Neue Zeitrechnung für Soldatinnen und Soldaten

Soldatenarbeitszeitverordnung
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Meer. Für Dich.
S
R
U
K
2015
Nr. 6
Neue Zeitrechnung für Soldatinnen und Soldaten
Kapitän zur See
Thomas von Buttlar
„Die Einführung der SAZV
ist für die Marine von großer Bedeutung, denn sie
trägt dazu bei, die Attraktivität des Dienstes in der
Marine zu steigern. Im
Grundbetrieb ist die zulässige Wochenarbeitszeit
künftig verbindlich geregelt. Der Dienstherr kann
dann nicht mehr zeitlich unbegrenzt auf Sie zugreifen.
Sie haben dann mehr Zeit
für sich und Ihre Familien
und Ihre freie Zeit ist
planbarer und fl exibler gestaltbar. Das ist ein großer
Gewinn!
Ich weiß aber auch, dass
der Übergang von der alten
Welt in die Welt der SAZV
im nächsten Jahr holprig wird. Darum kümmern
wir uns und suchen für
alle akzeptable Lösungen.
Dennoch: Die SAZV wird
kommen.
Helfen Sie also mit, die
SAZV umzusetzen.“
Mit
der
Einführung
der
Soldatenarbeitszeitverordnung
(SAZV) zum 1. Januar 2016
wird sich für alle Soldaten ein
„Kulturwandel“ im Umgang mit der
Arbeitszeit einstellen.
Im Fokus stehen der Arbeits- und
Gesundheitsschutz. Die Arbeitszeit
wird künftig ein noch knapperes
Gut werden als bisher. Das erfordert Maßnahmen im administrativen Bereich (Arbeitszeiterfassung,
Jahreskonten, usw.), gibt dem einzelnen Soldaten aber auch Freizeitund Erholungsräume.
Die Kunst wird darin bestehen,
die geregelte Arbeitszeit mit den
Einsatzerfordernissen in Einklang zu
bringen. Grundsätzlich wird unterschieden zwischen Grundbetrieb
und den Ausnahmen.
In der SAZV sind Grundbetrieb
und Ausnahmen angesprochen. Der
Grundbetrieb ist so zu gestalten,
dass der Dienst innerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
durchgeführt werden kann. Im
Grundbetrieb ist die durchschnitt-
liche wöchentliche Arbeitszeit auf
41 Stunden und eine höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit von
48 Stunden in einem Zeitraum von
zwölf Monaten festgelegt. Die maximale tägliche Arbeitszeit, inklusive
Pausen, soll 13 Stunden nicht überschreiten. Dies gilt für verschiedene
Arbeitszeitmodelle (u.a. Gleitzeit),
nicht jedoch für Teilzeitarbeit. Ist die
Einhaltung der Zeitvorgaben aus
zwingenden dienstlichen Gründen
nicht möglich, kann Mehrarbeit
angeordnet werden. Zuständig
dafür sind Disziplinarvorgesetzte
oder Dienststellenleiter. Solche
Abweichungen sind unter engen
Voraussetzungen im Grundbetrieb
möglich. Dann darf unter anderem von der täglichen Ruhezeit,
den Ruhepausen, der wöchentlichen Ruhezeit, der wöchentlichen
Höchstarbeitszeit von 48 Stunden
und der Dauer der Nachtarbeit
abgewichen werden.
In diesem Fall haben die
Vorgesetzten dafür Sorge zu tragen,
dass in ihrem Bereich in ausreichendem Umfang die Möglichkeit
Mehrarbeit
….ist die schriftlich auf konkrete zeitlich abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände bezogene,
ausdrücklich angeordnete oder nachträglich genehmigte über die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitszeit. Im Fall gleitender Arbeitszeit, handelt es sich um die
genehmigte Arbeitszeit außerhalb der Regelarbeitszeit sowie an allgemein arbeitsfreien Tagen.
Zeitguthaben können im
Grundsatz über
folgende Maßnahmen
angespart werden:
• Um drei Stunden erhöhte
regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit
• Genehmigte Mehrarbeit im Grundbetrieb
(40 Stunden pro Jahr)
• Erholungsurlaub
•
Freistellungsansprüche aus Nichtanwendungsfällen der EU-AZR bis zu einem
Umfang von vier Wochen
pro Jahr
• Freistellungszeiten bis zu
1.400 Stunden sind
möglich:
• Aber nur in einem
zusammenhängenden
Zeitraum
• Bis drei Jahre vor
besonderer Altersgrenze
Rahmenbedingungen:
• Erst ab dem 5. Dienstjahr und max. pro Jahr
200 Stunden
• Ab dem 9. Dienstjahr max. 1.400 Stunden insgesamt
• Antrags- und Genehmigungsverfahren
• Kein Rechtsanspruch
zum Ausgleich von Mehrarbeit
besteht und dass die Arbeitszeit von
41 Wochenstunden im Jahresmittel
nicht überschritten wird.
Ein Ausgleich von Mehrarbeit kann in
Zeit oder in engen Grenzen in Geld
erfolgen.
Ausgleichbarer Anspruch entsteht bei
ausdrücklich angeordneter oder befohlener Arbeitszeit, die die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit überschreitet. Der Ausgleichsanspruch entsteht
erst, wenn mehr als fünf Stunden
Mehrarbeit im Kalendermonat geleistet wurden, dann aber ab der ersten
Stunde.
Der Ausgleich hat grundsätzlich
in der Dienststelle zu erfolgen, in
der die Mehrarbeit erbracht wurde.
Über Art und Umfang entscheiden
die Disziplinarvorgesetzten oder
Dienststellenleiter. Ein finanzieller
Ausgleich wird nur gewährt, wenn aus
zwingenden dienstlichen Gründen
innerhalb eines Jahres die Mehrarbeit
nicht durch Dienstbefreiung abgegolten werden kann. Langzeitkonten sollen es unter bestimmten Bedingungen
im Rahmen der SAZV den Soldaten
ermöglichen, Arbeitszeit über einen
Zeitraum von bis zu fünf Jahren
Arbeitszeit anzusparen, um hierdurch
zusammengefasste Phasen bezahl-
ter Freistellung nehmen zu können.
Die Maßnahme ist befristet bis zum
31.12.2020.
Für die Ausnahmen findet die
Verordnung keine Anwendung, es
soll aber auch dann der größtmögliche Arbeits- und Gesundheitsschutz
gewährt werden. Dabei handelt es sich
u.a. um Einsätze (und einsatzgleiche
Verpflichtungen), Amtshilfen, mehrtägige Seefahrten, Alarmierungen
und Gefechtsausbildung für Einsätze
und Ausbildungen bei denen
Einsatzbedingungen simuliert werden.
Im Grundsatz gilt hier: Ausnahmen
müssen Ausnahmen bleiben!
Ausgleich von Mehrarbeit, Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Dienstreisen:
Vorrang hat stets die Dienstbefreiung. Diese wirkt sich reduzierend auf die durchschnittliche wöchentliche
Arbeitszeit der Soldaten aus, muss aber innerhalb von 12 Monaten erfolgen. Für besondere Fälle wie
Rufbereitschaft, die keine Arbeitszeit ist, hat sich nichts geändert: alle Zeiten, die 10 Stunden Rufbereitschaft
pro Monat überschreiten, sind zu einem Achtel ausgleichsfähig. Bereitschaftsdienst hingegen ist Arbeitszeit
und so abzugelten. Dienstreisen sind nur dann Arbeitszeit, wenn vorher und nachher anrechenbare Arbeitszeit
geleistet wird und man als Selbstfahrer mit Dienstfahrzeug gereist ist. Betragen die Dienstreisen mehr als 15
Stunden pro Monat, können diese zu einem Viertel ausgeglichen werden.