02.03.2016 Mängelrechte vor Abnahme

Infobrief 2/2016
Endlich Baukammern?
Das Land Berlin hat eine Gesetzesinitiative zur Einrichtung weiterer Spezialkammern, so auch Bau- und
Architektenkammern bei den Landgerichten eingereicht. Die beantragte Änderung soll die
Landesregierungen ermächtigen, entsprechende Kammern einzurichten.
Diese Gesetzesinitiative ist sicherlich begrüßenswert, nichtsdestotrotz sind solche Baukammern bei einigen
Gerichten bereits eingerichtet, so dass sich die Frage stellt, warum dies nicht in Berlin schon längst passiert
ist.
Ich werde weiter berichten.
I.
Baurecht
Mängelrechte vor Abnahme beim BGB-Vertrag?
Bei einem BGB-Werkvertrag kann der Besteller Mängelrechte grundsätzlich erst nach der Abnahme
des Werkes geltend machen. Dies ist in der Praxis manchmal schwierig, insbesondere wenn viele
Mängel vorliegen, und daran die Abnahme scheitert.
Das OLG Düsseldorf hat jetzt eine grundsätzliche Entscheidung getroffen, mit folgenden Inhalten:



Ausnahmsweise
können
ohne
vorherige
Abnahme
Vorschussoder
Aufwendungsersatzansprüche geltend gemacht werden. Voraussetzungen: die Erfüllung des
Werkvertrages kommt nicht mehr in Betracht, Mängelbeseitigungsbegehren wurden
endgültig abgelehnt, die Abnahme endgültig verweigert.
Hat der Auftraggeber wegen der Mängel „Minderung auf 0“ erklärt, wird das
Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt.
Ein Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten ist ausgeschlossen, wenn wegen
derselben Mängel bereits Minderung geltend gemacht wurde.
OLG Düsseldorf, Grund- und Teilurteil vom 18.02.2015, Az. I-21 U 220/13
Hinweispflichten des Auftragnehmers
Die Herstellungspflicht des Auftragnehmers beinhaltet die Pflicht, ein zweckentsprechendes,
funktionstaugliches Werk zu erbringen.
Der Auftragnehmer hat die Vorgaben des Auftraggebers dahingehend zu untersuchen, ob sie
geeignet sind, ein mangelfreies Werk zu erstellen. Hat er diesbezüglich Bedenken, sind diese dem
Auftraggeber mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungen, die für die Funktionstauglichkeit
des Werkes notwendig sind, nicht beauftragt wurden.
OLG Celle, Urteil vom 22.01.2014, Az. 14 U 131/13
Rechtsanwältin Claudia Stoldt, Berliner Allee 37 d, 15345 Altlandsberg | 033 438/15 15 50
[email protected]; www.kanzlei-stoldt.de
Hinweis: Ich kann es nie genug betonen: wenn der Auftragnehmer Zweifel hat, ob die
ausgeschriebene Leistung zum Erfolg führt, muss er diese Bedenken schriftlich gegenüber dem
Auftraggeber (Architekt reicht nicht) anzeigen. Sonst haftet der Auftragnehmer für Mängel, die der
Architekt falsch ausgeschrieben hat, gesamtschuldnerisch mit.
II.
Architektenrecht
Konkludente Abnahme des Architektenwerks
Architektenleistungen werden selten förmlich oder ausdrücklich abgenommen.
Eine konkludente Abnahme ist dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber das Werk im
Wesentlichen als vertragsgerecht annimmt. Dies ist z.B. durch vorbehaltlose Zahlung der
Schlussrechnung möglich. Dies reicht aber nicht aus, wenn unstreitig noch Leistungen des
Architekten offen sind.
OLG Celle, Urteil vom 23.12.2014, Az. 14 U 78/14
Hinweis: Nach der HOAI 2013 ist die Abnahme der Architektenleistung erforderlich, vorher sind die
Honorarforderungen nicht fällig (§ 15 HOAI 2013). Wenn die Leistungen nicht förmlich oder schriftlich
abgenommen werden, ist es im Nachhinein oft schwierig, eine Abnahme festzustellen, was im
schlimmsten Fall zu einer 30-jährigen Verjährungsfrist für Mängel führen kann.
Altlandsberg, den 2. März 2016
RECHTSANWÄLTIN CLAUDIA STOLDT
Fachanwältin für Bau- u. Architektenrecht
Berliner Allee 37 d, 15345 Altlandsberg
Tel.: 033 438/15 15 -50, Fax: 033 438/ 15 15 -60’
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