Information über die Aufstockung des Eingliederungszuschusses der Bundesanstalt für Arbeit für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch das Land Sachsen-Anhalt Vorbemerkungen In Sachsen-Anhalt gibt es ca. 71.500 Unternehmen und z. Z. ca. 35.000 Arbeitslose über 55 Jahre. Das Land Sachsen-Anhalt hat sich deshalb entschlossen, zusätzlich zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit die Einstellung von arbeitslosen Frauen und Männern über 55 Jahre zu fördern. In vielen Unternehmen bestehen nach wie vor noch Möglichkeiten, zusätzliche Arbeit für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen und damit das durch lange Arbeitsjahre erreichte Potenzial an Erfahrungen und Wissen zu nutzen. Arbeitgeber, die die Voraussetzungen für eine Förderung nach diesem Informationsblatt erfüllen und weitere Informationen benötigen, wenden sich bitte an ihr zuständiges Arbeitsamt bzw. an die TGL - Trägergesellschaft Land Sachsen-Anhalt GmbH Leipziger Str. 49 a 39112 Magdeburg Als Ansprechpartner stehen Ihnen dort gern zur Verfügung: Herr Waniak Tel.: 03 91/ 6 05 44 51 Fax: 03 91/ 6 05 45 99 Frau Queck Tel.: 03 91/ 6 05 44 44 Fax: 03 91/ 6 05 45 99 Stand: 2/02 Eingliederungszuschüsse: So fördert das Arbeitsamt Arbeitgeber können zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten. Das Arbeitsamt fördert u. a. die Eingliederung von Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben. Für diese Fälle kann eine erhöhte und verlängerte Förderung gewährt werden: § 221 SGB III „Ist die Regelförderungshöhe nach dem Umfang der Minderleistung der Arbeitnehmer, der Eingliederungserfordernisse oder des Einarbeitungsaufwandes nicht ausreichend, können die Eingliederungszuschüsse um bis zu 20 Prozentpunkte höher festgelegt werden.“ Damit kann eine Förderung von 70 v. H. des Bruttoentgeltes erzielt werden. § 222 (1) SGB III „In begründeten Fällen besonders schwerer Vermittelbarkeit kann bei den Eingliederungszuschüssen eine verlängerte Förderungsdauer festgelegt werden. Sie darf das Doppelte der Regelförderungsdauer und beim Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer insgesamt 60 Monate nicht übersteigen.“ Aufstockung des Eingliederungszuschusses der Bundesanstalt für Arbeit: So fördert das Land Arbeitgeber, denen für die Einstellung von Arbeitnehmern über 55 Jahre ein Eingliederungszuschuss von § 221 SGB III von 70% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes gewährt wurde, können auf Antrag eine Zuwendung des Landes Sachsen-Anhalt unter Berücksichtigung verfügbarer Mittel und der im Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes festlegten Förderdauer erhalten. Zuwendungsempfänger Private Arbeitgeber mit Sitz oder Niederlassung in Sachsen-Anhalt. Zuwendungsvoraussetzungen Der Eingliederungszuschuss der Bundesanstalt für Arbeit für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, muss gemäß § 221 SGB III bewilligt sein. Für die Gewährung des Aufstockungsbetrages gelten auch die Bestimmungen des Grundzuwendungsbescheides der Bundesanstalt für Arbeit. Die Arbeitnehmer müssen ihren Hauptwohnsitz im Land Sachsen-Anhalt haben. Form und Höhe der Zuwendung Die Zuwendung wird als zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Er beträgt 10 Prozent des von der Bundesanstalt für Arbeit festgesetzten Eingliederungszuschusses für das erste Beschäftigungsjahr und wird höchstens bis zu 60 Monaten bzw. bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres gewährt. Beantragung und Auszahlung des Aufstockungsbetrages Anträge sind vor Abschluss des Arbeitsvertrages bei der TGL - Trägergesellschaft Land Sachsen-Anhalt GmbH Leipziger Straße 49 a 39112 Magdeburg einzureichen. Antragsformulare sind bei den Arbeitsämtern und bei der TGL erhältlich. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Bestandskraft Zuwendungsvertrages in Teilbeträgen für die einzelnen Förderjahre. des 40 v. H. nach Abschluss des Zuwendungsvertrages bzw. bei Beginn eines neuen Förderjahres 60 v. H. nach Ablauf eines Förderjahres Dieser Zahlungsrhythmus gilt auch für die Folgejahre. Hinweis: Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die TGL entscheidet als Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.
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