kosten und Einsparungen Größe und Art sowie Anzahl der Standorte eines Unternehmens beeinflussen die Kos‐
ten für ein Energieaudit maßgeblich. Die 19 Energieaudits nach dem EDL‐G Christoph Schade, Schräder Abgastechnologie Europäische Kommission schätzt, dass Energieaudit‐Kosten für ein mittleres Un‐
ternehmen mit 260 Mitarbeitern und ei‐
nem Jahresumsatz von 50 Millionen Euro bei ca. 4.000 Euro liegen werden.25 Den Kosten für die Durchführung der periodi‐
schen Energieaudits sollen Kosteneinspa‐
rungen durch eingesparte Energie gegen‐
überstehen. Grundsätzlich gilt, dass Ener‐
gieaudits dazu geeignet sind, vorhandene Energieeinsparpotenziale aufzuzeigen. Die Europäische Kommission nimmt an, dass ein typisches Audit Energieeinsparungen in Höhe von 20 Prozent nach sich zieht. Dabei soll sich etwa die Hälfte der Einsparungen ohne oder mit allenfalls geringen zusätzli‐
chen Investitionen erreichen lassen.26 Die tatsächliche Kostenersparnis hängt indes vom jeweiligen Unternehmen und dessen Energieverbrauchsprofil ab. 3. Energiemanagementsysteme Von der Verpflichtung ein Audit nach DIN EN 16247 durchzuführen sind ‐ wie bereits angesprochen27 ‐ diejenigen Unternehmen ausgenommen, die ein Energiemanage‐
mentsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein EMAS‐Umweltmanagementsystem ein‐
gerichtet haben (§ 8 Abs. 3 EDL‐G). Bis zum 20 Energieaudits nach dem EDL‐G Christoph Schade, Schräder Abgastechnologie 31. Dezember 2016 genügt dabei der Nachweis, dass bis zum 05. Dezember 2015 die wesentlichen Schritte zur Einführung eine solchen Systems eingeleitet wurden.28 3.1 DIN EN 16247 und DIN ISO 50001 Das Unternehmen hat also die Wahl. Was aber unterscheidet nun das Energieaudit nach Energiedienstleistungsgesetz und DIN EN 16247 von einem Energiemanagement‐
system nach DIN EN 50001? Dazu ist es er‐
forderlich, die Begriffe Energiemanage‐
ment, Managementsystem und Ener‐
giemanagementsystem voneinander abzu‐
grenzen. Der Begriff Energieaudit wurde bereits unter 2.1 definiert. 3.1.1 Energiemanagement Unter Energiemanagement versteht man die vorausschauende, organisierte und sys‐
tematische Koordination von Beschaffung, Wandlung, Verteilung und Nutzung von Energie zur Deckung der Anforderungen unter Berücksichtigung ökologischer und wirtschaftlicher Zielsetzungen.29 Es gilt al‐
so, ein System möglichst rationell mit Energie zu bewirtschaften. 21 Energieaudits nach dem EDL‐G Christoph Schade, Schräder Abgastechnologie 3.1.2 Managementsystem Ein Managementsystem soll unternehme‐
rische Aktivitäten systematisieren, steuern und kontrollieren; es wird folglich als ein Instrument zur gezielten Umsetzung von Unternehmenszielen definiert und umfasst die Planung betrieblicher Abläufe, die Aus‐
führung dieser Abläufe entsprechend der Planung sowie die Erfolgskontrolle und Korrekturen soweit diese erforderlich sind. 3.1.3 Energiemanagementsystem Als Energiemanagementsystem bezeichnet man die speziell zur Umsetzung des Ener‐
giemanagements erforderlichen Organisa‐
tions‐ und Informationsstrukturen ein‐
schließlich der dazu benötigten techni‐
schen Hilfsmittel. Es umfasst die Planung und Durchführung aller Maßnahmen, die bei geforderter Leistung einen minimalen Energieeinsatz ermöglichen. Durch das Energiemanagementsystem soll sicherge‐
stellt werden, dass vom Unternehmen de‐
finierte Unternehmensziele systematisch umgesetzt werden und in jeder Phase steuerbar sind. 22 Energieaudits nach dem EDL‐G Christoph Schade, Schräder Abgastechnologie 3.2 Unterschiede Das Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 verlangt dabei nicht nur eine kontinuierliche Verbesserung des Mana‐
gementsystems, sondern auch die Optimie‐
rung des Ergebnisses und damit eine Ver‐
besserung der energiebezogenen Leis‐
tung30. Da es sich bei dem Energieaudit nach DIN EN 16247 aber nicht um ein Management‐
system handelt, finden sich dort auch keine management‐ oder organisationsbezogene Vorgaben. Nach der DIN EN 16247 muss das Unternehmen keine Energiepolitik festschreiben und auch keine Energieziele definieren. Insbesondere ‐ und darin unter‐
scheiden sich die beiden Ansätze deutlich ‐ ergibt sich keine Verpflichtung, die ener‐
giebezogene Leistung zu verbessern: Die Realisierung der gefundenen Verbesse‐
rungsmöglichkeiten bleibt dem Unterneh‐
men überlassen, während beim Manage‐
mentsystem DIN EN ISO 50001 eine Reali‐
sierung messbarer Verbesserungen der Energieeffizienz verlangt wird. Betrachtet man indes lediglich das Ziel, Energieströme und Potenziale zur Verbes‐
serung der energiebezogenen Leistung zu ermitteln, so unterscheidet sich das Audit 23 Energieaudits nach dem EDL‐G Christoph Schade, Schräder Abgastechnologie nicht wesentlich von einem Energiemana‐
gementsystem nach DIN EN ISO 50001. Frühestens drei Monate nach Einführung des Energiemanagementsystems kann sich das Unternehmen nach DIN EN 50001 zerti‐
fizieren lassen. Mit der Zertifizierung bestä‐
tigt ein zugelassener Gutachter, dass das Unternehmen mit dem Energiemanage‐
mentsystem die Vorgaben der Norm ein‐
hält und dass das System funktioniert. Zu beachten ist, dass die DIN EN ISO 50001 jährliche Überwachungsaudits und nach drei Jahren eine Re‐Zertifizierung vorsieht, während das Audit nach DIN EN 16247 alle vier Jahre erneut durchzuführen ist. Die Einführung eines Managementsystem nach DIN EN ISO 50001 erfolgt grundsätz‐
lich freiwillig. Sie ist bei Nicht‐KMU aller‐
dings Voraussetzung für den sog. Spitzen‐
ausgleich, über den energieintensive Un‐
ternehmen des produzierenden Gewerbes einen Teil der von Ihnen entrichteten Strom‐ und Energiesteuern zurückerhalten können.31 Alternativ können Nicht‐KMU den Spitzenausgleich auch erhalten, wenn sie eine EMAS‐Registrierung32 nachweisen. Für KMU wiederum gibt es keine Verpflich‐
tung, sich überhaupt einem Audit zu unter‐
24 Energieaudits nach dem EDL‐G Christoph Schade, Schräder Abgastechnologie ziehen. Allerdings ist die Durchführung ei‐
nes Audits nach DIN EN 16247 für KMU für den Spitzenausgleich erforderlich. KMU können den Spitzenausgleich auch über ein „Alternatives System“ nach Anlage 2 SpaEfV33 erhalten. 4. NAPE Das Bundeskabinett hat im Dezember 2014 den Nationalen Aktionsplan Energieeffizi‐
enz (NAPE)34 vorgestellt, nachdem zuvor Handlungsbedarf bei der Energieeffizienz und beim Klimaschutz festgestellt worden war35. Die Energieeffizienz soll neben dem Ausbau der erneuerbaren Energien36 zur „zweiten Säule der Energiewende“37 wer‐
den. Dabei ist die Auditierungspflicht nach dem Energiedienstleistungsgesetz Bestand‐
teil des Aktionsplans.38 4.1 Förderungen für Beratung und Umset‐
zung Im Rahmen der Umsetzung des Nationalen Aktionsplans Energieeffizienz unterstützt die Bundesregierung Unternehmen insbe‐
sondere mit Beratungs‐ und Informations‐
25 Energieaudits nach dem EDL‐G Christoph Schade, Schräder Abgastechnologie angeboten und bietet zusätzlich finanzielle Anreize. Unternehmen können etwa beim Bundes‐
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die "Energieberatung im Mittel‐
stand"39 in Anspruch nehmen und dabei die Experten nicht nur zur Beratung im Vorfeld, sondern auch zur Begleitung der Umset‐
zung heranziehen. Für die Umsetzung der Effizienzmaßnahmen und damit für ent‐
sprechende Investitionen stehen mit dem Programm "Investitionszuschüsse zum Ein‐
satz hocheffizienter Querschnittstechnolo‐
gien im Mittelstand"40 und mit dem Pro‐
gramm zur Förderung energieeffizienter und klimaschonender Produktionsprozes‐
se41 weitere beachtliche Fördermöglichkei‐
ten bereit. Ein weiterer Bestandteil des Nationalen Ak‐
tionsplans Energieeffizienz liegt in der Stär‐
kung des Marktes für Energieeffizienz, u. a. über verbesserte Bürgschaftsangebote für Contracting‐Projekte42. 4.2 Beseitigung von Hemmnissen Bislang verzichten noch viele Unternehmen auf Investitionen in Energieeffizienzmaß‐
nahmen. Die Gründe dafür liegen nicht nur 26 Energieaudits nach dem EDL‐G Christoph Schade, Schräder Abgastechnologie in der unter 2.3.3 bereits angesprochenen Erwartung kurzer Amortisationszeiten. Er‐
hebliche Hemmnisse resultieren auch aus mangelndem Wissen über Einsparmöglich‐
keiten und fehlenden Kenntnissen energie‐
sparender Technologien sowie schließlich aus fehlendem Kapital.43 Das Energiedienstleistungsgesetz wird dazu beitragen, über den Bericht des Auditors das Informationsdefizit bezüglich Einspar‐
möglichkeiten und einsetzbarer Technolo‐
gien zu beseitigen. Mit den ebenfalls in den Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz eingebetteten Förderprogrammen zur Be‐
ratung und zur Umsetzung von Energieeffi‐
zienzmaßnahmen erfahren Unternehmen auch finanzielle Unterstützung. 4.3 Beispiel: Nutzung industrieller Ab‐
wärme Eine Möglichkeit, den Energieverbrauch zur reduzieren, liegt in der Nutzung industriel‐
ler Abwärme: Zum Trocknen, Schmelzen oder Schmieden von Produkten oder in der Lebensmittel‐ und in der Backindustrie, wird Prozesswärme in erheblichem Umfang gebraucht. Etwa zwei Drittel des gesamten Energieverbrauchs der Industrie geht auf 27 Energieaudits nach dem EDL‐G Christoph Schade, Schräder Abgastechnologie das Konto eben dieser Prozesswärme. Mit der Erzeugung von Prozesswärme entsteht aber auch viel Abwärme, die in vielen Fäl‐
len wirtschaftlich genutzt werden kann. Um dieses enorme Potenzial zu heben, sieht der Nationale Aktionsplan Energieef‐
fizienz eine „Offensive Abwärmenutzung“ vor. 44 4.4 Energieeffizienz‐Netzwerke Am 3. Dezember 2014 hat die Bundesre‐
gierung mit 18 Verbänden der deutschen Wirtschaft eine Vereinbarung getroffen, wonach bis 2020 in mittelständischen und großen Unternehmen insgesamt 500 Ener‐
gieeffizienz‐Netzwerke gegründet werden sollen.45 Vorgesehen ist ein regelmäßiger und moderierter Erfahrungsaustausch un‐
ter den Netzteilnehmern. Im Rahmen des Netzwerks stehen den Unternehmen quali‐
fizierte Energieberater zur Seite. Die Un‐
ternehmen verfolgen individuelle und mit Maßnahmen unterlegte Einsparziele. In‐
nerhalb des Netzwerkprozesses können auch Energieaudits ‐ etwa nach den Vorga‐
ben des Energiedienstleistungsgesetzes ‐ erarbeitet werden.46 28 Energieaudits nach dem EDL‐G Christoph Schade, Schräder Abgastechnologie 4.5 Beispiel: SIHK Hagen Anfang Mai 2015 fand in Hagen die Infor‐
mationsveranstaltung "SIHK‐Netzwerk En‐
ergie‐ und Ressourceneffizienz" zur geplan‐
ten Gründung eines Energieeffizienz‐Netz‐
werks statt. Den am Netzwerk teilnehmen‐
den Unternehmen stehen der Bundesver‐
band der Energieabnehmer als Moderator, die EnergieAgentur.NRW und die Effizienz‐
Agentur NRW zur Seite. Die Laufzeit des Netzwerks, das aus acht bis fünfzehn Un‐
ternehmen bestehen soll, beträgt vier Jah‐
re. Auch wird den Unternehmen die Mög‐
lichkeit geboten, im Rahmen des Netzwer‐
kes ein Audit nach DIN EN 16247 durchzu‐
führen. Am 27. August 2015 startete das Netzwerk als erstes in Nordrhein‐
Westfalen.47 29 Energieaudits nach dem EDL‐G Christoph Schade, Schräder Abgastechnologie Endnoten: 1
BT‐Drucksache 18/3372, S. 16 2
Girbig/Graser/Janson‐Mundel/Schuberth/Seifert: Energiemanagement gemäß DIN EN ISO 50001, 1. Aufl. 2013, S. 70 3
DIN EN 16247‐1:2012‐10, Energieaudits Teil 1: Allgemeine Anforderungen, Beuth Verlag, 2012, S. 5 4
ABl. L 124 vom 20.05.2003, S. 36 5
Details: EU Veröffentlichung ‐ Die neue KMU‐Definition, Benutzerhandbuch und Mustererklärung, http://bookshop.europa.eu/de/die‐neue‐kmu‐definition‐
pbNB6004773/ 6
Merkblatt für Energieaudits, Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) (Hrsg.), S. 5 7
ABl.L 124 vom 20.05.2003, S. 39 8
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlamentes und der Rates 9
Merkblatt BAFA (Fn. 6) S. 22 10
https://elan1.bafa.bund.de/bafa‐portal/audit‐suche/ 11
Merkblatt BAFA (Fn. 6) S. 14 12
vgl. etwa BVerfGE 19, 348 f. 13
BT‐Drucksache 18/3372, S. 19 14
BT‐Drucksache 18/3372, S. 19 15
Merkblatt BAFA (Fn. 6) S. 12 f. 16
Merkblatt BAFA (Fn. 6) S. 12 17
Merkblatt BAFA (Fn. 6) S. 13 18
Merkblatt BAFA (Fn. 6) S. 13 19
Merkblatt BAFA (Fn. 6) S. 13 20
Merkblatt BAFA (Fn. 6) S. 13 21
Bauernhansl (Hrsg.): Energieeffizienz in Deutschland ‐ eine Metastudie, Sprin‐
ger Vieweg 2014, S. 98 22
Bauernhansl (Fn. 21) S. 100 23
BT‐Drucksache 18/3373, S. 14 24
Merkblatt BAFA (Fn. 6) S. 21 25
Impact Assessment (SEC/2011/779) zur Energieeffizienz‐Richtlinie (2012/27/EU) S. 50 26
Impact Assessment (Fn.25) S. 50 27
s.o. unter 2.2 28
Merkblatt BAFA (Fn. 6) S. 22 29
VDI‐Richtlinie VDI 4602. Beuth Verlag 2007, S. 3 30
Girbig/Graser/Janson‐Mundel/Schuberth/Seifert (Fn. 2) S. 51 31
§ 10 StromStG, Spitzenausgleich‐Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) 32
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlamentes und der Rates 33
Spitzenausgleich‐Effizienzsystemverordnung 34
NAPE: http://www.bmwi.de/DE/Mediathek/publikationen,did=672756.html 35
Bundeswirtschaftsminister Siegmar Gabriel, Pressemitteilung des Bundesminis‐
teriums für Wirtschaft und Energie vom 3. Dezember 2014 36
Bilanz zur Energiewende 2015, Presse‐ und Informationsamt der Bundesregie‐
rung (Hrsg.) S. 2 37
NAPE (Fn. 34) S. 2 38
NAPE (Fn. 34) S. 36 39
http://www.bafa.de/bafa/de/energie/energieberatung_mittelstand/BAFA 40
http://www.bafa.de/bafa/de/energie/querschnittstechnologien/BAFA 41
http://www.bmwi.de/DE/Mediathek/publikationen,did=626356.html 42
NAPE (Fn. 34) S. 30 43
Bauernhansl (Fn. 21) S. 103 44
NAPE (Fn. 34) S. 31 45
Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 3. Dezember 2014 46
http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/V/vereinbarung‐initiative‐
energieeffizienz‐
netzwerke,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf, S. 3 47
Kontakt: SIHK Hagen, Frank Niehaus, 02331 390‐208, [email protected] 30