Schuldrecht I – Sommersemester 2016

Schuldrecht I – Sommersemester 2016
Prof. Dr. Michael Beurskens
Literatur (Empfehlungen grau markiert)
I.
Lehrbücher zum Allgemeinen Schuldrecht
 Beurskens, BGB I: Vertragsrecht, Schuldrecht, Allg. und Bes. Teil, 2. Aufl. 2014
 Brömmelmeyer, Schuldrecht - Allgemeiner Teil, 1. Aufl. 2014
 Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 39. Aufl. 2015 (ab März: 40. Aufl. 2016)
 Hirsch, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 9. Aufl. 2015
 Looschelders, Schuldrecht - Allgemeiner Teil, 13. Aufl. 2015
 Medicus/Lorenz, Schuldrecht I, Allgemeiner Teil, 21. Aufl. 2015
 Schlechtriem/Schmidt-Kessel, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2005
 Westermann/Bydlinski/Weber, BGB - Schuldrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2014
II.
Lehrbücher zum Besonderen Schuldrecht
 Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 39. Aufl. 2015 (ab März: 40. Aufl. 2016)
 Emmerich, BGB – Schuldrecht Besonderer Teil, 14. Auflage 2015
 Looschelders, Schuldrecht - Besonderer Teil, 10. Auflage 2015
 Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, Besonderer Teil, 17. Auflage 2014
 Schlechtriem/Schmidt-Kessel, Schuldrecht Besonderer Teil, 7. Auflage 2016 (im
Erscheinen)
III.
Fallsammlungen und Klausurenkurse
 Fezer, Klausurenkurs zum Schuldrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2013
 Fezer, Klausurenkurs zum Schuldrecht Besonderer Teil, 9. Aufl. 2014
 Förster, Schuldrecht Allgemeiner Teil: Eine Einführung mit Fällen, 3. Aufl. 2015
 Förster, Schuldrecht Besonderer Teil: Eine Einführung mit Fällen, 3. Aufl. 2015
 Fritzsche, Fälle zum Schuldrecht I (AT + BT), 6. Aufl. 2014
 Köhler/Lorenz, Prüfe dein Wissen: Schuldrecht I (AT), 22. Aufl. 2014
 Köhler/Lorenz, Prüfe dein Wissen: Schuldrecht II (BT), 19. Aufl. 2011
 Kornblum/Stürner, Fälle zum Allgemeinen Schuldrecht, 7. Aufl. 2011
 Schwabe, Lernen mit Fällen: Schuldrecht I (AT + BT), 9. Aufl. 2015
 Wieling/Finkenauer, Fälle zum Besonderen Schuldrecht, 7. Aufl. 2012
Prof. Dr. Michael Beurskens
Schuldrecht I – Sommersemester 2016
Dienstag,
12.04.2016
2
Einführung: Was regelt das Schuldrecht und wie ist es aufgebaut?
-
Wie verhält sich das zweite Buch des BGB (Recht der Schuldverhältnisse) zum ersten Buch (Allgemeiner Teil)? Inwieweit gibt es Überschneidungen? Welche Inhalte
werden erst in Schuldrecht II (3. Semester) und im Kreditsicherungsrecht (4. Semester behandelt)?
-
Welche Lehrbücher, Skripten, Onlinematerialien und sonstigen Hilfsmittel sollte
man zur Klausur- und Examensvorbereitung nutzen?
-
Was sind „Schuldverhältnisse“, „Verträge“ und „Rechtsgeschäfte“ – und wie grenzt
man sie voneinander ab? Was sind „Leistungspflichten“, „Rücksichtnahmepflichten“ und „Obliegenheiten“ – und wie grenzt man sie voneinander ab? Was sind
„Hauptleistungspflichten“? Was ist ein „gegenseitiger Vertrag“? Was ist ein „unvollkommen zweiseitiger Vertrag“? Was ist eine „unvollkommene Verbindlichkeit“?
-
Welche wichtigen Anspruchsgrundlagen aus dem Schuldrecht sollte man kennen?
-
Gibt es Verfügungen, die im Schuldrecht zu finden sind und Schuldverhältnisse, die
im Sachenrecht geregelt sind?
-
Nennen Sie ein Beispiel für Anspruchskonkurrenz!
-
Was sind „Dauerschuldverhältnisse“? Ist ein Sukzessivlieferungsvertrag ein Dauerschuldverhältnis? Nennen Sie Beispiele für einseitig und zweiseitig verpflichtende
Verträge!
Literatur: Henke, JA 1989, 186 (Zum Begriff des Schuldverhältnisses); Schreiber, Jura
1998, 270 (Unvollkommene Verbindlichkeiten); Schulze, JuS 2011, 193 (unerzwingbare
Leistungsforderungen)
Lehrbuch: Looschelders, AT, § 1, § 2 Rn. 32-40, 46 f.
Teil 1: Entstehung und Inhalt von Schuldverhältnissen
Donnerstag,
14.04.2016
Montag,
18.04.2016
A. Entstehung von Schuldverhältnissen (§§ 241a, 311 BGB)
-
Was versteht man unter einem Schuldverhältnis im engeren Sinne und einem
Schuldverhältnis im weiteren Sinne?
-
Wie entstehen rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse (§ 311 Abs. 1 BGB)? Wie
kommen Verträge zustande (§§ 145 ff. BGB)? Welche besonderen Anforderungen
für Verpflichtungsverträge ergeben sich aus § 311b BGB? Welche Bedeutung haben
insoweit § 675 Abs. 2 BGB und § 311a Abs. 1 BGB sowie § 661a BGB? Worum ging
es im „Edelmannfall“ und im „Fall des königlichen Kaufmanns“?
-
Welche besonderen Informationspflichten bestehen für Verbraucherverträge? Bei
welchen Vertragstypen gibt es Sonderregelungen für Verbraucher? Welche Besonderheiten gelten für den Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr? Was
versteht man unter der „Button-Lösung“?
Prof. Dr. Michael Beurskens
Schuldrecht I – Sommersemester 2016
3
-
Was sind rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse (§ 311 Abs. 2, Abs. 3 BGB)?
Wodurch entstehen Sie? Worum ging es im „Linoleumrollenfall“? Was ist Gegenstand des „Salatblattfalls“?
-
Ausblick: Was sind gesetzliche Schuldverhältnisse? Wodurch entstehen Sie? Welche
gesetzlichen Schuldverhältnisse aus dem BGB AT kennen Sie bereits?
-
Welche Ansprüche schließt § 241a BGB aus?
Literatur: Henke, JA 1989, 186 (Zum Begriff des Schuldverhältnisses); Hirte/Heber, JuS
2002 (Haftung bei Gefälligkeitsfahrten); Köhler, JuS 2014, 865 (unbestellte Leistungen);
Lorenz, JuS 2015, 398 (Grundwissen c.i.c.); Weiss, JuS 2013, 590 (Button-Lösung)
Fälle: Deutsch, JuS 2005, 997; Hamann, ZJS 2009, 267 (Formvorschrift, § 311 b BGB);
Schwab, JuS 2002, 773 u. 872 (Grundfälle zu c.i.c., Sachwalterhaftung u. VSD)
Lehrbuch: Looschelders, AT, §§ 5, 8, 10
Montag,
18.04.2016
B. Leistungspflichten (§ 241 Abs. 1 BGB), Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB)
und Obliegenheiten
-
Was ist eine Leistung im Sinne von § 241 Abs. 1 S. 1 BGB? Welche Leistungspflichten
werden besonders häufig vereinbart? Was sind primäre („Hauptleistungspflichten“) und sekundäre Leistungspflichten („Nebenleistungspflichten“)?
-
Wie kann die Erfüllung von Leistungspflichten gerichtlich durchgesetzt werden?
Was sind vertretbare/unvertretbare Handlungen?
-
Was sind „Rücksichtnahmepflichten“ (§ 241 Abs. 2 BGB)? Kann man eine Rücksichtnahmepflicht zu einer Leistungspflicht machen? Wofür ist die Abgrenzung wichtig?
Wann ist eine Rücksichtnahmepflicht verletzt? Welche Angaben müssen hierzu im
Sachverhalt erkennbar sein (bzw. im Prozess vorgetragen und bewiesen werden)?
-
Was meint § 241 Abs. 2 BGB mit „Rechten“, „Rechtsgütern“ und „Interessen“? Wo
liegt der Unterschied zwischen diesen drei Schutzgegenständen?
-
Was ist mit „Nebenpflichten“ und „leistungsbezogenen Nebenpflichten“ sowie
„Nebenleistungspflichten“ gemeint? Warum sollte man diese Ausdrücke vermeiden?
-
Was sind „Obliegenheiten“? Welche Beispiele hierfür sollte man kennen?
Literatur: Madaus, Jura 2004, 289 (Abgrenzung von leistungsbezogenen und nicht leistungsbezogenen Pflichten); Petersen, Jura 2013, 893 (Drittwirkung von Schutzpflichten)
Fälle: Schwab, JuS 2002, 773 u. 872 (Grundfälle zu c.i.c., Sachwalterhaftung u. VSD)
Prof. Dr. Michael Beurskens
Schuldrecht I – Sommersemester 2016
Donnerstag,
21.04.2016
4
C. Leistungsmodalitäten: Wie (§ 266 BGB), Wer (§§ 267, 268 BGB), Wo (§§ 269, 270
BGB), Wann (§§ 271, 271a BGB)
-
Ist der Schuldner zu Teilleistungen berechtigt?
-
Unter welchen Bedingungen kann die Leistung durch einen Dritten erbracht werden?
-
Wer bestimmt den Erfüllungsort? Warum spielt der Leistungsort überhaupt eine
Rolle? Was ist der Unterschied zwischen Leistungsort und Erfüllungsort? Wo wird
diese Unterscheidung relevant?
-
Was bedeutet „Leistungsgefahr“ und wer trägt diese? Was unterscheidet „Bringschuld“, „Holschuld“ und „Schickschuld“? Weshalb kommt die Bringschuld seltener
vor als die Schickschuld?
-
Was bedeutet „Fälligkeit“? Was ist „Erfüllbarkeit“? Was ist eine Stundung? Kann
eine Leistungspflicht erfüllbar sein, obwohl sie noch nicht fällig ist?
-
Warum ist nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB eine Mahnung erforderlich, nach § 295 BGB
ein wörtliches Angebot und nach § 299 BGB der Annahmeverzug ausgeschlossen,
wenn die Leistung nicht angemessen vorher angekündigt wurde? Warum ist nach
§§ 323, 281 BGB eine Fristsetzung erforderlich?
-
Inwieweit sind Vereinbarungen über die Erbringung von Entgeltleistungen nur eingeschränkt zulässig?
-
Was ist ein „relatives“ und was ist ein „absolutes“ Fixgeschäft? Welche Rechtsfolgen sind hieran geknüpft?
Literatur: Bernhard, JuS 2011, 9 (Hol-, Bring-, Schickschuld)
Lehrbuch: Looschelders AT, § 12
Montag,
25.04.2016
Dienstag,
26.04.2016
D. Unbestimmte Leistungsgegenstände: Leistungsbestimmungsrechte (§§ 315 ff.
BGB), Wahlschuld (§§ 262-265 BGB), Gattungsschuld (§ 243 BGB), Ersetzungsbefugnis
(ungeregelt)
-
Was sind „Leistungsbestimmungsrechte“ – wie unterscheiden sie sich von einer
„Wahlschuld“ und einer „Gattungsschuld“? Welche Grenzen bestehen insoweit?
Welche Auswirkungen haben Leistungsbestimmungsrechte auf Pflichtverletzungen
und Gewährleistungen? Was gilt bei Nichtausübung des Bestimmungsrechts?
-
Was ist der Unterschied zwischen einer „Wahlschuld“ und einer „elektiven Konkurrenz“?
-
Was ist eine „Gattungsschuld“? Woran erkennt man sie? In welchem Zusammenhang spielt die Abgrenzung zur „Stückschuld“ eine Rolle? Wie wird der Inhalt einer
Gattungsschuld konkretisiert? Welche Rolle spielen insoweit Bringschuld, Holschuld und Schickschuld? Wem nützt die Konkretisierung? Kann man sie auch rückgängig machen?
-
Was ist eine „Vorratsschuld“, was ist eine „marktbezogene Gattungsschuld“?
Prof. Dr. Michael Beurskens
Schuldrecht I – Sommersemester 2016
-
5
Was versteht man unter „Beschaffungspflicht“ und „Beschaffungsrisiko“? Wo spielen diese eine Rolle?
Literatur: Canaris, JuS 2007, 793
Lehrbuch: Looschelders, AT, § 13
Donnerstag,
28.04.2016
E. Allgemeine Regelungen zu einzelnen Leistungspflichten (§§ 244-261 BGB)
-
Welche allgemeinen Regelungen gibt es für Aufwendungsersatz-, Auskunft- und
Herausgabeansprüche?
-
Was ist eine „Vertragsstrafe“? Worin unterscheidet sich die Verwirkung der Vertragsstrafe von der Haftung für Pflichtverletzungen nach § 280 Abs. 1 BGB?
-
Welche sonstigen Leistungspflichten kennt das BGB?
Literatur: Görmer, JuS 2009, 7; S. Lorenz, JuS 1995, 569 (Auskunftsansprüche); Tilp, Jura
2001, 441 (Das Recht der Vertragsstrafe)
Fälle: Schlosser/Thewalt/Zirngibl, JURA 2003, 118
Lehrbuch: Looschelders, AT, § 14
Montag,
02.05.2016
Dienstag,
03.05.2016
F. Geldschulden und Zinsen
-
Was ist eine „Geldschuld“? Wie unterscheiden sich „Geldsummenschuld“, „Geldsortenschuld“ und „Geldwertschuld“?
-
Wann tritt bei der Geldwertschuld Unmöglichkeit ein?
-
Was sind Zinsen? Wie hoch sind die Zinsen im BGB?
-
Welche Besonderheiten gelten für den Leistungsort der Geldschuld (§ 270 BGB)?
Warum ist umstritten ob es sich dabei um eine (echte) Bringschuld oder eine „qualifizierte Schickschuld“ handelt?
Literatur: Martens, JuS 2014, 105 u. 200 (Geld und Geldschulden)
Lehrbuch: Looschelders, AT, § 12 Rn. 234 f., § 13 Rn. 270 – 279, § 21 Rn. 424
Dienstag,
03.05.2016
H. Allgemeine Geschäftsbedingungen
-
Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen? Inwieweit sind diese anders auszulegen als individualvertragliche Vertragsklauseln?
-
Was versteht man unter Einbeziehungskontrolle und Inhaltskontrolle? Wo wirft
man in der Klausur das Problem der Wirksamkeit einer Klausel am zweckmäßigsten
auf?
Prof. Dr. Michael Beurskens
Schuldrecht I – Sommersemester 2016
-
Wie unterscheidet sich die Prüfung „überraschender Klauseln“ (§ 305c Abs. 1 BGB)
von der Prüfung auf „unangemessene Benachteiligung“ in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB?
Literatur: Grünberger, Jura 2009, 249 (AGB-Kontrolle) Lorenz/Gärtner, JuS 2013, 199
(Grundwissen: AGB); Peter, Jura 2015, 121 (Haftungsklauseln in AGB)
Fälle: Bayerle, JuS 2009, 619 (AGB und Gewährleistungsausschluss im Kaufrecht)
Lehrbuch: Looschelders, AT, § 16
Teil 2: Untergang von Leistungspflichten
Dienstag,
10.05.2016
A. Erfüllung (§ 362 BGB) als Normalfall und Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB) als
Schuldnerschutz bei fehlender Annahme oder Mitwirkung
-
Was versteht das BGB unter Erfüllung? Was besagen die „(modifizierte) Vertragstheorie“, die „Theorie der finalen Leistung“ und die „Theorie der realen Leistungsbewirkung“?
-
Wem gegenüber kann erfüllt werden? In welchen Fällen ist die Empfangszuständigkeit zu erörtern?
-
Durch wen hat die Erfüllung zu erfolgen? Inwieweit darf man die Erfüllung delegieren – und inwieweit wird man durch Leistung eines Dritten befreit? Hat der Dritte
einen Ersatzanspruch, wenn er freiwillig eine fremde Forderung begleicht?
-
In welche rechtliche Kategorie ist die Handlung, die zur Erfüllung führt, einzuordnen?
-
Wann tritt Annahmeverzug ein? Warum ist der Annahmeverzug in aller Regel kein
Fall des Verzugs im Sinne von § 286 BGB?
-
Welche Folgen hat der Annahmeverzug? Wo ist der Annahmeverzug in der Falllösung zu erörtern?
Literatur: Lorenz, JuS 2009, 109 (Grundwissen: Erfüllung); Petersen, Jura 2013, 1026
(Ablösungsrechte Dritter), Looschelders/Erm, JA 2014, 161 (Erfüllung)
Lehrbuch: Looschelders, AT, §§ 17 Rn. 343 - 362, 36
Dienstag,
10.05.2016
B. Erfüllungssurrogate (§ 364 BGB)
-
Was sind Leistung an Erfüllungs statt und Leistung erfüllunghalber? Was ist eine
Ersetzungsbefugnis?
Literatur: Schreiber, Jura 1996, 328 (Leistungen an Erfüllung statt oder erfüllungshalber); Muscheler/Bloch, JuS 2000, 729 (Erfüllung und Surrogate)
Lehrbuch: Looschelders, AT, § 17 Rn. 363 – 371
6
Prof. Dr. Michael Beurskens
Schuldrecht I – Sommersemester 2016
Donnerstag,
12.05.2016
C. Aufrechnung (§ 389 BGB)
-
Welche Voraussetzungen hat eine Aufrechnung? Wann ist sie ausgeschlossen?
Welche Anforderungen bestehen an die Aufrechnungserklärung?
-
Inwieweit wird die Möglichkeit zur Aufrechnung besonders geschützt? Was gilt vor
Erklärung der Aufrechnung?
Literatur: Coester-Waltjen, Jura 2003, 246 (Die Aufrechnung); Coester-Waltjen, Jura
2004, 391 (Aufrechnung bei Abtretung); Lorenz, JuS 2008, 951 (Grundwissen: Aufrechnung); Lieder/Illhardt, JA 2010, 769 (Grenzen der Aufrechnung)
Fälle: Tröger/Ederle, JURA 2010, 307
Lehrbuch: Looschelders, AT, § 18
Montag,
23.05.2016
D. Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB), Unzumutbarkeit (§ 275 Abs. 2, Abs. 3 BGB) und
Untergang der Gegenleistungspflicht (§ 326 Abs. 1 BGB)
Dienstag,
24.05.2016
-
Was sind „subjektive“ und „objektive“, „qualitative“ und „teilweise“ Unmöglichkeit? Hat diese Abgrenzung Auswirkungen auf die Falllösung? Was sind „anfängliche“ und „nachträgliche“ Unmöglichkeit? Warum ist die „anfängliche Unmöglichkeit“ keine Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 S. 1 BGB? Was versteht man
unter „Zweckerreichung“ und „Zweckfortfall“?
-
Wann ist die Erfüllung von Gattungsschulden unmöglich? Kann auch die Pflicht zur
Erfüllung einer Geldschuld unmöglich werden? Was versteht man unter „Leistungsgefahr“ und „Gegenleistungsgefahr“ („Preisgefahr“)? Wann laufen Preis- und Leistungsgefahr parallel, wann fallen Preis- und Leistungsgefahr auseinander?
-
Wie wird die „vorübergehende Unmöglichkeit“ behandelt? Was ist ein „absolutes
Fixgeschäft“ und was ein „relatives Fixgeschäft“? Welche Rolle spielt dies für Unmöglichkeit?
-
Was bedeutet „Unzumutbarkeit“ im Sinne von § 275 Abs. 2 BGB? Wie grenzt sich
diese von der „subjektiven Unmöglichkeit“ ab? Wo prüfen Sie dies in der Klausur?
Wie sollte man die Abwägung zwischen den betroffenen Interessen vornehmen?
Worauf muss sich im Falle des § 275 Abs. 2 BGB das Missverhältnis beziehen?
-
Inwieweit geht es bei der „Unzumutbarkeit“ im Sinne von § 275 Abs. 3 BGB um
etwas Anderes als in § 275 Abs. 2 BGB? Was gilt bei „Leistungsverweigerung aus
Gewissensgründen“?
-
Wann erlischt die Gegenleistungspflicht nach § 326 Abs. 1 BGB? Welche Ausnahmen regelt § 326 Abs. 2 BGB? Worauf erstreckt sich die „Verantwortlichkeit“ des
Gläubigers nach § 326 Abs. 2 BGB? Warum gibt es in § 326 Abs. 5 BGB ein Rücktrittsrecht?
-
Was ist ein stellvertretendes commodum? Wie verhält sich der Anspruch auf das
stellvertretende commodum zu Schadensersatzansprüchen und zum Untergang
der Gegenleistungspflicht?
Donnerstag,
26.05.2016
7
Prof. Dr. Michael Beurskens
Schuldrecht I – Sommersemester 2016
8
Literatur: Canaris, JuS 2007, 793 (Übergang der Gegenleistungsgefahr); Coester-Waltjen, Jura 2006, 829 (Verzögerungsgefahr, Sachgefahr, Leistungsgefahr); Bernhard, Jura
2006, 801 (grobes Missverhältnis, § 275 II); Musielak, JA 2011, 801; Brade, JA 2013, 413
(beiderseits zu vertretene Unmöglichkeit); Linartados/Russmann, Jura 2013, 861 (stellvertretendes Commodum); Samhat, Jura 2013, 1003 (Gefahrtragung nach erfolgter
Konkretisierung)
Fälle: Hilbig, Jura 2009, 701; Klug/Riechert, JA 2009, 849; Arnold/Gärtner, JuS 2009,
526; Muth/Zwickel, JA 2010, 103; Paal/Wilkat, JuS 2013, 223; Fleck/Ehresmann, JuS
2012, 906 (gegenseitige Unmöglichkeit)
Lehrbuch: Looschelders, AT, §§ 21, 22 Rn. 464 -467, 31; Vorwort 3. Abschnitt Rn. 666
ff., § 35
Donnerstag,
26.05.2016
E. Weitere Untergangsgründe
-
Was bedeuten „Hinterlegung“ und „Selbsthilfeverkauf“?
-
Warum erfordert der Erlass einen Vertrag? Worin besteht der Unterschied zu einem Aufhebungsvertrag? Was ist ein negatives Schuldanerkenntnis? Was bedeutet
„Konfusion“?
Literatur: Fest, JA 2009, 258 (Hinterlegung); Bosak, JA 2009, 596 (Konfusion)
Lehrbuch: Looschelders, AT, § 19
Teil 3: Nachträgliche Veränderungen des Schuldverhältnisses
Montag,
30.05.2016
A. Änderungsvertrag (§ 311 Abs. 1 BGB)
-
Inwieweit kann ein Vertrag nachträglich angepasst werden? Inwieweit sind diesbezügliche vertragliche Regelungen möglich? Was gilt insbesondere für nachträgliche
Mieterhöhungen bei Wohnraummiete?
Lehrbuch: Looschelders, § 11 Rn. 191, § 19 Rn. 395a
Montag,
30.05.2016
B. Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)
-
Was versteht man unter einer „Störung der Geschäftsgrundlage“? Welche Tatbestandsvoraussetzungen hat § 313 BGB?
-
Was sind „objektive“ und „subjektive“ Geschäftsgrundlage? Welche Folgen hat
dies?
Literatur: Wieser, JZ 2004, 654 (Vertragsanpassung); Hirsch, Jura 2007, 81 (Tatbestand
der Geschäftsgrundlage); Stürner, Jura 2010, 721 (Abgrenzung StöGG und faktische Unmöglichkeit); Loyal, NJW 2013, 417 (Vertragsaufhebung)
Prof. Dr. Michael Beurskens
Schuldrecht I – Sommersemester 2016
Fälle: Klocke, JuS 2015, 42; Rösler, JuS 2004, 1058, JuS 2005, 27, JuS 2005, 120 (Grundfälle)
Lehrbuch: Looschelders, AT, § 37
Dienstag,
31.05.2016
C. Kündigung (§ 314 BGB)
-
Was ist der Unterschied zwischen einer Kündigung und einem Rücktritt? Warum ist
der Rücktritt bei Dauerschuldverhältnissen problematisch?
-
Welche praktische Bedeutung hat § 314 BGB?
Literatur: Michalsky, JA 1979, 401 (Rechtsnatur des Dauerschuldverhältnisses)
Fälle: Gergen, JA 2008, 335
Lehrbuch: Looschelders, AT, § 39 Rn. 788 – 803
Dienstag,
31.05.2016
D. Rücktritt (§§ 346 ff. BGB)
-
Was setzt ein Rücktritt voraus? Welche Rücktrittsgründe müssen Sie unterscheiden? Womit korrespondieren die Regelungen zu den Rücktrittsgründen? Kann ein
Gläubiger, wenn er nach abgelaufener Frist zunächst Erfüllung verlangt, ohne erneute Fristsetzung zurücktreten?
-
In wie weit wirkt sich eine arglistige Täuschung über einen Mangel auf die Berücksichtigung der Unerheblichkeit des Mangels in § 323 V 1 aus?
-
Welche besonderen Folgen des Rücktritts sollte man kennen? Was sind „Nutzungen“? In welchem Umfang werden sie nach § 346 Abs. 1 BGB und § 347 Abs. 1
BGB ersetzt? Was bedeutet „Wertersatz“ in § 346 Abs. 2 BGB? Was sind „Verwendungen“ und „Aufwendungen“? In welchem Umfang werden sie nach § 347 Abs.
2 BGB ersetzt?
-
Wo ist die Rückgewährpflicht zu erfüllen? Was bedeutet „Zug um Zug“? Wer trägt
nach erklärtem Rücktritt die Gefahr und die Kosten für den Rücktransport erhaltener Sachen?
-
Wodurch unterscheiden sich die Rechtsfolgen des Rücktritts von Anfechtung und
(verbraucherschützendem) Widerruf? Wie verhält sich der Rücktritt zum Schadensersatz statt der Leistung und neben der Leistung?
Literatur: Herresthal, JuS 2007, 798 (Verzugsschaden beim Rücktritt); Lerach, JuS 2008,
953 (Verwendungsersatz bei Selbstvornahme); Faust, JuS 2009, 481 (Haftung im Rückgewährschuldverhältnis); Coester-Waltjen, Jura 2009, 820 (Rücktritt und Widerruf), Lorenz, JuS 2011, 871 (Rechtsfolgen von Rücktritt und Widerruf); Wiese/Hauser, JuS 2011,
301 (empfangene Leistung und Gefahrübergang); Meyer, Jura 2011, 244 (Schadensersatz im Rückgewährschuldverhältnis)
9
Prof. Dr. Michael Beurskens
Schuldrecht I – Sommersemester 2016
10
Fälle: Schwab/Wippler, JuS 2004, 404
Lehrbuch: Looschelders, AT, §§ 32, 33, 34, 40
Donnerstag,
02.06.2016
E. Widerruf von Verbraucherverträgen (§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB)
-
Was ist ein entgeltlicher Verbrauchervertrag? Welche Widerrufsgründe sind im
Allgemeinen Schuldrecht und welche im Besonderen Schuldrecht geregelt? Wie
berechnet man die Widerrufsfrist?
-
Wer ist widerrufsberechtigt? Welche problematischen Abgrenzungsfälle sollte
man schon einmal gehört haben?
-
Was muss man zu den Ausschlussgründen des BGB wissen?
-
Welche Folgen hat der Widerruf? Inwieweit ist der Widerruf besser / schlechter
als eine Anfechtung oder eine Rücktrittserklärung?
-
Was sind „verbundene“ und „zusammenhängende Verträge“?
Literatur: Schärtl, JuS 2014, 577 (Widerruf bei Fernabsatz und außerhalb v. Geschäftsraumen geschlossenen Verträgen); Förster, JA 2014, 721 (Teil 1), 801 (Teil 2); Meier,
JuS 2014, 777 (Verbraucherbegriff); Lettl, JA 2010, 694 (Haustürgeschäft und Fernabsatzvertrag)
Fälle: Blasek, JA 2007, 585; Kaltenbach, JuS 2010, 702 (Achtung: altes Recht)
Lehrbuch: Looschelders, AT, 7. Teil, § 41 f., Rn. 842 – 953
Teil 4: Parteien des Schuldverhältnisses und ihr Austausch
Montag,
06.06.2016
A. Gläubiger: Abtretung (§ 398 BGB), Cessio Legis (§ 412 BGB), Personenmehrheit
(§§ 420 ff. BGB)
-
Was ist eine Abtretung? Handelt es sich um ein Verpflichtungs- oder ein Verfügungsgeschäft?
-
Inwieweit kann man die Abtretung gegenüber jedermann ausschließen?
-
Wer ist Zessionar, wer ist Zedent?
-
Inwieweit wird der bisherige Schuldner bei der Abtretung geschützt? Inwieweit
wird der Abtretungsempfänger geschützt?
-
Welche anderen Fälle des Gläubigerwechsels sollte man kennen?
-
Welche besonderen Probleme stellen sich bei der Globalzession?
-
Was sind Teilgläubigerschaft, Gesamtgläubigerschaft und Mitgläubigerschaft?
Wann führt diese Zuordnung zu Unterschieden?
Literatur: Schreiber, Jura 2007, 266 (Forderungsabtretung); Hofmann, JA 2008, 253
(Übertragung von Rechten); Lorenz, JuS 2009, 891 (zur Abtretung); Haertlein, JuS 2007,
Prof. Dr. Michael Beurskens
Schuldrecht I – Sommersemester 2016
11
1073 (zur Rechtsstellung des Schuldners einer abgetretenen Forderung); Lettl, JA 2010,
109 (Abtretung einer Geldforderung)
Fälle: Wackenhuth, JURA 2013, 943; Ahcin/Armbrüster, JuS 2000, 450 ff, 546 ff., 658
ff.; 768 ff.
Lehrbuch: Looschelders, AT, § 52, § 54 Rn. 1259 – 1270
Dienstag,
07.06.2016
B. Schuldner: Schuldübernahme (§§ 414 f. BGB), Schuldbeitritt (ungeregelt), Personenmehrheit (§§ 420 ff. BGB)
-
Warum ist eine Schuldübernahme nur mit Zustimmung des Gläubigers möglich?
Worin unterscheidet sie sich von einer bloßen „Erfüllungsübernahme“ (§ 329
BGB)? Kann der ursprüngliche Schuldner etwas gegen die Schuldübernahme unternehmen?
-
Wie und wem gegenüber kann man bei Willensmängeln oder arglistiger Täuschung eine Schuldübernahme anfechten?
-
Was ist ein Schuldbeitritt? Warum ist für diesen keine Zustimmung des Gläubigers
erforderlich? Inwieweit kann ein Schuldbeitritt von Verwandten sittenwidrig sein?
-
Kann eine formnichtige (§§ 125 S. 1, 766 S. 1 BGB) Bürgschaft in einen Schuldbeitritt umgedeutet (§ 140 BGB) werden?
-
Was sind die Unterschiede zwischen „Gesamtschuld“, „Teilschuld“ und „gemeinschaftlicher Schuld“? Was sind „Einzelwirkung“ und „Gesamtwirkung“?
-
A und B sind Gesamtschuldner. Gläubiger G verlangt die Begleichung der Schuld
nur von A. Kann er das? Welche Ansprüche hat in diesem Fall A gegen B?
-
In welchem Umfang und wonach erfolgt ein Ausgleich unter Gesamtschuldnern?
Was versteht man unter einer „unechten Gesamtschuld“?
Literatur: Grigolet/Herresthal, Jura 2002, 393 (Schuldübernahme); Grigoleit/Herresthal, Jura 2002, 825 (Schuldbeitritt), Zerres, Jura 2008, 726 (Gesamtschuld)
Fälle: Preißer, JuS 1987, 208, Rehm/Aden, Jura 2009, 136 (fingierte Gesamtschuld, gestörter Gesamtschuldnerausgleich)
Lehrbuch: Looschelders, AT, §§ 53, 54 Rn. 1271 – 1300
Donnerstag,
09.06.2016
C. Dritte: Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB), Vertrag mit Schutzwirkung für
Dritte (§ 311 Abs. 3 S. 1 BGB), Sachwalterhaftung (§ 311 Abs. 3 S. 1, S. 2 BGB)
-
Was ist der Unterschied zwischen einem „echten“ und einem „unechten“ Vertrag
zugunsten Dritter? Welche besonderen Fälle von Verträgen zugunsten Dritter regelt das BGB – und haben diese Klausurrelevanz?
-
Was versteht man unter dem Deckungs-, was unter dem Valutaverhältnis?
Prof. Dr. Michael Beurskens
Schuldrecht I – Sommersemester 2016
12
-
Welche besonderen Fragen stellen sich bei einem Vertrag zugunsten Dritter auf
den Todesfall?
-
Was ist ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte? Wodurch grenzt sich dieser vom
Vertrag zugunsten Dritter und von der Drittschadensliquidation ab? Welche Voraussetzungen hat er?
-
In welchem Umfang haften Dritte nach § 311 Abs. 3 BGB? Was sind „wirtschaftliches Eigeninteresse“ und „besonderes persönliches Vertrauen“? Wie grenzt man
diese Fälle zum Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte ab?
Literatur: Pinger/Behme, JuS 2008, 675 (VSD als Grundlage der Gutachterhaftung ggü.
Dritten); Looschelders/Makowsky, JA 2012, 721 (Rechtsstellung Dritter allgemein);
Höhne/Kühne, JuS 2012, 1063 (VSD); Petersen, Jura 2013, 1230 (Drittwirkung von Leistungsrechten)
Fälle: Konnowski/Zeller, JuS 2006, 983; Assmann, JuS 1986, 885 (Grundfälle zum VSD),
Richter/Käsberg, JA 2009, 416 (VSD); Schwab, JuS 2002, 773 u. 872 (Grundfälle zu
c.i.c., Sachwalterhaftung u. VSD)
Lehrbuch: Looschelders, AT, §§ 9, 51
Teil 5: Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis
Montag,
13.06.2016
A. „Schuldverhältnis“ im Sinne von § 280 Abs. 1 S. 1 BGB (Wiederholung und Vertiefung)
-
In welchem Verhältnis steht die c.i.c. zum Gewährleistungsrecht?
-
In welchem Verhältnis steht die c.i.c. zu Täuschungs- und Irrtumsanfechtung?
Literatur: Weiler, ZGS 2002, 249 (Konkurrenzen); Lorenz, JuS 2015, 398 (Grundwissen:
c.i.c.)
Fälle: Fleck/Ehresmann, JuS 2012, 906; Thümmler/Zech/Blumert, JuS 2010, 514; Richter/Käseberg, JA 2009, 416
Lehrbuch: Looschelders, AT, §§ 8, 24
Montag,
13.06.2016
B. „Pflichtverletzung“ im Sinne von § 280 Abs. 1 S. 1 BGB (Wiederholung und Vertiefung)
-
Warum muss man „Nichtleistung“, „verzögerte Leistung“, „nach § 275 BGB erloschene Leistungspflicht“ und „Schlechtleistung“ abgrenzen? Inwieweit werden
diese Pflichtverletzungen unterschiedlich behandelt?
-
Warum fällt die Nichtleistung wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit nicht
unter § 281 BGB? Worin liegt die Pflichtverletzung bei § 283 BGB?
-
Welche Bedeutung hat § 311a Abs. 2 BGB?
Prof. Dr. Michael Beurskens
Schuldrecht I – Sommersemester 2016
13
Literatur: Lorenz, JuS 2007, 213 (Pflichtverletzung); Körber, Jura 2015, 429; Looschelders, JuS 2010, 849 (Unmöglichkeit und SchE st. d. Leistung)
Fälle: Schmidt, JA 2010, 176; Weber, JuS 2010, 132 (Abgrenzung von Pflichten)
Lehrbuch: Looschelders, AT, § 22
Montag,
13.06.2016
C. „Besondere Voraussetzungen“ im Sinne von § 280 Abs. 2 BGB und § 280 Abs. 3
BGB
Dienstag,
14.06.2016
-
An welcher Stelle in der Falllösung kann / soll man die besonderen Voraussetzungen von § 280 Abs. 2 und Abs. 3 BGB diskutieren? Was versteht man unter „positivem“ und „negativem“ Interesse; was bedeutet „Schadensersatz wegen Nichterfüllung“? Warum sind diese Ausdrücke in der Falllösung wenig hilfreich? Was ist
„Schadensersatz statt der ganzen Leistung“ (§ 281 Abs. 1 S. 2, S. 3, Abs. 4 BGB)?
Warum gelten dafür besonders hohe Anforderungen?
-
Wie verhält sich der Verzug zum „Verzögerungsschaden“? Wann kann man Anwaltskosten für außergerichtliche Schreiben zur Rechtsdurchsetzung ersetzt verlangen? Spielt § 286 nur im Zusammenhang mit § 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB eine
Rolle?
-
Was setzt der (Schuldner-)Verzug voraus? Was ist eine „Mahnung“ (§ 286 Abs. 1
S. 1 BGB)? Worin liegt der Unterschied zur „Fristsetzung“ (§§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB,
§ 323 Abs. 1 BGB)? Kann man eine Mahnung bedingen oder befristen? Ist die
Mahnung eine Willenserklärung? Was sind „Entgeltforderungen“? Welche Besonderheiten gelten für Entgeltforderungen?
-
Welche weiteren Folgen hat der Schuldnerverzug? Was ist der wesentliche Unterschied zum Annahmeverzug („Gläubigerverzug“)?
-
Wie grenzt man Schadensersatz statt der Leistung, Schadensersatz wegen Verzögerung und Schadensersatz neben der Leistung in Problemfällen voneinander ab?
Welche wichtigen Grundfälle (Heizöllieferung, Ersatzverlangen nach Rücktritt,
etc.) sollte man schon einmal gehört haben?
-
Welche Voraussetzungen hat ein Schadensersatzanspruch aus § 281 BGB? Inwieweit kann man bei Verletzung von Rücksichtnahmepflichten Schadensersatz statt
der Leistung verlangen (§ 282 BGB)?
Literatur: Kohler, Jura 2014, 872 (zu § 281 Abs. 4 BGB); Lorenz, JuS 2008, 203 (Schadensersatzarten), Greiner/Hossenfelder, JA 2010, 412 (Formulierung der Fristsetzung);
Arnold, ZJS 2009, 22 (Abgrenzung der Schadensarten), Weber, JuS 2010, 132 (Schuldnerverzug)
Fälle: Niemann/Reipen, JuS 2003, 654; Lehmann/Wolf, JA 2007, 411; Warga, JA 2009,
505; Arnold/Gärtner, JuS 2009, 526; Jobst/Kapoor, JA 2012, 812; Dörnhofer, ZJS 2013,
685 (Deckungskauf), Bach, ZJS 2013, 659 (Abgrenzung SchE st. / n. d. Leistung), Omlor,
JuS 2011, 897 (Einordnung des Betriebsausfallsschadens)
Lehrbuch: Looschelders, AT, § 24 - 28
Prof. Dr. Michael Beurskens
Schuldrecht I – Sommersemester 2016
Donnerstag,
16.06.2016
14
D. „Vertretenmüssen“ im Sinne von § 280 Abs. 1 S. 2 BGB iVm §§ 276-278 BGB
-
Hat die Formulierung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB irgendeine Auswirkung auf die
Klausurlösung? Warum bedeuten „Vertretenmüssen“ und „Verschulden“ verschiedenes? Worin liegt der Unterschied?
-
Gibt es einen Unterschied im Vorsatzbegriff des Zivilrechts und des Strafrechts?
Gilt im Zivilrecht ein anderer Fahrlässigkeitsbegriff als im Strafrecht? Wo sind
(scheinbar) besondere Sorgfaltsmaßstäbe geregelt?
-
Weshalb kann bei einem Rechtsirrtum (Erlaubnisirrtum / Verbotsirrtum) kein Vorsatz vorliegen? Inwiefern kann in einem solchen Fall dennoch Vertretenmüssen
vorliegen?
-
Was ist ein „Erfüllungsgehilfe“, was ist ein „Verrichtungsgehilfe“? Welche Bedeutung hat § 278 BGB? Inwieweit haften Kinder für ihre Eltern? Wie verhält sich §
278 BGB zu § 831 BGB und zu § 31 BGB? Findet § 278 BGB im Rahmen von § 823
BGB Anwendung?
-
Welche klausurrelevanten Normen geben besondere Haftungsmaßstäbe vor? Ist
man bei unentgeltlicher Tätigkeit immer privilegiert? Was ist eine „Garantie“?
Woran erkennt man sie? Was ist ein „Beschaffungsrisiko“? Wodurch entsteht es?
-
Was ist eigenübliche Sorgfalt? Wer haftet nur für eigenübliche Sorgfalt? Warum
muss man „eigenübliche Sorgfalt“ von „grober Fahrlässigkeit“ abgrenzen?
Literatur: Lorenz, JuS 2007, 611 (Vertretenmüssen); Lorenz, JuS 2007, 983 (Haftung für
Erfüllungsgehilfen), Zieglmeier, JuS 2007, 701 (Beweislastumkehr), Tetenberg, JA 2009,
1 (Bezugspunkt des Vertretenmüssens bei SchE st. d. L.)
Fälle: Richter/Käsberg, JA 2009, 416 (Erfüllungsgehilfe)
Lehrbuch: Looschelders, AT, § 23
Montag,
20.06.2016
E. „Schaden“ im Sinne von § 280 Abs. 1 S. 1 BGB
-
Was versteht man unter einem „Schaden“?
-
Was bedeuten die Begriffe Äquivalenz- und Integritätsinteresse?
-
Was versteht man unter „kleinem“ bzw. „großem“ Schadensersatz? In welchem
Zusammenhang steht dies zum „Schadensersatz statt der ganzen Leistung“ (§ 281
Abs. 1 S. 2, S. 3, Abs. 5 BGB)?
-
Was besagen Surrogations- und Differenztheorie?
-
In welchen Fällen erhält der Geschädigte „zu wenig“, so dass der Schädiger zu Unrecht begünstigt würde?
Prof. Dr. Michael Beurskens
Schuldrecht I – Sommersemester 2016
15
-
In welchen Fällen kann der Geschädigte durch das schädigende Ereignis Vorteile
erhalten – und in welchem Umfang muss er sich diese zugunsten des Schädigers
anrechnen lassen?
-
Warum ist der Ersatz von Nichtvermögensschäden durch Entschädigung (nicht
durch Naturalrestitution) ein rechtspolitisches und praktisches Problem? Wie
sieht die grundsätzliche Entscheidung des deutschen Rechts aus? Welche wichtigen Ausnahmen gibt es?
-
Unter welchen Umständen kann jemand auch fremde Schäden als eigene geltend
machen? Wie unterscheiden sich Drittschadensliquidation und Vertrag mit
Schutzwirkung für Dritte? Wie kann dann derjenige, der tatsächlich den Verlust
erlitten hat, auf diese Ersatzzahlung zugreifen?
Literatur: Sutschet, Jura 2006, 586 (Austausch und Differenztheorie); Weiss, JuS 2015,
8 (Drittschadensliquidation); Mohr, Jura 2010, 168 (Grundlagen), 327 (Teil 2: Differenzhypothese)
Fälle: Armbrüster, JuS 2007, 411, 508, 605 (Grundfälle zum Schadensrecht);
Stamm/Skauradszun, JURA 2008, 696; Sautter, JuS 2011, 900 (Zur Einordnung von Detektivkosten)
Lehrbuch: Looschelders, AT, §§ 27 Rn. 596 - 604, 28 Rn. 636 – 639, 29, 46 Rn. 1023 –
1030, 44, 48
Montag,
20.06.2016
Dienstag,
21.06.2016
F. „dadurch entstehend“ im Sinne von § 280 Abs. 1 S. 1 BGB
-
Was versteht man unter den Begriffen Äquivalenz, Adäquanz und Schutzzweck
der Norm im Rahmen von § 249?
-
Wie werden die Problemfälle der Äquivalenztheorie (kumulative Kausalität, alternative Kausalität) im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität gelöst?
-
Warum bedarf es einer Einschränkung der Zurechenbarkeit, obwohl doch nach §
280 Abs. 1 S. 2 BGB iVm § 276 Abs. 1 BGB grds. Fahrlässigkeit für die Haftung vorausgesetzt wird?
-
Welche Formel wird für die (im Zivilrecht herrschende) „Adäquanztheorie“ verwendet und inwieweit beschränkt diese tatsächlich die Zurechenbarkeit?
-
Was ist der „Schutzzweck der verletzten Norm“? Wie bestimme ich diesen? Inwieweit beschränkt dieser die Haftung? Welcher Zusammenhang besteht zu
„rechtmäßigem Alternativverhalten“?
-
Was ist „psychische Kausalität“? Worum geht es in den „Herausforderungsfällen“? Was sind „Schockschäden“?
Literatur: Coester-Waltjen, Jura 2001, 412 (Eigenschädigung und Fehlverhalten Dritter); Mohr, Jura 2010, 567 (Teil 3: Zurechnung mittelbar verursachter Schäden); Musielak, JA 2013, 241 (Kausalität und Schadenszurechnung)
Literatur: Looschelders, AT, § 45
Prof. Dr. Michael Beurskens
Schuldrecht I – Sommersemester 2016
Dienstag,
21.06.2016
16
G. Umfang des Schadensersatzanspruchs (§§ 249-253 BGB)
-
Inwieweit kann ein Schaden durch Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) beseitigt
werden? Ist Naturalrestitution dasselbe wie „Beseitigung“ in § 12 BGB, § 862 BGB
oder § 1004 BGB?
-
Wann darf man „Reparatur“ verlangen und wann nur Lieferung eines Ersatzgegenstandes? Was ist der „Integritätsaufschlag“?
-
Was ist der Unterschied zwischen Herstellungskosten (§ 249 Abs. 2 BGB, § 250
BGB) und einer Entschädigung (§ 251 BGB)?
-
Warum kommt es nur für die Entschädigung nach § 251 BGB auf die Abgrenzung
von Vermögens- und Nichtvermögensschäden an?
-
Unter welchen Umständen wird auch ein immaterieller Schaden ersetzt?
Literatur: Coester-Waltjen, Jura 1996, 270 (Naturalrestitution); Hirsch, JuS 2009, 299
(Schadensersatz nach Verkehrsunfällen); Tamm, Jura 2009, 81 (Haftungsumfang bei
ärtzl. Fehlverhalten); Mohr, Jura 2010, 168 (Teil 1: Grundlagen); Pöschke, JA 2010, 257
(Art und Umfang, Systematik); Neuner, JuS 2013, 577 (Schmerzensgeld)
Fälle: Pahlow/Zapp, JURA 2012, 59; Omlor, JuS 2011, 897; Armbrüster; JuS 2007, 411
ff.; Fleck/Ehresmann, JuS 2012, 906
Lehrbuch: Looschelders, AT, §§ 47, 48
Dienstag,
21.06.2016
H. Mitverschulden (§ 254 BGB), Handeln auf eigene Gefahr und gestörte Gesamtschuld
-
Inwiefern stellt Mitverschulden eine Obliegenheitsverletzung dar? Auf welche
Person(en) kommt es dafür an?
-
Wie stellt man ein Mitverschulden fest? Welcher Maßstab gilt hierfür?
-
Ist bei Mitverschulden bei der Schadensentstehung (§ 254 Abs. 1 BGB) auch das
Verhalten eines Erfüllungsgehilfen (§ 254 Abs. 2 S. 2 BGB iVm § 278 BGB) zu berücksichtigen?
-
Ist § 254 Abs. 2 S. 2 Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung?
-
Was ist eine „gestörte“ Gesamtschuld? Wie wird diese behandelt? Wonach entscheide ich, zu wessen Nachteil ich diese löse?
Literatur: Mohr, Jura 2010, 808 (Teil 4: Kompensation und Mitverschulden)
Fälle: Schwab, JuS 1991, 18
Lehrbuch: Looschelders, AT, § 54
Prof. Dr. Michael Beurskens
Schuldrecht I – Sommersemester 2016
Donnerstag,
23.06.2016
17
I. Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB)
-
Was sind „Aufwendungen“? Wann sind sie „vergeblich“ – und warum begründet
dies dann nicht immer einen Schaden?
-
Was versteht man unter der „Rentabilitätsvermutung“? Welche Voraussetzungen
hat sie?
-
Welchen Sinn und Zweck verfolgt die Regelung des § 284 BGB? Wodurch unterscheidet sich die Regelung vom Schadensersatz?
-
Ist der Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB kombinierbar mit Schadensersatz statt der Leistung, neben der Leistung oder Rücktritt?
-
Welche Aufwendungsersatzansprüche (für „erfolgreiche“ Aufwendungen) kennt
das BGB?
-
Was passiert mit einem für den Aufwendenden wertlosen erlangten Gegenstand,
wenn dieser Ersatz nach § 284 BGB erhält?
Literatur: Lorenz, JuS 2008, 673; Lorenz, NJW 2004, 26 ff.
Fälle: Lorenz/Unberath, JuS 2005, 335; Arnold/Gärtner, JuS 2009, 526 (Rentabilitätsvermutung, Verhältnis zu Ansprüchen aus SchE. st. d. L.)
Lehrbuch: Looschelders, AT, §§ 14 Rn. 280 f., 30
Teil 6: Durchsetzbarkeit des Anspruchs
Donnerstag,
23.06.2016
A. Das allgemeine Zurückbehaltungsrecht (§§ 273, 274 BGB)
-
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Zurückbehaltungsrecht i. S. v. § 273 geltend gemacht werden?
-
Was versteht man unter „Zug-um-Zug-Leistung“?
Literatur: Keller, JuS 1982, 665 (Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB); Schur, JuS 2006,
673 (Die Verknüpfung wechselseitiger Leistungen); Petersen, Jura 2008, 422 (Einwendungen und Einreden); Ulrici/Purrmann, JuS 2011, 104 (Zur Abgrenzung von Einwendung und Einrede); Derleder/Karabulut, JuS 2014, 102 (Schuldnerverzug und Zurückbehaltungsrechte);
Lehrbuch: Looschelders, AT, § 15 Rn. 294 - 306
Donnerstag,
23.06.2016
B. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§§ 320-322 BGB)
-
Welche besonderen Regelungen zur Zug-um-Zug-Leistung kennen wir bereits?
-
Bei welcher Art von Pflichten kann die Einrede des nicht erfüllten Vertrags erhoben
werden? Wann ist die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nicht anwendbar?
-
Muss die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhoben werden? Was ist die
Rechtsfolge der Einrede aus § 320?
Prof. Dr. Michael Beurskens
Schuldrecht I – Sommersemester 2016
-
18
Worin unterscheiden sich die Einreden aus § 320 und § 273?
Literatur: Schur, JuS 2006, 673 (Die Verknüpfung wechselseitiger Leistungen)
Lehrbuch: Looschelders, AT, § 15 Rn. 307 - 316
Donnerstag,
23.06.2016
Donnerstag,
23.06.2016
C. Verjährung (§ 214 BGB)
-
Was bedeutet es, dass die Verjährung eine Einrede ist? Welche Auswirkung hat die
Verjährung auf die Aufrechnung?
-
Was ist der Unterschied zwischen Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen?
-
Warum kann ein Kündigungsrecht nicht verjähren? Welchem Zweck dient insoweit
§ 218 BGB?
-
Was bedeuten „Hemmung“ und „Neubeginn“ der Verjährung? Was ist eine „Ablaufhemmung“? Was sind „Verhandlungen“ im Sinne von § 203 BGB?
D. Naturalobligationen
-
Warum begründen Verträge über Heiratsvermittlung (§ 656 BGB) sowie über Spiel
und Wette (§ 762 BGB) keine Ansprüche?
-
Kann man auch darüber hinaus den Rechtsweg durch vertragliche Vereinbarung
ausschließen?
Literatur: Schreiber, Jura 1998, 270 (Unvollkommene Verbindlichkeiten); Schulze, JuS
2011, 193 (unerzwingbare Leistungsforderungen)
Lehrbuch: Looschelders, AT, § 1, Rn. 27; BT, §§ 46 f.
Teil 7: Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB)
Montag,
27.06.2016
A. Kauf (§ 433 BGB), Tausch (§ 480 BGB), Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB), besondere Formen des Kaufs, Schenkung (§ 516 BGB)
-
Warum ist die Abnahmepflicht des Käufers in § 433 Abs. 2 BGB als Leistungspflicht
ausgestaltet (und nicht bloß als Obliegenheit im Sinne von § 293 BGB)?
-
Welche über § 433 BGB hinausgehenden Pflichten treffen Verkäufer und Käufer?
-
Was ist der „Gefahrübergang“? Was gilt für den Versendungskauf?
-
Welche Besonderheiten gelten beim Kauf von Rechten und beim Unternehmenskauf? Was ist ein „Werklieferungsvertrag“ und inwieweit werden die Regeln des
Kaufrechts dabei modifiziert?
-
Was sind „echtes Factoring“ und „unechtes Factoring“?
Prof. Dr. Michael Beurskens
Schuldrecht I – Sommersemester 2016
-
19
Was sind „Kauf auf Probe“ und „Wiederkauf“? Was ist ein „Eigentumsvorbehalt“
und warum wird er erst im nächsten Semester behandelt?
Literatur: Coester-Waltjen, Jura 2002, 534 (Der Kaufvertrag); Burbulla, Jura 2002, 687
(Vorkauf); Lorenz, JuS 2011, 199 (Eigentumsvorbehalt), Leistner, JA 2008, 81 (Werklieferungsvertrag); Palzer, Jura 2011, 917 (Unternehmenskauf); Gomille, JA 2012, 487
(Unternehmenskauf)
Fälle: Lehmann, JuS 2008, 420 (Factoring, Rechtskauf), Klug/Riechert, JA 2009, 849
(Werklieferungsvertrag und allg. Leistungsstörungsrecht)
Lehrbuch: Looschelders, BT, §§ 1 Rn. 15 – 28, 2 Rn. 55 f., 9, 10, 11, 15, 17
Dienstag,
28.06.2016
B. Gewährleistungsrecht: Sachmangel (§ 434 BGB), Rechtsmangel (§ 435 BGB), Ansprüche des Käufers (§ 437 BGB)
-
Welche Bedeutung hat der Verweis auf das allgemeine Schuldrecht in § 437 Nr. 2,
Nr. 3 BGB? Wie verhält sich das Gewährleistungsrecht zur Anfechtung und zum allgemeinen Leistungsrecht (in unmittelbarer Anwendung)?
-
Was bedeutet Nacherfüllung? Was gilt für Ein- und Ausbaukosten?
-
Inwieweit kann der Käufer selbst einen Mangel beseitigen und Ersatz seiner diesbezüglichen Aufwendungen oder zumindest Herausgabe der ersparten Aufwendungen des Verkäufers verlangen?
-
Was ist eine Beschaffenheitsvereinbarung und inwieweit unterscheidet sich die Beschaffenheit von einer Eigenschaft im Sinne von § 119 BGB?
-
Was ist der „subjektive Mangelbegriff“ und inwieweit spielt auch ein „objektiver
Mangelbegriff“ im BGB eine Rolle?
-
Wie unterscheidet man Sach- und Rechtsmangel?
-
Was ist die „Ikea-Klausel“? Was gilt bei Zuviellieferung und Lieferung einer besseren Sache als geschuldet? Hat die Einordnung einer Zuweniglieferung als Sachmangel auch Bedeutung für § 281 Abs. 1 S. 2, S. 3 und § 323 Abs. 5 BGB?
-
In welchem Umfang schließt § 442 BGB Gewährleistungsansprüche aus? Welche
Bedeutung haben Garantien (§ 444 BGB) und vereinbarte Gewährleistungsausschlüsse (§ 443 BGB)? Welche anderen wichtigen Schranken sind bei solchen Vereinbarungen zu beachten?
-
Welche Fristen sind im Gewährleistungsrecht zu beachten?
Literatur: Heßerls/Kleinhenz, JuS 2007, 706 („Weiterfresserschäden“); Fischinger, Jura
2007, 606 (Nutzungsherausgabe bei Nacherfüllung); Sutschet, JA 2007, 173; Pils, Jura
2008, 767 (Ort der Nacherfüllung); Lorenz/Arnold, JuS 2014, 7 (Nacherfüllungsanspruch); Fervers, Jura 2015, 11 (Anspruchsgrundlagen im Kaufrecht); Lieder, Jura 2010,
612 (Nutzungsersatz beim Rücktritt), Klees, Jura 2010, 207 (Nacherfüllung – Parkettstäbe); Müller, ZJS 2012, 444 ff. (Selbstvornahme); Schwab, JuS 2002, 6 (Nacherfüllung
beim Stückkauf)
Prof. Dr. Michael Beurskens
Schuldrecht I – Sommersemester 2016
20
Fälle: Lettl, JuS 2004, 314 (Schwierigkeiten beim Versendungskauf); Kiehnle, JA 2007,
15 (Selbstvornahme); Becker, JuS 2011, 329 (Anfechtung- & Gewährleistungsrechte);
Ranieri/Unholtz, JuS 2003, 53 (Rücktritt/Sachmangel); Kamanabrou, ZJS 2008, 47 (Gewährleistungsrecht); Lange/Bauch, JA 2008, 845 (Nacherfüllung); Jaensch, JuS 2009,
131 (Ein- und Ausbaukosten); Schäfer/Herden, Jura 2009, 543 (unerhebliche Mängel);
Duchstein, JA 2011, 744; Lippstreu/Rachlitz, JURA 2012, 304 (insb: Ein- und Ausbaukosten); Paal/Leyendecker, Jura 2007, 375; Elbers/Henniger, JURA 2006, 58 (fehlerhafte
Montageanleitung); Alexander, JuS 2010, 609 (Nacherfüllung); Henne/Zeller, JuS 2006,
891 (Aufrechnung und Gewährleistung), Alexander, JuS 2010, 609; Hauser, JA 2012, 13
(Rücktritt); Pahlow/Zapp, Jura 2011, 184 (Verhältnis AT/BT SchE); Bayerle, JuS 2009,
619 (Gebrauchtwagen, Gewährleistungsausschluss), Richter/Käsberg, JA 2009, 416
Lehrbuch: Looschelders, BT, §§ 3 - 8
Donnerstag,
30.06.2016
C. Verbrauchsgüterkauf und Unternehmerregress
-
Was ist ein „Verbrauchsgüterkauf“? Warum ist insoweit der Europäische Gerichtshof für die Auslegung letztzuständig?
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Welche Modifikationen gelten für den Versendungskauf, die Leistungszeit und den
Nutzungsersatz bei Nacherfüllung im Verbrauchsgüterkauf?
-
Inwieweit ist die Beweislast bei Verbrauchsgüterkaufverträgen abweichend vom
Normalfall? Inwieweit hat diese Beweislastumkehr nur zeitliche Bedeutung?
-
Von welchen gewährleistungsrechtlichen Vorschriften kann man im Rahmen des
Verbrauchsgüterkaufrechts abweichen? Welche Bedeutung hat § 477 BGB für die
Falllösung?
-
Welche im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Besonderheiten sind beim Verbrauchsgüterkauf zu beachten?
-
Was ist der Unternehmerregress? Welche Bedeutung hat insoweit die Rügeobliegenheit aus § 377 HGB?
Literatur: Lettl, JA 2009, 241 (zu § 475 BGB); Schermaul, JuS 2014, 781 (§ 474 IV, Versendungskauf); Keiser, JuS 2014, 961 (Letztverkäufer- und Werkunternehmerregress)
Fälle: Saenger/Wagner, JA 2014, 94 (Kaufrecht, Mangelbegriff, Rücktritt, Gewährleistungsausschluss, Verbrauchsgüterkauf); Wiese, JuS 2003, 260 (auch: Aufrechnung, Garantie)
Lehrbuch: Looschelders, BT, § 13
Teil 8: Gebrauchsüberlassungsverträge (Miete, Pacht, Leihe)
Prof. Dr. Michael Beurskens
Schuldrecht I – Sommersemester 2016
Montag,
04.07.2016
21
A. Mietvertrag: Rechte, Pflichten, Gewährleistungsrecht (§§ 535, 536, 536a BGB)
-
Was bedeutet „Gebrauchsüberlassung“? Wie ist das Mietrecht strukturiert? Was
bedeutet das für die Falllösung?
-
Wieso ist die Minderung im Mietrecht kein Gestaltungsrecht? Wie verhält sich das
mietrechtliche Gewährleistungsrecht zum allgemeinen Schuldrecht?
-
Inwieweit ist eine Untervermietung erlaubt?
-
Wodurch endet ein Mietverhältnis? Unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Fristen ist eine Kündigung möglich?
Literatur: Hau, JuS 2003, 120 (Reformiertes Mietrecht); Schrader, Jura 2010, 241
(Schönheitsreparaturklauseln)
Fälle: Peter/Specht, JuS 2007, 245 (Mängelrechte, Änderung, Minderung, Gutachterkosten); Löhnig/Gietl, JuS 2011, 2002 (Grundfälle zum Mietrecht)
Lehrbuch: Looschelders, BT, § 21
Dienstag,
05.07.2016
B. Mietvertrag: Besonderheiten bei Wohnraummiete
-
Welche Folgen hat es, wenn ein Wohnraummietvertrag nicht schriftlich abgeschlossen wird?
-
Was gilt für Schönheitsreparaturen?
-
Welche Besonderheiten gelten für die Kündigung von Wohnraummietverträgen?
-
Warum regelt § 566 BGB einen gesetzlichen Übergang des Vertragsverhältnisses –
und inwieweit geht dies weiter als eine Abtretung oder eine Schuldübernahme?
-
Was ist der „Vermieterpfandrecht“? Warum wird es erst im nächsten Semester im
Sachenrecht behandelt?
-
Welche Vorgaben trifft das BGB für die „Mietkaution“?
Literatur: Herrler, Jura 2008, 248 (Schönheitsreperaturen, Abwälzung durch AGB)
Lehrbuch: Looschelders, BT, § 22
Dienstag,
05.07.2016
C. Leasingvertrag, Pacht, Leihe, Sachdarlehen
-
Warum ist der Pachtvertrag besonders geregelt – warum wendet man nicht einfach
Mietrecht an? Inwieweit ist der Anwendungsbereich des Pachtrechts weiter?
-
Welche Besonderheiten gelten für die Leihe?
-
Was versteht man unter „Finanzierungsleasing“ und unter „Operatingleasing“?
Welche Regelungen finden insoweit Anwendung?
-
Wie grenzt man das Sachdarlehen von der Leihe und vom Mietvertrag ab?
Prof. Dr. Michael Beurskens
Schuldrecht I – Sommersemester 2016
22
Literatur: Wolf, JuS 2002, 335 (Rechtsnatur des Finanzierungsleasings); Omlor, JuS
2011, 305 (Leasingsrecht); Bayerle, JA 2013, 3393 (Verbraucherschutz beim (KFZ-) Leasing)
Fälle: Löhning/Gietl, JuS 2009, 491 (Grundfälle zum Finanzierungsleasing)
Lehrbuch: Looschelders, BT, §§ 23, 24, 25
Teil 9: Verträge über Tätigkeiten
Donnerstag,
07.07.2016
Montag,
11.07.2016
A. Auftrag, Dienstvertrag und Auslobung
-
Wie unterscheiden sich (einfacher) Dienstvertrag, Arbeitsvertrag und Geschäftsbesorgungsvertrag?
-
Welchem Zweck dient § 612 BGB (und die Parallelregelung des § 632 BGB)? Inwieweit weichen §§ 615, 616 BGB vom Grundsatz des § 326 Abs. 2 BGB ab?
-
Welche Rechte und Pflichten begründet ein Auftrag? Welche Ansprüche bestehen
bei Pflichtverletzungen?
-
Welche Regelungen gelten für die Kündigung von Dienstvertrag und Auftrag? Was
gilt für Geschäftsbesorgungsverhältnisse?
-
Warum gibt es eine eigene Vorlesung zum Individualarbeitsrecht?
Literatur: Gergen, JA 2004, 760 (Wette und Auslobung); Wagner/Potsch, Jura 2006,
401 (Gewinnzusagen aus In- und Ausland)
Lehrbuch: Looschelders, BT, §§ 27 – 29, 36, 37
Montag,
11.07.2016
B. Behandlungsvertrag und Geschäftsbesorgungsvertrag
-
Warum ist der Behandlungsvertrag eigens geregelt?
-
Inwieweit bestehen im Behandlungsvertrag besondere Aufklärungs- und Dokumentationspflichten?
-
Gilt im Arztvertragsrecht eine andere Beweislastverteilung als nach allgemeinen
schuldrechtlichen Vorschriften?
Literatur: Tamm, Jura 2008, 881 (Arzthaftung); Lorenz, JuS 2012, 6 (Auftrag und Geschäftsbesorgung); Schneider, JuS 2013, 104 (Behandlungsvertrag)
Lehrbuch: Looschelders, BT, §§ 30, 38
Dienstag,
12.07.2016
C. Werkvertrag
Prof. Dr. Michael Beurskens
Schuldrecht I – Sommersemester 2016
23
-
Ist nicht bei jedem Vertrag eine „Leistung“, also letztlich ein „Erfolg“ geschuldet
(z.B. Übergabe einer Sache)? Wodurch grenzt sich der Werkvertrag von Dienstvertrag und Auftrag ab?
-
Welche Besonderheiten gelten für Abschlagzahlungen?
-
Welche Besonderheiten bestehen für Mitwirkungspflichten (§ 295 BGB), das Mitverschulden des Bestellers (§ 645 BGB) und die Fälligkeit der Vergütung?
-
Was ist das Werkunternehmerpfandrecht – und warum wird es erst im nächsten
Semester behandelt?
-
Was gilt für das Gewährleistungsrecht im Werkvertrag (§ 634 BGB)?
Literatur: Teichmann, JuS 2002, 417, (Werkvertragsrecht); Leistner, JA 2007, 81 (Abgrenzung Kauf-, Werk- und Werklieferungsvertrag); Reinking, NJW 2008, 3608 (Nacherfüllungsort im Kauf- und Werkrecht); Rudkowski, Jura 2011, 567 (vorzeitige Beendigung des Werkvertrags); Eichel, JuS 2011, 1064 (Minderung und kl. SchE in Kauf- und
Werkvertrag)
Fälle: Krüger, JA 2014, 575 (Vorleistungspflicht der Werkunternehmerin); Reipen, JuS
2005, 237 (Haftung für Dritte)
Lehrbuch: Looschelders, BT, §§ 31 – 33
Donnerstag,
14.07.2016
D. Pauschalreisevertrag
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Woran erkennt man einen Reisevertrag? Gilt das Reisevertragsrecht auch für Klassenfahrten?
-
Wie ist das Gewährleistungsrecht des Reisevertragrechts aufgebaut? Inwieweit unterscheidet es sich vom werkvertraglichen und kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht?
Welche Besonderheiten gelten für Kündigung und Rücktritt?
Literatur: Rolfs, JuS 2002, 883 (Reisevertragsrecht)
Fälle: Lettmaier/Fischinger, JuS 2010, 14 u. 99 (Grundfälle zum Reisevertragrecht);
Weishaupt, JuS 2005, 241 (Probleme des Reisevertragrechts)
Lehrbuch: Looschelders, BT, § 34
Donnerstag,
14.07.2016
E. Maklervertrag und Verwahrung
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Was ist ein „Makler“ im Sinne des BGB? Wer bezahlt ihn? Welche Pflichten hat er?
-
Welche Besonderheiten gelten für die Darlehensvermittlung und die Ehevermittlung?
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Was ist der Verwahrungsvertrag? Worin unterscheidet er sich von Miete bzw.
Leihe? Wie ist die Haftung geregelt?
Prof. Dr. Michael Beurskens
Schuldrecht I – Sommersemester 2016
-
Was gilt für die „Einbringung von Sachen bei Gastwirten“?
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Was ist eine Auslobung? Warum ist die Auslobung nicht als Vertrag ausgestaltet?
24
Literatur: Waibel/Reichstädter, Jura 2002, 649 (Maklervertrag); Weishaupt, JuS 2003,
1166 (Maklervertrag); Althammer, JA 2006, 594 (Maklervertrag)
Lehrbuch: Looschelders, BT, §§ 35, 44
Teil 10: Verträge über Geld
Montag,
18.07.2016
Dienstag,
19.07.2016
A. Darlehen, insb. Verbraucherdarlehen
-
Ist der Darlehensvertrag ein gegenseitiger Vertrag? Was ist das „Entgelt“ im Darlehensvertrag?
-
Unter welchen Voraussetzungen kann man einen Darlehensvertrag kündigen?
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Was ist ein Verbraucherdarlehensvertrag? Welche besonderen Formvoraussetzungen bestehen bei einem Verbraucherdarlehen?
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Was sind Finanzierungshilfen? Was sind Ratenlieferungsverträge?
Literatur: Coester-Waltjen, Jura 2002, 675 (Darlehensvertrag); Sauer/Wittemann, Jura
2005, 8 (Einführung in das Verbraucherkreditrecht); Hey, Jura 2008, 721 (Darlehen und
Kreditverkauf)
Lehrbuch: Looschelders, BT, §§ 18 - 20
Dienstag,
19.07.2016
B. Grundlagen des Zahlungsdiensterechts
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Warum ist das Zahlungsdiensterecht so kompliziert geregelt?
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Was ist eine „Zahlungsdienstevertrag“ (§ 675f BGB)? Wodurch unterscheiden sich
„Einzelzahlungsvertrag“ und „Zahlungsdiensterahmenvertrag“?
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Wann und wie muss eine Bank einen ihr erteilten Überweisungsauftrag ausführen?
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Welche Folgen hat ein Missbrauch von EC-Karten oder Onlinebanking mit PIN und
anderem Schutzmechanismus?
Literatur: Köndgen, JuS 2011, 481 (Recht des Zahlungsverkehrs); Reymann, JuS 2012,
718 (Überweisung und Sepa-Zahlungsdienste)
Lehrbuch: Looschelders, BT, § 38
Teil 11: Weitere vertragliche Schuldverhältnisse
Donnerstag,
21.07.2016
A. Ausblick: Bürgschaft, Gemeinschaft, Gesellschaft
-
Was bedeutet „Akzessorietät“? Inwieweit unterscheidet sich die Bürgschaft vom
Schuldbeitritt?
Prof. Dr. Michael Beurskens
Schuldrecht I – Sommersemester 2016
25
-
Was ist eine „Gesellschaft“? Inwieweit gehen die §§ 705 ff. BGB über eine bloße
Mitverpflichtung (§ 427 BGB) hinaus?
-
Was ist eine „Gemeinschaft“? Worin besteht der Unterschied zur „Gesellschaft“?
Warum wird diese im Sachenrecht behandelt?
Literatur: Coester-Waltjen, Jura 2001, 742 (Bürgschaft); Braun, Jura 2004, 474 (Sittenwidrigkeit der Bürgschaft); Schreiber, Jura 2007, 730 (Verteidigungsmittel des Bürgen);
Staudinger/Stölting, Jura 2005, 773
Fälle: Böcker, Jura 2007, 617 (Bürgschaftsregress)
Lehrbuch: Looschelders, BT, § 48
Donnerstag,
21.07.2016
B. Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis und Vergleich
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Welche praktische Bedeutung hat der Vergleich? Unter welchen Umständen kann
man sich von einem Vergleich lösen?
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Warum gibt es die Möglichkeit ein abstraktes Schuldanerkenntnis abzugeben?
Wann und wie kann man dies wieder rückgängig machen?
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In welchen praktischen Konstellationen spielen Schuldanerkenntnisse eine Rolle?
Lehrbuch: Looschelders, BT, § 50
Donnerstag,
21.07.2016
C. Gesetzlich nicht geregelte Verträge, z.B. Beherbergungsvertrag, Franchising, Garantie
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Was sind typengemischte Verträge? Woran erkennt man die Leistungspflichten –
und wie bestimmt man, welche im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen? Welche Regelungen gelten, wenn eine Frage nicht unter den Parteien vereinbart wurde?
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In welchen Fällen ist eine Abgrenzung von besonderer Bedeutung?
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Welche Anspruchsgrundlage schreibt man bei typengemischten Verträgen in den
Obersatz?
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Was versteht man unter „Franchising“?
Literatur: Herresthal, ZJS (online) 2008, 1 (Leistungsstörungen bei Sukzessivlieferungsverträgen); Schreiber, Jura 2009, 119 (Franchising); Dietrich, Jura 2011, 803 (Entwicklung und Behandlung moderner Vertragstypen)
Fälle: Hohloch, JuS 1984, 357 (Grundfälle zur Gastwirtshaftung); Lux, Jura 2008, 943
(Probleme typengemischter Verträge)
Lehrbuch: Looschelders, BT, § 45; Medicus/Lorenz, BT, § 127