Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit nach dem

Gerald Bohn
Dienstzeitversorgung
der Soldaten auf Zeit
nach dem Soldatenversorgungsgesetz
2. Auflage 2015
Impressum:
Copyright: © Gerald Bohn 2015
99942 Bad Langensalza
Druck und Verlag: epubli GmbH, Berlin, www.epubli.de
ISBN 978-3-7375-4783-3
Aktualisierungen und Ergänzungen zu diesem Buch unter www.geraldbohn.de/publikationen
Seite 1
Vorwort zur zweiten Auflage
Dieses Buch richtet sich zuallererst an den interessierten Leser. Gleichwohl
auch an die betroffenen Soldaten auch Zeit, die Mitarbeiter in der Verwaltung und in den Personalstellen und auch an die Vertreter der Rechtssprechung. Aufgrund der großen Umwälzungen in der Bundeswehr durch immer mehr aufeinander folgende Reformen oder Verabschiedung vieler erfahrener Mitarbeiter in den Ruhestand hielt ich es für wichtig, das über
Jahrzehnte zusammengetragene Wissen noch einmal aufzuschreiben, bevor
es verlorengeht. Auch die thematische Zusammenfassung einer Vielzahl
von Einzelerlassen schien mir geboten. Nicht zuletzt nutze ich selbst dieses
Buch, da es vergleichbare Literatur zum Thema kaum gibt.
Ziel dieses Buches ist die möglichst verständliche und strukturierte Darstellung des Rechtsgebietes der Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit, die
sich deutlich von der Versorgung der Berufssoldaten unterscheidet. Hierbei
wird die Rechtslage aus der Sichtweise der Verwaltung dargestellt, abweichende Auffassungen des Verfassers sind extra gekennzeichnet. Soweit auf
Rechtssprechung Bezug genommen wird, stellt auch dies eine subjektive
Auswahl des Verfassers dar.
Die nun vorliegende zweite Auflage berücksichtigt alle Rechtsänderungen
bis zum März 2015 einschließlich der Vorgaben des Gesetzes zur Steigerung
der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (BundeswehrAttraktivitätssteigerungsgesetz – BwAttraktStG).
Ergänzend zur ersten Auflage wird ein Rechenbeispiel zur Kürzung der
Versorgung bei Teilzeit berichtigt. Weiterhin habe ich auf vielfache Anregung zu vielen Kleinigkeiten nochmals Klarstellungen oder Zusammenfassungen vorgenommen.
Viele redaktionelle Änderungen mussten aber leider unterbleiben. So wird in
den Berechnungsbeispielen weiterhin mit den Bezügebeträgen gerechnet,
die zur Zeit der Entstehung des Textes aktuell waren, dies schadet der
Nachvollziehbarkeit der Beispiele aber nicht. Auch die Überführung von
Erlassen und Dienstvorschriften durch das Bundesministerium der Vertei-
Bohn, Dienstzeitversorgung
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Seite 2
digung in ein neues System von Regelungen wurde nur in Einzelfällen
nachvollzogen.
Auf vielfachen Wunsch ist dieser Ausgabe erstmals ein Stichwortverzeichnis beigefügt, dass weiterhin erweitert wird. Eine aktuelle Fassung dieses
Stichwortverzeichnisses wie auch aktuelle Ergänzungen dieser Ausgabe
werde ich weiterhin auf meiner Internetseite unter dem Eintrag Publikationen veröffentlichen (siehe Impressum).
Für die bisherige Resonanz möchte ich mich ausdrücklich bedanken.
Wiesbaden, Mai 2015
Gerald Bohn
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 3
Inhaltsverzeichnis:
Vorwort zur zweiten Auflage ...................................................................................................... 1
Inhaltsverzeichnis: ......................................................................................................................... 3
Einführung .................................................................................................................................... 11
1
Allgemeines ................................................................................................................. 13
1.1
Wehrdienstzeit ............................................................................................................ 16
1.1.1
1.1.2
1.1.2.1
1.1.2.2
1.1.2.3
1.1.3
1.1.4
1.1.5
1.1.5.1
1.1.5.2
1.1.5.3
1.1.5.4
1.1.6
1.2
Beginn der Wehrdienstzeit ........................................................................................ 18
Ende der Wehrdienstzeit ........................................................................................... 22
Ende des Dienstverhältnisses wegen Entlassung ....................................................24
Besonderheiten bei Entlassung auf eigenen Antrag: ......................................................26
Besonderheiten bei Entlassung wegen Dienstunfähigkeit: .............................................28
Anrechenbare Zeiten (Vordienstzeiten)................................................................... 29
Kürzung der Wehrdienstzeit ..................................................................................... 30
Verlängerung der Wehrdienstzeit ............................................................................ 32
Inhaber eines Eingliederungsscheines ......................................................................32
Soldaten in Elternzeit ..................................................................................................33
Soldaten in Teilzeitbeschäftigung ..............................................................................36
Soldaten in einer besonderen Auslandsverwendung .............................................38
Berechnung der Wehrdienstzeit ............................................................................... 38
Eingliederung in den öffentlichen Dienst ................................................................ 39
1.2.1
1.2.2
1.3
Eingliederungsschein ................................................................................................. 42
Zulassungsschein ........................................................................................................ 47
Doppelstatus ................................................................................................................ 51
1.4
Neues Versorgungsrecht nach dem Bundeswehrreformbegleitgesetz und dem
Bundeswehrattraktivitätssteigerungsgesetz ............................................................................ 55
1.4.1
1.4.2
1.4.3
1.4.4
2
2.1
Übergangsregelungen .................................................................................................... 56
Besonderheit bei Wiedereinstellern § 102 Abs. 3 SVG: ................................................ 57
Besonderheiten zur Weiterverpflichtung: ...................................................................... 58
Besonderheiten zur Wandeloption ................................................................................. 59
Übergangsgebührnisse (ÜG) ..................................................................................... 61
Bezugszeiten der Übergangsgebührnisse ................................................................ 66
2.1.1
2.1.1.1
Kürzung der Bezugszeit der Übergangsgebührnisse ............................................ 71
Kürzung der Bezugszeit für Offiziere und Unteroffiziere .....................................71
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
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2.1.1.1.1 Offiziere mit Hochschulabschluss auf Kosten des Bundes ................................... 72
2.1.1.1.2 Offiziere mit Hochschulabschluss als Einstellungsvoraussetzung (ab 25.07.2012
ernannt) 76
2.1.1.2
2.1.1.3
SVG)
2.1.1.4
2.1.1.4.1
Kürzung der Bezugszeit bei [ergänzender] Freistellung vom militärischen Dienst 77
Kürzung der Bezugszeit bei Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse (§13a
82
Kürzung der Bezugszeit für Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge (§ 13b SVG) 85
Keine Kürzung wegen Versorgungsabschlag ................................................................ 86
2.1.1.4.2 Keine Kürzung für allgemein zugestandene Zeiten ...................................................... 87
2.1.1.4.3 Keine Kürzung wegen Elternzeit oder Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 SVG ................ 91
2.1.1.5
Kürzung der Bezugszeit bei Teilzeitbeschäftigung ( 13b SVG) .............................95
2.1.1.6
Kürzung der Bezugszeit für Unteroffiziere des Militärmusikdienstes ab
25.07.2012 .....................................................................................................................................100
2.1.1.7
Kürzung um geminderte Zeiten der Förderung der schulischen und beruflichen
Bildung (ab 25.07.2012 ernannt) ................................................................................................100
2.1.2
Verlängerung der Bezugszeit der Übergangsgebührnisse .................................. 104
2.1.2.1
Verlängerung der Bezugszeit bei Verlängerung der beruflichen Förderung nach §
5 Abs. 12 SVG ..............................................................................................................................104
2.1.2.2
Verlängerung der Bezugszeit bei zusätzlicher Förderung nach § 13a Abs. 2 SVG
105
2.1.3
Unterbrechung oder Aufschub der Bezugszeit der Übergangsgebührnisse .... 106
2.2
Betragliche Ermittlung der zustehenden Übergangsgebührnisse für Soldaten auf
Zeit, die bis zum 25.07.2012 ernannt wurden ........................................................................ 110
2.2.1
2.2.2
2.3
Erhöhung auf 90 v.H. der Dienstbezüge des letzten Monats ............................. 114
Kürzung der Übergangsgebührnisse ..................................................................... 116
Betragliche Ermittlung der zustehenden Übergangsgebührnisse für Soldaten auf
Zeit, die nach dem 25.07.2012 ernannt wurden ..................................................................... 129
2.3.1
2.3.1.1
2.3.1.2
2.3.2
2.4
Erhöhung der Übergangsgebührnisse ................................................................... 131
Erhöhung der Übergangsgebührnisse um den Bildungszuschuss .....................132
Erhöhung der Übergangsgebührnisse um den Versorgungszuschuss ..............134
Kürzung der Übergangsgebührnisse bei Erzielung von Erwerbseinkommen 135
Abzug von Pflegeleistungen bei Übergangsgebührnissen ................................. 139
2.5
Höhe der Übergangsgebührnisse bei Verlängerung des Bezugszeitraumes.... 140
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 5
2.6
Auszahlung der Übergangsgebührnisse in einer Summe (Kapitalisierung) .... 142
2.6.1
2.6.2
2.6.2.1
2.6.2.2
2.7
Rechtslage bis zum 25.07.2012................................................................................. 142
Rechtslage ab 26.07.2012 .......................................................................................... 143
Antragsvoraussetzungen ..........................................................................................144
Ermittlung des Auszahlungsbetrages .....................................................................148
Ruhen der Versorgungsbezüge............................................................................... 151
2.7.1
Versorgungsberechtigter.......................................................................................... 152
2.7.2
Erwerbseinkommen.................................................................................................. 152
2.7.3
Höchstgrenzen .......................................................................................................... 161
2.7.4
Mindestbelassung ..................................................................................................... 165
2.7.5
Vollständiges Fallbeispiel (Festsetzung von Übergangsgebührnissen mit
Ruhensregelung) ........................................................................................................................ 166
2.8
Tageweise Berechnung der Übergangsgebührnisse ............................................ 169
2.9
Einstellung der Übergangsgebührnisse ................................................................. 174
2.10
Zahlung der Übergangsgebührnisse bei Entlassung auf eigenen Antrag ........ 175
2.11
Besonderheiten im Verwaltungsverfahren ........................................................... 179
2.12
Zahlung und Versteuerung, Pfändung .................................................................. 182
2.12.1
2.12.2
2.12.3
3
3.1
Zahlungsweise von Übergangsgebührnissen ....................................................... 182
Versteuerung von Übergangsgebührnissen .......................................................... 183
Pfändung, Abtretung, Verpfändung von Übergangsgebührnissen .................. 184
Sonderfälle beim Erwerbseinkommen/ Verwendungseinkommen ................... 186
München-Zuschlag ................................................................................................... 186
3.2
Aufwandsentschädigungen, Aufwandsentschädigung als Übungsleiter
(Übungsleiterpauschale) ........................................................................................................... 186
3.3
Trennungsgeld aus öffentlichen Kassen und vergleichbare Leistungen privater
Arbeitgeber ................................................................................................................................. 188
3.4
Stipendium................................................................................................................. 191
3.5
Geldwerte Vorteile.................................................................................................... 192
3.6
Jubiläumszuwendung .............................................................................................. 193
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 6
3.7
Berücksichtigung einer Urlaubsabgeltung ............................................................ 193
3.8
Berücksichtigung einer Abfindung ........................................................................ 194
3.9
Beiträge zu einer zusätzlichen Altersversorgung, Entgeltumwandlung und
Sanierungsgelder ....................................................................................................................... 195
3.10
Einkünfte aus Nebentätigkeiten, Vergütung für Vertragsärzte ......................... 196
3.11
Steuerfreie Einnahmen für Leistungen der Grundpflege oder
hauswirtschaftlichen Versorgung............................................................................................ 197
3.12
Einnahmen, die im Rahmen einer Wehrübung erzielt werden .......................... 197
3.13
Auslandszuschlag ..................................................................................................... 198
3.14
Schadensersatzleistungen des Arbeitgebers ......................................................... 198
3.15
Steuerfreie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ........................................... 198
3.16
Einkommen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage ..................................... 200
3.17
Berücksichtigung einer Leistungsprämie .............................................................. 201
3.18
Sachsenkürzung ........................................................................................................ 201
3.19
Leistungen die im Rahmen eines Freiwilligendienstes erzielt werden ............. 202
4
4.1
Ausgleichsbezüge ..................................................................................................... 203
Anspruchsbegründendes Beamtenverhältnis ....................................................... 205
4.1.1
4.1.2
4.1.3
4.1.4
4.2
Anwärter als Beamter auf Widerruf ............................................................................ 205
Sonstiges Ausbildungsverhältnis als Beamter auf Widerruf ....................................... 206
Dienstanfänger (Verwaltungspraktikum) in Baden-Würtemberg .............................. 207
Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit ....................................................... 207
Betragliche Ermittlung der Ausgleichsbezüge ..................................................... 210
4.2.1
4.2.1.1
4.2.1.2
4.2.2
4.2.3
Bemessungsgrenzen für die Ausgleichsbezüge .................................................... 211
Erste Bemessungsgrenze (obere Bemessungsgrenze) ...................................................211
Zweite Bemessungsgrenze (untere Bemessungsgrenze) ...............................................212
Berechnung der Ausgleichsbezüge ........................................................................ 218
Ausgleichsbezüge bei Teilzeitbeschäftigung oder Elternzeit ............................. 222
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 7
4.2.4
4.3
Ausgleichsbezüge bei dienstlichem Wohnsitz im Ausland ................................ 223
Erlöschen des Anspruchs auf Ausgleichsbezüge ................................................. 224
4.4
Zuständigkeit für die Zahlung der Ausgleichsbezüge, Verfahrensbestimmungen 225
5
5.1
Übergangsbeihilfe ..................................................................................................... 227
Übergangsbeihilfe für Soldaten auf Zeit ................................................................ 227
5.1.1
5.1.2
5.1.2.1
5.1.2.2
5.1.2.3
5.1.2.4
5.2
Betragliche Ermittlung der Übergangsbeihilfe ..................................................... 228
Kürzung der Übergangsbeihilfe ............................................................................. 231
Kürzung der Übergangsbeihilfe wegen Eingliederung in den öffentlichen Dienst 231
Kürzung der Übergangsbeihilfe wegen Zeiten ohne Dienstbezüge ...................233
Kürzung der Übergangsbeihilfe wegen Teilzeitbeschäftigung ...........................234
Anrechnung früherer Dienstverhältnisse auf die Übergangsbeihilfe.................235
Sonderfälle ................................................................................................................. 236
5.2.1
5.2.2
5.2.3
5.3
Übergangsbeihilfe bei Entlassung auf eigenen Antrag nach § 11 Abs. 5 SVG . 236
Übergangsbeihilfe bei schwebenden Disziplinarverfahren ................................ 237
Übergangsbeihilfe bei Dienstgradherabsetzung nach Ablauf der Dienstzeit .. 239
Rückabwicklung der Übergangsbeihilfe ............................................................... 239
5.3.1
5.3.2
5.3.2.1
5.3.2.2
5.3.2.3
5.3.3
5.4
Rückgabe des Zulassungsscheines ......................................................................... 240
Rückgabe des Eingliederungsscheines .................................................................. 246
Rückgabe bei Erlöschen des Rechts aus dem Eingliederungsschein .............................249
Rückgabe wegen Ablauf der verlängerten Dienstzeit ...................................................251
Rückgabe wegen Dienstunfähigkeit ..............................................................................251
Rückabwicklung der Versorgungsansprüche ....................................................... 252
Übergangsbeihilfe für kurze Wehrdienstzeiten.................................................... 256
5.4.1
5.4.2
5.4.3
5.5
Betragliche Ermittlung der Übergangsbeihilfe ..................................................... 256
Besonderheiten bei widerruflicher Verpflichtungserklärung............................. 259
Besonderheiten bei Eignungsübenden................................................................... 260
Zahlung und steuerliche Behandlung der Übergangsbeihilfe ........................... 261
5.6
Verfahren, Pfändbarkeit der Übergangsbeihilfe, Zurückbehaltungsrecht ....... 264
6
6.1
Zusätzliche Leistungen nach BwRefBeglG ............................................................ 267
Unterhaltsbeitrag ...................................................................................................... 267
6.1.1
6.1.2
Anspruchsvoraussetzungen .................................................................................... 268
Höhe des Unterhaltsbeitrages ................................................................................. 270
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 8
6.2
Einmaliger Ausgleich bei Umwandlung des Dienstverhältnisses ..................... 271
6.3
Einmalzahlung nach § 3 SKPersStruktAnpG für Berufssoldaten ...................... 274
7
7.1
Hinterbliebenenversorgung für Soldaten auf Zeit nach dem SVG .................... 277
Soldat auf Zeit verstirbt in der aktiven Dienstzeit ............................................... 277
7.1.1
7.1.1.1
7.1.1.2
7.1.1.3
7.1.1.4
7.1.2
7.1.3
7.1.4
7.2
Sterbegeld................................................................................................................... 277
Bezüge für den Sterbemonat ....................................................................................278
Sterbegeld nach § 18 BeamtVG ................................................................................280
Berechnung des Sterbegeldes ...................................................................................283
Kostensterbegeld ........................................................................................................286
Sterbegeld bei kurzen Wehrdienstzeiten bei Wehrdienstbeschädigung........... 287
Anspruch auf laufende Unterstützung .................................................................. 288
Übergangsgebührnisse und Übergangsbeihilfe ................................................... 291
Soldat auf Zeit verstirbt als Versorgungsempfänger ........................................... 294
7.2.1
7.2.2
7.2.3
7.2.4
8
8.1
Übergangsgebührnisse ............................................................................................. 294
Übergangsbeihilfe ..................................................................................................... 297
Ausgleichsbezüge ..................................................................................................... 297
Sterbegeld bei Empfängern von Dienstzeitversorgung ....................................... 298
Sonderfälle bei der Dienstzeitversorgung ............................................................. 300
Rückforderung von Versorgungsbezügen ............................................................ 300
8.1.1
8.1.1.1
8.1.1.2
8.1.2
8.1.2.1
8.1.2.2
8.1.2.3
8.1.2.4
8.1.2.5
8.1.3
8.1.3.1
8.1.3.2
8.1.3.3
8.1.4
8.1.5
8.1.6
8.1.7
Besonderheiten bei der Rückforderung von Versorgungsbezügen ................... 301
Festsetzung von Versorgungsbezügen mit Bescheid............................................302
Gesetzesimanenter Vorbehalt ..................................................................................304
Zu viel gezahlte Versorgungsbezüge ..................................................................... 306
Ohne Bescheid im Widerspruch zum geltenden Recht ........................................308
Im Widerspruch zu einem wirksamen Bescheid ...................................................308
Nichtigen Bescheides im Widerspruch zum geltenden Recht .............................309
Geänderter oder erledigter Bescheid.......................................................................309
Ein nach § 42 VwVfG berichtigter Bescheid ...........................................................311
Herausgabepflicht zu viel gezahlter Versorgungsbezüge .................................. 312
Ungerechtfertigte Bereicherung bei Versorgungsbezügen ..................................312
Gründe die eine Bereicherung ausschließen ..........................................................313
Herausgabepflicht wegen verschärfter Haftung ...................................................315
Umfang der Herausgabepflicht (Ermittlung des Rückforderungsbetrages) .... 319
Billigkeitsentscheidung ............................................................................................ 320
Verjährung von Rückforderungsansprüchen ....................................................... 326
Verfahrensablauf ....................................................................................................... 328
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 9
8.1.7.1
8.1.7.2
8.2
Aufrechnung...............................................................................................................328
Rückforderungsbescheid ..........................................................................................329
Versorgungszuschlag ............................................................................................... 330
8.3
Ruhensregelung bei Verwendungseinkommen aus über- oder
zwischenstaatlichem Recht ....................................................................................................... 333
8.4
Ruhensregelung beim Zusammentreffen von Übergangsgebührnissen mit
Versorgungsbezügen oder Altersrente ................................................................................... 336
8.4.1
8.4.2
8.5
Zusammentreffen von Übergangsgebührnissen und Versorgungsbezügen.... 337
Zusammentreffen von Übergangsgebührnissen und Rente ............................... 337
Versteuerung mehrere Bezügearten bei derselben zahlenden Stelle................. 339
8.6
Unterhaltsbeitrag bei Aberkennung des Ruhegehaltes ....................................... 341
8.7
Dienstzeitverkürzung nach § 10 Streitkräftepersonalstruktur Anpassungsgesetz
(SKPersStruktAnpG) ................................................................................................................. 346
9
9.1
Beschädigtenversorgung (Überblick) ..................................................................... 350
Anspruch aufgrund Wehrdienstbeschädigung .................................................... 350
9.2
Ansprüche während der Wehrdienstzeit .............................................................. 351
9.3
Ansprüche nach Beendigung der Wehrdienstzeit ............................................... 352
9.3.1
Versorgungskrankengeld nach dem SVG ............................................................. 354
9.3.1.1
Voraussetzungen für den Anspruch .......................................................................354
9.3.1.2
Berechnung .................................................................................................................357
9.3.1.3
Ruhen des Anspruchs ...............................................................................................358
9.3.1.4
Anrechnung von Arbeitsentgelt und anderen Leistungen ..................................359
9.3.1.5
Versicherungspflicht .................................................................................................359
9.3.1.6
Anspruch auf Erstattung...........................................................................................360
9.3.2
Heilbehandlung nach § 82 Soldatenversorgungsgesetz ...................................... 361
Stichwortverzeichnis ................................................................................................................. 364
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 10
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 11
Einführung
Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit ist eine auf lange Tradition
basierende Rechtsmaterie, die im Laufe der Zeit immer wieder Änderungen
unterworfen wurde. In Literatur und Rechtssprechung findet der interessierte Leser nur wenig Material über dieses Teilgebiet des Soldatenversorgungsrechts. Dies mag dem Umstand geschuldet sein, dass es sich beim
Soldatenversorgungsgesetz um ein sehr klares Regelwerk mit wenigen, unbestimmten Rechtsbegriffen handelt. Gleichwohl gibt es Teilgebiete aus
dem Soldatenrecht oder aus dem Soldatenlaufbahnrecht, oder eine Vielzahl
an Verwaltungsanweisungen in Form von Einzelerlassen, die eine thematische Zusammenfassung des Themas geboten erscheinen lassen.
Rechtliche Grundlage für die Dienstzeitversorgung bildet das Soldatenversorgungsgesetz, die hierzu ergangene allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Soldatenversorgungsgesetz und die Richtlinien zum Soldatenversorgungsgesetz.
Hinweis1: Neue Richtlinien zum SVG werden nicht mehr erlassen. Bis zum Erlass
einer neuen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Soldatenversorgungsgesetz ist
die Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) anzuwenden
• soweit auf Grund des SVG die Vorschriften des BeamtVG anzuwenden sind,
und
• soweit das SVG dem BeamtVG inhaltsgleiche Regelungen enthält [z.B. Ruhensregelung].
Ergangene Erlasse, die die bisherige Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Soldatenversorgungsgesetz und Richtlinie zum Soldatenversorgungsgesetz geändert haben, behalten bis zum Erlass der neuen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Soldatenversorgungsgesetz ihre Gültigkeit, sofern sie inhaltlich mit der BeamtVGVwV in Einklang stehen. Im Übrigen gelten die bisherigen Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften und Richtlinien zum SVG weiter, soweit keine Rechtsänderungen eingetreten sind.
Es gilt demnach die zuletzt bekannt gemachte Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Soldatenversorgungsgesetz bzw. die Richtlinie zum Soldatenversorgungsge1
BMVg vom 08.04.1981 – S II 1 – Az 20-01-03
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 12
setz, soweit sie nicht durch Rechtsänderung überholt sind, oder inhaltlich der BeamtVGVwV entgegenstehen.
Vorliegend wird die Rechtslage dargestellt, wie Sie bis zum Inkrafttreten
des Gesetzes zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform-Begleitgesetz BwRefBeglG)2 galt. Dieses Gesetz hat nochmals Systemänderungen im Soldatenversorgungsgesetz vorgenommen, die aufgrund
der lang nachwirkenden Übergangsregelung3 erstmals für Soldaten auf Zeit
Anwendung finden, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes am 26.07.2012
erstmals zum Soldaten auf Zeit ernannt wurden. Für alle bis zu diesem
Zeitpunkt ernannten Soldaten auf Zeit gilt das bis zum Inkrafttreten des
BwRefBeglG geltende Recht – mit wenigen Modifizierungen – fort. Die
neue Rechtslage wird dort, wo sie thematisch zu Änderungen führt, nach
dem derzeitigen Stand der Verwaltungsanweisungen erläutert.
Der Autor ist langjähriger Sachgebietsleiter in einer Abrechnungsstelle.
2
3
BGBl I 2012 S. 1583
§ 102 SVG n.F.
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 13
1
Allgemeines
Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit umfasst Übergangsgebührnisse, Ausgleichsbezüge, Übergangsbeihilfe sowie den Unterschiedsbetrag
nach § 47 Abs. 1 Satz 2 SVG (entspricht dem Kinderanteil im Familienzuschlag), Sonderzahlungen nach § 47 Abs. 3 und 4 SVG („Weihnachtsgeld“ –
sofern durch gesetzliche Regelung vorgesehen) und Einmalzahlungen nach
§ 89b SVG (Einmalzahlung i.R. von Besoldungs- u. Versorgungsanpassungen4).5
Hinweis: Für Soldaten auf Zeit, die nach dem 26.07.2012 erstmals ernannt wurden,
gehört zur Dienstzeitversorgung auch der Unterhaltsbeitrag nach § 13e SVG6, der
mit dem BwRefBeglG in das SVG eingefügt wurde (siehe hierzu nachfolgend).
In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer
sich freiwillig verpflichtet, für eine begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten.7
Der Soldat auf Zeit grenzt sich zum
• Berufssoldaten dahingehend ab, dass dieser sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten;
• Freiwillig Wehrdienstleistenden (nach Abschnitt 7 Wehrpflichtgesetz
[WPflG]) ab, dass dieser sich auf höchstens 23 Monate Dienstverpflichtet (6 Monate Probezeit und bis zu 17 Monate im Anschluss daran freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst)8 und seine Bezüge nach
dem Wehrsoldgesetz erhält9
• Soldat aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet (Grundwehrdienstleistende, Wehrübende usw.), dahingehend ab, dass dieser
Dienst nicht auf freiwilliger Verpflichtung sondern in Erfüllung der
4
§ 89b SVG verweist auf die §§ 70-72 BeamtVG, in denen die Anpassung der Versorgung geregelt
ist, insbesondere § 72 BeamtVG - Einmalzahlungen
5
§ 3 Abs. 4 SVG
6
§ 3 Abs. 4 n.F.
7
§ 1 Abs. 2 Satz 2 SG
8
§ 54 Abs. 1 Satz 2 WPflG
9
§ 56 WPflG i.V.m. § 1 Abs. 1 WSG
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 14
gesetzlichen Wehrpflicht erfolgte (Gegenstandslos mit dem Wegfall
der Wehrpflicht durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011).
Zuständig für die Angelegenheiten der Dienstzeitversorgung war bis zum
30.06.2013 die Wehrbereichsverwaltung, welche für die Zahlung der
Dienstbezüge zuständig war (hier das Dezernat PA 2 in den Hauptsitzen
bzw. ASt 4 in den Außenstellen).10
Mit Auslagerung der Personalabrechnung für Soldaten auf Zeit in das Bundesverwaltungsamt übernimmt dieses auch die Aufgaben und Befugnisse
auf dem Gebiet der Dienstzeitversorgung.11 Auch wenn dies nicht ausdrücklich geregelt wurde, wird die Aufgabe in Fortführung der bisherigen
Regelung von der Stelle des Bundesverwaltungsamtes wahrgenommen,
welche für die Zahlung der Dienstbezüge zuständig ist.
10
Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, BGBl I 2002 S. 4334
11
Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung - Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung SVZustÜV, BGBl I 2013 S. 2761
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 15
Hinweis: Die bisherige Zuständigkeit für die Zahlung der Dienstbezüge und damit
für die Dienstzeitversorgung ergab sich aus der erstmaligen Dauerhaften Verwendung als Soldat auf Zeit:
Bundesland:
Niedersachsen (ehem. Wehrbereich II / Wehrbereich
Nord)
Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern,
Hamburg, Bremen (ehem. Wehrbereich I / Wehrbereich Nord)
Nordrhein-Westfalen (ehem.
Wehrbereich III / Wehrbereich
West)
Hessen,
Rheinland-Pfalz,
Saarland (ehem. Wehrbereich
IV / Wehrbereich West)
Baden-Würtemberg
(ehem.
Wehrbereich V / Wehrbereich
Süd)
Bayern (ehem. Wehrbereich
VI / Wehrbereich Süd)
Bis 30.06.2013
WBV Nord (Dezernat
PA 2) Hannover
Thüringen, Sachsen, SachsenAnhalt, Berlin, Brandenburg
(ehem. Wehrbereich VII /
Wehrbereich Ost)
WBV Ost (Dezernat PA
2) Strausberg
WBV Nord Außenstelle
Kiel (Dezernat ASt 4)
WBV West (Dezernat
PA 2) Düsseldorf
WBV West (Dezernat
ASt 4) Wiesbaden
WBV Süd (Dezernat PA
2) Stuttgart
WBV Süd (Dezernat ASt
4) München
Ab 01.07.2013
Bundesverwaltungsamt Dienstleistungszentrum
Hannover
(Referat PH 2)
Bundesverwaltungsamt Dienstleistungszentrum Kiel (Referat
PH 3)
Bundesverwaltungsamt Dienstleistungszentrum
Düsseldorf
(Referat PK I 2)
Bundesverwaltungsamt Dienstleistungszentrum
Wiesbaden
(Referat PK I 5)
Bundesverwaltungsamt Dienstleistungszentrum
Stuttgart
(Referat PS I 5)
Bundesverwaltungsamt Dienstleistungszentrum
München
(Referat PS I 3)
Bundesverwaltungsamt Dienstleistungszentrum
Strausberg
(Referat PS I 5)
Die bisherigen Adressen der WBV Dienststellen sind mit den neuen Dienststellen
des Bundesverwaltungsamtes identisch.
Die Dienstzeitversorgung ist im Abschnitt I des SVG geregelt, der neben
der Dienstzeitversorgung auch die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit
regelt. Da sich einige Ansprüche der Dienstzeitversorgung direkt aus Ansprüchen auf Berufsförderung ergeben, kann die Dienstzeitversorgung
nicht losgelöst von der Berufsförderung betrachtet werden. Soweit Ansprüche auf Berufsförderung Einfluss auf die Dienstzeitversorgung haben, erfolgt hierzu eine kurze Erläuterung. Soweit von Regelungen der Dienstzeitversorgung auch Berufssoldaten betroffen sind, erfolgen keine näheren Betrachtungen, sondern lediglich ein entsprechender Hinweis.
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 16
1.1
Wehrdienstzeit
Der Begriff der Wehrdienstzeit gilt für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten
gleichermaßen, wie sich aus der Gesetzessystematik ergibt.12 Wehrdienstzeit im Sinne des SVG ist die Zeit vom Tage des tatsächlichen Diensteintritts in die Bundeswehr bis zum Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet.13 Sie umfasst – mit wenigen Ausnahmen – den tatsächlich
geleisteten Wehrdienst in der Bundeswehr, und damit auch Zeiten im
Rahmen eines Wehrdienstes nach dem Wehrpflichtgesetz und im Rahmen
einer Eignungsübung. Wehrdienstzeit ist auch die Dienstzeit aufgrund
freiwilliger Verpflichtung in der Bundeswehr unmittelbar vor Aushändigung einer Ernennungsurkunde sowie die Zeit der Verlängerung für Inhaber eines Eingliederungsscheines.14 Die Verkürzung oder die Verlängerung
der Wehrdienstzeit haben Auswirkungen auf die Ansprüche auf Dienstzeitversorgung.
Ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 Abs. 5 des EinsatzWeiterverwendungsgesetzes wird bei der Wehrdienstzeit zu Bemessung
der Dienstzeitversorgung nicht berücksichtigt, da durch dieses Wehrdienstverhältnis keine Ansprüche auf Dienstzeitversorgung erworben werden. 15
Wechselt der ehemalige Soldat aus Zeit nach Ablauf seiner Dienstzeit nach
§ 54 Abs. 1 SVG unmittelbar in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art,
sind die Versorgungsbezüge nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses
besonderer Art deshalb nach den Verhältnissen am Tag des regulären Ausscheidens nach § 54 Abs. 1 zu berücksichtigen. Nach diesem Tag eintretende familiäre Änderungen des Familienzuschlags Stufe 1 bzw. Unterschiedsbetrages nach § 47 SVG sind zu berücksichtigen.
12
Bayrischer Verwaltungsgerichtshof vom 08.03.2002 – 3 B 98.1849
§ 2 Abs. 1 Satz 1 SVG
14
Ziff. 1 VwV zu § 2 SVG, VMBl 1973 S. 206
15
§ 9 Absatz 2 Nr. 2 Einsatz-Weiterverwendungsgesetz
13
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 17
Wechselt der ehemalige Soldat auf Zeit während dem Bezug von Versorgungsbezügen in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art, wird er hinsichtlich der Versorgungsbezüge wie ein Wiedereinsteller behandelt. Mit
Beginn des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art endet der Bezug von
Versorgungsbezügen. Nach dem Wehrdienstverhältnis besonderer Art
werden die Versorgungsbezüge wie bei Wiedereinstellern neu festgesetzt,
und bereits erhaltene Versorgungsbezüge angerechnet. Die Neufestsetzung
erfolgt allerdings mit der Maßgabe, dass die im Wehrdienstverhältnis besonderer Art verbrachte Dienstzeit nicht berücksichtigt wird. Für die Versorgungsbezüge gelten deshalb die Verhältnisse am Tag des regulären Ausscheidens nach § 54 Abs. 1 SCG, nach diesem Tag eintretende familiäre Änderungen des Familienzuschlags Stufe 1 bzw. Unterschiedsbetrages nach §
47 SVG sind zu berücksichtigen.
Beginnt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach dem Bezug von Versorgungsbezügen, führt dies nicht zu einem Anspruch auf Versorgungsbezüge nach dem SVG.
Für Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Bundeswehrreformbegleitgesetzes am 26.07.2012 zum Soldaten auf Zeit ernannt wurden, wird die
Dienstzeitversorgung nach der bisherigen (bis zum 25.07.2012 geltenden)
Regelung gewährt. Dies gilt auch für Soldaten, die vor dem Stichtag einen
freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes geleistet
haben, und aus diesem Wehrdienst oder in dessen unmittelbaren Anschluss
zum Soldaten auf Zeit ernannt werden.16 (Eignungsübende siehe S. 344; siehe auch unter 1.4 Übergangsregelungen nach neuem Recht).
16
§ 102 Abs. 1 SVG, s.a. BMVg vom 22.01.2015 – P III 3 – Az 20-05-03
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 18
1.1.1 Beginn der Wehrdienstzeit
Die Wehrdienstzeit im Sinne des SVG beginnt mit dem Tage des Dienteintritts. Unter Diensteintritt ist der Tag zu verstehen, an dem der Soldat in
das jeweilige Dienstverhältnis (Status) eintritt. Dabei sind drei Gruppen zu
unterscheiden:
1. Bei Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten
(Grundwehrdienstleistende, Wehrübende, unbefristet Wehrdienstleistende im Verteidigungsfall, freiwillig Grundwehrdienstleistende)17 und Soldaten bei der Heranziehung zu einer Dienstleistung
nach Abschnitt 4 Soldatengesetz (SG) [frühere Berufssoldaten, die
wegen Versetzung oder Erreichen der Altersgrenze bereits in den
Ruhestand getreten sind]18 beginnt das Wehrdienstverhältnis mit
dem Zeitpunkt, der im Einberufungsbescheid bzw. Heranziehungsbescheid bestimmt ist. Dieser Zeitpunkt kann mit dem tatsächlichen
Dienstantritt auseinanderfallen19
2. Bei Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten beginnt das Wehrdienstverhältnis mit dem wirksam werden der Ernennungsurkunde: Entscheidend ist hierbei der in der Ernennungsurkunde benannte Tag.
Ist es der gleiche Tag, an dem die Urkunde ausgehändigt wird, oder
ein früherer Tag, wird die Ernennung am Tag der Aushändigung
wirksam. Ist in der Urkunde ein späterer Tag als der Tag der Aushändigung benannt, wird die Urkunde erst zu diesem späteren Datum wirksam.20
3. übrige Wehrdienstverhältnisse beginnen mit dem Dienstantritt (Tag,
an dem der Dienst tatsächlich angetreten wird), hierunter fällt [ab
01.07.2011] der freiwillig Wehrdienstleistende nach Abschnitt 7 Wehr-
17
§ 4 Wehrpflichtgesetz
§ 59 Abs. 1 Soldatengesetz
19
z.B. in Anwendungsfällen von § 2 Abs. 3 SG
20
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 SG i.V.m. § 41 Abs. 2 SG
18
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 19
pflichtgesetz, die Eignungsübung und die dienstliche Veranstaltung
nach § 81 SG.
Die Wehrdienstzeit rechnet bei allen Soldaten auf Zeit, die nicht aufgrund
des Wehrpflichtgesetzes einberufen sind, und auch keine Eignungsübung
abgeleistet haben, vom Tage des tatsächlichen Diensteintritts – mithin dem
Tag, an dem die Ernennung wirksam wird (Regelfall).
Einstellungen von Soldaten auf Zeit sollen zum 01. oder zum 16. eines Monats vorgenommen werden. Fallen diese Tage
• auf einen Freitag, Samstag oder Sonntag,
• auf einen gesetzlichen Feiertag oder einen [dem Feiertag] unmittelbar vorhergehenden Werktag
sollen Einstellungen erst am folgenden Werktag vorgenommen werden.21 In
diesen Fällen rechnet für Soldaten auf Zeit die Wehrdienstzeit bereits ab
dem 01. oder 16. eines Monats, wenn der Soldat am unmittelbar darauf folgenden Werktag seinen Dienst antritt.22 Dies gilt analog auch für Berufssoldaten.23
Beispiel: Ein Soldat soll zum 01.01.2010 einberufen werden. Da der 01.01.2010 ein
gesetzlicher Feiertag ist, ist der Diensteintritt am nächsten Werktag. Der 01.01.2010
war ein Freitag, so dass der nächste Werktag Samstag, der 02.10.2010 ist. Da dieser
Tag auf einen Samstag fällt, ist der Diensteintritt der nächste Werktag, und zwar
Montag, der 04.01.2010. Tritt der Soldat tatsächlich am 04.01.2010 seinen Dienst an,
rechnet die Dienstzeit ab 01.01.2010. Tritt der Soldat seinen Dienst verspätet an (z.B.
am 05.01.2010), entfällt die Ausnahmeregelung. Der Diensteintritt erfolgt nun mit
Aushändigung der Ernennungsurkunde.
Bei Soldaten auf Zeit, die während des Grundwehrdienstes [ab 01.07.2011]
oder aus dem Dienst als freiwillig Wehrdienstleistende nach Abschnitt 7 Wehrpflichtgesetz zum Soldaten auf Zeit ernannt werden, rechnet die Wehr21
ZDV 14/5 B 127 Nr. 3 Abs. 3
Ziff. 2 Abs. 1 VwV zu § 2 SVG, VMBl 1973 S. 206; analoge Regelung in § 2 Abs. 3 SG
23
Bayrischer Verwaltungsgerichtshof vom 08.03.2002 – 3 B 98.1849; aber: in VwV zu § 2 nicht
aufgenommen
22
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 20
dienstzeit von dem Tage an, von dem an für den Wehrpflichtigen der
Grundwehrdienst zu rechnen ist. 24 Dies gilt analog für Soldaten, die freiwilligen Grundwehrdienst nach § 6b WPflG leisten.25 Bei Soldaten auf Zeit, die
zum 05.06.1989 zur Ableistung des Grundwehrdienstes (ursprünglich für
die Dauer von 18 Monaten vorgesehen) einberufenen Wehrpflichtigen, die
aus dem Grundwehrdienst heraus in das Dienstverhältnis als Soldat auf
Zeit übernommen wurden. rechnet – abweichend von vorstehenden
Grundsätzen – die Dauer der Dienstzeit vom Tage des tatsächlichen Dienstantritts am 05.06.1989 an.26
Beispiel: Ein Soldat wird zum 01. Juli 2009 (Mittwoch) zum Grundwehrdienst einberufen, und tritt seinen Dienst auch tatsächlich an diesem Tag an. Am 10. Februar
2010 wird er zum Soldaten auf Zeit ernannt. Die Dienstzeit rechnet bereits ab 01.Juli
2009.
Hinweis: Bis zur Änderung des Wehrsoldgesetzes zum 01.01.1999 gab es ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ohne Anspruch auf Besoldung. Für diese Soldaten auf
Zeit wurde nach dem bis dahin geltenden § 9a Wehrsoldgesetz keine Besoldung
nach dem Bundesbesoldungsgesetz, sondern Wehrsold nach dem Wehrsoldgesetz
gezahlt. Für Soldaten auf Zeit, die nach § 9a Wehrsold erhalten haben, begann abweichend der Anspruch auf Wehrsold immer mit dem tatsächlichen Dienstantritt.
Für Soldaten, die am 03. Oktober 1990 als Berufssoldaten oder Soldaten auf
Zeit der Nationalen Volksarmee Soldaten der Bundeswehr geworden sind,
beginnt die für die Dienstzeitversorgung maßgebliche Wehrdienstzeit am
Tage ihrer Ernennung zum Soldaten auf Zeit der Bundeswehr (Wirksam
werden der Ernennung)27.
24
§2 Abs. 1 Satz 2 SVG i.V.m. Ziff. 2 Abs. 3 VwV zu § 2 SVG, VMBl 1973 S. 206
ZDv 14/5 B 127 Nr. 4 Abs. 3 Nr. 3
26
FS-Erlass BMVg vom 28.04.1989 – VR I 1 – msgnr 19881
27
§ 2 Abs. 1 Satz 4 SVG
25
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 21
Grundwehrdienstzeiten
Wehrdienst West
Wehrdienst Ost
Bis 30.06.1961
12 Monate
Bis 30.09.1990
18 Monate
01.07.61-30.06.62
15 Monate
01.10.-02.10.90
12 Monate
01.07.62-31.12.72
18 Monate
01.01.73-30.09.90
15 Monate
01.10.90-28.02.95
12 Monate
01.03.95-31.12.01
10 Monate
01.01.02-30.06.10
9 Monate
Seit 01.07.2010
6 Monate
Seit 01.07.2011 ist der Grundwehrdienst ausgesetzt, seit 01.04.2011 erfolgten keine
Einberufungen zum Grundwehrdienst mehr
Unter Berücksichtigung der dargestellten Ausnahmen beginnt die Dienstzeit der Soldaten auf Zeit nach den Verwaltungsvorschriften grundsätzlich
mit dem Tag, an dem Sie ihren Dienst angetreten haben (Dienstantritt)28,
diese Abweichung von der gesetzlichen Regelung (nach welcher der
Diensteintritt maßgeblich ist) spielt jedoch nur in den Fällen des faktischen
Dienstverhältnis eine Rolle. Ein faktisches Dienstverhältnis liegt vor29,
• wenn dem Bewerber zum Soldaten auf Zeit am Tag des Dienstantritts die Ernennungsurkunde aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nicht ausgehändigt werden konnte,
• wenn der Bewerber an den Tagen vom Dienstantritt bis zur Aushändigung der Ernennungsurkunde tatsächlich Dienst geleistet hat, und
• wenn die Dienste des Bewerbers von der Bundeswehr angenommen
wurden.
Das faktische Dienstverhältnis spielt für den Anspruch auf Besoldung dahingehend eine Rolle, als an Tagen im faktischen Dienstverhältnis kein Besoldungsanspruch besteht, sondern Anspruch auf eine Entschädigung in
Höhe der Dienstbezüge entsteht. Für die Dienstzeitversorgung ist zu beachten, dass durch die Konkretisierung in den Verwaltungsvorschriften die
28
29
ZDv 14/5 B 127 Nr. 4 Abs. 3
BMVg vom 08.04.1959 – P I 4 – Az 19-03-01
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 22
Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit bereits ab Dienstantritt rechnet. Im übrigen kann ein faktisches Dienstverhältnis vorliegen, wenn der Bewerber
zum Soldaten auf Zeit zum Zeitpunkt der Ernennung noch minderjährig
war, ohne dass der gesetzliche Vertreter zugestimmt hat – und zwar vom
Zeitpunkt der Ernennung bis zur nachträglich eingeholten Genehmigung.30
1.1.2 Ende der Wehrdienstzeit
Der Wehrdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis
endet.31 Da das Soldatenversorgungsgesetz und den hierzu ergangenen
Verwaltungsvorschriften als spezialgesetzliche Regelung keine besonderen
Regelungen zur Beendigung des Dienstverhältnisses kennt, gelten für Soldaten auf Zeit die allgemeingesetzlichen Regelungen des Soldatengesetzes
zur Beendigung des Dienstverhältnisses. Im Rahmen der Dienstzeitversorgung auf Zeit gelten die Beendigungsgründe eines Soldaten auf Zeit nach §
54 – 57 SG.
Im Falle des Todes ist der Sterbetag der letzte Tag der Dienstzeit32. Für Soldaten auf Zeit bestehen für die Hinterbliebenen gegebenenfalls Ansprüche
auf Dienstzeitversorgung (siehe nachfolgend).
30
ZDv 14/5 B 129
§ 2 Abs. 1 Satz 1 SVG
32
Ziff. 2 Abs. 1 Satz 2 VwV zu § 2 SVG, VMBl 1973 S. 206
31
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 23
Grund
Gesetz
§ 54 Abs. 1 SG
Ü-Geb.
§ 11
JA
ÜBeihilfe
§§ 12, 13
JA
AusglBez.
§ 11a
JA
Ablauf der festgesetzten Dienstzeit
(auch Dienstzeitverkürzung)
Entlassung, Verlust der Rechtsstellung
eines Soldaten, Entfernung aus dem
Dienst
Dienstunfähigkeit
Entlassung eigener Antrag (auch Anerken-
§ 54 Abs. 2 SG
NEIN
NEIN
NEIN
§ 55 Abs. 2 SG
§ 55 Abs. 3 SG
JA
NEIN
JAa,b
JA
NEIN
JAa,b
JA
NEIN
JAa
§ 55 Abs. 4
Satz 1 SG
NEIN
NEIN
NEIN
§ 55 Abs. 4
Satz 2 SG
NEIN
NEIN
NEIN
§ 55 Abs. 5 SG
NEIN
NEIN
NEIN
§ 46 Abs. 2 SG
NEIN
NEIN
NEIN
NEIN
NEIN
NEIN
nung als Kriegsdienstverweigerer, Ernennung zum
Beamten)
Mangelnde Eignung aller SaZ in den
ersten vier Dienstjahren (Ermessensentscheidung)
Mangelnde Eignung Laufbahnanwärter
(Unteroffiziers[UA,FA,OA])
Feldwebel-
Offiziersanwärter
Fristlose Entlassung (wegen Dienstpflichtverletzung)
Verweigerung Diensteid
Verweigerung Annahme Ernennungsurkunde
Keine
ErnennungFeststellung das kein
Dienstverhältnis
vorliegt
a) Anspruch auf Versorgung bei Inhabern eines Eingliederungsscheines nach Dienstzeitverlängerung i.S. § 40 Abs. 3 SG bei Ernennung zum Beamten, da Ablauf festgesetzte Dienstzeit
b) Bei einer Dienstzeit von mehr als vier Jahren kann Anspruch auf Dienstzeitversorgung nach § 11
Abs. 5 und 12 Abs. 6 SVG
Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit,
für die er in das Dienstverhältnis berufen ist.33 Dies ist für Soldaten auf Zeit
der Regelfall. Andere Beendigungsgründe stellen einen untypischen Verlauf der Soldatenlaufbahn dar.
Die Dauer des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit wird durch
schriftlichen Bescheid der Personal bearbeitenden Dienststelle festgesetzt
(Dienstzeitfestsetzung); jede Dienstzeitfestsetzung ist dem Soldaten auf Zeit
durch Aushändigung der „Mitteilung über die Dauer des Dienstverhältnisses“ auszuhändigen.34
Maßgebend für das Ende der Dienstzeit ist die im Bescheid über Dienstzeitfestsetzung festgesetzte Dienstzeit (ausgehend vom Beginn); das Ende33
34
§ 54 Abs. 1 Satz 1 SG
ZDv 14/5 B 127 Nr. 4
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 24
Datum der Dienstzeitfestsetzung ist in diesen Bescheid ausdrücklich aufgenommen. Die Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt Kraft Gesetz und
Bedarf keines neuen Verwaltungsaktes.35 Ein Antrag auf Dienstzeitverkürzung nach § 40 Abs. 7 Soldatengesetz ist keine Entlassung. Hier wird der
Soldat so gestellt, als habe er sich von vorneherein lediglich für die neu
festgesetzte, kürzere Dienstzeit verpflichtet.36
Hinweis: Die aus § 11, 12 SVG sich ergebenden Ansprüche der Soldaten auf Zeit auf
Übergangsgebührnisse und Übergangsbeihilfe, deren Anträge auf Verkürzung der
Dienstzeit nach § 40 Abs. 7 SG bis zum 31.12.2017 stattgegeben wird, bestimmt sich
nach der in der Verpflichtungserklärung angegebenen Verpflichtungszeit, wenn das
Dienstverhältnis vor dem 26. Juli 2012 begonnen hat.37 Um die Bereitschaft zu erhöhen, eine im Interesse des Dienstherren liegende Dienstzeitverkürzung vorzunehmen, sind für den Reformzeitraum [26.07.2012 – 31.12.2017] den Soldaten auf Zeit die
Ansprüche auf Übergangsgebührnisse und Übergangsbeihilfe zu belassen, die der in
der Verpflichtungserklärung abgegebenen Verpflichtungszeit entsprechen.38 Da das
Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz ohne Einschränkungen eine Dienstzeitverkürzung nach § 40 Abs. 7 Soldatengesetz zur Voraussetzung macht (regelt die
Dienstzeitverkürzung auf Antrag), sind von dieser Regelung alle Dienstzeitverkürzungen nach § 40 Abs. 7 SG betroffen.
Maßgebliche Dienstzeitfestsetzung für den Anspruch auf Dienstzeitversorgung dürfte die letzte gültige Dienstzeitfestsetzung vor Antrag auf Dienstzeitverkürzung sein.
1.1.2.1 Ende des Dienstverhältnisses wegen Entlassung
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Entlassung endet die
Dienstzeit mit dem Wirksamwerden der Entlassung. Bei einer Entlassung
Kraft Gesetzes endet die Dienstzeit mit Ablauf des Tages, an dem der gesetzliche Tatbestand wirksam wird:
• Verlust der Eigenschaft als Deutscher i.S. §§ 116 GG oder Verlust der
Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates
35
Weniger, Soldatengesetz § 54 Rz 5
Weniger, Soldatengesetz § 55 Rz 1
37
§ 10 Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte – Artikel 1 BwRefBeglG –
BGBl I 2012 S. 1583
38
BT-Drs 17/9340 S. 34
36
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 25
•
•
•
Verlust der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder Verwirkung von Grundrechten nach Art 18 GG39
Begründung eines weiteren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder
Amtsverhältnisses soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt (siehe
auch nachfolgend Verlängerung der Wehrdienstzeit bei Inhabern eines Eingliederungsscheines, „Doppelstatus“), das Dienstverhältnis
endet mit Ablauf des Tages, welcher der Neuernennung vorhergeht
Zeitablauf (Ablauf der festgesetzten Dienstzeit oder Sterbetag)
In den übrigen Entlassungstatbeständen von Amts wegen oder auf Antrag
endet die Dienstzeit
• mit Ablauf des Tages, an dem die Entlassungsverfügung zugestellt
wird, oder
• mit Ablauf des Monats, in dem die Entlassungsverfügung zugestellt
wird, oder
• mit dem in der Entlassungsverfügung genannten Tag.
Der Tag der Aushändigung ist der Empfangsbestätigung zu entnehmen,
der verfügte Entlassungstag der Entlassungsverfügung. Mit Ausnahme der
Dienstunfähigkeit (s. nachfolgend) gibt es hier keine Formvorschriften.
39
§ 54 Abs. 2 Nr.2 i.V.m. §§ 38, 48 SG
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 26
1.1.2.2 Besonderheiten bei Entlassung auf eigenen Antrag:
Soldaten auf Zeit, deren Verpflichtungszeit wegen Abgabe einer widerruflichen Verpflichtungserklärung auf 6 Monate festgesetzt wurde, scheiden bei
Widerruf der Verpflichtungserklärung als Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs.
1 SG mit Ablauf der festgesetzten Dienstzeit aus. Im Falle einer widerruflichen Verpflichtungserklärung ist der Widerruf als Antrag auf Verkürzung
der Dienstzeit zu werten, dem zu entsprechen ist (der Personal bearbeitenden Dienststelle ist in diesem Fall kein Ermessen eingeräumt).40 Die Rechtsfolge ist eine Dienstzeitverkürzung, weshalb der Soldat auf Zeit in diesem
Fall mit Ablauf der (nun verkürzt) festgesetzten Dienstzeit ausscheidet.
40
ZDv 14/5 B 127b Nr. 2 Abs. 2 (Berufungserlass)
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 27
Die Dienstzeit wird auf zunächst sechs Monate (Bewährungszeit) festgesetzt41
1. bei ungedienten Bewerberinnen und ungedienten Bewerbern mit
Ausnahme der Offizierbewerberinnen und Offizierbewerber,
2. bei Soldaten im Grundwehrdienst, die noch nicht vier Monate
Wehrdienst geleistet haben (die bis zur Übernahme als Soldat auf
Zeit bereits in der Bundeswehr geleistete Dienstzeit wird angerechnet),
3. bei früheren Soldatinnen der Bundeswehr und früheren Soldaten der
Bundeswehr (die bis zur Übernahme als Soldatin auf Zeit oder als
Soldat auf Zeit bereits geleistete Dienstzeit ist hinzuzurechnen) und
4. bei Offizieren der Reserve, die mit dem erreichten Dienstgrad in die
der Laufbahn der Reserve entsprechende Laufbahn eingestellt werden wollen (die bis zur Übernahme als Soldatin auf Zeit oder als
Soldat auf Zeit bereits geleistete Dienstzeit ist hinzuzurechnen).
Stellen diese Soldaten auf Zeit in der Bewährungszeit einen Antrag auf Entlassung, ist eine Entlassung unter den strengen Vorschriften (Stichwort „besondere Härte“) des § 55 Abs. 3 Soldatengesetz möglich. Stellen diese Soldaten auf Zeit jedoch einen Antrag, die ursprünglich auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit nicht zu verlängern, liegt kein Antrag auf Entlassung
vor. Diese Soldaten scheiden nach sechs Monaten nach § 54 Abs. 1 SG mit
Ablauf der festgesetzten Dienstzeit aus. In der Praxis wird diese Problematik nicht immer beachtet, was zum Verlust der Dienstzeitversorgung führen
kann.
Hinweis: In der Praxis wird die Bewährungszeit oft als „Probezeit“ bezeichnet. Dieser Begriff ist jedoch für den freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes belegt, wonach nach einer Probezeit von sechs Monaten bis zu 17
Monate freiwillig zusätzlich Wehrdienst geleitet werden kann.42
Bei Soldaten auf Zeit, die zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt
41
42
ZDv 14/5 B 124 Nr. 4 Abs. 4
§ 54 Abs. 1 Satz 2 WPflG
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 28
werden, kommt es für das Fortbestehen des Dienstverhältnisses auf Soldat
auf Zeit nicht auf die Art des Beamtenverhältnisses an. Entscheidend ist
vielmehr, dass das Beamtenverhältnis zum Zwecke der Ausbildung weiterbesteht. Die Rechtsfolge der Entlassung Kraft Gesetzes wegen der Ernennung zum Beamten [§ 5 Abs. 3 SG)]tritt mit dem Ende der Ausbildung (in
der Regel durch Bestehen der Laufbahnprüfung) ein, wenn das Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit bis dahin nicht bereits durch Ablauf der festgesetzten Dienstzeit geendet hat.43 (Ausnahme für Inhaber eines Eingliederungsscheines siehe nachfolgend unter „4. Ausgleichsbezüge“)
Die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gilt als Entlassung auf eigenen
Antrag (§ 55 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Nr. 7 Soldatengesetz). Mit der Zustellung des Anerkennungsbeschlusses ist der Soldat mit einer Entlassungsverfügung zu entlassen. Der Entlassungszeitpunkt ist nicht das Datum des Anerkennungsbeschlusses, sondern der in der Entlassungsverfügung genannte
Tag (z.B. mit Ablauf des Tages, an dem die Entlassungsverfügung zugestellt wird). Der Tag des Wirksamwerdens des Anerkennungsbeschlusses
und der Entlassungstag fallen häufig auseinander.
1.1.2.3 Besonderheiten bei Entlassung wegen Dienstunfähigkeit44:
Ein dienstunfähiger Soldat auf Zeit ist zu entlassen. Die Entlassung eines
Soldaten auf Zeit muss mit Wirkung vom Ablauf eines bestimmten Kalendertages verfügt werden. Dieser Tag muss wenigstens drei Monate nach
dem voraussichtlichen Zugang der Entscheidung an den Soldaten liegen45.
Der Entlassungstag ist auf das Ende der drei Monate zu legen, die auf den
Monat folgen, in dem die Entlassungsverfügung dem Soldaten zugehen
wird. Bei Soldaten auf Zeit, die einen Eingliederungsschein erhalten können
und die Erteilung beantragt haben, muss eine Frist von einem Jahr eingehalten werden46. Sie beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Entlassungsverfügung dem Soldaten zugehen wird. Auf ausdrücklichen und un43
BMVg vom 17.11.1994 – S II 1 – Az 20-05-03/04
ZDv 14/5 B 153, 153a
45
vgl. § 47 Abs. 4, § 55 Abs. 6 Satz 2 SG
46
vgl. § 55 Abs. 6 Satz 3 SG
44
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 29
widerruflichen Antrag des Soldaten darf ein früherer Zeitpunkt für das Wirksamwerden der Entlassung bestimmt werden.
Hinweis: In der Praxis wird gelegentlich im vermeintlichen Interesse des Soldaten
zur Abkürzung des Verfahrens oder zur einvernehmlichen Vermeidung eines
Rechtsbehelfsverfahrens dem Soldaten auf Zeit Ein Antrag, in dem ein früherer Entlassungszeitpunkt bestimmt wird, vorgelegt, den dieser in Unkenntnis der Rechtslage und im Vertrauen auf die Richtigkeit dann unterschreibt. Dies führt dazu, dass
dem Soldaten für die verbleibende Dienstzeit keine Dienstbezüge gezahlt werden,
sondern nun die geringeren Versorgungsbezüge; darüber hinaus wird damit die anspruchserhebliche Dienstzeit (ggf. zum Nachteil des Soldaten) verkürzt. Dies ist
nicht nur rechtsmißbräuchlich, sondern sollte schon aufgrund der Fürsorgepflicht
des Dienstherrn nicht praktiziert werden.
1.1.3 Anrechenbare Zeiten (Vordienstzeiten)
Bei Soldaten auf Zeit, die vor Ihrer Berufung in dieses Dienstverhältnis ihren Grundwehrdienst nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder freiwilligen Wehrdienst
nach Abschnitt 7 Wehrpflichtgesetz abgeleistet haben, ist der Wehrdienst
anzurechnen, der Grundwehrdienst mit seiner zur Zeit der Ableistung des
Grundwehrdienstes festgelegten Dauer.47
Frühere Soldaten auf Zeit werden mit dem Dienstgrad in die Bundeswehr
eingestellt, mit dem Sie entlassen wurden („Widereinsteller“).48 Nach dem
Berufungserlass ist bei der Festsetzung der Wehrdienstzeit jeder Wehrdienst einzurechnen, der bis zur Berufung zum Soldaten auf Zeit in der
Bundeswehr geleistet worden ist.49 Die tatsächlich zu leistende Dienstzeit
nach einer Verpflichtungserklärung verringert sich also um den bereits geleisteten früheren Dienst als Soldat auf Zeit. Wurde aus diesem früheren
Wehrdienstverhältnis bereits Dienstzeitversorgung gewährt, erfolgt aller-
47
Ziff. 2 Abs. 3 Satz 1 VwV zu § 2 SVG, VMBl 1973 S. 206, § 13a Abs. 1 SVG
§ 4 Abs. 2 Satz 2 SLV
49
BMVg vom 11.11.1981 – VR I 1 – Az 16-02-02, ZDv 14/5 B 127 Nr. 4 Abs. 2; s.a. § 40 Abs. 6
SG
48
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 30
dings eine Kürzung der Dienstzeitversorgung nach dem neuen Wehrdienstverhältnis nach § 13a SVG (siehe nachfolgend).
1.1.4 Kürzung der Wehrdienstzeit
Hinweis: Kürzung der Wehrdienstzeit führt u.U. zu Kürzung von Ansprüchen auf
Dienstzeitversorgung, i.d.R. nach § 13b SVG wegen Beurlaubung ohne Dienstbezüge, Teilzeitbeschäftigung (hat Auswirkungen auf die Bezugszeit der Übergangsgebührnisse bzw. Höhe Übergangsbeihilfe).
Nicht angerechnet auf die Wehrdienstzeit wird die Zeit, um deren Dauer
sich der Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 56 Abs. 2 Satz 3
Wehrdisziplinarordnung (WDO) verschiebt50, mit anderen Worten: um diese Zeit wird die Wehrdienstzeit gekürzt. Bei dieser Zeit handelt es sich um
einen verhängten Disziplinararrest, der zum regulären Entlassungstag noch
nicht vollständig verbüßt worden ist. Die noch nicht verbüßte Zeit des Disziplinararrestes verschiebt den Entlassungstag51. Mit der Verschiebung des
Entlassungstages verlängert sich die Dienstzeit. Die gesetzliche Regelung
stellt sicher, dass der Zeitraum der Dienstzeitverlängerung infolge nicht
verbüßten Disziplinararrestes nicht zu höheren Ansprüchen auf Dienstzeitversorgung führt.
Beispiel: Reguläres Dienstzeitende wegen Entlassung auf eigenem Antrag ist der
30.06.2010; verhängter Disziplinararrest von 10 Tagen wird ab 25.06.2010 verbüßt.
Zum 30.06.2010 sind erst 6 Tage Disziplinararrest verbüßt, es sind noch 4 Tage offen.
Um diese Tage Disziplinararrest verlängert sich die Dienstzeit bis zum 04.07.2010.
Die Dienstzeitverlängerung um 4 Tage wird von der Wehrdienstzeit abgezogen.
Die bereits festgesetzte Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann auf dessen
Antrag verkürzt werden (Dienstzeitverkürzung), wenn dies im dienstlichen Interesse liegt, und die nunmehr verkürzte Dienstzeit die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militä-
50
51
§ 2 Abs. 1 Satz 3 SVG
§ 56 Abs. 2 Satz 3 WDO
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 31
rischen Dienst umfasst.52 Persönliche Gründe spielen hier keine Rolle, dies
widerspräche der in § 55 Abs. 3 SG [Entlassung auf Antrag] dokumentierten Absicht des Gesetzgebers, die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit aus persönlichen Gründen ausschließlich
nur bei Vorliegen einer besonderen Härte zuzulassen53. Eine Verkürzung
der Dienstzeit von Amts wegen ist nicht möglich. Kann dem Antrag nach
pflichtgemäßen Ermessen nicht stattgegeben werden, steht es dem Soldaten
frei, einen Antrag auf vorzeitige Entlassung nach § 55 Abs. 3 SG zu stellen.
Die Dienstzeitverkürzung ist nur auf Antrag des Soldaten möglich. Wird
dem Antrag stattgegeben, gilt die Dienstzeit als von Anfang an auf das kürzere Maß festgelegt.54
Hinweis: Im Hinblick auf die anstehenden Reduzierungen der Streitkräfte ist damit
zu rechnen, dass das Instrument der Dienstzeitverkürzung häufiger als bisher Anwendung findet.55 Aufgrund der versorgungsrechtlichen Auswirkungen muss verstärkt darauf geachtet werden, dass das Instrument der Dienstzeitverkürzung strikt
vom Instrument der Entlassung auf eigenen Antrag zu trennen ist. In Truppenteilen
mit unerfahrenen Personaloffizieren und –unteroffzieren kommt es hier gelegentlich
zu Verwechslungen.
Hinweis: Die aus § 11, 12 SVG sich ergebenden Ansprüche der Soldaten auf Zeit auf
Übergangsgebührnisse und Übergangsbeihilfe, deren Anträge auf Verkürzung der
Dienstzeit nach § 40 Abs. 7 SG bis zum 31.12.2017 stattgegeben wird, bestimmt sich
nach der in der Verpflichtungserklärung angegebenen Verpflichtungszeit, wenn das
Dienstverhältnis vor dem 26. Juli 2012 begonnen hat.56 Um die Bereitschaft zu erhöhen, eine im Interesse des Dienstherren liegende Dienstzeitverkürzung vorzunehmen, sind für den Reformzeitraum [26.07.2012 – 31.12.2017] den Soldaten auf Zeit die
Ansprüche auf Übergangsgebührnisse und Übergangsbeihilfe zu belassen, die der in
der Verpflichtungserklärung abgegebenen Verpflichtungszeit entsprechen.57 Da das
52
§ 40 Abs. 7 Satz 1 SG
BMVg vom 28.07.2010 – PSZ I 1 – Az 16-02-02/7
54
Weniger, Soldatengesetz § 40 Rz 23
55
Zur Dienstzeitverkürzung siehe BMVg vom 27.03.2003 – PSZ I 1 (20) – Az 16-02-02/7/10, geändert durch BMVg vom 29.11.2005 – PSZ I 1 (20) – Az 16-02-02/7/10 und BMVg vom 28.07.2010 –
PSZ I 1 – Az 16-02-02/7
56
§ 10 Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte – Artikel 1 BwRefBeglG –
BGBl I 2012 S. 1583
57
BT-Drs 17/9340 S. 34
53
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 32
Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz ohne Einschränkungen eine Dienstzeitverkürzung nach § 40 Abs. 7 Soldatengesetz zur Voraussetzung macht (regelt die
Dienstzeitverkürzung auf Antrag), sind von dieser Regelung alle Dienstzeitverkürzungen nach § 40 Abs. 7 SG betroffen.
Maßgebliche Dienstzeitfestsetzung für den Anspruch auf Dienstzeitversorgung dürfte die letzte gültige Dienstzeitfestsetzung vor Antrag auf Dienstzeitverkürzung sein.
Siehe hierzu auch Ausführungen zur Wandeloption unter 1.4.4.
Nicht zur Kürzung der Wehrdienstzeit führt die Inanspruchnahme von
Elternzeit oder Teilzeit, diese führen ggf. zur Verlängerung der Wehrdienstzeit oder zur Kürzung der Ansprüche auf Dienstzeitversorgung (s.
nachfolgend).
1.1.5 Verlängerung der Wehrdienstzeit
1.1.5.1 Inhaber eines Eingliederungsscheines
Die Zeitdauer der Berufung eines Soldaten auf Zeit, der Inhaber eines Eingliederungsscheines ist, verlängert sich ohne Berücksichtigung der Einstellungsvoraussetzungen zum Soldaten auf Zeit nach § 40 Abs. 1 SG bis zur
Ernennung zum Beamten, längstens jedoch um eineinhalb Jahre.58 Mit dieser Regelung soll der Soldat, dessen Ernennung zum Beamten sich ohne
sein Verschulden verzögert, im Dienstverhältnis belassen werden. Wird der
Soldat innerhalb dieser Frist zum Beamten ernannt, endet das Dienstverhältnis eines Soldaten mit Ablauf der festgesetzten Dienstzeit mit dem Tag
der Ernennung zum Beamten.59
Die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses als
Dienstanfänger kann einer Ernennung zum Widerrufsbeamten im Zusammenhang mit der Dienstzeitverlängerung nach § 40 Abs. 3 SG nicht gleichgestellt werden. Das Dienstrecht fordert ausdrücklich eine Ernennung zum
Beamten und lässt Analogien nicht zu.60
58
§ 40 Abs. 3 SG
Weninger, Soldatengesetz § 40 Rz 8
60
BMVg vom 09.04.2008 – PSZ III 3 – Az 20-05-03
59
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 33
Beispiel: Nach den §§ 13 und 15 der Ausbildungs- u. Prüfungsordnung für den baden-württembergischen gehobenen Verwaltungsdienstes ist dem Vorbereitungsdienst ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikant
vorgeschaltet, welches kein Beamtenverhältnis ist. Eine Dienstzeitverlängerung endet in solchen Fällen erst mit der nach Ableistung dieses Ausbildungsverhältnisses
erfolgten Ernennung zum Beamten auf Widerruf. Der Dienstantritt als Dienstanfänger ist gleichwohl möglich, da dafür auf Antrag aus wichtigem Grund Sonderurlaub
unter Wegfall der Geld- u. Sachbezüge nach § 9 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (SUV) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung gewährt werden kann, was nach § 13b Abs. 1 SVG zu einer geringfügigen Kürzung der nach § 12 SVG zustehenden Übergangsbeihilfe führt61 (siehe auch nachfolgend unter Ausgleichsbezüge).
1.1.5.2 Soldaten in Elternzeit
Die Verlängerung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit gilt nicht generell
für alle Soldaten, die Elternzeit in Anspruch genommen haben. Sie ist auf
Soldaten beschränkt, die ein Studium oder eine Fachausbildung von mehr
als sechs Monaten als Teil der militärischen Ausbildung absolviert haben.62
Bei allen anderen Soldaten hat Elternzeit keine Auswirkung auf die Dienstzeit.
Zum Studium zählen die Studiengänge, die im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit verbracht werden ebenso wie das Studium, zu dem der Soldat beurlaubt wird, z.B. das Studium von Sanitätsoffiziersanwärtern.
Fachausbildung ist eine besondere, einheitliche Ausbildung außerhalb des
allgemeinen Truppendienstes mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die
in einem geregelten Ausbildungsgang durch qualifiziertes Personal vermittelt wird und die – sei es durch Prüfung oder nach einem planmäßigen Abschluss – zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt. Bei der
Feststellung, ob eine Fachausbildung vorliegt, kommt es nicht darauf an,
61
62
BMVg vom 09.04.2008 – PSZ III 3 – Az 20-05-03
§ 40 Abs. 4 Satz 1 SG
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 34
inwieweit sie im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu
einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist.63
Fachausbildung ist jede, einem dienstlichem Zweck dienende Ausbildung
eines Soldaten, die zu seiner allgemeinen militärischen Ausbildung hinzukommt, und zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt.
Rein militärische Ausbildungen zählen nicht dazu (z.B. Laufahnlehrgänge
ohne fachlichen Anteil wie der Feldwebellehrgang).64 Nicht als Fachausbildung zählt eine Fort- und Weiterbildung, die lediglich einer Auffrischung,
Vertiefung oder Erweiterung der während einer Fachausbildung erworbenen Kenntnisse dient, aber keine zusätzliche Befähigung oder Berechtigung
für eine breitere Verwendung vermittelt. Das Gleiche gilt für dienstlich
notwendige Umschulungen auf neu eingeführtes Gerät, Waffensysteme
und dergleichen.65
Die Verlängerung erfolgt ohne Berücksichtigung der Einstellungsvoraussetzungen zum Soldaten auf Zeit nach § 40 Abs. 1 SG. In diesen Fällen ist
die Dienstzeit neu festzusetzen und dem Soldaten bekannt zu geben.66 Bei
Verlängerung der Dienstzeit unterbleibt eine Kürzung der Dienstzeitversorgung wegen Beurlaubung ohne Dienstbezüge67.
Beispiel: Ein Stabsunteroffizier mit einer festgesetzten Dienstzeit von 9 und drei
Monaten Jahren beginnend am 01.04.2003 hat als Dienstzeitende (Ablauf der festgesetzen Dienstzeit nach § 54 Abs. 1 SG) den 31.06.2012. Kurz vor Ablauf der Dienstzeit
wird am 27.02.2012 das Kind geboren. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist wird vom
26.4.2012 bis 30.06.2012 Elternzeit gewährt. Während seiner Dienstzeit hat der StUffZ
insgesamt 750 Ausbildungstage absolviert (u.a. für die Ausbildungsabschnitte Ersteinweisung Perfis, Fachkraft für Lagerlogistik, Feldwebellehrgang); da dies insgesamt mehr als sechs Monate sind, ist die Dienstzeit um die Dauer der Elternzeit (66
Tage) zu verlängern, so dass der 04.09.2012 das neue Dienstzeitende darstellt.
63
ZDv 14/5 B 155 Nr. 5 Abs. 1 analog
Weninger, Soldatengesetz § 40 Rz 10
65
ZDv 14/5 B 155 Nr. 5 Abs. 4 analog
66
AusfBestEltZSoldV VMBl 2005 S. 66 Nr. 24
67
§ 13b Abs. 2 Nr.2 SVG
64
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 35
Besonderheit bei Berufssoldaten: Eine Entlassung nach § 46 Abs. 3 SG ist eingeschränkt möglich (siehe Ausführungsbestimmungen zur Elternzeitverordnung für
Soldatinnen und Soldaten – AusfBestEltZSoldV – VMBl 2005 S. 66).
Die Dienstzeit des Soldaten kann auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn
dies im dienstlichen Interesse liegt.68 Dies ist immer dann problematisch,
wenn die Dienstzeit wegen Elternzeit zu verlängern ist (Nachdienzeit). Da
eine Dienstzeitverkürzung nur im dienstlichen Interesse möglich ist, hat die
personalbearbeitende Dienststelle bewusst auf das in § 40 Abs. 4 SG festgelegte Gebot zum Nachdienen verzichtet. Auch wurde durch das Fachkräftegewinnungsgesetz69 der § 40 Abs. 8 SG eingefügt. Demnach kann auch
ohne Antrag auf Dienstzeitverkürzung bestimmt werden, dass sich die
Dienstzeit nicht verlängert, wenn an der Verlängerung ausnahmsweise kein
dienstliches Interesse besteht. Die Neuregelung ermöglicht es, von Amts
wegen eine Ausnahme von der Verlängerung der Dienstzeit anzuordnen,
wenn kein dienstliches Interesse an der Dienstzeitverlängerung besteht
(z.B. wegen Ansprüchen auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung
oder Beihilfe, wenn sich wegen weiterer Verlängerung der Elternzeit
[Kettenverlängerung] die Restdienstzeit stark verkürzt).70 Eine Kürzung um
Zeiten einer Elternzeit erfolgt nach § 13b Abs. 2 Nr. 2 Soldatenversorgungsgesetz nicht, § 13c SVG ist bei der Anwendung der §§ 11 und 12 SVG nicht
einschlägig. Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass ein Verzicht auf die
nach § 40 Abs. 4 gebotene Nachdienstzeit nach Absatz 7 oder 8 nicht zu einer Kürzung der für die Versorgung maßgeblichen Dienstzeit führt.
68
§ 40 Abs. 7 SVG
BGBl I s. 462
70
BT-Drs. 17/7142 S. 35
69
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 36
1.1.5.3 Soldaten in Teilzeitbeschäftigung
Bei Soldaten auf Zeit, die eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a SG in Anspruch genommen haben, verlängert sich die Dienstzeit um die Differenz
der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung, die Verlängerung ist
auf Soldaten beschränkt, die ein Studium oder eine Fachausbildung von
mehr als sechs Monaten als Teil der militärischen Ausbildung absolviert
haben.71
Teilzeitbeschäftigung nach § 30a SG ab 01.01.201672: Einem Soldaten auf Zeit kann
auf Antrag Teilzeitbeschäftigung von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 30c SG und bis zur jeweils beantragten Dauer, längstens für zwölf
Jahre bewilligt werden, wenn wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und
soll bewilligt werden wenn
• Er mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut o d e r
• Einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder
pflegt
Soweit Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Abs. 7 SG (Verweis auf die Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten73 - Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes) besteht, kann anstelle der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung beantragt werden;74 diese Regelung ist Grundlage für die Ausnahme von der Kürzung der Bezugsdauer der Übergangsgebührnisse nach § 13b
Abs. 3 Satz 5 SVG.
71
§ 40 Abs. 4 SVG
§ 30a Abs. 1 SG in der Fassung des BwAttraktStG, anzuwenden gemäß Art 13 Abs. 7 ab
01.01.2016
73
BGBl I 2004 S.2856
74
§ 1 Abs. 3 Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung – STzV, BGBl I 2005 S.
3157
72
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 37
Teilzeitbeschäftigung nach § 30a SG bis 31.12.201575: Einem Soldaten auf Zeit kann
erst nach vier Jahren seiner Dienstzeit auf Antrag Teilzeitbeschäftigung von mindestens der Hälfte der Rahmendienstzeit und bis zur jeweils beantragten Dauer, längstens für zwölf Jahre bewilligt werden, wenn
• Wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen
• Er mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut o d e r
• Einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt
Soweit Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Abs. 7 SG (Verweis auf die Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten76 - Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes) besteht, kann schon vor Ablauf von vier Jahren
der Dienstzeit anstelle der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung beantragt werden;77
diese Regelung ist Grundlage für die Ausnahme von der Kürzung der Bezugsdauer
der Übergangsgebührnisse nach § 13b Abs. 3 Satz 5 SVG.
Die gesetzliche Regelung ist insoweit missverständlich, als § 40 Abs. 4 Satz
2 SG mit den Worten beginnt: „Gleiches gilt für einen Soldaten auf Zeit...“;
damit wollte der Gesetzgeber an den Satz 1 des § 40 Abs. 1 SG anknüpfen
(Regelung für Elternzeit s.o.), woraus sich ergibt, dass eine Verlängerung
der Dienstzeit wegen einer Teilzeitbeschäftigung nach § 30a SG nur dann
zu einer Verlängerung der Dienstzeit führt, wenn es sich um Soldaten auf
Zeit handelt, die ein Studium oder eine Fachausbildung von mehr als sechs
Monaten als Teil der militärischen Ausbildung absolviert haben (zum Studium und zur Fachausbildung s.o.)78. Bei Soldaten, die nicht zu diesem Personenkreis gehören, führt eine Teilzeitbeschäftigung nicht zur Verlängerung der Dienstzeit. Hinsichtlich einer nicht abgeleisteten Nachdienstzeit
wird auf die Ausführungen zum Thema Elternzeit verwiesen, die hier analog anzuwenden sind.
75
§ 30a Abs. 1 SG anzuwenden bis 31.12.2015 gemäß Art 13 Abs. 7 BwAttraktStG
BGBl I 2004 S.2856
77
§ 1 Abs. 3 Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung – STzV, BGBl I 2005 S.
3157
78
Weninger, Soldatengesetz § 40 Rz 14
76
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 38
1.1.5.4 Soldaten in einer besonderen Auslandsverwendung
Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen Auslandsverwendung
zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Dienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden
Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherren entzogen, verlängert sich die Zeitdauer der Berufung erfolgt ohne Berücksichtigung der Einstellungsvoraussetzungen zum Soldaten auf Zeit
nach § 40 Abs. 1 SG bis zum Ablauf des auf Beendigung dieses Zustandes
folgenden Monats.79 Diese Regelung besteht aus Gründen der Fürsorge, der
Soldat soll nicht seine Rechte aus dem Dienstverhältnis verlieren, wenn er
aufgrund seines Auftrages in Gefangenschaft gerät, oder auf sonstige Weise
nicht in das Zivilleben zurückkehren kann.80
Besondere Auslandsverwendungen sind Verwendungen, die aufgrund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigem Staat auf Beschluss der
Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes stattfinden.81
Die Dienstzeit verlängert sich demnach um den Zeitraum vom Tag nach
dem bisherigem Dienstzeitende gemäß Dienstzeitfestsetzung (Ablauf der
festgesetzten Dienstzeit) bis zum letzten des Monats, der auf den Tag der
Beendigung des Zustandes folgt. Die Verlängerung endet deshalb immer
mit dem Ende eines Kalendermonats.
1.1.6 Berechnung der Wehrdienstzeit
Die Wehrdienstzeit ist tageweise zu berechnen, und zwar sind vom Tage
des Diensteintritts an die vollen Dienstjahre (nicht Kalenderjahre) und ein
79
§ 40 Abs. 5 SG
Weninger, Soldatengesetz § 40 Rz 15
81
§ 62 Abs. 1 SG
80
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 39
verbleibender Rest nach der Zahl der tatsächlich abgeleisteten Diensttage
festzustellen. Bei mehreren Dienstverhältnissen sind Jahre und Tage zu addieren, je 365 Tage sind als volles Dienstjahr zu berücksichtigen.82
Beispiel: Verpflichtungszeit 12 Jahre, Dienstantritt am 05.04.1994 als Gefreiter;
Dienstzeit beginnt am 01.04.1994; weil der 01.04.1994 ein Freitag ist, der zugleich Feiertag (Karfreitag ist) – nächster Werktag, der kein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist,
ist der 05.04.1994 (Dienstag nach Ostern). Bei einer Wehrdienstzeit von 12 Jahren endet die Dienstzeit am 31.03.2006.
Hat ein Soldat bereits einmal Wehrdienst geleistet, bestimmen sich seine
Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach den §§ 5,
11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit.83
1.2
Eingliederung in den öffentlichen Dienst
Bundes-, Landes- u. Kommunalbehörden sowie sonstige Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben eine bestimmte
Anzahl von Arbeitnehmer- und Beamtenstellen für die Einstellung von
Soldaten auf Zeit mit Eingliederungsschein oder Zulassungsschein vorzubehalten („Stellenvorbehalt“).84 Den Soldaten auf Zeit soll damit die Wiedereingliederung in das Berufsleben erleichtert werden. Der Stellenvorbehalt führt nicht zu einem Anspruch auf eine bestimmte Stelle in der Verwaltung. Er eröffnet dem Soldaten auf Zeit lediglich den Zugang zum Bewerberverfahren. § 10 des SVG normiert die objektiv-rechtliche Verpflichtung,
eine bestimmte Anzahl von Stellen in der öffentlichen Verwaltung für eine
bevorzugte Besetzung mit SaZ 12 vorzubehalten. Dies bedeutet jedoch
nicht, dass jede vorbehaltene Stelle im Wege eines Automatismus mit einer
Soldatin oder einem Soldaten besetzt wird.85
82
Ziff. 3 Abs. 1 VwV zu § 2 SVG, VMBl 1973 S. 206
§ 13a Abs. 1 Satz 1 SVG
84
§ 10 Abs. 1 SVG
85
BT-Drucksache 16/865
83
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 40
Die Berechnung, wie viel Stellen ein öffentlicher Arbeitgeber vorzuhalten
hat, sowie das Verfahren, nach welchem in Frage kommende Bewerber
(ehemalige Soldaten auf Zeit) der Einstellungsbehörde als Bewerber auf die
vorgehaltenen Stellen vorgeschlagen werden, richtet sich nach der „Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbehaltes nach § 10 Abs. 4 Satz 7
des Soldatenversorgungsgesetzes – Stellenvorbehaltsverordnung –
StVorV“86. Die Eingliederungsberechtigten (Inhaber eines Zulassungs- oder
Eingliederungsscheines) bewerben sich über den für Sie zuständigen Berufsförderungsdienst der Bundeswehr bei den Vormerkstellen, in deren
Bereich Sie eine Verwendung anstreben.87
Für den Bund ist die Vormerkstelle des Bundes beim Bundesverwaltungsamt (BVA – Vormerkstelle des Bundes, Ursulum 20 in 35369 Gießen) zuständig, Bundesländer und Kommunen haben Ihre Vormerkstellen bei den
Bundesländern eingerichtet.88 Ein Bewerber ist einzustellen, wenn er nach
der Eignungsfeststellung, bei der auch das Lebensalter und die Dienstzeit
zu berücksichtigen sind, für die Verwendung geeignet ist.89 Daraus folgt,
das Bewerber, die nach der Eignungsfeststellung nicht geeignet sind, durch
die Einstellungsbehörde auch nicht eingestellt werden müssen. Im Jahr
2004 wurden beispielsweise von 4533 Bewerbern auf 1763 Vorbehaltsstellen
nur 648 Bewerber eingestellt90, damit wurden in diesem Jahr nur 14,3 % der
Bewerber berücksichtigt. Inhalt der Eignungsfeststellung sind die von allen
Bewerbern (also auch denen, die sich nicht auf Vorbehaltsstellen bewerben)
zu erfüllenden Kriterien:
• Beamtenrechtliche, dienstordnungsmäßige oder tarifvertragliche Bedingungen91
• Gesundheitliche Eignung
86
BGBl I 1999 S. 1906, BGBl I 2005 S. 1234
§ 10 Abs. 4 Satz 2 SVG, § 6 StVorV
88
§ 10 Abs. 4 Satz 1 SVG, § 4 StVorV
89
§10 Abs. 2 Satz 2 SVG, § 8 Abs. 1 StVorV
90
BT-Drucksache 16/865
91
§ 9 Abs. 4 SVG
87
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 41
•
Charakterliche Eignung (u.a. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
keine Vorstrafen, anhängige Strafverfahren, Disziplinarverfahren
oder Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft)
Durch diese Ausgestaltung des Stellenvorbehalts wird sichergestellt, dass
die Einstellungsbehörden keine Bewerber einstellen müssen, die ohne Stellenvorbehalt aufgrund mangelnder Eignung nicht eingestellt worden wären. Ist der Bewerber nicht geeignet, teilt die Einstellungsbehörde dies unverzüglich der Vormerkstelle und dem Bewerber unter Angabe der Gründe
mit.92. Der Stellenvorbehalt und die damit verbundene Übernahmegarantie
der geeigneten Bewerber auf vorbehaltene Stellen ist ein unverzichtbares
Rechtsinstitut, dass einer gesamtstaatlichen Verpflichtung, die von allen
Einstellungskörperschaften im Interesse der altersgerechten Personalgewinnung der Streitkräfte zu erfüllen ist, entspringt, und gegenüber den
Soldaten auf Zeit einen sozialen Sicherungszweck zum Ziel hat.93
Eine Konkurrenz zu „freien“ Bewerbern findet nicht statt; sind jedoch für
eine vorbehaltene Stelle mehrere geeignete Bewerber mit Eingliederungsberechtigung vorhanden, so trifft die Einstellungsbehörde unter diesen eine
Auswahl.94
Die Anspruchsvoraussetzungen für den Eingliederungsschein und den Zulassungsschein sind gleich. Eingliederungsschein und Zulassungsschein
unterscheiden sich im Eingliederungszweck und in den Rechtsfolgen bei
der Dienstzeitversorgung.
92
§ 9 Abs. 2 StVorV
BT-Drucksache 14/1114
94
§ 8 Abs. 1 StVorV
93
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 42
Eingliederungsschein
Zulassungsschein
Eingliederung auf eine Beam- • Eingliederung
auf
eine
tenstelle, die dem StellenvorBeamtenstelle ohne Inanrungszweck
behalt unterliegt
spruchnahme des Eingliederungsscheines oder
• Eingliederung
auf
eine
Angestelltenstelle
Die dem Stellenvorbehalt unterliegt.
Auswirkung
• Kürzung
der
Über- • Kürzung der Übergangsauf die Dienstbeihilfe um 50%
gangsbeihilfe um 75%
zeitversorgung
• Anspruch
auf
Aus- • Kein Anspruch auf Ausgleichsbezüge
gleichsbezüge
• Kein
Anspruch
auf • Anspruch auf Übergangsgebührnisse
Übergangsgebührnisse
• Rückgabe möglich mit • Rückgabe möglich mit
Auszahlung der Kürzung
Auszahlung der Kürder Übergangsbeihilfe
zung der Übergangsbeihilfe
Eingliede-
1.2.1 Eingliederungsschein
Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, können nach Ableistung einer Dienstzeit
von mindestens 4 Jahren auf Antrag einen Eingliederungsschein für den
öffentlichen Dienst erhalten, wenn ihre Verpflichtungszeit mindestens
zwölf Jahre umfasst.95 Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Eingliederungsschein erteilt werden, wenn das Dienstverhältnis des Soldaten auf
Zeit wegen Ablauf der festgesetzten Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren
endet; dies ist der Regelfall.
95
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SVG
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 43
Bei Entlassung wegen Dienstunfähigkeit kann ein Eingliederungsschein
darüber hinaus in zwei Fällen erteilt werden, und zwar wenn zum Zeitpunkt der Dienstunfähigkeit:
1. die Dienstzeit für einen Zeitraum von 12 und mehr Jahren festgesetzt
war96 o d e r
2. sich der Soldat für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren verpflichtet hat, seine Dienstzeit aber im Hinblick auf eine besondere
Ausbildung zunächst auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt worden ist97.
Hinweis: SaZ, die wegen Dienstunfähigkeit entlassen werden, muss der beantragte
Eingliederungsschein mit der Entlassungsverfügung 1 Jahr vor dem Entlassungstag
erteilt werden.98 Erlischt während diesen Jahres dar Recht aus dem Eingliederungsschein, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem das Erlöschen des
Rechts aus dem Eingliederungsschein unanfechtbar geworden ist, nach § 54 Abs. 1
(Ablauf festgesetzter Dienstzeit) mit der Folge, dass Anspruch auf Übergangsgebührnisse besteht.99
Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass die ehemaligen Soldaten auf
Zeit bei der Begründung des Versorgungsanspruchs allgemein den Beamten auf Lebenszeit und den Berufssoldaten gleichgestellt werden. Diese haben bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit – die nicht
auf einen Dienstunfall oder einer Wehrdienstbeschädigung beruht – ohne
Prüfung eines Verschuldens der Dienstunfähigkeit Anspruch auf die erdiente Versorgung nach den allgemeinen Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes bzw. Soldatenversorgungsgesetzes.100
Der Eingliederungsschein ist b. Ablauf der festgesetzten Dienstzeit od. bei
Zustellung der Entlassungsverfügung zu erteilen.101 Die Erteilung eines
96
§ 9 Abs. 1 Nr. 2a SVG
§ 9 Abs. 1 Nr. 2b SVG
98
ZDV 14/5 B 147; A1420/7 Nr. 101 Buchstabe c
99
ZDV 14/5 B 147 bzw. A 1420/7 Nr. 101 Buchstabe d
100
BT-Drucksache 15/4639 S. 18
101
§ 9 Abs. 3 Satz 1 SVG
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Eingliederungsscheines ist ausgeschlossen, wenn deSoldat rechtskräftig zur
Dienstgradherabsetzung verurteilt worden ist.102
Voraussetzungen für den Eingliederungsschein
Soldat auf
Zeit
Unmittelbar
im
Anschluss an ihr
Wehrdienstverhältnis
Verpflichtungszeit
von mindestens 12
Jahren
Mindestens
4
Jahre Dienstzeit
abgeleistet
Antrag beim zuständigen Berufsförderungsdienst
Ablauf der festgesetzten
Dienstzeit
§ 9 Abs. 1 Nr. 1
SVG
Entlassung wegen Dienstunfähigkeit
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SVG
Nachdem Dienstzeit für einen
Zeitraum von zwölf oder
mehr Jahren festgesetzt wurde
Dienstzeit im Hinblick auf
eine besondere Ausbildung
auf kürzeren Zeitraum festgesetzt, aber auf zwölf Jahre
verpflichtet
Bei der Anwendung des § 9 SVG sind Dienstanfänger entsprechend den
Beamten auf Widerruf zu behandeln und es kann für die Inanspruchnahme
vorbehaltener Stellen mit vorgeschaltetem Dienstanfängerverhältnis der
102
§ 9 Abs. 3 Satz 3 SVG
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Eingliederungsschein bzw. die entsprechende Bestätigung erteilt und verwendet werden. Damit wird dem Zweck des Stellenvorbehaltes, den eingliederungsberechtigten SaZ zu einem erleichterten Zugang zum öffentlichen Dienst zu verhelfen, besser Rechnung getragen. Insbesondere wird
dadurch auch der Bezug von Ausgleichsbezügen gemäß § 11a SVG bei der
Eingliederung ermöglicht.103
Beispiel: Nach den §§ 13 und 15 der Ausbildungs- u. Prüfungsordnung für den baden-württembergischen gehobenen Verwaltungsdienstes ist dem Vorbereitungsdienst ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikant
vorgeschaltet104, welches kein Beamtenverhältnis ist. Zum Zwecke der Erteilung des
Eingliederungsscheines ist dieses Ausbildungsverhältnis dem Beamtenverhältnis auf
Widerruf gleichgestellt (nicht hingegen zum Zwecke der Verlängerung der Dienstzeit – s.o.).
Die Inanspruchnahme des Rechts aus dem Eingliederungsschein, auf eine
vorgemerkte Stelle verwendet zu werden, führt zu einem Anspruch auf
gekürzte Übergangsbeihilfe (siehe Übergangsbeihilfe) sowie zum Anspruch
auf Ausgleichsbezüge (siehe Ausgleichsbezüge). Anspruch auf Übergangsgebührnisse (siehe Übergangsgebührnisse) besteht nicht.
Das Recht aus dem Eingliederungsschein, auf eine vorbehaltene Beamtenstelle eingegliedert zu werden, erlischt für seinen Inhaber, wenn105
1. er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im Eingliederungsverfahren nicht folge geleistet hat wie z.B. unentschuldigtes
Nichterscheinen bei Auswahlterminen oder Wohnortwechsel ohne
entsprechende Mitteilung
2. er eine Einstellung als Beamter nicht oder nicht mehr mit Hilfe des
Eingliederungsscheines anstrebt
3. seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist wie z.B. ein amtsärztliches Gutachten über die Dienstunfähigkeit oder das Begehen einer Straftat
103
BMVg vom 09.04.2008 – PSZ III 3 – Az 20-05-03
§ 3 APrOVwgD
105
§ 9 Abs. 5 SVG
104
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4. das mit Hilfe des Eingliederungsscheines begründete Beamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden Grund vor Ernennung
zum Beamten auf Lebenszeit geendet hat wie z.B. endgültiges Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder Dienstherrenwechsel ohne Versetzung
5. das mit Hilfe des Eingliederungsscheines begründete Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen geendet hat (Entfernung aus
dem Dienst)
Beachte: Eine zeitliche Befristung zum Erlöschen der Rechte aus dem Eingliederungsschein wie beim Zulassungsschein gibt es nicht, soweit die Rechte aus dem
Eingliederungsschein nicht aus o.a. Gründen erlöschen, gilt dieser ohne Zeitbegrenzung. Zur Rückgabe des Eingliederungsscheines
siehe nachfolgend „Rückabwicklung der Übergangsbeihilfe“
Während in den Fällen zwei bis vier die Beantragung eines Zulassungsscheines nach Erlöschen der Rechte aus dem Eingliederungsschein auf Antrag möglich ist für Gründe, die der ehemalige Soldat auf Zeit zu vertreten
hat (siehe nachfolgend Zulassungsschein), ist in zwei Fällen die Erteilung
eines Zulassungsscheines – ebenfalls Gründe die der ehemalige Soldat auf
Zeit zu vertreten hat – die Erteilung eines Zulassungsscheines ausgeschlossen.
Im Fall Eins hat der Gesetzgeber den Erlöschensgrund der fehlenden Mitwirkung für unverzichtbar angesehen, da sich der Eingliederungsscheininhaber in der bis zu 18 Monate andauernden Dienstzeitverlängerung nach §
40 Abs. 3 SVG befinden kann, und daher unverzüglich den Übergang in ein
Beamtenverhältnis betreiben muss.
Im Fall Fünf soll verhindert werden, dass nach Erlöschen des Rechts aus
dem Eingliederungsschein wegen Beendigung des Beamtenverhältnisses
aus disziplinarischen Gründen für den ehemaligen Soldaten auf Zeit weiterhin eine erleichterte Eingliederung auf eine vorbehaltene Stelle möglich
ist.106
106
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Für Widereinsteller gilt: Ein Anspruch auf Erteilung eines Eingliederungsscheines besteht nur, wenn nach Beendigung des früheren Dienstverhältnisses Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG nicht zugestanden haben, oder
das letzte Dienstverhältnis nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von
zwölf oder mehr Jahren geendet hat.107
1.2.2 Zulassungsschein
Voraussetzungen für den Zulassungsschein
Soldat auf
Zeit
Unmittelbar
im
Anschluss an ihr
Wehrdienstverhältnis
Verpflichtungszeit
von mindestens 12
Jahren
Mindestens
4
Jahre
Dienstzeit
abgeleistet
Antrag beim zuständigen Berufsförderungsdienst
107
Ablauf der festgesetzten
Dienstzeit § 9 Abs.
1 Nr. 1 SVG
Entlassung wegen Dienstunfähigkeit§ 9 Abs. 1 Nr. 2
SVG
Nachdem Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf
oder mehr Jahren
festgesetzt wurde
Dienstzeit im Hinblick auf
eine besondere Ausbildung
auf kürzeren Zeitraum festgesetzt, aber auf zwölf Jahre
verpflichtet
Eingliederungsschein
nicht in Anspruch genommen
§ 13a Satz 4 SVG
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Soldaten auf Zeit, die Angestellte im öffentlichen Dienst oder ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheines Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn
die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eingliederungsscheines vorliegen.108
Die Inanspruchnahme des Rechts aus dem Zulassungsschein, auf eine vorgemerkte Stelle verwendet zu werden, führt zu einem Anspruch auf gekürzte Übergangsbeihilfe (siehe Übergangsbeihilfe). Anspruch auf Ausgleichsbezüge besteht nicht, der Anspruch auf Übergangsgebührnisse bleibt
unberührt.
In den Fällen, in denen das Recht aus dem Eingliederungsschein erlischt
weil
• der ehemalige Soldat auf Zeit eine Einstellung als Beamter nicht
mehr oder nicht mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheines anstrebt
(§ 9 Abs. 5 Nr. 2 SVG)
• die Einstellung des ehemaligen Soldaten auf Zeit aus beamtenrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 SVG)
• das mit Hilfe des Eingliederungsscheines begründete Beamtenverhältnis aus einem vom ehemaligen Soldaten auf Zeit zu vertretendem Grund vor Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit geendet hat
(§ 9 Abs. 5 Nr. 4 SVG)
ist der Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des Eingliederungsscheines auf Antrag zu erteilen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Feststellung des Erlöschens der Rechte aus dem Eingliederungsschein zu stellen. Die Erteilung eines Zulassungsscheines ist in diesem Fall nicht mehr zulässig, wenn ein Antrag auf Zahlung der Übergangsbeihilfe nach § 12 Abs. 4 Satz 1 gestellt ist (siehe nachfolgend Übergangsbeihilfe).109
108
109
§ 9 Abs. 2 SVG
§ 9 Abs. 3 Satz 2 SVG
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2.Aufl.
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Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass im Falle einer Beendigung
des Beamtenverhältnisses einem Eingliederungsscheininhaber vor der Anstellung aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, ein Anspruch auf Erteilung eines Zulassungsscheines besteht und er somit auf eine vorbehaltene
Stelle als Angestellter übernommen werden kann.110 In den anderen beiden
Fällen ist die Erteilung eines Zulassungsscheines ausdrücklich ausgeschlossen (zu den Gründen siehe oben beim Eingliederungsschein). Die Erteilung
eines Zulassungsscheines ist ausgeschlossen, wenn der Soldat rechtskräftig
zur Dienstgradherabsetzung verurteilt worden ist.111 Das Recht aus dem
Zulassungsschein auf eine vorbehaltene Stelle eingegliedert zu werden, erlischt für seinen Inhaber nach Ablauf von acht Jahren nach dessen Erteilung.112
Übergangsregelung infolge des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes113
Bis zum Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes114 gab es die
Begrenzung des Rechts aus dem Zulassungsschein nicht, d.h. das Recht auf Eingliederung bestand unbegrenzt.
Da sich nach § 98 Abs. 1 SVG die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger nach bisherigem Recht regeln, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, gilt
die Begrenzung des Rechts aus dem Zulassungsschein von acht Jahren für alle Versorgungsfälle, die ab dem 01.06.2005 beginnen.
Der Begriff Versorgungsempfänger nach § 98 Abs. 1 Satz 1 umfasst neben den Versorgungsempfängern im eigentlichen Sinne auch die noch aktiven Soldaten auf Zeit,
die am Ende Ihrer Wehrdienstzeit Leistungen nach § 5 beziehen.115 Hierzu gehören
Soldaten auf Zeit wenn sie für die Dauer von mindestens vier Jahren in das Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit berufen wurden, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheines sind; diese haben Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung am Ende der Wehrdienstzeit. Den Versorgungsempfängern
gleichgestellt sind also aktive Soldaten auf Zeit die sich am 01.06.2005 in Fachausbil-
110
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§ 9 Abs. 3 Satz 3 SVG
112
§ 9 Abs. 6 SVG
113
Wiedergegeben wird die amtliche Auffassung. Nach
114
BGBl I 2005 S. 1234
115
BMVg vom 18.05.2005 – PSZ III 3 – Az 20-01-01-/02
111
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dung befinden.116 In den Versorgungsfällen, in denen Zulassungsschein vor dem
01.06.2005 erteilt wurde, beginnt die Frist von acht Jahren erst zum 01.06.2005.117
Ausführlich hierzu siehe nachfolgend „5.3 Rückabwicklung der Übergangsbeihilfe“
Überblick über die Übergangsregelung:
Am 01.06.2005
Versorgungsempfänger
8 Jahresfrist
gilt nicht, da
für den VE
günstiger
Soldat auf Zeit
In Fachausbildung nach § 5 SVG
Nicht in Fachausbildung nach §
5 SVG
Z-Schein erteilt
Z-Schein erteilt
Z-Schein
nicht erteilt
8 Jahresfrist ab
01.06.2005
8 Jahresfrist
ab
Erteilung
Z-Schein
Z-Schein nicht
erteilt
Behandlung wie vorhandener VE
116
§ 5 Abs. 1 Satz 1 SVG
Protokoll der Dienstbesprechung am 29./30.11.2005 vom 21.12.2005 – BMVg PSZ III 3; der
Verfasser ist allerdings der Ansicht, dass mangels gesetzlicher Regelung für Soldaten auf Zeit,
denen der Zulassungsschein vor dem 01.06.2005 erteilt wird, weiterhin keine Frist zur Rückgabe
besteht. Diese fehlende gesetzliche Regelung kann eine verwaltungsinterne Anweisung nicht ersetzen.
117
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Vor Ablauf von acht Jahren erlischt das Recht aus dem Zulassungsschein
wenn
1. der ehemalige Soldat auf Zeit auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen wird
2. der ehemalige Soldat auf Zeit auf eigenen Antrag während der Probezeit als dienstordnungsmäßiger Angestellter entlassen wird
3. der ehemalige Soldat auf Zeit auf eigenen Antrag als Angestellter
oder aus einem Arbeitsverhältnis ohne vorgeschaltete Ausbildung
nach Ablauf der Probezeit entlassen wird
4. das Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen endet
5. das Arbeitsverhältnis verhaltensbedingt gekündigt wird.
Beachte: Zum Recht auf Rückgabe des Zulassungsscheines innerhalb von acht Jahren
siehe auch Rückabwicklung und Kürzung bei Übergangsbeihilfe (nachfolgend)
Der nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheines [nach Dienstzeitende
und Auszahlung der vollen Übergangsbeihilfe] gegen Rückzahlung der
gewährten Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig.118
1.3
Doppelstatus
Soweit der Soldat beim anderen Dienstherrn vor Ablauf seiner Dienstzeit
unter Freistellung vom militärischen Dienst
• zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
• zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten
• zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr
ernannt wird, liegt für die Dauer der verbleibenden Dienstzeit ein Doppelstatus vor119, der mit dem Ablauf der Dienstzeit endet.
118
119
§ 12 Abs. 5 Satz 2 SVG
§ 5 Abs. 1 Satz 2 SG (bis 11.02.2009: § 125 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz)
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Diese Fälle erhalten die Bezüge aus dem höheren Amt (i.d.R. aus dem Soldatenverhältnis)120. Die Regelung ist auf Anwärter, die als Angestellte den
Vorbereitungsdienst ableisten, analog anzuwenden121. Gegenüberzustellen
sind die Bezüge aus dem Dienstverhältnis als Soldat und die Bezüge aus
dem Dienstverhältnis als Beamter einschließlich eventuell gezahlter Erschwerniszulagen wie z.B. Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen
Zeiten [DuZ] nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung. Liegen die Bezüge
als Soldat höher als die Bezüge aus dem Dienstverhältnis als Beamter, werden alle Bezüge (einschließlich Erschwerniszulagen wie z.B. DuZ) aus dem
Beamtenverhältnis vom anderen Dienstherrn nicht gezahlt. Soweit der andere Dienstherr abweichend (und zu Unrecht) von dieser Regelung Zahlungen erbringt, sind diese auf die aus dem Soldatenverhältnis gezahlte
Besoldung anzurechnen (d.h. die Soldatenbezüge sind entsprechend zu
vermindern).122
Bei Soldaten auf Zeit, die zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr
ernannt werden, kommt es für das Fortbestehen des Dienstverhältnisses auf
Soldat auf Zeit nicht auf die Art des Beamtenverhältnisses an. Entscheidend
ist vielmehr, dass das Beamtenverhältnis zum Zwecke der Ausbildung weiterbesteht. Die Rechtsfolge der Entlassung Kraft Gesetzes wegen der Ernennung zum Beamten tritt mit dem Ende der Ausbildung (in der Regel
durch Bestehen der Laufbahnprüfung) ein, wenn das Dienstverhältnis als
Soldat auf Zeit bis dahin nicht bereits durch Ablauf der festgesetzten
Dienstzeit geendet hat.123 (Ausnahme für Inhaber eines Eingliederungsscheines siehe nachfolgend unter „4. Ausgleichsbezüge“)
120
§5 Bundesbesoldungsgesetz, § 65 Abs. 3 BBesG für Anwärter; BMVg vom 30.07.1976 – VR I 3
– Az 19-01-01 (VBMl 1976 S. 521)
121
BMVg vom 01.12.1987 - VR I 3 - Az 19-06-01
122
Anwendung § 9a Bundesbesoldungsgesetz nach Auffassung des Verfassers nicht ausgeschlossen;
andere Auffassung: nach den §§ 5 und 65 BBesG darf die Besoldung nur von einem Dienstherren
gezahlt werden. Erfolgt eine Zahlung zu Unrecht auch durch den anderen Dienstherren, ist eine
Anwendung des § 9a nicht möglich, da nicht zustehende Bezüge nicht zu einer Anrechnung führen
können (Grundsatz: das Recht braucht dem Unrecht nicht weichen).
123
BMVg vom 17.11.1994 – S II 1 – Az 20-05-03/04
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Für die Ausbildung zum Beamten des gehobenen Verwaltungsdienstes im
Land Baden-Württemberg müssen die Bewerber ein sechsmonatiges, zur
Ausbildung gehörendes Verwaltungspraktikum ableisten, welches in der
Regel mit Ernennung zum Beamten auf Widerruf endet. Für dieses Verwaltungspraktikum erhält der Bewerber eine Unterhaltsbeihilfe. Während des
Verwaltungspraktikums steht der Soldat im Status eines "Dienstanfängers"
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (s.o.).
Dieses Verwaltungspraktikum begründet keinen Doppelstatus. Im Falle
der Freistellung vom militärischen Dienst (Beurlaubung ohne Dienstbezüge
zum Zwecke der Ausbildung) erhält der Soldat für die Dauer des Verwaltungspraktikums Ausgleichsbezüge.124
Hinweis: Die Beurlaubung zum Zwecke der Ausbildung erfolgt ohne Geld und
Sachbezüge und führt deshalb zur Kürzung der Übergangsbeihilfe nach § 13b SVG,
wobei die Kürzung von der nach § 12 Abs. 2 SVG zustehenden (auf 25 v.H. gekürzten) Übergangsbeihilfe vorzunehmen ist.
Erfolgt die Ernennung zum Beamten auf Widerruf erst nach Ablauf der
Dienstzeit als Soldat auf Zeit während des Bezugs von Versorgungsbezügen, unterliegt die Unterhaltsbeihilfe - wie auch die späteren Anwärterbezüge - der Ruhensregelung. (Siehe Übergangsgebührnisse)
124
Anwendung des Erlasses BMVg vom 09.04.2008 – PSZ III 3 – Az 20-05-03, s.a. BAWV vom
18.07.2008 – PS 6 – Az 67-10-00/67-38-00; Nach Ansicht des Verfassers wäre eine Freistellung
vom militärischen Dienst mit Dienstbezügen unter Anrechnung der Unterhaltsbeihilfe nach § 9a
BBesG – wie übriges Einkommen – praktikabler und gerechter (siehe hierzu auch BMVg vom
16.09.1993 – VR I 3 – Az 19-06-01). Erfolgt die Ernennung zum Beamten auf Widerruf noch während der Freistellung vom militärischen Dienst, würde ab Ernennung bis zum Ablauf der Dienstzeit
ein Doppelstatus – mit den daraus resultierenden Folgen – begründet. Durch die derzeitige Regelung
wird die Bezugsdauer von Ausgleichsbezügen von zehn Jahren um die Zeit der Beurlaubung ohne
Dienstbezüge gegenüber einem Anwärter verkürzt, da bei einem Anwärter mit Doppelstatus die
Ausgleichsbezüge erst mit Dienstzeitende beginnen. Da der Erlassgeber den Dienstanfänger mit dem
Anwärter gleichstellt, ist ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung der Fälle nicht
erkennbar.
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Soldaten auf Zeit, die nicht vom militärischen Dienst freigestellt wurden,
aber zum Zwecke der Ausbildung zu anderen Stellen außerhalb der Bundeswehr kommandiert sind (z.B. zur Ausbildung zum Rettungssanitäter),
begründen keinen Doppelstatus. Mangels Freistellung von der Dienstleistungspflicht infolge Kommandierung entfällt hier die Anrechnung125 mit
der Folge, dass eventuell zusätzliche Ansprüche auf Erschwerniszulagen
vom anderen Arbeitgeber/Dienstherren ohne Anrechnung auf die Besoldung gezahlt werden können. Für die Zahlung in diesen Fällen ist - wegen
der Dienstleitungspflicht - die Bezüge zahlende Stelle zuständig.
125
VwV zu § 9a Bundesbesoldungsgesetz
Bohn, Dienstzeitversorgung
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1.4
Neues Versorgungsrecht nach dem Bundeswehrreformbegleitgesetz
und dem Bundeswehrattraktivitätssteigerungsgesetz
Mit dem Inkrafttreten des Bundeswehrreformbegleitgesetzes126 am
25.07.2015 hat der Gesetzgeber einige wesentliche Bestandteile der Dienstzeitversorgung gravierend geändert. Hierzu gehören im Einzelnen folgende
bedeutsame Änderungen:
a) Neue Bezugszeiten für Übergangsgebührnisse (getrennte Darstellung der Bezugszeiten nach altem und nach neuem Recht in Kapitel
2.1)
b) Wegfall der Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Abs. 5
Satz 1 SVG a.F. mit der Folge, das für Soldaten nach neuem Recht jede Freistellung vom militärischen Dienst zur Kürzung der Bezugszeit für Übergangsgebührnisse führt. Für Soldaten nach altem Recht
führt nur die ergänzende Freistellung zur Kürzung der Bezugszeit
(siehe Kapitel 2.1.1.2)
c) Erweiterung der Kürzungstatbestände für die Bezugszeit von Übergangsgebührnissen (nachfolgend Kapitel 2.1.1; die ergänzten Tatbestände sind daran erkennbar, dass in der Überschrift des jeweiligen
Kürzungstatbestandes das Datum „ab 25.07.2012“ aufgeführt wird)
d) Grundlegende Änderung der Bemessung des Betrages der Übergangsgebührnisse von 75 v.H. auf 50 v.H. der letzten Dienstbezüge,
Gewährung eines Bildungs- oder Versorgungszuschusses (Berechnung der Übergangsgebührnisse nach bisherigem Recht Kapitel 2.2,
nach neuem Recht in Kapitel 2.3)
e) Anrechnung von Einkommen bei Übergangsgebührnissen mit Inkrafttreten des BwAttraktStG127 ab 23.05.2015 nur noch dann, wenn
das Einkommen aus einer Bildungsmaßnahme erzielt wird; und zwar für
Versorgungsempfänger nach altem Recht, bzw. ab 01.04.2015 nur
noch auf den Bildungszuschuss für Versorgungsempänger nach
neuem Recht
126
127
BGBl I 2012 S. 1583
BGBl I 2015 S. 706
Bohn, Dienstzeitversorgung
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1.4.1 Übergangsregelungen
Ob für einen Versorgungsempfänger neues oder altes Versorgungsrecht
anzuwenden ist, ergibt sich aus der Übergangsregelung des § 102 SVG. Die
Regelung ist eine Stichtagsregelung, die auf das Dienstverhältnis zum Stichtag 25.07.2015 (Inkrafttreten des BwRefBeglG) abstellt.
Ausnahmen
Grundregel
Anwendung altes Recht
Anwendung neues Recht
§ 102 Abs. 1 Satz 1 SVG 1. Altern.
Ernennung zum Soldat auf Zeit bis einErnennung zum Soldat auf Zeit ab
schließlich 25.07.2012
26.07.2012
§ 102 Abs. 1 Satz 1 SVG 2. Altern.
Begründung eines WehrdienstverhältBegründung eines Wehrdienstverhältnisses als freiwillig länger dienender
nisses als freiwillig länger dienender
Soldat (FWDL) nach Abschnitt 7 WehrSoldat (FWDL) nach Abschnitt 7 Wehrpflichtgesetz ab 26.07.2012 und ununpflichtgesetz bis einschließlich
terbrochen Soldat
25.07.2012 und ununterbrochen Soldat
§ 102 Abs. 1 Satz 1 SVG 3. Altern
Am 25.07.2012 vorhandener VersorAb 26.07.2012 erstmals Versorgungsgungsempfänger (d.H. DZE spätestens
empfänger(d.H. DZE spätestens
24.07.2012 und damit erstmals am
25.07.2012 und damit erstmals am
25.07.2012 Anspruch auf Versorgung)
26.07.2012 Anspruch auf Versorgung)
§ 102 Abs. 1 Satz 3 SVG
Umwandlung des Dienstverhältnisses
vom Berufssoldat zum Soldat auf Zeit
(§ 45a SG) im Zeitraum 26.07.201231.12.2017
§ 102 Abs. 2 Nr. 1 SVG
Ernennung zum Soldat auf Zeit bis
einschließlich 25.07.2012, wenn sich der
Soldat ab 23.05.2015 weiterverpflichtet
hat (s. u.)
§ 102 Abs. 2 Nr. 2 SVG
Auf Antrag: Ernennung zum Soldat auf
Zeit bis einschließlich 25.07.2012, wenn
Dienstzeit auf mindestens 6 Jahre festgesetzt ist und eine Freistellung vom
militärischen Dienst nicht erfolgte (s.u.)
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 57
Erläuterung zu den Ausnahmeregelungen:
Die Anwendung der im Bundeswehrreform-Begleitgesetz vorgesehenen
Regelungen des Soldatenversorgungsgesetzes auf dem Gebiet der Berufsförderung und der Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit – Wegfall des Anspruchs auf Freistellung am Ende der
Wehrdienstzeit verbunden mit der Erhöhung der Ansprüche auf Übergangsgebührnisse, Übergangsbeihilfe und Förderung der schulischen und
beruflichen Bildung – soll in bestimmten Fallgestaltungen auch für die Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit verfügbar gemacht werden, deren
Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten des BundeswehrreformBegleitgesetzes begonnen hat.
Eine Anwendung des neuen Rechts erfolgt nach Nummer 1 generell im Fall
der Weiterverpflichtung nach § 40 Absatz 2 des Soldatengesetzes, soweit sie
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt oder nach Nummer 2 im Einzelfall
auf Antrag, wenn die Wehrdienstzeit mindestens auf sechs Jahre festgesetzt
ist und die Sicherstellung der Deckung des Personalbedarfs es erfordert,
dass die Soldatinnen und Soldaten anstelle der Freistellung vom militärischen Dienst bis zum Ende der Verpflichtungszeit ihre Aufgaben wahrnehmen
(„Wandeloption“).128 Letzteres bedeutet, dass diese Soldaten, die eigentlich
nach altem Versorgungsrecht anspruchsberechtigt sind, ihren Anspruch auf
Freistellung vom militärischen Dienst aus dienstlichen Gründen nicht in Anspruch genommen haben, und deshalb die Versorgung nach neuem Recht
erhalten.
Hinweis: Eine Stufenweise Dienstzeitfestsetzung ohne neue Verpflichtungserklärung stellt keine Weiterverpflichtung i.S. § 102 Abs. 2 Nr. 1 SVG dar.129
1.5
Besonderheit bei Wiedereinstellern § 102 Abs. 3 SVG:
Für Soldaten auf Zeit, die nach dem 25.Juli 2012 erneut in ein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden (Wiedereinsteller), ist § 13a Absatz 1 Satz 5 SVG [Kürzung der Bezugszeit der Übergansgebührnisse um
128
129
BT Drs. 18/4119 S. 14, BMVg vom 09.04.2015 – P III 3 – Az 20-05-00
BMVg vom 09.04.2015 – P III 3 – Az 20-05-00
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 58
Zeiträume, für die Übergangsgebührnisse bereits gezahlt wurden] mit der
Maßgabe anzuwenden, dass der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse die nach § 13a Absatz 1 Satz 4 SVG [Kürzung der Anspruchszeiten auf
Berufsförderung nach dem neuen Dienstverhältnis um die Zeiten, die auf
Grund des früheren Dienstverhältnisses gewährt wurden] zustehende Förderdauer nicht überschreiten darf. Ausführlich hierzu siehe nachfolgend
unter 2.1.1.3 „Kürzung der Bezugszeit bei Berücksichtigung früherer
Dienstverhältnisse.“
1.5.1 Besonderheiten zur Weiterverpflichtung:130
Nach dem lnkrafttreten des BwAttraktStG am 23.05.2015 gilt im Falle von
Weiterverpflichtungen ausschließlich das neue Recht. Eine Rückkehr zum
alten Recht ist ausgeschlossen. Bestands-SaZ, die einen Antrag auf Weiterverpflichtung vor lnkrafttreten des BwAttraktStG gestellt haben und über
deren Verlängerung des Dienstverhältnisses erst nach diesem Zeitpunkt
abschließend entschieden werden soll, sind vorher darüber in Kenntnis zu
setzen, dass ihr Dienstverhältnis nur auf der Grundlage des neuen Rechts
verlängert werden kann. Sind die Betroffenen damit nicht einverstanden,
sind die Anträge abzulehnen. Die betroffenen SaZ sind darauf hinzuweisen,
dass der Berfufsförderungsdienst über die Unterschiede zwischen altem
und neuem Recht informiert. Die Information hat aktenkundig zu erfolgen.
Fragen der rentenrechtlichen Auswirkungen sind beim zuständigen Sozialdienst oder den Rententräger zu erfragen.
Die stufenweise Dienstzeitfestsetzung ohne eine neue Verpflichtungserklärung stellt keine Weiterverpflichtung im Sinne des § 102 Absatz 2 Nummer
1 SVG dar. Dies gilt auch für die Verlängerung der Dienstzeit nach § 40 Absatz 4 SG infolge der Inanspruchnahme von Elternzeit, Betreuungsurlaub
oder Teilzeitbeschäftigung.
130
BMVg vom 09.04.2015 – P III 3 Az 20-05-00
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
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1.5.2 Besonderheiten zur Wandeloption131
Bestands-SaZ, die die Wandeloption ausüben möchten, stellen einen diesbezüglichen Antrag an die personalbearbeitende Stelle über den zuständigen Disziplinarvorgesetzten. Diese entscheidet unter Berücksichtigung der
durch den zuständigen Disziplinarvorgesetzten im Hinblick auf die personelle Einsatzbereitschaft vorgenommene Stellungnahme, ob die Weiterverwendung zur Sicherstellung der Deckung des Personalbedarfs nach § 102
Absatz 2 Nummer 2 SVG erforderlich ist.
In den Fällen, in denen aufgrund des § 5 Absatz 9 und 10 SVG in der bis
zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung kein Freistellungsanspruch am Ende der
Dienstzeit besteht, liegt die Voraussetzung "Sicherstellung der Deckung des
Personalbedarfs" nicht vor. Anträgen dieses Personenkreises auf Anwendung der Wandeloption darf deshalb nicht stattgegeben werden.
Bei Anträgen auf Ausübung der Wandeloption von Bestands-SaZ, die sich
bereits in der Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Absatz 5 Satz 1
SVG in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung befinden, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Mit Blick auf die erweiterten Ansprüche der Betroffenen insbesondere auf Übergangsgebührnisse und Übergangsbeihilfe
kommt die Ausübung der Wandeloption nicht mehr in Betracht, wenn bereits mindestens die Hälfte des Freistellungsanspruchs genutzt worden ist.
Die Ausübung der Wandeloption kommt auch dann nicht in Betracht, soweit ein Hochschulstudium auf Kosten des Bundes ohne Erfolg beendet
wurde und dadurch die Zeiten einer möglichen Freistellung schon mindestens zur Hälfte vermindert sind.
Einem Antrag auf Ausübung der Wandeloption ist nicht stattzugeben,
wenn die Dienstzeit bereits nach § 40 Absatz 7 SG verkürzt worden ist und
der BestandsSaZ unter den Anwendungsbereich des § 10 des StreitkräftepersonalstrukturAnpassungsgesetzes (SKPersStruktAnpG) fällt. Sofern ei131
BMVg vom 09.04.2015 – P III 2 – Az 20-05-00
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
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nem Antrag auf Ausübung der Wandeloption stattgegeben wurde, ist ein
nachfolgender Antrag nach § 40 Absatz 7 SG i.V.m. § 10 des SKPersStruktAnpG unzulässig und durch die personalbearbeitende Stelle abzulehnen.
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
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2
Übergangsgebührnisse (ÜG)
Hinweis: Da das Thema für Laien sehr verwirrend erscheint, erfolgt
die Bearbeitung nach folgender Systematik, welcher sich auch die Praxis bedient:
1. Anspruch auf Übergangsgebührnisse
2. Bezugszeit der Übergangsgebührnisse (einschließlich Kürzung
oder Verlängerung des Bezugszeitraumes)
3. Betrag der Übergangsgebührnisse (einschließlich Kürzung und
Erhöhung des Betrages der Übergangsgebührnisse sowie Anrechnung von Einkommen)
4. Ruhen von Übergangsgebührnissen
Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs
der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (Ablauf der festgesetzten Dienstzeit), oder wegen Dienstunfähigkeit endet. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit ein
Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wird.132 Übergangsgebührnisse
an Hinterbliebene werden mangels Rechtsgrundlage nicht gezahlt, wenn
der Soldat auf Zeit während seines aktiven Dienstes verstirbt. Ist der ehemalige Soldat auf Zeit als Versorgungsempfänger verstorben, bestehen Ansprüche auf Übergangsgebührnisse (siehe hierzu nachfolgend Hinterbliebenenversorgung für Soldaten auf Zeit).
Der Zeitraum, für den Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG zustehen, beginnt mit dem Tage, der auf den Tag folgt, an dem der Soldat auf Zeit aus
dem Wehrdienstverhältnis ausgeschieden ist.133
132
133
§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SVG
Ziff. 3 VwV zu § 11 SVG
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
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Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
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Verbleibt ein Soldat auf Zeit über den Zeitpunkt hinaus im Dienst, bis zu
dem seine Dienstzeit festgesetzt worden ist (z.B. aufgrund einer vorläufigen
gerichtlichen Anordnung) oder zu dem seine Entlassung verfügt worden ist
( z.B. aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die
Entlassungsverfügung), so gilt, sobald der Grund für das Verbleiben im
Dienst entfällt (z.B. weil eine vorläufige gerichtliche Anordnung aufgehoben oder eine Entlassungsverfügung rechtsbeständig [bestandskräftig]
wird, für die Berechnung der Dienstzeitversorgung sowie den Beginn des
Zeitpunktes der Zahlung der Übergangsgebührnisse folgendes: Für den
Zeitpunkt des Beginns der Zahlung der Übergangsgebührnisse gilt, dass sie
ab dem Tag zu zahlen sind, der dem Tag folgt, an dem der Grund für das
Verbleiben des Soldaten auf Zeit im Dienst entfällt, oder eine dahingehend
ausgesprochene Genehmigung durch die personal bearbeitende Dienststelle von dieser aufgehoben wird.
Für die Berechnung der Übergangsgebührnisse sind als Dienstbezüge des
letzten Dienstmonats die Bezüge desjenigen Monats zu Grunde zu legen,
die dem Soldaten auf Zeit am letzten Tage der festgesetzten Dienstzeit oder
am Entlassungstag zugestanden hatten. Bis zum Beginn der Zahlung der
Versorgungsbezüge sind eingetretene allgemeine Erhöhungen oder Verminderungen der Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten zu berücksichtigen.134
Unter Wehrdienstzeit ist die nach § 2 SVG berechnete Wehrdienstzeit zu
verstehen135. In der ersten Alternative muss neben einer Wehrdienstzeit von
mindestens 4 Jahren als Tatbestandsmerkmal der Ablauf der festgesetzten
Dienstzeit hinzutreten.
134
135
BMVg vom 27.02.1979 – S II 1 – Az 20-05-03/04 –La 3/79
Ziff. 1 VwV zu § 11 SVG
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 64
Exkurs: Die Dauer des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit wird durch
schriftlichen Bescheid der personalbearbeitenden Dienststelle festgesetzt (Dienstzeitfestsetzung). Maßgebend für das Ende der Dienstzeit ist die im Bescheid über
Dienstzeitfestsetzung festgesetzte Dienstzeit (ausgehend vom Beginn); das EndeDatum der Dienstzeitfestsetzung ist in diesen Bescheid ausdrücklich aufgenommen.
(siehe 1.1 und 1.2 zur Wehrdienstzeit)
Unter den Begriff des Ablaufs der festgesetzten Dienstzeit fallen auch die
Tatbestände einer Dienstzeitverkürzung auf eigenem Antrag, z.B. bei WiBohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
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derruf einer widerruflichen Verpflichtungserklärung. Ein Antrag auf
Dienstzeitverkürzung ist nicht zu verwechseln mit dem Antrag auf Entlassung nach § 55 Abs. 3 Soldatengesetz, der alternativ gestellt werden
kann, wenn dem Antrag auf Dienstzeitverkürzung nicht entsprochen wurde. Maßgeblich ist die nunmehr neue verkürzte Dienstzeit (siehe unter
1.1.2.2).
In der zweiten Alternative muss neben der Wehrdienstzeit von mindestens
4 Jahren als Tatbestandsmerkmal die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit hinzutreten. Die Legaldefinition für
Dienstunfähigkeit liefert das Soldatengesetz: Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd dienstunfähig ist; als dienstunfähig kann er auch dann
betrachtet werden, wenn die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres seit Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten
ist.136 Für die Frage der Dauerhaftigkeit wird ein Zeitraum von einem Jahr,
in dem die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht zu erwarten ist,
vorgegeben.
Die Prüfung, ob die Dienstunfähigkeit, die zur Entlassung eines Soldaten
auf Zeit geführt hat, auf ein eigenes grobes Verschulden zurückzuführen
ist, entfällt. Mit dieser Regelung wird erreicht, dass ehemalige Soldaten auf
Zeit bei der Begründung des Versorgungsanspruchs allgemein den Beamten und Berufssoldaten gleichgestellt werden.137 Die Entlassung wegen
Dienstunfähigkeit erfolgt in der Praxis mit Bescheid.
Hinweis: Bis zum Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes138 im
Jahr 2005 war zu prüfen, ob die Dienstunfähigkeit auf eigenes grobes Verschulden –
was Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bedeutete139 – zurückzuführen war. Diese Prüfung ist entfallen.
136
§ 55 Abs. 2 SG
BMVg vom18.05.2005 – PSZ III 3 – Az 20-01-01-/02
138
BGBl I 2005 S. 1234
139
Ziff. 2 VwV zu § 11 SVG
137
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 66
2.1
Bezugszeiten der Übergangsgebührnisse
Die Bezugszeit der Übergangsgebührnisse richtet sich bei Vorliegen der
Tatbestandsvoraussetzungen (insbesondere der Wehrdienstzeit von mindestens 4 Jahren) nach der abgeleisteten Dienstzeit140. Da die Freistellung
am Ende der Wehrdienstzeit künftig entfällt (siehe nachfolgend) muss die
Bezugsdauer der Übergangsgebührnisse entsprechend verlängert werden,
um das Ziel der erfolgreichen Wiedereingliederung in das zivile Berufsund Erwerbsleben zu erreichen.141
Für Soldaten auf Zeit, die ab dem 26.07.2012 ernannt werden bzw. für die
das neue Recht anzuwenden ist (siehe 1.4 Übergangsregelungen), gilt neben dem Regelanspruch (Wehrdienstzeiten gemäß § 11 SVG):
Zu Unterscheiden sind zwei Gruppen. Zum einen in Soldaten mit einem
Förderanspruch nach § 5 Abs. 9 SVG (Sonderfall), diese erhalten abweichend
von § 11 Abs. 2 SVG Übergangsgebührnisse für die Dauer der in § 5 Abs. 9
SVG (Zeiten der Berufsförderung) festgelegten Zeiten. Zu dieser Gruppe
gehören:
• Soldaten auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere, die einen Hochschulabschluss auf Kosten des Bundes erworben haben (1. Sonderfall, entspricht dem Regelanspruch nach altem Recht jedoch mit anderen Wehrdienstzeiten)
• Offiziere, die mit einem für die Laufbahn geforderten142 Hochschulabschluss in die Bundeswehr eingestellt wurden (d.h. Hochschulausbildung nicht auf Kosten des Bundes, sondern extern [ggf. Wiedereinsteller] = Hochschulabschluss ist Einstellungsvoraussetzung) (2.
Sonderfall)
140
§ 11 Abs. 2 Satz 1 SVG
BT-Drs. 17/9340 S. 51
142
Dies Bedeutet im Umkehrschluss für Offiziere, die mit einem Hochschulabschluss eingestellt
wurden, der nicht nach den Laufbahnvorschriften Einstellungsvoraussetzung ist, dass die Dienstzeitversorgung nach dem Regelfall zu gewähren ist.
141
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 67
Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, die im Rahmen ihrer militärfachlichen Ausbildung eine Hochschule besucht haben und das vorgegebene
Studienziel erreicht haben. (2.Sonderfall)
Regelanspruch und 1. Sonderfall:
Dienstzeit
weniger als vier Jahre
Vier und weniger als fünf Jahre
Mehr als vier und weniger als
zwölf Jahre
Bezugszeit ÜGeb
Keine Übergangsgebührnisse
Zwölf Monate (1 Jahr)
Offiziere, die auf Kosten des Bundes
einen Hochschulabschluss erworben
haben
Zwölf Monate (1 Jahr)
Fünf und weniger als sechs
Achtzehn Monate (eineinhalb Jahre)
Sechs und weniger als sieben
Vierundzwanzig Monate (zwei Jahre)
Sieben und weniger als acht
Dreißig Monate (zweieinhalb Jahre)
Acht und weniger als neun
Sechsunddreißig Monate (drei Jahre)
Neun und weniger als zehn Zweiundvierzig Monate (dreieinhalb
Jahre
Jahre)
Zehn und weniger als elf Jahre
Achtundvierzig Monate (vier Jahre)
Elf und weniger als zwölf Jahre Vierundfünfzig Monate (viereinhalb
Jahre)
Zwölf und mehr Jahre
Sechzig Monate (fünf Jahre)
Mehr als Zwölf Jahre
Offiziere, die auf Kosten des Bundes
einen Hochschulabschluss erworben
haben
Vierundzwanzig Monate (2 Jahre)
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Vorschrift SVG
§ 11 Abs. 1 Satz 1
§ 11 Abs. 2 Satz 2
i.V.m § 5 Abs. 9
Satz 1
Seite 68
2. Sonderfall
Offiziere mit Hochschulabschluss als Einstellungsvoraussetzung und Unteroffiziere des
Militärmusikdienstes mit Hochschulabschluss auf Kosten des Bundes:
Dienstzeit
Bezugszeit ÜGeb
weniger als vier Jahre
Keine Übergangsgebührnisse
Vier und weniger als fünf Sieben Monate
Jahre
Vorschrift SVG
§ 11 Abs. 2 SVG
§ 11 Abs. 2 Satz 1
i.v.m. § 5 Abs. 9 Satz 2
SVG
Fünf und weniger als sechs
Sechs und weniger als sieben
Sieben und weniger als acht
Zehn Monate
Zwölf Monate (1 Jahr)
Siebzehn Monate (1 Jahr und fünf
Monate)
Acht und weniger als neun
Einundzwanzig Monate ( 1Jahr und
neun Monate)
Neun und weniger als zehn Fünfundzwanzig Monate (2 Jahre
Jahre
und ein Monat)
Zehn und weniger als elf Jahre Neunundzwanzig Monate (2 Jahre
und fünf Monate)
Elf und weniger als zwölf Dreiunddreißig Monate (2 Jahre und
Jahre
neun Monate)
Zwölf und mehr Jahre
Sechsunddreißig Monate (drei Jahre)
Für Soldaten auf Zeit, die bis 25.07.2012 zum Soldaten auf Zeit ernannt
wurden, gilt – mit Ausnahme der Regelungen bei Dienstzeitverkürzung –
die bisherige Regelung fort:
Dienstzeit
Bezugszeit ÜGeb
weniger als vier Jahre
Keine Übergangsgebührnisse
Vier und weniger als Sieben Monate
sechs Jahre
Sechs und weniger als Ein Jahr (zwölf Monate)
acht Jahre
Acht und weniger als Ein Jahr und neun Monate (einundzwölf Jahre
zwanzig Monate)
Offiziere, die den Abschluss auf Kosten
des Bundes erworben haben: ein Jahr
(zwölf Monate)
Zwölf und mehr Jahre
Drei Jahre (sechsunddreißig Monate)
Offiziere, die den Abschluss auf Kosten
des Bundes erworben haben: zwei
Jahre (vierundzwanzig Monate)
Bohn, Dienstzeitversorgung
Vorschrift SVG
§ 11 Abs. 1 Satz 1
§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
§ 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m §
5 Abs. 9 Satz 2– s. Kürzung
§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
§ 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m §
5 Abs. 9 Satz 2– s. Kürzung
2.Aufl.
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Die gesetzliche Regelung bringt deutlich zum Ausdruck, dass bei einer
Dienstzeit von weniger als vier Jahren kein Anspruch auf Übergangsgebührnisse besteht, weshalb hier insbesondere die Tatbestände zur Verkürzung der Wehrdienstzeit zu beachten sind. Die Gewährung ergänzender Zeiten der Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Abs. 11 SVG a.F.
führten zu einer entsprechenden Verkürzung der Bezugszeiträume der
Übergangsgebührnisse.143 Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Begleitung der
Reform der Bundeswehr (Bundeswehr-Reformbegleitgesetz BwRefBeglG)144
führt die Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Abs. 11 SVG generell zur Kürzung der Bezugszeit.145 (siehe nachfolgend)
Hinweis: Die aus § 11 SVG sich ergebenden Ansprüche der Soldaten auf Zeit auf
Übergangsgebührnisse, deren Anträge auf Verkürzung der Dienstzeit nach § 40 Abs.
7 SG bis zum 31.12.2017 stattgegeben wird, bestimmt sich nach der in der Verpflichtungserklärung angegebenen Verpflichtungszeit, wenn das Dienstverhältnis vor
dem 26. Juli 2012 begonnen hat.146 Um die Bereitschaft zu erhöhen, eine im Interesse
des Dienstherren liegende Dienstzeitverkürzung vorzunehmen, sind für den Reformzeitraum [26.07.2012 – 31.12.2017] den Soldaten auf Zeit die Ansprüche auf
Übergangsgebührnisse zu belassen, die der in der Verpflichtungserklärung abgegebenen Verpflichtungszeit entsprechen.147 Da das StreitkräftepersonalstrukturAnpassungsgesetz ohne Einschränkungen eine Dienstzeitverkürzung nach § 40 Abs.
7 Soldatengesetz zur Voraussetzung macht (regelt die Dienstzeitverkürzung auf Antrag), sind von dieser Regelung alle Dienstzeitverkürzungen nach § 40 Abs. 7 SG betroffen.
Maßgebliche Dienstzeitfestsetzung für den Anspruch auf Dienstzeitversorgung dürfte die letzte gültige Dienstzeitfestsetzung vor Antrag auf Dienstzeitverkürzung sein.
143
§ 11 Abs. 2 Satz 3 SVG a.F.
BGBl 2012 S. 1583
145
§ 11 Abs. 2 Satz 3 SVG
146
§ 10 Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte – Artikel 1 BwRefBeglG –
BGBl I 2012 S. 1583
147
BT-Drs 17/9340 S. 34
144
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 70
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 71
2.1.1 Kürzung der Bezugszeit der Übergangsgebührnisse
Im Soldatenversorgungsgesetz sind die Tatbestände, die zu einer Kürzung
der Bezugszeit der Übergangsgebürnisse führen, abschließend geregelt.
Nur in diesen Fällen erfolgt eine Kürzung der Bezugszeit. Bei der Berechnung der Kürzungszeiten sind die Rundungsregelungen des § 13b Abs. 3
Satz 4 SVG analog anzuwenden: Bruchteile von Tagen sind auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleien
würde. [entspricht den mathematischen Rundungsregelungen].
2.1.1.1 Kürzung der Bezugszeit für Offiziere und Unteroffiziere
Die Bezugsdauer der Übergangsgebührnisse ist für die ehemaligen Soldaten auf Zeit mit einem Förderanspruch nach § 5 Abs. 9 SVG anzupassen, da
für diesen Personenkreis aufgrund der am Ende der Dienstzeit vorhandenen Abschlüsse ein geringerer Förderungsbedarf besteht.148 Betroffen von
dieser Regelung sind (ausführlich siehe jeweils nachfolgend):
• Offiziere mit Hochschulabschluss auf Kosten des Bundes,
• Offiziere mit Hochschulabschluss als Einstellungsvoraussetzung (seit
25.07.2012),
• Unteroffiziere des Militärmusikdienstes (seit 25.07.2012).
Für die Teilnahme an einer BfD-Maßnahme zur beruflichen Rehabilitierung
nach § 31 Soldatengesetz, welche im Rahmen des Reha-Erlass149 der Bundeswehr durchgeführt wird, bleiben Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz von der besonderen Förderung im Rahmen der beruflichen
Rehabilitierung unberührt (d.h. sie gelten), so dass die Maßnahme für sich
allein genommen ohne Auswirkung auf die Dienstzeitversorgung bleibt.
Deshalb führt die Maßnahme nicht zu einer Kürzung der Bezugszeit der
Übergangsgebührnisse, wenn der Soldat für diese Maßnahme von der
148
149
BT-Drs. 17/9340 S. 51
BMVg vom 08.12.2008 – PSZ III 5 – Az 37-65-00
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 72
Dienstleistungspflicht entbunden wird, da nur eine notwendige Kürzung
für Zeiten der Freistellung vom militärischen Dienst – soweit es für die Umsetzung des Förderungsplanes erforderlich ist – nach § 5 Abs. 11 SVG zu
einer Kürzung der Bezugszeit führen.
Eine Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Abs. 11 SVG kann aber
neben einer Freistellung aufgrund einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitierung nach § 31 Soldatengesetz vorliegen, und führt dann auch zur Kürzung der Bezugszeit.
Hinweis: Nach Abschnitt 9 des Reha-Eerlasses wird das aus der Teilnahme an berufsfördernden Maßnamen zur Rehabilitation wegen Entbindung von der Pflicht
zur militärischen Dienstleistung erzielte Einkommen nach § 9a BBesG auf die Besoldung angerechnet.
Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung nach § 3 Einsatzweiterverwendungsgesetz wirken sich nicht auf die Dienstzeitversorgung aus.
Diese werden im Rahmen eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art
nach § 6 Abs. 5 des Einsatzweiterverwendungsgesetzes150 gewährt. Dieses
Wehrdienstverhältnis wird bei der Wehrdienstzeit zu Bemessung der
Dienstzeitversorgung nicht berücksichtigt, da durch dieses Wehrdienstverhältnis keine Ansprüche auf Dienstzeitversorgung erworben werden.151
2.1.1.1.1
Offiziere mit Hochschulabschluss auf Kosten des Bundes
Für Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe der Offiziere, die ihren
Hochschulabschluss auf Kosten des Bundes erworben haben, erhalten ab
einer Dienstzeit von vier bis sieben Jahren bzw. ab zwölf Jahren für einen verkürzten Zeitraum Übergangsgebührnisse.152 Für diese Soldaten auf
Zeit entfiel bis Juli 2012 die Möglichkeit der Freistellung vom militärischen
Dienst (Förderung am Ende der Wehrdienstzeit)153, eine Förderung der
150
BGBl Teil I 2012 Seite 2070
§ 9 Absatz 2 Nr. 2 Einsatz-Weiterverwendungsgesetz
152
§ 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 9 Satz 2 SVG a.F.
153
§ 5 Abs. 5 i.V.m. § 5 Abs. 9 Satz 1 SVG a.F.
151
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 73
schulischen und beruflichen Bildung kam deshalb nur nach der Wehrdienstzeit
in
Betracht.
Mit
Inkrafttreten
des
Bundeswehr154
Reformbegleitgesetz im Juli 2012 ist nach der Neufassung des § 5 Abs. 11
SVG auch für Offiziere eine Freistellung vom militärischen Dienst in Ausnahmefällen möglich.
Betroffene Offiziere, die vor dem 26.07.2012 (Inkrafttreten des BwRefBeglG)
zum Soldaten auf Zeit ernannt wurden, erhielten in Abhängigkeit zu ihrem
Förderanspruch auf berufliche Bildung Übergangsgebührnisse für ein Jahr,
wenn Ihre Diensteit mehr als acht Jahre betrug155, und für die Dauer von
zwei Jahren, wenn die Dienstzeit mehr als zwölf Jahre betrug.156
Hinweis: Dienstzeiten von weniger als acht Jahren sind unter Berücksichtigung der
Ausbildung (s.u.) theoretisch möglich (z.B. im Falle der Dienstzeitverkürzung oder
Dienstunfähigkeit), aber in der Praxis eher die Ausnahme. Für diesen Personenkreis
bestimmt sich die Bezugsdauer der Übergangsgebührnisse nach der Regelbezugszeit
der übrigen Soldaten auf Zeit, weil Sie nicht unter den Personenkreis des § 5 Abs. 9
SVG a.F fallen, der unter Verweis auf § 5 Abs. 4 Nr. 3 und 4 (SVG a.F.) erst Förderungszeiten ab einer Dienstzeit von 8 Jahren einschränkt (§ 5 Abs. 4 Nr. 3 SVG a.F.)
Betroffene Offiziere, die nach dem 25.07.2012 (Inkrafttreten des BwRefBeglG) zum Soldaten auf Zeit ernannt wurden, erhalten in Abhängigkeit zu
Ihrem Förderanspruch auf berufliche Bildung Übergangsgebührnisse für
die Dauer von einem Jahr, wenn Ihre Dienstzeit mindestens 4 und weniger
als 12 Jahre beträgt, und für die Dauer von zwei Jahren, wenn Ihre Dienstzeit mehr als zwölf Jahre beträgt.
Eine Hochschulausbildung auf Kosten des Bundes liegt vor, wenn der Soldat auf Zeit im Rahmen seiner militärischen Ausbildung einen Hochschulabschluss im Sinne des Hochschulrahmengesetzes erworben hat, dies setzt
voraus, dass er das Studium erfolgreich abgeschlossen hat (Studienabbrecher fallen unter die Regelbezugszeit der übrigen Soldaten auf Zeit). Wesentliches Merkmal ist der erhalt von Bezügen während des Studiums. Die154
BGBl 2012 S. 1583
§ 11 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 9 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 4 Nr. 3 SVG a.F.
156
§ 11 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 9 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 4 Nr. 3 SVG a.F.
155
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 74
se Soldaten auf Zeit nehmen am Universitäts- oder Fachhochschulstudium
an einer Universität der Bundeswehr teil. Für Sie ist das Studium integraler
Bestandteil der Ausbildung als Offizier.
Beispiel: Die Ausbildung zum Offizier des Truppendienstes umfasst grundsätzlich
die militärische Ausbildung vor dem Studium, das Studium an einer der beiden
Universitäten der Bundeswehr und die militärische Ausbildung nach dem Studium
bis zur Versetzung auf den ersten Dienstposten.157
Unter diese Regelung fallen auch die Sanitätsoffiziersanwärter (SanOA). Da
die Universitäten der Bundeswehr kein Medizinstudium anbieten, werden
diese Soldaten zum Zwecke des Studiums an eine zivile Universität kommandiert. Für die Zeiträume der Kommandierung besteht kein Anspruch
auf Dienstbezüge, sondern auf Ausbildungsgeld158. Parallel zur universitären Ausbildung wird die vor dem Studium begonnene militärische Ausbildung mit der Offiziersausbildung fortgesetzt;159 für die Zeiten, die nicht
durch Kommandierung zum Studium unterbrochen sind, werden Dienstbezüge gezahlt.
Hinweis: Die Zeiten der Kommandierung ohne Anspruch auf Dienstbezügen führt
bei Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe der Sanitätsoffiziere zusätzlich zu einer
Kürzung der Übergangsgebührnisse nach § 13b SVG (siehe nachfolgend).
Hinweis: Eine weitere Kürzung der Bezugszeiträume wegen [ggf. ergänzenden Zeiten nach altem Recht] der Freistellung vom militärischen Dienst ist grundsätzlich
möglich (siehe nachfolgend).
157
Darstellung der Ausbildung siehe Anlage 2 „Einzelkonzeption für die Ausbildung im neuen Heer
– EK Ausb NH vom 04.04.2007
158
Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter (SanOAAusbgV) VMBl
2002 S. 244
159
Weisung für die Individualausbildung der Sanitätsoffiziere (SanOffz) der Bundeswehr vom
06.02.2006
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Seite 75
2.1.1.1.2
Bohn, Dienstzeitversorgung
2.Aufl.
Ende der Leseprobe von:
Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit
nach dem Soldatenversorgungsgesetz
Gerald Bohn
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