BAK BQ Empfehlung 2/16 Rechtswidrige Ausbildungsverträge Der Bundesarbeitskreis Berufliche Qualifizierung (BAK BQ) der IG Bauen Agrar Umwelt empfiehlt allen Berufsausbildungsmitgliedern, verstärkt darauf zu achten, dass die Berufsausbildungsvertragsformulare der Zuständigen Stelle gesetzeskonform sind. Dem Vorstand des BAK BQ ist aufgefallen, dass die Zuständigen Stellen der landwirtschaftlichen Ausbildungsberufe, hier besonders die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Schleswig- Holstein, Bremen, Rheinland- Pfalz sowie der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen nicht die vom Berufsbildungsgesetz im § 11 geforderte tägliche Ausbildungszeit im Ausbildungsvertrag nennen. Die Formulare dieser Zuständigen Stellen haben einfach keinen Platz dafür vorgesehen. Sicherheitshalber sollten die Berufsbildungsausschussmitglieder der anderen Zuständigen Stellen überprüfen, ob ihre Ausbildungsberater auch kontrollieren, ob das im Formular vorhandene Feld „tägliche Ausbildungszeit“ tatsächlich ausfüllt ist, bevor ein Berufsausbildungsvertrag eingetragen wird. Die Nennung der täglichen Ausbildungszeit ist für die Auszubildenden deshalb so wichtig, weil nur dann eine zusätzliche Ausbildungszeit korrekt ermittelt und z.B. mit Freizeit ausgeglichen werden kann. Ebenso bedeutsam ist die Angabe der täglichen Ausbildungszeit bei der Entscheidung, ob ein Auszubildender nach der Berufsschule wieder in den Betrieb zurückkehren muss. Besonders Auszubildende mit langen Fahrwegen zur Berufsschule benötigen die Angabe der regelmäßigen, täglichen Ausbildungszeit in ihrem Berufsausbildungsvertrag, um einen Freizeitausgleich beanspruchen können, weil durch den Berufsschultag die tägliche Ausbildungszeit überschritten ist. Der Vorstand des BAK BQ macht deutlich, dass er es nicht hinnimmt, dass sich die im hoheitlichen Auftrag Zuständigen Stellen nicht an geltendes Gesetz halten. Es fällt schwer zu glauben, dass es sich hierbei nur um einen dummen Fehler handelt.
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