Infobrief 2/2016 Endlich Baukammern? Das Land Berlin hat eine Gesetzesinitiative zur Einrichtung weiterer Spezialkammern, so auch Bau- und Architektenkammern bei den Landgerichten eingereicht. Die beantragte Änderung soll die Landesregierungen ermächtigen, entsprechende Kammern einzurichten. Diese Gesetzesinitiative ist sicherlich begrüßenswert, nichtsdestotrotz sind solche Baukammern bei einigen Gerichten bereits eingerichtet, so dass sich die Frage stellt, warum dies nicht in Berlin schon längst passiert ist. Ich werde weiter berichten. I. Baurecht Mängelrechte vor Abnahme beim BGB-Vertrag? Bei einem BGB-Werkvertrag kann der Besteller Mängelrechte grundsätzlich erst nach der Abnahme des Werkes geltend machen. Dies ist in der Praxis manchmal schwierig, insbesondere wenn viele Mängel vorliegen, und daran die Abnahme scheitert. Das OLG Düsseldorf hat jetzt eine grundsätzliche Entscheidung getroffen, mit folgenden Inhalten: Ausnahmsweise können ohne vorherige Abnahme Vorschussoder Aufwendungsersatzansprüche geltend gemacht werden. Voraussetzungen: die Erfüllung des Werkvertrages kommt nicht mehr in Betracht, Mängelbeseitigungsbegehren wurden endgültig abgelehnt, die Abnahme endgültig verweigert. Hat der Auftraggeber wegen der Mängel „Minderung auf 0“ erklärt, wird das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt. Ein Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten ist ausgeschlossen, wenn wegen derselben Mängel bereits Minderung geltend gemacht wurde. OLG Düsseldorf, Grund- und Teilurteil vom 18.02.2015, Az. I-21 U 220/13 Hinweispflichten des Auftragnehmers Die Herstellungspflicht des Auftragnehmers beinhaltet die Pflicht, ein zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk zu erbringen. Der Auftragnehmer hat die Vorgaben des Auftraggebers dahingehend zu untersuchen, ob sie geeignet sind, ein mangelfreies Werk zu erstellen. Hat er diesbezüglich Bedenken, sind diese dem Auftraggeber mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungen, die für die Funktionstauglichkeit des Werkes notwendig sind, nicht beauftragt wurden. OLG Celle, Urteil vom 22.01.2014, Az. 14 U 131/13 Rechtsanwältin Claudia Stoldt, Berliner Allee 37 d, 15345 Altlandsberg | 033 438/15 15 50 [email protected]; www.kanzlei-stoldt.de Hinweis: Ich kann es nie genug betonen: wenn der Auftragnehmer Zweifel hat, ob die ausgeschriebene Leistung zum Erfolg führt, muss er diese Bedenken schriftlich gegenüber dem Auftraggeber (Architekt reicht nicht) anzeigen. Sonst haftet der Auftragnehmer für Mängel, die der Architekt falsch ausgeschrieben hat, gesamtschuldnerisch mit. II. Architektenrecht Konkludente Abnahme des Architektenwerks Architektenleistungen werden selten förmlich oder ausdrücklich abgenommen. Eine konkludente Abnahme ist dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber das Werk im Wesentlichen als vertragsgerecht annimmt. Dies ist z.B. durch vorbehaltlose Zahlung der Schlussrechnung möglich. Dies reicht aber nicht aus, wenn unstreitig noch Leistungen des Architekten offen sind. OLG Celle, Urteil vom 23.12.2014, Az. 14 U 78/14 Hinweis: Nach der HOAI 2013 ist die Abnahme der Architektenleistung erforderlich, vorher sind die Honorarforderungen nicht fällig (§ 15 HOAI 2013). Wenn die Leistungen nicht förmlich oder schriftlich abgenommen werden, ist es im Nachhinein oft schwierig, eine Abnahme festzustellen, was im schlimmsten Fall zu einer 30-jährigen Verjährungsfrist für Mängel führen kann. Altlandsberg, den 2. März 2016 RECHTSANWÄLTIN CLAUDIA STOLDT Fachanwältin für Bau- u. Architektenrecht Berliner Allee 37 d, 15345 Altlandsberg Tel.: 033 438/15 15 -50, Fax: 033 438/ 15 15 -60’ [email protected] www.kanzlei-stoldt.de Rechtsanwältin Claudia Stoldt, Berliner Allee 37 d, 15345 Altlandsberg | 033 438/15 15 50 [email protected]; www.kanzlei-stoldt.de
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