Ausbildungszeit – Freistellung und Anrechnung

Ausbildungszeit – Freistellung und Anrechnung
A. Freistellung von der betrieblichen Ausbildung
Wer ist freizustellen? Wofür ist freizustellen? Die Verpflichtung zur Freistellung von der betrieblichen Ausbildung gilt für jugendliche (Jugendlicher ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist) und
volljährige Auszubildende gleichermaßen und bezieht sich auf die Teilnahme am Berufsschulunterricht, an Prüfungen (Zwischenprüfung, Abschlussprüfung) sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (Überbetriebliche Ausbildung).
Was bedeutet Freistellung? Freistellung bedeutet Ersetzung gleichzeitig bestehender betrieblicher
Ausbildungspflicht; eine Nachholung ausfallender betrieblicher Ausbildungszeiten ist ausgeschlossen.
Die Ausbildungsvergütung ist für die Freistellungsdauer zu zahlen. Freistellung kommt nicht in Betracht, wenn und soweit während der in Rede stehenden Zeit keine betriebliche Ausbildung stattfindet.
Freistellungsumfang: Die Freistellungspflicht umfasst Zeiten des notwendigen Verbleibs an der Berufsschule (Unterricht, Pausen, unterrichtsfreie Zeit) sowie die Zeit für den Weg zwischen Berufsschule
und Ausbildungsstätte, wenn und soweit der Auszubildende vor oder nach der Schule arbeitet. Entsprechendes gilt für Teilnahme an Prüfungen und Lehrgangstagen der Überbetrieblichen Ausbildung.
B. Beschäftigungsverbote wegen Berufsschulunterrichts
Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden. Sie dürfen zudem nach der Berufsschule nur dann im Betrieb ausgebildet werden, wenn dies zumutbar ist; unzumutbar ist die Rückkehr in den Betrieb, wenn die zulässige Restausbildungszeit unter
Berücksichtigung der Interessen beider Seiten in keinem Verhältnis zu der dafür aufzuwendenden Wegezeit steht und für eine sinnvolle Ausbildung zu kurz ist. Entsprechendes gilt für betriebliche Ausbildung vor Unterrichtsbeginn. Jugendliche Auszubildende dürfen darüber hinaus einmal in der Woche an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden je 45 min nicht beschäftigt werden.
C. Gestaltung der betrieblichen Ausbildungszeit
Im Ausbildungsvertrag (Muster Ärztekammer Berlin) ist die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit anzugeben. Es können höchstens 8 h täglich vereinbart werden. Jugendliche Auszubildende können bis zu 8,5 h täglich beschäftigt werden, wenn im wöchentlichen Mittel 40 Stunden nicht überschritten werden. Volljährige Auszubildende dürfen bis zu zehn Stunden täglich beschäftigt werden,
wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden täglich
nicht überschritten werden.
Betriebliche Ausbildung sollte betriebsüblichen Arbeitszeiten folgen. Es ist in der Regel davon auszugehen, dass Auszubildende bei alleiniger Anwesenheit in der Ausbildungsstätte nicht ausgebildet
werden.
D. Anrechnung der Berufsschulzeit auf die betriebliche Ausbildungszeit
Soweit Berufsschulunterricht während der betrieblichen Ausbildungszeit stattfindet, ist für diese
Zeit in dem unter A. beschriebenen Umfang freizustellen, eine Anrechnung auf die tägliche Ausbildungszeit muss sowohl bei jugendlichen als auch bei volljährigen Auszubildenden erfolgen.
Für jugendliche Auszubildende ist unabhängig von der Freistellungsverpflichtung immer auf die
gesetzlich zulässige tägliche (8h, ggf. 8,5 h) und wöchentliche Ausbildungszeit (40 h) anzurechnen:
Ein Berufsschultag mit 8 h und ein Berufsschultag (der ggf. kürzere) mit der Unterrichtszeit zzgl. Pausen (je nach Modell zurzeit: 5 h 20 min, 3 h 20 min oder 3 h 10 min, Auskunft gibt die Berufsschule).
Daraus ergibt sich die auch auf volljährige Auszubildende angewendete Regel, dass betriebliche Ausbildungszeit und Berufsschulzeit in Summe 8 h täglich (ggf. 10 h) nicht überschreiten dürfen. Im Ergebnis werden bei volljährigen Auszubildenden beide Berufsschultage mit der Unterrichtszeit zzgl.
Pausen angerechnet.
E. Zitierte und maßgebliche Rechtsvorschriften
§§ 11, 15, 17 und 19 Berufsbildungsgesetz; §§ 8, 9, 10, 11, 15 und 16 Jugendarbeitsschutzgesetz;
§§ 3 und 4 Arbeitszeitgesetz.
Ausbildungszeit – Freistellung und Anrechnung
© Ärztekammer Berlin – 09/2016