Soldatenarbeitszeitverordnung AU F Meer. Für Dich. S R U K 2015 Nr. 6 Neue Zeitrechnung für Soldatinnen und Soldaten Kapitän zur See Thomas von Buttlar „Die Einführung der SAZV ist für die Marine von großer Bedeutung, denn sie trägt dazu bei, die Attraktivität des Dienstes in der Marine zu steigern. Im Grundbetrieb ist die zulässige Wochenarbeitszeit künftig verbindlich geregelt. Der Dienstherr kann dann nicht mehr zeitlich unbegrenzt auf Sie zugreifen. Sie haben dann mehr Zeit für sich und Ihre Familien und Ihre freie Zeit ist planbarer und fl exibler gestaltbar. Das ist ein großer Gewinn! Ich weiß aber auch, dass der Übergang von der alten Welt in die Welt der SAZV im nächsten Jahr holprig wird. Darum kümmern wir uns und suchen für alle akzeptable Lösungen. Dennoch: Die SAZV wird kommen. Helfen Sie also mit, die SAZV umzusetzen.“ Mit der Einführung der Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV) zum 1. Januar 2016 wird sich für alle Soldaten ein „Kulturwandel“ im Umgang mit der Arbeitszeit einstellen. Im Fokus stehen der Arbeits- und Gesundheitsschutz. Die Arbeitszeit wird künftig ein noch knapperes Gut werden als bisher. Das erfordert Maßnahmen im administrativen Bereich (Arbeitszeiterfassung, Jahreskonten, usw.), gibt dem einzelnen Soldaten aber auch Freizeitund Erholungsräume. Die Kunst wird darin bestehen, die geregelte Arbeitszeit mit den Einsatzerfordernissen in Einklang zu bringen. Grundsätzlich wird unterschieden zwischen Grundbetrieb und den Ausnahmen. In der SAZV sind Grundbetrieb und Ausnahmen angesprochen. Der Grundbetrieb ist so zu gestalten, dass der Dienst innerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit durchgeführt werden kann. Im Grundbetrieb ist die durchschnitt- liche wöchentliche Arbeitszeit auf 41 Stunden und eine höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden in einem Zeitraum von zwölf Monaten festgelegt. Die maximale tägliche Arbeitszeit, inklusive Pausen, soll 13 Stunden nicht überschreiten. Dies gilt für verschiedene Arbeitszeitmodelle (u.a. Gleitzeit), nicht jedoch für Teilzeitarbeit. Ist die Einhaltung der Zeitvorgaben aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, kann Mehrarbeit angeordnet werden. Zuständig dafür sind Disziplinarvorgesetzte oder Dienststellenleiter. Solche Abweichungen sind unter engen Voraussetzungen im Grundbetrieb möglich. Dann darf unter anderem von der täglichen Ruhezeit, den Ruhepausen, der wöchentlichen Ruhezeit, der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden und der Dauer der Nachtarbeit abgewichen werden. In diesem Fall haben die Vorgesetzten dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Bereich in ausreichendem Umfang die Möglichkeit Mehrarbeit ….ist die schriftlich auf konkrete zeitlich abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände bezogene, ausdrücklich angeordnete oder nachträglich genehmigte über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitszeit. Im Fall gleitender Arbeitszeit, handelt es sich um die genehmigte Arbeitszeit außerhalb der Regelarbeitszeit sowie an allgemein arbeitsfreien Tagen. Zeitguthaben können im Grundsatz über folgende Maßnahmen angespart werden: • Um drei Stunden erhöhte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit • Genehmigte Mehrarbeit im Grundbetrieb (40 Stunden pro Jahr) • Erholungsurlaub • Freistellungsansprüche aus Nichtanwendungsfällen der EU-AZR bis zu einem Umfang von vier Wochen pro Jahr • Freistellungszeiten bis zu 1.400 Stunden sind möglich: • Aber nur in einem zusammenhängenden Zeitraum • Bis drei Jahre vor besonderer Altersgrenze Rahmenbedingungen: • Erst ab dem 5. Dienstjahr und max. pro Jahr 200 Stunden • Ab dem 9. Dienstjahr max. 1.400 Stunden insgesamt • Antrags- und Genehmigungsverfahren • Kein Rechtsanspruch zum Ausgleich von Mehrarbeit besteht und dass die Arbeitszeit von 41 Wochenstunden im Jahresmittel nicht überschritten wird. Ein Ausgleich von Mehrarbeit kann in Zeit oder in engen Grenzen in Geld erfolgen. Ausgleichbarer Anspruch entsteht bei ausdrücklich angeordneter oder befohlener Arbeitszeit, die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschreitet. Der Ausgleichsanspruch entsteht erst, wenn mehr als fünf Stunden Mehrarbeit im Kalendermonat geleistet wurden, dann aber ab der ersten Stunde. Der Ausgleich hat grundsätzlich in der Dienststelle zu erfolgen, in der die Mehrarbeit erbracht wurde. Über Art und Umfang entscheiden die Disziplinarvorgesetzten oder Dienststellenleiter. Ein finanzieller Ausgleich wird nur gewährt, wenn aus zwingenden dienstlichen Gründen innerhalb eines Jahres die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung abgegolten werden kann. Langzeitkonten sollen es unter bestimmten Bedingungen im Rahmen der SAZV den Soldaten ermöglichen, Arbeitszeit über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren Arbeitszeit anzusparen, um hierdurch zusammengefasste Phasen bezahl- ter Freistellung nehmen zu können. Die Maßnahme ist befristet bis zum 31.12.2020. Für die Ausnahmen findet die Verordnung keine Anwendung, es soll aber auch dann der größtmögliche Arbeits- und Gesundheitsschutz gewährt werden. Dabei handelt es sich u.a. um Einsätze (und einsatzgleiche Verpflichtungen), Amtshilfen, mehrtägige Seefahrten, Alarmierungen und Gefechtsausbildung für Einsätze und Ausbildungen bei denen Einsatzbedingungen simuliert werden. Im Grundsatz gilt hier: Ausnahmen müssen Ausnahmen bleiben! Ausgleich von Mehrarbeit, Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Dienstreisen: Vorrang hat stets die Dienstbefreiung. Diese wirkt sich reduzierend auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Soldaten aus, muss aber innerhalb von 12 Monaten erfolgen. Für besondere Fälle wie Rufbereitschaft, die keine Arbeitszeit ist, hat sich nichts geändert: alle Zeiten, die 10 Stunden Rufbereitschaft pro Monat überschreiten, sind zu einem Achtel ausgleichsfähig. Bereitschaftsdienst hingegen ist Arbeitszeit und so abzugelten. Dienstreisen sind nur dann Arbeitszeit, wenn vorher und nachher anrechenbare Arbeitszeit geleistet wird und man als Selbstfahrer mit Dienstfahrzeug gereist ist. Betragen die Dienstreisen mehr als 15 Stunden pro Monat, können diese zu einem Viertel ausgeglichen werden.
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