Allgemeines Präferenzsystem der EU (APS) - Kumulierung unter Einbeziehung der Türkei 15.04.2016 Bonn (GTAI) - Die EU-Kommission hat bekanntgegeben, dass Waren mit Ursprung in der Türkei, mit Ausnahme von Waren der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems, ab dem 1. Januar 2015 als Vormaterialien mit Ursprung in einem APS-begünstigten Land betrachtet werden dürfen, wenn sie in diesem begünstigten Land in einem Erzeugnis verwendet werden, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die sogenannten „nicht ausreichenden Bearbeitungsvorgänge“ (Artikel 78 Absatz 1 ZK-DVO) hinausgeht. Die Einbeziehung der Türkei in die Kumulierung des APS der EU ist in Art. 85 Zollkodex-DVO geregelt. Damit die dortige Regelung für Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei angewandt werden kann, muss die Türkei die folgenden zwei Bedingungen erfüllen: für den Zweck ihres APS-Systems Anwendung einer Definition des Ursprungsbegriffs, die der Definition in den APS-Ursprungsregeln der Union entspricht; und auf Gegenseitigkeit beruhende Möglichkeit, dass APS-begünstigte Länder bei der Herstellung von Waren, die bei Einfuhr in die Türkei für eine APS-Behandlung in Betracht kommen, im Rahmen der Ursprungskumulierung Vormaterialien mit Ursprung in der Union verwenden. Die Türkei hat mit Ministerialdekret Nr. 2014/7064, veröffentlicht im türkischen Amtsblatt vom 31. Dezember 2014 und in Kraft seit dem 1. Januar 2015, ihre APS-Ursprungsregeln an die der Union angepasst. Diese Regeln enthalten eine Bestimmung, die den genannten Artikel 85 widerspiegelt und damit gleiche Behandlung bietet. Damit erfüllt die Türkei die beiden, für die Anwendung des Art. 85 ZK-DVO erforderlichen Bedingungen. Die in Art. 85 ZK-DVO vorgesehene Möglichkeit für APS-begünstige Ländern, bestimmte Vormaterialien mit Ursprung in Norwegen und der Schweiz im Rahmen der Ursprungskumulierung zu verwenden, kann bereits seit 1.4.2001 angewendet werden (ABl. C 104 vom 4.4.2001, S. 7). Quelle:Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 85 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften — Allgemeines Präferenzsystem (APS) Ursprungsregeln — Erweiterung des mit jenem Artikel eingeführten bilateralen Kumulierungssystems auf die Türkei; ABl. C 134 vom 15.4.2016, S. 1. Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck – auch teilweise – nur mit vorheriger ausdrücklicher Genehmigung. Trotz größtmöglicher Sorgfalt keine Haftung für den Inhalt. © 2016 Germany Trade & Invest Gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages. 1 www.gtai.de
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