Drucksache 17/2573 17.11.2015 17. Wahlperiode Vorlage – zur Beschlussfassung – Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus (WobauBeschlG) Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache 17/2573 Der Senat von Berlin - StadtUm IV A 2/WBL 3 Tel.: 90139-4017/-4022 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorblatt Vorlage - zur Beschlussfassung über das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus (WobauBeschlG) A. Problem Der Senat verfolgt das politische Ziel, den Wohnungsneubau in Berlin in den kommenden zehn Jahren dahingehend voranzutreiben, dass der Wohnungsmarkt den stetig wachsenden Bevölkerungszahlen gerecht werden kann. Der vorgelegte Gesetzesentwurf dient in diesem Zusammenhang der Beseitigung von Hindernissen, die die zügige Erteilung von Baugenehmigungen oder die zügige Durchführung von Bebauungsplanverfahren erschweren. Die Gewährleistung der zügigen Realisierung von Wohnungsneubau ist geboten, da die aktuelle Bevölkerungsprognose für Berlin im Zeitraum von 2011 bis 2030 einen Bevölkerungszuwachs von mehr als 250.000 Menschen voraussagt. Für den Wohnungsmarkt ergibt sich aufgrund der dadurch steigenden Wohnraumnachfrage ein stark erhöhter Druck. Auf Basis des prognostizierten Bevölkerungszuwachses ermittelt sich gemäß Stadtentwicklungsplan Wohnen ein konkreter Mehrbedarf von ca. 137.000 Wohnungen bis zum Jahr 2025. Somit müssen in Berlin jährlich etwa 10.000 neue Wohnungen realisiert werden, um der steigenden Nachfrage entsprechen zu können. Mit einem realen Bevölkerungszuwachs von 175.000 Menschen zwischen 2011 und 2014 ist aber bereits zum jetzigen Zeitpunkt absehbar, dass die Aussagen der Prognose von der tatsächlichen Entwicklung überholt werden. Der sich daraus ergebende, noch höhere zusätzliche Bedarf an Wohnraum verdeutlicht umso mehr den dringenden Handlungsbedarf, zeitnah neue Wohnungen zu realisieren. Um dieser Herausforderung zu begegnen, den Wohnungsneubau zu fördern und voranzutreiben, sind bereits verschiedene wohnungspolitische Maßnahmen getroffen worden – hierzu zählen u.a. die Bereitstellung zusätzlichen Personals in den Bezirksämtern zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren, der Abschluss des Neubaubündnisses mit den wohnungs- und bauwirtschaftlichen Verbänden sowie die Vereinheitlichung des Abschlusses städtebaulicher Verträge durch das „Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung“. Diese Maßnahmen allein reichen jedoch nicht aus, den Wohnungsneubau in Berlin in dem Maße voranzutreiben, das der rasant fortschreitende Bevölkerungszuwachs erfordert. 1 Der Senat möchte mit der Beseitigung von Verfahrensbehinderungen auf landesgesetzlicher Ebene die Rahmenbedingungen zur zügigen Schaffung des notwendigen Wohnungsneubaus fortführen und somit die Realisierung der jährlich benötigten Anzahl neuer Wohnungen sicherstellen. Dies soll durch die Änderung von Gesetzen und Verordnungen, die die Erteilung von Baugenehmigungen sowie die Durchführung von Bebauungsplanverfahren betreffen, erreicht werden. Vorrangiges Ziel dieser Änderungen ist es, Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. B. Lösung Mit dem Entwurf für dieses Artikelgesetz sollen drei Gesetze und zwei Verordnungen geändert werden, die die Erteilung von Baugenehmigungen bzw. die Durchführung von Bebauungsplanverfahren betreffen. Die zu ändernden Gesetze und Verordnungen sind folgende: Gesetz über landeseigene und nichtlandeseigene Friedhöfe Berlins Mit der Änderung der gesetzlichen Bestimmungen des Friedhofgesetzes zum Inhalt des Friedhofentwicklungsplans soll die Ermöglichung von Wohnbebauung in gut erschlossenen Randbereichen von (teil)aufgehobenen Friedhöfen erleichtert und beschleunigt werden. Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin Die Einführung einer regelmäßigen Berichtspflicht über überwiegend dem Wohnen dienende Vorhaben gewährleistet eine frühzeitige Kenntnis des Senats über stadtbedeutsame Vorhaben sowie über Projekte von gesamtstädtischer Bedeutung, bei denen denkmalrechtliche Konflikte auftreten können. Die Berichte der Denkmalfachbehörde erfolgen an die oberste Denkmalschutzbehörde als der fachaufsichtlich zuständigen Institution. Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes Zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren werden Baugenehmigung bzw. bauordnungsrechtliche Zustimmung und Waldumwandlungsgenehmigung konzentriert. Es wird ausdrücklich ermöglicht, die für die Umwandlung erforderliche forstrechtliche Kompensation auch im städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 des Baugesetzbuchs zu regeln. Darüber hinaus wird eine Entkopplung von forstrechtlicher und naturschutzrechtlicher Kompensation vorgenommen. Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin Mit der Änderung der Verordnung sollen zum einen die Geltungsdauern von Genehmigungen nach der Baumschutzverordnung und Baugenehmigungen harmonisiert werden. Zum anderen soll einer möglichen Verzögerung des Bauablaufs durch die Kopplung der Fäll- an die Baugenehmigung entgegengewirkt werden. Mit der Verordnungsänderung soll es neben dieser allgemeinen Kopplung auch möglich sein, die Fällgenehmigung gesondert bei der für den Baumschutz zuständigen Behörde zu beantragen. 2 Verordnung über Bauvorlagen, bautechnische Nachweise und das Verfahren im Einzelnen Um die Wohnungsmarktbeobachtung und -planung gewährleisten sowie Wohnflächenkonzepte einschließlich dadurch entstehender Folgebedarfe einschätzen und planen zu können, sieht die Verordnungsänderung eine regelmäßige Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der Stadtplanung und der Wohnungsbauplanung vor. Die bisherige Datenerhebung auf bezirklicher Ebene wird durch die Erhebung anhand lebensweltlich orientierter Räume für die Wohnungsbauplanung konkretisiert und der zeitliche Verzug der bisher zur Verfügung gestellten Daten durch eine regelmäßige Datenübermittlung vermieden. C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung Eine weitere Beschleunigung des Wohnungsneubaus in Berlin kann nur über die vorgesehenen Rechtsänderungen erfolgen. Geeignete Alternativen, durch die das Wohnraumangebot zügiger ausgeweitet werden könnte, sind nicht ersichtlich. D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter Die vorgesehenen Rechtsänderungen haben keine Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter. E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen Durch Verfahrens- und Genehmigungsbeschleunigungen sowie -verkürzungen, die im Rahmen dieses Gesetzes erwirkt werden, kann es zu Einsparungen bei den Verfahrenskosten kommen. F. Gesamtkosten Durch die vorgesehenen Rechtsänderungen werden keine neuen Kosten erzeugt. G. Flächenmäßige Auswirkungen Die vorgesehenen Rechtsänderungen erzeugen keine flächenmäßigen Auswirkungen. H. Auswirkungen auf die Umwelt Da die vorgesehenen Rechtsänderungen vorwiegend Verfahrensfragen betreffen und ansonsten kaum fachliche Neuerungen vorgenommen werden sollen, sind keine Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten. I. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Die vorgesehenen Rechtsänderungen haben keine Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg. 3 J. Zuständigkeit Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt 4 Der Senat von Berlin - StadtUm IV A 2/WBL 3 Tel.: 90139-4017/-4022 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorlage - zur Beschlussfassung über das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus (WobauBeschlG) --------------------------------------------------------------------------------------------------------------Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus (WobauBeschlG) Vom…. Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Friedhofsgesetzes § 6 des Friedhofsgesetzes vom 1. November 1995 (GVBl. S. 707), das zuletzt durch Nummer 110 der Anlage zum Gesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 313) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Eine andere, bauliche oder sonstige Folgenutzung kann im überwiegenden öffentlichen Interesse zugelassen werden.“ 2. Satz 4 wird aufgehoben. 5 Artikel 2 Änderung des Denkmalschutzgesetzes Berlin Das Denkmalschutzgesetz Berlin vom 24. April 1995 (GVBI. S. 274), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt: „Die Denkmalfachbehörde untersteht der Fachaufsicht der zuständigen Senatsverwaltung (oberste Denkmalschutzbehörde).“ 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Die Denkmalfachbehörde berichtet vor Einvernehmenserteilung der obersten Denkmalschutzbehörde regelmäßig über überwiegend zu Wohnzwecken (Neubau- oder Sanierungsmaßnahmen) dienenden Vorhaben, für die eine denkmalrechtliche Genehmigungspflicht besteht und für die eine Erteilung des Einzeleinvernehmens erforderlich wird.“ Artikel 3 Änderung des Landeswaldgesetzes Das Landeswaldgesetz vom 16. September 2004 (GVBI. S. 391), das durch Artikel IX des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBI. S. 819) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 28 folgende Angabe eingefügt: „§ 28a Übergangsvorschrift“ 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „(1) Wald darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Wird im Falle eines bauordnungsrechtlichen Genehmigungs- oder Zustimmungsverfahrens eine Genehmigung nach Satz 1 nicht bei der Behörde Berliner Forsten gesondert beantragt, schließt die Baugenehmigung oder bauordnungsrechtliche Zustimmung die Waldumwandlungsgenehmigung ein. Die Entscheidung ergeht nach den Vorschriften der Bauordnung für Berlin im Einvernehmen mit der Behörde Berliner Forsten.“ b) Folgende Absätze 2 und 3 werden eingefügt: „(2) Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die 6 Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes aus Gründen der Erholung oder aus Gründen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt oder der Wald für die forstwirtschaftliche Erzeugung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte andere Art der Bodennutzung den Zielen der Raumordnung und den Darstellungen und Festsetzungen der Bauleitplanung nicht widerspricht. (3) Der Genehmigung steht gleich, wenn für ein Grundstück in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Genehmigung mit Konzentrationswirkung die Änderung der Nutzungsart festgestellt worden ist oder in einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan nach § 30 Absatz 1 oder 2 des Baugesetzbuchs eine anderweitige Nutzung festgesetzt ist, sofern darin die hierfür erforderlichen vollständigen forstrechtlichen Kompensationen zum Ausgleich der nachteiligen Wirkungen festgesetzt oder durch städtebaulichen Vertrag nach § 11 des Baugesetzbuchs geregelt sind.“ c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 4 und 5. d) Im neuen Absatz 4 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben. e) Im neuen Absatz 5 wird das Wort „Umwandlungsgenehmigung“ durch das Wort „Genehmigung“ ersetzt. 3. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt: „§ 28a Übergangsvorschrift Auf bauordnungsrechtliche Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren, die vor dem [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 dieses Gesetzes] eingeleitet wurden, findet § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 keine Anwendung.“ Artikel 4 Änderung der Baumschutzverordnung § 5 der Baumschutzverordnung vom 11. Januar 1982 (GVBl. S. 250), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 558) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Genehmigung verliert ihre Gültigkeit, wenn die darin gestatteten Maßnahmen nicht innerhalb eines Jahres, im Falle eines bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtigen Vorhabens innerhalb von drei Jahren, durchgeführt worden sind.“ 2. Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt: „(4) Im Falle eines bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtigen Vorhabens entscheidet die Bauaufsichtsbehörde mit der Baugenehmigung zugleich auch über die Genehmigung einer Ausnahme nach den Absätzen 1 und 2. Die 7 Entscheidung ergeht nach den Vorschriften der Bauordnung für Berlin im Einvernehmen mit der für den Schutz des Baumbestandes zuständigen Stelle. (5) Abweichend von Absatz 4 kann die Genehmigung der Ausnahme gleichzeitig mit oder nach Einreichung des Bauantrags gesondert bei der für den Baumschutz zuständigen Behörde beantragt werden. In diesem Fall gilt die Zulässigkeit der Nutzung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als gegeben, wenn das Vorhaben mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs übereinstimmt; die Ausnahmegenehmigung ergeht durch die für den Baumschutz zuständige Stelle im Benehmen mit der für die Stadtplanung zuständigen Stelle. (6) Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend für das Zustimmungsverfahren nach der Bauordnung für Berlin.“ Artikel 5 Änderung der Bauverfahrensverordnung § 16 Absatz 2 der Bauverfahrensverordnung vom 19. Oktober 2006 (GVBl. S. 1035), die zuletzt durch Verordnung vom 22. März 2013 (GVBl. S. 95, 131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 wird folgender Buchstabe l angefügt: „l) die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,“ 2. In Nummer 2 wird folgender Buchstabe n angefügt: „n) die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,“ 3. In Nummer 3 wird folgender Buchstabe l angefügt: „l) die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,“ 4. In Nummer 4 wird folgender Buchstabe i angefügt: „i) die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,“ 5. In Nummer 5 wird folgender Buchstabe j angefügt: „j) die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,“ 8 Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. A. Begründung a) Allgemeines Mit der gesetzlichen Neuregelung sollen Planungs- und Genehmigungsverfahren für den dringend benötigten Wohnungsneubau in Berlin vereinfacht und beschleunigt werden. Zeitliche Verzögerungen bei der Durchführung der Verfahren sollen vermieden und einzelne Verfahrensschritte, wo sinnvoll, miteinander verknüpft oder entkoppelt werden. Die Bevölkerungszahlen in Berlin sind in den letzten Jahren rasant angestiegen. Für den Zeitraum von 2011 bis 2025 sagt die Bevölkerungsprognose einen Zuwachs von mehr als 250.000 Menschen voraus. Da die Einwohnerzahl in den vier Jahren seit Prognosebeginn jedoch bereits um 175.000 Personen gestiegen ist, ist schon zum jetzigen Zeitpunkt absehbar, dass die reale Entwicklung die Prognose noch übertreffen wird. Der sich daraus ergebende Druck auf den Berliner Wohnungsmarkt ist immens – auf Basis der Prognosezahlen und der Anzahl der daraus abgeleiteten Haushalte ergibt sich ein Neubaubedarf von 137.000 Wohnungen bis 2025. Das bedeutet, dass bis 2025 jährlich mindestens 10.000 Wohnungen realisiert werden müssen, um der steigenden Nachfrage gerecht werden zu können. Um sich dieser Herausforderung stellen zu können, müssen in Berlin die Bedingungen für eine schnelle Realisierung von Wohnungsbauvorhaben geschaffen werden. In diesem Rahmen wurden vom Senat bereits wohnungspolitische Maßnahmen getroffen. Hierzu zählen u.a. die Bereitstellung zusätzlichen Personals in den Bezirksämtern zur Beschleunigung von Planungsund Genehmigungsverfahren, der Abschluss des Neubaubündnisses mit den Wohnungsund bauwirtschaftlichen Verbänden sowie die Vereinheitlichung des Abschlusses städtebaulicher Verträge durch das „Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung“. Diese Maßnahmen allein reichen jedoch nicht aus, den Wohnungsneubau in Berlin in dem Maße voranzutreiben, das der rasant fortschreitende Bevölkerungszuwachs erfordert. Deshalb sollen mit dieser gesetzlichen Neuregelung weitere Schritte unternommen werden, den notwendigen Wohnungsneubau zeitnah zu realisieren. Dieses Gesetz ändert das Friedhofsgesetz, das Denkmalschutzgesetz Berlin, das Landeswaldgesetz Berlin, die Baumschutzverordnung und die Bauverfahrensverordnung. 9 b) Einzelbegründung 1. Zu Artikel 1 (Änderung des Berliner Friedhofsgesetzes) Gemäß dem Berliner Friedhofsgesetz können Friedhofsflächen nach Ablauf von Ruhe- und Pietätsfristen einer anderen Nutzung zugeführt werden, wobei die Folgenutzung als Grünfläche vorzusehen ist. Bei zwingendem öffentlichen Interesse lässt das Friedhofsgesetz auch eine bauliche oder sonstige Nutzung, die nicht dem Charakter einer Grünfläche entspricht, zu. Von dieser Ausnahmeregelung hat der Friedhofsentwicklungsplan, der 2006 vom Senat beschlossen wurde, in Teilen Gebrauch gemacht. Die innerstädtischen Lagen, der hohe Grünanteil und die gute verkehrliche Anbindung geschlossener und entwidmeter Friedhofsflächen bieten auch Voraussetzungen für Wohnungsbaustandorte. Mit dem vom Senat im November 2014 beschlossenen Bericht zum Stand der Umsetzung des Friedhofsentwicklungsplans 2006 wurde darüber hinaus festgelegt, dass bei sich ändernden Bestattungsbedarfen und städtebaulichen Entwicklungen insbesondere im Zusammenhang mit dem steigenden Bedarf an Wohnraum, im Einzelfall von den Aussagen des Friedhofsentwicklungsplans abgewichen werden kann. Da sich gezeigt hat, dass mittlerweile ein weitaus größerer Anteil an Friedhofsflächen als im Friedhofsentwicklungsplan im Jahr 2006 dargestellt nicht mehr für Bestattungen benötigt wird, ist eine Abweichung von den Planungsvorgaben des Friedhofsentwicklungsplans nach eingehender Prüfung und Abwägung möglich. Mit der nun vorgesehenen Änderung des Friedhofsgesetzes soll diese Klarstellung auch im Gesetz abgebildet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit von 20 Jahren (§ 11 Absatz 1 Friedhofsgesetz) und einer Pietätsfrist von 10 weiteren Jahren (§ 7 Absatz 2 Satz 1 Friedhofsgesetz) kann davon ausgegangen werden, dass der Pietätsaspekt keine zwingende Einschränkung mehr für bestimmte Nutzungen wie Wohnungsbauvorhaben darstellt. Der Ausschluss von aus Gründen der Pietät nicht harmonierender Nutzungen ist auch deshalb nicht erforderlich, weil dieser Aspekt bei der Abwägung des öffentlichen Interesses mit zu berücksichtigen ist. Zudem ist die bisherige Regelung sehr unbestimmt und damit in der Anwendung schwierig. 2. Zu Artikel 2 (Änderung des Berliner Denkmalschutzgesetzes) Die Einführung eines regelmäßigen Berichts der Denkmalfachbehörde über überwiegend zu Wohnzwecken dienenden Vorhaben dient der Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Wohnungsbau soweit Denkmalsubstanz unmittelbar oder die Umgebung betroffen ist. Es wird beabsichtigt, bereits vor Erteilung des denkmalrechtlichen Einvernehmens an die Bezirke und in der Phase der denkmalrechtlichen Entscheidungsfindung frühzeitig Kenntnisse über Vorhaben, die überwiegend zu Wohnzwecken dienen, zu erhalten. Durch regelmäßige Berichte der Denkmalfachbehörde in den wöchentlichen Dienstberatungen werden somit der obersten Denkmalschutzbehörde frühzeitig eventuelle Gegensätze oder Konflikte zu Vorhaben bekannt und können im Zuge der besonderen Priorität des beschleunigten Wohnungsbaus in Abwägung der öffentlichen Belange zu einer Entscheidung geführt werden. Langwierige Verfahren und Verzögerungen werden im Vorfeld ihrer Entstehung somit frühzeitig vermieden. Zugleich werden Verfahren, soweit Denkmale betroffen sind, beschleunigt. 10 3. Zu Artikel 3 (Änderung der Landeswaldgesetzes) Mit der Neufassung des § 6 wird eine Konzentration von Baugenehmigung bzw. bauordnungsrechtlicher Zustimmung und Waldumwandlungsgenehmigung eingeführt. Darüber hinaus wird ermöglicht, die für die Umwandlung erforderliche forstrechtliche Kompensation auch im städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 des Baugesetzbuchs zu regeln und es wird eine Entkopplung von forstrechtlicher und naturschutzrechtlicher Kompensation vorgenommen. Zudem erfolgen erforderliche Klarstellungen, die rechtliche Ungenauigkeiten beheben und somit den Vollzug vereinfachen. Die Änderungen erfordern eine Neuaufteilung der Vorschrift, die nunmehr übersichtlich in 5 Absätze gegliedert wird. Absatz 1 regelt weiterhin, dass Wald nur mit behördlicher Genehmigung umgewandelt werden kann. Während bisher die Erteilung einer gesonderten Umwandlungsgenehmigung erforderlich war, wird nun die Baugenehmigung bzw. bauordnungsrechtliche Zustimmung grundsätzlich die Umwandlungsgenehmigung einschließen. Die Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit der Behörde Berliner Forsten. Mit der Reduzierung der Verwaltungsverfahren wird für die Bauherren eine Erleichterung bewirkt. Darüber hinaus führt insbesondere die frühzeitige Einbeziehung der Behörde Berliner Forsten ins Baugenehmigungs- bzw. Zustimmungsverfahren zu einer Verfahrensbeschleunigung. Die Möglichkeit, im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsoder Zustimmungsverfahren wie bisher eine Umwandlungsgenehmigung bei der Behörde Berliner Forsten gesondert zu beantragen, bleibt erhalten. Absatz 2 regelt die forstrechtliche Abwägung. Er entspricht dem bisherigen Absatz 1 Satz 2, 3 und 5, ergänzt um eine Klarstellung: Da die Bauleitplanung anders als die Raumordnung keine Ziele formuliert, darf die andere Art der Bodennutzung den „Darstellungen und Festsetzungen“ der Bauleitplanung nicht widersprechen. Absatz 3 ermöglicht, wie bisher Absatz 1 Satz 4, das Ersetzen einer Umwandlungsgenehmigung durch Bebauungsplan, Planfeststellungsbeschluss oder sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigung mit Konzentrationswirkung. Während im Fall eines Bebauungsplans bisher die für die Umwandlung erforderliche forstrechtliche Kompensation festzusetzen war, wird nunmehr ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, die Kompensation auch im städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 des Baugesetzbuchs zu regeln. Die Änderung ist erforderlich, da in den wenigsten Fällen die vollständige forstrechtliche Kompensation im Bebauungsplan festgesetzt werden kann – in den meisten Fällen müssen Waldaufforstung oder Waldaufwertung außerhalb des Bebauungsplangebietes erfolgen. Neben der Verpflichtung zur Waldaufforstung oder Waldaufwertung kann gemäß Absatz 4 im städtebaulichen Vertrag auch die Zahlung einer Walderhaltungsabgabe vereinbart werden. Die Vorschrift wird zudem vereinfacht, indem das Festsetzen der naturschutzrechtlichen Kompensation nicht mehr als Voraussetzung für das Ersetzen einer Umwandlungsgenehmigung durch einen Bebauungsplan gefordert wird. Nunmehr reicht es für das Ersetzen der Umwandlungsgenehmigung aus, dass die forstrechtliche Kompensation festgesetzt oder geregelt ist. Da ein Bebauungsplan als Rechtsverordnung nicht rechtskräftig wird, wird zudem sprachlich klargestellt, dass für das Ersetzen einer Umwandlungsgenehmigung ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vorliegen muss. 11 Gegenstand des neuen Absatzes 4 sind die Auflagen einer Waldumwandlungsgenehmigung. Er entspricht der bisherigen Regelung in Absatz 2 Satz 1, 2 und 5. Nicht mehr geregelt sind die Verknüpfungen der Auflagen einer Waldumwandlungsgenehmigung mit den Kompensationsmaßnahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Da das Forstrecht im Verhältnis zum Naturschutzrecht lex specialis ist und immer eine hundertprozentige Kompensation fordert, ist die bisherige Regelung, wonach die Auflagen einer Waldumwandlungsgenehmigung durch die Kompensationsmaßnahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung verdrängt werden, zu streichen. Hiermit wird zugleich eine Vereinfachung der Kompensation bewirkt. Da insbesondere bei Bauvorhaben die naturschutzrechtliche Kompensation häufig über die forstrechtliche Kompensation hinausgeht, muss nunmehr nur noch die forstrechtliche Kompensation zur Förderung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes verwendet werden, während die naturschutzrechtliche Kompensation auch außerhalb des Waldes flexibler zur Aufwertung von Natur und Landschaft eingesetzt werden kann. Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 3 mit folgender Maßgabe: Da nunmehr auch eine nachträglich erteilte Baugenehmigung, sofern sie eine Umwandlungsgenehmigung einschließt, eine rechtswidrige Umwandlung heilen kann, wird zur sprachlichen Klarstellung das Wort Umwandlungsgenehmigung durch das Wort Genehmigung ersetzt. Die Ergänzung des Landeswaldgesetzes um § 28a definiert eine Übergangsregelung für bauordnungsrechtlichen Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Wohnungsbaubeschleunigungsgesetzes eingeleitet wurden. In diesen Fällen findet § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 keine Anwendung. 4. Zu Artikel 4 (Änderung der Baumschutzverordnung) Durch die Änderung in Absatz 3 wird die Geltungsdauer der Genehmigung nach der Baumschutzverordnung mit der dreijährigen Geltungsdauer der Baugenehmigung harmonisiert. Der bisher in Satz 2 normierte Sachverhalt ist im neuen Absatz 4 geregelt. Auch mit dem neuen Absatz 4 bleibt es grundsätzlich dabei, dass die Bauaufsichtsbehörde mit der Baugenehmigung zugleich auch über die Genehmigung einer Ausnahme nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet. Die Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit der für den Schutz des Baumbestandes zuständigen Stelle. Die in Absatz 4 vorgesehene Kopplung der Fällgenehmigung an die Baugenehmigung ist dem § 12 Denkmalschutzgesetz Berlin nachgebildet. Das Zuwarten bis zum Vorliegen der die Fällgenehmigung einschließenden Baugenehmigung kann aber zu unangemessenen Verzögerungen des Bauvorhabens führen. Insbesondere kann der Fall eintreten, dass sich der Bauherr bei längerem Zuwarten mit dem artenschutzrechtlichen Verbot der Baumrodung während der Vegetationsperiode nach § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes konfrontiert sieht, was zu weiteren Verzögerungen im Bauablauf führt. Absatz 5 Satz 1 sieht deshalb vor, dass abweichend von Absatz 4 die Genehmigung nach der Baumschutzverordnung gesondert bei der für den Baumschutz zuständigen Behörde beantragt werden kann. In den in Absatz 5 Satz 1 genannten Fällen wird die Fällgenehmigung im Vorgriff auf die Baugenehmigung erteilt, wenn das beantragte Vorhaben mit den 12 Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs übereinstimmt. Die in den Absätzen 3 bis 5 getroffenen Regelungen gelten nach Absatz 6 für das Zustimmungsverfahren nach der Bauordnung für Berlin entsprechend. 5. Zu Artikel 5 (Änderung der Bauverfahrensverordnung) Die regelmäßige Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der Stadtplanung und der Wohnungsbauplanung ist notwendig, da es in Berlin keine kleinräumige Bautätigkeitsbeobachtung und -statistik gibt. Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlicht mit zeitlichem Verzug Bautätigkeitsdaten für Gesamt-Berlin und für die zwölf Bezirke. Diese räumlichen Ebenen und der Zeitverzug – z.B. liegen die Baufertigstellungsdaten mit Stand 31. Dezember erst ca. ein halbes Jahr verspätet vor – sind für die Stadtplanung und für die Wohnungsbauplanung für ihre Zwecke nicht hinreichend. Erforderlich sind die regelmäßige Übermittlung aktueller Bautätigkeitsdaten für lebensweltlich orientierte Räume, um einerseits die Wohnungsmarktbeobachtung und -planung gewährleisten zu können und andererseits Wohnflächenkonzepte einschließlich Folgebedarfe an sozialer und grüner Infrastruktur, die durch Wohnungsbau erforderlich werden, einschätzen und planen zu können. Daten zu Baugenehmigungen, Baubeginn und Baufertigstellungen müssen hierfür zeitnah zur Verfügung stehen, um Fehlplanungen zu vermeiden. c) Umgang mit der Stellungnahme des Rats der Bürgermeister Der Rat der Bürgermeister hat zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung genommen (Beschluss-Nr. R-735/2015 vom 15.10.2015): „Der Rat der Bürgermeister 1) begrüßt die mit dem WobauBeschlG verfolgten Ziele grundsätzlich, 2) betrachtet die bisherigen Regelungen des Friedhofsgesetzes als ausreichend, somit die Änderung in § 6 als nicht notwendig. 3) nimmt die Ausführungen zur Änderung des Landeswaldgesetzes als rechtliche Klarstellung zur Kenntnis. 4) akzeptiert die Regelung der BaumschutzVO, diese bedürfen aber einer zeitnahen Evaluierung zur Wirksamkeit. 5) stimmt den Änderungsregelungen in Denkmalschutzgesetz und BauverfahrensVO zu.“ Der Beschluss des Rats der Bürgermeister wird begrüßt. Allerdings werden die Änderungen im Friedhofsgesetz für notwendig erachtet, weshalb der Gesetzentwurf unverändert in den Senat zum zweiten Durchgang eingebracht wird. Wie bereits in der Gesetzesbegründung dargelegt, ist damit zu rechnen, dass künftig ein größerer Anteil an Friedhofsflächen für eine entsprechende Nutzung nicht mehr benötigt wird. Die betreffenden Flächen stehen somit grundsätzlich einer anderen Nutzung zur Verfügung. Mit der Änderung des Friedhofsgesetzes wird auf diesen Umstand in angemessener Weise reagiert, zumal die bisherige Regelung aufgrund ihrer Unbestimmtheit zu Schwierigkeiten in der Anwendung führt. Um für die Zukunft sicherzustellen, dass auf den nicht mehr für eine Friedhofsnutzung erforderlichen Flächen zügig Wohnraum geschaffen werden 13 kann und es in diesen Fällen – insbesondere mit Blick auf die Sensibilität dieses Themas – nicht zu Irritationen und in der Folge zu Verzögerungen kommt, wird an der klarstellenden Änderung des Friedhofsgesetzes festgehalten. B. Rechtsgrundlage Art. 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin. C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen Durch Verfahrens- und Genehmigungsbeschleunigungen sowie -verkürzungen, die im Rahmen dieses Gesetzes erwirkt werden, kann es zu Einsparungen bei den Verfahrenskosten kommen. D. Gesamtkosten Durch die vorgesehenen Rechtsänderungen werden keine neuen Kosten erzeugt. E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Die vorgesehenen Rechtsänderungen haben keine Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg. F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Es sind keine Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben zu erwarten, da die beabsichtigten Rechtsänderungen vorwiegend auf Verfahrensfragen abzielen. b) G. Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine. Flächenmäßige Auswirkungen Die vorgesehenen Rechtsänderungen erzeugen keine flächenmäßigen Auswirkungen. 14 H. Auswirkungen auf die Umwelt Da die vorgesehenen Rechtsänderungen vorwiegend Verfahrensfragen betreffen und ansonsten kaum fachliche Neuerungen vorgenommen werden sollen, sind keine Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten. Berlin, den 17.11.2015 Der Senat von Berlin Michael M ü l l e r ............................... Regierender Bürgermeister Andreas G e i s e l ................................................. Senator für Stadtentwicklung und Umwelt 15 Anlage zum Wohnungsbaubeschleunigungsgesetz (WobauBeschlG) Gegenüberstellung der Gesetzes- und Verordnungstexte Stand: 01.09.2015 aktueller Gesetzes-/ Verordnungswortlaut neue Fassung (neuer Wortlaut im Fettdruck) Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die landeseigenen und nichtlandeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsgesetz) Gesetz über die landeseigenen und nichtlandeseigenen Friedhöfe Berlins Gesetz über die landeseigenen und nichtlandeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsgesetz) (Friedhofsgesetz) vom 1. November 1995 (GVBl. S. 707), das zuletzt durch Nummer 110 der Anlage zum Gesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 313) geändert worden ist vom 1. November 1995 (GVBl. S. 707), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom ....... (GVBl. S. .....) geändert worden ist §6 §6 Friedhofsentwicklungsplan Friedhofsentwicklungsplan Die für das Friedhofswesen zuständige Senatsverwaltung stellt unter Beteiligung der Friedhofsträger und der für Angelegenheiten der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften zuständigen Senatsverwaltung einen Friedhofsentwicklungsplan auf, der die vorhandene Versorgung mit Friedhofsflächen feststellt sowie die angestrebte, wohngebietsbezogene Versorgung und die notwendigen Entwicklungsmaßnahmen nach ihrer Dringlichkeit darlegt. Der Friedhofsentwicklungsplan enthält die nach Schließung und Aufhebung beabsichtigte folgende Nutzung, wobei grundsätzlich die Folgenutzung als Grünfläche vorzusehen ist. Eine spätere bauliche oder sonstige, mit der ehemaligen Friedhofsnutzung nicht harmonierende Nutzung ist aus Gründen der Pietät grundsätzlich nicht zulässig. Eine andere Folgenutzung kann nur aus zwingendem öffentlichem Interesse und nach besonders eingehender Prüfung zugelassen werden. Der Plan wird vom Senat beschlossen und ist dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben. Er ist nach Bedarf zu aktualisieren. Die für das Friedhofswesen zuständige Senatsverwaltung stellt unter Beteiligung der Friedhofsträger und der für Angelegenheiten der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften zuständigen Senatsverwaltung einen Friedhofsentwicklungsplan auf, der die vorhandene Versorgung mit Friedhofsflächen feststellt sowie die angestrebte, wohngebietsbezogene Versorgung und die notwendigen Entwicklungsmaßnahmen nach ihrer Dringlichkeit darlegt. Der Friedhofsentwicklungsplan enthält die nach Schließung und Aufhebung beabsichtigte folgende Nutzung, wobei grundsätzlich die Folgenutzung als Grünfläche vorzusehen ist. Eine andere, bauliche oder sonstige Folgenutzung kann im überwiegenden öffentlichen Interesse zugelassen werden. Der Plan wird vom Senat beschlossen und ist dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben. Er ist nach Bedarf zu aktualisieren. Artikel 2 Änderung des Denkmalschutzgesetzes Berlin (DSchG Bln) Denkmalschutzgesetz Berlin Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln) (DSchG Bln) vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 396) geändert worden ist vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274), das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom ....... (GVBl. S. .....) geändert worden ist 2 §5 §5 Denkmalfachbehörde Denkmalfachbehörde (1) Denkmalfachbehörde ist eine der zuständigen Senatsverwaltung nachgeordnete Behörde. (2) Der Denkmalfachbehörde obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 1. Mitwirkung beim Vollzug dieses Gesetzes und nach Maßgabe weiterer einschlägiger Bestimmungen, 2. systematische Erfassung von Denkmalen (Inventarisierung) und Erstellen einer Denkmaltopographie sowie deren Veröffentlichung, 3. nachrichtliche Aufnahme von Denkmalen in ein Verzeichnis (Denkmalliste) und dessen Führung, 4. wissenschaftliche Untersuchungen der Denkmale und Unterhaltung denkmalfachlicher Sammlungen als Beitrag zur Landesgeschichte, 5. Beratung und Unterstützung der Eigentümer und Besitzer von Denkmalen bei Pflege, Unterhaltung und Wiederherstellung, 6. Hinwirken auf die Berücksichtigung von Denkmalen bei der städtebaulichen Entwicklung, 7. Herausgabe von Rundschreiben zur Pflege von Denkmalen, 8. fachliche Beratung und Erstattung von Gutachten in allen Angelegenheiten der Denkmalpflege, 9. Vergabe von Denkmalpflegezuschüssen, 10. Veröffentlichung und Verbreitung denkmalfachlichen Erkenntnissen, von 11. Vertretung öffentlicher Belange Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, des 12. Wahrnehmung von Ordnungsaufgaben diesem Gesetz, soweit Aufgaben Hauptverwaltung, nach der (1) (unverändert) (2) (unverändert) 13. Entscheidung über die Zustimmung nach § 6 Abs. 5 Satz 1. (3) Die Denkmalfachbehörde untersteht der Fachaufsicht der zuständigen Senatsverwaltung (oberste Denkmalschutzbehörde). §6 §6 Denkmalschutzbehörden Denkmalschutzbehörden (1) Den Denkmalschutzbehörden Sonderordnungsbehörden obliegt der Schutz Denkmale im Sinne des § 2 Abs. 1. als (1) (unverändert) der 3 (2) Oberste Denkmalschutzbehörde ist die zuständige (2) (unverändert) Senatsverwaltung. (3) Untere Denkmalschutzbehörden sind die (3) (unverändert) Bezirksämter; sie sind für alle Ordnungsaufgaben nach diesem Gesetz zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. (4) Der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten (4) (unverändert) Berlin-Brandenburg obliegen in bezug auf denkmalgeschütztes Stiftungsvermögen die Aufgaben einer unteren Denkmalschutzbehörde nach Absatz 3. Absatz 5 gilt entsprechend. (5) Die unteren Denkmalschutzbehörden entscheiden (5) (unverändert) im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde. Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen eine Stellungnahme der Denkmalfachbehörde vorliegt. Kommt kein Einvernehmen zustande, so trifft die oberste Denkmalschutzbehörde als zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung. Bei Gefahr im Verzug können die unteren Denkmalschutzbehörden vorläufig ohne Einvernehmen mit der Fachbehörde zum Schutze der Denkmale entscheiden. In diesen Fällen ist eine einvernehmliche Entscheidung mit der Fachbehörde unverzüglich nachzuholen. Satz 3 gilt entsprechend. (6) Die Denkmalfachbehörde berichtet vor Einvernehmenserteilung der obersten Denkmalschutzbehörde regelmäßig über überwiegend zu Wohnzwecken (Neubau- oder Sanierungsmaßnahmen) dienenden Vorhaben, für die eine denkmalrechtliche Genehmigungspflicht besteht und für die eine Erteilung des Einzeleinvernehmens erforderlich wird. Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz – LWaldG) Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz Berlin – LWaldG) (Landeswaldgesetz Berlin – LWaldG) vom 16. September 2004 (GVBI. S. 391), das zuletzt durch Artikel IX des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819) geändert worden ist vom 16. September 2004 (GVBI. S. 391), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom ....... (GVBl. S. .....) geändert worden ist Inaltsübersicht Inaltsübersicht Dritter Abschnitt Dritter Abschnitt Forstschutzrechtliche Vorschriften, Bußgeldvorschriften, Schlussvorschriften Forstschutzrechtliche Vorschriften, Bußgeldvorschriften, Schlussvorschriften § 21 Forstschutz § 21 Forstschutz § 22 Ordnungswidrigkeiten gegen den Waldbestand § 22 Ordnungswidrigkeiten gegen den Waldbestand und 4 und auf Grund von Waldgefährdung durch Feuer auf Grund von Waldgefährdung durch Feuer § 23 Allgemeine Ordnungswidrigkeiten § 23 Allgemeine Ordnungswidrigkeiten § 24 Folgen bei Verstoß gegen das Befahr- und Abstellverbot mit Kraftfahrzeugen und Anhängern § 24 Folgen bei Verstoß gegen das Befahr- und Abstellverbot mit Kraftfahrzeugen und Anhängern § 25 Einziehung § 25 Einziehung § 26 Zuständigkeit § 26 Zuständigkeit § 27 Änderung von Rechtsvorschriften § 27 Änderung von Rechtsvorschriften § 28 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang § 28 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 28a Übergangsvorschrift § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten §6 §6 Erhaltung der Waldes (zu § 9 des Bundeswaldgesetzes) Erhaltung der Waldes (zu § 9 des Bundeswaldgesetzes) (1) Wald darf nur mit Genehmigung der Behörde Berliner Forsten gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes aus Gründen der Erholung oder aus Gründen der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt oder der Wald für die forstwirtschaftliche Erzeugung von wesentlicher Bedeutung ist. Der Genehmigung steht gleich, wenn für ein Grundstück in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Genehmigung mit Konzentrationswirkung die Änderung der Nutzungsart festgestellt worden ist oder in einem rechtskräftigen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 und 2 des Baugesetzbuches eine anderweitige Nutzung vorgesehen ist, sofern darin die hierfür erforderlichen naturschutz- und forstrechtlichen Kompensationen zum Ausgleich der nachteiligen Wirkungen festgesetzt sind. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte andere Art der Bodennutzung den Zielen der Raumordnung und der Bauleitplanung nicht widerspricht. (1) Wald darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Wird im Falle eines bauordnungsrechtlichen Genehmigungs- oder Zustimmungsverfahrens eine Genehmigung nach Satz 1 nicht bei der Behörde Berliner Forsten gesondert beantragt, schließt die Baugenehmigung oder bauordnungsrechtliche Zustimmung die Waldumwandlungsgenehmigung ein. Die Entscheidung ergeht nach den Vorschriften der Bauordnung für Berlin im Einvernehmen mit der Behörde Berliner Forsten. (2) Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes aus Gründen der Erholung oder aus Gründen der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt oder der Wald für die forstwirtschaftliche Erzeugung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte andere Art der Bodennutzung den Zielen der Raumordnung und den Darstellungen und Festsetzungen der Bauleitplanung nicht widerspricht. (3) Der Genehmigung steht gleich, wenn für ein Grundstück in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Genehmigung mit Konzentrationswirkung die Änderung der Nutzungsart festgestellt worden ist oder in einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan nach § 30 Absatz 1 oder 2 des Baugesetzbuches eine anderweitige Nutzung festgesetzt ist, sofern darin die hierfür erforderlichen vollständigen forstrechtlichen Kompensationen zum Ausgleich der nachteiligen Wirkungen festgesetzt oder durch 5 städtebaulichen Vertrag nach Baugesetzbuches geregelt sind. (2) Die Genehmigung kann zum Zweck der Förderung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes befristet und mit Auflagen verbunden werden. Zulässig sind insbesondere die Auflagen, geeignete oder einen Ersatzflächen bereitzustellen angemessenen Geldausgleich für den Erwerb von geeigneten Ersatzflächen zu leisten (Walderhaltungsabgabe). Auflagen nach Satz 2 dürfen nicht angeordnet werden, wenn Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen oder eine Ausgleichsabgabe nach § 14 Abs. 4 bis 6 des Berliner Naturschutzgesetzes angeordnet werden. Bei Eingriffen in Natur und Landschaft gemäß § 14 des Berliner Naturschutzgesetzes sollen die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die Ausgleichsabgabe nach § 14 Abs. 4 bis 6 des Berliner Naturschutzgesetzes zu Gunsten der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes erfolgen. Bei Befristung der Genehmigung ist durch Auflagen sicherzustellen, dass die Fläche innerhalb einer angemessenen Frist ordnungsgemäß wieder bewaldet wird. (3) Wird Wald ohne Genehmigung umgewandelt, so ist die Fläche innerhalb einer von der Behörde Berliner Forsten zu bestimmenden Frist wieder zu bewalden, soweit eine Umwandlungsgenehmigung nicht nachträglich erteilt wird. § 11 des (4) Die Genehmigung kann zum Zweck der Förderung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes befristet und mit Auflagen verbunden werden. Zulässig sind insbesondere die Auflagen, geeignete Ersatzflächen bereitzustellen oder einen angemessenen Geldausgleich für den Erwerb von geeigneten Ersatzflächen zu leisten (Walderhaltungsabgabe). Bei Befristung der Genehmigung ist durch Auflagen sicherzustellen, dass die Fläche innerhalb einer angemessenen Frist ordnungsgemäß wieder bewaldet wird. (5) Wird Wald ohne Genehmigung umgewandelt, so ist die Fläche innerhalb einer von der Behörde Berliner Forsten zu bestimmenden Frist wieder zu bewalden, soweit die Genehmigung nicht nachträglich erteilt wird. § 28a Übergangsvorschrift Auf bauordnungsrechtliche Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren, die vor dem [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 dieses Gesetzes] eingeleitet wurden, findet § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 keine Anwendung. Artikel 4 Änderung der Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung - BaumSchVO) Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung - BaumSchVO) (Baumschutzverordnung - BaumSchVO) vom 11. Januar 1982 (GVBl. S. 250), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 558) geändert worden ist vom 11. Januar 1982 (GVBl. S. 250), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom ....... (GVBl. S. .....) §5 §5 Ausnahmen Ausnahmen (1) Von den Verboten des § 4 Abs. 1 sind auf (1) (unverändert) 6 schriftlichen Antrag eines Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten unter Beachtung des Schutzzwecks gemäß § 1 Ausnahmen zu genehmigen, wenn 1. a) der Baum krank ist oder b) der Baum seine ökologischen Funktionen weitgehend verloren hat oder c) von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen oder eine solche Gefahr konkret zu besorgen ist und seine Erhaltung oder die Abwendung der Gefahren dem Eigentümer mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, 2. eine sonst zulässige Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann oder eine solche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird oder 3. die Durchführung von Maßnahmen zur denkmalgerechten Erhaltung und Unterhaltung eines Baudenkmals, Denkmalbereichs oder Bodendenkmals die Veränderung oder Beseitigung eines Baumes erfordert oder 4. die Beseitigung des Baumes der besseren Entwicklung des Gesamtbestandes dient oder der Baum sich auf Grund des Standortes nicht arttypisch entwickeln kann. Eine Nutzungsbeeinträchtigung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt auch vor, wenn Wohn- oder Arbeitsräume unzumutbar verschattet werden oder der Baum Schäden an baulichen Anlagen verursacht. (2) Umpflanzungen können unter den (2) (unverändert) Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten genehmigt werden, sofern die Umpflanzungsfähigkeit des Baumes gegeben ist. (3) Die Genehmigung verliert ihre Gültigkeit, wenn die darin gestatteten Maßnahmen nicht innerhalb eines Jahres durchgeführt worden sind. Im Falle eines bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 64 oder § 65 der Bauordnung für Berlin schließt die Baugenehmigung die Genehmigung von Ausnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 ein. Die Genehmigung ergeht im Einvernehmen mit der für den Schutz des Baumbestandes zuständigen Stelle. (3) Die Genehmigung verliert ihre Gültigkeit, wenn die darin gestatteten Maßnahmen nicht innerhalb eines Jahres, im Falle eines bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtigen Vorhabens innerhalb von drei Jahren, durchgeführt worden sind. (4) Im Falle eines bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtigen Vorhabens entscheidet die Bauaufsichtsbehörde mit der Baugenehmigung zugleich auch über die Genehmigung einer Ausnahme nach den Absätzen 1 und 2. Die Entscheidung ergeht nach den Vorschriften der Bauordnung für Berlin im Einvernehmen mit der für den Schutz des Baumbestandes zuständigen Stelle. 7 (5) Abweichend von Absatz 4 kann die Genehmigung der Ausnahme gleichzeitig mit oder nach Einreichung des Bauantrags gesondert bei der für den Baumschutz zuständigen Behörde beantragt werden. In diesem Fall gilt die Zulässigkeit der Nutzung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als gegeben, wenn das Vorhaben mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs übereinstimmt; die Ausnahmegenehmigung ergeht durch die für den Baumschutz zuständige Stelle im Benehmen mit der für die Stadtplanung zuständigen Stelle. (6) Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend für das Zustimmungsverfahren nach der Bauordnung für Berlin. Artikel 5 Änderung der Verordnung über Bauvorlagen, bautechnische Nachweise und das Verfahren im Einzelnen (Bauverfahrensverordnung - BauVerfVo) Verordnung über Bauvorlagen, bautechnische Nachweise und das Verfahren im Einzelnen Verordnung über Bauvorlagen, bautechnische Nachweise und das Verfahren im Einzelnen (Bauverfahrensverordnung - BauVerfVO) (Bauverfahrensverordnung - BauVerfVO) vom 19. Oktober 2006 (GVBl. S. 1035), die zuletzt durch Verordnung vom 22. März 2013 (GVBl. S. 95, 131) geändert worden ist vom 19. Oktober 2006 (GVBl. S. 1035), die zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes vom ....... (GVBl. S. .....) geändert worden ist § 16 § 16 Regelmäßige Übermittlung personenbezogener Daten Regelmäßige Übermittlung personenbezogener Daten (1) Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, nach (1) (unverändert) Maßgabe des Absatzes 2 den dort genannten Stellen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die folgenden Daten regelmäßig zu übermitteln: 1. Name und Anschrift der Bauherrin oder des Bauherrn, 2. Name und Anschrift der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers, 3. Name und Anschrift der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, 4. die katastermäßige Bezeichnung des Grundstücks mit Angabe der Straße und Grundstücksnummer, 5. die Bauvorlagen nach § 3 (Lageplan), § 4 (Bauzeichnungen) und § 5 (Bau- und Betriebs- 8 beschreibung), 6. die Bauvorlagen nach § 6 (Beseitigung von Anlagen), 7. das Datum des Antrags oder der Anzeige, das Eingangsdatum und das Geschäftszeichen, 8. die Herstellungskosten nach DIN 276. ²Die Bauaufsichtsbehörde hat den Übermittlungszweck festzulegen. (2) Von den in Absatz 1 genannten Daten dürfen (2) Von den in Absatz 1 genannten Daten dürfen übermittelt werden: übermittelt werden: über den Eingang eines Bauantrages oder den 1. Eingang von Unterlagen bei Genehmigungsfreistellung nach § 63 der Bauordnung für Berlin Daten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 sowie 7 und 8 an 1. über den Eingang eines Bauantrages oder den Eingang von Unterlagen bei Genehmigungsfreistellung nach § 63 der Bauordnung für Berlin Daten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 sowie 7 und 8 an a) die für die Denkmalpflege zuständige Stelle, die für die Denkmalpflege zuständige Stelle, a) die für die Denkmalpflege zuständige Stelle, die für die Denkmalpflege zuständige Stelle, b) die für die Landesarchäologie zuständige Stelle, b) die für die Landesarchäologie zuständige Stelle, c) die für die zuständige Stelle, c) die für die Grundstücksentwässerung zuständige Stelle, d) das Statistische Landesamt, d) das Statistische Landesamt, e) die für die Kampfmittelbeseitigung zuständige Stelle, e) die für die Kampfmittelbeseitigung zuständige Stelle, f) die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter, f) die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter, g) die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin, g) die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin, h) die für den Umwelt-, Baum-, Arten- und Landschaftsschutz zuständige Stellen, h) die für den Umwelt-, Baum-, ArtenLandschaftsschutz zuständige Stellen, i) die für den Gesundheitsschutz zuständige Stelle, i) die für den Gesundheitsschutz zuständige Stelle, j) die für die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht zuständige Stelle, j) die für die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht zuständige Stelle, k) die für den Verkehr mit Vertretungen zuständige Stelle, k) die für den Verkehr mit Vertretungen zuständige Stelle, l) die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung, 2. Grundstücksentwässerung ausländischen über die Erteilung und den Inhalt einer 2. Baugenehmigung oder den Eintritt einer Fiktion nach § 70 Abs. 4 der Bauordnung für Berlin Daten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 sowie 7 und 8 an und ausländischen über die Erteilung und den Inhalt einer Baugenehmigung oder den Eintritt einer Fiktion nach § 70 Abs. 4 der Bauordnung für Berlin Daten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 sowie 7 und 8 an a) die für die Denkmalpflege zuständige Stelle, a) die für die Denkmalpflege zuständige Stelle, b) die für die Landesarchäologie zuständige Stelle, b) die für die Landesarchäologie zuständige Stelle, c) die für die Grundstücksentwässerung und die c) die für die Grundstücksentwässerung und die 9 Abfallbeseitigung zuständigen Stellen, d) das Statistische Landesamt, e) die für die Spielförderung zuständige Stelle, Abfallbeseitigung zuständigen Stellen, d) das Statistische Landesamt, Kindern e) die für die Spielförderung von Kindern zuständige Stelle, f) die für den Umwelt-, Baum-, Arten- und Landschaftsschutz zuständigen Stellen, f) die für den Umwelt-, Baum-, ArtenLandschaftsschutz zuständigen Stellen, g) die für die Wirtschaftsförderung zuständige Stelle, g) die für die Wirtschaftsförderung zuständige Stelle, h) die für die Aufgaben der Grundstücksnummerierung, der Landesvermessung und Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen, h) die für die Aufgaben Grundstücksnummerierung, Landesvermessung und Führung Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen, i) die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin, i) die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin, k) die Bauberufsgenossenschaft, k) die Bauberufsgenossenschaft, l) die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter, l) die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter, von m) die für die Straßenunterhaltung zuständige Stelle, der der des m) die für die Straßenunterhaltung zuständige Stelle, n) 3. und über den Eingang einer Abbruchanzeige nach § 3. 62 Abs. 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin Daten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 6 an die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung, über den Eingang einer Abbruchanzeige nach § 62 Abs. 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin Daten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 6 an a) die für die Denkmalpflege zuständige Stelle, a) die für die Denkmalpflege zuständige Stelle, b) die für die Grundstücksentwässerung und die Abfallbeseitigung zuständigen Stellen, b) die für die Grundstücksentwässerung und die Abfallbeseitigung zuständigen Stellen, c) das Statistische Landesamt, c) das Statistische Landesamt, d) die für die Aufgaben der Grundstücksnummerierung, der Landesvermessung und Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen, d) die für die Aufgaben Grundstücksnummerierung, Landesvermessung und Führung Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen, e) die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin, e) die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin, f) die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle, f) die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle, g) die Bauberufsgenossenschaft, g) die Bauberufsgenossenschaft, h) die für die Planung von Strom- und Fernwärmeversorgung, für das Fernmeldewesen und die für die Gasvorhaltung und die Wasservorhaltung zuständigen Stellen zur Vorbereitung der Leitungsabtrennung vor Abbruchbeginn, h) die für die Planung von Strom- und Fernwärmeversorgung, für das Fernmeldewesen und die für die Gasvorhaltung und die Wasservorhaltung zuständigen Stellen zur Vorbereitung der Leitungsabtrennung vor Abbruchbeginn, i) die für den Umweltschutz zuständige Stelle, i) die für den Umweltschutz zuständige Stelle, j) die für die Landesarchäologie zuständige Stelle, j) die für die Landesarchäologie zuständige Stelle, der der des 10 k) 4. die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter, k) die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter, l) die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung, über den Eingang einer Baubeginnanzeige Daten 4. nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 an über den Eingang einer Baubeginnanzeige Daten nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 an a) die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle, a) die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle, b) die Bauberufsgenossenschaft, b) die Bauberufsgenossenschaft, c) die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder den Bezirksschornsteinfegermeister zur Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlagen, c) die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder den Bezirksschornsteinfegermeister zur Bescheinider sicheren Benutzbarkeit der gung Abgasanlagen, d) die für die Aufgaben der Grundstücksnummerierung, der Landesvermessung und Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen, d) die für die Aufgaben Grundstücksnummerierung, Landesvermessung und Führung Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen, e) die für die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung zuständigen Behörden, e) die für die Bekämpfung der Beschäftigung zuständigen Behörden, f) die für den Baumschutz zuständige Stelle, f) die für den Baumschutz zuständige Stelle, g) die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter, g) die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter, h) die Berliner Feuerwehr, h) die Berliner Feuerwehr, i) die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung, 5. über die endgültige Fertigstellung eines 5. genehmigungsbedürftigen Vorhabens Daten nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 an der der des illegalen über die endgültige Fertigstellung eines genehmigungsbedürftigen Vorhabens Daten nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 an a) die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle, a) die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle, b) das Statistische Landesamt, b) das Statistische Landesamt, c) die für die Aufgaben der Grundstücksnummerierung, der Landesvermessung und Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen, c) die für die Aufgaben Grundstücksnummerierung, Landesvermessung und Führung Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen, d) die Bauberufsgenossenschaft, d) die Bauberufsgenossenschaft, e) den Bezirksschornsteinfegermeister oder die Bezirksschornsteinfegermeisterin für die Inbetriebnahme, e) den Bezirksschornsteinfegermeister oder die Bezirksschornsteinfegermeisterin für die Inbetriebnahme, f) die Berliner Feuerwehr, f) die Berliner Feuerwehr, g) die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter, g) die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter, der der des 11 h) die für den Gesundheitsschutz zuständige Stelle, h) die für den Gesundheitsschutz zuständige Stelle, i) die für die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht zuständige Stelle, i) die für die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht zuständige Stelle, j) die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung, 6. über die Eintragung einer Baulast Daten nach 6. Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 an a) die Führung des zuständige Stelle, Liegenschaftskatasters b) die für die Stadtplanung zuständige Stelle. über die Eintragung einer Baulast Daten nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 an a) die Führung des zuständige Stelle, Liegenschaftskatasters b) die für die Stadtplanung zuständige Stelle. (3) An andere Stellen dürfen Daten mit Einwilligung der (3) (unverändert) Bauherrin oder des Bauherrn übermittelt werden. (4) Die Empfängerinnen oder Empfänger dürfen die (4) (unverändert) nach Absatz 1 und 2 übermittelten Daten nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie übermittelt worden sind. Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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