STAND DER GESETZGEBUNG • Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sowie Technische Verordnung […] zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen • Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus • Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens • Gesetz zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts • Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) • Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) 03. Juni 204 Stand: 18.04.2016 • © Deutscher Steuerberaterverband e.V. GESETZ ZUM SCHUTZ VOR MANIPULATIONEN AN DIGITALEN GRUNDAUFZEICHNUNGEN SOWIE EINE TECHNISCHE VERORDNUNG ZUR UMSETZUNG DES GESETZES ZUM SCHUTZ VOR MANIPULATIONEN AN DIGITALEN GRUNDAUFZEICHNUNGEN BMF legt Referentenentwürfe vor. Aktueller Stand und Fundort 18.03.2016 Referentenentwurf des Gesetzes und der Verordnung Homepage des BMF (Gesetz und Verordnung) Kurzüberblick Der Gesetzentwurf sieht Maßnahmen vor, um die heute bestehenden technischen Möglichkeiten zur Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen, wie Kassenaufzeichnungen, einzuschränken. Unerkanntes Löschen oder Ändern von digitalen Grundaufzeichnungen, z. B. in elektronischen Registrierkassen, soll durch ein Zertifizierungsverfahren eingedämmt werden. Dadurch entsteht für die Wirtschaft ein einmaliger Erfüllungsaufwand i.H.v. rd. 470 Mio. Euro für die Neuanschaffung und Umstellung der Geräte. Der laufende Erfüllungsaufwand soll rd. 106 Mio. Euro für die Zertifizierung, Wartung oder Personal für die Mitwirkung bei der Kassennachschau betragen. 03. Juni 204 Wesentliche Inhalte Der Gesetzentwurf sieht zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen folgende Maßnahmen vor: - Zertifizierungsverfahren für die technische Sicherheitseinrichtung in einem elektronischen Aufzeichnungssystem - Kassennachschau ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung - Sanktionierung von Verstößen mittels Erweiterung der Steuergefährdungstatbestände des § 379 AO Die technische Verordnung konkretisiert die Anforderungen hinsichtlich: - Sicherheitsmodul, Speichermedium, elektronische Archivierung der Aufzeichnungen, digitale Schnittstelle, Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen Gesetz und Verordnung sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 beginnen. Stand: 18.04.2016 • © Deutscher Steuerberaterverband e.V. GESETZ ZUR STEUERLICHEN FÖRDERUNG DES MIETWOHNUNGSNEUBAUS Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates liegt vor. Aktueller Stand und Fundort 07.04.2016 Stellungnahme BR und Gegenäußerung BReg BT-Drs. 18/8044 18.03.2016 1. Beratung BT 29.02.2016 Stellungnahme BReg zu Stellungnahme des NKR BT-Drs. 18/7736 05.02.2016 Gesetzentwurf der BReg BR-Drs. 67/16 Kurzüberblick Der Gesetzentwurf sieht die Einführung einer zeitlich befristeten, degressiv ausgestalteten Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohngebäude in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt vor. Durch die Maßnahme sollen neue Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment in festgelegten Fördergebieten zügig geschaffen werden. Das Gesetz tritt nach Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission in Kraft. 03. Juni 204 Wesentliche Inhalte Die steuerliche Förderung des Mietwohnungsbaus gestaltet sich nach dem Gesetzentwurf des § 7b EStG wie folgt: • Begünstigte Investitionen: Anschaffung/Herstellung neuer Gebäude oder Eigentumswohnungen, soweit die Gebäude mindestens zehn Jahre nach der Anschaffung/Herstellung zu Wohnzwecken entgeltlich überlassen werden • Sonderabschreibung: zusätzlich zur „regulären“ AfA können im Jahr der Anschaffung/Herstellung und im darauf folgenden Jahr jeweils bis zu 10 % sowie im darauf folgenden dritten Jahr bis zu 9 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (max. 2.000 € je m² Wohnfläche) steuermindernd geltend gemacht werden • Wohnstandard: Beschränkung der Förderung auf Neubauten, deren Baukosten maximal 3.000 Euro je m² Wohnfläche betragen, wovon maximal 2.000 Euro je m² Wohnfläche gefördert werden • Fördergebiet: Beschränkung der Förderung auf ein ausgewiesenes Fördergebiet, welches an die Mietenstufen des Wohngelds (Mietenstufen IV bis VI) anknüpft sowie Gebiete mit Mietpreisbremse und mit abgesenkter Kappungsgrenze umfasst • Zeitliche Befristung: Bauantragstellung bzw. Bauanzeige zwischen dem 01.01.2016 und dem 31.12.2018 maßgeblich; letztmalige Sonder-AfA im Jahr 2022 möglich Stand: 18.04.2016 • © Deutscher Steuerberaterverband e.V. GESETZ ZUR MODERNISIERUNG DES BESTEUERUNGSVERFAHRENS DStV setzt sich als Sachverständiger in der öffentlichen Anhörung des BT- Finanzausschusses für eine gleichmäßige Risiko- und Lastenverteilung ein. Aktueller Stand und Fundort Wesentliche Inhalte 13.04.2016 BT-Anhörung Homepage BT 03.02.2016 Gesetzentwurf inkl. Gegenäußerung der Bundesregierung BT-Drs. 18/7457 Literatur DStV-Mitteilung vom 11.04.2016: Modernisierung des Besteuerungsverfahrens: DStV erhöht Druck auf das starre Fristenkonzept Gemeinschaftseingabe DStV/NVL/BDL vom 04.04.2016 Gemeinschaftliche Eingabe zur öffentlichen Anhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens - Regelungspaket zur Abgabe von Steuererklärungen Aktuelle DStV-Übersicht zu "Modernisierung des Besteuerungsverfahrens: Was - Wie - Warum?": • Informationen zu Gesprächen mit MdBs des Finanzausschusses • Informationen zu Gesprächen mit dem BMF • Stellungnahmen und Praxishilfen seit 2011 • Pressemitteilungen Eingaben der Verbände: Eingabe 2013, Eingabe 2012, Eingabe 2011 03. Juni 204 Das Gesamtprojekt umfasst umfangreiche Einzelmaßnahmen. Als Einzelmaßnahmen sind u.a. vorgesehen: • Erweiterung des Datenumfangs der vorausgefüllten Steuererklärung • elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden • Ausbau der vollautomatischen Bearbeitung von Steuererklärungen mithilfe von Risikomanagementsystemen • Vorlage von Belegen zur Steuererklärung nur noch auf Anforderung • Ermöglichung des elektronischen Belegversands Die gesetzlichen Maßnahmen sollen am 01.01.2017 in Kraft treten. Die technische Umsetzung der Maßnahmen soll im Jahr 2022 abgeschlossen sein. Kurzüberblick Das BMF erörtert in regelmäßigen Abständen in dem von ihm eingerichteten IT-Gesprächskreis u.a. mit dem DStV den aktuellen Sachstand. Zur Weiterentwicklung der Anwenderfreundlichkeit von ELSTER hat das BMF zudem einen ELSTER-Anwenderbeirat eingerichtet. Die sich aus Praxis und Finanzverwaltung zusammensetzende Arbeitsgruppe wird den Umsetzungsprozess in beratender Funktion begleiten. Der DStV hat sich erfolgreich um einen Platz in dem Gremium, dessen Teilnehmeranzahl u.a. aus Effektivitätsgründen begrenzt ist, beworben. Ferner wird der DStV bei der öffentlichen Anhörung im Bundestag vertreten sein. Stand: 18.04.2016 • © Deutscher Steuerberaterverband e.V. GESETZ ZUR ANPASSUNG DES ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZES AN DIE RECHTSPRECHUNG DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS Gesetzentwurf wird an die Bundestagsausschüsse überwiesen. Aktueller Stand und Fundort 16.10.2015 Überweisung an Ausschüsse des Bundestages BT-Drs. 18/6410 Wichtige Dokumente • Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BReg BT-Drs. 18/6279 • Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 18/5923 Literatur Aktuelle DStV-Übersicht zu "Erbschaftsteuerreform: Was Wie - Warum?": • Informationen zu Gesprächen mit MdBs des Finanzausschusses • Informationen zu Gesprächen mit dem BMF • Stellungnahmen zu BMF-Eckpunkten sowie zum Gesetzentwurf • Pressemitteilungen DStV-Eingabe vom 21.09.2015: Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung sowie zu Empfehlungen des Bundesrates 03. Juni 204 Wesentliche Inhalte Zur verfassungskonformen Ausgestaltung der Verschonung betrieblichen Vermögens sieht der Bundesregierungsentwurf folgende Maßnahmen im Überblick vor: • Verschonungsbedarfsprüfung ab 26 Mio. € pro Erwerb (Anhebung auf 52 Mio. € bei gesellschaftsvertraglichen Beschränkungen) + ggf. Erlass oder Stundung • wahlweise auf Antrag: Verschonungsabschmelzmodell in einem Korridor von 26 / 52 Mio. bis 116 / 142 Mio. € • ab 116 / 142 Mio. €: einheitlicher Verschonungsabschlag von 20 % bei Haltefrist von 5 Jahren (35 % bei 7 Jahren) • neue Abgrenzung des begünstigten Vermögens vom Verwaltungsvermögen nach dem Hauptzweck + Konsolidierung des begünstigten Vermögens • Verzicht auf die Lohnsummenregelung für Betriebe mit bis zu 3 Arbeitnehmern (AN) • Bei Unternehmen mit 4 bis 10 AN gilt: Bei einer Haltefrist von mindestens 5 bzw. 7 Jahren darf die Lohnsumme 250 % bzw. 500 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschritten werden. • Bei Unternehmen mit 11 bis 15 AN gilt: Bei einer Haltefrist von mindestens 5 bzw. 7 Jahren darf die Lohnsumme 300 % bzw. 565 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschritten werden. • AN in Mutterschutz oder Elternzeit, Langzeiterkrankte und Auszubildende werden bei der Lohnsummenregelung nicht mitgerechnet. Stand: 18.04.2016 • © Deutscher Steuerberaterverband e.V. ABSCHLUSSPRÜFUNGSREFORMGESETZ (AREG) Bundestag beschließt Gesetzentwurf. Aktueller Stand und Fundort 17.03.2016 2./3. Beratung BT 22.02.2016 BT-Anhörung Wesentliche Inhalte Der Gesetzentwurf behandelt im Wesentlichen folgende Themen: Homepage des BT • Klarstellung, welche Unternehmen von der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (Abschlussprüfer- oder PIE-Verordnung) erfasst 29.01.2016 Stellungnahme BR BR-Drs. 635/15 (B) 18.12.2015 Gesetzentwurf der BReg BR-Drs. 635/15 werden (§ 317 Abs. 3a HGB) • Pflichtrotation (§ 318 Abs. 1a HGB) • Erbringung von Nichtprüfungsleistungen (§ 319a Abs. 1 HGB) • Prüfungsbericht (§ 321 HGB) • Bestätigungsvermerk (§ 322a HGB) Literatur • Prüfungsausschuss (§ 324 HGB) DStV-Mitteilung vom 12.02.2016: DStV fordert klare Rechtsbegriffe im HGB – Stellungnahme zum AREG DStV-Eingabe vom 28.01.2016 Stellungnahme zum Regierungsentwurf DStV-Mitteilung vom 14.01.2016: Forderung des DStV erfüllt: Regierungsentwurf zum Abschlussprüfungsreformgesetz lässt unterschiedlichen Bestätigungsvermerk zu DStV-Eingabe vom 05.06.2015: Stellungnahme zum Referentenentwurf 03. Juni 204 Stand: 18.04.2016 • © Deutscher Steuerberaterverband e.V. ABSCHLUSSPRÜFERAUFSICHTSREFORMGESETZ (APAREG) Verkündet. Aktueller Stand und Fundort Wesentliche Inhalte 05.04.2016 Verkündung BGBl. I 2016, S. 518 Der Gesetzentwurf Maßnahmen: 18.12.2015 2. Sitzung BR BR-Drs. 593/15 (B) 03.12.2015 Gesetzesbeschluss des BT BR-Drs. 593/15 08.10.2015 Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BReg BT-Drs. 18/6282 • Neustrukturierung der Abschlussprüferaufsicht sowie Änderungen des Berufsrechts (Wirtschaftsprüferordnung) unter weitest möglichem Erhalt der beruflichen Selbstverwaltung • Überführung der Aufsichtstätigkeit der Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) über Prüfungen von Unternehmen mit öffentlichem Interesse in eine berufsstandsunabhängige und selbständige Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) • Umsetzung der berufsrechtlichen Regelungen, z. B. zum Qualitätssicherungssystem, zu den Unabhängigkeitsanforderungen an Abschlussprüfer und zu Dokumentationspflichten • Einführung einer verkürzten Prüfung für vereidigte Buchprüfer Kurzüberblick Das APAReG setzt berufs- und aufsichtsrechtliche Teile der EUAbschlussprüferreform um. Deren Ziel ist es, das Vertrauen der Anleger in die Ordnungsgemäßheit und Zuverlässigkeit der Unternehmensabschlüsse zu stärken. Zudem soll die Wirksamkeit und Transparenz der Aufsicht erhöht werden. Die Umsetzung der EU-Reform (Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG und Verordnung (EU) Nr. 537/2014) in nationales Recht hat bis zum 17.06.2016 zu erfolgen und gilt ab diesem Tag verbindlich. 03. Juni 204 behandelt im Wesentlichen folgende Literatur DStV-Mitteilung vom 04.01.2016 Interessante Veranstaltung zum APAReG in Köln DStV-Mitteilung vom 07.12.2015 Bundestag beschließt neue Abschlussprüferaufsicht DStV-Mitteilung vom 03.11.2015 DStV-Präsident Elster bei Anhörung zur Abschlussprüferaufsicht im Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestags Stand: 18.04.2016 • © Deutscher Steuerberaterverband e.V. www.dstv.de 03. Juni 204
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