Vorbemerkungen - Sachsen

Information
über die Aufstockung des
Eingliederungszuschusses der
Bundesanstalt für Arbeit
für ältere Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer
durch das Land Sachsen-Anhalt
Vorbemerkungen
In Sachsen-Anhalt gibt es ca. 71.500 Unternehmen und z. Z. ca. 35.000 Arbeitslose
über 55 Jahre.
Das Land Sachsen-Anhalt hat sich deshalb entschlossen, zusätzlich zu den
Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit die Einstellung von arbeitslosen Frauen und
Männern über 55 Jahre zu fördern.
In vielen Unternehmen bestehen nach wie vor noch Möglichkeiten, zusätzliche Arbeit
für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen und damit
das durch lange Arbeitsjahre erreichte Potenzial an Erfahrungen und Wissen zu
nutzen.
Arbeitgeber, die die Voraussetzungen für eine Förderung nach diesem
Informationsblatt erfüllen und weitere Informationen benötigen, wenden sich bitte an
ihr zuständiges Arbeitsamt bzw. an die
TGL - Trägergesellschaft
Land Sachsen-Anhalt GmbH
Leipziger Str. 49 a
39112 Magdeburg
Als Ansprechpartner stehen Ihnen dort gern zur Verfügung:
Herr Waniak
Tel.: 03 91/ 6 05 44 51
Fax: 03 91/ 6 05 45 99
Frau Queck
Tel.: 03 91/ 6 05 44 44
Fax: 03 91/ 6 05 45 99
Stand: 2/02
Eingliederungszuschüsse:
So fördert das Arbeitsamt
Arbeitgeber können zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern
Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten.
Das Arbeitsamt fördert u. a. die Eingliederung von Arbeitnehmern, die das 55.
Lebensjahr vollendet haben.
Für diese Fälle kann eine erhöhte und verlängerte Förderung gewährt werden:
§ 221 SGB III
„Ist die Regelförderungshöhe nach dem Umfang der Minderleistung der
Arbeitnehmer, der Eingliederungserfordernisse oder des Einarbeitungsaufwandes
nicht ausreichend, können die Eingliederungszuschüsse um bis zu 20 Prozentpunkte
höher festgelegt werden.“
Damit kann eine Förderung von 70 v. H. des Bruttoentgeltes erzielt werden.
§ 222 (1) SGB III
„In begründeten Fällen besonders schwerer Vermittelbarkeit kann bei den
Eingliederungszuschüssen eine verlängerte Förderungsdauer festgelegt werden. Sie
darf das Doppelte der Regelförderungsdauer und beim Eingliederungszuschuss für
ältere Arbeitnehmer insgesamt 60 Monate nicht übersteigen.“
Aufstockung des Eingliederungszuschusses der Bundesanstalt für Arbeit:
So fördert das Land
Arbeitgeber, denen für die Einstellung von Arbeitnehmern über 55 Jahre ein
Eingliederungszuschuss von § 221 SGB III von 70% des berücksichtigungsfähigen
Arbeitsentgeltes gewährt wurde, können auf Antrag eine Zuwendung des Landes
Sachsen-Anhalt unter Berücksichtigung verfügbarer Mittel und der im
Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes festlegten Förderdauer erhalten.
Zuwendungsempfänger
Private Arbeitgeber mit Sitz oder Niederlassung in Sachsen-Anhalt.
Zuwendungsvoraussetzungen
Der Eingliederungszuschuss der Bundesanstalt für Arbeit für Arbeitnehmer, die das
55. Lebensjahr vollendet haben, muss gemäß § 221 SGB III bewilligt sein.
Für die Gewährung des Aufstockungsbetrages gelten auch die Bestimmungen des
Grundzuwendungsbescheides der Bundesanstalt für Arbeit.
Die Arbeitnehmer müssen ihren Hauptwohnsitz im Land Sachsen-Anhalt haben.
Form und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Er beträgt 10 Prozent des von der Bundesanstalt für Arbeit festgesetzten
Eingliederungszuschusses für das erste Beschäftigungsjahr und wird höchstens bis
zu 60 Monaten bzw. bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres gewährt.
Beantragung und Auszahlung des Aufstockungsbetrages
Anträge sind vor Abschluss des Arbeitsvertrages bei der
TGL - Trägergesellschaft
Land Sachsen-Anhalt GmbH
Leipziger Straße 49 a
39112 Magdeburg
einzureichen.
Antragsformulare sind bei den Arbeitsämtern und bei der TGL erhältlich.
Die
Auszahlung
der
Zuwendung
erfolgt
nach
Bestandskraft
Zuwendungsvertrages in Teilbeträgen für die einzelnen Förderjahre.
des
40 v. H. nach Abschluss des Zuwendungsvertrages bzw. bei Beginn eines neuen
Förderjahres
60 v. H. nach Ablauf eines Förderjahres
Dieser Zahlungsrhythmus gilt auch für die Folgejahre.
Hinweis:
Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht
nicht. Die TGL entscheidet als Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.