Mietrechtsänderung 2016: Die 9 wichtigsten geplanten Gesetzesänderungen Foto: © Tom-Hanisch - Fotolia.com Seit dem 12.4.2016 wird es ernst in Sachen Mietrechtsänderung: Der Referentenentwurf des Justizministers liegt vor. Es nennt sich "Gesetz zur weiteren Novellierung mietrechtlicher Vorschriften (Zweites Mietrechts-Novellierungsgesetz – 2. MietNovG)". Klingt spannend - ist es auch. Allerdings kein Anlass zur Freude! Die 9 wichtigsten geplanten Gesetzesänderungen für Vermieter im Schnell-Überblick. Autor: Heidi Schnurr Worum geht es? Mietrechtsänderung 2016: Was sich ändern soll. Die nächste Mietrechtsänderung steht an – mit einschneidenden, finanziellen Änderungen für Vermieter. Beispielsweise, wenn es um die Modernisierung geht. Die 9 wichtigsten geplanten Änderungen im Schnell-Überblick: 1. Für Mieterhöhungen und Betriebskostenabrechnungen soll künftig kraft Gesetzes immer die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich sein und nicht die im Mietvertrag vereinbarte. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Eine Mietminderung wegen einer Flächenabweichung soll künftig auch bei Wohnflächenabweichungen unter 10 Prozent möglich sein, allerdings nur, wenn der Mieter beweisen kann, dass ihn die geringere Fläche in seinem Mietgebrauch einschränkt. Die Umlage von Modernisierungskosten bei einer Modernisierungserhöhung soll von bisher 11 Prozent jährlich auf 8 Prozent abgesenkt werden. Die Modernisierungsmieterhöhung soll auf maximal 3 Euro pro Quadratmeter innerhalb von 8 Jahren begrenzt werden (Kappungsgrenze für Modernisierungen). Bei Modernisierungen bis 10.000 Euro kann der Vermieter ein erleichtertes Erhöhungsverfahren durchführen. Allerdings muss er dann einen Instandhaltungsabzug von 50 Prozent hinnehmen, dafür entfällt für ihn die Kappungsgrenze von 3 Euro pro Quadratmeter. Der Mieter kann sich bei einer Modernisierungserhöhung auf eine finanzielle Härte berufen, wenn die Miete inklusive Heizkosten nach der Mieterhöhung 40 % des Nettoeinkommens ausmacht. Der altersgerechte Umbau der Wohnung soll künftig als neuer Modernisierungstatbestand eingeführt werden. Beim Erstellen von Mietspiegeln sollen künftig die Mietpreise der letzten 8 Jahre statt der bisher 4 Jahre berücksichtigt werden. Die Schonfristzahlung bei einer Kündigung wegen Mietschulden soll auf ordentliche Kündigungen ausgeweitet werden. Bisher kann der Mieter mit einer Mietnachzahlung nur eine fristlose Kündigung gegenstandslos machen. Die gute Nachricht lautet: Die ursprünglich geplante Mietrechtsänderung, dass Vermieter die Modernisierungskosten nur noch bis zu deren Amortisation auf die Mieter umlegen können, ist zum Glück vom Tisch. Wann die Mietrechtsänderung in Kraft treten soll Laut Gesetzentwurf sollen die neuen Regelungen am ersten Tag des Monats nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Das Gesetzgebungsverfahren steht noch ganz am Anfang. Es kann also noch dauern bis der endgültige Gesetzentwurf vom Bundeskabinett beschlossen wird. Und selbst dann muss er erst einmal den Bundestag passieren. meineimmobilie.de-Tipp Die geplanten Gesetzesänderungen im Mietrecht sind wenig erfreulich für den Vermieter. Gerade, wenn es um die Wohnfläche geht. Bisher kann der Mieter erst ab einer Wohnflächenabweichung von mindestens 10 Prozent die Miete mindern. Künftig soll das selbst bei einer Wohnflächenabweichung von weniger als 10Prozent der Fall sein, sofern der Mieter beweisen kann, dass die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache erheblich gemindert ist. Praktisch ist dann bei jeder noch so kleinen Wohnflächenabweichung eine Mietminderung möglich. Das gilt jedoch nur, wenn der Mieter beweisen kann, dass durch die kleinere Wohnfläche die Tauglichkeit gemindert und deshalb eine Minderung gerechtfertigt ist.
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