17/2573 - Abgeordnetenhaus von Berlin

Drucksache 17/2573
17.11.2015
17. Wahlperiode
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus (WobauBeschlG)
Abgeordnetenhaus von Berlin
17. Wahlperiode
Seite 2
Drucksache 17/2573
Der Senat von Berlin
- StadtUm IV A 2/WBL 3 Tel.: 90139-4017/-4022
An das
Abgeordnetenhaus von Berlin
über Senatskanzlei - G Sen -
Vorblatt
Vorlage - zur Beschlussfassung über das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus (WobauBeschlG)
A.
Problem
Der Senat verfolgt das politische Ziel, den Wohnungsneubau in Berlin in den kommenden
zehn Jahren dahingehend voranzutreiben, dass der Wohnungsmarkt den stetig wachsenden
Bevölkerungszahlen gerecht werden kann. Der vorgelegte Gesetzesentwurf dient in diesem
Zusammenhang der Beseitigung von Hindernissen, die die zügige Erteilung von
Baugenehmigungen oder die zügige Durchführung von Bebauungsplanverfahren
erschweren.
Die Gewährleistung der zügigen Realisierung von Wohnungsneubau ist geboten, da die
aktuelle Bevölkerungsprognose für Berlin im Zeitraum von 2011 bis 2030 einen
Bevölkerungszuwachs von mehr als 250.000 Menschen voraussagt. Für den
Wohnungsmarkt ergibt sich aufgrund der dadurch steigenden Wohnraumnachfrage ein stark
erhöhter Druck. Auf Basis des prognostizierten Bevölkerungszuwachses ermittelt sich
gemäß Stadtentwicklungsplan Wohnen ein konkreter Mehrbedarf von ca. 137.000
Wohnungen bis zum Jahr 2025. Somit müssen in Berlin jährlich etwa 10.000 neue
Wohnungen realisiert werden, um der steigenden Nachfrage entsprechen zu können.
Mit einem realen Bevölkerungszuwachs von 175.000 Menschen zwischen 2011 und 2014 ist
aber bereits zum jetzigen Zeitpunkt absehbar, dass die Aussagen der Prognose von der
tatsächlichen Entwicklung überholt werden. Der sich daraus ergebende, noch höhere
zusätzliche Bedarf an Wohnraum verdeutlicht umso mehr den dringenden Handlungsbedarf,
zeitnah neue Wohnungen zu realisieren.
Um dieser Herausforderung zu begegnen, den Wohnungsneubau zu fördern und
voranzutreiben, sind bereits verschiedene wohnungspolitische Maßnahmen getroffen
worden – hierzu zählen u.a. die Bereitstellung zusätzlichen Personals in den Bezirksämtern
zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren, der Abschluss des
Neubaubündnisses mit den wohnungs- und bauwirtschaftlichen Verbänden sowie die
Vereinheitlichung des Abschlusses städtebaulicher Verträge durch das „Berliner Modell der
kooperativen Baulandentwicklung“. Diese Maßnahmen allein reichen jedoch nicht aus, den
Wohnungsneubau in Berlin in dem Maße voranzutreiben, das der rasant fortschreitende
Bevölkerungszuwachs erfordert.
1
Der Senat möchte mit der Beseitigung von Verfahrensbehinderungen auf landesgesetzlicher
Ebene
die
Rahmenbedingungen
zur
zügigen
Schaffung
des
notwendigen
Wohnungsneubaus fortführen und somit die Realisierung der jährlich benötigten Anzahl
neuer Wohnungen sicherstellen. Dies soll durch die Änderung von Gesetzen und
Verordnungen, die die Erteilung von Baugenehmigungen sowie die Durchführung von
Bebauungsplanverfahren betreffen, erreicht werden. Vorrangiges Ziel dieser Änderungen ist
es, Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen.
B.
Lösung
Mit dem Entwurf für dieses Artikelgesetz sollen drei Gesetze und zwei Verordnungen
geändert werden, die die Erteilung von Baugenehmigungen bzw. die Durchführung von
Bebauungsplanverfahren betreffen. Die zu ändernden Gesetze und Verordnungen sind
folgende:
Gesetz über landeseigene und nichtlandeseigene Friedhöfe Berlins
Mit der Änderung der gesetzlichen Bestimmungen des Friedhofgesetzes zum Inhalt des
Friedhofentwicklungsplans soll die Ermöglichung von Wohnbebauung in gut erschlossenen
Randbereichen von (teil)aufgehobenen Friedhöfen erleichtert und beschleunigt werden.
Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin
Die Einführung einer regelmäßigen Berichtspflicht über überwiegend dem Wohnen dienende
Vorhaben gewährleistet eine frühzeitige Kenntnis des Senats über stadtbedeutsame
Vorhaben sowie über Projekte von gesamtstädtischer Bedeutung, bei denen
denkmalrechtliche Konflikte auftreten können. Die Berichte der Denkmalfachbehörde
erfolgen an die oberste Denkmalschutzbehörde als der fachaufsichtlich zuständigen
Institution.
Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes
Zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren werden Baugenehmigung
bzw. bauordnungsrechtliche Zustimmung und Waldumwandlungsgenehmigung konzentriert.
Es wird ausdrücklich ermöglicht, die für die Umwandlung erforderliche forstrechtliche
Kompensation auch im städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 des Baugesetzbuchs zu regeln.
Darüber hinaus wird eine Entkopplung von forstrechtlicher und naturschutzrechtlicher
Kompensation vorgenommen.
Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin
Mit der Änderung der Verordnung sollen zum einen die Geltungsdauern von
Genehmigungen nach der Baumschutzverordnung und Baugenehmigungen harmonisiert
werden. Zum anderen soll einer möglichen Verzögerung des Bauablaufs durch die Kopplung
der Fäll- an die Baugenehmigung entgegengewirkt werden. Mit der Verordnungsänderung
soll es neben dieser allgemeinen Kopplung auch möglich sein, die Fällgenehmigung
gesondert bei der für den Baumschutz zuständigen Behörde zu beantragen.
2
Verordnung über Bauvorlagen, bautechnische Nachweise und das Verfahren im
Einzelnen
Um
die
Wohnungsmarktbeobachtung
und
-planung
gewährleisten
sowie
Wohnflächenkonzepte einschließlich dadurch entstehender Folgebedarfe einschätzen und
planen zu können, sieht die Verordnungsänderung eine regelmäßige Übermittlung
personenbezogener Daten an Stellen der Stadtplanung und der Wohnungsbauplanung vor.
Die bisherige Datenerhebung auf bezirklicher Ebene wird durch die Erhebung anhand
lebensweltlich orientierter Räume für die Wohnungsbauplanung konkretisiert und der
zeitliche Verzug der bisher zur Verfügung gestellten Daten durch eine regelmäßige
Datenübermittlung vermieden.
C.
Alternative / Rechtsfolgenabschätzung
Eine weitere Beschleunigung des Wohnungsneubaus in Berlin kann nur über die
vorgesehenen Rechtsänderungen erfolgen. Geeignete Alternativen, durch die das
Wohnraumangebot zügiger ausgeweitet werden könnte, sind nicht ersichtlich.
D.
Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter
Die vorgesehenen Rechtsänderungen haben keine Auswirkungen auf die Gleichstellung der
Geschlechter.
E.
Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen
Durch Verfahrens- und Genehmigungsbeschleunigungen sowie -verkürzungen, die im
Rahmen dieses Gesetzes erwirkt werden, kann es zu Einsparungen bei den
Verfahrenskosten kommen.
F.
Gesamtkosten
Durch die vorgesehenen Rechtsänderungen werden keine neuen Kosten erzeugt.
G.
Flächenmäßige Auswirkungen
Die vorgesehenen Rechtsänderungen erzeugen keine flächenmäßigen Auswirkungen.
H.
Auswirkungen auf die Umwelt
Da die vorgesehenen Rechtsänderungen vorwiegend Verfahrensfragen betreffen und
ansonsten kaum fachliche Neuerungen vorgenommen werden sollen, sind keine
Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten.
I.
Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
Die vorgesehenen Rechtsänderungen haben keine Auswirkungen auf die Zusammenarbeit
mit dem Land Brandenburg.
3
J.
Zuständigkeit
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
4
Der Senat von Berlin
- StadtUm IV A 2/WBL 3 Tel.: 90139-4017/-4022
An das
Abgeordnetenhaus von Berlin
über Senatskanzlei - G Sen -
Vorlage
- zur Beschlussfassung über das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus (WobauBeschlG)
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus (WobauBeschlG)
Vom….
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Friedhofsgesetzes
§ 6 des Friedhofsgesetzes vom 1. November 1995 (GVBl. S. 707), das zuletzt durch
Nummer 110 der Anlage zum Gesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 313) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Eine andere, bauliche oder sonstige Folgenutzung kann im überwiegenden
öffentlichen Interesse zugelassen werden.“
2. Satz 4 wird aufgehoben.
5
Artikel 2
Änderung des Denkmalschutzgesetzes Berlin
Das Denkmalschutzgesetz Berlin vom 24. April 1995 (GVBI. S. 274), das zuletzt durch
Artikel II des Gesetzes vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 396) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„Die Denkmalfachbehörde untersteht der Fachaufsicht der zuständigen
Senatsverwaltung (oberste Denkmalschutzbehörde).“
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Denkmalfachbehörde berichtet vor Einvernehmenserteilung der
obersten Denkmalschutzbehörde regelmäßig über überwiegend zu
Wohnzwecken (Neubau- oder Sanierungsmaßnahmen) dienenden Vorhaben,
für die eine denkmalrechtliche Genehmigungspflicht besteht und für die eine
Erteilung des Einzeleinvernehmens erforderlich wird.“
Artikel 3
Änderung des Landeswaldgesetzes
Das Landeswaldgesetz vom 16. September 2004 (GVBI. S. 391), das durch Artikel IX des
Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBI. S. 819) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 28 folgende Angabe eingefügt:
„§ 28a Übergangsvorschrift“
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(1) Wald darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gerodet und in
eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Wird im Falle
eines bauordnungsrechtlichen Genehmigungs- oder Zustimmungsverfahrens
eine Genehmigung nach Satz 1 nicht bei der Behörde Berliner Forsten
gesondert
beantragt,
schließt
die
Baugenehmigung
oder
bauordnungsrechtliche Zustimmung die Waldumwandlungsgenehmigung ein.
Die Entscheidung ergeht nach den Vorschriften der Bauordnung für Berlin im
Einvernehmen mit der Behörde Berliner Forsten.“
b)
Folgende Absätze 2 und 3 werden eingefügt:
„(2) Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte,
Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die
Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die
6
Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes aus
Gründen der Erholung oder aus Gründen der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes überwiegend im öffentlichen Interesse
liegt oder der Wald für die forstwirtschaftliche Erzeugung von wesentlicher
Bedeutung ist. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die
beabsichtigte andere Art der Bodennutzung den Zielen der Raumordnung und
den Darstellungen und Festsetzungen der Bauleitplanung nicht widerspricht.
(3) Der Genehmigung steht gleich, wenn für ein Grundstück in einem
Planfeststellungsbeschluss oder einer anderen öffentlich-rechtlichen
Genehmigung mit Konzentrationswirkung die Änderung der Nutzungsart
festgestellt worden ist oder in einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan nach
§ 30 Absatz 1 oder 2 des Baugesetzbuchs eine anderweitige Nutzung
festgesetzt ist, sofern darin die hierfür erforderlichen vollständigen
forstrechtlichen Kompensationen zum Ausgleich der nachteiligen Wirkungen
festgesetzt oder durch städtebaulichen Vertrag nach § 11 des
Baugesetzbuchs geregelt sind.“
c)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 4 und 5.
d)
Im neuen Absatz 4 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.
e)
Im neuen Absatz 5 wird das Wort „Umwandlungsgenehmigung“ durch das
Wort „Genehmigung“ ersetzt.
3. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
„§ 28a Übergangsvorschrift
Auf bauordnungsrechtliche Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren, die
vor dem [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 dieses Gesetzes]
eingeleitet wurden, findet § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 keine Anwendung.“
Artikel 4
Änderung der Baumschutzverordnung
§ 5 der Baumschutzverordnung vom 11. Januar 1982 (GVBl. S. 250), die zuletzt durch
Verordnung vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 558) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Genehmigung verliert ihre Gültigkeit, wenn die darin gestatteten
Maßnahmen nicht innerhalb eines Jahres, im Falle eines bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtigen Vorhabens innerhalb von drei Jahren,
durchgeführt worden sind.“
2. Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:
„(4) Im Falle eines bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtigen Vorhabens
entscheidet die Bauaufsichtsbehörde mit der Baugenehmigung zugleich auch
über die Genehmigung einer Ausnahme nach den Absätzen 1 und 2. Die
7
Entscheidung ergeht nach den Vorschriften der Bauordnung für Berlin im
Einvernehmen mit der für den Schutz des Baumbestandes zuständigen Stelle.
(5) Abweichend von Absatz 4 kann die Genehmigung der Ausnahme
gleichzeitig mit oder nach Einreichung des Bauantrags gesondert bei der für
den Baumschutz zuständigen Behörde beantragt werden. In diesem Fall gilt
die Zulässigkeit der Nutzung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als
gegeben, wenn das Vorhaben mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der
baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs
übereinstimmt; die Ausnahmegenehmigung ergeht durch die für den
Baumschutz zuständige Stelle im Benehmen mit der für die Stadtplanung
zuständigen Stelle.
(6) Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend für das Zustimmungsverfahren
nach der Bauordnung für Berlin.“
Artikel 5
Änderung der Bauverfahrensverordnung
§ 16 Absatz 2 der Bauverfahrensverordnung vom 19. Oktober 2006 (GVBl. S. 1035), die
zuletzt durch Verordnung vom 22. März 2013 (GVBl. S. 95, 131) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird folgender Buchstabe l angefügt:
„l) die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für
Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,“
2. In Nummer 2 wird folgender Buchstabe n angefügt:
„n) die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für
Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,“
3. In Nummer 3 wird folgender Buchstabe l angefügt:
„l) die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für
Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,“
4. In Nummer 4 wird folgender Buchstabe i angefügt:
„i) die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für
Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,“
5. In Nummer 5 wird folgender Buchstabe j angefügt:
„j) die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für
Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,“
8
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin in Kraft.
A.
Begründung
a) Allgemeines
Mit der gesetzlichen Neuregelung sollen Planungs- und Genehmigungsverfahren für
den dringend benötigten Wohnungsneubau in Berlin vereinfacht und beschleunigt
werden. Zeitliche Verzögerungen bei der Durchführung der Verfahren sollen
vermieden und einzelne Verfahrensschritte, wo sinnvoll, miteinander verknüpft oder
entkoppelt werden.
Die Bevölkerungszahlen in Berlin sind in den letzten Jahren rasant angestiegen. Für
den Zeitraum von 2011 bis 2025 sagt die Bevölkerungsprognose einen Zuwachs von
mehr als 250.000 Menschen voraus. Da die Einwohnerzahl in den vier Jahren seit
Prognosebeginn jedoch bereits um 175.000 Personen gestiegen ist, ist schon zum
jetzigen Zeitpunkt absehbar, dass die reale Entwicklung die Prognose noch
übertreffen wird. Der sich daraus ergebende Druck auf den Berliner Wohnungsmarkt
ist immens – auf Basis der Prognosezahlen und der Anzahl der daraus abgeleiteten
Haushalte ergibt sich ein Neubaubedarf von 137.000 Wohnungen bis 2025. Das
bedeutet, dass bis 2025 jährlich mindestens 10.000 Wohnungen realisiert werden
müssen, um der steigenden Nachfrage gerecht werden zu können.
Um sich dieser Herausforderung stellen zu können, müssen in Berlin die
Bedingungen für eine schnelle Realisierung von Wohnungsbauvorhaben geschaffen
werden. In diesem Rahmen wurden vom Senat bereits wohnungspolitische
Maßnahmen getroffen. Hierzu zählen u.a. die Bereitstellung zusätzlichen Personals
in
den
Bezirksämtern
zur
Beschleunigung
von
Planungsund
Genehmigungsverfahren, der Abschluss des Neubaubündnisses mit den Wohnungsund bauwirtschaftlichen Verbänden sowie die Vereinheitlichung des Abschlusses
städtebaulicher Verträge durch das „Berliner Modell der kooperativen
Baulandentwicklung“. Diese Maßnahmen allein reichen jedoch nicht aus, den
Wohnungsneubau in Berlin in dem Maße voranzutreiben, das der rasant
fortschreitende Bevölkerungszuwachs erfordert.
Deshalb sollen mit dieser gesetzlichen Neuregelung weitere Schritte unternommen
werden, den notwendigen Wohnungsneubau zeitnah zu realisieren.
Dieses Gesetz ändert das Friedhofsgesetz, das Denkmalschutzgesetz Berlin, das
Landeswaldgesetz
Berlin,
die
Baumschutzverordnung
und
die
Bauverfahrensverordnung.
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b) Einzelbegründung
1. Zu Artikel 1 (Änderung des Berliner Friedhofsgesetzes)
Gemäß dem Berliner Friedhofsgesetz können Friedhofsflächen nach Ablauf von
Ruhe- und Pietätsfristen einer anderen Nutzung zugeführt werden, wobei die
Folgenutzung als Grünfläche vorzusehen ist. Bei zwingendem öffentlichen
Interesse lässt das Friedhofsgesetz auch eine bauliche oder sonstige Nutzung,
die nicht dem Charakter einer Grünfläche entspricht, zu. Von dieser
Ausnahmeregelung hat der Friedhofsentwicklungsplan, der 2006 vom Senat
beschlossen wurde, in Teilen Gebrauch gemacht. Die innerstädtischen Lagen,
der hohe Grünanteil und die gute verkehrliche Anbindung geschlossener und
entwidmeter
Friedhofsflächen
bieten
auch
Voraussetzungen
für
Wohnungsbaustandorte.
Mit dem vom Senat im November 2014 beschlossenen Bericht zum Stand der
Umsetzung des Friedhofsentwicklungsplans 2006 wurde darüber hinaus
festgelegt, dass bei sich ändernden Bestattungsbedarfen und städtebaulichen
Entwicklungen insbesondere im Zusammenhang mit dem steigenden Bedarf an
Wohnraum, im Einzelfall von den Aussagen des Friedhofsentwicklungsplans
abgewichen werden kann. Da sich gezeigt hat, dass mittlerweile ein weitaus
größerer Anteil an Friedhofsflächen als im Friedhofsentwicklungsplan im Jahr
2006 dargestellt nicht mehr für Bestattungen benötigt wird, ist eine Abweichung
von den Planungsvorgaben des Friedhofsentwicklungsplans nach eingehender
Prüfung und Abwägung möglich.
Mit der nun vorgesehenen Änderung des Friedhofsgesetzes soll diese
Klarstellung auch im Gesetz abgebildet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit von 20
Jahren (§ 11 Absatz 1 Friedhofsgesetz) und einer Pietätsfrist von 10 weiteren
Jahren (§ 7 Absatz 2 Satz 1 Friedhofsgesetz) kann davon ausgegangen werden,
dass der Pietätsaspekt keine zwingende Einschränkung mehr für bestimmte
Nutzungen wie Wohnungsbauvorhaben darstellt. Der Ausschluss von aus
Gründen der Pietät nicht harmonierender Nutzungen ist auch deshalb nicht
erforderlich, weil dieser Aspekt bei der Abwägung des öffentlichen Interesses mit
zu berücksichtigen ist. Zudem ist die bisherige Regelung sehr unbestimmt und
damit in der Anwendung schwierig.
2. Zu Artikel 2 (Änderung des Berliner Denkmalschutzgesetzes)
Die Einführung eines regelmäßigen Berichts der Denkmalfachbehörde über
überwiegend zu Wohnzwecken dienenden Vorhaben dient der Beschleunigung
von Genehmigungsverfahren im Wohnungsbau soweit Denkmalsubstanz
unmittelbar oder die Umgebung betroffen ist. Es wird beabsichtigt, bereits vor
Erteilung des denkmalrechtlichen Einvernehmens an die Bezirke und in der
Phase der denkmalrechtlichen Entscheidungsfindung frühzeitig Kenntnisse über
Vorhaben, die überwiegend zu Wohnzwecken dienen, zu erhalten.
Durch regelmäßige Berichte der Denkmalfachbehörde in den wöchentlichen
Dienstberatungen werden somit der obersten Denkmalschutzbehörde frühzeitig
eventuelle Gegensätze oder Konflikte zu Vorhaben bekannt und können im Zuge
der besonderen Priorität des beschleunigten Wohnungsbaus in Abwägung der
öffentlichen Belange zu einer Entscheidung geführt werden. Langwierige
Verfahren und Verzögerungen werden im Vorfeld ihrer Entstehung somit
frühzeitig vermieden. Zugleich werden Verfahren, soweit Denkmale betroffen
sind, beschleunigt.
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3. Zu Artikel 3 (Änderung der Landeswaldgesetzes)
Mit der Neufassung des § 6 wird eine Konzentration von Baugenehmigung bzw.
bauordnungsrechtlicher Zustimmung und Waldumwandlungsgenehmigung
eingeführt. Darüber hinaus wird ermöglicht, die für die Umwandlung erforderliche
forstrechtliche Kompensation auch im städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 des
Baugesetzbuchs zu regeln und es wird eine Entkopplung von forstrechtlicher und
naturschutzrechtlicher
Kompensation
vorgenommen.
Zudem
erfolgen
erforderliche Klarstellungen, die rechtliche Ungenauigkeiten beheben und somit
den Vollzug vereinfachen. Die Änderungen erfordern eine Neuaufteilung der
Vorschrift, die nunmehr übersichtlich in 5 Absätze gegliedert wird.
Absatz 1 regelt weiterhin, dass Wald nur mit behördlicher Genehmigung
umgewandelt werden kann. Während bisher die Erteilung einer gesonderten
Umwandlungsgenehmigung erforderlich war, wird nun die Baugenehmigung bzw.
bauordnungsrechtliche
Zustimmung
grundsätzlich
die
Umwandlungsgenehmigung einschließen. Die Entscheidung ergeht im
Einvernehmen mit der Behörde Berliner Forsten. Mit der Reduzierung der
Verwaltungsverfahren wird für die Bauherren eine Erleichterung bewirkt. Darüber
hinaus führt insbesondere die frühzeitige Einbeziehung der Behörde Berliner
Forsten ins Baugenehmigungs- bzw. Zustimmungsverfahren zu einer
Verfahrensbeschleunigung. Die Möglichkeit, im bauordnungsrechtlichen
Genehmigungsoder
Zustimmungsverfahren
wie
bisher
eine
Umwandlungsgenehmigung bei der Behörde Berliner Forsten gesondert zu
beantragen, bleibt erhalten.
Absatz 2 regelt die forstrechtliche Abwägung. Er entspricht dem bisherigen
Absatz 1 Satz 2, 3 und 5, ergänzt um eine Klarstellung: Da die Bauleitplanung
anders als die Raumordnung keine Ziele formuliert, darf die andere Art der
Bodennutzung den „Darstellungen und Festsetzungen“ der Bauleitplanung nicht
widersprechen.
Absatz 3 ermöglicht, wie bisher Absatz 1 Satz 4, das Ersetzen einer
Umwandlungsgenehmigung durch Bebauungsplan, Planfeststellungsbeschluss
oder sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigung mit Konzentrationswirkung.
Während im Fall eines Bebauungsplans bisher die für die Umwandlung
erforderliche forstrechtliche Kompensation festzusetzen war, wird nunmehr
ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, die Kompensation auch im städtebaulichen
Vertrag gemäß § 11 des Baugesetzbuchs zu regeln.
Die Änderung ist erforderlich, da in den wenigsten Fällen die vollständige
forstrechtliche Kompensation im Bebauungsplan festgesetzt werden kann – in
den meisten Fällen müssen Waldaufforstung oder Waldaufwertung außerhalb
des Bebauungsplangebietes erfolgen. Neben der Verpflichtung
zur
Waldaufforstung oder Waldaufwertung kann gemäß Absatz 4 im städtebaulichen
Vertrag auch die Zahlung einer Walderhaltungsabgabe vereinbart werden.
Die Vorschrift wird zudem vereinfacht, indem das Festsetzen der
naturschutzrechtlichen Kompensation nicht mehr als Voraussetzung für das
Ersetzen einer Umwandlungsgenehmigung durch einen Bebauungsplan gefordert
wird. Nunmehr reicht es für das Ersetzen der Umwandlungsgenehmigung aus,
dass die forstrechtliche Kompensation festgesetzt oder geregelt ist. Da ein
Bebauungsplan als Rechtsverordnung nicht rechtskräftig wird, wird zudem
sprachlich klargestellt, dass für das Ersetzen einer Umwandlungsgenehmigung
ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vorliegen muss.
11
Gegenstand
des
neuen
Absatzes
4
sind
die
Auflagen
einer
Waldumwandlungsgenehmigung. Er entspricht der bisherigen Regelung in
Absatz 2 Satz 1, 2 und 5. Nicht mehr geregelt sind die Verknüpfungen der
Auflagen
einer
Waldumwandlungsgenehmigung
mit
den
Kompensationsmaßnahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Da das
Forstrecht im Verhältnis zum Naturschutzrecht lex specialis ist und immer eine
hundertprozentige Kompensation fordert, ist die bisherige Regelung, wonach die
Auflagen
einer
Waldumwandlungsgenehmigung
durch
die
Kompensationsmaßnahmen
der
naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung
verdrängt werden, zu streichen. Hiermit wird zugleich eine Vereinfachung der
Kompensation
bewirkt.
Da
insbesondere
bei
Bauvorhaben
die
naturschutzrechtliche Kompensation häufig über die forstrechtliche Kompensation
hinausgeht, muss nunmehr nur noch die forstrechtliche Kompensation zur
Förderung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes verwendet werden,
während die naturschutzrechtliche Kompensation auch außerhalb des Waldes
flexibler zur Aufwertung von Natur und Landschaft eingesetzt werden kann.
Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 3 mit folgender Maßgabe: Da
nunmehr auch eine nachträglich erteilte Baugenehmigung, sofern sie eine
Umwandlungsgenehmigung einschließt, eine rechtswidrige Umwandlung heilen
kann, wird zur sprachlichen Klarstellung das Wort Umwandlungsgenehmigung
durch das Wort Genehmigung ersetzt.
Die Ergänzung des Landeswaldgesetzes um § 28a definiert eine
Übergangsregelung für
bauordnungsrechtlichen Genehmigungs- und
Zustimmungsverfahren,
die
vor
dem
Inkrafttreten
des
Wohnungsbaubeschleunigungsgesetzes eingeleitet wurden. In diesen Fällen
findet § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 keine Anwendung.
4. Zu Artikel 4 (Änderung der Baumschutzverordnung)
Durch die Änderung in Absatz 3 wird die Geltungsdauer der Genehmigung nach
der Baumschutzverordnung mit der dreijährigen Geltungsdauer der
Baugenehmigung harmonisiert. Der bisher in Satz 2 normierte Sachverhalt ist im
neuen Absatz 4 geregelt.
Auch mit dem neuen Absatz 4 bleibt es grundsätzlich dabei, dass die
Bauaufsichtsbehörde mit der Baugenehmigung zugleich auch über die
Genehmigung einer Ausnahme nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet. Die
Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit der für den Schutz des
Baumbestandes zuständigen Stelle. Die in Absatz 4 vorgesehene Kopplung der
Fällgenehmigung an die Baugenehmigung ist dem § 12 Denkmalschutzgesetz
Berlin nachgebildet.
Das Zuwarten bis zum Vorliegen der die Fällgenehmigung einschließenden
Baugenehmigung kann aber zu unangemessenen Verzögerungen des
Bauvorhabens führen. Insbesondere kann der Fall eintreten, dass sich der
Bauherr bei längerem Zuwarten mit dem artenschutzrechtlichen Verbot der
Baumrodung während der Vegetationsperiode nach § 39 Absatz 5 Satz 1
Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes konfrontiert sieht, was zu weiteren
Verzögerungen im Bauablauf führt. Absatz 5 Satz 1 sieht deshalb vor, dass
abweichend von Absatz 4 die Genehmigung nach der Baumschutzverordnung
gesondert bei der für den Baumschutz zuständigen Behörde beantragt werden
kann. In den in Absatz 5 Satz 1 genannten Fällen wird die Fällgenehmigung im
Vorgriff auf die Baugenehmigung erteilt, wenn das beantragte Vorhaben mit den
12
Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38
des Baugesetzbuchs übereinstimmt.
Die in den Absätzen 3 bis 5 getroffenen Regelungen gelten nach Absatz 6 für
das Zustimmungsverfahren nach der Bauordnung für Berlin entsprechend.
5. Zu Artikel 5 (Änderung der Bauverfahrensverordnung)
Die regelmäßige Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der
Stadtplanung und der Wohnungsbauplanung ist notwendig, da es in Berlin keine
kleinräumige Bautätigkeitsbeobachtung und -statistik gibt. Das Amt für Statistik
Berlin-Brandenburg veröffentlicht mit zeitlichem Verzug Bautätigkeitsdaten für
Gesamt-Berlin und für die zwölf Bezirke. Diese räumlichen Ebenen und der
Zeitverzug – z.B. liegen die Baufertigstellungsdaten mit Stand 31. Dezember erst
ca. ein halbes Jahr verspätet vor – sind für die Stadtplanung und für die
Wohnungsbauplanung für ihre Zwecke nicht hinreichend.
Erforderlich sind die regelmäßige Übermittlung aktueller Bautätigkeitsdaten für
lebensweltlich orientierte Räume, um einerseits die Wohnungsmarktbeobachtung
und -planung gewährleisten zu können und andererseits Wohnflächenkonzepte
einschließlich Folgebedarfe an sozialer und grüner Infrastruktur, die durch
Wohnungsbau erforderlich werden, einschätzen und planen zu können. Daten zu
Baugenehmigungen, Baubeginn und Baufertigstellungen müssen hierfür zeitnah
zur Verfügung stehen, um Fehlplanungen zu vermeiden.
c) Umgang mit der Stellungnahme des Rats der Bürgermeister
Der Rat der Bürgermeister hat zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung
genommen (Beschluss-Nr. R-735/2015 vom 15.10.2015):
„Der Rat der Bürgermeister
1) begrüßt die mit dem WobauBeschlG verfolgten Ziele grundsätzlich,
2) betrachtet die bisherigen Regelungen des Friedhofsgesetzes als ausreichend,
somit die Änderung in § 6 als nicht notwendig.
3) nimmt die Ausführungen zur Änderung des Landeswaldgesetzes als
rechtliche Klarstellung zur Kenntnis.
4) akzeptiert die Regelung der BaumschutzVO, diese bedürfen aber einer
zeitnahen Evaluierung zur Wirksamkeit.
5) stimmt den Änderungsregelungen in Denkmalschutzgesetz und
BauverfahrensVO zu.“
Der Beschluss des Rats der Bürgermeister wird begrüßt. Allerdings werden die
Änderungen im Friedhofsgesetz für notwendig erachtet, weshalb der
Gesetzentwurf unverändert in den Senat zum zweiten Durchgang eingebracht
wird.
Wie bereits in der Gesetzesbegründung dargelegt, ist damit zu rechnen, dass
künftig ein größerer Anteil an Friedhofsflächen für eine entsprechende Nutzung
nicht mehr benötigt wird. Die betreffenden Flächen stehen somit grundsätzlich
einer anderen Nutzung zur Verfügung. Mit der Änderung des Friedhofsgesetzes
wird auf diesen Umstand in angemessener Weise reagiert, zumal die bisherige
Regelung aufgrund ihrer Unbestimmtheit zu Schwierigkeiten in der Anwendung
führt. Um für die Zukunft sicherzustellen, dass auf den nicht mehr für eine
Friedhofsnutzung erforderlichen Flächen zügig Wohnraum geschaffen werden
13
kann und es in diesen Fällen – insbesondere mit Blick auf die Sensibilität dieses
Themas – nicht zu Irritationen und in der Folge zu Verzögerungen kommt, wird an
der klarstellenden Änderung des Friedhofsgesetzes festgehalten.
B.
Rechtsgrundlage
Art. 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin.
C.
Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen
Durch Verfahrens- und Genehmigungsbeschleunigungen sowie -verkürzungen, die
im Rahmen dieses Gesetzes erwirkt werden, kann es zu Einsparungen bei den
Verfahrenskosten kommen.
D.
Gesamtkosten
Durch die vorgesehenen Rechtsänderungen werden keine neuen Kosten erzeugt.
E.
Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
Die vorgesehenen Rechtsänderungen haben keine Auswirkungen auf die
Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg.
F.
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Es sind keine Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben zu erwarten, da
die beabsichtigten Rechtsänderungen vorwiegend auf Verfahrensfragen abzielen.
b)
G.
Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Keine.
Flächenmäßige Auswirkungen
Die vorgesehenen Rechtsänderungen erzeugen keine flächenmäßigen
Auswirkungen.
14
H.
Auswirkungen auf die Umwelt
Da die vorgesehenen Rechtsänderungen vorwiegend Verfahrensfragen betreffen und
ansonsten kaum fachliche Neuerungen vorgenommen werden sollen, sind keine
Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten.
Berlin, den 17.11.2015
Der Senat von Berlin
Michael M ü l l e r
...............................
Regierender Bürgermeister
Andreas G e i s e l
.................................................
Senator für Stadtentwicklung
und Umwelt
15
Anlage zum Wohnungsbaubeschleunigungsgesetz (WobauBeschlG)
Gegenüberstellung der Gesetzes- und Verordnungstexte
Stand: 01.09.2015
aktueller Gesetzes-/
Verordnungswortlaut
neue Fassung
(neuer Wortlaut im Fettdruck)
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die landeseigenen
und nichtlandeseigenen Friedhöfe Berlins
(Friedhofsgesetz)
Gesetz über die landeseigenen und
nichtlandeseigenen Friedhöfe Berlins
Gesetz über die landeseigenen und
nichtlandeseigenen Friedhöfe Berlins
(Friedhofsgesetz)
(Friedhofsgesetz)
vom 1. November 1995 (GVBl. S. 707), das zuletzt
durch Nummer 110 der Anlage zum Gesetz vom 30.
Juli 2001 (GVBl. S. 313) geändert worden ist
vom 1. November 1995 (GVBl. S. 707), das zuletzt
durch Art. 2 des Gesetzes vom ....... (GVBl. S. .....)
geändert worden ist
§6
§6
Friedhofsentwicklungsplan
Friedhofsentwicklungsplan
Die
für
das
Friedhofswesen
zuständige
Senatsverwaltung stellt unter Beteiligung der
Friedhofsträger und der für Angelegenheiten der
Religionsgesellschaften
und
Weltanschauungsgemeinschaften zuständigen Senatsverwaltung einen
Friedhofsentwicklungsplan auf, der die vorhandene
Versorgung mit Friedhofsflächen feststellt sowie die
angestrebte, wohngebietsbezogene Versorgung und
die notwendigen Entwicklungsmaßnahmen nach ihrer
Dringlichkeit darlegt. Der Friedhofsentwicklungsplan
enthält die nach Schließung und Aufhebung
beabsichtigte folgende Nutzung, wobei grundsätzlich
die Folgenutzung als Grünfläche vorzusehen ist. Eine
spätere bauliche oder sonstige, mit der ehemaligen
Friedhofsnutzung nicht harmonierende Nutzung ist
aus Gründen der Pietät grundsätzlich nicht
zulässig. Eine andere Folgenutzung kann nur aus
zwingendem öffentlichem Interesse und nach
besonders eingehender Prüfung zugelassen
werden. Der Plan wird vom Senat beschlossen und ist
dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben. Er ist
nach Bedarf zu aktualisieren.
Die
für
das
Friedhofswesen
zuständige
Senatsverwaltung
stellt
unter
Beteiligung
der
Friedhofsträger und der für Angelegenheiten der
Religionsgesellschaften
und
Weltanschauungsgemeinschaften zuständigen Senatsverwaltung einen
Friedhofsentwicklungsplan auf, der die vorhandene
Versorgung mit Friedhofsflächen feststellt sowie die
angestrebte, wohngebietsbezogene Versorgung und die
notwendigen Entwicklungsmaßnahmen nach ihrer
Dringlichkeit darlegt. Der Friedhofsentwicklungsplan
enthält die nach Schließung und Aufhebung
beabsichtigte folgende Nutzung, wobei grundsätzlich die
Folgenutzung als Grünfläche vorzusehen ist. Eine
andere, bauliche oder sonstige Folgenutzung kann
im überwiegenden öffentlichen Interesse zugelassen
werden. Der Plan wird vom Senat beschlossen und ist
dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben. Er ist
nach Bedarf zu aktualisieren.
Artikel 2
Änderung des
Denkmalschutzgesetzes Berlin
(DSchG Bln)
Denkmalschutzgesetz Berlin
Denkmalschutzgesetz Berlin
(DSchG Bln)
(DSchG Bln)
vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274), das zuletzt durch
Artikel II des Gesetzes vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 396)
geändert worden ist
vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274), das zuletzt durch Art.
3 des Gesetzes vom ....... (GVBl. S. .....) geändert
worden ist
2
§5
§5
Denkmalfachbehörde
Denkmalfachbehörde
(1) Denkmalfachbehörde ist eine der zuständigen
Senatsverwaltung nachgeordnete Behörde.
(2) Der Denkmalfachbehörde obliegen insbesondere
folgende Aufgaben:
1.
Mitwirkung beim Vollzug dieses Gesetzes und
nach
Maßgabe
weiterer
einschlägiger
Bestimmungen,
2.
systematische
Erfassung
von
Denkmalen
(Inventarisierung)
und
Erstellen
einer
Denkmaltopographie
sowie
deren
Veröffentlichung,
3.
nachrichtliche Aufnahme von Denkmalen in ein
Verzeichnis (Denkmalliste) und dessen Führung,
4.
wissenschaftliche Untersuchungen der Denkmale
und Unterhaltung denkmalfachlicher Sammlungen
als Beitrag zur Landesgeschichte,
5.
Beratung und Unterstützung der Eigentümer und
Besitzer von Denkmalen bei Pflege, Unterhaltung
und Wiederherstellung,
6.
Hinwirken auf die Berücksichtigung von
Denkmalen bei der städtebaulichen Entwicklung,
7.
Herausgabe von Rundschreiben zur Pflege von
Denkmalen,
8.
fachliche Beratung und Erstattung von Gutachten
in allen Angelegenheiten der Denkmalpflege,
9.
Vergabe von Denkmalpflegezuschüssen,
10. Veröffentlichung
und
Verbreitung
denkmalfachlichen Erkenntnissen,
von
11. Vertretung
öffentlicher
Belange
Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
des
12. Wahrnehmung von Ordnungsaufgaben
diesem
Gesetz,
soweit
Aufgaben
Hauptverwaltung,
nach
der
(1) (unverändert)
(2) (unverändert)
13. Entscheidung über die Zustimmung nach § 6 Abs.
5 Satz 1.
(3) Die Denkmalfachbehörde untersteht der
Fachaufsicht der zuständigen Senatsverwaltung
(oberste Denkmalschutzbehörde).
§6
§6
Denkmalschutzbehörden
Denkmalschutzbehörden
(1)
Den
Denkmalschutzbehörden
Sonderordnungsbehörden obliegt der Schutz
Denkmale im Sinne des § 2 Abs. 1.
als (1) (unverändert)
der
3
(2) Oberste Denkmalschutzbehörde ist die zuständige (2) (unverändert)
Senatsverwaltung.
(3)
Untere
Denkmalschutzbehörden
sind
die (3) (unverändert)
Bezirksämter; sie sind für alle Ordnungsaufgaben nach
diesem Gesetz zuständig, soweit nichts anderes
bestimmt ist.
(4) Der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten (4) (unverändert)
Berlin-Brandenburg
obliegen
in
bezug
auf
denkmalgeschütztes Stiftungsvermögen die Aufgaben
einer unteren Denkmalschutzbehörde nach Absatz 3.
Absatz 5 gilt entsprechend.
(5) Die unteren Denkmalschutzbehörden entscheiden (5) (unverändert)
im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde. Das
Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn nicht innerhalb
von
vier
Wochen
eine
Stellungnahme
der
Denkmalfachbehörde
vorliegt.
Kommt
kein
Einvernehmen zustande, so trifft die oberste
Denkmalschutzbehörde als zuständige Behörde
innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung. Bei
Gefahr
im
Verzug
können
die
unteren
Denkmalschutzbehörden vorläufig ohne Einvernehmen
mit der Fachbehörde zum Schutze der Denkmale
entscheiden. In diesen Fällen ist eine einvernehmliche
Entscheidung mit der Fachbehörde unverzüglich
nachzuholen. Satz 3 gilt entsprechend.
(6)
Die
Denkmalfachbehörde
berichtet
vor
Einvernehmenserteilung
der
obersten
Denkmalschutzbehörde
regelmäßig
über
überwiegend zu Wohnzwecken (Neubau- oder
Sanierungsmaßnahmen) dienenden Vorhaben, für
die eine denkmalrechtliche Genehmigungspflicht
besteht und für die eine Erteilung des
Einzeleinvernehmens erforderlich wird.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Erhaltung und Pflege
des Waldes
(Landeswaldgesetz – LWaldG)
Gesetz zur Erhaltung und Pflege des
Waldes
Gesetz zur Erhaltung und Pflege des
Waldes
(Landeswaldgesetz Berlin – LWaldG)
(Landeswaldgesetz Berlin – LWaldG)
vom 16. September 2004 (GVBI. S. 391), das zuletzt
durch Artikel IX des Gesetzes vom 11. Juli 2006
(GVBl. S. 819) geändert worden ist
vom 16. September 2004 (GVBI. S. 391), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom ....... (GVBl. S. .....)
geändert worden ist
Inaltsübersicht
Inaltsübersicht
Dritter Abschnitt
Dritter Abschnitt
Forstschutzrechtliche Vorschriften,
Bußgeldvorschriften, Schlussvorschriften
Forstschutzrechtliche Vorschriften,
Bußgeldvorschriften, Schlussvorschriften
§ 21 Forstschutz
§ 21 Forstschutz
§ 22 Ordnungswidrigkeiten gegen den Waldbestand
§ 22 Ordnungswidrigkeiten gegen den Waldbestand und
4
und auf Grund von Waldgefährdung durch Feuer
auf Grund von Waldgefährdung durch Feuer
§ 23 Allgemeine Ordnungswidrigkeiten
§ 23 Allgemeine Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Folgen bei Verstoß gegen das Befahr- und
Abstellverbot mit Kraftfahrzeugen und Anhängern
§ 24 Folgen bei Verstoß gegen das Befahr- und
Abstellverbot mit Kraftfahrzeugen und Anhängern
§ 25 Einziehung
§ 25 Einziehung
§ 26 Zuständigkeit
§ 26 Zuständigkeit
§ 27 Änderung von Rechtsvorschriften
§ 27 Änderung von Rechtsvorschriften
§ 28 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
§ 28 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 28a Übergangsvorschrift
§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§6
§6
Erhaltung der Waldes
(zu § 9 des Bundeswaldgesetzes)
Erhaltung der Waldes
(zu § 9 des Bundeswaldgesetzes)
(1) Wald darf nur mit Genehmigung der Behörde
Berliner Forsten gerodet und in eine andere
Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Bei
der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag
sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen
Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange
der
Allgemeinheit
gegeneinander
und
untereinander abzuwägen. Die Genehmigung soll
versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes
aus Gründen der Erholung oder aus Gründen der
Leistungsund
Funktionsfähigkeit
des
Naturhaushaltes überwiegend im öffentlichen
Interesse
liegt
oder
der
Wald
für
die
forstwirtschaftliche Erzeugung von wesentlicher
Bedeutung ist. Der Genehmigung steht gleich,
wenn
für
ein
Grundstück
in
einem
Planfeststellungsbeschluss oder einer anderen
öffentlich-rechtlichen
Genehmigung
mit
Konzentrationswirkung
die
Änderung
der
Nutzungsart festgestellt worden ist oder in einem
rechtskräftigen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1
und 2 des Baugesetzbuches eine anderweitige
Nutzung vorgesehen ist, sofern darin die hierfür
erforderlichen naturschutz- und forstrechtlichen
Kompensationen zum Ausgleich der nachteiligen
Wirkungen festgesetzt sind. Die Genehmigung darf
nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte andere
Art
der
Bodennutzung
den
Zielen
der
Raumordnung und der Bauleitplanung nicht
widerspricht.
(1) Wald darf nur mit Genehmigung der zuständigen
Behörde gerodet und in eine andere Nutzungsart
umgewandelt werden (Umwandlung). Wird im Falle
eines bauordnungsrechtlichen Genehmigungs- oder
Zustimmungsverfahrens eine Genehmigung nach
Satz 1 nicht bei der Behörde Berliner Forsten
gesondert beantragt, schließt die Baugenehmigung
oder bauordnungsrechtliche Zustimmung die
Waldumwandlungsgenehmigung
ein.
Die
Entscheidung ergeht nach den Vorschriften der
Bauordnung für Berlin im Einvernehmen mit der
Behörde Berliner Forsten.
(2)
Bei
der
Entscheidung
über
einen
Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und
wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie
die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und
untereinander abzuwägen. Die Genehmigung soll
versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes aus
Gründen der Erholung oder aus Gründen der
Leistungsund
Funktionsfähigkeit
des
Naturhaushaltes überwiegend im öffentlichen
Interesse
liegt
oder
der
Wald
für
die
forstwirtschaftliche Erzeugung von wesentlicher
Bedeutung ist. Die Genehmigung darf nur erteilt
werden, wenn die beabsichtigte andere Art der
Bodennutzung den Zielen der Raumordnung und
den
Darstellungen
und
Festsetzungen
der
Bauleitplanung nicht widerspricht.
(3) Der Genehmigung steht gleich, wenn für ein
Grundstück in einem Planfeststellungsbeschluss
oder
einer
anderen
öffentlich-rechtlichen
Genehmigung mit Konzentrationswirkung die
Änderung der Nutzungsart festgestellt worden ist
oder in einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan
nach § 30 Absatz 1 oder 2 des Baugesetzbuches
eine anderweitige Nutzung festgesetzt ist, sofern
darin die hierfür erforderlichen vollständigen
forstrechtlichen Kompensationen zum Ausgleich der
nachteiligen Wirkungen festgesetzt oder durch
5
städtebaulichen
Vertrag
nach
Baugesetzbuches geregelt sind.
(2) Die Genehmigung kann zum Zweck der Förderung
der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes
befristet und mit Auflagen verbunden werden. Zulässig
sind
insbesondere
die
Auflagen,
geeignete
oder
einen
Ersatzflächen
bereitzustellen
angemessenen Geldausgleich für den Erwerb von
geeigneten
Ersatzflächen
zu
leisten
(Walderhaltungsabgabe). Auflagen nach Satz 2
dürfen nicht angeordnet werden, wenn Ausgleichsund
Ersatzmaßnahmen
oder
eine
Ausgleichsabgabe nach § 14 Abs. 4 bis 6 des
Berliner Naturschutzgesetzes angeordnet werden.
Bei Eingriffen in Natur und Landschaft gemäß § 14
des Berliner Naturschutzgesetzes sollen die
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die
Ausgleichsabgabe nach § 14 Abs. 4 bis 6 des
Berliner Naturschutzgesetzes zu Gunsten der
Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes
erfolgen. Bei Befristung der Genehmigung ist durch
Auflagen sicherzustellen, dass die Fläche innerhalb
einer angemessenen Frist ordnungsgemäß wieder
bewaldet wird.
(3) Wird Wald ohne Genehmigung umgewandelt, so ist
die Fläche innerhalb einer von der Behörde Berliner
Forsten zu bestimmenden Frist wieder zu bewalden,
soweit eine Umwandlungsgenehmigung nicht
nachträglich erteilt wird.
§
11
des
(4) Die Genehmigung kann zum Zweck der Förderung
der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes befristet
und mit Auflagen verbunden werden. Zulässig sind
insbesondere die Auflagen, geeignete Ersatzflächen
bereitzustellen oder einen angemessenen Geldausgleich
für den Erwerb von geeigneten Ersatzflächen zu leisten
(Walderhaltungsabgabe).
Bei
Befristung
der
Genehmigung ist durch Auflagen sicherzustellen, dass
die Fläche innerhalb einer angemessenen Frist
ordnungsgemäß wieder bewaldet wird.
(5) Wird Wald ohne Genehmigung umgewandelt, so ist
die Fläche innerhalb einer von der Behörde Berliner
Forsten zu bestimmenden Frist wieder zu bewalden,
soweit die Genehmigung nicht nachträglich erteilt wird.
§ 28a
Übergangsvorschrift
Auf bauordnungsrechtliche Genehmigungs- und
Zustimmungsverfahren, die vor dem [Einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 dieses
Gesetzes] eingeleitet wurden, findet § 6 Abs. 1 Satz 2
und 3 keine Anwendung.
Artikel 4
Änderung der Verordnung zum Schutze des
Baumbestandes in Berlin
(Baumschutzverordnung - BaumSchVO)
Verordnung zum Schutze des
Baumbestandes in Berlin
Verordnung zum Schutze des
Baumbestandes in Berlin
(Baumschutzverordnung - BaumSchVO)
(Baumschutzverordnung - BaumSchVO)
vom 11. Januar 1982 (GVBl. S. 250), die zuletzt durch
Verordnung vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 558)
geändert worden ist
vom 11. Januar 1982 (GVBl. S. 250),
zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes
vom ....... (GVBl. S. .....)
§5
§5
Ausnahmen
Ausnahmen
(1) Von den Verboten des § 4 Abs. 1 sind auf (1) (unverändert)
6
schriftlichen Antrag eines Grundstückseigentümers
oder sonstigen Nutzungsberechtigten unter Beachtung
des Schutzzwecks gemäß § 1 Ausnahmen zu
genehmigen, wenn
1.
a) der Baum krank ist oder
b) der Baum seine ökologischen Funktionen
weitgehend verloren hat oder
c) von dem Baum Gefahren für Personen oder
Sachen ausgehen oder eine solche Gefahr
konkret zu besorgen ist
und seine Erhaltung oder die Abwendung der
Gefahren dem Eigentümer mit zumutbarem
Aufwand nicht möglich ist,
2. eine sonst zulässige Nutzung des Grundstücks
nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen
verwirklicht werden kann oder eine solche Nutzung
unzumutbar beeinträchtigt wird oder
3.
die Durchführung von Maßnahmen zur
denkmalgerechten Erhaltung und Unterhaltung
eines Baudenkmals, Denkmalbereichs oder
Bodendenkmals
die
Veränderung
oder
Beseitigung eines Baumes erfordert oder
4.
die Beseitigung des Baumes der besseren
Entwicklung des Gesamtbestandes dient oder der
Baum sich auf Grund des Standortes nicht
arttypisch entwickeln kann.
Eine Nutzungsbeeinträchtigung im Sinne des Satzes 1
Nr. 2 liegt auch vor, wenn Wohn- oder Arbeitsräume
unzumutbar verschattet werden oder der Baum
Schäden an baulichen Anlagen verursacht.
(2)
Umpflanzungen
können
unter
den (2) (unverändert)
Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 auf
schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers oder
sonstigen Nutzungsberechtigten genehmigt werden,
sofern die Umpflanzungsfähigkeit des Baumes
gegeben ist.
(3) Die Genehmigung verliert ihre Gültigkeit, wenn die
darin gestatteten Maßnahmen nicht innerhalb eines
Jahres durchgeführt worden sind. Im Falle eines
bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens
nach § 64 oder § 65 der Bauordnung für Berlin
schließt die Baugenehmigung die Genehmigung
von Ausnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 ein.
Die Genehmigung ergeht im Einvernehmen mit der
für den Schutz des Baumbestandes zuständigen
Stelle.
(3) Die Genehmigung verliert ihre Gültigkeit, wenn die
darin gestatteten Maßnahmen nicht innerhalb eines
Jahres, im Falle eines bauordnungsrechtlich
genehmigungspflichtigen Vorhabens innerhalb von
drei Jahren, durchgeführt worden sind.
(4)
Im
Falle
eines
bauordnungsrechtlich
genehmigungspflichtigen Vorhabens entscheidet die
Bauaufsichtsbehörde mit der Baugenehmigung
zugleich auch über die Genehmigung einer
Ausnahme nach den Absätzen 1 und 2. Die
Entscheidung ergeht nach den Vorschriften der
Bauordnung für Berlin im Einvernehmen mit der für
den Schutz des Baumbestandes zuständigen Stelle.
7
(5) Abweichend von Absatz 4 kann die Genehmigung
der Ausnahme gleichzeitig mit oder nach
Einreichung des Bauantrags gesondert bei der für
den Baumschutz zuständigen Behörde beantragt
werden. In diesem Fall gilt die Zulässigkeit der
Nutzung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als
gegeben, wenn das Vorhaben mit den Vorschriften
über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach
den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs
übereinstimmt; die Ausnahmegenehmigung ergeht
durch die für den Baumschutz zuständige Stelle im
Benehmen mit der für die Stadtplanung zuständigen
Stelle.
(6) Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend für das
Zustimmungsverfahren nach der Bauordnung für
Berlin.
Artikel 5
Änderung der Verordnung über Bauvorlagen,
bautechnische Nachweise und das Verfahren im
Einzelnen
(Bauverfahrensverordnung - BauVerfVo)
Verordnung über Bauvorlagen,
bautechnische Nachweise und das
Verfahren im Einzelnen
Verordnung über Bauvorlagen,
bautechnische Nachweise und das
Verfahren im Einzelnen
(Bauverfahrensverordnung - BauVerfVO)
(Bauverfahrensverordnung - BauVerfVO)
vom 19. Oktober 2006 (GVBl. S. 1035), die zuletzt
durch Verordnung vom 22. März 2013 (GVBl. S. 95,
131) geändert worden ist
vom 19. Oktober 2006 (GVBl. S. 1035), die zuletzt
durch Art. 6 des Gesetzes vom ....... (GVBl. S. .....)
geändert worden ist
§ 16
§ 16
Regelmäßige Übermittlung personenbezogener
Daten
Regelmäßige Übermittlung personenbezogener
Daten
(1) Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, nach (1) (unverändert)
Maßgabe des Absatzes 2 den dort genannten Stellen
zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die folgenden
Daten regelmäßig zu übermitteln:
1.
Name und Anschrift der Bauherrin oder des
Bauherrn,
2.
Name und Anschrift der Grundstückseigentümerin
oder des Grundstückseigentümers,
3.
Name und Anschrift der Entwurfsverfasserin oder
des Entwurfsverfassers,
4.
die katastermäßige Bezeichnung des Grundstücks
mit Angabe der Straße und Grundstücksnummer,
5.
die Bauvorlagen nach § 3 (Lageplan), § 4
(Bauzeichnungen) und § 5 (Bau- und Betriebs-
8
beschreibung),
6.
die Bauvorlagen nach § 6 (Beseitigung von
Anlagen),
7.
das Datum des Antrags oder der Anzeige, das
Eingangsdatum und das Geschäftszeichen,
8. die Herstellungskosten nach DIN 276.
²Die Bauaufsichtsbehörde hat den Übermittlungszweck
festzulegen.
(2) Von den in Absatz 1 genannten Daten dürfen (2) Von den in Absatz 1 genannten Daten dürfen
übermittelt werden:
übermittelt werden:
über den Eingang eines Bauantrages oder den 1.
Eingang
von
Unterlagen
bei
Genehmigungsfreistellung nach § 63 der
Bauordnung für Berlin Daten nach Absatz 1 Nr. 1
bis 5 sowie 7 und 8 an
1.
über den Eingang eines Bauantrages oder den
Eingang
von
Unterlagen
bei
Genehmigungsfreistellung
nach
§
63
der
Bauordnung für Berlin Daten nach Absatz 1 Nr. 1
bis 5 sowie 7 und 8 an
a)
die für die Denkmalpflege zuständige Stelle, die
für die Denkmalpflege zuständige Stelle,
a)
die für die Denkmalpflege zuständige Stelle, die
für die Denkmalpflege zuständige Stelle,
b)
die für die Landesarchäologie zuständige Stelle,
b)
die für die Landesarchäologie zuständige Stelle,
c)
die
für
die
zuständige Stelle,
c)
die für die Grundstücksentwässerung zuständige
Stelle,
d)
das Statistische Landesamt,
d)
das Statistische Landesamt,
e)
die für die Kampfmittelbeseitigung zuständige
Stelle,
e)
die für die Kampfmittelbeseitigung zuständige
Stelle,
f)
die für die Feststellung von Einheitswerten des
Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für
die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen
Stellen der Finanzämter,
f)
die für die Feststellung von Einheitswerten des
Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für
die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen
Stellen der Finanzämter,
g)
die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses
für Grundstückswerte in Berlin,
g)
die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für
Grundstückswerte in Berlin,
h)
die für den Umwelt-, Baum-, Arten- und
Landschaftsschutz zuständige Stellen,
h)
die für den Umwelt-, Baum-, ArtenLandschaftsschutz zuständige Stellen,
i)
die für den Gesundheitsschutz zuständige
Stelle,
i)
die für den Gesundheitsschutz zuständige
Stelle,
j)
die für die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht
zuständige Stelle,
j)
die für die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht
zuständige Stelle,
k)
die für den Verkehr mit
Vertretungen zuständige Stelle,
k)
die für den Verkehr mit
Vertretungen zuständige Stelle,
l)
die für Stadtplanung und Wohnungsbau
zuständigen Stellen der
für Bauwesen
zuständigen Senatsverwaltung,
2.
Grundstücksentwässerung
ausländischen
über die Erteilung und den Inhalt einer 2.
Baugenehmigung oder den Eintritt einer Fiktion
nach § 70 Abs. 4 der Bauordnung für Berlin Daten
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 sowie 7 und 8 an
und
ausländischen
über die Erteilung und den Inhalt einer
Baugenehmigung oder den Eintritt einer Fiktion
nach § 70 Abs. 4 der Bauordnung für Berlin Daten
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 sowie 7 und 8 an
a)
die für die Denkmalpflege zuständige Stelle,
a)
die für die Denkmalpflege zuständige Stelle,
b)
die für die Landesarchäologie zuständige Stelle,
b)
die für die Landesarchäologie zuständige Stelle,
c)
die für die Grundstücksentwässerung und die
c)
die für die Grundstücksentwässerung und die
9
Abfallbeseitigung zuständigen Stellen,
d)
das Statistische Landesamt,
e)
die für die Spielförderung
zuständige Stelle,
Abfallbeseitigung zuständigen Stellen,
d)
das Statistische Landesamt,
Kindern
e)
die für die Spielförderung von Kindern zuständige
Stelle,
f)
die für den Umwelt-, Baum-, Arten- und
Landschaftsschutz zuständigen Stellen,
f)
die für den Umwelt-, Baum-, ArtenLandschaftsschutz zuständigen Stellen,
g)
die für die Wirtschaftsförderung zuständige
Stelle,
g)
die für die Wirtschaftsförderung zuständige
Stelle,
h)
die
für
die
Aufgaben
der
Grundstücksnummerierung,
der
Landesvermessung
und
Führung
des
Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen,
h)
die
für
die
Aufgaben
Grundstücksnummerierung,
Landesvermessung
und
Führung
Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen,
i)
die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses
für Grundstückswerte in Berlin,
i)
die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für
Grundstückswerte in Berlin,
k)
die Bauberufsgenossenschaft,
k)
die Bauberufsgenossenschaft,
l)
die für die Feststellung von Einheitswerten des
Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für
die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen
Stellen der Finanzämter,
l)
die für die Feststellung von Einheitswerten des
Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die
Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen
der Finanzämter,
von
m) die für die Straßenunterhaltung zuständige
Stelle,
der
der
des
m) die für die Straßenunterhaltung zuständige Stelle,
n)
3.
und
über den Eingang einer Abbruchanzeige nach § 3.
62 Abs. 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin Daten
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 6 an
die für Stadtplanung und Wohnungsbau
zuständigen Stellen der für Bauwesen
zuständigen Senatsverwaltung,
über den Eingang einer Abbruchanzeige nach § 62
Abs. 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin Daten
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 6 an
a)
die für die Denkmalpflege zuständige Stelle,
a)
die für die Denkmalpflege zuständige Stelle,
b)
die für die Grundstücksentwässerung und die
Abfallbeseitigung zuständigen Stellen,
b)
die für die Grundstücksentwässerung und die
Abfallbeseitigung zuständigen Stellen,
c)
das Statistische Landesamt,
c)
das Statistische Landesamt,
d)
die
für
die
Aufgaben
der
Grundstücksnummerierung,
der
Landesvermessung
und
Führung
des
Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen,
d)
die
für
die
Aufgaben
Grundstücksnummerierung,
Landesvermessung
und
Führung
Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen,
e)
die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses
für Grundstückswerte in Berlin,
e)
die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für
Grundstückswerte in Berlin,
f)
die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle,
f)
die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle,
g)
die Bauberufsgenossenschaft,
g)
die Bauberufsgenossenschaft,
h)
die für die Planung von Strom- und
Fernwärmeversorgung,
für
das
Fernmeldewesen und die für die Gasvorhaltung
und die Wasservorhaltung zuständigen Stellen
zur Vorbereitung der Leitungsabtrennung vor
Abbruchbeginn,
h)
die für die Planung von Strom- und
Fernwärmeversorgung, für das Fernmeldewesen
und die für die Gasvorhaltung und die
Wasservorhaltung zuständigen Stellen zur
Vorbereitung
der
Leitungsabtrennung
vor
Abbruchbeginn,
i)
die für den Umweltschutz zuständige Stelle,
i)
die für den Umweltschutz zuständige Stelle,
j)
die für die Landesarchäologie zuständige Stelle,
j)
die für die Landesarchäologie zuständige Stelle,
der
der
des
10
k)
4.
die für die Feststellung von Einheitswerten des
Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für
die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen
Stellen der Finanzämter,
k)
die für die Feststellung von Einheitswerten des
Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für
die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen
Stellen der Finanzämter,
l)
die für Stadtplanung und Wohnungsbau
zuständigen Stellen der für Bauwesen
zuständigen Senatsverwaltung,
über den Eingang einer Baubeginnanzeige Daten 4.
nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 an
über den Eingang einer Baubeginnanzeige Daten
nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 an
a)
die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle,
a)
die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle,
b)
die Bauberufsgenossenschaft,
b)
die Bauberufsgenossenschaft,
c)
die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder den
Bezirksschornsteinfegermeister zur Bescheinigung
der
sicheren
Benutzbarkeit
der
Abgasanlagen,
c)
die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder den
Bezirksschornsteinfegermeister zur Bescheinider
sicheren
Benutzbarkeit
der
gung
Abgasanlagen,
d)
die
für
die
Aufgaben
der
Grundstücksnummerierung,
der
Landesvermessung
und
Führung
des
Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen,
d)
die
für
die
Aufgaben
Grundstücksnummerierung,
Landesvermessung
und
Führung
Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen,
e)
die für die Bekämpfung der illegalen
Beschäftigung zuständigen Behörden,
e)
die
für
die
Bekämpfung
der
Beschäftigung zuständigen Behörden,
f)
die für den Baumschutz zuständige Stelle,
f)
die für den Baumschutz zuständige Stelle,
g)
die für die Feststellung von Einheitswerten des
Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für
die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen
Stellen der Finanzämter,
g)
die für die Feststellung von Einheitswerten des
Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für
die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen
Stellen der Finanzämter,
h)
die Berliner Feuerwehr,
h)
die Berliner Feuerwehr,
i)
die für Stadtplanung und Wohnungsbau
zuständigen Stellen der für Bauwesen
zuständigen Senatsverwaltung,
5.
über die endgültige Fertigstellung eines 5.
genehmigungsbedürftigen Vorhabens Daten nach
Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 an
der
der
des
illegalen
über
die
endgültige
Fertigstellung
eines
genehmigungsbedürftigen Vorhabens Daten nach
Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 an
a)
die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle,
a) die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle,
b)
das Statistische Landesamt,
b) das Statistische Landesamt,
c)
die
für
die
Aufgaben
der
Grundstücksnummerierung,
der
Landesvermessung
und
Führung
des
Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen,
c) die
für
die
Aufgaben
Grundstücksnummerierung,
Landesvermessung
und
Führung
Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen,
d)
die Bauberufsgenossenschaft,
d) die Bauberufsgenossenschaft,
e)
den Bezirksschornsteinfegermeister oder die
Bezirksschornsteinfegermeisterin für die Inbetriebnahme,
e) den Bezirksschornsteinfegermeister oder die
Bezirksschornsteinfegermeisterin für die Inbetriebnahme,
f)
die Berliner Feuerwehr,
f) die Berliner Feuerwehr,
g)
die für die Feststellung von Einheitswerten des
Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für
die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen
Stellen der Finanzämter,
g) die für die Feststellung von Einheitswerten des
Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für
die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen
Stellen der Finanzämter,
der
der
des
11
h)
die für den Gesundheitsschutz zuständige
Stelle,
h) die für den Gesundheitsschutz zuständige Stelle,
i)
die für die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht
zuständige Stelle,
i)
die für die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht
zuständige Stelle,
j) die für Stadtplanung und Wohnungsbau
zuständigen Stellen der für Bauwesen
zuständigen Senatsverwaltung,
6.
über die Eintragung einer Baulast Daten nach 6.
Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 an
a) die
Führung
des
zuständige Stelle,
Liegenschaftskatasters
b) die für die Stadtplanung zuständige Stelle.
über die Eintragung einer Baulast Daten nach
Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 an
a) die
Führung
des
zuständige Stelle,
Liegenschaftskatasters
b) die für die Stadtplanung zuständige Stelle.
(3) An andere Stellen dürfen Daten mit Einwilligung der (3) (unverändert)
Bauherrin oder des Bauherrn übermittelt werden.
(4) Die Empfängerinnen oder Empfänger dürfen die (4) (unverändert)
nach Absatz 1 und 2 übermittelten Daten nur zu dem
Zweck nutzen, zu dem sie übermittelt worden sind.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.