13.04.2016 Tipps für einen rechtssicheren

Infobrief 3/2016
Tipps für einen rechtssicheren Bauablauf
u.a.
I.
Baurecht
Wichtig: die richtige Bedenkenmitteilung
Immer wieder ein Thema: die Bedenkenmitteilung, die viel zu häufig fehlt.
Was müssen Sie als Bauunternehmer bei technischen Bedenken machen?
Richtig: eine Bedenkenanmeldung. Eine Bedenkenanmeldung ist schriftlich abzufassen,
und sollte nachweisbar beim Auftraggeber angekommen sein. Adressat ist immer der
Auftraggeber persönlich, der Architekt reicht nicht.
In der VOB/B ist die Bedenkenanmeldung in § 4 Abs. 3 geregelt, diese Regel gilt analog
auch beim BGB-Vertrag.
Inhalt einer Bedenkenanmeldung ist folgendes:
Der Auftraggeber soll verständlich informiert werden, er soll aufgrund der
Bedenkenanmeldung eine Entscheidung treffen können, ob er abhilft oder der bisherigen
Ausführung beharrt. Daher ist es wichtig, die Bedenken fachlich zutreffend zu erläutern, und
– soweit möglich – Alternativen anzubieten.
Ein pauschaler Hinweis, dass man gegen die Art der Ausführung Bedenken habe, reicht
nicht aus.
Nur wer eine ordnungsgemäße Bedenkenanmeldung abgefasst hat, wird gem. § 13 VOB/B
von der Gewährleistung frei, wenn der Auftraggeber auf der ursprünglichen Ausführung
beharrt, und dies zu dem vorhergesagten Mangel führt.
Merke: Eine Bedenkenanmeldung ist auch erforderlich, wenn die Planung von einem
Architekten stammt.
Eine Bedenkenanmeldung ist auch erforderlich, wenn der Auftraggeber ein privater
Bauherr ist.
Formerfordernis: schriftlich, d.h. eine E-Mail reicht nicht aus!
Rechtsanwältin Claudia Stoldt, Berliner Allee 37 d, 15345 Altlandsberg | 033 438/15 15 50
[email protected]; www.kanzlei-stoldt.de
Rechtsprechung zum Baurecht
Mängelrüge per E-Mail – keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist
Die Unterbrechung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche gem. § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B setzt eine
schriftliche Mängelrüge voraus.
Eine E-Mail reicht daher nicht aus, da diese nicht der Schriftform genügt. Auch ein per E-Mail
versandtes Dokument ist nicht schriftlich.
OLG Jena, Urteil v. 26.11.2015, Az. 1 U 209/15
Hinweis: Eine E-Mail entspricht der sog. Textform, nicht der Schriftform. D.h. für alle
Rechtshandlungen, für die die Schriftform vorgeschrieben ist, ist ein Schreiben aufzusetzen und zu
übergeben, bzw. zu übersenden, und zwar per Post (Einwurf-Einschreiben). Eine E-Mail oder ein
Telefax können vorab geschickt werden, per Post sollte es immer nachgeholt werden.
II.
Architektenrecht
Schwarzarbeit – Vertrag ist nichtig, auch bei nachträglicher Schwarzgeldabrede
Auch bei Architektenverträgen gilt die Regel, dass diese nichtig sind, wenn die Abrede getroffen
wurde, diese zur Vermeidung von Umsatzsteuer ohne Rechnung bezahlt wird.
Was hat dies zur Folge: der Auftraggeber, der wegen mangelhafter
Schadenersatzansprüche geltend macht, geht leer aus, weil der Vertrag nichtig ist.
Leistungen
OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2015, Az. 10 U 14/15
Hinweis: Es scheint noch immer üblich zu sein, zur Vermeidung von Umsatzsteuer, Architekten und
Bauunternehmer oder Handwerker „schwarz“, also ohne Rechnung zu bezahlen. Dies führt aber
dazu, dass weder der Unternehmer oder Architekt sein Honorar einklagen kann, noch der Bauherr
wegen Mängeln Ansprüche hat – von der Strafbarkeit der Steuerhinterziehung für beide Parteien
mal ganz abzusehen.
Im Ergebnis kann diese Abrede daher sehr teuer werden.
Altlandsberg, den 12. April 2016
RECHTSANWÄLTIN CLAUDIA STOLDT
Fachanwältin für Bau- u. Architektenrecht
Berliner Allee 37 d, 15345 Altlandsberg
Tel.: 033 438/15 15 -50, Fax: 033 438/ 15 15 -60’
[email protected]
www.kanzlei-stoldt.de
Rechtsanwältin Claudia Stoldt, Berliner Allee 37 d, 15345 Altlandsberg | 033 438/15 15 50
[email protected]; www.kanzlei-stoldt.de