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Allgemeines Präferenzsystem der EU (APS) - Kumulierung unter
Einbeziehung der Türkei
15.04.2016
Bonn (GTAI) - Die EU-Kommission hat bekanntgegeben, dass Waren mit Ursprung in der Türkei, mit Ausnahme
von Waren der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems, ab dem 1. Januar 2015 als Vormaterialien mit
Ursprung in einem APS-begünstigten Land betrachtet werden dürfen, wenn sie in diesem begünstigten Land in
einem Erzeugnis verwendet werden, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die sogenannten
„nicht ausreichenden Bearbeitungsvorgänge“ (Artikel 78 Absatz 1 ZK-DVO) hinausgeht.
Die Einbeziehung der Türkei in die Kumulierung des APS der EU ist in Art. 85 Zollkodex-DVO geregelt. Damit die
dortige Regelung für Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei angewandt werden kann, muss die Türkei die
folgenden zwei Bedingungen erfüllen:
für den Zweck ihres APS-Systems Anwendung einer Definition des Ursprungsbegriffs, die der Definition in den
APS-Ursprungsregeln der Union entspricht; und
auf Gegenseitigkeit beruhende Möglichkeit, dass APS-begünstigte Länder bei der Herstellung von Waren, die bei
Einfuhr in die Türkei für eine APS-Behandlung in Betracht kommen, im Rahmen der Ursprungskumulierung
Vormaterialien mit Ursprung in der Union verwenden.
Die Türkei hat mit Ministerialdekret Nr. 2014/7064, veröffentlicht im türkischen Amtsblatt vom 31. Dezember 2014
und in Kraft seit dem 1. Januar 2015, ihre APS-Ursprungsregeln an die der Union angepasst. Diese Regeln
enthalten eine Bestimmung, die den genannten Artikel 85 widerspiegelt und damit gleiche Behandlung bietet.
Damit erfüllt die Türkei die beiden, für die Anwendung des Art. 85 ZK-DVO erforderlichen Bedingungen.
Die in Art. 85 ZK-DVO vorgesehene Möglichkeit für APS-begünstige Ländern, bestimmte Vormaterialien mit
Ursprung in Norwegen und der Schweiz im Rahmen der Ursprungskumulierung zu verwenden, kann bereits seit
1.4.2001 angewendet werden (ABl. C 104 vom 4.4.2001, S. 7).
Quelle:Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 85 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93,
Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften — Allgemeines Präferenzsystem (APS)
Ursprungsregeln — Erweiterung des mit jenem Artikel eingeführten bilateralen Kumulierungssystems auf die
Türkei; ABl. C 134 vom 15.4.2016, S. 1.
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