Die 9 wichtigsten geplanten Gesetzesänderungen

Mietrechtsänderung 2016:
Die 9 wichtigsten geplanten
Gesetzesänderungen
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Seit dem 12.4.2016 wird es ernst in Sachen Mietrechtsänderung: Der
Referentenentwurf des Justizministers liegt vor. Es nennt sich "Gesetz zur weiteren
Novellierung mietrechtlicher Vorschriften (Zweites Mietrechts-Novellierungsgesetz –
2. MietNovG)". Klingt spannend - ist es auch. Allerdings kein Anlass zur Freude!
Die 9 wichtigsten geplanten Gesetzesänderungen für Vermieter im Schnell-Überblick.
Autor: Heidi Schnurr
Worum geht es?
Mietrechtsänderung 2016: Was sich ändern soll.
Die nächste Mietrechtsänderung steht an – mit einschneidenden, finanziellen Änderungen
für Vermieter. Beispielsweise, wenn es um die Modernisierung geht. Die 9 wichtigsten
geplanten Änderungen im Schnell-Überblick:
1.
Für Mieterhöhungen und Betriebskostenabrechnungen soll künftig kraft
Gesetzes immer die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich sein und nicht
die im Mietvertrag vereinbarte.
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Eine Mietminderung wegen einer Flächenabweichung soll künftig auch bei
Wohnflächenabweichungen unter 10 Prozent möglich sein, allerdings nur,
wenn der Mieter beweisen kann, dass ihn die geringere Fläche in seinem
Mietgebrauch einschränkt.
Die
Umlage
von
Modernisierungskosten
bei
einer
Modernisierungserhöhung soll von bisher 11 Prozent jährlich auf 8 Prozent
abgesenkt werden.
Die Modernisierungsmieterhöhung soll auf maximal 3 Euro pro
Quadratmeter innerhalb von 8 Jahren begrenzt werden (Kappungsgrenze für
Modernisierungen).
Bei Modernisierungen bis 10.000 Euro kann der Vermieter ein erleichtertes
Erhöhungsverfahren durchführen. Allerdings muss er dann einen
Instandhaltungsabzug von 50 Prozent hinnehmen, dafür entfällt für ihn die
Kappungsgrenze von 3 Euro pro Quadratmeter.
Der Mieter kann sich bei einer Modernisierungserhöhung auf eine finanzielle
Härte berufen, wenn die Miete inklusive Heizkosten nach der Mieterhöhung
40 % des Nettoeinkommens ausmacht.
Der altersgerechte Umbau der Wohnung soll künftig als neuer
Modernisierungstatbestand eingeführt werden.
Beim Erstellen von Mietspiegeln sollen künftig die Mietpreise der letzten
8 Jahre statt der bisher 4 Jahre berücksichtigt werden.
Die Schonfristzahlung bei einer Kündigung wegen Mietschulden soll auf
ordentliche Kündigungen ausgeweitet werden. Bisher kann der Mieter mit
einer Mietnachzahlung nur eine fristlose Kündigung gegenstandslos machen.
Die gute Nachricht lautet: Die ursprünglich geplante Mietrechtsänderung, dass Vermieter
die Modernisierungskosten nur noch bis zu deren Amortisation auf die Mieter umlegen
können, ist zum Glück vom Tisch.
Wann die Mietrechtsänderung in Kraft treten soll
Laut Gesetzentwurf sollen die neuen Regelungen am ersten Tag des Monats nach der
Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Das Gesetzgebungsverfahren steht noch ganz am Anfang. Es kann also noch dauern bis der
endgültige Gesetzentwurf vom Bundeskabinett beschlossen wird. Und selbst dann muss er
erst einmal den Bundestag passieren.
meineimmobilie.de-Tipp
Die geplanten Gesetzesänderungen im Mietrecht sind wenig erfreulich für den Vermieter.
Gerade, wenn es um die Wohnfläche geht. Bisher kann der Mieter erst ab einer
Wohnflächenabweichung von mindestens 10 Prozent die Miete mindern.
Künftig soll das selbst bei einer Wohnflächenabweichung von weniger als 10Prozent
der Fall sein, sofern der Mieter beweisen kann, dass die Gebrauchstauglichkeit
der Mietsache erheblich gemindert ist. Praktisch ist dann bei jeder noch so kleinen
Wohnflächenabweichung eine Mietminderung möglich.
Das gilt jedoch nur, wenn der Mieter beweisen kann, dass durch die kleinere Wohnfläche
die Tauglichkeit gemindert und deshalb eine Minderung gerechtfertigt ist.