Stand der Gesetzgebung (DStV) - Deutscher Steuerberaterverband eV

STAND DER GESETZGEBUNG
•
Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen
Grundaufzeichnungen sowie Technische Verordnung […] zum Schutz
vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen
•
Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
•
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
•
Gesetz zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes
an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
•
Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG)
•
Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
03. Juni 204
Stand: 18.04.2016 • © Deutscher Steuerberaterverband e.V.
GESETZ ZUM SCHUTZ VOR MANIPULATIONEN AN DIGITALEN
GRUNDAUFZEICHNUNGEN SOWIE EINE TECHNISCHE VERORDNUNG ZUR
UMSETZUNG DES GESETZES ZUM SCHUTZ VOR MANIPULATIONEN AN
DIGITALEN GRUNDAUFZEICHNUNGEN
BMF legt Referentenentwürfe vor.
Aktueller Stand und Fundort
18.03.2016
Referentenentwurf
des Gesetzes und
der Verordnung
Homepage des BMF
(Gesetz und
Verordnung)
Kurzüberblick
Der Gesetzentwurf sieht Maßnahmen vor, um die heute
bestehenden technischen Möglichkeiten zur Manipulation von
digitalen Grundaufzeichnungen, wie Kassenaufzeichnungen,
einzuschränken. Unerkanntes Löschen oder Ändern von digitalen
Grundaufzeichnungen, z. B. in elektronischen Registrierkassen,
soll durch ein Zertifizierungsverfahren eingedämmt werden.
Dadurch entsteht für die Wirtschaft ein einmaliger
Erfüllungsaufwand i.H.v. rd. 470 Mio. Euro für die
Neuanschaffung und Umstellung der Geräte. Der laufende
Erfüllungsaufwand soll rd. 106 Mio. Euro für die Zertifizierung,
Wartung oder Personal für die Mitwirkung bei der
Kassennachschau betragen.
03. Juni 204
Wesentliche Inhalte
Der Gesetzentwurf sieht zum Schutz vor Manipulationen an
digitalen Grundaufzeichnungen folgende Maßnahmen vor:
- Zertifizierungsverfahren für die technische
Sicherheitseinrichtung in einem elektronischen
Aufzeichnungssystem
- Kassennachschau ohne vorherige Ankündigung und
außerhalb einer Außenprüfung
- Sanktionierung von Verstößen mittels Erweiterung der
Steuergefährdungstatbestände des § 379 AO
Die technische Verordnung konkretisiert die Anforderungen
hinsichtlich:
- Sicherheitsmodul, Speichermedium, elektronische
Archivierung der Aufzeichnungen, digitale Schnittstelle,
Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen
Gesetz und Verordnung sind erstmals für Wirtschaftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 beginnen.
Stand: 18.04.2016 • © Deutscher Steuerberaterverband e.V.
GESETZ ZUR STEUERLICHEN FÖRDERUNG DES MIETWOHNUNGSNEUBAUS
Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates liegt vor.
Aktueller Stand und Fundort
07.04.2016
Stellungnahme BR
und Gegenäußerung
BReg
BT-Drs. 18/8044
18.03.2016
1. Beratung BT
29.02.2016
Stellungnahme BReg
zu Stellungnahme
des NKR
BT-Drs. 18/7736
05.02.2016
Gesetzentwurf der
BReg
BR-Drs. 67/16
Kurzüberblick
Der Gesetzentwurf sieht die Einführung einer zeitlich befristeten,
degressiv
ausgestalteten
Sonderabschreibung
für
die
Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohngebäude in
Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt vor. Durch die
Maßnahme sollen neue Mietwohnungen im unteren und mittleren
Preissegment in festgelegten Fördergebieten zügig geschaffen
werden. Das Gesetz tritt nach Erteilung der beihilferechtlichen
Genehmigung durch die Europäische Kommission in Kraft.
03. Juni 204
Wesentliche Inhalte
Die steuerliche Förderung des Mietwohnungsbaus gestaltet sich
nach dem Gesetzentwurf des § 7b EStG wie folgt:
• Begünstigte Investitionen: Anschaffung/Herstellung neuer
Gebäude oder Eigentumswohnungen, soweit die Gebäude
mindestens zehn Jahre nach der Anschaffung/Herstellung zu
Wohnzwecken entgeltlich überlassen werden
• Sonderabschreibung: zusätzlich zur „regulären“ AfA können im
Jahr der Anschaffung/Herstellung und im darauf folgenden
Jahr jeweils bis zu 10 % sowie im darauf folgenden dritten Jahr
bis zu 9 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (max.
2.000 € je m² Wohnfläche) steuermindernd geltend gemacht
werden
• Wohnstandard: Beschränkung der Förderung auf Neubauten,
deren Baukosten maximal 3.000 Euro je m² Wohnfläche
betragen, wovon maximal 2.000 Euro je m² Wohnfläche
gefördert werden
• Fördergebiet: Beschränkung der Förderung auf ein
ausgewiesenes Fördergebiet, welches an die Mietenstufen
des Wohngelds (Mietenstufen IV bis VI) anknüpft sowie
Gebiete mit Mietpreisbremse und mit abgesenkter
Kappungsgrenze umfasst
• Zeitliche Befristung: Bauantragstellung bzw. Bauanzeige
zwischen dem 01.01.2016 und dem 31.12.2018 maßgeblich;
letztmalige Sonder-AfA im Jahr 2022 möglich
Stand: 18.04.2016 • © Deutscher Steuerberaterverband e.V.
GESETZ ZUR MODERNISIERUNG DES BESTEUERUNGSVERFAHRENS
DStV setzt sich als Sachverständiger in der öffentlichen Anhörung des BT- Finanzausschusses für eine gleichmäßige
Risiko- und Lastenverteilung ein.
Aktueller Stand und Fundort
Wesentliche Inhalte
13.04.2016
BT-Anhörung
Homepage BT
03.02.2016
Gesetzentwurf inkl.
Gegenäußerung der
Bundesregierung
BT-Drs.
18/7457
Literatur
DStV-Mitteilung vom 11.04.2016:
Modernisierung des Besteuerungsverfahrens: DStV erhöht Druck
auf das starre Fristenkonzept
Gemeinschaftseingabe DStV/NVL/BDL vom 04.04.2016
Gemeinschaftliche Eingabe zur öffentlichen Anhörung zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des
Besteuerungsverfahrens - Regelungspaket zur Abgabe von
Steuererklärungen
Aktuelle DStV-Übersicht zu "Modernisierung des
Besteuerungsverfahrens: Was - Wie - Warum?":
• Informationen zu Gesprächen mit MdBs des
Finanzausschusses
• Informationen zu Gesprächen mit dem BMF
• Stellungnahmen und Praxishilfen seit 2011
• Pressemitteilungen
Eingaben der Verbände: Eingabe 2013, Eingabe 2012,
Eingabe 2011
03. Juni 204
Das Gesamtprojekt umfasst umfangreiche Einzelmaßnahmen.
Als Einzelmaßnahmen sind u.a. vorgesehen:
• Erweiterung
des
Datenumfangs
der
vorausgefüllten
Steuererklärung
• elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden
• Ausbau
der
vollautomatischen
Bearbeitung
von
Steuererklärungen mithilfe von Risikomanagementsystemen
• Vorlage von Belegen zur Steuererklärung nur noch auf
Anforderung
• Ermöglichung des elektronischen Belegversands
Die gesetzlichen Maßnahmen sollen am 01.01.2017 in Kraft
treten. Die technische Umsetzung der Maßnahmen soll im Jahr
2022 abgeschlossen sein.
Kurzüberblick
Das BMF erörtert in regelmäßigen Abständen in dem von ihm
eingerichteten IT-Gesprächskreis u.a. mit dem DStV den
aktuellen
Sachstand.
Zur
Weiterentwicklung
der
Anwenderfreundlichkeit von ELSTER hat das BMF zudem einen
ELSTER-Anwenderbeirat eingerichtet. Die sich aus Praxis und
Finanzverwaltung zusammensetzende Arbeitsgruppe wird den
Umsetzungsprozess in beratender Funktion begleiten. Der DStV
hat sich erfolgreich um einen Platz in dem Gremium, dessen
Teilnehmeranzahl u.a. aus Effektivitätsgründen begrenzt ist,
beworben. Ferner wird der DStV bei der öffentlichen Anhörung im
Bundestag vertreten sein.
Stand: 18.04.2016 • © Deutscher Steuerberaterverband e.V.
GESETZ ZUR ANPASSUNG DES ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZES AN DIE RECHTSPRECHUNG DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS
Gesetzentwurf wird an die Bundestagsausschüsse überwiesen.
Aktueller Stand und Fundort
16.10.2015
Überweisung an
Ausschüsse des
Bundestages
BT-Drs. 18/6410
Wichtige Dokumente
• Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BReg
BT-Drs. 18/6279
• Gesetzentwurf der Bundesregierung
BT-Drs. 18/5923
Literatur
Aktuelle DStV-Übersicht zu "Erbschaftsteuerreform: Was Wie - Warum?":
• Informationen zu Gesprächen mit MdBs des
Finanzausschusses
• Informationen zu Gesprächen mit dem BMF
• Stellungnahmen zu BMF-Eckpunkten sowie zum Gesetzentwurf
• Pressemitteilungen
DStV-Eingabe vom 21.09.2015:
Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung sowie
zu Empfehlungen des Bundesrates
03. Juni 204
Wesentliche Inhalte
Zur verfassungskonformen Ausgestaltung der Verschonung
betrieblichen Vermögens sieht der Bundesregierungsentwurf
folgende Maßnahmen im Überblick vor:
• Verschonungsbedarfsprüfung ab 26 Mio. € pro Erwerb
(Anhebung auf 52 Mio. € bei gesellschaftsvertraglichen
Beschränkungen) + ggf. Erlass oder Stundung
• wahlweise auf Antrag: Verschonungsabschmelzmodell in
einem Korridor von 26 / 52 Mio. bis 116 / 142 Mio. €
• ab 116 / 142 Mio. €: einheitlicher Verschonungsabschlag von
20 % bei Haltefrist von 5 Jahren (35 % bei 7 Jahren)
• neue Abgrenzung des begünstigten Vermögens vom
Verwaltungsvermögen nach dem Hauptzweck +
Konsolidierung des begünstigten Vermögens
• Verzicht auf die Lohnsummenregelung für Betriebe mit bis zu 3
Arbeitnehmern (AN)
• Bei Unternehmen mit 4 bis 10 AN gilt: Bei einer Haltefrist von
mindestens 5 bzw. 7 Jahren darf die Lohnsumme 250 % bzw.
500 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschritten werden.
• Bei Unternehmen mit 11 bis 15 AN gilt: Bei einer Haltefrist von
mindestens 5 bzw. 7 Jahren darf die Lohnsumme 300 % bzw.
565 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschritten werden.
• AN in Mutterschutz oder Elternzeit, Langzeiterkrankte und
Auszubildende werden bei der Lohnsummenregelung nicht
mitgerechnet.
Stand: 18.04.2016 • © Deutscher Steuerberaterverband e.V.
ABSCHLUSSPRÜFUNGSREFORMGESETZ (AREG)
Bundestag beschließt Gesetzentwurf.
Aktueller Stand und Fundort
17.03.2016
2./3. Beratung BT
22.02.2016
BT-Anhörung
Wesentliche Inhalte
Der Gesetzentwurf behandelt im Wesentlichen folgende Themen:
Homepage des BT
• Klarstellung, welche Unternehmen von der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 (Abschlussprüfer- oder PIE-Verordnung) erfasst
29.01.2016
Stellungnahme BR
BR-Drs. 635/15 (B)
18.12.2015
Gesetzentwurf der
BReg
BR-Drs. 635/15
werden (§ 317 Abs. 3a HGB)
• Pflichtrotation (§ 318 Abs. 1a HGB)
• Erbringung von Nichtprüfungsleistungen (§ 319a Abs. 1 HGB)
• Prüfungsbericht (§ 321 HGB)
• Bestätigungsvermerk (§ 322a HGB)
Literatur
• Prüfungsausschuss (§ 324 HGB)
DStV-Mitteilung vom 12.02.2016:
DStV fordert klare Rechtsbegriffe im HGB – Stellungnahme zum
AREG
DStV-Eingabe vom 28.01.2016
Stellungnahme zum Regierungsentwurf
DStV-Mitteilung vom 14.01.2016:
Forderung des DStV erfüllt: Regierungsentwurf zum
Abschlussprüfungsreformgesetz lässt unterschiedlichen
Bestätigungsvermerk zu
DStV-Eingabe vom 05.06.2015:
Stellungnahme zum Referentenentwurf
03. Juni 204
Stand: 18.04.2016 • © Deutscher Steuerberaterverband e.V.
ABSCHLUSSPRÜFERAUFSICHTSREFORMGESETZ (APAREG)
Verkündet.
Aktueller Stand und Fundort
Wesentliche Inhalte
05.04.2016
Verkündung
BGBl. I 2016, S. 518
Der Gesetzentwurf
Maßnahmen:
18.12.2015
2. Sitzung BR
BR-Drs. 593/15 (B)
03.12.2015
Gesetzesbeschluss
des BT
BR-Drs. 593/15
08.10.2015
Stellungnahme des
BR und Gegenäußerung der BReg
BT-Drs. 18/6282
• Neustrukturierung der Abschlussprüferaufsicht sowie
Änderungen des Berufsrechts (Wirtschaftsprüferordnung)
unter weitest möglichem Erhalt der beruflichen
Selbstverwaltung
• Überführung der Aufsichtstätigkeit der
Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) über Prüfungen
von Unternehmen mit öffentlichem Interesse in eine
berufsstandsunabhängige und selbständige
Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) beim Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
• Umsetzung der berufsrechtlichen Regelungen, z. B. zum
Qualitätssicherungssystem, zu den
Unabhängigkeitsanforderungen an Abschlussprüfer und zu
Dokumentationspflichten
• Einführung einer verkürzten Prüfung für vereidigte Buchprüfer
Kurzüberblick
Das APAReG setzt berufs- und aufsichtsrechtliche Teile der EUAbschlussprüferreform um. Deren Ziel ist es, das Vertrauen der
Anleger in die Ordnungsgemäßheit und Zuverlässigkeit der
Unternehmensabschlüsse zu stärken. Zudem soll die
Wirksamkeit und Transparenz der Aufsicht erhöht werden. Die
Umsetzung
der
EU-Reform
(Abschlussprüferrichtlinie
2006/43/EG und Verordnung (EU) Nr. 537/2014) in nationales
Recht hat bis zum 17.06.2016 zu erfolgen und gilt ab diesem Tag
verbindlich.
03. Juni 204
behandelt
im
Wesentlichen
folgende
Literatur
DStV-Mitteilung vom 04.01.2016
Interessante Veranstaltung zum APAReG in Köln
DStV-Mitteilung vom 07.12.2015
Bundestag beschließt neue Abschlussprüferaufsicht
DStV-Mitteilung vom 03.11.2015
DStV-Präsident Elster bei Anhörung zur Abschlussprüferaufsicht
im Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestags
Stand: 18.04.2016 • © Deutscher Steuerberaterverband e.V.
www.dstv.de
03. Juni 204