AGB - Sitz- und Liegemöbel Gotha GmbH & Co. KG

AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liegemöbel Gotha GmbH & Co.KG
der
Sitz-
und
Es
gelten
ausschließlich
die
nachfolgenden
Geschäftsbedingungen der Sitz- und Liegemöbel Gotha
GmbH & Co. KG (im Folgenden Verkäufer) im Rechtsverkehr
mit Kaufleuten (Business to Business) mit denen sich der
Käufer bei Auftragserteilung einverstanden erklärt und zwar
ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich
auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Käufer auf
einem vom Verkäufer bestätigten Auftrag zugegangen sind.
Wird der Auftrag abweichend von den allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Verkäufers erteilt, so gelten auch
dann nur dessen Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst
wenn der Verkäufer nicht widerspricht. Abweichungen gelten
nur, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich
anerkannt worden sind.
I. Vertragsabschluss
1. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung der
Verkäuferin zustande. Dieser erfolgt in Schrift- oder
Textform. 2. Der Käufer ist berechtigt, seinen Auftrag
innerhalb von einer Woche ohne Stornokosten zu stornieren.
Die Stornofrist beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung.
Innerhalb der Stornofrist kann der Käufer einseitig
Änderungen des Auftrages, betreffend die Ausstattung der
von ihm bestellten Ware vornehmen.
II. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht/Abtretung
1. Die Aufrechnung kann nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Ansprüchen erfolgen. 2. Die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts kann nur
wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag erfolgen. Das
Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, soweit die dem
Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Gegenansprüche
nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 3. Der
Käufer ist berechtigt, seine Ansprüche aus seinen
Geschäftsverbindungen
an
Dritte
abzutreten.
III. Änderungsvorbehalt
1. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder
Abbildung verkauft. 2. Es können an die bestellten Waren
qualitativ Ansprüche nur in einer Höhe gestellt werden, wie
sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der
Preislage der bestellten Waren gestellt werden können. 3.
Handelsübliche und für den Käufer zumutbare Farb- und
Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen bleiben
vorbehalten. 4. Ebenso bleiben handelsübliche und für den
Käufer zumutbare Abweichungen bei Leder und Textilien (z.
B. Möbel- und Dekorationsstoffen) vorbehalten, hinsichtlich
geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber
Leder- und Stoffmustern, insbesondere im Farbton. 5. Auch
handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen
von
Maßdaten
bleiben
vorbehalten.
IV. Lieferfrist
1. Liefertermine die der Verkäufer vor Auftragsbestätigung
mitgeteilt hat, sind unverbindliche Liefertermine, die lediglich
den Zweck verfolgen, dem Käufer nach dem derzeitigen
Stand der Produktion über die Auslieferung der Teile zu
unterrichten. Für die Einhaltung dieser Liefertermine kann
von Seiten des Verkäufers keine Gewähr übernommen
werden. Lediglich Liefertermine, die der Verkäufer in der
Auftragsbestätigung benennt, sind verbindliche Liefertermine.
2. Die Lieferung erfolgt durch den Verkäufer ab 1.000,00 €
netto Auftragswert frei Haus bis Bordsteinkante Käufer oder
falls vorhanden Anlieferrampe, soweit nichts anderes
vereinbart ist. Die gekaufte Ware ist vom Verkäufer zur
Vermeidung von Transportschäden ordnungsgemäß
verpackt Kommt es gleichwohl zu Transportschäden, so ist
der Käufer verpflichtet, diese innerhalb einer Frist von vier
Werktagen ab Zugang beim Käufer schriftlich dem Verkäufer
mitzuteilen. Sollte diese Benachrichtigung schuldhaft
unterbleiben, so verliert der Käufer seine Rechte gegenüber
dem Verkäufer, so auch Gewährleistungsrechte wegen des
eingetretenen Schadens und wegen Mängeln der Lieferung.
3. Der Käufer kann Teilleistungen nur zurückweisen, wenn
deren Annahme für ihn unzumutbar ist. 4. Hält der Verkäufer
eine verbindliche Lieferfrist nicht ein, hat der Käufer eine
angemessene Nachlieferfrist - beginnend vom Tage des
Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den
Käufer, oder im Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit
deren Ablauf - zu gewähren. Liefert der Verkäufer bis zum
Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Käufer
vom Vertrag zurücktreten. 5. Die Lieferfrist verlängert sich
während der Betriebsferien der Verkäuferin im Sommer um
zwei Wochen und im Winter um drei Wochen. Die
Verkäuferin weist den Käufer spätestens in der
Auftragsbestätigung auf die durch Betriebsferien bedingte
Lieferfristverlängerung hin. 6. Der Verkäufer braucht nicht zu
liefern, wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt, sofern diese
Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind,
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar
waren und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu
vertreten hat und er ferner nachweist, sich vergeblich um
Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben.In allen
anderen Fällen, von nicht zu vertretenden Störungen im
Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen
Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausständen und
rechtmäßigen Aussperrungen verlängert sich die Lieferzeit
entsprechend. Zum Rücktritt ist der Verkäufer nur berechtigt,
wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten
Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann
nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist
nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers beim
Verkäufer an den Käufer erfolgt. Im Falle kalendermäßig
bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu
setzende Nachfrist. 7. Die gesetzlichen Bestimmungen zum
Schadenersatz statt der Leistung bleiben nach Maßgabe der
Regelung unter X unberührt.
V. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller
Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung im
Eigentum des Verkäufers. Soweit in diesem Fall die
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10
% übersteigen, ist der Verkäufer verpflichtet, die Sicherheiten
nach eigener Auswahl auf Verlangen des Käufers
freizugeben. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware
pfleglich zu behandeln. Der Käufer darf die Vorbehaltsware
verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter
veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Er darf
die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder
sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des
Käufers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der
Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Käufers
bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen
Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen,
insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und
Ansprüche auf Sicherungsleistungen und zwar einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der
Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an
den Verkäufer ab, der die Abtretung annimmt. Der Käufer
darf diese, an den Verkäufer abgetretenen Forderungen auf
seine Rechnung im eigenen Namen für den Verkäufer
einziehen, solange dieser die Ermächtigung nicht widerruft.
Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei
sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf das
Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich
schriftlich benachrichtigen.
VI. Gefahrübergang
1. Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den
Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den
Käufer über. Gleiches gilt, wenn der Käufer im Verzug der
Annahme ist. 2. Holt der Käufer die Ware beim Verkäufer
ab, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe auf
den Käufer über. 3. Erfolgt die Auslieferung der Ware seitens
des Verkäufers mittels Spediteur, so geht die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den
Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung
Bestimmten auf den Käufer über.
VII. Annahmeverzug
Bei unberechtigter Nichtabnahme der Ware ist der Käufer
dem Verkäufer zum Schadensersatz verpflichtet. Der
Schadensersatzanspruch schließt insbesondere Speditionsund Lagerkosten ein.
VIII. Verzug
Befindet sich der Käufergegenüber dem Verkäufer mit
irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so
werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
IX. Rücktritt
1. Dem Verkäufer steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn der
Käufer über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen
Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die den
Leistungsanspruch des Verkäufers in begründeter Weise zu
gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Käufer
wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen
einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren
beantragt wurde. 2. Im Falle eines Rücktritts und der
Rücknahme gelieferter Ware hat der Verkäufer Anspruch auf
Ausgleich der Aufwendungen, wie Transport- und
Montagekosten sowie auf Wertminderung, beispielsweise in
Folge Gebrauchsüberlassung der gelieferten Ware.
X. Gewährleistung
1. Gewährleistungsrechte stehen dem Käufer nur dann zu,
wenn er seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach
§ 377 ff. HGB ordnungsgemäß erfüllt hat. Dies ist dann
gegeben, wenn der Käufer innerhalb von vier Werktagen ab
Empfang der Ware seine Rügeobliegenheiten schriftlich
ausübt. 2. Die Verjährungsfrist von
Gewährleistungsansprüchen für die gelieferte Ware beträgt
ab Erhalt ein Jahr. 3. Dem Käufer steht zur Behebung eines
Mangels zunächst das Recht auf Nacherfüllung zu, wobei der
Verkäufer das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung
(Nachbesserung) oder Ersatzlieferung einer mangelfreien
Ware hat. 4. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten oder
die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen, wenn die
Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder nicht in angemessener
Frist erbracht wurde oder vom Verkäufer endgültig verweigert
wurde. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei einer nur
geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere nur bei
geringfügigen Mängeln. 5. Wählt der Käufer den Rücktritt, so
hat er die mangelhafte Ware zurück zu gewähren und
Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die
Wertermittlung kommt es auf die zeitanteilige lineare
Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher
Gebrauchsdauer und voraussichtlicher
Gesamtnutzungsdauer an. 6. Wählt der Käufer nach
gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, soweit nach X
zulässig, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies
zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die
Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften
Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung vom
Verkäufer arglistig verursacht worden ist. 7. Die
Gewährleistung erstreckt sich auf Mängel der gelieferten
Sache. Soweit die Parteien keine anderweitige vertragliche
Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, gilt als
Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die
Produktbeschreibung des Verkäufers als vereinbart.
Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des
Verkäufers stellen keine vertragsgemäße
Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Mängel sind nicht
warentypische Eigenschaften und zwar auch dann nicht,
wenn der Verkäufer auf warentypische Eigenschaften nicht
zuvor hingewiesen hat. 8. Die Gewährleistung erstreckt sich
nicht auf solche Schäden, die der Käufer oder dessen Kunde
zu vertreten hat, wie z. B. Schäden, die durch natürliche
Abnutzung, Feuchtigkeit, starker Erwärmung der Räume,
intensive Bestrahlung mit Sonnen- oder Kunstlicht,
unzureichende Hinterlüftung, sowie sonstige Temperaturoder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung
entstanden sind.
XI. Schadensersatz
Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind
ausgeschlossen soweit gesetzlich zulässig.
Der Verkäufer haftet lediglich dann, wenn ein Verstoß des
Verkäufers gegen wesentliche Vertragspflichten vorliegt oder
dem Käufer ein Schaden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit oder gem.
Produkthaftungsgesetz entstanden ist oder sofern der
Verkäufer, einer seiner gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen, den Schaden grob fahrlässig oder
vorsätzlich verursacht hat.
XII. Schutzrechte Dritter
Bei Aufträgen, betreffend Erzeugnisse, bei denen die
Zusammensetzungsmerkmale von Seiten des Käufers dem
Verkäufer vorgeschrieben werden und bei Lieferungen für
Exportgebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
übernimmt der Verkäufer keine Haftung, falls durch die
Erzeugnisse des Verkäufers Schutzrechte Dritter verletzt
werden. Der Käufer ist zum Ersatz des Schadens
verpflichtet, der dem Verkäufer in solchen Fällen entsteht. Er
verpflichtet sich darüber hinaus, den Verkäufer von
Inanspruchnahme Dritter, gleich welcher Art freizustellen.
XIII. Gerichtsstand, Erfüllungsort und Schriftform
Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem
Deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen
Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch. Die Geltung des
UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Verkäufers.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen
Geschäftsbedingung unwirksam sein oder werden, so wird
dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Änderungen oder Ergänzungen dieser
allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der
Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des
Schriftformerfordernisses.