Infobrief 3/2016 Tipps für einen rechtssicheren Bauablauf u.a. I. Baurecht Wichtig: die richtige Bedenkenmitteilung Immer wieder ein Thema: die Bedenkenmitteilung, die viel zu häufig fehlt. Was müssen Sie als Bauunternehmer bei technischen Bedenken machen? Richtig: eine Bedenkenanmeldung. Eine Bedenkenanmeldung ist schriftlich abzufassen, und sollte nachweisbar beim Auftraggeber angekommen sein. Adressat ist immer der Auftraggeber persönlich, der Architekt reicht nicht. In der VOB/B ist die Bedenkenanmeldung in § 4 Abs. 3 geregelt, diese Regel gilt analog auch beim BGB-Vertrag. Inhalt einer Bedenkenanmeldung ist folgendes: Der Auftraggeber soll verständlich informiert werden, er soll aufgrund der Bedenkenanmeldung eine Entscheidung treffen können, ob er abhilft oder der bisherigen Ausführung beharrt. Daher ist es wichtig, die Bedenken fachlich zutreffend zu erläutern, und – soweit möglich – Alternativen anzubieten. Ein pauschaler Hinweis, dass man gegen die Art der Ausführung Bedenken habe, reicht nicht aus. Nur wer eine ordnungsgemäße Bedenkenanmeldung abgefasst hat, wird gem. § 13 VOB/B von der Gewährleistung frei, wenn der Auftraggeber auf der ursprünglichen Ausführung beharrt, und dies zu dem vorhergesagten Mangel führt. Merke: Eine Bedenkenanmeldung ist auch erforderlich, wenn die Planung von einem Architekten stammt. Eine Bedenkenanmeldung ist auch erforderlich, wenn der Auftraggeber ein privater Bauherr ist. Formerfordernis: schriftlich, d.h. eine E-Mail reicht nicht aus! Rechtsanwältin Claudia Stoldt, Berliner Allee 37 d, 15345 Altlandsberg | 033 438/15 15 50 [email protected]; www.kanzlei-stoldt.de Rechtsprechung zum Baurecht Mängelrüge per E-Mail – keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist Die Unterbrechung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche gem. § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B setzt eine schriftliche Mängelrüge voraus. Eine E-Mail reicht daher nicht aus, da diese nicht der Schriftform genügt. Auch ein per E-Mail versandtes Dokument ist nicht schriftlich. OLG Jena, Urteil v. 26.11.2015, Az. 1 U 209/15 Hinweis: Eine E-Mail entspricht der sog. Textform, nicht der Schriftform. D.h. für alle Rechtshandlungen, für die die Schriftform vorgeschrieben ist, ist ein Schreiben aufzusetzen und zu übergeben, bzw. zu übersenden, und zwar per Post (Einwurf-Einschreiben). Eine E-Mail oder ein Telefax können vorab geschickt werden, per Post sollte es immer nachgeholt werden. II. Architektenrecht Schwarzarbeit – Vertrag ist nichtig, auch bei nachträglicher Schwarzgeldabrede Auch bei Architektenverträgen gilt die Regel, dass diese nichtig sind, wenn die Abrede getroffen wurde, diese zur Vermeidung von Umsatzsteuer ohne Rechnung bezahlt wird. Was hat dies zur Folge: der Auftraggeber, der wegen mangelhafter Schadenersatzansprüche geltend macht, geht leer aus, weil der Vertrag nichtig ist. Leistungen OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2015, Az. 10 U 14/15 Hinweis: Es scheint noch immer üblich zu sein, zur Vermeidung von Umsatzsteuer, Architekten und Bauunternehmer oder Handwerker „schwarz“, also ohne Rechnung zu bezahlen. Dies führt aber dazu, dass weder der Unternehmer oder Architekt sein Honorar einklagen kann, noch der Bauherr wegen Mängeln Ansprüche hat – von der Strafbarkeit der Steuerhinterziehung für beide Parteien mal ganz abzusehen. Im Ergebnis kann diese Abrede daher sehr teuer werden. Altlandsberg, den 12. April 2016 RECHTSANWÄLTIN CLAUDIA STOLDT Fachanwältin für Bau- u. Architektenrecht Berliner Allee 37 d, 15345 Altlandsberg Tel.: 033 438/15 15 -50, Fax: 033 438/ 15 15 -60’ [email protected] www.kanzlei-stoldt.de Rechtsanwältin Claudia Stoldt, Berliner Allee 37 d, 15345 Altlandsberg | 033 438/15 15 50 [email protected]; www.kanzlei-stoldt.de
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