AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen Liegemöbel Gotha GmbH & Co.KG der Sitz- und Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen der Sitz- und Liegemöbel Gotha GmbH & Co. KG (im Folgenden Verkäufer) im Rechtsverkehr mit Kaufleuten (Business to Business) mit denen sich der Käufer bei Auftragserteilung einverstanden erklärt und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Käufer auf einem vom Verkäufer bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers erteilt, so gelten auch dann nur dessen Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn der Verkäufer nicht widerspricht. Abweichungen gelten nur, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. I. Vertragsabschluss 1. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung der Verkäuferin zustande. Dieser erfolgt in Schrift- oder Textform. 2. Der Käufer ist berechtigt, seinen Auftrag innerhalb von einer Woche ohne Stornokosten zu stornieren. Die Stornofrist beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung. Innerhalb der Stornofrist kann der Käufer einseitig Änderungen des Auftrages, betreffend die Ausstattung der von ihm bestellten Ware vornehmen. II. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht/Abtretung 1. Die Aufrechnung kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen erfolgen. 2. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts kann nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag erfolgen. Das Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, soweit die dem Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Gegenansprüche nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 3. Der Käufer ist berechtigt, seine Ansprüche aus seinen Geschäftsverbindungen an Dritte abzutreten. III. Änderungsvorbehalt 1. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft. 2. Es können an die bestellten Waren qualitativ Ansprüche nur in einer Höhe gestellt werden, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten Waren gestellt werden können. 3. Handelsübliche und für den Käufer zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen bleiben vorbehalten. 4. Ebenso bleiben handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen bei Leder und Textilien (z. B. Möbel- und Dekorationsstoffen) vorbehalten, hinsichtlich geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber Leder- und Stoffmustern, insbesondere im Farbton. 5. Auch handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen von Maßdaten bleiben vorbehalten. IV. Lieferfrist 1. Liefertermine die der Verkäufer vor Auftragsbestätigung mitgeteilt hat, sind unverbindliche Liefertermine, die lediglich den Zweck verfolgen, dem Käufer nach dem derzeitigen Stand der Produktion über die Auslieferung der Teile zu unterrichten. Für die Einhaltung dieser Liefertermine kann von Seiten des Verkäufers keine Gewähr übernommen werden. Lediglich Liefertermine, die der Verkäufer in der Auftragsbestätigung benennt, sind verbindliche Liefertermine. 2. Die Lieferung erfolgt durch den Verkäufer ab 1.000,00 € netto Auftragswert frei Haus bis Bordsteinkante Käufer oder falls vorhanden Anlieferrampe, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die gekaufte Ware ist vom Verkäufer zur Vermeidung von Transportschäden ordnungsgemäß verpackt Kommt es gleichwohl zu Transportschäden, so ist der Käufer verpflichtet, diese innerhalb einer Frist von vier Werktagen ab Zugang beim Käufer schriftlich dem Verkäufer mitzuteilen. Sollte diese Benachrichtigung schuldhaft unterbleiben, so verliert der Käufer seine Rechte gegenüber dem Verkäufer, so auch Gewährleistungsrechte wegen des eingetretenen Schadens und wegen Mängeln der Lieferung. 3. Der Käufer kann Teilleistungen nur zurückweisen, wenn deren Annahme für ihn unzumutbar ist. 4. Hält der Verkäufer eine verbindliche Lieferfrist nicht ein, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist - beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer, oder im Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf - zu gewähren. Liefert der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. 5. Die Lieferfrist verlängert sich während der Betriebsferien der Verkäuferin im Sommer um zwei Wochen und im Winter um drei Wochen. Die Verkäuferin weist den Käufer spätestens in der Auftragsbestätigung auf die durch Betriebsferien bedingte Lieferfristverlängerung hin. 6. Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben.In allen anderen Fällen, von nicht zu vertretenden Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausständen und rechtmäßigen Aussperrungen verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Zum Rücktritt ist der Verkäufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers beim Verkäufer an den Käufer erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu setzende Nachfrist. 7. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz statt der Leistung bleiben nach Maßgabe der Regelung unter X unberührt. V. Eigentumsvorbehalt Die Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung im Eigentum des Verkäufers. Soweit in diesem Fall die Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, ist der Verkäufer verpflichtet, die Sicherheiten nach eigener Auswahl auf Verlangen des Käufers freizugeben. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Der Käufer darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Käufers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Käufers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen, insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Sicherungsleistungen und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab, der die Abtretung annimmt. Der Käufer darf diese, an den Verkäufer abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für den Verkäufer einziehen, solange dieser die Ermächtigung nicht widerruft. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich schriftlich benachrichtigen. VI. Gefahrübergang 1. Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über. Gleiches gilt, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. 2. Holt der Käufer die Ware beim Verkäufer ab, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe auf den Käufer über. 3. Erfolgt die Auslieferung der Ware seitens des Verkäufers mittels Spediteur, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung Bestimmten auf den Käufer über. VII. Annahmeverzug Bei unberechtigter Nichtabnahme der Ware ist der Käufer dem Verkäufer zum Schadensersatz verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch schließt insbesondere Speditionsund Lagerkosten ein. VIII. Verzug Befindet sich der Käufergegenüber dem Verkäufer mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. IX. Rücktritt 1. Dem Verkäufer steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn der Käufer über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die den Leistungsanspruch des Verkäufers in begründeter Weise zu gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Käufer wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde. 2. Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Ware hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich der Aufwendungen, wie Transport- und Montagekosten sowie auf Wertminderung, beispielsweise in Folge Gebrauchsüberlassung der gelieferten Ware. X. Gewährleistung 1. Gewährleistungsrechte stehen dem Käufer nur dann zu, wenn er seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 ff. HGB ordnungsgemäß erfüllt hat. Dies ist dann gegeben, wenn der Käufer innerhalb von vier Werktagen ab Empfang der Ware seine Rügeobliegenheiten schriftlich ausübt. 2. Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen für die gelieferte Ware beträgt ab Erhalt ein Jahr. 3. Dem Käufer steht zur Behebung eines Mangels zunächst das Recht auf Nacherfüllung zu, wobei der Verkäufer das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware hat. 4. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder nicht in angemessener Frist erbracht wurde oder vom Verkäufer endgültig verweigert wurde. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere nur bei geringfügigen Mängeln. 5. Wählt der Käufer den Rücktritt, so hat er die mangelhafte Ware zurück zu gewähren und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Wertermittlung kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an. 6. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, soweit nach X zulässig, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung vom Verkäufer arglistig verursacht worden ist. 7. Die Gewährleistung erstreckt sich auf Mängel der gelieferten Sache. Soweit die Parteien keine anderweitige vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Verkäufers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Verkäufers stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Mängel sind nicht warentypische Eigenschaften und zwar auch dann nicht, wenn der Verkäufer auf warentypische Eigenschaften nicht zuvor hingewiesen hat. 8. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Käufer oder dessen Kunde zu vertreten hat, wie z. B. Schäden, die durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starker Erwärmung der Räume, intensive Bestrahlung mit Sonnen- oder Kunstlicht, unzureichende Hinterlüftung, sowie sonstige Temperaturoder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind. XI. Schadensersatz Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen soweit gesetzlich zulässig. Der Verkäufer haftet lediglich dann, wenn ein Verstoß des Verkäufers gegen wesentliche Vertragspflichten vorliegt oder dem Käufer ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder gem. Produkthaftungsgesetz entstanden ist oder sofern der Verkäufer, einer seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. XII. Schutzrechte Dritter Bei Aufträgen, betreffend Erzeugnisse, bei denen die Zusammensetzungsmerkmale von Seiten des Käufers dem Verkäufer vorgeschrieben werden und bei Lieferungen für Exportgebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernimmt der Verkäufer keine Haftung, falls durch die Erzeugnisse des Verkäufers Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Verkäufer in solchen Fällen entsteht. Er verpflichtet sich darüber hinaus, den Verkäufer von Inanspruchnahme Dritter, gleich welcher Art freizustellen. XIII. Gerichtsstand, Erfüllungsort und Schriftform Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem Deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Verkäufers. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Änderungen oder Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
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