Information (Kurzfassung) Stemwede, im April 2016 ** NEUE REGELUNG ** Fahrausweis für Teleskoplader Fa. Büscher schult nach Vorgaben der DGUV Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) verabschiedet Ende April 2016 den Grundsatz 308-009 über die Qualifizierung und Beauftragung der Fahrer geländegängiger Teleskopstapler. Danach ist der Fahrausweis bei der Arbeit mit Teleskopladern ab sofort verpflichtend. Fa. Büscher: „Bislang betraf die Ausbildung für Bediener von Teleskopladern, sog. Gabelstapler mit veränderbarer Reichweite, auch Telestapler oder Teleporter genannt, ausschließlich den rein gewerblichen Einsatz in Betrieben. Zur Ausbildung selbst genügte in den meisten Fällen eine relativ überschaubare Zusatzausbildung zum „normalen Staplerschein“ (Frontstapler). Mit den neuen Vorgaben hat sich diese Vorgehensweise nun grundlegend geändert und ist in der Form nicht mehr zulässig. Selbstverständlich werden wir uns an die neuen Vorgaben halten und auch danach schulen; ein Schulungskonzept sowie erste Termine werden voraussichtlich ab 3. Quartal 2016 bereitstehen, so Büscher.“ Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) überwacht Unfälle mit allen Arten von Hebezeugen. Jährlich erstellt sie Statistiken und wertet die Angaben aus. Sie ist das treibende Organ auf dem Weg, Anwender bei Arbeiten mit Maschinen sicherer zu machen. Aktuell veröffentlichte sie neue Vorgaben für alle Teleskoplader. Mit dem Ende April 2016 gültigen Qualifizierungsgrundsatz 308-009 legt sie unter anderem die Standards der Bediener-Schulungen fest. Danach müssen Anwender den Bedienerausweis, den sogenannten Fahrausweis für Teleskoplader, besitzen. Er wird mit einer laut DGUV-Auskunft angenommenen Einführungszeit von maximal zwei Jahren für alle Nutzer verbindlich. Der aktuelle Grundsatz regelt den Einsatz der Teleskopmaschinen im Betrieb. Für die Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr benötigt der Nutzer weiterhin ebenfalls einen gültigen Führerschein gemäß Einteilung der Klassen nach Fahrerlaubnisverordnung. Chris Büscher, Ausbilder Fa. Büscher, sagt: „Neu ist die Gültigkeit der DGUV-Vorschrift für alle Branchen, das heißt auch die Landwirtschaft. Generell fällt jeder gewerblich produzierende Betrieb, einschließlich landwirtschaftliche Betriebe ab einem Angestellten, unter die Auflagen. Es existiert nur ein sehr enges Fenster an Ausnahmen. Lediglich der Landwirt ohne einen Angestellten, der die Teleskopmaschine selber nutzt, zählt dazu. Über seine Pflicht zur Risikobewertung kann er die Notwendigkeit eines Bedienerscheins eigenständig einschätzen.“ Chris Büscher, der auch Schulungen für „normale Gabelstapler“ und mobile Hubarbeitsbühnen anbietet, legt großen Wert darauf das die Vorgaben der DGUV eigehalten werden. Denn nur gesunde, gut ausgebildete Fahrer sorgen zusammen mit regelmäßig getesteten und gewarteten Maschinen für einen wirtschaftlichen, effektiven Einsatz bei minimalem Unfallrisiko, so sein Kommentar. Seite 1 von 2 „Mir ist insbesondere wichtig das die Anwender bzw. Fahrer solcher Geräte selbstständig erkennen, dass beim Umgang mit den Maschinen ein erhöhtes Gefährdungspotential besteht und das eine Ausbildung durchaus sinnvoll ist. Einfach zu sagen das man einen „Schein“ braucht, weil es vorgeschrieben ist, bringt meist wenig und ist demotivierend“ weiß Büscher aus Erfahrung. In Deutschland kann jeder ab 18 Jahren bei körperlicher und geistiger Eignung an einer Ausbildung für Bediener von Teleskopmaschinen teilnehmen. Dieser dauert gem. DGUV Vorgabe 2 Tage, gliedert sich in theoretische und praktische Teile und endet jeweils mit einer Abschlussprüfung. Mit Blick auf die Vermieter von Teleskopladern berichtet das Institut für angewandten Arbeits- und Gesundheitsschutz (IAG) von der rechtlich sicheren Handhabung mit dem Bedienerausweis. Der Vermieter habe Aufgabe, seine Mietkunden über die Notwendigkeit des Dokuments in Kenntnis zu setzen. Die Empfehlung ist, den Führerschein-Punkt schriftlich im Mietvertrag und/oder Übergabeprotokoll festzuhalten und sich somit diese erfolgte Information durch den Kunden bestätigen zu lassen. Alle wesentlichen Eckpunkte und Neuerungen wird es in Kürze zusammengefasst in einer Broschüre geben die dann zum Download im PDF Dokument bereitsteht und natürlich auch als Schriftstück, selbstverständlich kostenlos, angefordert werden kann. Kontakt Maschinen- & Gerätehandel Büscher Chris Büscher Kleine Holz 3 32351 Stemwede Tel. 05773/9919451 Fax 05773/9919452 Mobil: 016090264952 E-Mail [email protected] Internet http://www.buescher-stemwede.de © Fotolia.com Seite 2 von 2
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