NEUE REGELUNG

Information (Kurzfassung)
Stemwede, im April 2016
** NEUE REGELUNG **
Fahrausweis für Teleskoplader
Fa. Büscher schult nach Vorgaben der DGUV
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) verabschiedet Ende April 2016
den Grundsatz 308-009 über die Qualifizierung und Beauftragung der Fahrer
geländegängiger Teleskopstapler. Danach ist der Fahrausweis bei der Arbeit mit
Teleskopladern ab sofort verpflichtend. Fa. Büscher: „Bislang betraf die Ausbildung für
Bediener von Teleskopladern, sog. Gabelstapler mit veränderbarer Reichweite, auch
Telestapler oder Teleporter genannt, ausschließlich den rein gewerblichen Einsatz in
Betrieben. Zur Ausbildung selbst genügte in den meisten Fällen eine relativ überschaubare
Zusatzausbildung zum „normalen Staplerschein“ (Frontstapler). Mit den neuen Vorgaben hat
sich diese Vorgehensweise nun grundlegend geändert und ist in der Form nicht mehr
zulässig. Selbstverständlich werden wir uns an die neuen Vorgaben halten und auch danach
schulen; ein Schulungskonzept sowie erste Termine werden voraussichtlich ab 3. Quartal
2016 bereitstehen, so Büscher.“
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) überwacht Unfälle mit allen
Arten von Hebezeugen. Jährlich erstellt sie Statistiken und wertet die Angaben aus.
Sie ist das treibende Organ auf dem Weg, Anwender bei Arbeiten mit Maschinen
sicherer zu machen. Aktuell veröffentlichte sie neue Vorgaben für alle Teleskoplader.
Mit dem Ende April 2016 gültigen Qualifizierungsgrundsatz 308-009 legt sie unter
anderem die Standards der Bediener-Schulungen fest. Danach müssen Anwender den
Bedienerausweis, den sogenannten Fahrausweis für Teleskoplader, besitzen. Er wird
mit einer laut DGUV-Auskunft angenommenen Einführungszeit von maximal zwei
Jahren für alle Nutzer verbindlich.
Der aktuelle Grundsatz regelt den Einsatz der Teleskopmaschinen im Betrieb. Für die
Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr benötigt der Nutzer weiterhin ebenfalls einen
gültigen Führerschein gemäß Einteilung der Klassen nach Fahrerlaubnisverordnung.
Chris Büscher, Ausbilder Fa. Büscher, sagt: „Neu ist die Gültigkeit der DGUV-Vorschrift
für alle Branchen, das heißt auch die Landwirtschaft. Generell fällt jeder gewerblich
produzierende Betrieb, einschließlich landwirtschaftliche Betriebe ab einem Angestellten,
unter die Auflagen. Es existiert nur ein sehr enges Fenster an Ausnahmen. Lediglich der
Landwirt ohne einen Angestellten, der die Teleskopmaschine selber nutzt, zählt dazu. Über
seine Pflicht zur Risikobewertung kann er die Notwendigkeit eines Bedienerscheins
eigenständig einschätzen.“
Chris Büscher, der auch Schulungen für „normale Gabelstapler“ und mobile
Hubarbeitsbühnen anbietet, legt großen Wert darauf das die Vorgaben der DGUV
eigehalten werden. Denn nur gesunde, gut ausgebildete Fahrer sorgen zusammen mit
regelmäßig getesteten und gewarteten Maschinen für einen wirtschaftlichen,
effektiven Einsatz bei minimalem Unfallrisiko, so sein Kommentar.
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„Mir ist insbesondere wichtig das die Anwender bzw. Fahrer solcher Geräte selbstständig
erkennen, dass beim Umgang mit den Maschinen ein erhöhtes Gefährdungspotential besteht
und das eine Ausbildung durchaus sinnvoll ist. Einfach zu sagen das man einen „Schein“
braucht, weil es vorgeschrieben ist, bringt meist wenig und ist demotivierend“ weiß Büscher
aus Erfahrung.
In Deutschland kann jeder ab 18 Jahren bei körperlicher und geistiger Eignung an
einer Ausbildung für Bediener von Teleskopmaschinen teilnehmen.
Dieser dauert gem. DGUV Vorgabe 2 Tage, gliedert sich in theoretische und praktische
Teile und endet jeweils mit einer Abschlussprüfung.
Mit Blick auf die Vermieter von Teleskopladern berichtet das Institut für angewandten
Arbeits- und Gesundheitsschutz (IAG) von der rechtlich sicheren Handhabung mit
dem Bedienerausweis. Der Vermieter habe Aufgabe, seine Mietkunden über die
Notwendigkeit des Dokuments in Kenntnis zu setzen. Die Empfehlung ist, den
Führerschein-Punkt schriftlich im Mietvertrag und/oder Übergabeprotokoll
festzuhalten und sich somit diese erfolgte Information durch den Kunden bestätigen
zu lassen.
Alle wesentlichen Eckpunkte und Neuerungen wird es in Kürze zusammengefasst in
einer Broschüre geben die dann zum Download im PDF Dokument bereitsteht und
natürlich auch als Schriftstück, selbstverständlich kostenlos, angefordert werden
kann.
Kontakt
Maschinen- & Gerätehandel Büscher
Chris Büscher
Kleine Holz 3
32351 Stemwede
Tel. 05773/9919451
Fax 05773/9919452
Mobil: 016090264952
E-Mail [email protected]
Internet http://www.buescher-stemwede.de
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